Urteil
7 A 11121/14
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2015:0924.7A11121.14.0A
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Beklagte seine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 6. November 2014 zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 6. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Kosten für Pflichtuntersuchungen und Impfungen von Kindertagesstättenpersonal nach der Biostoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge "Personalkosten" im Sinne von § 12 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes – KitaG – darstellen. 2 Unter Vorlage entsprechender Verwendungsnachweise beantragte die Klägerin Personalkostenzuschüsse nach § 12 KitaG für die katholische Kindertagesstätte "M." in B für das Jahr 2011. Darin wurden Gesamtkosten in Höhe von 415.895,99 € geltend gemacht, darunter auch Kosten für Untersuchungen und Impfungen des Personals der Kindertagesstätte B in den Jahren 2007 bis 2011 in Höhe von 3.496,64 € und Kosten für erweiterte Führungszeugnisse in Höhe von 130,00 €. 3 Mit Bescheid vom 12. November 2012 setzte der Beklagte den Personalkostenzuschuss für das Jahr 2011 endgültig fest und ließ dabei die Kosten der Untersuchungen und Impfungen sowie die Kosten für erweiterte Führungszeugnisse unberücksichtigt. 4 Den gegen diesen Bescheid insoweit eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2014 zurück. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 6. März 2013 – 5 K 929/12.KO – im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die anteilige Erstattung der in der Kindertagesstätte "M." in B in den Jahren 2007 bis 2011 entstandenen Kosten für Untersuchungen und Impfungen sowie für erweiterte Führungszeugnisse. Die von ihr geltend gemachten Kosten für Untersuchungen, Impfungen und erweiterte Führungszeugnisse gehörten nicht zu den Personalkosten im Sinne von § 12 Abs. 1 KitaG. Es handele sich insoweit nämlich nicht um Vergütungen, Unterhaltsbeihilfen oder Sonderleistungen auf der Grundlage tariflicher Vereinbarungen, die sich pekuniär zu Gunsten der Beschäftigten auswirkten, wie nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich sei. § 12 Abs. 1 KitaG sei auch nicht etwa analog anwendbar. Die von der Klägerin zitierte Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) enthalte ebenfalls keine Rechtsgrundlage für die beantragten Erstattungen. 5 Daraufhin hat die Klägerin am 12. März 2014 Klage erhoben und geltend gemacht: Mit Urteil vom 10. März 2014 – 3 K 467/13.KO – habe das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden, die Kosten für erweiterte Führungszeugnisse seien als Personalkosten zuschussfähig. Dies müsse gleichermaßen für die Erstattung der Untersuchungs- und Impfkosten gelten. Soweit sich der Beklagte auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 6. März 2013 beziehe, übersehe er, dass dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Zudem sei die Systematik des § 12 KitaG dahin zu verstehen, dass darunter alle Kosten fielen, die auf bzw. für das Personal aufgewendet würden. Im Übrigen werde das Rechtsverhältnis zwischen ihr und ihren Beschäftigten durch die kollektiv-vertragliche Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung für das Bistum Trier bestimmt, die in § 2 ärztliche Untersuchungen regele. Daneben habe die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für das Bistum Trier in der Sitzung vom 5. Mai 2014 durch eine Protokollerklärung zu § 2 Abs. 4 Satz 3 KAVO eine Klarstellung dahingehend vorgenommen, dass die als Resultat der durchgeführten Untersuchungen angefallenen Impfkosten in der Vergangenheit durch extensive Auslegung des Satzes 1 dieser Vorschrift als Untersuchungskosten angesehen worden seien. Dies gelte auch bezüglich der hier maßgeblichen Jahre 2007 bis 2011. Im Übrigen seien die Kosten für Untersuchungen, Impfungen und erweiterte Führungszeugnisse auch als Sonderleistungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KitaG nach Maßgabe der im Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 6. März 2013 zugrunde gelegten Kriterien erstattungsfähig. Die Untersuchungen, die Impfungen und die Einholung erweiterter Führungszeugnisse erfolgten nämlich auf der Grundlage der tarifvertraglichen Regelungen in der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung, würden durch das Verhalten der Beschäftigten veranlasst und stellten für diese einen pekuniären Vorteil durch Ersparung von Aufwendungen dar. Immerhin habe der Beklagte vor 2012 die in Rede stehenden Kosten jeweils als Personalkosten erstattet. 