Beschluss
2 A 10723/18
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2018:0822.2A10723.18.00
4mal zitiert
13Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. März 2018 zuzulassen, sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens werden abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.050,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) vorliegt bzw. ordnungsgemäß gerügt worden ist. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.). 3 Das ist hier nicht der Fall. Die von der Klägerin gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass die Klägerin, die eine Berufsausbildung zur Vergolderin und damit in einem sog. Splitterberuf absolviert, nicht verlangen kann, dass ihr eine weitergehende Kostenerstattung (insbesondere Fahrt- und Unterbringungskosten) für den Besuch der auswärtigen Berufsschule in München gewährt wird. 4 a) Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. In Bezug auf die im Zulassungsverfahren geltend gemachten Rügen, die sich im Wesentlichen auf den Vortrag beschränken, die nur anteilige Übernahme der mit dem Besuch der auswärtigen Berufsschule verursachten Kosten stelle einen Gleichheitsverstoß dar gegenüber denjenigen Schülern, die wohnortnah unterrichtet würden, und sei deshalb mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – unvereinbar, ist lediglich ergänzend anzumerken, dass es einer klaren gesetzlichen Übernahmeregelung bedarf, wenn der Staat Kosten, die bei der Ausbildung entstehen, übernimmt. Dies gilt insbesondere für Aufwendungen, die ansonsten grundsätzlich als Teil des allgemeinen Lebensaufwands von den Betroffenen selbst zu tragen sind. Individuelle Präferenzen der Schüler haben insoweit grundsätzlich außen vor zu bleiben (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 2 A 10506/14.OVG –, AS 43, 174 [175 f.] m.w.N.). 5 Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vermittelt weder das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG noch das Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG einen Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Freistellung von den mit dem Besuch einer Schule verbundenen Kosten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1979 – 7 B 222/79 –, juris und Urteil vom 2. Februar 1989 – 5 C 2.86 –, juris Rn. 19; OVG RP, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 2 A 10506/14.OVG –, AS 43, 174 [175 ff.]; OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 – V A 968/78 –, juris Rn. 28 ff.). 6 Vor diesem Hintergrund gilt, dass auch dann, wenn der Staat mit der (teilweisen) Übernahme bestimmter mit dem Schulbesuch verbundener Kosten einen Teil des Lebensführungsaufwands der Schüler übernimmt – wie vorliegend auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 8. April 2009 (9 D 50 650/35) über Zuschüsse zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten an Berufsschülerinnen und Berufsschüler im Blockunterricht (Amtsbl. S. 158) –, er schon angesichts der begrenzten Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand Differenzierungen vornehmen darf, solange und soweit hierfür hinreichende sachliche Gründe gegeben sind. Dem Gesetzgeber ist es auch im Rahmen der gewährenden Verwaltung nicht gestattet, bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigten sachwidrig zu differenzieren. Denn der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –) gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Unzulässig ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist bei Bestimmungen über Leistungen des Staates, auf die der Bürger, wie vorliegend, keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch hat, nach der Natur der Sache noch weiter als bei der gesetzlichen Regelung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 – VGH B 11/10 –, AS 39, 7 [14, 17]; OVG RP, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 2 A 10506/14.OVG –, AS 43, 174 [177 f.] m.w.N.). 7 b) Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 8. April 2009 (9 D 50 650/35) über Zuschüsse zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten an Berufsschülerinnen und Berufsschüler im Blockunterricht allein Berufsschüler wie die Klägerin begünstigt, denen die tägliche Fahrt zum Unterrichtsort nicht zugemutet werden kann und die deshalb am Schulort oder in seiner Nähe wohnen müssen (Nr. 1 VV). Dies gilt namentlich für den Besuch länderübergreifender Fachklassen in einem anderen Bundesland, die für die Ausbildung in sog. Splitterberufen – vorliegend der Vergolderin – eingerichtet wurden. 