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Beschluss

2 A 11150/16

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2016:1216.2A11150.16.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. August 2016 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.539,76 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der von dem Kläger mit seinem Antrag geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) vorliegt bzw. ordnungsgemäß gerügt worden ist. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. 3 Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.). 4 Das ist hier nicht der Fall. Die von dem Kläger gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2016 zutreffend die Altersversorgung des Klägers gemäß § 18 Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz – AbgGRhPf – i.V.m. § 81 Abs. 1 und 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG – um den Versorgungsausgleich gekürzt hat. 5 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen werden. In Bezug auf die im Zulassungsverfahren geltend gemachten Rügen ist lediglich ergänzend anzumerken: 6 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass dem 1958 geborenen Kläger, der von 1991 bis 2001 Mitglied des Landtags Rheinland-Pfalz war, die diesem ab Februar 2016 – dem Monat, in dem er sein 58. Lebensjahr vollendet hat – zustehende Abgeordnetenversorgung von monatlich … € um den aus dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – X. von 2003 resultierenden Versorgungsausgleich zu Gunsten seiner geschiedenen Ehefrau zu kürzen ist, so dass ihm noch eine Abgeordnetenversorgung von zur Zeit monatlich … € verbleibt, die ihm aus zehn Jahren Mitgliedschaft im Landtag erwachsen ist. Der Kläger kann hiergegen weder mit Erfolg einwenden, dass §§ 11, 12 AbgGRhPf eine abschließende Regelung zur Abgeordnetenversorgung treffe, sodass die Verweisungsnorm des § 18 AbgGRhPf auf die Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und damit auch § 81 Abs. 1 und 2 LBeamtVG keine Anwendung finde (a), noch dass die vorgenommene Kürzung um den Versorgungsausgleich wegen Verstoßes gegen Art. 14 Grundgesetz – GG – verfassungswidrig sei (b), noch dass für ihn, da seine Ehefrau derzeit noch keine Rente bezieht, die Anwendung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes unterstellt, das sogenannte Pensionistenprivileg des § 87 Abs. 6 LBeamtVG Anwendung finde, weil er nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag ab dem 18. Mai 2001 entsprechend als Ruhestandsbeamter i.S. dieser Vorschrift zu behandeln sei (c). 7 a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht seiner Entscheidung die Verweisungsnorm des § 18 AbgGRhPf zugrunde gelegt, wonach „soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist“, die „für die Versorgung für die Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden“ sind, und die damit auch auf § 81 Abs. 1 und 2 LBeamtVG verweist, wonach eine Kürzung für den Versorgungsausgleich vorzunehmen ist. Das Abgeordnetengesetz trifft insoweit entgegen der Ansicht des Klägers keine abschließende, sondern enthält vielmehr im Hinblick auf die Behandlung des Versorgungsausgleichs gerade gar keine Regelung. Diese Lücke ist daher nach der sog. Analogieverweisung des § 18 AbgGRhPf durch die sinngemäße Anwendung der versorgungsrechtlichen Regelungen für die Landesbeamten zu schließen (vgl. entsprechend Leppek, in: Austermann/Schmahl [Hrsg.], Abgeordnetengesetz, 2016, § 26 Rn. 6 und 8). 8 Dieses Ergebnis ist auch system- und sachgerecht, da der Landesgesetzgeber die Abgeordnetenversorgung als Annex der Entschädigung in Ausfüllung seines nach Art. 97 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – bestehenden weiten Regelungsspielraums (vgl. Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 97 Rn. 7) insgesamt „beamtenrechtsähnlich“ konzipiert hat (vgl. Sinner, in: Austermann/Schmahl [Hrsg.], Abgeordnetengesetz, 2016, § 19 Rn. 57; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 5. November 1975 – 2 BvR 193/74 –, BVerfGE 40, 296 [311] sowie Bericht und Empfehlungen der Unabhängigen Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts, BT-Drucks. 17/12500, S. 26). Durch diese dynamische Verweisung sind zum einen die Normen in der jeweils geltenden Fassung in Bezug genommen sowie zum anderen sowohl die den Abgeordneten bzw. die Höhe seiner Altersversorgung positiv wie negativ beeinflussenden Bestimmungen. 