6 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 7 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. November 2014 der Klage unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgericht Koblenz vom 10. März 2014 – 3 K 467/13.KO – insoweit stattgegeben, als die anteilige Erstattung der Kosten für die Einholung erweiterter Führungszeugnisse beantragt worden war, und die Klage unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgericht Koblenz vom 6. März 2013 – 5 K 929/12.KO – insoweit abgewiesen, als die anteilige Erstattung der Kosten für Untersuchungen und Impfungen beantragt worden war. 8 Der Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen dieses Urteil eingelegt, aber nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet und seine Berufung deshalb mit Schreiben vom 2. Februar 2015 zurückgenommen. 9 Die Klägerin macht zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil geltend: Die Kosten für die in Rede stehenden Untersuchungen und Impfungen seien als Personalkosten im Sinne von § 12 Abs. 1 KitaG zu bezuschussen. Personalkosten seien nach dieser Vorschrift sowohl Leistungen, die der Arbeitgeber den Beschäftigten vertraglich zu erbringen habe, als auch Leistungen, die auf gesetzlichen Bestimmungen beruhten. Unerheblich sei, ob den Beschäftigten, wie bei Vergütungen, ein Vermögensvorteil zufließe oder ob dies, wie bei Leistungen im Bereich der Fortbildung und Fachberatung, nicht der Fall sei. Folglich habe der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 KitaG ersichtlich sämtliche für das Personal aufgewendeten Kosten erfassen wollen mit nur einer Einschränkung: Die Aufwendungen müssten "angemessen" sein. Daraus folge, dass der Einrichtungsträger bei Leistungen, die er den Beschäftigten zwingend erbringen müsse, gemäß § 12 Abs. 3 KitaG in der Regel nur den Eigenanteil zu tragen habe. Bei darüber hinausgehenden, frei vereinbarten oder freiwilligen Leistungen habe der Einrichtungsträger hingegen – wie bei den Sachaufwendungen nach § 14 KitaG – die Kosten allein zu tragen. Zu den streitgegenständlichen Untersuchungen und Impfungen sei sie durch § 2 KAVO verpflichtet. Damit unterfielen diese § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KitaG mit der Folge, dass sie gemäß § 12 Abs. 1 KitaG nur ihren Eigenanteil zu tragen habe. Die Untersuchungen und Impfungen seien nämlich "angemessen" im Sinne des Gesetzes, da es sich weder um eine übertarifliche Vergütung noch um eine Leistung aufgrund eines Sondervertrages handele. Das Verwaltungsgericht weise zwar darauf hin, dass sie diesbezüglich – auch – eine gesetzliche Verpflichtung treffe. Gleichwohl unterfielen die Untersuchungen und Impfungen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KitaG, da eine deckungsgleiche gesetzliche Verpflichtung die Rechtslage nicht ins Gegenteil verkehren könne. Falls die gesetzliche Verpflichtung zur Tragung von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung auch in einen Tarifvertrag aufgenommen würde, würden die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ja nicht etwa deswegen entgegen § 12 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 KitaG keine Personalkosten mehr darstellen. Vielmehr komme es nach Sinn und Zweck von § 12 Abs. 1 KitaG allein darauf an, ob der Arbeitgeber eine Leistung aufgrund zwingender Verpflichtung oder aber freiwillig erbringe. Abgesehen von alledem stamme die Biostoffverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1999. Deshalb hätten die Kosten für danach erforderliche Untersuchungen und Impfungen im Kindertagesstättengesetz vom 15. März 1991 noch gar nicht geregelt werden können. Folglich sei nachträglich eine Regelungslücke entstanden, die durch eine teleologische Auslegung zu schließen sei. Dabei scheide eine Differenzierung nach vertraglichen Verpflichtungen einerseits und gesetzlichen Verpflichtungen andererseits aus, weil § 12 Abs. 1 KitaG gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen gleichbehandele. Zugleich erübrige sich eine Angemessenheitsprüfung, weil eine gesetzliche Verpflichtung per se