OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 10780/15

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2015:0914.7B10780.15.0A
1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. 2 Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das der Senat allein berücksichtigen kann (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 7. April (richtig: Mai) 2015, soweit sie sich gegen die Ablehnung der beantragten Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis wendet, für unzulässig erachtet. Die Antragstellerin beantragt zwar mit der Beschwerdebegründung – wie im erstinstanzlichen Verfahren – erneut, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den genannten Bescheid anzuordnen. Sie legt jedoch mit keinem Wort dar, weshalb die Auffassung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein sollte. Hierfür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entspricht vielmehr der in dem angegriffenen Beschluss zitierten Rechtsprechung des Senats. 4 Das Verwaltungsgericht hat ferner die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO als nicht gegeben angesehen, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG komme nicht mehr in Betracht, weil der Aufenthaltszweck – nämlich der Abschluss des Studiums – nicht mehr erreicht werden könne. Soweit die Antragstellerin nunmehr begehre, weiterhin als Pflegehelferin arbeiten und hierbei möglicherweise auch noch eine Ausbildung zur Pflegefachkraft angehen zu können, sei die Bestimmung des § 16 Abs. 2 AufenthG maßgebend. Danach solle während des Aufenthaltes nach Absatz 1 in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch bestehe. Danach sei bei nicht erfolgreichem Abschluss des Studiums – wie hier – ein Zweckwechsel grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bestehen eines Ausnahmefalls, der die in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Regelfallversagung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck ausschließe, sei von der Antragstellerin nicht dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich. Im Falle der Antragstellerin bestehe auch kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 oder § 18 AufenthG. 5 Mit der Beschwerdebegründung macht die Antragstellerin hiergegen allein geltend, dass sie jetzt einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck habe, so dass die Regelversagung nach § 16 Abs. 2 AufenthG nicht greife. Mit Wirkung vom 1. August 2015 sei § 25b in das Aufenthaltsgesetz neu eingefügt worden. Nach dieser Bestimmung sei einem geduldeten Ausländer – wie ihr – eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert habe. Die diesbezüglichen Voraussetzungen erfülle sie uneingeschränkt. 6 Entgegen der Annahme der Antragstellerin begründet § 25b AufenthG, der mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 am 1. August 2015 in Kraft getreten ist, keinen gesetzlichen Anspruch im Sinne des § 16 Abs. 2 AufenthG. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestimmt nämlich – anders als in der Beschwerdebegründung geltend gemacht – nicht, dass einem geduldeten Ausländer, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen „ist“, sondern dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“. Ein gesetzlicher Anspruch im Sinne des § 16 Abs. 2 AufenthG ist jedoch nur gegeben, wenn das Gesetz die Behörde unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt, begründet auch eine Ermessensreduzierung „auf Null“ keinen gesetzlichen Anspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 – 1 C 9.95 –, juris, Rn. 23 = BVerwGE 105, 35; Walther, in: GK-AufenthG, Stand November 2006, § 16 AufenthG Rn. 15). Gleiches gilt im vorliegenden Fall einer Soll-Vorschrift, da diese die Ausländerbehörde anders als eine Ist-Vorschrift nicht strikt zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen verpflichtet, sondern bei Vorliegen besonderer Umstände auch eine ablehnende Entscheidung zulässt. 7 Unabhängig davon ist auch weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG erfüllt. Nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dieser Bestimmung setzt eine nachhaltige Integration regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich insofern auf die pauschale Äußerung, die Antragstellerin erfülle diese Voraussetzungen – ebenso wie die weiteren in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG normierten– uneingeschränkt, ohne jedoch tatsächliche Umstände anzugeben, aus denen sich dies ergibt. Da sich die Antragstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren auf eine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beruft, die bislang nicht Gegenstand des Verfahrens war – und hier auch nicht sein konnte –, so gehört es zu einer hinreichenden Begründung ihrer Beschwerde, die für diese Rechtsgrundlage maßgeblichen Tatsachen detailliert darzulegen, um dem Beschwerdegericht die Prüfung des erstmals geltend gemachten Anspruchs anhand der dargelegten Gründe zu ermöglichen (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO). Daran fehlt es hier bereits. 8 Es ist aber auch den beigezogenen Behördenakten nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin die genannte Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Wie sich aus der Verwendung der Formulierung „seit mindestens acht Jahren“ ergibt, ist maßgeblich für die zu berücksichtigenden Zeiten des Voraufenthalts der Zeitraum der letzten acht Jahre. Die Antragstellerin hat sich zwar nach ihrer Einreise im Jahr 1997 zunächst mit einer Aufenthaltsbewilligung und ab dem Jahr 2005 mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, die bis zum 11. März 2012 gültig war, im Bundesgebiet aufgehalten. Auch wurden ihr trotz ihres verspätet gestellten Verlängerungsantrags Fiktionsbescheinigungen – zu Unrecht – ausgestellt, zuletzt befristet bis zum 1. März 2013. Für die Folgezeit jedoch findet sich aber erst mit Datum vom 2. April 2015 wieder eine Fiktionsbescheinigung, und zwar eine bis 2. Juli 2015 befristete Duldungsfiktion. Sodann hat die Antragsgegnerin erklärt, die Antragstellerin bis zum Ablauf der Ausreisefrist – so im Bescheid vom 7. Mai 2015 – bzw. bis zum Ablauf des gerichtlichen Eilverfahrens – so mit Schreiben vom 29. Juni 2015 – zu dulden. Die Antragstellerin hielt sich demnach jedenfalls seit 1. März 2013 für über ein Jahr im Bundesgebiet auf, ohne eine Aufenthaltserlaubnis, eine Fiktionsbescheinigung oder eine Duldung zu besitzen. Selbst wenn kurzfristige Unterbrechungen der Voraufenthaltszeit unschädlich sein sollten (so die Annahme in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 25b AufenthG, vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 43: „bis zu drei Monaten“), könnte dies allenfalls für eine Unterbrechung bis zu einem Jahr entsprechend § 85 AufenthG gelten. Die Unterbrechung der Voraufenthaltszeit der letzten acht Jahre, in der die Antragstellerin sich weder geduldet noch mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Fiktionsbescheinigung im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann angesichts ihrer Dauer von deutlich über einem Jahr daher in keinem Fall als unschädlich angesehen werden. 9 Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Regelung des § 25b Abs. 1 AufenthG hier bereits deswegen keine Anwendung finden kann, weil es sich bei der Antragstellerin nicht um einen geduldeten Ausländer im Sinne dieser Bestimmung handelt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob hierfür die Erklärung der Antragsgegnerin ausreicht, die Antragstellerin bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens zu dulden (sogenannte Verfahrensduldung), oder ob nach dem Sinn und Zweck des § 25b AufenthG unter einem geduldeten Ausländer nur eine Person zu verstehen ist, die aus verfahrensunabhängigen Gründen nach § 60a AufenthG geduldet wird. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.