Beschluss
2 A 10300/16
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2016:0805.2A10300.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. Januar 2016 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der von der Klägerin mit ihrem Antrag geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) vorliegt bzw. ordnungsgemäß gerügt worden ist. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.). 3 Das ist hier nicht der Fall. Die von der Klägerin gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 184, 186), lassen – unabhängig davon, ob die Rüge der Klägerin insoweit den Darlegungserfordernissen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt – keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr mit eingehender Begründung zu Recht entschieden, dass die Dienstanweisung des Präsidenten der Beklagten, mit der die Klägerin angewiesen wurde, private Gegenstände, nämlich ein Laufband und ein Sofa, aus ihrem Dienstzimmer und von dem Gelände der Universität Trier zu entfernen, ebenso rechtmäßig war wie die tatsächliche Entfernung der genannten Gegenstände aus dem Dienstzimmer der Klägerin, da diese der rechtmäßigen Dienstanweisung nicht nachgekommen war, und dass die Klägerin daher auch keinen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte die Gegenstände wieder in ihr Dienstzimmer zurückbringt. 4 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen werden. In Bezug auf die im Zulassungsverfahren geltend gemachten Rügen ist lediglich ergänzend anzumerken: 5 a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klageantrag zu 1) nicht begründet ist, da die mit der Klage angegriffene Weisung des Präsidenten der Beklagten vom 9. Juni 2015 rechtmäßig war. 6 Die Weisung gegenüber der Klägerin, die von ihr privat beschafften und eigenmächtig in ihrem Dienstzimmer aufgestellten Gegenstände Laufband und Sofa zu entfernen, findet seine Grundlage in § 35 Satz 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –. Die Weisungsbefugnis des Dienstvorgesetzten ist das Instrument, um die Dienstleistungspflicht des Beamten zu konkretisieren und zu steuern. Sie umfasst Anordnungen, die dem Beamten die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben inhaltlich vorgeben, die Modalitäten und die äußeren Bedingungen der Dienstausübung regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 126/07 –, BVerwGE 132, 40 [46 f.]). Je geringer die Fortwirkungen der Weisung über den rein innerdienstliche Bereich hinaus in die private Sphäre des Beamten sind, umso weiter reicht dabei die Einschätzungsprärogative des Dienstvorgesetzten im Hinblick auf die dienstliche Erforderlichkeit der Maßnahme. Bewirkt die Weisung Beschränkungen für den Beamten allein für die Dienstzeit, ist die Einschätzung des Dienstvorgesetzten, die Weisung diene dienstlichen Erfordernissen, regelmäßig nur auf offensichtliche Fehlerhaftigkeit zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3/05 –, BVerwGE 125, 85 [90]). Nur soweit der Beamte geltend machen kann, die in Rede stehende Weisung betreffe nicht nur die Modalitäten der Dienstausübung, sondern berühre auch seine Rechtsstellung oder persönliche Sphäre und dadurch möglicherweise auch seine persönlichen Rechte, kann er überhaupt eine rechtsschutzfähige Rechtsposition geltend machen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 1 B 1027/14 –, juris Rn. 19 ff. m.w.N.). 7 Eine Maßnahme, die wie vorliegend einem Beamten bestimmte Vorgaben und Beschränkungen bei der Nutzung des ihm überlassenen Dienstzimmers auferlegt, betrifft ausschließlich Modalitäten der Dienstausübung, da sie ihrem Regelungsgehalt nach auf rein innerdienstliche Sachverhalte begrenzt ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend festgestellt, dass die hier in Rede stehende Weisung zur Entfernung privater Einrichtungsgegenstände räumlich auf das der Klägerin überlassene Dienstzimmer und temporär auf die Dienstzeit beschränkt ist, was deshalb auch für die damit einhergehenden Beschränkungen für die Klägerin gilt. Insoweit spricht aus Sicht des erkennenden Senats bereits vieles dafür, dass, anders als im Falle von Weisungen, die etwa das persönliche Erscheinungsbild des Beamten betreffen (vgl. BVerwG, BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3/05 –, BVerwGE 125, 85 [90 f.]; OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2005 – 2 A 10254/05.OVG –, AS 33, 1 [3 ff.]) das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) oder andere rechtsschutzfähige subjektive Rechtspositionen der Klägerin durch die Weisung bereits nicht betroffen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 1 B 1027/14 –, juris Rn. 19 ff. m.w.N.). Jedenfalls aber hat der Präsident der Beklagten nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts den Rahmen des ihm nach dem oben Gesagten zustehenden weiten Einschätzungsspielraums – soweit dies hier gerichtlich überprüfbar ist – nicht verlassen, sondern insbesondere auch für den Senat nachvollziehbar die durch die zusätzlichen Gegenstände beeinträchtigte Brandsicherheit, Einschränkungen bei der Reinigung des Dienstzimmers sowie – in Bezug auf das Laufband – die erhöhte Unfallgefahr und Stromkosten angeführt. 