OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 B 11880/19

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2020:0110.8B11880.19.00
10mal zitiert
10Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beigeladene begehrt die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Februar 2019 – 1 L 174/19.KO –, mit dem die sofortige Vollziehung der ihr erteilten Genehmigung zur Rodung und Umwandlung der 5,0174 ha großen Waldfläche auf ihrem Grundstück in H. ausgesetzt worden ist. Diese forstrechtliche Umwandlungsgenehmigung wurde zur Umsetzung des am 21. August 2018 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans „Autohof H.“ erlassen. Die Antragstellerin ist ein nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) anerkannter Umweltverband. Auf seinen Widerspruch gegen die Umwandlungsgenehmigung vom 6. Februar 2019 ordnete die Forstbehörde mit Bescheid vom 13. Februar 2019 die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Dem darauf von der Antragstellerin gestellten Eilrechtsschutzantrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Februar 2019 mit der Begründung statt, es sei in der Umwandlungsgenehmigung entgegen § 14 Abs. 5 Satz 4 Landeswaldgesetz (LWaldG) nicht sichergestellt, dass von der Umwandlungsgenehmigung erst Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn das beabsichtigte Vorhaben zur Errichtung des Autohofs zulässig sei. Nachdem dieser Beanstandung durch Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 23. September 2019 abgeholfen wurde, hat die Beigeladene am 15. November 2019 die Abänderung der Eilrechtsschutzentscheidung vom 21. Februar 2019 beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Dezember 2019 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass zwar eine Veränderung der Sachlage eingetreten sei, die Aussetzung der Vollziehung aber weiterhin Bestand haben müsse. Zwar müsse der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache als offen bezeichnet werden, weil insbesondere die Rechtmäßigkeit des Fehlens der Umweltverträglichkeitsvorprüfung vor Erlass der Umwandlungsgenehmigung und die Wirksamkeit des Bebauungsplans noch weiter geklärt werden müsse. Die danach notwendige reine Interessenabwägung falle jedoch wiederum zugunsten der Antragstellerin aus. Denn bei Durchführung der Rodung würde ein irreversibler Zustand eintreten. Demgegenüber müsse das Interesse an der Schaffung weiterer Parkplätze zurückstehen. Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde weist die Beigeladene darauf hin, dass sie den Rodungsauftrag „allerspätestens am 15.01. 2012 erteilen“ müsse, um die Maßnahme noch bis Ende Februar 2020 durchführen zu können. II. 2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die in der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine vom Verwaltungsgericht abweichende Entscheidung. 3 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Abänderungsantrag zwar gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig. Veränderte Umstände sind dadurch eingetreten, dass der ursprünglich vom Verwaltungsgericht festgestellte Verstoß gegen § 14 Abs. 5 Satz 4 LWaldG durch den Widerspruchsbescheid ausgeräumt worden ist. Die Formulierung im Widerspruchsbescheid, dass das Gebrauchmachen von der Umwandlungsgenehmigung erst erlaubt sei, wenn die Erschließungsmaßnahmen und das Bauvorhaben Autohof im Sondergebiet 1 zulässig sind, entspricht der gesetzlichen Forderung in § 14 Abs. 5 Satz 4 LWaldG (vgl. zum Verständnis dieser Formulierung im Sinne des Vorliegens der für das Bauvorhaben notwendigen Genehmigungen: Schaefer/Vanvolxem, in: Praxis der Kommunalverwaltung, D 5, LWaldG, Loseblattsammlung Stand 2019, § 14 Anm. 12). 4 Der Abänderungsantrag ist indes nicht begründet. 