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Urteil

6 C 11206/19

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2020:0604.6C11206.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass § 1 der Rechtsverordnung der Antragsgegnerin vom 14. September 2018 über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in der Stadt Bad Kreuznach unwirksam gewesen ist. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragstellerin ist eine Gewerkschaft, die Beschäftigte im Einzelhandel vertritt. Sie wendet sich gegen eine Rechtsverordnung der Antragsgegnerin über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 28. Oktober 2018. 2 Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 beantragte P... C... Bad Kreuznach e.V. für den 28. Oktober 2018 eine Sonderverkaufsöffnung in der Bad Kreuznacher Innenstadt sowie an der Ecke Schwabenheimer Weg/Wöllsteiner Straße aus Anlass des erstmalig stattfindenden Herbstmarkts in Bad Kreuznach. Nach Anhörung der Kirchen sowie weiterer betroffener Institutionen erließ die Antragsgegnerin am 14. September 2018 die verfahrensgegenständliche Rechtsverordnung und setzte in ihrem § 1 unter Bezugnahme auf einen beigefügten Lageplan fest, dass die Verkaufsstellen in dem nachstehend dargestellten, schwarzumrandeten Teilbereich des Stadtgebietes von Bad Kreuznach (Gebiet der Kreuznacher Neustadt sowie Innenstadtbereiche um die Fußgängerzone) am Sonntag, dem 28. Oktober 2018 (Mantelsonntag) in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein dürften. Die Rechtsverordnung wurde in den Ausgaben vom 21. September 2018 der Allgemeinen Zeitung sowie der Rhein-Zeitung veröffentlicht. In der Verordnungsbegründung heißt es u.a.: Die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags werde für den Standort 7 „Wollsteiner Straße/Ecke Schwabenheimer Weg; Traktorausstellung“ abgelehnt, da ein räumlicher Bezug zur Anlassveranstaltung Herbstmarkt nicht gegeben sei. Die Verordnung werde daher nur für einen Teilbereich des beantragten Gebiets, nämlich das dargestellte Gebiet der Kreuznacher Neustadt sowie für Innenstadtbereiche um die Fußgängerzone erlassen. Durch den zusätzlichen neuen Herbstmarkt an sechs Plätzen sei die beabsichtigte sonntägliche Ladenöffnung als Ausnahme hinreichend gerechtfertigt. Da eine solche Veranstaltung bisher noch nicht stattgefunden habe, sei es schwierig, die Besucherzahlen genau zu prognostizieren, die wegen des Herbstmarktes die Innenstadt von Bad Kreuznach aufsuchen oder derjenigen Besucher, die die Ladengeschäfte in der Innenstadt aufsuchen möchten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Herbstmarkt die wesentliche Anzahl der Besucher anziehen werde. Die Werbung für den Herbstmarkt sei auf knapp 800.000 Kontakte ausgerichtet und der Veranstalter erwarte einen Zuspruch mit einer Gesamtbesucherzahl von rund 40.000 Besuchern. Der Herbstmarkt stelle sich daher nicht nur als Begleitprogramm zum Mantelsonntag dar. Es bestehe deshalb ein von der Ladenöffnung unabhängiger Sachgrund. Die Ladenöffnung entfalte eine geringe prägende Wirkung, weil sie als bloßer Annex zum Marktgeschehen in der Stadt erscheine. 3 Die Sonntagsöffnung fand am 28. Oktober 2018 statt, nachdem der erkennende Senat zuvor mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 einen Antrag der Antragstellerin, den Vollzug von § 1 der Rechtsverordnung der Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung über einen Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, mit der Begründung abgelehnt hatte, bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache falle die gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. 4 Zur Begründung ihres am 15. August 2019 gestellten Normenkontrollantrags trägt die Antragsteller im Wesentlichen vor: Es fehle bereits an der notwendigen Bestimmtheit des Gebiets, das von der festgesetzten Verkaufsöffnung erfasst sei. Die Darstellung im Lageplan sei zu groß und die Gebietsgrenze in einzelnen Bereichen nicht erkennbar. So sei in Straßen unklar, ob die Verkaufsöffnung einseitig oder beidseitig gestattet sei. Des Weiteren fehle es an dem notwendigen Sachgrund für die Verkaufsöffnung. Der „Mantelsonntag“ diene ausschließlich dem Shopping-Interesse der Käufer und der Herbstmarkt stelle keine eigenständige Veranstaltung dar. Jedenfalls besitze er keine prägende Wirkung, da er keinesfalls mehr Besucher anziehe als die alleinige Sonntagsöffnung. Darüber hinaus fehle es an einem ausreichenden räumlichen Bezug sowie einer tragfähigen Prognose der Besucherzahl. 