8 b) Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren gegen das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis geltend macht, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht hinreichend zwischen Sofa und Laufband unterschieden, sondern unzutreffend gleiche Maßstäbe für beide der von der angegriffenen Weisung umfassten Gegenstände angelegt, führt dies nicht zum Erfolg. 9 Soweit die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen im Zulassungsverfahren wiederholt, die Weisung, das Sofa zu entfernen, diene allein dazu, sie „persönlich zu diskreditieren“ und sei „nichts anderes als eine willkürliche Diskriminierung“, die aus ihrer Sicht „gegen das Schikaneverbot verstößt“, genügt ihr Vorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dies gilt auch, soweit sie eine Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber anderen Bediensteten der Beklagten geltend macht. Das Verwaltungsgericht hat insofern selbstständig tragend und überzeugend darauf abgestellt, dass es der Beklagten jedenfalls nicht verwehrt ist, auch im Hinblick auf private Gegenstände in den Dienstzimmern nach einem schlüssigen Gesamtkonzept zunächst in besonders hervorstechenden Einzelfällen wie dem der Klägerin zu handeln. Der Beklagte hat darüber hinaus im Zulassungsverfahren mit Schriftsatz vom 24. Mai 2016 erneut und unwidersprochen bekräftigt, dass Sofas in den Dienstzimmern der Beklagten nur dann zugelassen werden, wenn diese zum Beispiel im Rahmen einer Psychotherapie und damit als Arbeitsmittel verwendet werden, ansonsten aber konsequent auf Entfernung etwaiger eingebrachter privater Gegenstände in der Größe von Sofas oder ähnlichem gedrängt und dies auch durchgesetzt wird. Anhaltspunkte für ein willkürliches oder gar schikanöses Vorgehen der Beklagten vermag der Senat auch vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. 10 Soweit die Klägerin ferner rügt, das Verwaltungsgericht habe das von ihr geltend gemachte Interesse an dem Verbleib des Laufbands in ihrem Dienstzimmer „grundlegend verkannt, jedenfalls nicht angemessen erfasst und gewürdigt“, geht diese Rüge bereits angesichts der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts fehl, das sich eingehend mit den Vorstellungen der Klägerin von einem „dynamischen Arbeitsplatz“ und den von ihr geltend gemachten medizinischen und therapeutischen Aspekten auseinandergesetzt hat. Das Laufband bleibt im Übrigen, anders als die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag formuliert („kein Laufband im herkömmlichen Sinne“), auch dann ein Laufband, wenn es „aus der Sicht und in der Planung der Klägerin eine erste (...) Komponente eines dynamischen Arbeitsplatzes“ sein sollte. 11 c) Das Verwaltungsgericht hat ebenso zutreffend auch die Klageanträge zu 2) und zu 3) abgewiesen. 12 Die Klägerin war nach dem oben Gesagten verpflichtet, der Weisung zur Entfernung der genannten Gegenstände aus ihrem Dienstzimmer Folge zu leisten. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die Weisung – wie vorliegend – rechtmäßig war. Aus dem Zweck der Weisungsbefugnis folgt, dass grundsätzlich auch rechtswidrige Anordnungen die Befolgungspflicht auslösen, sofern sie einen Bezug zur Dienstausübung des Beamten haben. Die Befolgungspflicht ist das Korrelat der Weisungsbefugnis des Vorgesetzten in dienstlichen Angelegenheiten; sie gewährleisten im Zusammenspiel die Funktionsfähigkeit der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 126/07 –, BVerwGE 132, 40 [46]). Auch vor diesem Hintergrund ist die Durchsetzung nicht zu beanstanden. 13 Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen auch insoweit die Klägerin zu Recht daran erinnert, dass dem angewiesenen Beamten keine eigenständige Entscheidungskompetenz zusteht, als unzweckmäßig erachtete Weisungen kraft eigener Einschätzung zu ignorieren bzw. sich der angekündigten Durchsetzung unter Androhung körperlichen Widerstands sogar zu widersetzen. Der darin liegende Verstoß der Klägerin gegen ihre Pflicht, eine dienstliche Anordnung auszuführen (§ 35 Satz 2 BeamtStG), wiegt umso schwerer, als sie innerhalb der öffentlichen Verwaltung in Leitungsfunktion steht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. März 2016 – 3 A 10854/15 –, juris Rn. 38 und Rn. 41). 14 2. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die rechtlichen Fragen der Bestimmung von Modalitäten der Dienstausübung durch dienstliche Weisung sind, wie oben unter 1. dargelegt, geklärt. 15 3. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. 16 4. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –. 17 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).