8 Soweit die Klägerin geltend macht, eine gleichheitswidrige Benachteiligung sei darin zu sehen, dass die Beklagte für ihren Ausbildungsberuf der Vergolderin keine wohnortnahe Fachklasse einrichte und sie deshalb auf die länderübergreifende Fachklasse in München verwiesen sei, während das Gros der Berufsschüler wohnortnah ausgebildet werde, ohne dass zusätzliche Kosten für Unterkunft, Fahrten u.a. entstünden, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend geurteilt, dass sich ein derartiger Subventionsanspruch, wie ihn die Klägerin zur Kompensation der Folgen des Berufsschulbesuchs für sich reklamiert, aus dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht herleiten lässt, da es nach den oben genannten Maßstäben an einer Verletzung des Gleichheitssatzes fehlt. Denn die Einrichtung wohnortnaher Berufsschulklassen in sog. Splitterberufen wäre angesichts der geringen Zahl von Schülern (im Ausbildungsberuf der Klägerin im Jahr 2015 in Rheinland-Pfalz drei Auszubildende) mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten und einem deutlich höheren finanziellen Aufwand verbunden als bei sonstigen, „gängigen“ Ausbildungsberufen. Besteht aber nicht die Verpflichtung zu Einrichtung einer solchen Fachklasse, kann es konsequent auch keine Kostenübernahmeverpflichtung der öffentlichen Hand geben, wenn eine länderübergreifende Fachschulklasse besucht wird. Es bleibt insoweit dabei, dass die Verfassung nicht gebietet, dass eine Schulausbildung keinerlei Kosten verursachen darf, oder dass jemand eine seinen Neigungen entsprechende Ausbildung auf Kosten des Staates ohne eine zumutbare Eigenbeteiligung erhält (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 – V A 968/78 –, juris Rn. 43 ff. m.w.N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1979 – 7 B 222/79 –, juris). 9 Hiergegen kann die Klägerin auch nicht unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Juni 2016 (Az.: 9 S 1906/14) mit Erfolg ins Feld führen, an die Differenzierung im Hinblick auf die unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler sei ein strengerer Maßstab deshalb anzulegen, weil die Ungleichbehandlung an ein Persönlichkeitsmerkmal anknüpfe, „das vom Einzelnen tendenziell nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt beeinflussbar“ sei, nämlich „die Entscheidung des Auszubildenden für einen sogenannten Splitterberuf [...], die regelmäßig seiner Begabung bzw. seiner Neigung entsprechen wird“ (VGH BW, Urteil vom 28. Juni 2016 – 9 S 1906/14 –, juris Rn. 66). Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über den bloßen Willkürmaßstab hinaus eine strengere Bindung des Gesetzgebers aus dem allgemeinen Gleichheitssatz anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich dann die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 –, BVerfGE 129, 49 [68 f.]). Wie schon die Bezugnahme auf die besonderen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG sowie die in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fälle besonders rechtfertigungsbedürftiger personen(gruppen)bezogener Differenzierungen zeigen (vgl. dazu im Einzelnen Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck [Hrsg.], GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 145 m.w.N.), überzeugt es nicht, den schlichten Berufswunsch zu einem Persönlichkeitsmerkmal hochzustilisieren, nur weil er im Einzelfall auch einer „Neigung“ und nicht reiflicher Überlegung entspringen mag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 – VII B 31.76 –, DÖV 1978, 615; OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 – V A 968/78 –, juris Rn. 43, 49; a.A. VGH BW, Urteil vom 28. Juni 2016 – 9 S 1906/14 –, juris Rn. 66). Im Übrigen sind zur Wahrung gesetzgeberischer Spielräume die Schärfungsmerkmale wegen ihrer potentiellen Weite restriktiv auszulegen und die Anlegung über das Willkürverbot hinausgehender Maßstäbe besonders begründungsbedürftig (vgl. Britz, NJW 2014, 346 [349]; Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck [Hrsg.], GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 133 m.w.N.). 