5 Die Antragstellerin beantragt, 6 festzustellen, dass „§ 1 der Verordnung der Antragsgegnerin vom 14. September 2018 über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in Bad Kreuznach“ unwirksam gewesen ist. 7 Die Antragsgegnerin beantragt, 8 den Antrag abzulehnen. 9 Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Der Normenkontrollantrag erweise sich wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin als unzulässig. Die Antragstellerin habe ihren Normenkontrollantrag erst 10 Monate nach Bekanntmachung der angegriffenen Verordnung und über 9 Monate nach Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags gestellt und schon deshalb ihr Rechtsschutzinteresse verwirkt. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Das festgesetzte Verkaufsgebiet sei hinreichend bestimmt. Darüber hinaus habe auch ein ausreichender Sachgrund für die angegriffene Festsetzung bestanden. Der Herbstmarkt sei erstmals verbunden mit einem vielfältigen Marktgeschehen an verschiedenen Standorten durchgeführt worden. Aufgrund des dezentralen Marktkonzepts habe ein hinreichender räumlicher Bezug zu dem als verkaufsoffen festgesetzten Bereich in der Innenstadt der Bad Kreuznacher Kernstadt vorgelegen. Die prägende Wirkung des Herbstmarktes sei zudem durch eine ausreichende Prognose unterlegt. Eine exakte Prognose der Besucherzahlen sei schon aufgrund der erstmaligen Durchführung des Herbstmarktes nicht möglich gewesen. Jedoch seien die zur Verfügung stehenden Daten und Überlegungen des Veranstalters in die getroffene Entscheidung einbezogen worden. 10 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 11 Der Antrag ist zulässig und begründet. 12 I. Die Antragstellerin verfügt über die erforderliche Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie geltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsverordnung in ihren Rechten verletzt zu sein. 13 Die gesetzliche Ausgestaltung des Sonntagsschutzes dient auch dem Schutz des Interesses von Vereinigungen und Gewerkschaften am Erhalt günstiger Rahmenbedingungen für gemeinschaftliches Tun und ist in diesem Sinne drittschützend. Die Regelung des § 10 des Landesöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz – LadÖffnG – vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351), die zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Bestimmung verkaufsoffener Sonntage ermächtigt, konkretisiert den objektiv rechtlichen Schutzauftrag, der sich für den Gesetzgeber aus der Sonn- und Feiertagsgarantie des Art. 140 Grundgesetz – GG – i.V.m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung – WRV – ergibt. Er ist auf die Stärkung derjenigen Grundrechte angelegt, die in besonderem Maße auf Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung angewiesen sind. Dazu zählen auch die Vereinigungs- und die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 – 8 CN 1/16 –, juris Rn. 10 m.w.N.; OVG RP, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 6 B 11337/18.OVG –, juris Rn. 3). 14 Die Antragstellerin ist durch die Verordnung auch in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen, obgleich sie nicht unmittelbar Adressatin der darin festgesetzten sonntäglichen Ladungsöffnung ist. Hierfür genügt, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 11; OVG RP, a.a.O., Rn. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 15 Die Antragstellerin kann sich des Weiteren auf das notwendige Rechtsschutzinteresse berufen. Zwar hat sich die angegriffene Rechtsverordnung der Antragsgegnerin mit Ablauf des 28. Oktober 2018 erledigt, weil sie nach diesem Tag keine Rechtswirkung mehr entfaltet. Gleichwohl besteht trotz Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung (BVerwG, a.a.O., Rn. 13). Der Erlass vergleichbarer Verordnungen durch die Antragsgegnerin ist nämlich in absehbarer Zeit nicht nur hinreichend wahrscheinlich, sondern im Folgejahr mit der Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags vom 27. Oktober 2019 auch umzusetzen versucht worden. 