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Urteil

6 A 10558/16

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2016:1201.6A10558.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2016 ergangene und durch Beschluss vom 3. Juni 2016 berichtigte Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz teilweise geändert. Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden der Grundlagenbescheid vom 14. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2015 und der Beitragsbescheid vom 14. September 2011, soweit ein wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser für das Abrechnungsjahr 2010 festgesetzt wurde, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2015 aufgehoben. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben der Kläger 45 v. H. und die Beklagte 55 v. H. zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger betreibt auf dem im Eigentum der Ortsgemeinde W… stehenden Grundstück in der Gemarkung W..., Flur …, Flurstück … (… Weg) einen Campingplatz. Er wendet sich gegen den Grundlagenbescheid vom 14. September 2011 sowie den Abgabenbescheid vom 14. September 2011 über Schmutzwassergebühren und wiederkehrende Beiträge Schmutzwasser für das Abrechnungsjahr 2010 einschließlich Vorausleistungen für das Abrechnungsjahr 2011. 2 Diese Bescheide wurden von der damaligen Verbandsgemeinde Untermosel erlassen, aus der und der früheren Verbandsgemeinde Rhens zum 1. Juli 2014 die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel gebildet wurde (§ 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Rhein-Mosel vom 8. Mai 2013). Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 dieses Landesgesetzes gilt das am 30. Juni 2014 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinde Untermosel in deren Gebiet fort, bis es aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt wird. 3 Der Grundlagenbescheid vom 14. September 2011 legt die beitragspflichtige Fläche des insgesamt 61.986 qm großen, vom Kläger betriebenen Campingplatzes zur Berechnung des wiederkehrenden Beitrags Schmutzwasser unter Zugrundelegung einer Stellplatzzahl von 380, einer Stellplatzfläche von jeweils 60 qm, einer Grundflächenzahl von 0,4 und eines Vollgeschosszuschlags von 10 v. H. auf 62.700 qm fest. 4 Mit dem Abgabenbescheid vom 14. September 2011 wurde für das Abrechnungsjahr 2010 eine Schmutzwassergebühr i. H. v. 6.289,00 € und ein wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser i. H. v. 5.016,00 € sowie Vorausleistungen für das Jahr 2011 i. H. v. insgesamt 11.304,00 € festgesetzt. 5 Nach Zurückweisung der gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche durch Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2015 hat der Kläger Klage erhoben. 6 Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu Eigen macht. 7 Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, sie sei unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die für das Jahr 2011 erhobene Vorausleistung wende. Insoweit fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der für das Jahr 2011 ergangene endgültige Heranziehungsbescheid über die Erhebung von Jahresgebühren und wiederkehrenden Beiträgen bestandskräftig geworden sei. Die im Übrigen zulässige Klage bleibe in der Sache ohne Erfolg. Sowohl der Grundlagenbescheid vom 14. September 2011 als auch der Beitragsbescheid vom 14. September 2011 verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere könne nicht beanstandet werden, dass bei Grundstücken, die als Campingplatz genutzt würden, für jeden Standplatz eine Grundfläche von 60 qm angesetzt, die Summe der sich hieraus ergebenden Grundflächen zur Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche durch die Grundflächenzahl 0,4 geteilt und um einen Vollgeschosszuschlag von 10 v. H. erhöht werde. 