5 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die erneut auf der Grundlage der jetzigen Sach- und Rechtslage erforderliche Interessenabwägung wiederum zugunsten des Interesses der Antragstellerin an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausfällt und die Interessen des Antragsgegners und der Beigeladenen an der zügigen Vollendung des Bauprojekts einstweilen zurückstehen müssen. 6 1. Auch der Senat ist der Auffassung, dass bei der Eilrechtsschutzentscheidung nicht allein auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragsteller in der Hauptsache abgestellt werden kann (vgl. zu deren vorrangiger Berücksichtigung: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, BauR 2015, 381, Rn. 12; ausführlich: Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80, Rn. 89 ff. m.w.N. [Stufensystem]). Denn die Rechtslage erweist sich als offen. Insbesondere kann ein Erfolg der Klage nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht mit der gebotenen Offensichtlichkeit verneint werden. 7 a) Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage sind weder ersichtlich noch von der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden. 8 Die Klagebefugnis für die Umweltverbandsklage der Antragstellerin ergibt sich aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Die Antragstellerin ist aufgrund des Bescheides des Umweltbundesamtes vom 14. November 2017 ein anerkannter Umweltverband. Sie wendet sich auch gegen einen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG statthaften Angriffsgegenstand. 9 Ob sie sich insofern mit Erfolg auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG berufen kann, weil es sich bei der Umwandlungsgenehmigung um eine nach § 7 Abs. 1 i.V.m. Ziffer 17.2.2 der Anlage 1 UVPG allgemein vorprüfungspflichtige Maßnahme handelt (Umwandlung einer Waldfläche zwischen 5 und 10 ha), dürfte indes zweifelhaft sein. Denn in diesem Fall stünde ihr die Klagebefugnis nur zu, wenn sie im Verfahren zur Erteilung der Umwandlungsgenehmigung beteiligungsberechtigt gewesen wäre (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) UmwRG), was nicht der Fall war (vgl. hierzu: Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UmwRG, 86. EL 2018, § 2, Rn. 25). 10 Die Antragstellerin dürfte sich aber auf den Angriffsgegenstand gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG berufen können (vgl. zu der Ablehnung eines Exklusivitätsverhältnisses zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG: VGH BW, Urteil vom 20. November 2018 – 5 S 2138/16 –, juris, Rn. 158 bis 165). Jedenfalls wird die hierauf im Ausgangsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2019 – 1 L 174/19.KO – gestützte Antragsbefugnis in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. 11 Schließlich ist auch die weitere Voraussetzung für die Klagebefugnis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG zu bejahen, wonach der Umweltverband die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen muss. Denn die Klägerin beruft sich einerseits auf die Pflicht nach § 7 Abs. 1 UVPG zur Durchführung einer allgemeinen UVP-Vorprüfung, zum anderen auf die im Bebauungsplanverfahren zu beachtenden umweltbezogenen Vorschriften. Hierauf hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ausführungen zur offenen Rechtslage zutreffend hingewiesen. 12 b) Die Begründetheit der Klage lässt sich indessen noch nicht abschließend beurteilen. 13 Voraussetzung hierfür ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, dass die Entscheidung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt und der Verstoß Belange berührt, die zu den satzungsmäßigen Zielen des Umweltverbands gehören. Letzteres ist hier anzunehmen. Nach dem in der Beschwerdeschrift (S. 7 f.) wiedergegebenen Satzungsauszug verfolgt die Antragstellerin den Zweck des Naturschutzes sowie der Landschaftspflege; „vornehmlich bezweckt der Verein den Schutz der Wälder und der in diesem Lebensraum lebenden Tiere“; ferner bezweckt der Verein, „bei den verantwortlichen Stellen ... Planungen oder Maßnahmen mit Nachdruck entgegenzutreten, die Wildtiere, Wildpflanzen, Lebensräume, Ökosysteme und Landschaften schädigen“. 