Beschluss
2 F 10675/16
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2016:0805.2F10675.16.0A
6mal zitiert
5Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Der Antrag der Kläger auf Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts wird verworfen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe 1 Der Antrag der Kläger nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts ist unzulässig, da die Voraussetzungen des – hier einzig in Betracht kommenden – § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO für einen Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts durch das Oberverwaltungsgericht nicht vorliegen. 2 Nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn sich der Gerichtsstand für einen Rechtsstreit nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Dies ist hier nicht der Fall, da sich die örtliche Zuständigkeit einheitlich nach § 52 Nr. 1 VwGO bestimmt. Der Gerichtsstand der Belegenheit der Sache nach § 52 Nr. 1 VwGO gilt für Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen und für die dieser Bezug den wesentlichen Inhalt ausmacht; der Bezug ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift weit auszulegen (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 52 Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 52 Rn. 7). Betreffen die genehmigten oder begehrten Leistungen danach ein konkretes Krankenhaus, so ist ein derartiger Bezug und damit die Ortsgebundenheit gegeben, denn die Höhe der Pflegesätze ist in diesem Fall untrennbar mit der Standortfrage verknüpft (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2000 – 13 A 1600/98 –, juris Rn. 5; HessVGH, Beschluss vom 12. März 2013 – 5 F 625/13 –, NVwZ-RR 2013, 784; VG Weimar, Beschluss vom 24. November 2004 – 8 K 27/01.We –, juris Rn. 2 f.; Kraemer, NZS 2003, 523 [527]; Ziekow, a.a.O., § 52 Rn. 9; Kopp/Schenke, a.a.O., § 52 Rn. 7). 3 So liegt es hier. Mit ihrer gegen das Land gerichteten Klage begehren die Kläger eine Neubescheidung ihres Antrags auf Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für das in L. belegene M.-Krankenhaus. Mit der begehrten Pflegesatzgenehmigung wird ein Rechtsverhältnis zwischen den Kostenträgern der gesetzlichen Krankenversicherungen und dem Krankenhausträger begründet, das ortsgebunden im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO ist, da die Pflegesätze nur für Krankenhausleistungen in einem bestimmten Krankenhausbetrieb, nämlich dem M.-Krankenhaus in L., genehmigt werden und nicht losgelöst von diesem. Soweit die Beschlüsse des Senats vom 19. August 2005 (– 2 F 11102/05.OVG –) und vom 16. April 2012 (– 2 F 10445/12.OVG –), auf welche die Kläger ausdrücklich hingewiesen haben, dem entgegenstehen, wird hieran nicht weiter festgehalten. 4 Da somit ein eindeutiger und einheitlicher Gerichtsstand besteht, liegen die Voraussetzungen für eine Bestimmung durch den Senat nach § 53 Abs. 1 VwGO nicht vor, weshalb der Antrag der Kläger zu verwerfen war. Über die Verweisung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht – hier: das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße – hat das zuerst angerufene Verwaltungsgericht Mainz zu entscheiden. 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).