OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 10218/19

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2019:0403.15B10218.19.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. 2 Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führen nicht zu einem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er den Erlass einer einstweiligen Anordnung beanspruchen kann, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet wird, ihm innerhalb oder außerhalb der festgesetzten Kapazität einen Studienplatz im 2. oder im 1. Fachsemester Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 vorläufig zuzuweisen. 3 1. Wie die Antragsgegnerin dargelegt hat, sind im 2. Fachsemester vier Studienplätze mehr als festgesetzt vergeben und aufgrund des angefochtenen Beschlusses weitere drei Teilstudienplätze verlost worden, die zu Immatrikulationen geführt haben. Im 1. Fachsemester sind nicht nur die Studierenden im Umfang der verordnungsrechtlichen Festsetzung zugelassen worden, sondern – beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt – weitere sieben, die sich nach der vom Verwaltungsgericht angeordneten Verlosung eingeschrieben haben. 4 2. Mit der Beschwerde wird nicht dargelegt, dass darüber hinaus weitere bislang unentdeckte (Voll- oder Teil-)Studienplätze in diesen beiden Fachsemestern vorhanden sind. Die Beschwerdebegründung rügt die Berechnung der klinischen Kapazität nicht, sondern beschränkt sich auf Einwände gegen die Ermittlung der vorklinischen Kapazität, die indessen ohne Erfolg bleiben. Weder sind die den Professoren M... und B... gewährten Deputatsreduzierungen zu beanstanden (a) noch ist die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote zu Gunsten der Studienbewerber zu korrigieren (b). 5 a) Die Ermäßigungen der Regellehrverpflichtungen der Professoren M... und B... durften vom Präsidenten der Antragsgegnerin mit den Bescheiden vom 19. Februar 2018 ausgesprochen werden. 6 Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 HLehrVO kann der Dienstvorgesetzte die Regellehrverpflichtung unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach auf Antrag im Einzelfall für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen insbesondere im Wissenschaftsmanagement bis zur Hälfte ermäßigen. § 6 Abs. 5 HLehrVO ermöglicht die Deputatsreduzierung, wenn Lehrende Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule (zum Beispiel für den Wissenschaftsrat oder die Deutsche Forschungsgemeinschaft) wahrnehmen, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen. 7 Dass es sich bei den vielfältigen Tätigkeiten der Professoren M... und B..., derentwegen die Deputatsreduzierungen ausgesprochen wurden und die im Einzelnen in den Anträgen sowie den Bescheiden vom 19. Februar 2018 bezeichnet sind, um Aufgaben und Funktionen im Wissenschaftsmanagement handelt, verdeutlichen (auch) die im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgelegten Unterlagen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Ermäßigung der Regellehrverpflichtung nicht nur für dienstliche Aufgaben gewährt werden, die ihrem Wesen nach zum Bereich der Hochschulverwaltung gehören, sondern auch für besondere Aufgaben oder Funktionen, die die Lehrperson außerhalb der Lehre und den typischerweise ihr obliegenden Aufgaben wahrnimmt (OVG RP, Beschluss vom 19. April 2012 – 6 B 10178/12.OVG –; vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2011 – 2 NB 135/11 –, juris). Dazu können sowohl instituts- sowie fachbereichsübergreifende Aufgaben als auch Tätigkeiten außerhalb des Bereichs der Antragsgegnerin gehören. 8 Soweit mit der Beschwerdebegründung die Auffassung vertreten wird, Tätigkeiten des Wissenschaftsmanagements ließen sich vom Arbeitsplatzrechner aus erledigen, mag dies zum Teil zutreffen. Insoweit können auch im Falle der Zusammenarbeit mit auswärtigen Kliniken, Hochschulen oder anderen Forschungseinrichtungen Fahrtzeiten und Reiseaufwand entfallen. Über die am Arbeitsplatzrechner dafür zuzubringende Zeitspanne sagt dieser Umstand aber nichts aus. Insbesondere kann aus den modernen Möglichkeiten der Kommunikation über das Internet nicht geschlossen werden, der damit (gleichwohl) verbundene Zeitaufwand rechtfertige die gewährten Deputatsreduzierungen nicht. 