14 (1) Die Antragstellerin rügt in der zur Begründung der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Klagebegründung vor allem, dass die Umwandlungsgenehmigung vom 6. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2019 wegen fehlender Umweltverträglichkeitsvorprüfung vor Erlass der Umwandlungsgenehmigung rechtswidrig sei. 15 Die Pflicht zu dieser Vorprüfung ergibt sich aus § 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Ziffer 17.2.2 der Anlage 1 zum UVPG. 16 Nach bisherigem Sach- und Streitstand lässt sich nicht abschließend klären, ob diese Vorprüfungspflicht im vorliegenden Fall entfallen ist, was Antragsgegnerin und Beigeladene vertreten. 17 (a) Aus § 50 Abs. 1 UVPG dürfte sich der Wegfall der UVP-Vorprüfungspflicht im Verfahren zur Erteilung der Umwandlungsgenehmigung nicht ergeben. 18 Nach dieser Vorschrift wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung durch die Umweltprüfung im Bebauungsplanverfahren ersetzt. Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG entfällt die Vorprüfungspflicht, wenn für den Bebauungsplan eine Umweltprüfung durchgeführt wird. Aufgrund des systematischen Zusammenhangs dürfte sich dieser Wegfall der Vorprüfungspflicht nur auf die in § 50 Abs. 1 Satz 1 UVPG genannten Bebauungspläne beziehen, denn hierfür wird die Ersetzung der UVP-Vorprüfung durch die Umweltprüfung angeordnet. 19 § 50 Abs. 1 Satz 1 UVPG betrifft Bebauungspläne i.S.v. § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG, also Bebauungspläne, die konkret die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben nach der Anlage 1 zum UVPG begründen, sowie planfeststellungsersetzende Bebauungspläne. Bei den genannten Vorhaben handelt es sich etwa um immissionsschutzrechtliche Vorhaben i.S.v. Ziffer 1 der Anlage 1 zum UVPG oder um die in § 50 Abs. 1 Satz 1 UVPG ausdrücklich erwähnten städtebaulichen Vorhaben i.S.v. Ziffer 18.1 bis 18.9 der Anlage 1 zum UVPG (vgl. Wagner, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG-UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 50, Rn. 34; Appold, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG-UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 2, Rn. 102). Hiernach dürfte es sich bei den in § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG genannten Vorhaben, deren Zulässigkeit bereits durch den Bebauungsplan hinreichend konkret begründet wird, um Vorhaben zur Errichtung baulicher Anlagen handeln; Rodungsvorhaben i.S.v. Ziffer 17.2 der Anlage 1 zum UVPG dürften nicht erfasst sein, was im Übrigen von der Beigeladenen in der Beschwerde auch nicht dargelegt wird. 20 (b) Es spricht allerdings einiges dafür, dass die UVP-Vorprüfungspflicht im Verfahren zur Erteilung der Umwandlungsgenehmigung hier gemäß § 50 Abs. 3 UVPG entfallen ist; dies kann nach bisherigem Sach- und Streitstand allerdings noch nicht abschließend beurteilt werden. 21 Nach § 50 Abs. 3 UVPG soll die Umweltverträglichkeitsprüfung (hier die UVP-Vorprüfung) im Verfahren der Vorhabenzulassung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, die von der Umweltprüfung im Bebauungsplanverfahren nicht erfasst worden sind. Diese Beschränkung des Prüfungsprogramms dürfte unter Umständen sogar dazu führen, dass die UVP (Vorprüfungs)-Pflicht für das Verfahren der Vorhabenzulassung gänzlich entfällt; dies wird man allerdings nur dann annehmen können, wenn die Prüfungsinhalte im Planaufstellungs- und im Vorhabenzulassungsverfahren im Einzelfall tatsächlich deckungsgleich sind (so: Wagner, a.a.O., § 50, Rn. 164). Liegt ein solcher Fall vor, erscheint es nicht mehr geboten, dass zunächst einmal das „Forum der Vorprüfung überhaupt eröffnet wird“, wie die Antragstellerin vorträgt. 