Beschluss
6 B 10669/20
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2020:0707.6B10669.20.00
26mal zitiert
12Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
38 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller die Beschwerde zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. Mai 2020 zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 A. Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Antragsteller die mit Schriftsatz vom 20. Mai 2020 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2020 zunächst uneingeschränkt eingelegte Beschwerde durch eine beschränkte, dem erstinstanzlichen Antrag zu 1) vom 28. April bzw. 6. Mai 2020 entsprechende Antragstellung in der Beschwerdebegründungsschrift vom 7. Juni 2020 konkludent teilweise zurückgenommen hat. 2 B. Die in diesem Rahmen noch anhängige Beschwerde ist zulässig. 3 Der Antragsteller begehrt mit Schriftsatz vom 7. Juni 2020 im Wege einer einsteiligen Anordnung die vorläufige Feststellung, 4 dass die Bestimmungen der Neunten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (9. CoBeLVO) vom 4. Juni 2020 zur Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) keine Verpflichtung des Antragstellers zur Tragung derselben in den in § 5 der Verordnung genannten Einrichtungen begründen. 5 Bei sachgerechter Auslegung richtet sich dieses Antragsbegehren nach dem Außerkrafttreten der Neunten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz mit Ablauf des 23. Juni 2020 gegen die inhaltsgleichen Regelungen zur Maskenpflicht in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen nach § 5 der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 10. CoBeLVO – vom 19. Juni 2020 (GVBl. S. 267), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 299). Darin liegt entgegen der Auffassung des Antragsgegners keine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragsänderung (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 4 CE 19.2440 –, juris, Rn. 40). Vielmehr war ein solches Verständnis des Antragsbegehrens – ebenso wie die Umstellung des Antrags von der erstinstanzlich angegriffenen Fünften auf die Neunte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Prozessökonomie als sachdienlich geboten (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 15. Juni 2020 – 1 B 176/20 –, juris, Rn. 20). 6 C. Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. 7 Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führen zu keinem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis. 8 Der vom Antragsteller zur Entscheidung gestellte Antrag auf vorläufige gerichtliche Feststellung, in den Einrichtungen nach § 5 der 10. CoBeLVO nicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet zu sein, ist nämlich teilweise unzulässig (I.) und im Übrigen unbegründet (II.). 9 I. Das Begehren des Antragstellers ist als Feststellungsantrag im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zwar statthaft (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20 –, juris Rn. 15). Denn der Antragsteller könnte sein Begehren in der Hauptsache im Wege einer negativen Feststellungsklage nach § 43 VwGO verfolgen. Gegenstand der Feststellung wäre in diesem Fall die individuelle Verbindlichkeit des angegriffenen Gebots, in Einrichtungen nach § 5 der 10. CoBeLVO eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. 10 Dem Antragsteller fehlt jedoch für wesentliche Teile des hier streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses (1.) zwischen ihm und dem Antragsgegner die erforderliche Antragsbefugnis (2.). 11 1. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder zu einer Sache zu verstehen. Hier ergeben sich die dem Antragsbegehren zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen der Beteiligten aus § 1 Abs. 3 und § 5 der 10. CoBeLVO. Gemäß § 1 Abs. 3 der 10. CoBeLVO ist im öffentlichen Raum bei Begegnung mit anderen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht), soweit in dieser Verordnung eine Maskenpflicht angeordnet wird. Nach § 5 Satz 1 der 10. CoBeLVO sind die in dieser Vorschrift genannten öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen unter Beachtung der Schutzmaßnahmen geöffnet. Dabei gilt nach § 5 Satz 2 der 10. CoBeLVO sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien u.a. die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 der 10. CoBeLVO. 