8 Auch die Schmutzwassergebühren seien rechtmäßig festgesetzt worden. Ihre Höhe ergebe sich satzungsgemäß aus der Multiplikation von 2,00 €/m³ mit der dem Grundstück zugeführten und durch Wasserzähler ermittelten Wassermenge abzüglich eines Betrages von 5 v. H.. 9 Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt der Kläger sein Widerspruchsvorbringen, auf dem Campingplatz seien seit der Inbetriebnahme keine Wartungsarbeiten oder Ähnliches durchgeführt worden und daher seien auch keine umlegungsfähigen Kosten entstanden, für die wiederkehrende Beiträge und Gebühren erhoben werden könnten. Nach der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung würden von den entgeltfähigen Kosten 80 v. H. als Benutzungsgebühren erhoben. Daher ergebe sich bei einem wiederkehrenden Beitrag von 5.016,00 € für das Beitragsjahr 2010 lediglich eine Benutzungsgebühr von 4.012,80 €. Die beitragspflichtige Fläche sei mit 62.700 qm unangemessen hoch angesetzt, da dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Für einen Wohnwagen mit Vorzelt sei maximal von einer Stellfläche von 30 qm auszugehen. Ferner sei ein Zuschlag für Vollgeschosse bei Wohnwagen und Zelten nicht angebracht. Da die Campingplätze nur von April bis Oktober genutzt und die Einrichtung der Beklagten auch nur insoweit in Anspruch genommen werde, bestehe nur eine Beitragsschuld in Höhe von sieben Zwölftel pro Jahr. Zudem stelle es einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn die im Bereich der Beklagten vorhandenen kommunalen und privaten Stellplätze nicht ebenfalls in die Berechnung der wiederkehrenden Beiträge einbezogen würden. Im Übrigen könnten die für die Vergangenheit erhobenen zusätzlichen Beiträge nicht mehr in die Kalkulation der Stellplatzentgelte einbezogen werden. Sie seien daher nicht umlagefähig und müssten von ihm als Campingplatzbetreiber in voller Höhe selbst getragen werden. 10 Der Kläger beantragt, 11 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. Mai 2016 – 3 K 732/15.KO –, berichtigt durch Beschluss vom 3. Juni 2016, den Grundlagenbescheid der Verbandsgemeinde Untermosel vom 14. September 2011 und den Bescheid der Verbandsgemeinde Untermosel vom 14. September 2011 über die Erhebung von Schmutzwassergebühren und wiederkehrenden Beiträgen Schmutzwasser sowie Vorausleistungen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Mayen-Koblenz vom 10. Juli 2015 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Sie verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und erwidert ergänzend, der Kläger habe als Gewerbetreibender – unabhängig von einer dinglichen Berechtigung an dem Campingplatzgrundstück – herangezogen werden dürfen. Denn er müsse als wirtschaftlicher Eigentümer i. S. d. § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung – AO – angesehen werden, weil der zivilrechtliche Eigentümer nicht mehr auf das Wirtschaftsgut, nämlich den Campingplatz, einwirken könne, über das er als Pächter wie über eigenes Vermögen verfüge. Was die satzungsrechtliche Festlegung der Stellplatzgröße auf 60 qm angehe, beruhe sie auf differenzierten Beratungen sowohl im Werksausschuss als auch im Verbandsgemeinderat. Dieser Größenansatz stehe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum beitragsrechtlichen Vorteil und sei von einer zulässigen Ermessensausübung gedeckt. 15 Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 16 Entscheidungsgründe 17 Die Berufung des Klägers hat in der Sache zum Teil Erfolg. 18 Sie ist begründet mit dem Begehren, den Grundlagenbescheid vom 14. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2015 und den Beitragsbescheid vom 14. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2015, soweit ein wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser für das Abrechnungsjahr 2010 festgesetzt wurde, aufzuheben (1.) In diesem Umfang sind diese Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Das angefochtene Urteil muss in dieser Hinsicht geändert werden. 19 Ohne Erfolg bleibt die Berufung gegen die Festsetzung einer Schmutzwassergebühr für das Abrechnungsjahr 2010 i. H. v. 6.289,00 € durch den Bescheid vom 14. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2015 (2.) Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen diesen Gebührenbescheid vom 14. September 2011 zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 20 Die Berufung des Klägers ist ebenfalls unbegründet, soweit er sich gegen die in dem angefochtenen Beitragsbescheid vom 14. September 2011 für das Jahr 2011 festgesetzte Vorausleistung auf wiederkehrende Beiträge und Gebühren i. H. v. 11.304,00 € wendet. In diesem Umfang fehlt der Klage – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – das Rechtsschutzbedürfnis, da der für das Jahr 2011 ergangene endgültige Beitragsbescheid über die Erhebung von Schmutzwassergebühren und wiederkehrenden Beiträgen Schmutzwasser nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten bestandskräftig geworden ist. 21 1. Der Grundlagenbescheid vom 14. September 2011 (a) und der Beitragsbescheid vom 14. September 2011 über die Festsetzung eines wiederkehrenden Beitrags Schmutzwasser für das Abrechnungsjahr 2010 (b) – beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2015 – sind rechtswidrig. 22 a) Die Rechtsgrundlage für den Erlass des Grundlagenbescheids vom 14. September 2011 findet sich in § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes − KAG − i. V. m. § 179 AO, § 3 Abs. 2 Nr. 8 KAG und § 17 Abs. 2 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der (früheren) Verbandsgemeinde Untermosel vom 23. November 2009 − ESA −. Nach der letztgenannten Bestimmung werden die Erhebungsgrundlagen für die wiederkehrenden Beiträge durch Grundlagenbescheide gegenüber den Beitragspflichtigen gesondert festgesetzt. 23 Ein Grundlagenbescheid, mit welchem die für eine (spätere) Heranziehung zu öffentlichen Abgaben maßgeblichen Berechnungsdaten (z. B. die beitragspflichtige Grundstücksfläche) festgelegt werden, ist zu beanstanden, wenn er nicht auf wirksame abgabenrechtliche Regelungen, insbesondere eine gültige Satzung, gestützt werden kann (OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 6 A 10605/13.OVG –, AS 42, 91). Ist offenkundig, dass die Beitragspflicht für das betroffene Grundstück oder den Adressaten des Bescheids weder besteht noch in absehbarer Zeit entstehen kann, darf ein Grundlagenbescheid nicht ergehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 2. Dezember 1997 – 6 A 11951/97.OVG –, AS 26, 435 <440> = KStZ 1998, 158). 24 aa) So liegen die Dinge hier, weil der Kläger nicht zum Kreis der Beitragspflichtigen zählt. 25 Nach §§ 13 Abs. 4, 10 Abs. 1 ESA ist Schuldner des wiederkehrenden Beitrags, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist. Der Kläger war und ist weder Eigentümer des Campingplatzgrundstücks noch dinglich Nutzungsberechtigter, wie sich aus den vom Senat eingeholten Grundbuchauszügen ergibt. Dass er auf dem veranlagten Grundstück als Pächter einen gewerblichen Campingplatz betreibt, vermag seine Beitragspflicht nicht zu begründen. 26 Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG ermächtigt die kommunalen Gebietskörperschaften, von Grundstückseigentümern, dinglich Nutzungsberechtigten oder solchen Gewerbetreibenden, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen ein Vorteil entsteht, Beiträge zu erheben. Dieser beitragsrechtliche Vorteil besteht nicht darin, dass ein Gewerbetreibender das im Rahmen seines Gewerbebetriebs anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung ableiten, diese also tatsächlich in Anspruch nehmen kann. Der Vorteil, dessen Abschöpfung die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG durch Erhebung von einmaligen oder wiederkehrenden Beiträgen zulässt, kann vielmehr sowohl im Straßenausbau- als auch im Anschlussbeitragsrecht nur grundstücksbezogen sein. 27 Aus der Funktion des Vorteils, die Unterscheidung von bevorteilten, also beitragspflichtigen Grundstücken, und mangels Vorteils nicht beitragspflichtigen Grundstücken zu treffen, folgt, dass sich der durch den Straßenausbau oder die öffentliche Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungseinrichtung vermittelte beitragsrechtliche Vorteil grundstücksbezogen verstanden werden muss (vgl. Driehaus in: Kommunalabgabenrecht, Stand: 09/2016, § 8 Rn. 272 ff.). Dieser beitragsrechtliche Vorteil besteht − mit anderen Worten − darin, dass er einem Grundstück die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit sichert, indem dessen verkehrliche Erreichbarkeit (Straßenausbaubeitragsrecht) bzw. dessen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Anschlussbeitragsrecht) geschaffen und/oder grundsätzlich dauerhaft − zumindest für die gewöhnliche Nutzungsdauer der Einrichtung oder Anlage − erhalten wird. Dieser Zusammenhang ist