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Beschluss

8 B 11060/15

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2016:0106.8B11060.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 2 Nach Auffassung des Senats überwiegen das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 11. Juli 2014 zur Errichtung und zum Betrieb einer Monoklärschlammverbrennungsanlage auf dem Gelände des Zentralklärwerks Mainz das Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung. 3 1. Zunächst hat das Verwaltungsgericht zu Recht dem Eilrechtsschutzbegehren nicht schon durch die Aufhebung der Vollziehungsanordnung vom 14. August 2015 stattgegeben. Dies käme nur dann in Betracht, wenn diese Anordnung die formalen Anforderungen an ihre Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht erfüllen würde. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dieser formell-rechtlichen Anforderung ist genügt, wenn die Behörde erkennen lässt, aufgrund welcher Überlegungen sie die sofortige Vollziehung als notwendig ansieht; ob sich die angeführten Gründe im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung als tragfähig erweisen, betrifft nicht das formale Begründungserfordernis, sondern die Eilrechtsschutzentscheidung in der Sache; eine bloß formelhafte Begründung genügt indes nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG RP, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 8 B 10342/14.OVG – S. 6 d.U.; Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG – BauR 2012, 1362 und juris, Rn. 11 bis 13; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 85 m.w.N.). Hier hat die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vom 11. Juli 2014 nicht bloß formelhaft und auch nicht bloß mit dem Interesse am Erlass dieses Verwaltungsakts begründet. Vielmehr hat sie ausführlich dargelegt, dass die zügige Realisierung des genehmigten Vorhabens zur Gewährleistung einer sicheren Klärschlammentsorgung und zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere zur Vermeidung überflüssiger Doppelaufwendungen, im öffentlichen Interesse und im Interesse der Beigeladenen geboten sei. Sie hat hierzu ausgeführt, dass die bisherigen Entsorgungswege nur noch bis Ende 2017 vertraglich abgesichert seien. Zudem hänge eine kostengünstige Entsorgung getrockneter Klärschlämme von der Funktionstüchtigkeit der Klärschlammtrocknungsanlage im Klärwerk Mainz ab. Diese Anlage sei indes veraltet und es bestehe das Risiko eines gänzlichen Ausfalls. Aufwendungen für eine dringend notwendige Ertüchtigung dieser Anlage erwiesen sich wegen der beabsichtigten Neuerrichtung einer Monoklärschlammverbrennungsanlage jedoch als unwirtschaftlich. Mit diesen Darlegungen hat die Behörde in hinreichender und auf den Einzelfall bezogener Art und Weise die Gründe dargelegt, die aus ihrer Sicht ein sofortiges Gebrauchmachen von der Genehmigung rechtfertigen. Dies genügt dem formalen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 4 2. Auch in der Sache teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei der nach § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung das Interesse an der sofortigen Durchführung der Baumaßnahme das Suspensivinteresse der Antragsteller überwiegt. 5 a) Dabei hat das Verwaltungsgericht für diese Interessenabwägung zutreffend auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragsteller in der Hauptsache abgestellt (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, BauR 2015, 381, Rn. 12; ausführlich: Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff. m.w.N. [Stufensystem]). 6 Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass nach der allein möglichen summarischen Prüfung keine Anhaltspunkte für einen Erfolg der Anfechtungsklage der Antragsteller bestünden. Die Antragsteller hätten nicht substantiiert dargetan, dass bei der Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Verbrennungsanlage Vorschriften verletzt worden seien, die gerade auch dem Schutz ihrer Interessen dienten. Die im Eilrechtsschutzverfahren wiederholten Einwendungen aus dem Widerspruchsverfahren rechtfertigten nicht die Annahme einer Verletzung drittschützender Vorschriften. Insofern könne auf die Ausführungen des Antragsgegners in dessen Schriftsatz vom 8. Juni 2015 im Verfahren der Hauptsache 3 K 137/15.MZ verwiesen werden; darin werde den Einwendungen der Antragsteller im Einzelnen entgegengetreten. 