angemessen sei. Jedoch verbiete sich eine Auslegung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KitaG unter Heranziehung arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung, weil § 12 KitaG eine Norm des öffentlichen Rechts sei und zudem nur mit Blick auf den gesamten Gesetzesinhalt ausgelegt werden könne. Abgesehen davon wäre es befremdlich, Kosten der Impfung den Beschäftigten nicht als Personal-, sondern als Sachkosten im Sinne des § 14 KitaG einzustufen. Begrifflich könnten Sachkosten nur Aufwendungen auf oder für Gegenstände sein. Impfkosten seien dagegen personenbezogen und hätten ihre Ursache in einem "persönlichen Zustand". Ungeachtet dessen seien die im Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 6. März 2013 entwickelten Kriterien im vorliegenden Fall ausnahmslos erfüllt, wie bereits erstinstanzlich ausgeführt worden sei. 10 Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 6. November 2014den Bescheid des Beklagten vom 12. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 14. Februar 2014 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die ihr aufgrund von Pflichtuntersuchungen und Impfungen in der Kindertagesstätte "M." inB Beschäftigter nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und der Biostoffverordnung in den Jahren 2007 bis 2011 entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 3.496,64 € als zuschussfähige Personalkosten im Sinne von § 12 Abs. 1 KitaG anzuerkennen und sie ihr abzüglich ihres Trägeranteils in Höhe von 10% zu erstatten. 11 Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, und ergänzt und vertieft insoweit ihr bisheriges Vorbringen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 13 Soweit die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 14 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Soweit das Verwaltungsgericht ihre Klage abgewiesen hat, war dies rechtens. 15 Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr die durch die nach der Biostoffverordnung – inzwischen in Verbindung mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge – erforderlichen Untersuchungen und Impfungen von Personal in der Kindertagesstätte "M." in B in den Jahren 2007 bis 2011 entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 3.496,64 € als Personalkosten im Sinne von § 12 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes (KitaG) abzüglich einer Eigenleistung erstattet. Der Bescheid des Beklagten vom 12. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 14. Februar 2014 ist jedenfalls insoweit rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KitaG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 (GVBl S. 502) sind Personalkosten im Sinne des Kindertagesstättengesetzes "die angemessenen Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für 1. Vergütungen, Unterhaltsbeihilfen und Sonderleistungen auf der Grundlage des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen oder auf der Grundlage von vergleichbaren Vergütungsregelungen sowie das Gestellungsgeld nach Einzelverträgen, 2. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen, 3. Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Altersversorgung und 4. die Fortbildung und Fachberatung des Personals im Erziehungs- und Wirtschaftsdienst"; gemäß § 14 Satz 2 KitaG sind "laufende Sachkosten" im Sinne des Kindertagesstättengesetzes "alle Aufwendungen, die nicht Personalkosten nach § 12 Abs. 1 sind". 17 § 12 Abs. 1 Satz 1 KitaG enthält mithin eine abschließende enumerative Aufzählung derjenigen Kosten, die Personalkosten im Sinne des Kindertagesstättengesetzes sind. Alle anderen Aufwendungen – entgegen der Annahme der Klägerin also auch für das Personal – sind gemäß § 14 Satz 2 KitaG, der damit als Auffangtatbestand ausgestaltet ist, Sachkosten im Sinne des Kindertagesstättengesetzes (so bereits das Urteil des Senats vom 9. Dezember 1997 – 7 A 11498/97.OVG – AS 26, 443 [445] = juris Rn. 24; vgl. auch Burtchen-Hindelang, Das Kindertagesstättengesetz für Rheinland-Pfalz, 5. Aufl. 1996, Erl. 1 und 1.1 sowie Hötzel, Das Kindertagesstättengesetz für Rheinland-Pfalz, 6. Aufl. 1999, Erl. 2). Insbesondere zählen deshalb entgegen der Annahme der Klägerin nicht nur unangemessen hohe Aufwendungen nicht zu den Personalkosten im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 KitaG, sondern