22 Die geforderte Deckungsgleichheit zwischen der im Verfahren auf Erteilung der Umwandlungsgenehmigung an sich gebotenen UVP-Vorprüfung und der im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Autohof H.“ durchgeführten Umweltprüfung wird hier von der Beigeladenen unter Hinweis auf die sehr detaillierten und im Umweltbericht dokumentierten Untersuchungen der Ortsgemeinde geltend gemacht. Ob die auf den Bebauungsplan bezogene Untersuchungstiefe tatsächlich den Anforderungen an die auf die Waldumwandlung bezogene UVP-Vorprüfung genügt, lässt sich indes abschließend erst im Verfahren der Hauptsache unter Berücksichtigung der hierzu eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligten und unter Auswertung der beizuziehenden Planaufstellungsunterlagen beurteilen. 23 (c) Dass die UVP-Vorprüfungspflicht für das Verfahren auf Erteilung der Umwandlungsgenehmigung gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Ziffer 17.2.2 der Anlage 1 zum UVPG allein aufgrund von § 14 Abs. 5 Satz 3 LWaldG entfallen ist, was Antragsgegner sowie Beigeladene geltend machen, dürfte indes zweifelhaft sein. 24 Nach § 14 Abs. 5 Satz 3 LWaldG darf die Umwandlungsgenehmigung bei vorheriger Erteilung der Umwandlungserklärung im Bebauungsplanverfahren nur versagt werden, wenn im Zeitpunkt des Genehmigungsantrags eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist und zwingende Gründe des öffentlichen Interesses eine Versagung rechtfertigen. Dies begründet umgekehrt eine Pflicht zur Erteilung der Umwandlungsgenehmigung ohne Vornahme weiterer Prüfungsschritte, wenn eine Änderung der Sachlage nicht eingetreten ist. Hiervon geht die Beigeladene in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 23. September 2019 aus. 25 Ob eine solche landesrechtlich ausgesprochene Genehmigungspflicht auch von bundesrechtlich zwingenden Vorgaben – wie etwa dem in § 7 Abs. 1 UVPG enthaltenen Verfahrenserfordernis, vor Erlass der Umwandlungsgenehmigung eine UVP-Vorprüfung durchzuführen – für die Erteilung der Umwandlungsgenehmigung freistellen darf, erscheint zweifelhaft. Eine solche Einschränkung des Prüfungsprogramms im Verfahren auf Erteilung der Umwandlungsgenehmigung könnte möglicherweise auf die Ermächtigung in § 9 Abs. 3 Nr. 1 Bundeswaldgesetz gestützt werden. Danach können die Länder bestimmen, dass die Umwandlung keiner Genehmigung bedarf, wenn für die Waldfläche aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften [wie z.B. einer Satzung] rechtsverbindlich eine andere Nutzungsart festgestellt worden ist. Die Rücknahme der Prüfungsanforderungen würde dann als Unterfall zur gänzlichen Genehmigungsfreistellung verstanden werden (vgl. zu letzterem Fall die Regelung in Art. 9 Abs. 8 BayWaldG; hierzu: BayVGH, Beschluss vom 9. August 2006 – 1 CS 06.2014 –, ZfBR 2007, 487 und juris, Rn. 36). Die gänzliche Freistellung von der Umwandlungsgenehmigungspflicht dürfte sich dann als unproblematisch erweisen, wenn das andere öffentlich-rechtliche Verfahren zur Umnutzung der Waldfläche (hier das Bebauungsplanverfahren) den Maßstäben genügt, die ansonsten bei der Entscheidung über einen Antrag auf Umwandlungsgenehmigung anzulegen wären (vgl. in diesem Sinne Art. 9 Abs. 8 Satz 2 BayWaldG). Hiervon dürfte auch der Gesetzgeber bei Erlass des Landeswaldgesetzes Rheinland-Pfalz ausgegangen sein. In der amtlichen Begründung zu § 14 Abs. 5 LWaldG heißt es, dass das Forstamt bereits im Bebauungsplanverfahren verbindlich erklären müsse, ob die Umwandlung zur geplanten Nutzung zulässig sei (Umwandlungserklärung); „[diese] Prüfung hat denselben Maßstäben zu genügen, die bei einem Genehmigungsantrag anzulegen wären.“ (vgl. LT-Drucks. 13/5733, S. 36). 