Beschluss
6 B 10241/20
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2020:0408.6B10241.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. 2 Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führen nicht zu einem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis. Die Antragstellerin kann weder im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Erlaubnis zum Betrieb der Prostitutionsstätten „P.“, „I.“ „H.“ und „M.“ in T. noch die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die in Nr. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 19. März 2019 geregelte Fristsetzung zur vollständigen Abwicklung und Betriebsschließung nebst Zwangsmittelandrohung für den Fall der Nichtbeachtung dieses Versagungsbescheids sowie gegen die Regelung über die Kostentragung in Nr. 4 des Bescheids erreichen. 3 Soweit mit der Beschwerde unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die einstweilige Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Bezug auf die genannten Betriebsstätten (einschließlich derjenigen im … des Anwesens K.-Straße) begehrt wird, handelt es sich um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragserweiterung bzw. Antragsänderung. Der (weitere) Bescheid vom 19. März 2019 über die Versagung einer Stellvertretererlaubnis war nicht Gegenstand des Antrags der Antragstellerin vom 2. Dezember 2019 vor dem Verwaltungsgericht auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Da eine solche Stellvertretererlaubnis ohnehin das rechtliche Schicksal der Versagung der Betriebserlaubnis (§ 12 ProstSchG) akzessorisch teilt, war dieses Begehren auch nicht im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in analoger Anwendung des § 91 VwGO ausnahmsweise als sachdienlich zuzulassen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 4 CE 19.2440 –, juris, Rn. 40). 4 Das Verwaltungsgericht hat den im ersten Rechtszug gestellten Antrag sachdienlich ausgelegt und vollständig beschieden. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und sieht von der weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 5 Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, das der Senat allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist lediglich das Folgende auszuführen: 6 I. Das Verwaltungsgericht hat in der Sache zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf Erteilung der nach § 12 Abs. 1 ProstSchG erforderlichen Erlaubnisse nicht glaubhaft gemacht hat, weil dem ein Versagungsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG entgegensteht. 7 Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte u.a. für einen Verstoß gegen § 26 Abs. 2 ProstSchG vorliegen. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ProstSchG dürfen der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sowie die für den Betreiber handelnden Personen Prostituierten keine Weisungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Prostitutionsgesetzes (ProstG) erteilen. § 3 Abs. 1 ProstG bestimmt, dass Weisungen, die das Ob, die Art oder das Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen vorschreiben, unzulässig sind. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 ProstSchG sind sonstige Vorgaben zu Art oder Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen ebenso unzulässig. 8 1. Die Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG verlangt für das Vorliegen eines Verstoßes gegen den o.g. Grundsatz der Weisungsfreiheit nicht den Vollbeweis, sondern hinreichende Anhaltspunkte tatsächlicher Art. Damit sind die Anforderungen an eine Erlaubnisversagung allerdings nicht – wie das Verwaltungsgericht meint (BA S. 11) – wesentlich geringer einzuschätzen, als etwa bei einer Versagung mangels persönlicher Zuverlässigkeit (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG). Dies folgt aus dem Erfordernis „tatsächlicher Umstände“, aus denen sich ein solcher Verstoß mit hinreichender Gewissheit ergeben muss. Dieses Tatbestandsmerkmal bezieht sich nämlich auf die konkreten betrieblichen Abläufe und konzeptionellen Rahmenbedingungen für die Abwicklung sexueller Dienstleistungen. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in § 14 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG genannten Vorschriften müssen daher auf tatsächlichen Umständen beruhen, die für das erlaubnispflichtige Prostitutionsgewerbe prägend sind. Dieser konzeptionelle Bezug ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der Binnensystematik des § 14 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG. Hiernach wird bei der Versagung der Erlaubnis auf das geplante Betriebskonzept und vergleichbare („sonstige“) Umstände abgestellt. Die systematische Stellung der Norm innerhalb der Versagungsgründe nach § 14 Abs. 2 ProstSchG spricht ebenfalls dafür, dass sich Anhaltspunkte für einen Verstoß – hier: gegen § 26 Abs. 2 ProstSchG – auf Tatsachen stützen müssen, die die Rahmenbedingungen für die Abwicklung sexueller Dienstleistungen im Prostitutionsbetrieb betreffen. Auch nach der Gesetzesbegründung geht es in den Fällen des § 14 Abs. 2 ProstSchG auf der Stufe der Erlaubnisprüfung für ein geplantes Geschäftsmodell um eine Vorabprüfung der Rahmenbedingungen, innerhalb derer später die sexuellen Dienstleistungen abgewickelt werden sollen (BT-Drs. 18/8556, S. 78). 9 2. Gemessen hieran liegen aufgrund tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte für unzulässige Weisungen der Antragstellerin vor. Der Umstand, dass Frau C. am 28. Dezember 2018 bei dem Ordnungsamt der Antragsgegnerin sowie der Polizei angegeben hat, von Herrn S. zu einem Hausbesuch bzw. Hausbesuchen gezwungen worden zu sein, dürfte allerdings für sich genommen noch nicht genügen, um – offensichtlich unzulässige – Weisungen zur Ableistung von Hausbesuchen als prägenden Bestandteil der betrieblichen Abläufe und Rahmenbedingungen bei der Antragstellerin für die Abwicklung sexueller Dienstleistungen einzustufen. Diese Behauptung beruht auf einem singulären Vorfall und steht zudem im Kontext einer konkreten Auseinandersetzung, deren Hintergrund im Einzelnen zwischen den Beteiligten umstritten ist. Dies bedarf vorliegend indes, ebenso wie das hierauf bezogene Beschwerdevorbringen, keiner weiteren Erörterung. Es liegen – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – belastbare Anhaltspunkte für unzulässige Weisungen im Hinblick auf Preisvorgaben vor. 10 Durch Weisungen an Prostituierte, die Preisvorgaben zum Inhalt haben, wird unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 ProstG das Ob der Erbringung sexueller Dienstleistungen vorgeschrieben. Denn zur Ausgestaltung sexueller Dienstleistungen zählt – wie der von § 14 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG nicht in Bezug genommene § 26 Abs. 1 ProstSchG klarstellt (vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 90) – auch die Verabredung des Entgelts für die jeweilige Dienstleistung. Die Vorgabe eines Preises für sexuelle Dienstleistungen verstößt mithin gegen § 26 Abs. 1 ProstSchG, wonach die Ausgestaltung sexueller Dienstleistungen ausschließlich zwischen den Prostituierten und deren Kunden und Kundinnen in eigener Verantwortung festgelegt wird. Sie betrifft aber auch die Frage, ob überhaupt der Wille besteht, eine solche Dienstleistung – zum vorgegebenen Preis – vorzunehmen. Ebenfalls unzulässig sind dabei verdeckte (Leit-)Preisvorgaben, denen sich die Prostituierten faktisch nicht entziehen können. So greifen bereits Formulierungen in der Werbung für Prostitutionsbetriebe über die erfahrungsgemäß von den Prostituierten verlangten Preise in unzulässiger Weise in deren Vertragsautonomie ein. Dies gilt insbesondere für „Sonderangebote“ oder „Aktionen“, denen alle Prostituierten unterworfen werden (vgl. Büttner, ProstSchG, Kurzkommentar, 2017, Rn. 336, zitiert nach https://books.google.de). 