etwa auch Aufwendungen für Personal außerhalb des Erziehungs- und Wirtschaftsdienstes, etwa für Verwaltungskräfte, Hausmeister und Außenanlagenpfleger (so auch Burtchen-Hindelang a.a.O. Erl. 1.1 Hötzel, a.a.O. Erl. 2 und Hötzel/Baader/Flach/Lerch/Zwick, Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz, Loseblatt [Stand Juli 2015], § 12 Erl. 2 a.E.; vgl. auch bereits LT-Drucks. VI/1734 S. 7 zu § 8 KindergartenG), aber eben auch alle Aufwendungen für das Personal, die nicht in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 KitaG genannt sind. 18 Die Aufwendungen für die nach der Biostoffverordnung in allen ihren Fassungen – inzwischen in Verbindung mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge – seit dem 1. April 1999 erforderlichen Untersuchungen und Impfungen von Beschäftigten in Kindertagesstätten zählen nicht zu den in § 12 Abs. 1 Satz 1 KitaG abschließend aufgezählten Personalkosten im Sinne des Kindertagesstättengesetzes. Sie sind offenkundig keine Aufwendungen für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und zur zusätzlichen Altersversorgung oder für Fortbildungen oder Fachberatungen, unterfallen aber auch nicht etwa § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KitaG. Sie betreffen keine Vergütung, keine Unterhaltsbeihilfe und kein Gestellungsgeld, aber auch keine "Sonderleistung" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 KitaG. 19 Schon der Umstand, dass die "Sonderleistungen" in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KitaG ausschließlich zusammen mit "Vergütungen", "Unterhaltsbeihilfen" und "Gestellungsgeld" genannt werden, spricht dafür, dass es sich bei "Sonderleistungen" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 KitaG um Sonder zahlungen handeln muss. Dieses Ergebnis wird weiter dadurch bestätigt, dass es sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KitaG um Sonderleistungen "auf der Grundlage des Bundesangestelltentarifs (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen oder auf der Grundlage vergleichbarer Vergütungs regelungen" handeln muss (noch deutlicher war § 12 Abs. 1 Nr. 1 KitaG in der Fassung vom 15. März 1991 [GVBl S. 502], wonach es sich um Sonderleistungen "nach der Vergütungs ordnung des Bundesangestelltentarifs (BAT) oder nach vergleichbaren Vergütungs regelungen" handeln musste). Deshalb ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass es sich bei "Sonderleistungen" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 KitaG um Sonder zahlungen an die Beschäftigten oder die sie stellenden Orden über die Vergütung, die Unterhaltsbeihilfe oder das Gestellungsgeld hinaus im Sinne einer Vermögensmehrung handeln muss. Die Begleichung der Kosten, die durch die nach der Biostoffverordnung in allen ihren Fassungen – inzwischen in Verbindung mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge – erforderlichen Untersuchungen und Impfungen von in Kindertagesstätten Beschäftigten stellt aber, auch wenn jene insoweit in Vorlage getreten sein sollten, letztlich keine Zahlung an die Beschäftigten oder die sie stellenden Orden im Sinne einer Mehrung deren Vermögens dar. 20 Sofern wegen der Verwendung des Wortbestandteils "-leistungen" nicht nur Zahlungen, sondern auch sonstige Leistungen an die Beschäftigten oder die sie stellenden Orden zusätzlich zur laufenden Vergütung, zur laufenden Unterhaltsbeihilfe oder zum laufenden Gestellungsgeld "Sonderleistungen" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 KitaG darstellen sollten, würde es sich bei der Begleichung der Kosten, die durch die nach der Biostoffverordnung – inzwischen in Verbindung mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge – erforderlichen Untersuchungen und Impfungen von in Kindertagesstätten Beschäftigten angefallen sind, nicht um Leistungen an die Beschäftigten oder die sie stellenden Orden im Sinne einer Vermögensmehrung handeln. 