16 Insbesondere hat die Antragstellerin entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ihr Rechtsschutzinteresse nicht schon deshalb verwirkt, weil sie ihren Normenkontrollantrag erst ca. 10 Monate nach Bekanntmachung der angegriffenen Verordnung und über 9 Monate nach Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags gestellt hat. Insoweit hat der Gesetzgeber nämlich in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass ein Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen ist. Er selbst hat somit die zeitliche Antragsgrenze festgesetzt, innerhalb derer von einem berechtigten Rechtsschutzinteresse auszugehen ist. Diese Grenze ist von der Antragstellerin nicht überschritten worden. 17 II. Der Antrag ist begründet, da § 1 der Rechtsverordnung der Antragsgegnerin vom 14. September 2018 über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in der Stadt Bad Kreuznach am 28. Oktober 2018 rechtswidrig gewesen ist. 18 1. Rechtsgrundlage der angegriffenen Rechtsverordnung ist § 10 LadÖffnG. Danach können verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie und große kreisangehörige Städte durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Verkaufsstellen abweichend von § 3 Satz 1 Nr. LadÖffnG allgemein oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes an höchstens 4 Sonntagen pro Gemeinde in einem Kalenderjahr geöffnet sein dürfen und diese Tage sowie die Lage der zugelassenen Ladenöffnungszeiten festsetzen. Hiervon ausgenommen sind die in § 10 Satz 2 LadÖffnG aufgeführten, besonders geschützten Sonntage, an denen eine Öffnung nicht zugelassen werden darf. Nach § 10 Satz 3 LadÖffnG darf die zugelassene Ladenöffnungszeit 5 Stunden nicht überschreiten; sie darf nicht in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 11.00 Uhr liegen. 19 Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht und mit der angegriffenen Verordnung einen verkaufsoffenen Sonntag für den 28. Oktober 2018 bestimmt, dessen Festsetzung die genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. 20 2. Nach § 10 Satz 4 i.V.m. § 4 Satz 3 LadÖffnG sind vor Erlass der Rechtsverordnung die zuständigen Gewerkschaften, kirchlichen Stellen und weitere betroffene Institutionen anzuhören. Das formelle Verfahrenserfordernis der Anhörung gewährleistet den Anhörungsberechtigten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu der von der Gemeinde beabsichtigten Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags und der ihr zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage zu äußern; die Gemeinde muss deren Äußerung zur Kenntnis nehmen. 21 Diesen Erfordernissen hat die Antragsgegnerin genügt. Sie hat mit Schreiben vom 6. August 2018 der Antragstellerin sowie den Kirchen und weiteren Institutionen den ihr vorliegenden Antrag auf Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags am 28. Oktober 2018 und die hierfür maßgeblichen Erwägungen mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24. August 2018 gegeben. Damit hat sie das Anhörungsverfahren rechtzeitig vor Erlass der Rechtsverordnung am 14. September 2018 eingeleitet und abgeschlossen. 22 3. Wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2018 (a.a.O., Rn. 7) ausgeführt hat, verstößt die Regelung des § 1 der angegriffenen Verordnung nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgrundsatz. Nach der genannten Satzungsregelung dürfen die Verkaufsstellen in dem nachstehend – auf einem Lageplan – dargestellten, schwarzumrandeten Teilbereich des Stadtgebiets von Bad Kreuznach (Gebiet der Kreuznacher Neustadt sowie Innenstadtbereiche um die Fußgängerzone) am Sonntag, dem 28. Oktober 2018 (Mantelsonntag) in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Der Darstellung auf dem beigefügten Lageplan ist hinreichend verlässlich zu entnehmen, wo die Grenze des von der Regelung erfassten Teilbereichs des Stadtgebietes verläuft. Insbesondere ist unschwer zu erkennen, dass dort, wo die Grenzlinie entlang einer Straße gezeichnet ist, nur die innerhalb liegende Straßenseite von der Regelung erfasst sein soll, während dort, wo die Grenzlinie versetzt zur Straße gezeichnet ist, die Verkaufsstellen zu beiden Seiten der Straße erfasst sein sollen, wie etwa der Grenzziehung entlang der Wilhelmstraße zu entnehmen ist. 23 4. § 10 LadÖffnG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf den in Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV gewährleisteten Sonntagsschutz verfassungskonform dahin auszulegen, dass jede Ladenöffnung an einem Sonntag eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes bedarf. Als ein solcher Sachgrund zählt weder das bloß wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber noch das alltägliche Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Kunden (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 – 1 BvR 2857, 2858/07 –, BVerfGE 125, 39 [87ff.]; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 16). Bei Sonntagsöffnungen aus besonderem Anlass muss die anlassgebende Veranstaltung – und nicht die Ladenöffnung – das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägen. Dies setzt voraus, dass die öffentliche Wirkung der Veranstaltung gegenüber der durch die Ladenöffnung ausgelösten, typisch werktäglichen Geschäftigkeit im Vordergrund steht, sodass die Ladenöffnung nur als Annex zur Veranstaltung erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 – 8 CN 2/14 –, juris Rn. 24; Urteil vom 12. Dezember 2018 – 8 CN 1/17 –, juris Rn. 19). Dazu muss die Sonntagsöffnung regelmäßig auf das räumliche Umfeld der anlassgebenden Veranstaltung begrenzt werden, damit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt (BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 25, und Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 20). Darüber hinaus ist notwendige Bedingung der prägenden Wirkung der Anlassveranstaltung, dass die Veranstaltung nach einer bei Erlass der Norm anzustellenden Prognose für sich genommen – ohne die Ladenöffnung – einen erheblichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Ladenöffnung – ohne die Veranstaltung – zu erwartende Besucherzahl übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 25, und Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 21). Erforderlich ist demnach ein prognostischer Vergleich der von der Veranstaltung und der von einer bloßen Ladenöffnung angezogenen Besucherzahlen. Der Vergleich der jeweils zu erwartenden Besucherzahlen ist der Prüfstein, an dem sich der Annexcharakter entscheidet. Wäre bei alleiniger Ladenöffnung – ohne die Veranstaltung – mit mehr Besuchern zu rechnen, als die Veranstaltung selbst – ohne gleichzeitige Ladenöffnung – anzöge, könnte die Veranstaltung das öffentliche Bild des Sonntags nicht mehr prägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 21). 24 Die danach notwendigerweise vorzunehmende Prognose der durch den Markt sowie die Öffnung der Verkaufsstellen ausgelösten Besucherströme ist – wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten hat (Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 21) – auch nach rheinland-pfälzischem Landesrecht geboten. Der Senat ist dieser Erkenntnis daher in seiner jüngeren Rechtsprechung gefolgt (Urteil vom 19. September 2019 – 6 C 11131/18.OVG -, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 9, und vom 22. Oktober 2019 – 6 B 11533/19.OVG –, juris Rn. 16). Er sieht deshalb davon ab, dem Bundesverwaltungsgericht die von ihm bereits beantwortete Frage erneut zur Entscheidung vorzulegen. Allerdings dürfen die Anforderungen an die gemeindliche Vergleichsprognose und die ihr zugrunde gelegten Daten nicht überspannt werden. Es genügt eine grobe Abschätzung der zu erwartenden Besucherzahlen auf der Grundlage der für die Gemeinde verfügbaren Daten. Gerichtlich ist die Prognose des kommunalen Normgebers wegen des gesetzlich an ihn delegierten Einschätzungsspielraums nur auf ihre Schlüssigkeit und Vertretbarkeit zu überprüfen. Beides ist anhand der Umstände zu beurteilen, die der Normgeber dem Erlass der Öffnungsregel zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 22, und OVG RP, Beschluss vom 22. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 13). 25 a) Gemessen hieran ist zunächst festzuhalten, dass die von der Antragsgegnerin festgesetzte Ladenöffnung in einem engen räumlichen Bezug zum Marktgeschehen stand. Da der Herbstmarkt nicht nur auf einem Platz, sondern dezentral an insgesamt sechs Standorten stattfand, war auch der räumliche Bezug zum Marktgeschehen nicht nur auf einen Platz beschränkt, sondern erstreckte sich auf den von der Antragsgegnerin festgelegten Teilbereich des Stadtgebiets (so schon der Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2018, a.a.O., juris Rn. 16). 