11 Nach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes allein möglichen summarischen Prüfung bestehen nach Aktenlage tatsächliche Umstände dafür, dass zu den Rahmenbedingungen, innerhalb derer bei der Antragstellerin sexuelle Dienstleistungen abgewickelt werden (sollen), auch Preisvorgaben an die Prostituierten gehören. 12 a) Eine der in Rede stehenden Betriebsstätten („P.“) wurde bereits ursprünglich mit gestaffelten Preislisten beworben, die u.a. neben Eintritts- und Verpflegungskosten auch (Paket-)Preise für sexuelle Dienstleistungen umfassten, welche über die Antragstellerin „im Namen der Damen“ gebucht werden konnten (Blatt 95 ff., 132 der Verwaltungsakte „P.“). Hierauf angesprochen gaben die Geschäftsführer der Antragstellerin, Frau F. und Herr S., unter dem 24. Januar 2019 gegenüber dem Ordnungsamt der Antragsgegnerin an, dass andere Betreiber ebenfalls die Preise vorgeben würden, die Antragstellerin jedoch nun das Preiskonzept ändern werde (vgl. Blatt 133 der Verwaltungsakte „P.“). 13 b) Es bestehen allerdings hinreichende Anhaltspunkte für das tatsächliche Fortbestehen von Preisvorgaben an die Prostituierten. Dies ergibt sich bereits aus den nachfolgenden Angaben mehrerer Prostituierter betreffend das Etablissement „H.“ (aa)), so dass es auf weitere ggf. einschlägige Umstände nicht mehr entscheidungserheblich ankam. Aus diesen Angaben, die zeitlich nach der Erklärung der Geschäftsführer der Antragstellerin vom 24. Januar 2019 über eine beabsichtigte Änderung des Preiskonzepts in der Betriebsstätte „P.“ datieren, lässt sich zugleich auf das Bestehen von Preisvorgaben in sämtlichen streitgegenständlichen Prostitutionsstätten schließen (bb)). Dies gilt – entgegen der Ankündigung der Antragstellerin (vgl. Blatt 159 der Verwaltungsakte „P.“) – auch für die Betriebsstätte „P.“. 14 aa) Der Gesprächsnotiz des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2019 ist zu entnehmen, dass Frau D. und Frau S. übereinstimmend erklärt haben, die Preise würden „weiterhin durch Herrn S. vorgegeben“. Für eine halbe Stunde sollten die Frauen 80 € und für eine Stunde 100 € verlangen, wobei sie bei einer halben Stunde lediglich 30 € verdienten und Herr S. 50 € (als Zimmermiete) einbehalte. Diese Angaben stimmen auch mit der (weiteren) Aussage der Frau S. bei der Zentralen Kriminalinspektion T. vom 7. Juni 2019 in einem Ermittlungsverfahren gegen Herrn S. überein, welche die Antragsgegnerin dem Senat mit der Beschwerdeerwiderung als Anlage vorgelegt hat (vgl. Blatt 330R der Gerichtsakte). Hieraus ergibt sich ferner, dass die genannten Preisvorgaben der Antragstellerin Änderungen und Umstellungen unterlagen. Der Umstand, dass dieses Ermittlungsverfahren mit dem Verweis auf den Privatklageweg eingestellt worden ist (vgl. Blatt 334R der Gerichtsakte), ändert nichts an der Relevanz dieser Angaben für das vorliegende Verfahren. Darüber hinaus lassen sich dem Vermerk auf Blatt 294 der Akte „… – Überprüfung pers. Zuverlässigkeit“ über ein Gespräch mit Frau G. ebenfalls Angaben zu einer Preisgestaltung bzw. Preisvorgaben „durch den Club“ (gemeint ist offensichtlich das Etablissement „H.“) entnehmen. Hiernach beträgt der Preis für eine Stunde 150 € und für 30 Minuten 100 €. Aus dem Vermerk vom 24. September 2019 über ein Gespräch mit Frau R. lässt sich entnehmen, dass sie für eine Stunde im (Miet-)Zimmer 70 € bezahlen müsse und eine Preisvorgabe von 150 € für eine Stunde bestehe, sie „aber auch mehr nehmen“ können, wenn sie wolle. 15 bb) Den vorstehenden Erkenntnissen über Preisvorgaben im Etablissement „H.