21 Selbst wenn aber mit der Klägerin davon auszugehen wäre, der ihren Beschäftigten infolge dieser Untersuchungen und Impfungen zugutegekommene "Gesundheitsschutz", ohne "dafür selbst Kosten aufzuwenden", sei eine "Sonderleistung", so stellte diese jedoch deshalb keine Sonderleistung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 KitaG dar, weil die Untersuchungen und Impfungen nicht "auf der Grundlage" des Bundesangestelltentarifs (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen oder "auf der Grundlage" vergleichbarer Vergütungsregelungen erbracht worden sind, sondern auf Grund der Biostoffverordnung, inzwischen in Verbindung mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Letzteres stellt die Klägerin auch gar nicht in Abrede. Vielmehr beruft sie sich sogar darauf, dass angesichts ihrer diesbezüglichen "gesetzlichen Verpflichtung" ihre Aufwendungen für die Untersuchungen und Impfungen "angemessene Aufwendungen" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 KitaG gewesen seien. Im Übrigen hat sie gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 KAVO nur die Kosten "arbeitsschutzrechtlich zwingender Impfungen" zu tragen. Zwar ist diese Bestimmung erst zum 1. Juni 2014 in Kraft getretenen, doch wurde in einer gleichzeitig ergangenen "Protokollnotiz" zu § 2 Abs. 4 Satz 3 KAVO eingeräumt, dies sei lediglich eine Klarstellung und mit Blick auf § 2 Abs. 4 Satz 1 KAVO, wonach "die Kosten der Untersuchung … der Dienstgeber" trägt, schon zuvor so gehandhabt worden. Unerheblich ist, dass die sich aus der Biostoffverordnung – inzwischen in Verbindung mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge – ergebenden Verpflichtungen des Arbeitgebers auch § 3 Abs. 3 und 4 KAVO vom 2. Dezember 1974 bzw. § 2 Abs. 3 und 4 KAVO vom 18. Januar 2008 unterfielen. In dem Umfang, in dem sich die Pflichten des Dienstgebers im Sinne der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnungen für das Bistum Trier (mittlerweile) als Verpflichtungen des Arbeitgebers nach der Biostoffverordnung – inzwischen in Verbindung mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge – darstellten, handelte es sich nicht (mehr) um Leistungen, die auf der Grundlage einer mit dem Bundesangestelltentarif (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen vergleichbaren Vergütungsregelung erbracht wurden. 22 Schon die Wortfolge "auf der Grundlage des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen oder auf der Grundlage von vergleichbaren Vergütungsregelungen" legt nahe, dass damit nur Leistungen gemeint sind, die der Arbeitgeber ausschließlich "auf der Grundlage" und nicht nur jedenfalls auch "auf der Grundlage" tarifvertraglicher oder vergleichbarer Verpflichtungen zu erbringen hat. 23 Für dieses Verständnis spricht weiter der Umstand, dass sich die Wortfolge "auf der Grundlage des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen oder auf der Grund- lage von vergleichbaren Vergütungsregelungen" in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KitaG nicht nur auf die "Sonderleistungen", sondern auch auf die "Vergütungen" und die "Unterhaltsbeihilfen" bezieht, die für Beschäftigte in Kindertagesstätten nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt waren und sind, und dass § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KitaG weiterhin "das Gestellungsgeld nach Einzelverträgen" nennt, das für Beschäftigte in Kindertagesstätten ebenfalls nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt war und ist. Mithin unterfallen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KitaG jedenfalls neben den "Sonderleistungen" ausschließlich tarif- oder einzelvertraglich geschuldete oder vergleichbare Leistungen. 24 Für dieses Verständnis spricht ferner der Umstand, dass dann, wenn § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KitaG auch solche Verpflichtungen des Arbeitgebers unterfielen, die nicht nur aus einem Tarifvertrag oder einer vergleichbaren Vergütungsregelung, sondern daneben auch aus einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung folgen, ein Einrichtungsträger allein dadurch, dass er eine aus einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung folgende Verpflichtung auch in einem Tarifvertrag oder einer vergleichbaren Regelung erwähnt, diese seine Verpflichtung bis auf seine Eigenleistung auf die Allgemeinheit abwälzen könnte. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber solche Verträge oder Regelungen "zu Lasten Dritter" ermöglichen wollte. 