9 Auch der Einwand, dieser Zeitaufwand für die Wahrnehmung der Tätigkeiten im Bereich des Wissenschaftsmanagements werde nicht genannt, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass die dafür anzusetzende zeitliche Inanspruchnahme nicht exakt angegeben werden kann, hat Professor B... hierzu ins Einzelne gehende Angaben gemacht. Professor M... hat ausdrücklich bestätigt, dass mindestens 23 v. H. seiner regulären Wochenarbeitszeit durch Zusatzaufgaben beansprucht werden. 10 Ferner haften der Ermessensausübung des Präsidenten der Antragsgegnerin nicht die mit der Beschwerdebegründung gerügten Mängel an. Von dem behaupteten Ermessensausfall kann schon deshalb keine Rede sein, weil die Ermäßigungen der Regellehrverpflichtungen – abweichend von den gestellten Anträgen – erst ab dem 1. April 2019 bewilligt wurden. Die dafür gegebene Begründung, zunächst sei „eine Großkohorte Studierender zu bewältigen“, lässt deutlich werden, dass der Präsident der Antragsgegnerin von dem ihm zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht hat und – anders als mit der Beschwerde gerügt – den Lehrbedarf ausdrücklich berücksichtigt hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1HLehrVO). Die mit den Bescheiden des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2018 ausgesprochenen Deputatsreduktionen wurden ersichtlich im Bewusstsein der nachteiligen Auswirkungen auf die Ausbildungskapazität gewährt. 11 b) Auch die Einwände der Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote bleiben ohne Erfolg. 12 Gemäß § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Mit diesem Schwundausgleich soll verhindert werden, dass Ausbildungskapazität dadurch ungenutzt bleibt, dass sich die Anzahl der Studierenden im Laufe des Studiums vermindert und das Lehrangebot nicht mehr in dem Umfang nachgefragt wird, in dem es der Kapazitätsberechnung für das 1. Fachsemester zugrunde gelegt wurde. Zu einem solchen Ausgleich besteht – wie dem Wortlaut des § 16 KapVO bereits zu entnehmen ist – nur Veranlassung, wenn die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern nicht durch Zugänge in gleichem Umfang ausgeglichen wird. 13 Da die Schwundquote eine zu erwartende tatsächliche Veränderung des Bestands der Studierenden zum Ausdruck bringen soll, um dadurch rechnerisch frei werdende Ausbildungskapazität zu ermitteln, ist Ausgangspunkt der Schwundberechnung grundsätzlich der Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte, also die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger (vgl. VGH BW, Beschluss vom 17. September 2008 – NC 9 S 1792/08 –, juris). Bleibt diese Zahl jedoch hinter der in der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung festgesetzten Zulassungszahl des 1. vorklinischen Semesters zurück, stellt diese Zulassungszahl den Anfangsbestand dar (vgl. HessVGH, Beschluss vom 10. August 1992 – Fa 11 G 117/91 T –, juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Rn. 6 zu § 16 KapVO). Denn der Schwundausgleich dient – wie bereits ausgeführt – dem Ziel, die vorhandene Kapazität möglichst vollständig zu nutzen. 14 Deshalb ist die für das 1. Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl gegebenenfalls um die Studierenden zu erhöhen, die ihre Studienzulassung außerhalb der normativ festgesetzten Kapazität aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlangen. Sie sind für das Semester zu verbuchen, auf das sich ihre Zulassung bezieht. Das gilt auch, wenn dieses Semester bereits vergangen ist, eine Teilnahme an den Lehrveranstaltungen dieses Semesters, nach dessen Rechtsverhältnissen die Zulassung erfolgte, also nicht (mehr) in Betracht kommt. In diesem Fall ist eine nachträgliche Korrektur der fraglichen Bestandszahl vorzunehmen (OVG RP, Beschluss vom 17. April 2009 – 6 B 10261/09.OVG –, juris; OVG RP, Beschluss vom 26. April 2013 – 6 B 10145/13.OVG –, juris; OVG RP, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 6 B 10777/14.OVG –, juris). 