10 Selbst bei Anwendung eines strengeren Maßstabs aber hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der genannten Entscheidung, worauf auch das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend gestützt hat, eine aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleitete Verpflichtung des Staates zum „hinreichenden Ausgleich“ der durch den Besuch einer auswärtigen Berufsschule verursachten Mehrkosten ausdrücklich auf den Fall beschränkt, dass gleichzeitig eine Pflicht zum Besuch der auswärtigen Berufsschule begründet wird, und zwar vor allem deshalb, weil der Betroffene wegen dieser staatlicherseits auferlegten Pflicht nicht die Möglichkeit habe, sich den Kosten der auswärtigen Unterbringung zu entziehen (vgl. VGH BW, Urteil vom 28. Juni 2016 – 9 S 1906/14 –, juris Rn. 56, 68; vgl. auch bereits BayVGH, Entscheidung vom 15. April 1987 – Vf-VII-85 –, juris). Da die Klägerin unstreitig in Rheinland-Pfalz nicht der (Berufs-)Schulpflicht unterliegt, und zwar zum einen, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Rheinland-Pfalz hat, sondern in M. wohnt (§ 56 Abs. 1 Schulgesetz – SchulG –) und zum andern, weil sie ihre Ausbildung zur Vergolderin erst nach Erreichen der allgemeinen Hochschulreife aufgenommen hat (§ 7 SchulG i.V.m. § 61 Abs. 3 SchulG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Berufsschulverordnung), würde man auch unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe mithin nicht zu einem anderen Ergebnis gelangen. 11 2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich und die obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 –, NVwZ-RR 2011, 329 und vom 16. Dezember 2015 – 2 B 85/14 –, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 211 m.w.N.). Darzulegen sind danach mit dem Zulassungsantrag die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (vgl. Seibert, a.a.O.). Nicht ausreichend ist demgegenüber umgekehrt insbesondere die bloße Behauptung oder der bloße Hinweis darauf, eine bestimmte Rechtsfrage sei noch nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 – 3 B 105.92 –, NJW 1993, 2825 [2826]). Da die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag noch nicht einmal eine konkrete Frage formuliert, die der Rechtssache aus ihrer Sicht eine grundsätzliche Bedeutung verleiht, erfüllt ihr Antrag diese formalen Anforderungen schon deshalb nicht. Außerdem ist, wie oben dargelegt, die hier entscheidungserhebliche Frage des unmittelbaren Anspruchs auf Ausgleich der durch den Besuch einer auswärtigen Berufsschule verursachten Kosten in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Beschluss vom 24. Oktober 1979 – 7 B 222.79 – juris). 12 Hieran ändert auch, anders als die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag geltend macht, der Umstand nichts, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit seinem Urteil vom 28. Juni 2016 (Az.: 9 S 1906/14, juris) von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1979 (Az.: 7 B 222.79, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. September 1979 (Az.: V A 968/78, juris Rn. 43 ff.) abweicht. Zwar kann dann, wenn eine Entscheidung des angerufenen Oberverwaltungsgerichts noch nicht vorliegt, eine Divergenz zwischen dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts und der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts zu inhaltsgleichem Landesrecht eine grundsätzliche Bedeutung indizieren (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 129). Die aufgeworfene Rechtsfrage ist aber nicht klärungsfähig, da sie für den zu entscheidenden Streitfall, wie oben unter 1.b) dargelegt, mangels (Berufsschul-)Pflichtigkeit der Klägerin entscheidungsunerheblich ist (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 151, 153). 13 3. Auch die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Erforderlich ist die Darlegung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Notwendig ist dabei die Darlegung eines Widerspruchs im abstrakten Rechtssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 B 85/14 –, juris Rn. 8; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 215 f. m.w.N.). 14 Daran fehlt es hier. Die Behauptung der Klägerin, das Verwaltungsgericht weiche von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Juni 2016 (Az.: 9 S 1906/14) ab, genügt nach dem Vorgesagten bereits nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt es nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts an, sondern allein auf die Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, im Rechtszug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124 Rn. 12 m.w.N.). 15 4. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. 16 5. Soweit die Klägerin darüber hinaus nach verständiger Würdigung ihres Antrags vom 10. August 2018 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens beantragt, ist diese (unabhängig davon, dass die erforderlichen Unterlagen nur unvollständig vorgelegt wurden) schon deshalb zu versagen, weil der Zulassungsantrag – wie vorstehend dargelegt – keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung). 17 6. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2013, 169). 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).