26 Somit dürfte auch die Genehmigungspflicht nach § 14 Abs. 5 Satz 3 LWaldG letztlich davon abhängen, ob bei Aufstellung des die Waldumwandlung zulassenden Bebauungsplans die bundesrechtlich zwingenden Vorgaben für die Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung beachtet worden sind. Dies könnte hier aufgrund der Intensität der durchgeführten Umweltprüfung sowie der festgesetzten – auf den Artenschutz bezogene – Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Ziffer 3 der Textfestsetzungen) der Fall sein, was letztlich allerdings erst nach Prüfung im Verfahren der Hauptsache abschließend beurteilt werden kann. 27 (2) Ob hier die UVP-Vorprüfungspflicht wegen Deckungsgleichheit zur bauleitplanerischen Umweltprüfung entfallen ist (§ 50 Abs. 3 UVPG) oder gar ein Anspruch auf Erteilung der Umwandlungsgenehmigung nach § 14 Abs. 5 Satz 3 LWaldG besteht, hängt aus den oben dargelegten Gründen in beiden Fällen davon ab, dass der erteilten Umwandlungsgenehmigung ein wirksamer Bebauungsplan zugrunde liegt (so auch: BayVGH, Beschluss vom 9. August 2006, a.a.O., juris, Rn. 38). Von der danach gebotenen Pflicht zur Inzidentkontrolle des Bebauungsplans im Rahmen der rechtlichen Überprüfung der erteilten Umwandlungsgenehmigung geht auch die Beigeladene in ihrer Beschwerde aus. 28 Ob der Bebauungsplan „Autohof H.“ wirksam ist, kann mit hinreichender Sicherheit letztlich ebenfalls erst im Verfahren der Hauptsache aufgrund Würdigung der Stellungnahmen des Antragsgegners und der Beigeladenen zur umfangreichen Klagebegründung und auf der Grundlage der beizuziehenden Planaufstellungsunterlagen beurteilt werden. 29 (a) Die Rügen der Antragstellerin zu Fehlern im Verfahren der Planaufstellung dürften allerdings nicht begründet sein. 30 Zunächst ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an die Offenlagebekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB nicht ersichtlich. Insbesondere ist die von der Rechtsprechung geforderte Zusammenfassung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen nach Themenblöcken mit schlagwortartiger Charakterisierung ihres Inhalts (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 – 4 CN 7.18 –, NVwZ 2019, 1613, LS 1 und Rn. 13 und 20) entgegen der Auffassung der Antragstellerin erfolgt. Insbesondere der von der Antragstellerin als Anlage zur Beschwerdeerwiderung vorgelegte Bekanntmachungstext zur letzten öffentlichen Auslegung der Planungsunterlagen im April/Mai 2018 (vgl. Bl. 265 f. der Gerichtsakte – GA –) enthält sehr detailliert und treffend beschrieben die Themen der vorhandenen umweltbezogenen Informationen. 31 Auch leidet die Bekanntmachung des Bebauungsplans am 14. Dezember 2018 nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel. Sofern der im Bekanntmachungstext (vgl. Bl. 265 GA) enthaltene Auszug aus § 24 Abs. 6 GemO RP fehlerhaft ausführt „... wenn ... die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften ... geltend macht“ (Hervorhebung vom Senat), hätte dies allenfalls Auswirkungen auf die Anwendung der Heilungsvorschrift in § 24 Abs. 6 GemO RP. Im Übrigen ist der Fehler nicht irreführend, sondern als reiner Schreibfehler erkennbar, heißt es doch im Folgetext: „Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht ...“ (Hervorhebung vom Senat). 32 (b) Die Begründetheit der zur materiellen Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans vorgetragenen Gründe kann indes noch nicht abschließend beurteilt werden. 33 Hinsichtlich der Rüge der fehlenden Planrechtfertigung ist allerdings zunächst darauf hinzuweisen, dass sich das, was im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB „für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“, maßgeblich nach der Konzeption der jeweiligen Gemeinde bestimmt. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, NVwZ 1999, 1338). Eine konkrete Bestandsanalyse ist nicht geboten; die Gemeinde darf auch für einen Bedarf planen, der sich erst in der Zukunft erweist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 2 B 581/14.NE –, ZfBR 2014, 774). Ausreichend ist, dass sich der Plan nach der Konzeption der Gemeinde als „objektiv vernünftigerweise geboten“ erweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, BauR 2015, 968 und juris, Rn. 16). Dies dürfte hier zu bejahen sein. 34 Allerdings ist ein Bebauungsplan fernerLeitsatz auch dann nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB, wenn dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt artenschutzrechtlicher Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 – 4 NB 12.97 –, BauR 1997, 978). Insofern wird im Umweltbericht zum Bebauungsplan „Autohof H.“ ausgeführt, dass Verstöße gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Durchführung der vorgeschriebenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht zu besorgen seien. Dem ist die Klägerin in ihrer Klagebegründungsschrift vom 22. Dezember 2019 (8. November 2019) umfangreich entgegengetreten. Hierin rügt sie insbesondere eine fehlerhafte Erfassung des Artenbestandes sowie die Ungeeignetheit der festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen, weshalb sie auch einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot geltend macht. Weder Antragsgegner noch Beigeladene haben hierzu bislang Stellung genommen. Es obliegt daher der Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob der Bebauungsplan den – von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Rügebefugnis nach § 2 Abs. 4 UmwRG geltend gemachten – Anforderungen genügt. 35 Für die hier anzustellende Prognose der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die Umwandlungsgenehmigung bedeutet dies, dass zwar eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage nicht angenommen, andererseits aber auch nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Inzidentkontrolle des Bebauungsplans im Verfahren der Hauptsache ohne Beanstandungen bleiben wird. 36 2. Die bei der Annahme offener Erfolgsaussichten im Klageverfahren vorzunehmende sog. reine Interessenabwägung führt auch nach Auffassung des Senats zum Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin gegenüber dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen. 37 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schafft die sofortige Vollziehung der angefochtenen Umwandlungsgenehmigung vollendete Tatsachen. Würde der Klage der Antragstellerin in der Hauptsache stattgegeben, käme dieser Erfolg zu spät. Die Antragstellerin könnte die ihr im Umweltrechtsbehelfsgesetz zuerkannte Befugnis, einen Verstoß gegen objektiv-rechtliche Normen des Umweltschutzes mittels Anrufung der Gerichte abzuwehren, nicht effektiv durchsetzen. 38 Diesem gewichtigen Interesse der Antragstellerin an der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der von ihr verfolgte Schutz des Waldbestandes im Gebiet des Bebauungsplanes ohnehin nicht schutzwürdig ist, wie die Beigeladene geltend macht. Zwar kommt der von der Beigeladenen hierfür in Anspruch genommene Dipl. Bio-Geogr. D. in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 (Bl. 220 ff. GA) zum Ergebnis, dass der vom Borkenkäfer befallene Fichtenbestand im südlichen Bereich des Plangebiets zwecks Vermeidung weiterer Forstschäden und aus Gründen der Verkehrssicherheit umgehend beseitigt werden muss, und zwar aus rein forstwirtschaftlichen Gründen, unabhängig von der geplanten Umwandlungs- und Baumaßnahme (vgl. S. 5 der Stellungnahme; zur Kartierung des [gesamten] Fichtenbestandes und des übrigen Baumbestandes: D., Fachliche Bewertung vom August 2019, Abbildung 2 [Bl. 145 GA]). Ob der – nach Durchführung der rein forstwirtschaftlich begründeten Baumfällmaßnahmen – verbleibende Restbestand des Waldes (bestehend aus Eichen- und Lärchenmischwald, Nadelbaum-Eichenmischwald und Eichen-Buchenmischwald, vgl. die Kartierung in Abbildung 2, Bl. 145 GA) aus fortwirtschaftlicher Sicht noch erhaltungswürdig ist, wird von dem Gutachter zwar bezweifelt, die Beantwortung dieser Frage aber letztlich von einer „genauen Bestandsaufnahme“ und „Überprüfung“ abhängig gemacht (vgl. Stellungnahme vom 20. Dezember 2019, S. 4 a.E. und S. 5). Eine Schutzunwürdigkeit des gesamten Waldbestandes im Gebiet des Bebauungsplans „Autohof H.