Beschluss
6 A 10944/17
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2017:0718.6A10944.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das aufgrund der Beratung vom 15. März 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz zuzulassen, wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 660,78 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Beklagten, die Berufung zuzulassen, ist unbegründet, weil das Urteil auf zwei selbständig tragenden Erwägungen beruht, von denen eine nicht mit Zulassungsgründen erschüttert worden ist. 2 In einem solchen Fall der Mehrfachbegründung eines entscheidungstragenden Rechtssatzes ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass die begehrte Zulassung nur ausgesprochen werden kann, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1990 – 9 B 107.90 –, NVwZ 1991, 376 f.). 3 Daran fehlt es hier hinsichtlich der selbständig tragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, die veranlagten (Buch-)Grundstücke der Klägerin seien mangels qualifizierter Nutzbarkeit nicht beitragspflichtig. Die Flurstücke 92/18 und 92/16 lägen im Außenbereich. Das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Grundstück 92/11 könne zwar mit einer Garage bebaut werden, dafür bestehe aber kein Bedarf. 4 Die örtlichen Grundstücksverhältnisse stellen sich wie folgt dar: 5 6 1. Der Zulassungsantrag stellt diese Begründung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, juris). Deshalb teilt der Senat die diesbezüglichen Richtigkeitszweifel an dem angefochtenen Urteil im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsprechung zur (fehlenden) Ausbaubeitragspflicht kleiner und nur unterwertig nutzbarer Grundstücke nicht verkannt. 7 a) Gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass an Stelle der Erhebung einmaliger Beiträge die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. Der Beitragspflicht unterliegen zugängliche (§ 10a Abs. 1 Satz 2 KAG) und qualifiziert (baulich und/oder gewerblich) nutzbare (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. Juni 2006 – 6 A 10158/06.OVG –, AS 33, 260 = KStZ 2006, 171) Buchgrundstücke (OVG RP, Urteil vom 20. August 2001 – 6 C 10464/02.OVG –, AS 30, 106 [108]). 8 aa) Von dem formellen Grundstücksbegriff des Grundbuchrechts kann abgewichen und der Begriff der wirtschaftlichen Grundstückseinheit zugrunde gelegt werden, wenn anderenfalls grob unangemessene Ergebnisse erzielt würden. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn mehrere schmale „Handtuchgrundstücke“ nebeneinander liegen, die zwar jeweils für sich betrachtet nicht qualifiziert genutzt werden können, aber in ihrer Gesamtheit eine solche Nutzung ermöglichen. Allerdings dürfen zwei selbständig nutzbare (Buch-)Grundstücke nicht als wirtschaftliche Grundstückseinheit betrachtet werden (OVG RP, Urteil vom 2. Dezember 1997 – 6 A 11951/97.OVG –, AS 26, 435 = KStZ 1998, 158), und zwar auch dann nicht, wenn sie tatsächlich einheitlich genutzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1973 – IV C 62.71 –, BVerwGE 42, 269, juris). 9 bb) Hinsichtlich des Erfordernisses der qualifizierten Nutzbarkeit eines Grundstücks sind die unbebaubaren Grundstücke den Grundstücken gleichzustellen, auf denen baurechtlich nur eine unterwertige Nutzung zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 – 9 C 20.15 –, juris). Allerdings unterliegen zulässigerweise mit Garagen und garagenähnlichen Gebäuden bebaubare Grundstücke regelmäßig der Erschließungsbeitragspflicht für die Anlage, die ihnen die verkehrliche Erreichbarkeit vermittelt, da Garagen wegen ihrer Funktion in besonderem Maße auf die Verbindung mit einer befahrbaren Erschließungsanlage angewiesen sind (BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 – 9 C 20.15 –, juris). Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. August 2007 – 6 A 10527/07.OVG –, AS 35, 71) besteht eine Ausbaubeitragspflicht nicht für ein unbebautes, einzig mit einer Garage bebaubares Grundstück, von dem aufgrund der konkreten Umstände anzunehmen ist, es werde unbebaut bleiben, beispielsweise weil in dem betreffenden Bereich kein Bedarf mehr für eine Garage besteht oder die besonderen topographischen oder sonstigen Gegebenheiten des Einzelfalls die Errichtung eines solchen Gebäudes als nahezu ausgeschlossen erscheinen lassen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1996 – 8 C 21.95 –, NVwZ 1998, 73). 