offensichtlich, wenn man die Erhebung eines einmaligen Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgungs- bzw. die Abwasserbeseitigungseinrichtung in den Blick nimmt, der erhoben wird, wenn die Möglichkeit, ein Grundstück an die Einrichtung anzuschließen, erstmals geschaffen wird. Auch der einmalige Ausbaubeitrag für den Ausbau einer Anbaustraße bevorteilt die Anliegergrundstücke im Allgemeinen für die gesamte Lebensdauer der Straße. Für wiederkehrende Beiträge, die ebenfalls nur in Bezug auf bevorteilte Grundstücke erhoben werden dürfen, kann nicht deswegen etwas anderes gelten, weil sie jährlich neu anfallen und in ihrer Höhe nicht selten den Gebühren ähnlich sind (vgl. hierzu OVG RP, Beschlüsse vom 13. Juli 1999 – 12 A 10619/99.OVG – und vom 8. Januar 2015 – 6 A 10856/14.OVG –) 28 Dies wird durch die Bestimmung des § 7 Abs. 7 KAG bekräftigt. Danach ruhen die Beiträge und die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem beitragspflichtigen Grundstück. Dieses auf öffentlichem Recht beruhende Grundpfandrecht (vgl. Driehaus in: Kommunalabgabenrecht, Stand: 09/2016, § 8 Rn. 185 ff.) kann die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück nur wegen einer grundstücksbezogenen, nicht aber einer lediglich persönlichen Beitragsschuld eines nicht dinglich berechtigten gewerblichen Nutzers des Grundstücks rechtfertigen. Die Beitragspflicht auf sämtliche Gewerbetreibenden auf dem Grundstück – unabhängig von einer dinglichen Berechtigung – auszudehnen, ist mit Rücksicht auf die Grundstücksbezogenheit der (einmaligen und der wiederkehrenden) Beiträge zu beanstanden (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 21. Januar 2000 – 3 B 2637/99 –, juris; Sauthoff in: Kommunalabgabenrecht, Stand: 09/2016, § 8 Rn. 1709 unter Hinweis auf OVG MV, Beschluss vom 29. November 2001 – 1 M 66/01 –, NordÖR 2002, 81; Grünewald in: Kommunalabgabenrecht, Stand: 09/2016, § 8 Rn. 575; zweifelnd OVG SH, Beschluss vom 2. Juli 2002 – 2 M 38/02 –, juris; ebenso Mildner in: Kommunalabgabenrecht, Stand: 09/2016, § 8 Rn. 1368 und Holly in: Praxis der Kommunalverwaltung RP, E 4a, § 7 KAG, Rn. 74 f.). 29 Dem entsprechend hat der Senat (Beschluss vom 21. August 2012 – 6 C 10085/12.OVG –, AS 41, 218 = juris) im Zusammenhang mit der Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge entschieden, dass es Gewerbetreibenden, die ihr Gewerbe auf einem qualifiziert nutzbaren Grundstück nur auf schuldrechtlicher Grundlage betreiben, an einer rechtlichen Verbindung mit dem Grundstück fehlt, die mit der sich aus dem Eigentum oder einer dinglichen Nutzungsberechtigung ergebenden Rechtsstellung vergleichbar ist (vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., 2012, § 30 Rn. 23; Driehaus in: Kommunalabgabenrecht, Stand: 09/2016, § 8 Rn. 57a). Für Anschlussbeiträge gilt nichts hiervon Abweichendes. Nach der Rechtsprechung des Senats zu Abwassergebühren (Urteil vom 18. Juli 2014 – 6 A 10314/14.OVG –, AS 43, 32; vgl. auch LT-Drs. 12/5443 S. 24 und VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 23. Januar 2014 – 4 K 223/13.NW –) lässt die Beschränkung des § 7 Abs. 7 KAG auf Beiträge und „grundstücksbezogene“ Benutzungsgebühren die Grundstücksbezogenheit dieser Abgaben deutlich werden. Durch diese Formulierung hat der Gesetzgeber ausgeschlossen, dass lediglich „persönlich“ geschuldete Gebühren als öffentliche Last auf einem Grundstück ruhen. Um eine grundstücksbezogene Benutzungsgebühr handelt es sich danach nur dann, wenn die Bestimmung des Gebührenschuldners an dessen dingliche Berechtigung anknüpft; wird hingegen der bloße Nutzer des Grundstücks zu Benutzungsgebühren herangezogen, stellen Abwassergebühren personenbezogene Benutzungsgebühren dar, die nicht nach § 7 Abs. 7 KAG auf dem Grundstück ruhen. Da sämtliche Beiträge i. S. d. § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG gemäß § 7 Abs. 7 KAG auf dem Grundstück ruhen, ohne dass zwischen grundstücksbezogenen und lediglich persönlichen Beiträgen unterschieden wird, fehlt es an einem Anhaltspunkt, Beiträge nach ihrem vorhandenen oder fehlenden Grundstücksbezug zu differenzieren. Sämtliche Ausbau- und Anschlussbeiträge sind angesichts dessen als grundstücksbezogene Beiträge zu qualifizieren, so dass beitragspflichtig neben dem Eigentümer nur ein dinglich Berechtigter sein kann. 30 bb) Die Beitragspflicht des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG i. V. m. