Beschluss
7 B 11145/17
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2017:0814.7B11145.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, die Abschiebung der Antragstellerin zu unterlassen, solange ihr kein Gutachten eines Amtsarztes oder eines von einem Amtsarzt hinzugezogenen Facharztes darüber vorliegt, ob die ernsthafte Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin infolge suizidaler Handlungen wegen der ihr drohenden Abschiebung bis zu deren Beendigung wesentlich verschlechtert, und ob bzw. mit welchen Vorkehrungen eine solche Gefahr abgewendet oder gemindert werden kann. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird, zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 29. Mai 2017, für beide Rechtszüge auf 1.875,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde hat weitestgehend keinen Erfolg und führt lediglich zu den aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkungen der Wirkungen der einstweiligen Anordnung. 2 1. Der Einwand der Antragsgegnerin, die fachärztliche Bescheinigung für die Antragstellerin vom 6. März 2017 sei erst am 5. April 2017 und damit nicht – wie von § 60a Abs. 2d Satz 1 AufenthG vorgeschrieben – unverzüglich vorgelegt worden und könne deshalb nach ordnungsgemäßer Belehrung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (§ 60a Abs. 2d Satz 4 AufenthG) mangels unverschuldeter Verzögerung oder anderweitiger Kenntnis der dort getroffenen Diagnosen inhaltlich nicht berücksichtigt werden (§ 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG), verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. 3 Dabei kann es dahinstehen, ob die Präklusionsvorschrift in § 60a Abs. 2d AufenthG nur die Ausländerbehörde bindet und schon keine materiellen Wirkungen in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren entfalten kann (so Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: April 2017, § 60a Rn. 117.6). Eine auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Präklusion ist – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – jedenfalls dann verfassungsrechtlich zweifelhaft, wenn sich – wie hier – aus der verspätet eingereichten ärztlichen Bescheinigung, die den qualifizierten Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG genügt, eine hinreichende konkrete Lebensgefahr des Ausländers im Falle seiner Abschiebung ergibt bzw. diese glaubhaft gemacht wird (dazu unter 2.). Die verfassungsrechtlichen Zweifel an der Vereinbarkeit der Präklusion mit den staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG werden mit dem Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, nicht in Frage gestellt. Im Gegenteil teilt auch die Antragsgegnerin mit, dass die Präklusionsvorschrift „möglicherweise verfassungswidrig“ sei (Beschwerdebegründung S. 5 unten, Bl. 66 der Gerichtsakte – GA –). Inwieweit den bestehenden verfassungsrechtlichen Zweifeln – so das Verwaltungsgericht – durch eine verfassungskonforme Auslegung Rechnung getragen werden kann oder – wie es die Antragsgegnerin geltend macht – eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlich ist, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, da in beiden Fällen der Antragstellerin einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist. 4 Das dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorbehaltene Verwerfungsmonopol hat zwar zur Folge, dass ein Gericht Folgerungen aus der (von ihm angenommenen) Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes – jedenfalls im Hauptsacheverfahren – erst nach deren Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht ziehen darf. Die Fachgerichte sind jedoch durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 – 1 BvR 1028/91 –, juris, Rn. 29 = BVerfGE 86, 382). 5 2. Nach diesen Maßstäben ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Zurückstellung einer Präklusion nach § 60a Abs. 2d AufenthG zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten. Im Falle einer Rückführung der Antragstellerin nach Armenien drohen ihr aufgrund der glaubhaft gemachten Gefahr suizidaler Handlungen bei Verwirklichung derselben schwerste, unumkehrbare Rechtsbeeinträchtigungen. Zwar fehlt es an einer Glaubhaftmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung (dazu unter a.). Eine akute Suizidalität ist jedoch unabhängig davon glaubhaft gemacht (dazu unter b.). 6 a. Das die angeblichen traumatisierenden Geschehnisse betreffende Vorbringen der Antragstellerin ist nicht glaubhaft gemacht. Deshalb fehlt es der darauf gestützten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung an der notwendigen Grundlage. 