25 Für dieses Verständnis spricht schließlich und vor allem der Umstand, dass Personalkosten im Sinne des Kindertagesstättengesetzes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KitaG auch die angemessenen Aufwendungen des Trägers der Einrichtung "für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen" sind. Damit werden den in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KitaG zusammengefassten anerkennungsfähigen Personalkosten des Arbeitgebers "auf der Grundlage des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändern- den oder ersetzenden Tarifverträgen oder auf der Grundlage von vergleichbaren Vergütungsregelungen" sowie "nach Einzelverträgen" in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KitaG die anerkennungsfähigen Personalkosten des Arbeitgebers "nach gesetzlichen Bestimmungen" gegenübergestellt, wobei bezüglich letzterer indes zugleich die Anerkennungsfähigkeit etwa dahingehender, aufgrund eines Tarif- oder Einzelvertrages oder einer vergleichbaren Vergütungsregelung geschuldeter Aufwendungen ausgeschlossen ist. Diese Gegenüberstellung von anerkennungsfähigen Personalkosten nach gesetzlichen Bestimmungen, nicht aber aufgrund vertraglicher oder vergleichbarer Verpflichtungen in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KitaG und von anerkennungsfähigen Personalkosten aufgrund vertraglicher oder vergleichbarer Verpflichtungen in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KitaG zwingt nach Auffassung des Senats bei Zusammenschau mit den oben genannten Gründen zu der Annahme, dass die Aufwendungen für die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KitaG genannten Leistungen dann keine anerkennungsfähigen Personalkosten darstellen, wenn die Leistung nicht nur auf einer vertraglichen oder vergleichbaren Verpflichtung des Einrichtungsträgers, sondern jedenfalls auch auf seiner Verpflichtung aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung beruht. Zugleich ist deshalb entgegen der Annahme der Klägerin nicht davon auszugehen, dass nur deswegen, weil gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KitaG Aufwendungen für Leistungen des Arbeitgebers aufgrund gesetzlicher Bestimmungen anerkennungsfähige Personalkosten im Sinne des Kindertagesstättengesetzes sein können, alle Aufwendungen für die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KitaG genannten Leistungen auch dann anerkennungsfähige Personalkosten im Sinne des Kindertagesstättengesetzes sein können, wenn diese Leistungen nur oder doch auch auf gesetzlichen Bestimmungen beruhen. 26 Entgegen der Annahme der Klägerin scheidet auch eine analoge Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 KitaG auf die Aufwendungen für die nach der Biostoffverordnung – inzwischen in Verbindung mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge – erforderlichen Untersuchungen und Impfungen der in Kindertagesstätten Beschäftigten aus. Zwar trifft es zu, dass die Biostoffverordnung erst nach dem Kindertagesstättengesetz in Kraft getreten ist. Dadurch, dass zufolge des als Auffangtatbestand ausgestalteten § 14 Satz 2 KitaG alle Aufwendungen auch für das Personal, sofern diese nicht zu den Personalkosten im Sinne von § 12 Abs. 1 KitaG zählen, Sachkosten sind, konnte jedoch nachträglich keine Regelungslücke entstehen. Überdies hat der Gesetzgeber durch das Landesgesetz zum Ausbau der Frühförderung vom 16. Dezember 2005 (GVBl S. 502) in § 12 Abs. 1 KitaG die Nummer 1 geändert und einen Satz 2 angefügt. Es wäre ihm also ohne weiteres möglich gewesen, im Rahmen dieser Änderungen auch die sich aus der Biostoffverordnung ergebenden Verpflichtungen der Einrichtungsträger in die Personalkosten im Sinne von § 12 Abs. 1 KitaG aufzunehmen, wenn er das gewollt hätte. Auch dies steht der von der Klägerin befürworteten analogen Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 KitaG auf die Aufwendungen für die nach der Biostoffverordnung – inzwischen in Verbindung mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge – erforderlichen Untersuchungen und Impfungen von in Kindertagesstätten Beschäftigten entgegen. 27 Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben (vgl. nur die Urteile des Senats vom 24. März 2013 – 7 A 11237/12.OVG – ESOVGRP = juris Rn. 31 und vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – ESOVGRP = juris Rn. 53 sowie Stelkens/Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt, § 188 Rn. 7 [Stand Feb. 2007] m.w.N.). 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. 30 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.