7 Zu dieser zentralen Aussage im Beschluss des Verwaltungsgerichts finden sich in der Beschwerde der Antragsteller keinerlei Darlegungen, vielmehr verweisen sie insofern lediglich auf ihr Vorbringen im Hauptsacheverfahren, worin wiederum lediglich auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren (Schreiben vom 12. Februar 2015) verwiesen wird. Damit genügen die Antragsteller indes nicht dem Darlegungserfordernis in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, das gerade nicht eine Wiederholung früheren Vorbringens ausreichen lässt, sondern eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts verlangt, hier also mit den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Gründen aus dem Klageerwiderungsschriftsatz des Antragsgegners vom 8. Juni 2015 (vgl. Happ, in: Eyermann, a.a.O., § 146 Rn. 22; ebenso zur Darlegungslast bei Eilrechtsschutzbegehren im Fachplanungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2003 – 9 VR 13/03-, NVwZ 2003, 1392). Da sich die Prüfungsbefugnis des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die ordnungsgemäß dargelegten Gründe beschränkt (vgl. Happ, a.a.O., § 146 Rn. 26), besteht keine Veranlassung, sich erneut mit der Frage der Erfolgsaussichten der Klage zu befassen. 8 Die Wertung, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs der Antragsteller in der Hauptsache nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO entsprechend substantiiert angegriffen worden sind, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass den Antragstellern die Einsicht in die Behördenakten nur verzögert ermöglicht worden ist (Genehmigungsakten [5 Ordner], übersandt mit gerichtlichem Schreiben im Hauptsacheverfahren vom 17. September 2015; Akte des Verfahrens zur Anordnung der sofortigen Vollziehung [1 Heft], übersandt mit gerichtlichem Schreiben im Eilrechtsschutzverfahren vom 5. Oktober 2015; Akten mit Unterlagen zum Genehmigungsantrag [4 Ordner], übersandt mit gerichtlichem Schreiben im Eilrechtsschutzverfahren vom 27. November 2015; Erläuterungsschreiben des Antragsgegners vom 4. Dezember 2015, zugestellt mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Dezember 2015). Denn zum einen sind die Beschwerdebegründungspflicht und die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf die dargelegten Gründe gesetzlich vorgegeben (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO). Darüber hinaus betrafen die Ausführungen des Antragsgegners, die sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage auf S. 6 seines Eilrechtsschutzbeschlusses zu Eigen gemacht hat, gerade die Einwendungen, die die Antragsteller im Widerspruchsverfahren mit ihrem Schreiben vom 12. Februar 2015 erhoben hatten. Zumindest hierzu wäre den Antragstellern daher eine Stellungnahme möglich gewesen, falls sie die Erwiderung des Antragsgegners nicht für zutreffend gehalten hätten. Im Übrigen haben die Antragsteller die Behördenakten mittlerweile vollständig eingesehen, ohne dass eine Ergänzung ihrer Beschwerdegründe erfolgt wäre. 9 Darüber hinaus teilt der Senat auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Gegenäußerungen des Antragsgegners zu den Einwendungen der Antragsteller nachvollziehbar erscheinen. Sollten sich im Verfahren der Hauptsache trotz der im Genehmigungsbescheid festgestellten Irrelevanz der Immissionszusatzbelastung an den jeweils höchst beaufschlagten Beurteilungspunkten dennoch Defizite zu Lasten der Antragsteller hinsichtlich des gebotenen Immissionsschutzes ergeben, ist zudem mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass diese Fehler durch Ergänzungen der Nebenbestimmungen und eine entsprechende Anpassung der Anlage behebbar sein dürften, mithin die Errichtung der Anlage nicht gänzlich in Frage stellen. Auch aus diesem Grunde ginge eine Suspendierung der Genehmigung mit der Folge eines Bauverbots zu weit. 10 b) Soweit die Antragsteller geltend machen, ihr Suspensivinteresse überwiege ungeachtet der – im Beschwerdeverfahren nicht dargelegten – Erfolgsaussichten ihrer Klage in der Hauptsache schon deshalb, weil