Beschluss
2 B 10681/20
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2020:0713.2B10681.20.00
7mal zitiert
26Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. Mai 2020 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, eine der im Justizblatt Nr. 12 vom 25. November 2019 zum Beförderungstermin am 18. Mai 2020 ausgeschriebenen Stellen für Justizamtfrauen und Justizamtmänner vorgesehenen Beförderungsstellen der Beigeladenen zu übertragen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 26.872,26 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist Justizoberinspektorin im Justizdienst des Antragsgegners und im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Koblenz beim Landgericht Mainz eingesetzt. Am 26. Januar 2017 (Datum der Eröffnung) wurde die Antragstellerin für den – in der Beurteilung so angegebenen – Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2016 beurteilt. 2 Am 23. April 2018 begann die der Antragstellerin auf ihren Antrag vom Antragsgegner bewilligte Elternzeit, die bis heute andauert. Im Rahmen der erstmaligen Bewilligung der Elternzeit forderte die Präsidentin des Oberlandesgerichts Koblenz von der Präsidentin des Landgerichts Mainz eine dienstliche Beurteilung über die Antragstellerin an, die am 5. September 2018 erstellt und am 3. Januar 2019 eröffnet wurde. Die Beurteilung schloss mit dem Gesamtergebnis „A10.9“ („Die Beamtin entspricht den Anforderungen stets voll und ganz und erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen“). Als Beurteilungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 22. April 2018 angegeben. 3 Am 25. November 2019 schrieb der Antragsgegner im Justizblatt Nr. 12 insgesamt 18,275 Stellen für Justizamtfrauen und Justizamtmänner im Bereich des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz aus. Hierauf bewarb sich die Antragstellerin zusammen mit 90 anderen Bewerbern, darunter die aktuell mit dem Gesamtergebnis „A10.8“ beurteilte Beigeladene. 4 In dem am 20. Februar 2020 erstellten gemeinsamen Besetzungsvermerk des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz wird ausgeführt, dass sämtliche Beförderungsstellen nach den Ergebnissen der letzten über die Bewerber erstellten dienstlichen Regelbeurteilungen vergeben werden sollen. Die Antragstellerin wurde vorab allerdings aus dem Bewerberfeld ausgeschlossen. Sie könne keine Beförderungsstelle erhalten, weil sie über keine aktuelle dienstliche Beurteilung verfüge und wegen ihrer andauernden Elternzeit auch keine solche erstellt werden könne. 5 Nachdem ihr dies sowie die vorgesehene Beförderung der Beigeladenen am 26. März 2020 mitgeteilt worden war, hat die Antragstellerin am 23. April 2020 gegen die Auswahlentscheidung Widerspruch eingelegt. Am selben Tag stellte sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den das Verwaltungsgericht Mainz durch Beschluss vom 14. Mai 2020 ablehnte. Zwar sei die im Widerspruchs- und Eilverfahren geäußerte Rechtsauffassung des Antragsgegners, wonach als maßgeblicher Zeitpunkt für die Aktualität der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin der Zeitpunkt der Beförderung am 18. Mai 2020 festzulegen sei, unzutreffend. Maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, hier des Besetzungsvermerks vom 20. Februar 2020. Der Antragstellerin könne jedoch gleichwohl kein einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden, weil bei einer Wiederholung des Auswahlverfahrens die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin älter als zwei Jahre und deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht mehr hinreichend aktuell sei. 6 Hiergegen richtet sich die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde, die sie unter anderem damit begründet, dass ihre Beurteilung erst mit der Eröffnung am 3. Januar 2019 rechtswirksam geworden sei. Da nach richtiger Ansicht die Zwei-Jahres-Frist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, sei eine fehlerfreie Wiederholung des Auswahlvorgangs noch bis zum 2. Januar 2021 möglich. 7 Dem tritt der Antragsgegner unter Hinweis auf die aus seiner Sicht zutreffenden Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, an denen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin festzuhalten sei, entgegen. 8 Die Beigeladene hat sich weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren geäußert. II. 9 Die Beschwerde hat Erfolg. 10 I. Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin ihren Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung auf eine der im Justizblatt Nr. 12 vom 25. November 2019 zum Beförderungstermin am 18. Mai 2020 ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 Landesbesoldungsordnung – LBesO – zu sichern sucht, stattgeben müssen. Denn sie hat nicht nur einen Anordnungsgrund, sondern auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). 11 1. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund. Wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität könnte eine Ernennung der Beigeladenen zur Justizamtfrau nicht mehr rückgängig gemacht werden. In einem solchen Fall muss der in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren unterlegene Bewerber einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO stellen, will er nicht – auch für den Fall eines Schadensersatzanspruches – seinen Anspruch auf Beförderung verlieren (sog. Sicherungsanordnung). 12 2. Der Antragstellerin steht auch einen Anordnungsanspruch zur Seite. Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen hält der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle nicht stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe des in Rede stehenden Dienstpostens den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG –, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – und § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – niedergelegten Leistungsgrundsatz zu Lasten der Antragstellerin verletzt (a). Darüber hinaus ist es zumindest möglich, dass diese bei einer erneuten Entscheidung über ihre Bewerbung zum Zuge kommt (b). 