7 Allein der Umstand, dass die Antragstellerin im bisherigen Verfahren, insbesondere bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 18. November 2016 (Bl. 43 ff. der Verwaltungsakte – VA –), keine detaillierten Angaben gemacht und vor allem die nunmehr geltend gemachte Vergewaltigung nicht vorgebracht hat, begründet zwar nicht die fehlende Glaubhaftmachung der die angebliche Traumatisierung auslösenden Ereignisse. Zu diesem auch von der Antragsgegnerin erhobenen Einwand erläutert die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F., in ihrer fachärztlichen Bescheinigung vom 6. März 2017 (Bl. 5 ff. GA), dass es aus Behandlersicht vor allem vor dem kulturellen Hintergrund der Antragstellerin nachvollziehbar sei, dass sie sich Fremden gegenüber bezüglich ihrer Vergewaltigung und ihrer sexuellen Orientierung nicht äußere (Bl. 9 GA). Jedoch sind die sonstigen, nicht mit der nunmehr geltend Vergewaltigung in Zusammenhang stehenden Angaben der Antragstellerin zu ihren Ausreisegründen – ihre sexuelle Orientierung hatte sie bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt offenbart – widersprüchlich und deshalb nicht geeignet, die tatsächlichen Grundlagen für die darauf gestützt Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung glaubhaft zu machen. 8 Bereits aus der in der ärztlichen Bescheinigung vom 6. März 2017 wiedergegebenen Anamnese ergeben sich Zweifel daran, dass die diagnostizierte psychische Störung auf das Trauma auslösende Ereignis der nunmehr vorgebrachten Vergewaltigung zurückzuführen ist. Denn die Antragstellerin hat dort unter anderem angegeben, dass sie unter Angst leide, insbesondere – seit etwa dem Jahr 2013 – vor Männern (Bl. 5 GA); die Misshandlung und die Vergewaltigung durch die Brüder ihrer Freundin als traumatische Erlebnisse sollen indes erst im Jahr 2014 stattgefunden haben (Bl. 6 GA). Darüber hinaus widersprechen sich die Angaben der Antragstellerin zu ihrer Beziehung zu ihrer Freundin und den behaupteten Übergriffen durch deren Brüder auch in zeitlicher Hinsicht. Während die Antragstellerin bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 18. November 2016 noch angegeben hat, ihre Freundin im „Sommer 2014“kennengelernt zu haben (Bl.45VA), hat sie gegenüber der Fachärztin vorgetragen, sie sei von den Brüdern ihrer Freundin im „Mai 2014“ entführt, misshandelt und vergewaltigt worden (Bl. 6 GA). Die zeitliche Zuordnung „Sommer 2014“ und „Mai 2014“ ließen sich zwar unter Umstanden noch in Übereinstimmung bringen. Allerdings hat die Antragstellerin gegenüber dem Bundesamt die zeitlichen Abläufe dahingehend konkretisiert, dass die Brüder ihrer Freundin etwa im „November 2014“ von der Beziehung erfahren hätten (Bl. 46 GA). Damit ist eine Entführung im Mai 2014 durch die Brüder der Freundin nicht zu vereinbaren. Mit Blick auf die völlig unterschiedlichen Jahreszeiten im Mai einerseits und im November andererseits, zu denen die angeblichen Ereignisse stattgefunden haben sollen, und eine damit auch durch äußere Bedingungen mitbestimmte Erinnerung lassen sich die Abweichungen auch nicht ohne weiteres mit einem zeitlichen Erinnerungsfehler erklären. Hinzu kommen die ebenfalls widersprüchlichen Angaben zu den Umständen ihres Aufenthalts vor ihrer Ausreise am 15. Februar 2015. Gegenüber der Fachärztin hat die Antragstellerin ausgehend von den behaupteten Übergriffen im Mai 2014 angegeben, sie sei direkt danach auch von ihrer Familie verjagt worden und habe sich ein halbes Jahr – zeitlich wird insoweit eine gewisse Konkordanz mit dem Zeitpunkt der Ausreise hergestellt – bei Verwandten in einem „weit entfernten Dorf“ versteckt (Bl. 7 GA). Demgegenüber hat sie beim Bundesamt auf die konkrete (Standard-)Frage nach ihrer letzten offiziellen Anschrift im Heimatland und einem ggf. hiervon abweichenden Aufenthaltsort vor der Ausreise ihre Meldeadresse in E. genannt und weiter angegeben, tatsächlich bei ihrem Großvater – ebenfalls in E. – gewohnt zu haben (Bl. 44 VA). Von einem halbjährigen Aufenthalt bei Verwandten in einem weit entfernten Dorf findet sich dort indes nichts. 9 Die aufgezeigten Widersprüche zu dem angeblich fluchtauslösenden Ereignis sowie die insgesamt vagen und frei von Einzelheiten bleibenden Schilderungen der Antragstellerin – auch zu der Beziehung zu ihrer Freundin oder etwaigen Übergriffen jenseits der Vergewaltigung – stehen der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben entgegen. Mithin sind die tatsächlichen Grundlagen für die diagnostizierte post-traumatische Belastungsstörung und damit diese selbst nicht glaubhaft gemacht. 