12 Danach besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Kern in der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob die in Einrichtungen nach § 5 der 10. CoBeLVO geltende Maskenpflicht eine „planlose und ungeeignete Maßnahme” – so der Antragsteller – darstellt, die keinen zusätzlichen Infektionsschutz bietet, sondern umgekehrt mangels normativer Regelungen zu einer richtigen Handhabung von Alltagsmasken ihrerseits Risiken birgt. Nach der Beschwerdebegründung findet das in Rede stehende Rechtsverhältnis zudem einen Schwerpunkt in der streitigen Frage, ob § 1 Abs. 3 der 10. CoBeLVO, der eine Maskenpflicht „im öffentlichen Raum“ anordnet, auf Einrichtungen nach § 5 der 10. CoBeLVO überhaupt anwendbar ist. Hiergegen trägt der Antragsteller vor, dass Einrichtungen nach § 5 nicht öffentlich seien, sondern allenfalls für die Öffentlichkeit nur eingeschränkt nutzbare „halböffentliche“ Räume in Privatbesitz darstellten, und der Begriff des öffentlichen Raums zwanglos mit dem Begriff der öffentlichen Einrichtung korrespondiere. 13 2. Die für das einstweilige Feststellungsbegehren entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis setzt voraus, dass die dem festzustellenden Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Rechtsnormen dem Antragsteller ein eigenes subjektives Recht zusprechen und die Verletzung in diesem Recht möglich erscheint. Hieran fehlt es, wenn der Antragsteller offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise durch das festzustellende Rechtsverhältnis in seinen subjektiven Rechten verletzt sein könnte (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 – 9 C 6.02 –, juris, Rn. 29, m.w.N.). 14 a) Gemessen hieran kann sich der Antragsteller jedenfalls auf eine mögliche Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG berufen, soweit er geltend macht, nach § 1 Abs. 3 der 10. CoBeLVO, der sich nur auf „öffentliche Räume“ beziehe, sei die Maskenpflicht auf Einrichtungen nach § 5 der 10. CoBeLVO überhaupt nicht anwendbar, da die dort genannten Einrichtungen lediglich „halböffentliche Räume“ in Privatbesitz erfasse. 15 b) Des Weiteren kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung der aus seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden staatlichen Schutzpflicht berufen, soweit sein Vorbringen dahin verstanden wird (vgl. §§ 122, 88 VwGO), er sehe sich einem unzumutbaren Infektionsrisiko in Einrichtungen nach § 5 der 10. CoBeLVO ausgesetzt, weil die Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 3 der 10. CoBeLVO zum Fremdschutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus ungeeignet sei. 16 Im Kern fordert der Antragsteller nämlich mit seinem Begehren vom Antragsgegner als notwendige Schutzmaßnahme gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Infektionsschutzgesetz – IfSG – eine strengere Regelung als die bloße Verpflichtung zum Tragen einer „einfachen“ Mund-Nasen-Bedeckung. Der Antragsteller hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, er wende sich gegen die Maskenpflicht in der derzeit bestehenden Form, die zur Zielerreichung „schlechthin ungeeignet“ sei (vgl. Schriftsatz vom 28. April 2020, Seite 3 und 6). Dabei hat er die Sinnhaftigkeit von Mund-Nasen-Bedeckungen im Alltag bzw. das Vorliegen wissenschaftlichen Belege für deren Schutzwirkung in Zweifel gezogen. Mit seiner Beschwerdebegründung vom 7. Juni 2020 (Seite 3) erhebt er nunmehr zudem den Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung verkannt, dass er sich nicht gegen eine allgemeine Maskenpflicht gewandt habe. Gegen die „Verpflichtung, eine geeignete Maske (FFP2 oder FFP3) zu tragen, wäre aus Sicht des Antragstellers nichts einzuwenden“. 17 Damit stützt der Antragsteller sein streitiges Begehren auf eine grundsätzlich denkbare Verletzung der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht des Staates im gegenwärtigen Infektionsgeschehen. Er erachtet diese staatliche Schutzpflicht durch die normierte Verpflichtung zum Tragen einer „einfachen“ Mund-Nasen-Bedeckung in Einrichtungen nach § 5 der 10. CoBeLVO als nur unzureichend erfüllt. Diesbezüglich ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsgegner durch das Unterlassen einer strengeren Maskenpflicht für Dritte seine Schutzpflicht zu Lasten des Antragstellers nicht hinreichend erfüllt hat. 18 c) Allerdings ist der Antragsteller nicht antragsbefugt, soweit er dem Antragsgegner vorwirft, ihn persönlich zum Tragen einer – aus seiner Sicht – zum Schutz gegen das Coronavirus unzureichenden Gesichtsmaske in Einrichtungen nach § 5 der 10. CoBeLVO zu verpflichten. 