Beschluss
7 A 10885/19
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2020:0204.7A10885.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 6. Mai 2019 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. 3 Diese Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn der Streitfall die Entscheidung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert, die sich in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2008 – 1 BvR 2587/06 –, juris, Rn. 19; Beschluss des Senats vom 30. September 2019 – 7 A 11012/19.OVG –, ESOVGRP, Rn. 4). Keine der von der Beklagten im Antragsschriftsatz vom 4. Juni 2019 formulierten Fragen erfüllt diese Anforderungen. 4 1. Die erste Frage ist nicht klärungsbedürftig. 5 Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzes und vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004– VGH B 7/04 –, AS 35, 184). Die Frage, 6 ob ein sich im Dublinverfahren befindlicher Asylbewerber, der sich in das Kirchenasyl begibt bzw. dieses im Rahmen der Mitwirkungspflichten nicht wieder verlässt, als flüchtig im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO anzusehen ist und sich die Überstellungsfrist damit auf 18 Monate verlängert, 7 lässt sich unter Zugrundelegung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 (– C-163/17, Jawo –) ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten (einhellige obergerichtliche Rechtsprechung nach diesem Urteil). Dies gilt sowohl für den Fall des sogenannten „offenen Kirchenasyls“, in dem der Aufenthalt der zu überstellenden Person bekannt ist (a)), wie auch für den Fall, dass sie unbekannten Aufenthalts ist (b)). 8 a) Der den Behörden bekannte Aufenthalt im Kirchenasyl rechtfertigt es nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht, die sechsmonatige Regelüberstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate zu verlängern. 9 Eine solche Verlängerung kann nur erfolgen, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Dies setzt voraus, dass ihre Überstellung aus diesem Grund nicht erfolgen kann. Diese Voraussetzung ist in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 Dublin III-VO für den Fall der Inhaftierung der Person ausdrücklich genannt. Sie ist auf den Fall ihres Flüchtigseins zu übertragen, da in beiden Fällen die Fristverlängerung nur gerechtfertigt ist, wenn die Überstellung objektiv unmöglich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, juris, Rn. 60). 10 Das Kirchenasyl verhindert die Überstellung der betreffenden Person weder rechtlich noch – wenn ihr Aufenthaltsort bekannt ist – tatsächlich (vgl. BremOVG, Beschluss vom 18. September 2019 – 1 LA 246/19 –, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2019 – 11 A 2285/19.A –, Rn. 13; OVG Nds, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 10 LA 155/19 –, Rn. 14; alle juris). Nach den bindenden Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs setzt die Annahme, der Ausländer sei flüchtig, neben einem subjektiven auch ein objektives Element voraus. Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Betroffene den zuständigen nationalen Behörden entziehen und seine Überstellung vereiteln will. Objektiv muss dieses Verhalten zur Unmöglichkeit der Überstellung führen (vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris, Rn. 123). 11 Das objektive Element betont der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19. März 2019 (– C-163/17, Jawo –, juris, Rn. 60), indem er feststellt, Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO gestatte ausnahmsweise eine Fristverlängerung, um zu berücksichtigen, dass es dem Mitgliedstaat auf Grund der Inhaftierung oder Flucht der betreffenden Person tatsächlich unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen. Die Voraussetzung der Nichtdurchführbarkeit der Überstellung wiederholt der Gerichtshof bei der Beantwortung der ersten Vorlagefrage (Rn. 70). Mit anderen Worten muss das Verhalten der Person kausal dafür sein, dass sie nicht an den anderen Mitgliedstaat überstellt werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2019 – 13 A 2890/19.A –, Rn. 15; OVG Nds, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 10 LA 155/19 –, Rn. 14; beide juris). 12 Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Behörden – wie im Fall der Klägerinnen – wissen, wo sich der Betroffene aufhält, und objektiv gesehen auf ihn zugreifen können (vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris, Rn. 123). Das Kirchenasyl allein verhindert den behördlichen Zugriff zur Durchsetzung der Überstellung nicht; es stellt kein rechtliches Hindernis dar (vgl. HessVGH, Beschluss vom 12. September 2019 – 6 A 1495/19.Z.A. – juris, Rn. 9). Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, welches die Behörden hindert, die Überstellung einer im Kirchenasyl befindlichen Person zu betreiben und dazu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden (vgl. BremOVG, Beschluss vom 18. September 2019 – 1 LA 246/19 –, Rn. 7). Aus der Vereinbarung zwischen der Beklagten und Vertretern der evangelischen und katholischen Kirchen im Februar 2015 zur Handhabung von Kirchenasylfällen (vgl. BT-Drs. 18/9894, S. 2) ergibt sich nichts Anderes. Es ist bereits unklar, welche Rechtsqualität die Vereinbarung hat und ob sie die Ausländerbehörden bindet. Ungeachtet dessen handelt es sich jedenfalls nicht um eine gesetzliche Vorgabe, die im Überstellungsverfahren zu beachten wäre (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2019 – 11 A 2285/19.A –, Rn. 24). Erst recht kann sie die einschlägigen europarechtlichen Vorschriften nicht verdrängen. Die Überstellungsfristen in Art. 29 Dublin III-VO sollen die zügige Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz gewährleisten, indem die betreffende Person möglichst rasch an den für die Prüfung des Antrags zuständigen Staat überwiesen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, juris, Rn. 59). Diesem Ziel widerspräche es, wenn ein Mitgliedstaat auf die Durchsetzung der Überstellung verzichten könnte, obschon kein Vollzugshindernis vorliegt, und sich die Überstellungsfrist gleichwohl verlängern ließe (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 10 LA 155/19 –, juris, Rn. 16). Zudem wäre die einheitliche Anwendung der Regeln zur Verlängerung der Überstellungsfristen nicht mehr gewahrt, wenn ein Mitgliedstaat sie faktisch zu Lasten anderer Mitgliedstaaten erweitern könnte, indem er gesetzlich nicht vorgesehene Vollzugshindernisse freiwillig toleriert (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2019 – 13 A 2890/19.A –, Rn. 18). 