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, wonach demjenigen ein Wirtschaftsgut zuzurechnen ist, der die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. 31 Ob diese Bestimmung über das vom zivilrechtlichen Eigentum zu unterscheidende „wirtschaftliche Eigentum“ auch für Kommunalabgaben gilt, muss bezweifelt werden. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG sind die dort bezeichneten Bestimmungen der Abgabenordnung nur insoweit auf kommunale Abgaben entsprechend anzuwenden, als nicht spezielle gesetzliche Regelungen gelten. § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG dürfte jedoch als Spezialvorschrift anzusehen sein, die eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen zum wirtschaftlichen Eigentümer ausschließt. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 4 KAG 1986 nicht in die Novellierung des Kommunalabgabengesetzes im Jahr 1995 übernommen hat. Sie lautete: „§ 39 Abs. 2 AO 1977 ist anzuwenden.“ 32 Ungeachtet dessen ist der Kläger nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Campingplatzgrundstücks. Dies setzte die Ausübung der tatsächlichen Herrschaft über dieses Grundstück in der Weise voraus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Campingplatzgrundstück wirtschaftlich ausschließen kann. Davon kann vorliegend nicht die Rede sein, auch wenn das Pachtverhältnis auf unbestimmte Zeit läuft und der Kläger (ein) Gebäude auf dem Campingplatzgrundstück errichten durfte. Wirtschaftliches Eigentum in diesem Sinn liegt etwa vor, wenn dem Eigentümer kein oder nur ein unbedeutender privatrechtlicher Herausgabeanspruch zusteht (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 1989 – X R 140/87 –, BFHE 158, 361), und zwar bis zum Ende der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Grundstücks. Der zivilrechtliche Eigentümer wird beispielsweise durch einen Vertrag, mit welchem ein Pächter die Befugnis zur vollständigen Ausbeute abbaufähiger Bodenschätze eines Grundstücks erhält, für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf dieses Grundstück wirtschaftlich ausgeschlossen (BFH, Urteil vom 08. November 1989 – I R 46/86 –, BFHE 159, 348). Allein durch die einem Nichteigentümer erteilte Erlaubnis, ein Gebäude auf dem Grundstück zu errichten, verliert der zivilrechtliche Eigentümer nicht seine wirtschaftlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf dieses Grundstück (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juli 2001 – X R 15/01 –, BFHE 196, 151). 33 cc) Angesichts dessen muss nicht abschließend erörtert werden, ob weitere Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids im Hinblick auf den Beitragsmaßstab bestehen. 34 Nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 Satz 1 ESA, der nach § 13 Abs. 4 ESA auch für wiederkehrende Beiträge anzuwenden ist, wird bei Campingplatzgrundstücken für jeden Standplatz eine Grundfläche von 60 qm angesetzt und die daraus nach Multiplikation mit der Zahl der Standplätze errechnete Gesamtfläche durch die Grundflächenzahl von 0,4 geteilt, also mit dem Faktor 2,5 multipliziert. Eine zusätzliche Erhöhung erfolgt durch einen zehnprozentigen Vollgeschosszuschlag (§ 5 Abs. 4 Nr. 5 ESA). Zwar ist ein von der Standplatzzahl ausgehender Beitragsmaßstab im Allgemeinen vorteilsgerecht. Ebenso wenig ist grundsätzlich zu beanstanden, dass durch Teilung der Gesamtfläche durch die Grundflächenzahl eine sog. „Umlandfläche“ berücksichtigt wird. Ob jedoch Bedenken an der satzungsrechtlichen Festlegung der Grundfläche eines Standplatzes auf 60 qm bestehen, bedarf unter den vorliegenden Umständen keiner weiteren Erörterung. 35 b) Der Beitragsbescheid vom 14. September 2011 über die Festsetzung eines wiederkehrenden Beitrags Schmutzwasser für das Abrechnungsjahr 2010 ist ebenfalls rechtswidrig, da der Kläger – wie ausgeführt – nicht beitragspflichtig ist. 36 2. Die Schmutzwassergebühr für das Abrechnungsjahr 2010 ist in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen festgesetzt worden und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 37 Er durfte als Pächter des Grundstücks, auf dem er einen Campingplatz betreibt, zu Schmutzwassergebühren herangezogen worden. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 ESA sind neben den Grundstückseigentümern und den dinglich Nutzungsberechtigten auch die Mieter und Pächter Gebührenschuldner für den von ihnen verursachten Anteil der Gebühren. Da diese (persönlichen) Benutzungsgebühren maßgeblich von dem Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung abhängen, nicht aber auf einem Grundstücksbezug beruhen, ist die satzungsrechtliche Normierung einer Gebührenpflicht (auch) des Pächters eines Grundstücks nicht zu beanstanden (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Juli 2014 – 6 A 10314/14.OVG –, AS 43, 32 = juris unter Hinweis auf LT-Drs. 12/5443 S. 24). 38 Hinsichtlich der für das Abrechnungsjahr 2010 festgesetzten Schmutzwassergebühr weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht gemäß § 130b Satz 2 VwGO in diesem Umfang von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Berufungsvorbringen gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen: 39 a) Die vom Kläger beanstandete Überschrift des angefochtenen Beitrags- und Gebührenbescheids vom 14. September 2011, wonach es sich um den „Bescheid Schmutzwassergebühr, wiederkehrender Beitrag (wkB) Niederschlags- und Schmutzwasser für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 und Vorauszahlung 2011“ handelt, enthält zwar eine offenbare Unrichtigkeit, weil ein wiederkehrender Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung nicht festgesetzt wurde, wie dem Inhalt des Bescheids ohne Weiteres entnommen werden kann. Dies hat indessen nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheids zur Folge, insbesondere nicht hinsichtlich der festgesetzten Abwasserbeseitigungsgebühren. 40 b) Ob – wie der Kläger vorträgt – auf seinem Campingplatz seit der Inbetriebnahme der Abwasserbeseitigungsanlage keine Wartungsarbeiten oder Ähnliches durchgeführt wurden, ist nicht entscheidungserheblich. Insbesondere lässt sich daraus – die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt – nicht schließen, dass keine entgeltsfähigen Kosten i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 1 ESA entstanden sind. 41 Nach dieser Bestimmung werden zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 ESA finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge und Gebühren erhoben. Diese Regelung beruht auf der gesetzlichen Ermächtigung in § 7 Abs. 2 Satz 2 KAG. Danach können die kommunalen Gebietskörperschaften zur Finanzierung der Investitionsaufwendungen für die Herstellung oder den Ausbau (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KAG) einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage einmalige Beiträge, zur Abgeltung der Kosten der Einrichtung oder Anlage, also der laufenden Kosten, wiederkehrende Beiträge erheben. § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG erlaubt, dass einmalige und wiederkehrende Beiträge sowie Benutzungsgebühren nebeneinander erhoben werden. 42 Daraus ergibt sich zunächst, dass Einmalbeiträge nicht zur Verfügung stehen, wenn es um die laufenden Kosten geht. Die Differenzierung des § 7 Abs. 2 Satz 2 KAG bedeutet freilich nicht, dass Herstellungs- bzw. Ausbauinvestitionen nur durch Einmalbeiträge refinanziert werden können und unter „Kosten der Einrichtung oder Anlage“, zu deren Abgeltung wiederkehrende Beiträge und Gebühren erhoben werden können, nur die laufenden Personal- und Betriebskosten zu verstehen sind. Denn auch Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung oder die Erweiterung der Einrichtung können „laufend“ entstehen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die dafür aufgewandten Kosten darlehensfinanziert wurden und der kommunale Träger in jeder Abrechnungsperiode Tilgungsraten und Darlehenszinsen aufzubringen hat. Als ebenfalls periodisch anfallende investitionsabhängige Kosten stellen sich Aufwendungen für Investitionen dar, deren Gesamtbetrag von der Gemeinde aus Eigenmitteln getragen wurde, um in Form von Abschreibungen und Eigenkapitalzinsen für die jeweilige Abrechnungsperiode, also