Beschluss
8 A 10723/19
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2019:1219.8A10723.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. März 2019 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Berufungszulassungsantrag ist nicht begründet. 2 Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor. I. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Beanstandungsklage gegen den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 30. Mai 2018, mit dem die Behörde verpflichtet wurde, der Beigeladenen die beantragten Zahlungsansprüche aus der Junglandwirteförderung zuzuweisen, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Der Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig. Die Beigeladene habe einen Anspruch auf Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve. Dieser folge aus Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. Art. 49 Ziffer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013. Die Beigeladene unterfalle der Junglandwirteförderung, nachdem die im Mai 2017 36 Jahre alte S. der Beigeladenen beigetreten sei und dort die erforderliche wirksame und langfristige Kontrolle ausübe. Dem Zuweisungsanspruch stünden keine durchgreifenden Versagungsgründe entgegen. § 16a Abs. 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung – DirektZahlDurchfV – verbiete lediglich die mehrfache Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve. Dieser Vorschrift könne kein allgemeines Verbot der mehrfachen Zuweisung von Zahlungsansprüchen entnommen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoße die weitere Zuweisung von Zahlungsansprüchen an die Beigeladene auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 30 Abs. 4 VO (EU) Nr. 1307/2013. Die zu vergleichende Gruppe setze sich aus Betriebsinhabern zusammen, die ihren Betrieb – wie die Beigeladene – während der laufenden Förderperiode flächenmäßig erweitert hätten, hierfür bis zum Ende der Förderperiode Ende des Jahres 2020 aber – anders als die Beigeladene – keine weiteren Zahlungsansprüche mehr beanspruchen könnten. Diese Ungleichbehandlung sei wegen des Ziels der Junglandwirteförderung nicht zu beanstanden. Dass die vorherige Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der regionalen Obergrenze – wie hier – eine weitere Zuweisung aus der nationalen Reserve nicht hindere, ergebe sich auch aus Art. 28 VO (EU) Nr. 639/2014. Würde der Grundsatz der Gleichbehandlung eine weitere Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Junglandwirte mit (eigenen) Zahlungsansprüchen aus der regionalen Obergrenze ausschließen, so wäre die Regelung in Art. 28 Nr. 2 VO (EU) Nr. 639/2014 jedenfalls teilweise sinnentleert. Ferner könne der Beigeladenen ein missbräuchlicher Gebrauch der gesetzlich vorgegebenen Gestaltungsmöglichkeiten nicht angelastet werden. Die vorgenommene Auslegung stimme auch mit dem Sinn und Zweck der Bildung nationaler Reserven überein. Diese seien geschaffen worden, um Landwirte, die einer besonderen Unterstützung bedürften, auch noch während der laufenden Förderperiode mit Zahlungsansprüchen bedienen zu können. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 24 der VO (EU) Nr. 1307/2013 sollten nationale oder regionale Reserven vorrangig dazu verwendet werden, die Teilnahme von Junglandwirten und von Neueinsteigern an der Regelung zu erleichtern. Junglandwirten solle ermöglicht werden, für die von ihnen neu hinzugewonnenen Flächen weitere Zahlungsansprüche zu erhalten. Dies gelte auch für den Fall, in dem ein Junglandwirt eine Betriebserweiterung in einem bereits vorhandenen Unternehmen vornehmen wolle. II. 4 1. An der Richtigkeit dieses Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es lässt sich bereits jetzt feststellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts der rechtlichen Überprüfung standhält, ohne dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Die dargelegten und für die rechtliche Prüfung des Berufungszulassungsantrags maßgeblichen Gründe (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigen keine andere Entscheidung. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2019 verwiesen werden. Zu den im Berufungszulassungsverfahren geltend gemachten Gründen führt der Senat aus: 6 Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten hat die Behörde zu Recht verpflichtet, der Beigeladenen die am 8. Mai 2017 als Junglandwirte-Gesellschaft beantragten Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzuweisen. 