13 b) Ebenso geklärt ist durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 die Frage, welche Auswirkungen ein den Behörden unbekannter Aufenthalt der betreffenden Person im Kirchenasyl für die Frage der Fristverlängerung hat. 14 Ist der unbekannte Aufenthalt kausal für die Unmöglichkeit der Überstellung, ist die Fristverlängerung gerechtfertigt. Dann gilt zugleich das subjektive Element – Absicht, die Überstellung zu vereiteln – als erfüllt. Denn die nationalen Behörden dürfen, wenn die betreffende Person die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne über ihre Abwesenheit zu informieren, annehmen, dass sie beabsichtigt, sich den Behörden zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln, sofern die Person über ihre Pflichten ordnungsgemäß informiert wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, juris, Rn. 62). 15 c) Die Darlegungen der Beklagten zu dieser von ihr formulierten Frage führen zu keinem anderen Ergebnis. 16 Ihr zentraler Einwand gegen das angegriffene Urteil ist mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 nicht zu vereinbaren. Die Beklagte meint, schon der Wille der betreffenden Person, sich den zuständigen Behörden und somit der eigenen Überstellung zu entziehen, genüge um anzunehmen, sie sei flüchtig. Damit verkennt sie, dass der Europäische Gerichtshof – wie dargelegt – mit seinen Ausführungen zu dem subjektiven Element für die Annahme des Flüchtigseins die Bedeutung des objektiven Elements, also der Unmöglichkeit der Überstellung, nicht aufgab. Die von der Beklagten angeführten Passagen aus diesem Urteil dürfen nicht isoliert gesehen werden. Sie stehen in engem Zusammenhang zu den Ausführungen, in denen als Voraussetzung für die Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO die Unmöglichkeit der Überstellung gefordert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, juris, Rn. 60, 70). 17 2. Die zweite von der Beklagten aufgeworfene Frage ist nicht klärungsfähig. 18 Klärungsfähig ist eine Rechts- oder Tatsachenfrage nur, wenn sie für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich war oder es nur deshalb nicht war, weil das Verwaltungsgericht eine andere Sach- oder Rechtsfrage unrichtig entschieden hat. Ferner muss die Frage für das Berufungsurteil entscheidungserheblich (vgl. Beschluss des Senats vom 30. September 2019 – 7 A 11012/19.OVG –, ESOVGRP, Rn. 10; VGH BW, Beschluss vom 14. März 2018 – A 4 S 544/18 –, juris, Rn. 2) und einer abstrakten Klärung zugänglich sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 5). 19 Die Frage, 20 ob das Verlassen des Kirchenasyls bzw. die Aufforderung das Kirchenasyl zu verlassen als „Selbstgestellung“ zu qualifizieren ist bzw. wenn die Aufforderung bzw. das Verlassen des Kirchenasyls als eine Selbstgestellung zu qualifizieren ist, ob diese als eine zulässige Überstellungsmodalität des Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 angesehen werden kann und so von der Mitwirkungspflicht im Rahmen des Asylverfahrens umfasst ist, 21 wäre für ein Berufungsurteil unerheblich. Auf die rechtliche Qualifizierung des in der Frage beschriebenen Verhaltens kommt es nicht an. Entscheidungserheblich ist allein, ob die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO verlängert werden konnte, weil die Klägerinnen als flüchtig anzusehen waren. Für die dabei zu beantwortende Frage, ob ihre Überstellung während ihres Kirchenasyls unmöglich war, ist es nicht von Bedeutung, wie ihr Verhalten zu qualifizieren ist und ob sie etwaige Mitwirkungspflichten verletzt haben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2019 – 11 A 2285/19.A –, juris, Rn. 21). 22 3. Die dritte im Schriftsatz vom 4. Juni 2019 formulierte Frage ist weder klärungsbedürftig noch -fähig. 23 Zunächst ist die Frage, 24 ob ein Asylbewerber in einem Verfahren gegen die Überstellungsentscheidung einwenden kann, die Überstellungsfrist von 6 Monaten sei abgelaufen, weil er nicht flüchtig gewesen sei, wenn die beteiligte Kirchengemeinde sich nicht an die mit dem Bundesamt getroffene Vereinbarung hält und insbesondere nach negativer Entscheidung im Dossierverfahren das Kirchenasyl nicht beendet, 25 aus den in Abschnitt 2 genannten Gründen ebenfalls nicht klärungsfähig. 26 Sodann fehlt für diese Frage die Klärungsbedürftigkeit. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. März 2019 die Frage bejaht, ob im Rahmen eines Verfahrens gegen eine Überstellungsentscheidung die betreffende Person geltend machen kann, die Überstellungsfrist sei abgelaufen, weil sie nicht flüchtig gewesen sei (– C-163/17, Jawo –, juris, Rn. 66). Ob die Person mit diesem Einwand Erfolg hat, hängt davon ab, ob das objektive Element für die Annahme ihres Flüchtigseins gegeben ist oder nicht, ob ihre Überstellung also tatsächlich oder rechtlich unmöglich war. Insoweit ist das Verhalten der jeweiligen Kirchengemeinde ohne Bedeutung, da das Kirchenasyl – wie dargelegt – die Möglichkeit staatlicher Maßnahmen zur Durchsetzung der Überstellung der betreffenden Person nicht verhindert. 27 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; gemäß § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar; damit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).