26 b) Allerdings ist festzustellen, dass für die Sonntagsöffnung am 28. Oktober 2018 aus Anlass des Herbstmarkts kein hinreichender Sachgrund im Sinne des dargelegten verfassungsrechtlich gewährleisteten Sonntagsschutzes bestand, weil die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung – des Herbstmarkts – gegenüber der durch die Ladenöffnung ausgelösten Geschäftigkeit nicht im Vordergrund stand und daher die Anlassveranstaltung das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags nicht prägte. Denn den bei Erlass der Öffnungsregelung vorliegenden Unterlagen der Antragsgegnerin ist keine schlüssige und vertretbare Prognose der Besucherzahlen zu entnehmen, welche die Annahme rechtfertigen konnte, dass der von dem Herbstmarkt allein – ohne die Ladenöffnung – angezogene Besucherstrom die bei einer alleinigen Ladenöffnung zu erwartende Besucherzahl übersteigen würde. 27 In der Begründung der angegriffenen Rechtsverordnung der Antragsgegnerin findet sich hierzu die Feststellung, es sei schwierig, die Besucherzahlen genau zu prognostizieren, die wegen des Herbstmarktes oder wegen der Ladengeschäfte die Innenstadt von Bad Kreuznach aufsuchen möchten, da aus vergangenen verkaufsoffenen Sonntagen keine Verkäuferzahlen vorlägen. Es werde jedoch davon ausgegangen, dass die Anlassveranstaltung, also der Herbst- und Oktobermarkt die wesentliche Anzahl der Besucher der Bad Kreuznacher Innenstadt am 28. Oktober 2018 anziehen werde, da die Werbung für den Herbstmarkt mit 6 Standorten in der Innenstadt auf knapp 800.000 Kontakte ausgerichtet sei. Der Veranstalter erwarte aufgrund des Marktgeschehens einen starken Zuspruch mit einer Gesamtbesucherzahl von rund 40.000 Besuchern. Deshalb bestehe auch ein von der Ladenöffnung unabhängiger Sachgrund. Die Ladenöffnung entfalte im vorliegenden Fall eine geringe prägende Wirkung, weil sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zum Marktgeschehen in der Stadt erscheine (S. 19 der Verwaltungsakte). 28 In dem Antrag des Veranstalters P... C... Bad Kreuznach ist u.a. ausgeführt, bei 800.000 Kontakten und einer Besucherquote von ca. 5 % belaufe sich die erwartete Besucherzahl auf ca. 40.000 Besucher (Bl. 81 der Verwaltungsakte). 29 Aus diesen Angaben, die auch im Nachhinein nicht weiter durch tatsächliche Feststellungen unterlegt worden sind, ergibt sich keine schlüssige und vertretbare Prognose der Besucherzahlen, welche die Annahme der Antragsgegnerin trägt, die Ladenöffnung stelle einen bloßen Annex zum Marktgeschehen dar. Entscheidend hierfür ist schon der Umstand, dass die Erwägung, die Werbung für den Herbstmarkt sei auf 800.000 Kontakte ausgerichtet, weshalb mit einer Gesamtbesucherzahl von 40.000 Besuchern zu rechnen sei, nicht tragfähig ist. Sie unterstellt nämlich, dass die Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen auf den Herbstmarkt ausgerichtet seien. Dies ist jedoch nicht der Fall. So wird auf dem Werbeplakat von P... C... Bad Kreuznach für den Herbstmarkt am 28. Oktober 2018 und zugleich für den verkaufsoffenen Mantelsonntag am selben Tag geworben (Bl. 40 der Gerichtsakte). Auch auf dem elektronischen Veranstaltungskalender der Antragsgegnerin wurde auf den „Herbstmarkt mit Mantelsonntag“ hingewiesen (Bl. 42 der Gerichtsakte). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es ausgeschlossen ist, die Werbung für den Herbstmarkt und diejenige für den Mantelsonntag am 28. Oktober 2018 voneinander zu trennen. Folglich können auch die durch die Werbung angesprochenen potenziellen Besucher nicht ausschließlich einer der beiden Veranstaltungen zugeordnet werden. Schon deshalb fehlt es für die genannte Prognose der Besucherzahl des Herbstmarktes an einer sachlichen Grundlage. 30 Dies gilt umso mehr, da im Folgejahr 2019 – ohne nähere Begründung – bei angenommenen 900.000 Medienkontakten und einer Besucherquote von ca. 3 bis 4 % eine Besucherzahl von 30.000 prognostiziert wurde. Eine Erklärung dieser unterschiedlichen Prognoseansätze fehlt und legt die Vermutung nahe, dass es sich insoweit nicht um sachlich fundierte Berechnungsfaktoren handelt. 31 Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass gerade bei der Prognose der Besucherzahl einer erstmals durchgeführten Veranstaltung keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies befreit jedoch nicht von der Verpflichtung, jedenfalls eine schlüssige und inhaltlich widerspruchsfreie Prognose vorzulegen. Diesem Erfordernis wird die Verordnungsbegründung aber nicht in ausreichendem Maße gerecht. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 34 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. 35 Beschluss 36 Der Wert des Streitwertes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).