10 cc) Die Möglichkeit der wohnakzessorischen Nutzung eines Anliegergrundstücks, beispielsweise als Hausgarten für ein wohnbaulich genutztes Nachbargrundstück, löst im Allgemeinen keine Ausbaubeitragspflicht aus. 11 Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Senats vom 16. März 2010 im Verfahren 6 A 10070/10.OVG, dem die Heranziehung eines Hinterliegergrundstücks zugrunde lag. Bei einem Hinterliegergrundstück, das tatsächlich als private Grünfläche (Hausgarten mit Nebengebäude) für das mit einem Wohnhaus bebaute Anliegergrundstück genutzt wird, "verwischt" die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück deren Grenze und lässt sie als ein größeres Grundstück erscheinen, das dieser Größe entsprechend mit Kosten zu belasten ist (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997 – 8 C 27.96 –, NVwZ-RR 1998, 67; OVG RP, Urteil vom 16. März 2010 – 6 A 10070/10.OVG –). Unter diesen Umständen ist die Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen, das Hinterliegergrundstück sei in die Aufwandsverteilung einzubeziehen, schutzwürdig (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 1981 – 8 C 5.81 –, KStZ 1981, 192; OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2016 – 6 A 11070/15.OVG, juris). Auf ausschließlich wohnakzessorisch nutzbare Anliegergrundstücke ist diese Rechtsprechung nicht übertragbar. 12 Ebenso wenig kann die Rechtsprechung zu Teilen von Baugrundstücken, die als private Grünflächen festgesetzt sind, herangezogen werden, um die Beitragspflicht eines Anliegergrundstücks wegen wohnakzessorischer Nutzbarkeit zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29. November 1994 – 8 B 171.94 –, NVwZ 1995, 1215) ist es auf den Umfang der im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche grundsätzlich ohne Einfluss, wenn die überbaubare Fläche eines beplanten Baugrundstücks zum Beispiel durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bautiefen oder durch Abstands- und Anbauverbotsvorschriften beschränkt ist. Obwohl der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als "private Grünfläche" festgesetzte Teil eines Baugrundstücks weder baulich noch sonstwie beitragsrelevant genutzt werden kann, ist eine solche Teilfläche als erschlossen anzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 1994 – 8 B 171.94 –, NVwZ 1995, 1215). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass solche Festsetzungen nach ihrer Zielsetzung nicht auf das Maß der baulichen Nutzung, sondern auf den Standort der baulichen Anlagen Einfluss nehmen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 8 C 106.83 –, NVwZ 1985, 753). Davon kann bei einem Anliegergrundstück, das auf seiner gesamten Fläche ausschließlich als Hausgarten mit Nebengebäuden genutzt werden darf, nicht die Rede sein. 13 b) Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht die Beitragspflicht der Flurstücke 92/11, 92/16 und 92/18 zutreffend verneint. 14 aa) Aus dem Senatsbeschluss vom 15. Juli 2013 im Verfahren 6 B 10454/13.OVG, das sich ebenfalls auf die hier in Rede stehenden Grundstücke der Klägerin bezog, lässt sich nicht der Schluss auf eine qualifizierte Nutzbarkeit der Flurstücke 92/11 und 92/16 ziehen. Darin heißt es lediglich, bei den Grundstücken Parzellen 92/11 sowie 92/16 handele es sich wohl um eine wirtschaftliche Grundstückseinheit, die wegen ihrer selbständigen Nutzbarkeit nicht mit den ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehenden Parzellen 92/5 sowie 92/8 zusammengefasst werden dürfe. Damit wurde in erster Linie die Selbstständigkeit der Einheit aus den Flurstücken 92/11 und 92/16 gegenüber der Einheit aus den Flurstücken 92/5 und 92/8 betont. Die qualifizierte Nutzbarkeit der Flurstücke 92/11 und 92/16 wurde jedoch nicht konkret geprüft und bejaht. 15 bb) Soweit mit der Antragsbegründung die Auffassung vertreten wird, das Flurstück 92/16 liege zwar außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, aber im Innenbereich i. S. d. § 34 BauGB, folgt ihr der Senat nicht. Was im räumlichen Bereich der Grundstücke der Klägerin als Bauland zu qualifizieren ist, wird durch den Bebauungsplan festgelegt. Festsetzungen in Bebauungsplänen wirken nicht nur in positiver Richtung, d. h. zulassend, sondern auch in negativer Richtung, d. h. ausschließend. Auch ohne Festsetzung sind solche Nutzungen innerhalb eines Bebauungsplangebiets ausgeschlossen, die die den Planfestsetzungen entsprechende Situation mehr als nur geringfügig