15 Dass solche (nachträglich zu verbuchenden) Zulassungen nicht nur in dem Semester angerechnet werden, nach dessen Rechtsverhältnissen die Zulassung erfolgte, sondern auch in den darauf folgenden Semestern, liegt in der Konsequenz dieser Entscheidungen. Würde dies unterbleiben, ergäbe sich beim Übergang von dem Semester, auf das sich die (nachträgliche) Zulassung bezieht, zum Folgesemester rechnerisch ein zusätzlicher Schwund im Umfang der nachträglich berücksichtigten Studienzulassungen. Um die Schwundberechnung nicht in dieser Weise zu verfälschen, muss hingenommen werden, dass die Bestandszahlen der Folgesemester – ebenso wie diejenigen des Semesters, nach dessen Rechtsverhältnissen die (nachträgliche) Zulassung ausgesprochen wurde – Studierende enthalten, die tatsächlich in dem jeweiligen Semester keine Ausbildungsleistungen in Anspruch genommen haben. 16 Anders als mit der Beschwerde geltend gemacht, kommt es bei der Schwundermittlung nicht auf eine „Erfolgsquote“ an, also allein auf die Zahl der Studierenden, die geblieben sind, obwohl sie hätten ausscheiden können. Vielmehr ist – wie schon gesagt – maßgebend, ob Abgänge zu verzeichnen waren und – wenn ja – ob sie durch Zugänge kompensiert wurden. Die Schwundquote bildet nicht in erster Linie das Bleibeverhalten der Studierenden ab, sondern setzt die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern ins Verhältnis zur Zahl der Zugänge. Für die Schwundermittlung ist es gleichgültig, ob die Zahl der Studierenden in einem höheren Fachsemester deshalb ebenso hoch ist wie im Vorsemester, weil keine Studierenden ausgeschieden sind, oder ob dies auf Zugänge im Umfang erfolgter Abgänge zurückzuführen ist. Ein Studierender, der seine Studienzulassung in einem höheren Fachsemester aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs erlangt, steht – was den rechnerischen „Verbrauch“ vorhandener Ausbildungskapazität angeht – einem Studienortwechsler gleich, obwohl in beiden Fällen kein „Bleibeverhalten“ vorliegt. 17 Nachdem mit der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 2. April 2019 eingeräumt wurde, dass nicht alle genannten Belegungszahlen zutreffen und die Antragsgegnerin die ihrer Berechnung zugrunde liegenden Zahlen mit Schriftsatz vom 22. März 2019 korrigiert und zugleich plausibel erläutert hat, geht der Senat von diesen Zahlen aus und gelangt zu einem Quotienten von 0,9846 (1. auf 2. Fachsemester), einem Quotienten von 1,0 (2. auf 3. Fachsemester) und einem Quotienten von 0,9976 (3. auf 4. Fachsemester). Danach beträgt die Schwundquote 0,9879, ist mithin kapazitätsungünstiger als der vom Verwaltungsgericht berechnete Wert. Soweit mit dem Schriftsatz vom 2. April 2019 auf einen vermeintlichen Widerspruch zwischen der Beschwerdeerwiderung und dem Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2018 hingewiesen wird, liegt dem offenbar ein Missverständnis zugrunde. Wie der Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2018 entnommen werden kann, wurden 4 weitere Teilstudienplätze nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2015 aufgrund entsprechender Beschlüsse des VG Mainz und weitere 6 Teilstudienplätze nach Vergleichsvorschlägen des Senats vom 5. Oktober 2015 vergeben. Zieht man daraus den Schluss, statt 8 zusätzlicher Teilstudienplätze (vgl. Beschwerdebegründung vom 23. Februar 2019) seien weitere 2 Plätze bei der Belegung des 1. Fachsemesters im Sommersemester 2015 zu berücksichtigen, ergibt sich für den Übergang zum 2. Fachsemester unverändert der bereits erwähnte Quotient von 0,9846. 18 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.