10 b. Unabhängig von der danach zwar diagnostizierten, aber nicht anzunehmenden posttraumatischen Belastungsstörung hält der Senat gleichwohl aufgrund der Schilderung der derzeitigen Befunde in dem Attest vom 6. März 2017 sowie der seinerzeit erfolgten stationären Aufnahme in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universitätsmedizin M. zur Krisenintervention nach zwei von der Antragstellerin beschriebenen erfolglosen Suizidversuchen in den vorangehenden Tagen/Wochen das Bestehen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig einer schweren Episode, wie in dem ärztlichen Attest vom 6. März 2017 weiter diagnostiziert wurde, sowie eine akute Suizidalität, wie in diesem Attest ferner geäußert wurde, für so wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin dies vor der Abschiebung durch ein Gutachten eines bei einem Gesundheitsamt tätigen Psychiaters oder eines von einem Amtsarzt hinzugezogenen Facharztes für Psychiatrie zu klären hat. Dabei ist zunächst – gleichsam unter Berücksichtigung der bisher widersprüchlichen Angaben zu dem vermeintlichen Trauma auslösenden Ereignis – zu begutachten, ob bzw. inwieweit die ernsthafte Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin infolge suizidaler Handlungen wegen der ihr drohenden Abschiebung bis zu deren Beendigung wesentlich verschlechtert. Ferner ist dann zu begutachten, ob die etwa prognostizierte Gefahr durch Vorkehrungen abgewendet oder gemindert werden kann bzw. welche Vorkehrungen insoweit geeignet sind. Dabei wird gegebenenfalls auch der Frage nachzugehen sein, ob zur Vermeidung suizidaler Handlungen der Antragstellerin während der Abschiebung die ständige Anwesenheit eines Arztes genügt oder ob es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ständig ein Arzt neben ihr sitzt. Ferner wird gegebenenfalls zu klären sein, ob es ausnahmsweise notwendig ist, die Antragstellerin durch den sie begleitenden Arzt auf dem Zielflughafen der Abschiebung an einen dort tätigen Arzt zu übergeben. 11 Unter diesen Umständen ist der Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung die Abschiebung der Antragstellerin solange zu untersagen, bis aufgrund des einzuholenden Gutachtens davon auszugehen ist, dass ihre Abschiebung mit Blick auf das mögliche Risiko lebensbedrohlicher Folgen verantwortet werden kann. 12 c. Der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes steht hier nicht entgegen, dass die Hauptsacheentscheidung durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in gewissem Umfang vorweggenommen wird. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist zwar als Negativvoraussetzung im Zusammenhang mit der Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG und der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes formuliert (s.o.), begründet hier jedoch keinen Ausschluss einer Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Zweifel im Verfahren nach § 123 VwGO, da angesichts der Glaubhaftmachung einer hinreichenden konkreten Lebensgefahr für die Antragstellerin im Falle ihrer Abschiebung auch bei einer etwaigen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage, ob die Präklusion gemäß § 60a Abs. 2d AufenthG in der vorliegenden Konstellation mit den staatlichen Schutzpflichten zu vereinbaren ist, ihre Abschiebung einstweilen zu untersagen wäre. 13 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit der Senat im Beschwerdeverfahren die Wirkungen der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts beschränkt hat, ist die Antragstellerin lediglich zu einem geringen Teil im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO unterlegen, so dass der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens ganz auferlegt werden. Vor diesem Hintergrund bedurfte es trotz der Abänderung im Beschwerdeverfahren keiner neuen Kostengrundentscheidung für das gesamte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und die zulasten der Antragsgegnerin getroffene Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts hat Bestand. 14 4. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache andererseits sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen drei Viertel anzusetzen. Ausgehend von einem Hauptsachestreitwert von 2.500,00 € beträgt der Streitwert danach 1.875,00 €. Soweit das Verwaltungsgericht einen anderen Streitwert zugrunde gelegt hat, wird die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.