19 In diesem Umfang scheidet eine mögliche Rechtsverletzung des Antragstellers von vornherein aus. Denn es steht dem Antragsteller frei, in Einrichtungen nach § 5 der 10. CoBeLVO eine Schutzmaske mit den von ihm angesprochenen Schutzklassen (FFP2 oder FFP3) zu tragen. Hält der Antragsteller die Maskenpflicht in der derzeit bestehenden Form für nicht ausreichend, bleibt es ihm unbenommen, eine höherwertige Schutzmaske zu nutzen. Dies wird durch § 5 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 der 10. CoBeLVO nicht ausgeschlossen. 20 II. Der Antrag ist, soweit zulässig, unbegründet. 21 Dem Antragsteller fehlt für den Erlass der begehrten einstweiligen Feststellung, in Einrichtungen nach § 5 der 10. CoBeLVO nicht zum Tragen einer (zum Fremdschutz ungeeigneten) Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet zu sein, der nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch. 22 1. Die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 GG ist aufgrund der Erwägung, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 der 10. COBeLVO erstrecke sich nicht auf Einrichtungen im Sinne des § 5 der 10. CoBeLVO, nicht verletzt. 23 § 5 Satz 2 der 10. CoBeLVO ordnet die Geltung der Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 der 10. CoBeLVO sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien von öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen ausdrücklich an. Selbst wenn diese Bezugnehme – was dahinstehen kann – im Wege einer Rechtsgrundverweisung erfolgt sein sollte, knüpft § 1 Abs. 3 der 10. CoBeLVO mit dem Begriff des „öffentlichen Raums” – trotz insoweit abweichender Terminologie – offensichtlich an das Tatbestandsmerkmal der „öffentlichen Orte“ gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz IfSG und deren öffentliche Zugänglichkeit an. Demnach soll die Maskenpflicht – vorbehaltlich der Ausnahmen nach § 1 Abs. 4 der 10. CoBeLVO – in den öffentlich nutzbaren Bereichen der in § 5 der 10. CoBeLVO genannten Einrichtungen grundsätzlich uneingeschränkt gelten. Dass diese Einrichtungen auch Bereiche aufweisen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, steht dem nicht entgegen, zumal der Antragsteller auch keine eigene Zugangsmöglichkeit hierzu behauptet. 24 2. Des Weiteren steht die in § 5 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 der 10. CoBeLVO angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen in Einklang mit der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit der Bevölkerung. 25 a) Die Corona-Pandemie begründet eine ernstzunehmende Gefahrensituation, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG weiterhin gebietet. Auch wenn sich das Infektionsgeschehen aufgrund der ergriffenen Maßnahmen in letzter Zeit verlangsamt hat und insbesondere die Anzahl der festgestellten Neuinfektionen rückläufig ist, besteht die Gefahr der Verbreitung der Infektion und daran anknüpfend einer Überlastung des Gesundheitswesens mit gravierenden Folgen für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung fort. Nach den maßgeblichen Feststellungen des Robert Koch-Instituts (vgl. § 4 IfSG) handelt es sich immer noch um eine sehr dynamische Situation. Die Gefährdung für die Bevölkerung wird deshalb nach wie vor als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen sogar als sehr hoch. Dabei variiert die Gefährdung von Region zu Region. Die Belastung für das Gesundheitswesen hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen wie Isolierung, Quarantäne und physischer Distanzierung ab (OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 13 B 800/20.NE –, juris, Rn. 37). Sie ist aktuell in weiten Teilen Deutschlands gering, aber auch örtlich hoch, etwa aufgrund von COVID-19-Ausbrüchen in fleischverarbeitenden Betrieben mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 Fällen je 100.000 Einwohner (vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], Aktualisierter Stand für Deutschland, Stand: 5. Juli 2020, abrufbar unter: www.rki.de). 