“ lassen sich zugleich hinreichende Anhaltspunkte für ähnliche Preisvorgaben in den übrigen streitgegenständlichen Prostitutionsstätten der Antragstellerin entnehmen. Die Antragstellerin schließt nach Aktenlage auch dort mit den Prostituierten Mietverträge über die Überlassung von Zimmern ab (vgl. etwa das Betriebskonzept für das Etablissement „P.“, Blatt 226R der Gerichtsakte). Insoweit drängt sich eine Gleichbehandlung der Betriebe in Bezug auf Preisvorgaben, die – wie oben dargelegt – bereits ursprünglich im Hinblick auf einen der Betriebe offenkundig bestanden, geradezu auf. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass von 200 Prostituierten, die sich jährlich in ihren Prostitutionsstätten einmieteten, nur ein geringer Teil das Vorliegen von Preisvorgaben behaupte, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Würdigung. Aus den vorstehenden Angaben der genannten Personen ergeben sich sowohl nach der Anzahl als auch nach deren Inhalt hinreichende Anhaltspunkte im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG für einen Verstoß gegen § 26 Abs. 2 ProstSchG. 16 3. Die von der Beschwerde erhobenen Einwände gegen den Aussage- und Wahrheitsgehalt der vorstehenden Angaben greifen nicht durch. 17 a) Ohne Erfolg bleibt zunächst das Beschwerdevorbringen gegen die Angaben der Frau D. und der Frau S. 18 aa) Die Antragstellerin meint, deren Angaben seien widersinnig, da den Prostituierten hiernach bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen für die Dauer von einer halben Stunde 30 € und für die Dauer von einer Stunde lediglich 25 € verblieben, sich daher der Verdienst bei doppelt so langer Tätigkeit sogar noch verringern würde. Eine Preisvorgabe durch die Antragstellerin sei zudem widersinnig, da sie ihre Umsätze aus der festgelegten, von der Dauer der Anmietung abhängigen Zimmermiete von den Prostituierten erhalte, an der Höhe der mit den jeweiligen Freiern vereinbarten Vergütung indes nicht partizipiere. Zudem sei eine pauschale Preisgestaltung, wie sie die Antragsgegnerin vermute und die ausschließlich auf dem Faktor „Zeit“ beruhe, realitätsfern; für verschiedene sexuelle Dienstleistungen würden sicherlich unterschiedliche Preise vereinbart. 19 Mit diesem Beschwerdevorbringen vermag die Antragstellerin nicht zu überzeugen. Der Verbleib einer geringen Gewinnspanne bei den Prostituierten spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Preisvorgabe. Deren Hinnahme ist insbesondere dann nicht fernliegend, wenn sich eine Person aufgrund besonderer wirtschaftlicher oder persönlicher Abhängigkeit dem nicht entziehen kann. Von daher greift auch der Hinweis der Antragstellerin auf die Pauschalität der behaupteten Preisvorgabe nicht durch. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Betriebsstätte „P.“ – wie oben dargelegt – ursprünglich mit gestaffelten Preislisten beworben worden ist, die u.a. neben Eintritts- und Verpflegungskosten auch (Paket-)Preise für sexuelle Dienstleistungen umfassten. Außerdem sind auch verdeckte (Leit-)Preisvorgaben unzulässig, denen sich die Prostituierten faktisch nicht entziehen können. Soweit die Antragstellerin keinen Zusammenhang zwischen ihrem Erlös aus der Zimmervermietung und der Vergütung der Prostituierten sieht, ist dem entgegenzuhalten, dass sich ein geringeres Entgelt für die Erbringung sexueller Dienstleistungen über einen längeren Zeitraum auch auf die Dauer und Häufigkeit eines Kundenbesuchs und damit zugleich auf die Nutzung der Arbeitszimmer in den Etablissements auswirken dürfte. 