“ kann daher derzeit noch nicht bejaht werden. 39 Soweit die Beigeladene einwendet, die Aussetzung der Vollziehung wegen bloß möglicher Unwirksamkeit des der Umwandlungsgenehmigung zugrundeliegenden Bebauungsplans weiche von den Grundsätzen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens ab, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall auch die Beachtung der UVP-Vorprüfungspflicht im Verfahren auf Erlass der Umweltgenehmigung im Streit steht. Zum anderen kommt auch im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO das einstweilige Außervollzugssetzen eines Bebauungsplans allein aufgrund einer Folgenabwägung in Betracht, wenn die hierfür sprechenden Gründe die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, BauR 2015, 381, und juris, Rn. 12; auch: OVG RP, Beschluss vom 4. Oktober 2010 – 8 B 10948/10.OVG –, S. 4 ff. d.U.). Letzteres ist hier nach Auffassung des Senats der Fall. 40 Wird die abschließende Entscheidung in das Verfahren der Hauptsache verlagert, bedeutet dies nicht das gänzliche Scheitern des Bauvorhabens, sondern – im Falle der späteren Klageabweisung – lediglich eine weitere zeitliche Verzögerung des Verfahrens. Diese Folge ist nach Auffassung des Senats in Abwägung der gegenseitigen Interessen zumutbar. 41 Das Verfahren zur bauleitplanerischen Ausweisung eines Autohofs in H. wurde laut der Begründung des Bebauungsplans bereits am 27. August 2013 durch den Aufstellungsbeschluss eingeleitet. Nach mehreren Änderungen der Planung erfolgte die letzte Offenlage im April/Mai 2018. Das Forstamt gab seine Umwandlungserklärung am 1. Mai 2018 ab. Die Beigeladene stellte den Rodungsantrag am 14. September 2018, dem mit Bescheid vom 6. Februar 2019 – befristet bis 26. Februar 2020 – stattgegeben wurde. Dem dagegen von der Antragstellerin am 13. Februar 2019 eingelegten Widerspruch gab der Antragsgegner – nach zwischenzeitlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde am 15. Februar 2019 und deren Aussetzung durch das Verwaltungsgericht am 21. Februar 2019 – mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2019 teilweise mit der Maßgabe statt, dass die Rodungsfrist wegen der verfügten Aussetzung der Vollziehung bis zum 28. Februar 2021 zu verlängern gewesen sei. Die Klageerhebung erfolgte am 24. Oktober 2019, ihre Begründung am 22. Dezember 2019. Der Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO wurde am 15. November 2019 gestellt. 42 Zwar hat das von der Beigeladenen geltend gemachte wirtschaftliche Interesse an der zügigen Umsetzung des Projekts „Autohof H.“ ebenso Gewicht wie das allgemeine öffentliche Interesse, auch durch die Schaffung weiterer LKW-Parkplätze der festgestellten Praxis verkehrswidrig parkender oder haltender LKW auf der Ausfädelspur der Autobahn entgegenzuwirken und dadurch Verkehrsgefährdungen zu vermeiden. 43 Angesichts des oben wiedergegebenen Zeitablaufs für die Realisierung des Projekts und der im Widerspruchsbescheid vom 23. September 2019 - gerade wegen der Vollzugsaussetzung - ausgesprochenen Verlängerung der Rodungsfrist bis Ende Februar 2021 erscheint die durch Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung eintretende Verzögerung nicht zuletzt in der Erwartung einer zügigen Behandlung des Hauptsacheverfahrens nach Auffassung des Senats hinnehmbar. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. zu den geänderten prozessualen Rollen der Beteiligten im Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO: OVG RP, Beschluss vom 27. Juni 2016 – 8 B 10519/16.OVG –, juris, Rn. 3 f.; Külpmann, jurisPR-BVerwG 6/2016 Anm. 4). 45 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 GKG.