7 Rechtsgrundlage für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen als Junglandwirte aus der nationalen Reserve ist Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 [VO (EU) Nr. 1307/2013], wonach die Mitgliedstaaten die von ihnen nach Art. 30 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 einzurichtende nationale Reserve vorrangig dazu zu verwenden haben, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen (Neueinsteiger), Zahlungsansprüche zuzuweisen. 8 Anträge auf eine solche Zuweisung können noch nach Ablauf des für die übrigen Betriebsinhaber geltenden Antragszeitraums für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen und nach Ablauf des für die Bemessung der Zahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche maßgeblichen Zeitpunkts (15. Mai 2015) gestellt werden (vgl. Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 1 und Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. § 10 Abs. 1 DirektZahlDurchfV; hierzu: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland, Ausgabe 2015 – www.bmel.de – [im Folgenden: BMEL-Broschüre], Teilzahlen 29 f., 53 und 56; Booth, in: Dombert/Witt, Münchener Anwaltshandbuch Agrarrecht, 2. Aufl. 2016, § 27 Europäisches Marktordnungs- und Beihilfenrecht, Rn. 109 bis 114; Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht einschließlich EU-Primärrecht, EU-Kartellrecht und EU-Gerichtsbarkeit, 2. Aufl. 2018, S. 128 f.). 9 Dass die Beigeladene die Voraussetzungen für die Junglandwirteregelung erfüllt, weil die – im Jahr 2017 36-jährige – Gesellschafterin Angela Sehn mit den übrigen Gesellschaftern die gemeinschaftliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt (vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. Art. 49 Ziffer 1 Satz 1 Buchst. b) und Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 [im Folgenden: VO (EU) Nr. 639/2014]; auch: BMEL-Broschüre, a.a.O., TZ 111 f.), wird von der Klägerin nicht bestritten. 10 Die Zahl der den Junglandwirten zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, über die sie zum letztmöglichen Zeitpunkt der Antragstellung (15. Mai eines jeden Jahres) verfügen, abzüglich der Hektarflächen, für die sie bereits Zahlungsansprüche erworben haben (Art. 28 Ziffer 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 639/2014; BMEL-Broschüre, a.a.O., TZ 53). 11 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Antrag der Beigeladenen vom 8. Mai 2017, ihr als Junglandwirte-Gesellschaft Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzuweisen, nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann, dass ihr bereits mit Bescheid vom 30. Dezember 2015 in der geänderten Fassung vom 10. Oktober 2016 Zahlungsansprüche aus der regionalen Obergrenze zugewiesen worden sind. Ein solches Verbot lässt sich den der Zuweisung von Zahlungsansprüchen zugrundeliegenden Vorschriften, insbesondere dem die europarechtlichen Vorgaben ausgestaltenden Direktzahlungen-Durchführungsgesetz und der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (vgl. hierzu: Busse/Hastrich, a.a.O., S. 55), nicht entnehmen. So heißt es in Art. 16a Abs. 2 DirektZahlDurchfV: 12 „Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Sinne des Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt für einen Betriebsinhaber nicht mehr als einmal.“ 13 Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber lediglich eine mehrfache Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ausgeschlossen (vgl. BMEL-Broschüre, a.a.O., TZ 53), nicht aber ein allgemeines Verbot mehrfacher Zuweisung von Zahlungsansprüchen ausgesprochen. 14 Die von dem Kläger zur Begründung seiner Auffassung herangezogene „Programmbeschreibung Zahlungsansprüche ab 2015“ der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Direktzahlungen vom 24. Januar 2017 (vorgelegt vom Beklagten als Anlage 2 der Antragserwiderungsschrift vom 24. Juli 2019, Bl. 133 der Gerichtsakte) rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ziffer 4.1.1 dieser Verwaltungsvorschrift lautet: 15 „2. Wer schon mal Zahlungsansprüche bekommen hat, bekommt später weder im Rahmen der Junglandwirt- noch der Neueinsteigerregelung Zahlungsansprüche. Hinweis: Dieses Verbot gilt also nicht nur für Antragsteller, die bereits Zahlungsansprüche als Neueinsteiger oder Junglandwirt bekamen, dieser Sachverhalt ist durch § 16a Abs. 2 der DirektZahlDurchfV geregelt – er gilt auch für Antragsteller, die bereits Zahlungsansprüche aus der Obergrenze bekamen, das folgt aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Erwägung 24 und Art. 30 Abs. 4 – Gleichbehandlung – der VO (EU) Nr. 1307/2013; Art. 16a Abs. 