20 bb) Erfolglos bleibt auch das Beschwerdevorbringen gegen die Zeugenvernehmung der Frau S. vom 7. Juni 2019 (Blatt 330R der Gerichtsakte). Anders als die Antragstellerin vorbringt (vgl. Seite 5 f. des Schriftsatzes vom 6. April 2020), kann der Gehalt dieser Aussage nicht darauf reduziert werden, Herr S. habe Frau S. lediglich infolge des Inkrafttretens des Prostituiertenschutzgesetzes die Höhe der Miete für ein Arbeitszimmer mitgeteilt und im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Prostituierten über den Rest der von den Freiern erhaltenen Vergütung nach ihrem Belieben verfügen könnten. Denn die Angaben der Frau S. über die Miethöhe stehen im Kontext der Erläuterung einer Aufteilung der Vergütung zwischen ihr und Herrn S. bzw. der Antragstellerin. Hiernach sei die Aufteilung bei einer Vergütung von 150 € pro Stunde zunächst im Verhältnis 60/40 und mehrere Monate später im Verhältnis 50/50 erfolgt. Für eine (verdeckte Leit-)Preisvorgabe spricht dabei die Anknüpfung an eine Vergütung von 150 € pro Stunde, die sich der Höhe nach zudem mit den Angaben der Frau G. und der Frau R. deckt. 21 cc) Soweit die Antragstellerin – auch in anderem Zusammenhang – betont, in den Gewerbemietverträgen mit den Prostituierten werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Preisgestaltung für die Erbringung sexueller Dienstleistungen gegenüber den Freiern ausschließlich den Mieterinnen obliege, spricht dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit der in Rede stehenden Behauptungen. Die Vertragslage als solche schließt es nicht aus, dass sich die tatsächliche Praxis in Bezug auf die hier in Rede stehenden Preisvorgaben abweichend verhält. 22 dd) Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestehen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte gegen die Glaubwürdigkeit der Frau D. und der Frau S. Das Vorbringen der Antragstellerin, es ergebe sich eine deutliche Belastungstendenz daraus, dass sich Frau D. und Frau S. nicht etwa aus Anlass einer angeblichen Preisvorgabe an das Ordnungsamt gewandt hätten, sondern erst dann, als es zu einem Disput und einer Aufforderung gekommen sei, das Haus zu verlassen, überzeugt nicht. Zwar ist den genannten Aktennotizen zu entnehmen, dass die Angaben zu Preisvorgaben auf eigene Initiative und nicht auf konkrete Nachfrage des jeweiligen Sachbearbeiters erfolgt sind. Es ist jedoch nachvollziehbar, die entsprechenden Angaben bei Gelegenheit einer ohnehin erfolgenden behördlichen Vorsprache zu tätigen. Den protokollieren Aussagen lassen sich auch keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Antragstellerin lediglich aus Rache mit dem Vorwurf von Preisvorgaben belastet wird. 23 ee) Soweit die Antragstellerin Frau D. für unglaubwürdig hält, da bereits die Schilderungen über eine Kontaktaufnahme durch Herrn S. aufgrund eines Arbeitsgesuchs in den sozialen Medien, die Behauptung eines Übergriffs durch Herrn S. im Juni 2019 sowie über eine unvergütete Tätigkeit als Reinigungskraft im „M.“ unwahr seien, vermag sie damit ebenfalls nicht durchzudringen. Hieraus ergibt sich nicht zwingend eine fehlende Glaubwürdigkeit in Bezug auf die Aussagen zu Preisvorgaben, die sich – wie oben dargelegt – mit den Aussagen weiterer Prostituierter decken. 24 ff) Im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergeben sich durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Frau D. und der Frau S. auch nicht aus den eidesstattlichen Versicherungen der G., S. und P. Darin wird zwar im Wesentlichen aufgeführt, dass die genannten Personen teils während der Tätigkeit der Frau D. und der Frau S. ebenfalls im Etablissement „H.“ beschäftigt gewesen seien und die Prostituierten dort keine Preisvorgaben für die Erbringung sexueller Dienstleistungen durch die Antragstellerin erhalten hätten, sondern ausdrücklich über die eigenverantwortliche Preisvereinbarung aufgeklärt worden seien (vgl. Blatt 298 f. der Gerichtsakte). Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen vermag jedoch nicht zu erklären, warum dennoch mehrere Prostituierte unabhängig voneinander das Bestehen von Preisvorgaben durch die Antragstellerin behaupten. Soweit sich die eidesstattlichen Versicherungen auf die Zeit vor dem 24. Januar 2019 beziehen, sind sie außerdem angesichts der Ausführungen der Geschäftsführer der Antragstellerin, wonach andere Betreiber ebenfalls die Preise vorgeben würden, die Antragstellerin jedoch nun das Preiskonzept für das „P.“ ändern werde (vgl. Blatt 133 der Verwaltungsakte „P.“), unplausibel. Dies folgt aus den obigen Ausführungen (vgl. Abschnitt I. 2. b) bb)), wonach sich eine Gleichbehandlung der Betriebe in Bezug auf Preisvorgaben aufdrängt. Eine Beweisaufnahme zum Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 25 b) Das Beschwerdevorbringen gegen die Angaben der Frau G. vermag ebenfalls nicht durchzudringen. 26 aa) Erfolglos bleibt zunächst der Einwand, auf der Grundlage der in den Verwaltungsakten befindlichen handschriftlichen Aktennotiz, die weder den Verfasser noch die näheren Gesprächsumstände erkennen lasse und die von der erklärenden Person nicht unterzeichnet worden sei, könne dieser Person weder ein Erklärungsinhalt zugerechnet noch festgestellt werden, dass die lediglich stichpunktartigen Notizinhalte entsprechend geäußert worden seien. Die Antragsgegnerin hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass die Vermerke auf der Grundlage von Beratungs- und Informationsgesprächen der Prostituierten erstellt worden sind. Eine hinreichende Zurechnung der insoweit vermerkten Gesprächsinhalte zu den jeweiligen Personen ergibt sich – auch im Fall der Frau G. – daraus, dass die Notizen jeweils auf einer Kopie des entsprechenden Identitätsnachweises angebracht sind. Der Einwand der Antragstellerin, es sei davon auszugehen, dass es sich allenfalls um „Vermutungen“ des Sachbearbeiters des Ordnungsamtes handele, da andernfalls nicht zu erklären sei, weshalb keine ordentliche Protokollierung und Unterzeichnung des angeblich Erklärenden stattgefunden habe, entbehrt daher einer tragfähigen Grundlage. 27 bb) Gegen das Bestehen der in Rede stehenden Preisvorgaben spricht auch nicht das Vorbringen der Antragstellerin, dass die von Frau G. angegebenen Preisvorgaben von 150 € für eine Stunde und 100 € für 30 Minuten auffällig von den Angaben der Frau D. sowie der Frau S. abwichen, also nicht einheitlich seien. Es ist nicht auszuschließen, dass die Preisvorgaben in Bezug auf einzelne Prostituierte Unterschiede aufwiesen und auch im Übrigen Änderungen und Umstellungen unterlagen. Für Letzteres spricht – wie bereits ausgeführt wurde – auch die Zeugenaussage der Frau S. vom 7. Juni 2019. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Angaben der Frau D. und der Frau S. vom Juni 2019 stammen, während der Gesprächsvermerk betreffend Frau G. ausweislich der Kopie der „Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG“ jedenfalls vom September 2019 datiert; aus diesem Monat stammen auch die Angaben der Frau R., die sich in Bezug auf die Höhe der Preisvorgaben mit den Angaben der Frau G. decken. 28 c) Ohne Erfolg bleibt schließlich das Beschwerdevorbringen gegen die Angaben der Frau R. Dies gilt aus den vorstehenden Gründen zunächst für das den Einwänden gegen die Angaben der Frau G. entsprechende Vorbringen. 