verschlechtern (BVerwG, Beschluss vom 4. März 1997 – 4 B 233.96 –, NJW 1997, 2063). Umso mehr muss die Abgrenzung des Baulands vom Außenbereich durch Festlegung der Grenzen des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans respektiert werden. Das gilt in besonderem Maß, wenn sich jenseits der Bebauungsplangrenze ein Waldgebiet in ansteigendem Gelände anschließt. So liegen die Dinge hier. 16 Die Grenze des Bebauungsplans „verspringt“ im hinteren Bereich der klägerischen Grundstücke und erfasst dadurch nicht einmal das seinerzeit schon zum Teil auf der Parzelle 92/8 (Hinterliegergrundstück) errichtete Wohngebäude der Klägerin. Das Baufenster auf dem an der R.-Straße anliegenden Grundstück ist – trotz des erwähnten vorhandenen Hauses – abweichend vom Nachbargrundstück festgelegt. Angesichts dieser offenbar bewusst getroffenen bauplanerischen Festsetzungen handelt es sich bei der zumindest teilweise bewaldeten Parzelle 92/16 um ein Außenbereichsgrundstück. Dies gilt erst recht für das Flurstück 92/18. 17 cc) Wie in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zutreffend ausgeführt wurde, liegt das Grundstück Parzelle 92/11 zwar im Geltungsbereich des Bebauungsplans und ist von der R.-Straße aus zugänglich. Als in seiner Nutzbarkeit nicht von der bebauten Nachbarbarparzelle 92/5 abhängig, wird es von einem Baufenster des Bebauungsplans nicht erfasst. Eine Nutzung als Garagengrundstück kommt allerdings grundsätzlich in Betracht. Die Beitragspflicht eines solchen Grundstücks ist jedoch zu verneinen, wenn – wie bereits erwähnt und vom Verwaltungsgericht angenommen – aufgrund der konkreten Umstände anzunehmen ist, es werde unbebaut bleiben (OVG RP, Urteil vom 21. August 2007 – 6 A 10527/07.OVG –, AS 35, 71). Mit der Antragsbegründung werden keine Anhaltspunkte dargelegt, die eine Garagennutzung des Flurstücks 92/11 in diesem Sinn nahelegen. 18 Daneben ist auch an eine wohnakzessorische Nutzung, beispielsweise als Hausgarten mit Gartenhaus, Pavillon o. ä. für das Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück Parzelle 92/5, zu denken. Eine derart unterwertige Nutzungsmöglichkeit auf der gesamten Grundstücksfläche begründet unter den vorliegenden Umständen keine Ausbaubeitragspflicht eines Anliegergrundstücks. Anders als bei einem Hinterliegergrundstück kommt der Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen, ein nur wohnakzessorisch nutzbares Anliegergrundstück sei in die Aufwandsverteilung einzubeziehen, keine Bedeutung zu. 19 2. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund erfordert neben der Angabe der Entscheidung, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, auch die zutreffende Bezeichnung und Wiedergabe der im Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze. Weiter ist auszuführen, worin die Abweichung gesehen wird und warum das Urteil des Verwaltungsgerichts auf der festgestellten Abweichung beruht (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 – 6 C 28.03 –, BVerwGE 121, 211; BVerwG, Beschluss vom 30. März 1998 – 4 BN 2.98 –, NVwZ-RR 1998, 711). Dass das Verwaltungsgericht keinen abstrakten, dem Senatsbeschluss vom 15. Juli 2013 im Verfahren 6 B 10454/13.OVG widersprechenden Rechtssatz aufgestellt hat, wurde bereits ausgeführt. 20 3. Anders als mit dem Zulassungsantrag vorgetragen, kann nicht als verfahrensfehlerhaft i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO angesehen werden, dass das Verwaltungsgericht nicht Beweis erhoben hat, ob auf der Parzelle 92/11 ein Nebengebäude errichtet wurde. Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz kann nur dann einen Aufklärungsmangel darstellen, soweit nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine (weitere) Sachaufklärung erforderlich war (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 5.01 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. September 1996 – 1 B 165.96 –, NVwZ 1997, 501). Diese Voraussetzung liegt hier, wie den vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann, nicht vor. Außerdem verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht, das von einer Beweiserhebung absieht, die sich nicht aufdrängt und die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 14.91 –, NVwZ 1993, 692; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 5.01 –, juris). 21 4. Der Antrag war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. 22 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.