9 Dies gilt namentlich auch für die Kürzungsregelung des § 81 Abs. 1 und 2 LBeamtVG im Hinblick auf einen durchgeführten Versorgungsausgleich. Würde keine Kürzung der Versorgungsbezüge vorgenommen, müsste der Träger der Versorgungslast, hier: das Land, die Versorgungslast teilweise doppelt tragen. Denn der Träger der Versorgungslast erfüllt mit der Erstattungslast zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers eine Verpflichtung, die dem Kläger durch die durch Entscheidung des Familiengerichts begründete fiktive Rentenanwartschaft auferlegt worden ist. Letztlich ginge diese teilweise Doppelverpflichtung des Trägers der Versorgungslast ohne eine „Anrechnung“ allein zulasten der Allgemeinheit, obwohl sie allein im privaten Rechtskreis des Versorgungsempfängers, nämlich der Abwicklung seines Eheverhältnisses, seinen Ursprung hat (vgl. bereits OVG RP, Urteil vom 19. Dezember 1990 – 2 A 12089/90.OVG –, AS 26, 81 [84 f.] m.w.N.). Dies würde nicht nur der „beamtenrechtsähnlichen“ Ausgestaltung der Abgeordnetenversorgung in §§ 11 ff. AbgGRhPf systematisch zuwiderlaufen. Der Kläger hat namentlich, worauf das Verwaltungsgericht bereits überzeugend hingewiesen hat, als ausgleichsverpflichteter Ehegatte auch von Verfassungs keinen Anspruch auf eine von den übrigen Rentenversicherungsverhältnissen völlig losgelöste Regelung seiner Versorgungsansprüche, was vielmehr umgekehrt zu gleichheitswidrigen Ergebnissen innerhalb der Versichertengemeinschaft führen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1985 – 1 BvL 7/83 –, BVerfGE 71, 1 [15]). Aus dem Abgeordnetenmandat lässt sich ein solcher Anspruch auf einseitige Bevorzugung des Klägers gegenüber Pensions- und im Übrigen auch Rentenempfängern, wie er sie für sich reklamiert, nicht herleiten. Sie wäre im Gegenteil, wie der Beklagte in seinem Schriftsatz von Dezember 2016 zu Recht ausführt, vielmehr mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 17 Abs. 2 LV nicht in Einklang zu bringen. Auch deshalb verbietet sich die vom Kläger geltend gemachte Auslegung von §§ 11, 12 AbgGRhPf als „abschließend“ in Bezug auf die Behandlung des Versorgungsausgleichs. 10 b) Aus dem Vorgesagten folgt gleichzeitig, dass die Anwendung der Kürzungsbestimmung gemäß § 18 AbgGRhPf i.V.m. § 81 Abs. 1 und 2 LBeamtVG auf den Kläger anders als dieser rügt auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 60 LV verstößt (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2014 – 1 BvR 1485/12 –, NJW 2015, 686 f.; BayVGH, Beschluss vom 4. März 2015 – 3 ZB 13.2437 –, juris Rn. 5 ff. jeweils m.w.N.). Dies gilt erst Recht im Hinblick auf die Abgeordnetenversorgung, die in ihrer Höhe und Struktur, anders als die Beamtenpension, nicht an Art. 33 Abs. 5 GG, sondern an Art. 97 Abs. 1 LV zu messen ist, der anders als Art. 33 Abs. 5 GG von einer lediglich lückenfüllenden, begrenzten (Teil-)Altersversorgung und keineswegs von einer Vollversorgung ausgeht (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 1971 – 2 BvR 367/69 –, BVerfGE 32, 157 [165]); Urteil vom 5. November 1975 – 2 BvR 193/74 –, BVerfGE 40, 296 [342]). Dafür, dass die dem Kläger nach der Kürzung um den Versorgungsausgleich verbleibende in nur zehn Jahren erworbene (Teil-)Altersversorgung nicht auskömmlich wäre, ist weder etwas dargetan noch ist es sonst ersichtlich. 11 c) Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch zutreffend erkannt, dass der Kläger sich nicht auf das Pensionistenprivileg des § 87 Abs. 6 AbgGRhPf berufen kann, denn er entspricht nicht einem, wie es in dieser Bestimmung heißt, „am 1. Januar 2012 vorhandenen Ruhestandsbeamten“. Pensionist ist derjenige, der auch tatsächlich Pension bezieht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. März 2015 – 3 ZB 13.2437 –, juris Rn. 5). Es reicht, anders als der Kläger geltend macht, nicht aus, dass er aus dem Landtag ausgeschieden ist, um den Status eines Versorgungsempfängers zu erlangen. Die in § 11 Satz 1 AbgGRhPf genannten Voraussetzungen – das Ausscheiden aus dem Landtag, die Vollendung des (im Falle des Klägers) 58. Lebensjahrs und eine Mindestmandatszeit von zehn Jahren – müssen vielmehr kumulativ erfüllt sind (vgl. entsprechend Sinner, in: Austermann/Schmahl [Hrsg.], Abgeordnetengesetz, 2016, § 19 Rn. 28). Dies ist im Falle des Klägers erst mit der Vollendung des 58. Lebensjahrs im Februar 2016 der Fall und damit nach dem in § 87 Abs. 6 AbgGRhPf genannten Stichtag. 12 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn der Streitfall die Entscheidung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind insbesondere solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist, zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt sind; der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 [214]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. September 2009 – 1 BvR 814/09 –, juris Rn. 23). 13 Die von dem Kläger als klärungsbedürftig angesehene Frage 14 „ob für ehemalige Landtagsabgeordnete das sogenannte Pensionistenprivileg auch nach der entsprechenden Änderung im Beamtenrecht weiter gelten soll“, 15 erfüllt diese Anforderung nicht. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung über die Rechtsfrage nicht geboten, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 – VGH B 7/04 –, AS 35, 184 [190]; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 142 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2008 – 9 B 80.07 –, juris Rn. 3, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies ist vorliegend, wie oben dargelegt, der Fall. 16 3. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. 17 Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).