29 Soweit die mit der Beschwerdebegründung vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Frau R. betont, es bestehe eine unverbindliche „Üblichkeit“ dahingehend, dass bei der Dauer von einer Stunde für sexuelle Dienstleistungen von Freiern rund 150 € bezahlt würden, zieht dies das Vorliegen einer unzulässigen Weisung in Bezug auf die Preisgestaltung nicht mit der erforderlichen Substantiierung in Zweifel. Gleiches gilt für die Erklärung der Frau R., darin liege keine irgendwie geartete Preisvorgabe für die Erbringung sexueller Dienstleistungen, eine solche Vorgabe sei von ihr gegenüber dem Ordnungsamt bei der Vorsprache zum Erhalt einer Meldebescheinigung zu keinem Zeitpunkt behauptet worden und sie sei in der Preisgestaltung mit ihren Kunden frei. Im Kontext der obigen Angaben anderer Prostituierter über der Antragstellerin zurechenbare Preisvorgaben fehlt der von Frau R. (nunmehr) aufgeworfenen Abgrenzung zwischen einem marktüblichen Preisverhalten und verdeckten (Leit-)Preisvorgaben, die einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 ProstG darstellen, die erforderliche Substantiierung. Insoweit bedarf es daher einer weiteren Sachaufklärung und ggf. Beweiserhebung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. 30 4. Angesichts der somit bestehenden Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 26 Abs. 2 ProstSchG kam – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – auch eine Erlaubniserteilung unter Auflagen statt einer vollumfänglichen Ablehnung aller Anträge nicht in Betracht. Eine der antragstellenden Person aufzuerlegende Auflage ist weder normativ in dem Versagungsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG angelegt noch durch § 17 ProstSchG möglich, der die Verbindung einer Erlaubnis mit Auflagen nur unter besonderen Voraussetzungen, nicht aber zu Abwendung eines Verstoßes gegen § 26 Abs. 2 ProstSchG zulässt. 31 II. Soweit die Antragstellerin gegen den Sofortvollzug der in dem Bescheid vom 19. März 2019 getroffenen Entscheidung über die Abwicklung der Prostitutionsstätten (Nr. 3 des Bescheids) auf einen Vertrauensschutz sowie eine Existenzgefährdung ihres Betriebs hinweist, vermag sie gegen die vom Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommene Interessenabwägung mit dem Ergebnis, dass neben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der „Schließungsverfügung“ auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügungen bestehe, nicht durchzudringen. Erfolglos bleibt insoweit das Beschwerdevorbringen, obwohl der Antragsgegnerin die angeblichen Umstände u.a. um Frau D. bereits bekannt gewesen sein müssten, sei die Antragstellerin weder im Rahmen der Vorsprache ihrer Geschäftsführerin bei dem Ordnungsamt am 23. Januar 2019 noch bei dem Begehungstermin am 3. Juli 2019 zur Abnahme der Gewerberäumlichkeiten in der K.-Straße … damit konfrontiert worden. Im Vertrauen auf die Erlaubniserteilung habe sie für die in Rede stehenden Prostitutionsstätten insgesamt einen Betrag i.H.v. rund 500.000 € zur Herstellung der baulichen und sonstigen Betriebsvoraussetzungen aufgewendet. Der Sofortvollzug der Schließungsanordnung führe außerdem zu einem irreparablen Schaden bzw. einer monatlichen Nettoumsatzeinbuße i.H.v. rund 86.500 € und sei daher evident existenzvernichtend, unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens. 32 Das Verwaltungsgericht hat ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der angegriffenen Verfügung im Ergebnis zu Recht bejaht. Ein Verstoß gegen das Weisungsverbot betreffend das Ob sexueller Dienstleistungen stellt einen erheblichen Eingriff in die geschützte Privat- und Intimsphäre der Prostituierten dar. Die Prostituierten entscheiden eigenverantwortlich über die Bedingungen, unter denen ein Angebot zur Vornahme sexuellen Handlungen abgegeben werden soll. Eine Preisvorgabe wirkt somit derart in den privaten Bereich hinein, dass ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache weder mit dem Interesse des Betreibers am Erfolg des Betriebs noch mit der ausgeübten Funktion der Prostituierten gerechtfertigt werden kann. Gleiches gilt für die von der Antragstellerin aufgezeigten wirtschaftlichen Erwägungen, die zudem ihrer eigenen Risikosphäre zuzurechnen sind. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 34 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169).