26 b) Dem Antragsgegner kommt bei der Erfüllung der Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der Bevölkerung ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu. Dies gilt auch für die schrittweisen Lockerungen der bisherigen strengeren Ge- und Verbote unter Beachtung der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens. Diese weite Gestaltungsfreiheit kann von den Gerichten nur in begrenztem Umfang überprüft werden. Der mit einer Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbundene grundrechtliche Anspruch ist im Blick auf diese Gestaltungsfreiheit nur darauf gerichtet, dass die öffentliche Gewalt Vorkehrungen zum Schutz des Grundrechts trifft, die nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind. Nur unter ganz besonderen Umständen kann sich diese Gestaltungsfreiheit in der Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan werden kann. Daher ist eine Verletzung der sich aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht erst dann gegeben, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1987 – 2 BvR 624/83 –, juris, Rn. 101). Dabei ist ein Mittel bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 – 2 BvL 45/92 –, juris, Rn. 61, m.w.N.). 27 c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antragsgegner seine Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch die in § 1 Abs. 3 der 10. CoBeLVO getroffene Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht verletzt. 28 Die in der jüngeren Vergangenheit schrittweise erfolgte Aufhebung von Schutzmaßnahmen bedingt einen Anstieg an persönlichen und sozialen Kontakten, der von einschränkenden Schutzmaßnahmen flankiert werden muss, welche das Ziel verfolgen, Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst zu verhindern und die Verbreitung des Virus zumindest zu verlangsamen bzw. die Infektionsdynamik zu verzögern. Dabei stellen sich angesichts der weitgehenden Lockerungen (auch der Regelungen zu Kontaktbeschränkungen) inzwischen das Abstandsgebot sowie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung neben allgemeinen Hygieneregeln als die zentralen Instrumente zur Bekämpfung der Corona-Pandemie dar. 29 Eine Mund-Nasen-Bedeckung in Form einer Einwegmaske oder (selbstgenähten) Stoffmaske (sog. Alltags- oder Community-Masken), eines Schals oder Tuches (vgl. dazu die Auslegungshilfe zur Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Stand: 20. Mai 2020, abrufbar unter https://corona.rlp.de) ist weder gänzlich ungeeignet noch völlig unzulänglich, um das angestrebte Schutzziel zu erreichen. Vielmehr unterstützt sie zielführend das staatliche Bestreben, mittels eines Fremdschutzes die Verbreitung des Coronavirus durch die Verhinderung von Neuinfektionen zu verlangsamen. 30 aa) Der Einschätzung des nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 IfSG besonders zur Beurteilung der epidemiologischen Lage berufenen Robert Koch-Instituts zufolge ist die Schutzfunktion der sog. Community-Masken jedenfalls „plausibel“, indem dadurch z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausgestoßene infektiöse Tröpfchen abgefangen werden, und ihre Verwendung als zusätzlicher Baustein neben anderen Maßnahmen zur Reduktion der Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus geeignet (Stand: 13. Mai 2020, vgl. www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html mit Verweis auf das Epidemiologisches Bulletin 19/2020 „Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Reduktion der Übertragungen von Covid-19”, 3. Update vom 7. Mai 2020). Auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat nach ursprünglich kritischer Einstellung ihren Standpunkt zur Maskenpflicht geändert und empfiehlt diese bei sachgemäßer Anwendung in Situationen, in denen die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können („Advice on the use of masks in the context of COVID-19, Interim guidance” vom 5. Juni 2020, abrufbar unter: www.who.int/publications). 31 bb) Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird diese Beurteilung nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass das Robert Koch-Institut zu Beginn der Pandemie noch keine allgemeine Empfehlung zum Tragen einer Maske abgegeben und mitgeteilt hatte, es gebe keine hinreichende Evidenz dafür, dass ein Mund-Nasen-Schutz das Risiko einer Ansteckung für eine gesunde Person, die ihn trage, signifikant verringere. Diese Einschätzung über die Schutzwirkung sogenannter Behelfsmasken steht zu der jetzigen Empfehlung nicht im Widerspruch, die anders als zunächst den Fokus nicht in erster Linie auf den Aspekt des Eigenschutzes richtet, sondern vorrangig den Gesichtspunkt des Fremdschutzes in den Blick nimmt. Die Neubewertung von Schutzmaßnahmen, auch unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse über das Virus, ist notwendiger Bestandteil eines wissenschaftlichen Diskurses (OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 B 557/20.NE –, juris, Rn. 92). 