Beschluss
6 A 10941/15
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2016:0201.6A10941.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 1.306,80 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe eine Berufungszulassung rechtfertigt. 2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Die Antragsbegründung stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Bescheid des Finanzamts Mayen vom 24. April 2014 über die Festsetzung der Kirchensteuer der Kläger für das Jahr 2012 rechtmäßig ist, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, juris). 3 Die von den Klägern geltend gemachten Richtigkeitszweifel teilt der Senat nicht. Solche Zweifel ergeben sich nicht aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht einen Verstoß der Vorschriften über die Erhebung von Kirchensteuer gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) und das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) verneint und zur Begründung darauf hingewiesen hat, durch Beendigung der Kirchenmitgliedschaft könne die Kirchensteuerpflicht abgewendet werden. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 31. März 1971 – 1 BvR 744/67 –, BVerfGE 30, 415, juris; Beschluss vom 8. Februar 1977 – 1 BvR 329/71 u.a. –, BVerfGE 44, 37 , juris). 4 Soweit die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag vorbringen, sie müssten, um dem „staatlichen Zwang durch Erhebung von Kirchensteuer zu entgehen“, die auf staatlicher Gesetzgebung beruhe, nicht nur ihre Kirchenmitgliedschaft, sondern auch ihre „derzeitige Religionsausübung“ beenden, was mit Art. 4 Abs. 2 GG nicht vereinbar sei, kann ihnen aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. 5 Die ihnen gegenüber festgesetzte römisch-katholische Kirchensteuer wird nicht vom Beklagten, sondern von dem beigeladenen Bistum erhoben, und zwar auf der Grundlage der Kirchensteuerordnung der Diözese Trier. Diese ist dazu nach § 1 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes – KiStG – berechtigt, aber nicht etwa verpflichtet. Lediglich die Verwaltung der Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer und der Vermögensteuer kann auf Antrag der Diözesen oder Landeskirchen durch Rechtsverordnung den Landesfinanzbehörden übertragen werden (§ 14 Abs. 1 KiStG). In diesem Fall leisten die steuererhebenden Diözesen, Landeskirchen und Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) als Entgelt einen Verwaltungskostenbeitrag nach § 14 Abs. 6 KiStG an das Land. 6 Soweit mit einer Beendigung der Kirchenmitgliedschaft Einschränkungen der aktiven Teilnahme am kirchlichen Leben verbunden sind, werden sie ebenfalls nicht von dem beklagten Land festgelegt, sondern allenfalls im Verantwortungsbereich des beigeladenen Bistums. So hat die Deutsche Bischofskonferenz am 20. September 2012 mit einem Allgemeinen Dekret zum Kirchenaustritt klargestellt, dass im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz ein ziviler „Kirchenaustritt“ als förmliche Distanzierung von der Kirche eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft darstelle und für jeden, der auf diese Weise auf Distanz zur Kirche gehe, die aktive Teilnahme am kirchlichen Leben einschränke. Mit diesem Dekret wird auch deutlich gemacht, dass ein Kirchenaustritt nur aus der „Institution“ nicht erfolgen könne, weil es nicht möglich sei, eine „geistliche Gemeinschaft Kirche“ von der „Institution Kirche“ zu trennen. 7 Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen kann es – anders als die Kläger meinen – nicht zugelassen werden, dass derjenige, der aufgrund staatlicher Vorschriften aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten will, seine Erklärung auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft beschränkt (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 6 C 7.12 –, BVerwGE 144, 171, juris, Rn. 24). Denn der Staat darf die verfassungsrechtlich in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Weimarer Reichsverfassung – WRV – verbürgten Körperschaftsrechte der Religionsgemeinschaft, die an die Mitgliedschaft in ihr anknüpfen, nicht stärker beschränken, als es zur Gewährleistung der (negativen) Glaubensfreiheit des Einzelnen erforderlich ist. Solange dieser seine Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft aber nicht in Frage stellt, kann der Staat die Wirkungen der Mitgliedschaft in seinem Bereich nicht zurücknehmen, ohne die verfassungsrechtlich garantierten Rechte der Religionsgemeinschaft zu verletzen. Der Staat muss daher den Austritt aus der Religionsgemeinschaft und damit die Beendigung der Mitgliedschaft in ihr zur Voraussetzung dafür machen, dass ihre Wirkungen im staatlichen Bereich nicht eintreten (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 6 C 7.12 –, BVerwGE 144, 171, juris, Rn. 23). Angesichts dessen kann der Auffassung der Kläger, die „Individual-Grundrechtsgarantie des Art. 4 Abs. 1 GG“ gehe „wegen der Verfassungswirklichkeit im Jahre 2015“ der Bestimmung des Art. 140 GG vor, nicht gefolgt werden (vgl. auch HessVGH, Urteil vom 5. Juli 1994 – 5 UE 1747/90 –, NVwZ 1995, 815, juris). 8 Aus den dargelegten Gründen kann die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ferner nicht mit dem Vorbringen der Kläger bezweifelt werden, die Erhebung der Kirchensteuer nach der von staatlichen Behörden veranlagten Einkommensteuer verstoße gegen die staatliche Neutralitätspflicht und gegen Art. 4 Abs. 1 GG, weil sie „nicht von ihrer Religionsgemeinschaft, sondern durch staatlichen Zwang zur Erfüllung finanzieller Leistungen gezwungen“ würden. 