als kalkulatorische Kosten, durch die Erhebung laufender Entgelte refinanziert zu werden. Sind für die Investitionsaufwendungen allerdings bereits einmalige Beiträge gezahlt worden, darf gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG eine Abschreibung auf diese Aufwendungen nur erfolgen, wenn die gezahlten Beiträge als Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst und die aufgelösten Beiträge zur Verminderung der Abschreibungen angesetzt werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. März 1999 − 12 A 11783/98.OVG −, AS 27, 345 = juris). Von den periodisch anfallenden investitionsabhängigen Kosten sind die „originären“ laufenden Kosten, nämlich die fixen und die variablen Personal- und Betriebskosten zu trennen. Dabei werden als Fixkosten die laufenden Kosten bezeichnet, auf deren Höhe sich das Ausmaß der Nutzung der Einrichtung nicht auswirkt. Soweit die laufenden Kosten vom Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung in der jeweiligen Rechnungsperiode abhängig sind, werden sie variable Kosten genannt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 6 A 11008/15.OVG –). 43 Mit der den Gemeinden durch § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG eingeräumten Wahlmöglichkeit zwischen einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen sowie Benutzungsgebühren hat der Gesetzgeber diesen besonderen Anforderungen der Refinanzierung unterschiedlicher Kosten im Anschlussbeitragsrecht Rechnung getragen. Darin kommt gleichzeitig zum Ausdruck, dass diese Entgelte grundsätzlich gleichwertige und austauschbare Finanzierungsinstrumente für öffentliche Einrichtungen und Anlagen darstellen. Ein Rangverhältnis besteht zwischen Beiträgen und Gebühren nicht; ebenso wenig ist die Einrichtungsträgerin an eine einmal getroffene Wahl der Entgelte zur Refinanzierung gebunden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. April 2012 – 6 B 10296/12.OVG –). 44 Deshalb können zu den Kosten einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung, zu deren Abgeltung wiederkehrende Beiträge sowie Gebühren erhoben werden können, die periodisch anzusetzenden investitionsabhängigen Kosten für die erstmalige Herstellung oder den Ausbau der Einrichtung gehören, aber auch die durch den Betrieb der Einrichtung fortlaufend anfallenden fixen und variablen Aufwendungen für das Personal und für Betriebsmittel, soweit das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 6 A 11071/15.OVG –). 45 Die Kalkulation der laufenden Entgelte für das Abrechnungsjahr 2010 ergibt sich aus dem Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft … vom 26. April 2010, der Teil der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ist und den Bevollmächtigten des Klägers auf Antrag zur Einsichtnahme zur Verfügung stand. 46 c) Dass der Kläger die Bestimmung des § 18 Abs. 3 ESA über die prozentuale Aufteilung der entgeltsfähigen Kosten, die auf das Schmutzwasser entfallen, missverstanden hat, ist bereits in dem angefochtenen Urteil erläutert und mit Schriftsatz der Beklagten vom 18. Oktober 2016 bekräftigt worden. Darauf wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. 47 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten werden verhältnismäßig geteilt. Da der Kläger (unter Berücksichtigung der Vorausleistungen für das Jahr 2011) im Umfang von 17.593,00 € unterliegt, hat er – ausgehend von einem Streitwert von 39.275,67 € – einen Anteil von 45 v. H. der Kosten zu tragen. 48 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. 49 Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor. 50 Beschluss 51 Der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren − insoweit unter teilweiser Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts − und für das Berufungsverfahren wird auf 39.275,67 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 GKG). Neben den mit Bescheid vom 14. September 2011 festgesetzten Beträgen wird der aufgrund des Grundlagenbescheids in einem Zeitraum von fünf Jahren zu errechnende durchschnittliche wiederkehrende Beitrag abzüglich eines Drittels berücksichtigt (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 4. Februar 1994 – 6 E 12826/93.OVG –, KStZ 1996, 180).