32 cc) Unbehelflich bleibt ferner der Einwand der Beschwerde, die Eignung sogenannter Alltags- oder Community-Masken als Mittel zur Verringerung der Infektionszahlen sei bisher wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Gleiches gilt für das Vorbringen, der Präsident des Robert Koch-Instituts habe am 3. April 2020 geäußert, es gebe für einen Fremdschutz durch die Nutzung von Behelfsmasken bislang keine wissenschaftlichen Belege, und auch der Vizepräsident des Instituts habe keinen wissenschaftlichen Sinn für die Nutzung eines Mundschutzes im Alltag gesehen. Unabhängig davon, dass der Präsident des Robert Koch-Instituts im Rahmen der vorgenannten Pressekonferenz eine Fremdschutzwirkung von Behelfsmasken bereits für möglich erachtet hat (vgl. www.tagesschau.de/inland/rki-coronavirus-105.html), wird diese Einschätzung mittlerweile auch durch die fachwissenschaftliche Erkenntnislage bestätigt. So kommt etwa eine vom Forschungsinstitut zur Zukunft der Arbeit (IZA), Bonn, im Juni 2020 veröffentlichte Modellierungsstudie auf der Grundlage eines statistischen Vergleichs der Entwicklung der Infektionszahlen in deutschen Kommunen zu dem Ergebnis, dass die Einführung der Maskenpflicht zu einer Verlangsamung der Ausbreitung von Covid-19 beigetragen habe (vgl. Pressemitteilung der Universität Mainz vom 8. Juni 2020, abrufbar unter: www.uni-mainz.de/presse). Damit wird die Eignung der Maßnahme wissenschaftlich bestätigt (vgl. auch Thüringer OVG, Beschluss vom 13. Juni 2020 – 3 EN 374/20 –, juris, Rn. 68). 33 dd) Soweit der Antragsteller zum Beleg einer fehlenden Eignung von Mund-Nasen-Bedeckungen zudem auf die möglichen gesundheitsschädigenden Aspekte beim nicht sachgemäßen Gebrauch dieser Masken und das Fehlen normativer Regelungen zu deren Handhabung abstellt, fehlt es an nachvollziehbaren Argumenten dafür, dass ein sachgemäßer Umgang mit den Mund-Nasen-Bedeckungen tatsächlich in einem Umfang ausgeschlossen wäre, der das Ziel der Maßnahme konterkariert. Mit seinem Hinweis auf eine „massenhaft zu beobachtende nicht richtige Handhabung der Mund-Nasen-Bedeckung“ (vgl. Schriftsatz vom 7. Juni 2020, Seite 6) vermag er insoweit nicht durchzudringen. Hiergegen spricht vielmehr die jüngste Erkenntnislage, welche die Eignung der Maskenpflicht als Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG wissenschaftlich bestätigt. Außerdem dürften Personen, die zu einem sachgemäßen Umgang hiermit nicht in der Lage sind, ohnehin nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 und 2 der 10. CoBeLVO von der Tragepflicht ausgenommen sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 20 NE 20.1080 –, juris, Rn. 20). Ferner wird die richtige Handhabung der Masken in Funk und Fernsehen und dem Internet ausführlich dargelegt, so dass sich jeder hinreichend informieren kann (vgl. HessVGH, Beschluss vom 05. Mai 2020 – 8 B 1153/20.N –, juris, Rn. 40). Vor diesem Hintergrund bedarf es hierfür auch keiner normativen Regelungen. 34 d) Steht somit fest, dass der Antragsgegner mit der Anordnung einer Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung gemäß §§ 5 Satz 2 i.V.m. 1 Abs. 3 der 10. CoBeLVO in Umsetzung und Erfüllung seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht gehandelt hat, ist nicht ersichtlich, dass er zwingend zu strengeren Maßnahmen, namentlich der vom Antragsteller bevorzugten Verpflichtung zum Tragen von FFP2- oder FFP3-Masken gehalten wäre. Dass sich seine ihm in diesem Zusammenhang zukommende weite Gestaltungsfreiheit auf eine solche Handlungsalternative verdichtet und reduziert hätte, wird letztlich auch vom Antragsteller nicht substantiiert behauptet. 35 D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 2 VwGO. 36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und berücksichtigt, dass es dem Antragsteller um eine Vorwegnahme der Hauptsache geht. Da der Auffangstreitwert bereits das Fehlen eines wirtschaftlich geprägten Interesses mit einbezieht und sich die streitgegenständliche Maskenpflicht in zeitlich aufeinander folgenden Verordnungen wiederfindet, derzeit in der bis zum 31. August 2020 geltenden Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz, besteht kein Anlass, von der Vorgabe der Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169) abzuweichen.