9 Anders als mit dem Zulassungsantrag vorgetragen, wird auch das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung nicht durch die gegen ihren Willen erfolgende Weitergabe bzw. Verwendung von Daten aus dem staatlichen Besteuerungsverfahren „zur Durchsetzung finanzieller Interessen der Religionsgemeinschaft“ verletzt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist nicht schrankenlos gewährleistet. Vielmehr muss der Einzelne im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit Einschränkungen dieses Rechts auf einer gesetzlichen Grundlage hinnehmen, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 – 1 BvF 2/05 –, BVerfGE 128, 1, juris, Rn. 165 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die staatliche Finanzverwaltung erfolgt aufgrund der gesetzlichen Regelungen der §§ 14 ff. KiStG, die ihrerseits verfassungsrechtlich durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV legitimiert sind. Dass sie unverhältnismäßig sind, tragen die Kläger nicht vor. 10 Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich außerdem nicht aus der Rüge der Kläger, staatlicher Zwang durch Veranlagung zur Kirchensteuer nur bei bestimmten Religionsgemeinschaften verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil andere „ihre Religion ohne jeden staatlichen Zwang ausüben“ könnten. Denn eine Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV lediglich berechtigt, nicht aber verpflichtet, Kirchensteuer zu erheben. In welcher Weise eine Religionsgemeinschaft ihre Finanzverhältnisse gestaltet, hat sie kraft ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 und 6 WRV) grundsätzlich selbst zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 19. August 2002 – 2 BvR 443/01 –, juris, Rn. 65). 11 Auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG weist der Zulassungsantrag auch nicht mit dem Vorbringen hin, Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland, die Mitglieder der römisch-katholischen Kirche in der Diözese Trier seien, aber ausschließlich über im Ausland steuerpflichtige Einkünfte verfügten und nicht steuer- oder steuererklärungspflichtig im Inland seien (beispielsweise Grenzgänger mit Arbeitseinkommen nur in Luxemburg oder Frankreich), unterlägen der Kirchensteuerpflicht in Rheinland-Pfalz nicht. Gemäß § 1 Abs. 1 der Kirchensteuerordnung des beigeladenen Bistums sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die in der Diözese Trier im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, kirchensteuerpflichtig, also auch diejenigen, die außerhalb von Rheinland-Pfalz steuerpflichtige Einkünfte erzielen. Aus der Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 1 KiStG, wonach (nur) die Verwaltung der Kirchensteuern nach dem Maßstab der (deutschen) Einkommensteuer und Vermögensteuer auf Antrag der Diözesen oder Landeskirchen durch Rechtsverordnung den Landesfinanzbehörden übertragen werden kann, lässt sich nicht auf die Steuerfreiheit ausländischer Einkünfte der in der Diözese Trier wohnenden Katholiken schließen. Vielmehr verbleibt gemäß § 15 Abs. 5 KiStG die Verwaltung den Kirchenbehörden, soweit eine Kirchensteuer, die sich nach der vom Kirchensteuerpflichtigen zu entrichtenden Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer bemisst, wegen fehlender Verpflichtung zum Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag nicht einbehalten wird und nicht bei einer Veranlagung erhoben werden kann. Gleiches gilt, wenn der Arbeitslohn, der Kapitalertrag, die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer des Kirchensteuerpflichtigen an einem Ort außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz berechnet werden (§ 15 Abs. 6 KiStG). 12 Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wurde, begegnet die Kirchensteuerpflicht der Kläger auch mit Blick auf das in Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRCh – verbürgte Recht auf Religionsfreiheit, den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 20 GRCh) und das Diskriminierungsverbot (Art. 21 GRCh) keinen Bedenken. Soweit die Kläger dem entgegen halten, die Kirchensteuer werde „ausschließlich und alleine durch staatliche Finanzbehörden festgesetzt und einschließlich von Zwangsmaßnahmen erhoben“, nicht aber durch die Kirchen, kann ihnen aus den bereits dargestellten Gründen nicht gefolgt werden. 13 Ernstliche Richtigkeitszweifel an dem angefochtenen Urteil können sich außerdem nicht aus dem Vorbringen ergeben, die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung von Kirchensteuern durch staatliche Finanzbehörden stellten wegen der dadurch nach Auffassung der Kläger verursachten Kirchenaustritte „auch einen unzulässigen Eingriff in die Rechte der Religionsgemeinschaft dar“. Selbst wenn dies zutreffen sollte, können die Kläger dadurch nicht in eigenen Rechten verletzt sein. 14 Soweit mit dem Zulassungsantrag schließlich die Problematik eines Kirchenaustritts des Klägers zu 1) bei einem Verbleib der Klägerin zu 2) in der römisch-katholischen Kirche aufgeworfen wird, kann dadurch die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils schon deshalb nicht erschüttert werden, weil diese Fallgestaltung in dem streitgegenständlichen Veranlagungsjahr nicht gegeben war. 15 Die insoweit ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgründe besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie der grundsätzlichen Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen – wie sich den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt – ebenfalls eine Berufungszulassung nicht. Der Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung ist zudem nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden, da keine entscheidungserhebliche Frage aufgeworfen wurde, die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. 16 Der Antrag war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Da der Beigeladene im Berufungszulassungsverfahren keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht der nach § 162 Abs. 3 VwGO maßgeblichen Billigkeit, dass er seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 17 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.