es an einem Vollzugsinteresse fehle, rechtfertigt auch dies nicht die Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 11 Zunächst hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid nicht um die Konstellation eines zweiseitigen Rechtsverhältnisses handelt, bei dem die Behörde in den grundrechtlich geschützten Freiheitsbereich des Bürgers eingreift. Vielmehr handelt es sich bei der angefochtenen Genehmigung um einen begünstigenden Verwaltungsakt einer staatlichen Aufsichtsbehörde zugunsten eines privatrechtlich organisierten Beigeladenen mit belastender Drittwirkung für die Antragsteller. An dieser Ausgangskonstellation ändert sich nichts dadurch, dass die in Privatrechtsform organisierte Beigeladene von Kommunen getragen wird. Wenn die Beigeladene sich deshalb möglicherweise auch nicht auf das Grundrecht der Eigentumsfreiheit berufen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 – 2 BvR 1187/80 –, BVerfGE 61, 82 [Sasbach]), ist sie durch die erteilte Genehmigung doch in eigenen rechtlich geschützten Interessen berührt. Es liegt also gerade kein unmittelbarer Eingriff des Staates in den Rechtskreis der Antragsteller vor. Vielmehr handelt es sich um eine bloß mittelbare Betroffenheit, die sie auch nur insofern abzuwehren befugt sind, als ihre rechtlich geschützten Interessen (drittschützende Vorschriften) verletzt werden. 12 Gerade in einer solchen Konstellation ist es interessengerecht, die Entscheidung über den Sofortvollzug der Genehmigung in erster Linie an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auszurichten. 13 Im Übrigen hält der Senat das von der Beigeladenen geltend gemachte Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anlagengenehmigung für nachvollziehbar. Insbesondere hat sie dargelegt, dass sie mit ihrer Absicht zur Errichtung einer Monoklärschlammverbrennungsanlage ein legitimes Interesse verfolgt. Die Schutzwürdigkeit dieses Interesses wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass auch andere Entsorgungsmöglichkeiten in Betracht kommen. Für welchen Entsorgungspfad sich die Beigeladene im Rahmen des rechtlich Möglichen entscheidet, ist ihre Angelegenheit. Rechtlich geschützte Interessen der Antragsteller werden hierdurch nicht berührt. Dass sich die Beigeladene mit ihrer Entscheidung zugunsten der Errichtung einer Monoklärschlammverbrennungsanlage innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens bewegt, wird gerade durch die von den Antragstellern zitierten Quellen belegt. So wird im Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz 2013, Teilplan Siedlungsabfälle, ausgeführt, dass eine Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft nur unter eingeschränkten Voraussetzungen und nur bei unbelastetem Klärschlamm in Betracht kommt. Belasteter Klärschlamm sei energetisch zu verwerten. Neben der Mitverbrennung in Müllheizkraft-, Kohlekraft- oder Zementwerken komme eine energetische Verwertung vor allem in Monoverbrennungsanlagen in Betracht. Weil derzeit allein die Monoklärschlammverbrennungsanlagen die Möglichkeit der Phosphorrückgewinnung böten, sei diese Form der energetischen Verwertung der Mitverbrennung vorzuziehen (vgl. S. 80). Auch in der Studie des Umweltbundesamtes „Klärschlammentsorgung in der Bundesrepublik Deutschland“, 2013, wird zur Klärschlammentsorgung die Empfehlung zum Ausbau von Monoverbrennungskapazitäten ausgesprochen. Die Mitverbrennung von Klärschlamm solle nur so lange zulässig sein, bis durch den Aufbau von ausreichenden Monoverbrennungskapazitäten eine gesicherte und umweltverträgliche Entsorgung gewährleistet sei (vgl. S. 62). Vor diesem Hintergrund kann der Beigeladenen ein schutzwürdiges Interesse an der Verfolgung ihres Vorhabens und ein ebenso schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Vollziehung der ihr erteilten Genehmigung unter Vermeidung unwirtschaftlicher Doppelbelastungen nicht abgesprochen werden. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Weil die Beigeladene mangels eigener Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), bestand nach der Rechtsprechungspraxis des Senats kein Anlass, ihre außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. 15 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 GKG.