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung).“ 16 Hierin räumt die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft ein, dass das Zweitzuweisungsverbot in § 16a Abs. 2 DirektZahlDurchfV nur den Fall regelt, dass ein Junglandwirt oder ein Neueinsteiger Zahlungsansprüche gerade „als“ Neueinsteiger oder Junglandwirt (aus der nationalen Reserve) bekommen hat. 17 Eine „erweiternde“ Auslegung (so die Klägerin im Klagebegründungsschriftsatz vom 8. August 2018, S. 3) dieser Ausschlussregelung verbietet sich angesichts der eindeutigen normativen Aussagen des Verordnungsgebers. Aus der Beschränkung des Zweitzuweisungsverbots auf Zuweisungen aus der nationalen Reserve (Art. 30 Abs. 6 VO (EU) Nr. 1307/2013) folgt, dass der Verordnungsgeber lediglich diesen Fall ausschließen wollte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. in diesem Sinne auch die von dem Beklagten vorgelegte frühere Fassung der „Programmbeschreibung Zahlungsansprüche ab 2015“ der BLAG Direktzahlungen vom 12. November 2015 unter Ziffer 4.1, Bl. 122 der Gerichtsakte). Dass bereits vorhandene Zahlungsansprüche eines Junglandwirts oder eines Neueinsteigers die Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche nicht ausschließen, ergibt sich auch aus Art. 28 Ziffer 2 VO (EU) Nr. 639/2014). Sofern die Klägerin mit der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft aus Gründen der Gleichbehandlung und einer sachgerechteren Ausgestaltung der Vorgaben in VO (EU) Nr. 1307/2013 und VO (EU) Nr. 639/2014 eine Ausdehnung des Zweitzuweisungsverbots in § 16a Abs. 2 DirektZahlDurchfV auch auf den Fall bereits aus der regionalen Obergrenze zugewiesener Zahlungsansprüche fordert, hätte dies – gerade im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung in Art 16a Abs 2 DirektZahlDurchfV - auf der normativen Ebene des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes oder der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung umgesetzt werden müssen. 18 In Ermangelung einer solchen normativen Regelung ist es legitim, wenn die Beigeladene die bestehende Regelung zur Junglandwirteförderung bewusst dahingehend ausnutzt, dass sie im Anschluss an die – auf ihrer Direktzahlungsberechtigung für das Jahr 2013 beruhenden – Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der regionalen Obergrenze aufgrund der allgemeinen Regelung für die Erstzuweisung (Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. b) VO (EU) Nr. 1307/2013) gerade als Junglandwirte-Gesellschaft eine weitere Zuweisung, nunmehr aus der nationalen Reserve beantragt. 19 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 20 Dies würde voraussetzen, dass die Klärung einer bislang ober- oder höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 4 B 24.15 –, juris, Rn. 15 [zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO]; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124, Rn. 142). Ein solcher Klärungsbedarf ist dann regelmäßig zu verneinen, wenn es sich um auslaufendes Recht handelt (vgl. Seibert, a.a.O., § 124, Rn. 146 m.w.N.). So liegt der Fall hier. 21 Der Beklagte hat in der Antragserwiderungsschrift vom 24. Juli 2019 ausgeführt, dass nach Auslaufen der derzeitigen Förderperiode im Jahr 2020 neue Regelungen verabschiedet werden sollen. Es sei geplant, die Entscheidung für die Kopplung der Direktzahlungen an Zahlungsansprüche – wie bisher – oder für ein anderes adäquates Berechnungsmittel den Mitgliedstaaten zu überlassen. Deutschland tendiere dazu, die Zahlungsansprüche abzuschaffen und stattdessen eine Flächenprämie anhand der tatsächlich im Betrieb vorhandenen Agrarfläche einzuführen. Aufgrund dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin aufgeworfene Frage in Zukunft noch für einen größeren Personenkreis relevant sei. Die Klägerin hat dem nicht widersprochen. Demnach ist hier der geltend gemachte Klärungsbedarf i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu verneinen. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es bestand kein Anlass, der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese mangels eigener Antragstellung ihrerseits kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 23 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47, 52 GKG.