13 a) Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10 –, NVwZ 2011, 746; BVerwG, Urteil vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, BVerwGE 145, 102 [116]; OVG RP, Beschluss vom 29. August 2016 – 2 B 10648/16.OVG –, ZBR 2017, 209). Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen, denen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, NVwZ 2013, 573; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, NVwZ-RR 2012, 241; OVG RP, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 – 2 B 10611/14.OVG –, NVwZ-RR 2015, 141, vom 13. August 2015 – 2 B 10664/15.OVG –, AS 44, 30 [32] und vom 14. September 2017 – 2 B 11352/17.OVG –, NVwZ-RR 2018, 119 und juris, dort Rn. 9). 14 Dieser Vorrang dienstlicher Beurteilungen wird bei der Vergabe von Beförderungsstellen im Personalbereich der Justizbeamten des Landes in nunmehr ständiger Verwaltungspraxis dergestalt angewandt, dass die Stellenvergabe ausschließlich auf der Grundlage der Ergebnisse der über die Bewerber erteilten aktuellen dienstlichen Beurteilungen erfolgt. Danach hätte der Antragstellerin aber im direkten Vergleich zur (einzig verbliebenen) Beigeladenen eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 LBesO vergeben werden müssen. Denn sie hat in ihrer letzten Beurteilung vom 3. Januar 2019 (Datum der Eröffnung) das Gesamtergebnis „A10.9“ erzielt, während die Beigeladene in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung lediglich das um einen Punktwert niedrigere Ergebnis „A10.8“ erreichte. 15 b) Wie sich aus dem Besetzungsvermerk vom 20. Februar 2020 ergibt, kam die Antragstellerin mit ihrem – eindeutig besseren – Beurteilungsergebnis nur deshalb nicht zum Zuge, weil sie schon vorab, das heißt noch vor dem eigentlichen Leistungsvergleich, aus dem Bewerberfeld ausgeschlossen wurde. Als alleiniger Grund hierfür wird in dem Besetzungsbericht angegeben, sie verfüge nicht über eine „hinreichend aktuelle Beurteilung“. Im weiteren Verlauf des Widerspruchs- und Eilverfahrens hat der Antragsgegner diese Aussage wie folgt präzisiert: Die letzte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin sei zum „Stichtag 22. April 2018“ erstellt worden; sie sei deshalb zum – nach Auffassung des Antragsgegners allein maßgeblichen – Zeitpunkt des Vollzugs der Beförderungsentscheidungen, der Aushändigung der Ernennungsurkunden am 18. Mai 2020, bereits älter als zwei Jahre und damit nicht mehr hinreichend aktuell für den anzustellenden Leistungsvergleich. Dieser Rechtsauffassung ist nicht zu folgen. 16 aa) Allerdings hat der Antragsgegner zutreffend erkannt, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine dienstliche Beurteilung für die Vergabe einer Beförderungsstelle noch hinreichend aktuell ist, nach mittlerweile gefestigter ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sowie der Rechtslehre auf den Regelbeurteilungszeitraum abzustellen ist. Danach darf eine Beurteilung in Systemen mit Regelbeurteilungen einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden, wenn sie nicht älter als der jeweils vorgesehene Regelbeurteilungszeitraum ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, ZBR 2020, 35 und juris, dort Rn. 34; OVG RP, Beschluss vom 23. Mai 2007 – 10 B 10318/07.OVG –, juris Rn. 2 sowie Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, Anhang 2 Rn. 49; Bodanowitz, in: Schnellenbach/ders., Die dienstliche Beurteilung der Beamten, Loseblattkomm., 3. Aufl., Stand April 2020, Rn. 230). 17 Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung umfasst der bei Beförderungsentscheidungen der Beamtinnen und Beamten in der Justiz und im Justizvollzug für die Bestimmung der hinreichenden Aktualität heranzuziehende Zeitrahmen des Regelbeurteilungszeitraumes zwei Jahre (vgl. Nr. 2.1 der für diesen Personenkreis maßgeblichen Verwaltungsvorschrift vom 2. Juni 2016, Justizblatt S. 71 ff. – im Folgenden: BeurtVV –). Dass diese Zeitspanne auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, steht zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht in Streit und wurde auch vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung richtigerweise zugrunde gelegt. Fraglich ist allein, wann dieser Zwei-Jahres-Zeitraum beginnt und wann er endet. 18 bb) Welche Zeitpunkte für den Beginn und das Ende eines solchen Zeitraums maßgeblich sind, ist durch die ständige verfassungs- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung allerdings gleichfalls bereits geklärt. Danach bemisst sich die Aktualität einer dienstlichen Beurteilung nach der verstrichenen Zeit zwischen ihrer Erstellung bzw. dem Beurteilungsstichtag und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2017 – 2 BvR 2076/16 –, NVwZ 2017, 472 und juris, dort Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 –, BVerwGE 145, 185 Rn. 30 f.; Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, BVerwGE 155, 152 Rn. 22, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 2 VR 2.16 –, BVerwGE 161, 59 Rn. 53; Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, ZBR 2020, 35 und juris, dort Rn. 34; OVG RP, Beschluss vom 8. Januar 2019 – 2 B 11406/18.OVG –, juris Rn. 21; VGH BW, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 4 S 585/16 –, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschluss vom 18. März 2013 – 2 B 294/12 –, NVwZ-RR 2013, 811 [812] und juris Rn. 16). 19 (1) Wie sich aus der vorstehend zitierten Formulierung („Erstellung bzw. Beurteilungsstichtag“) ergibt, steht dem Dienstherrn bei der Festlegung des Anfangszeitpunktes ein Wahlrecht zu. Er kann als Beginn des Aktualitätszeitraumes entweder den Zeitpunkt der „Erstellung“ der Beurteilung – dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Eröffnung – wählen. Er kann aber auch einen „Stichtag“ benennen, der dann für alle Beamten gleichermaßen verbindlich ist und zudem sogar eine größtmögliche Vergleichbarkeit gewährleisten kann. 20 Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass der vom Antragsgegner angegebene „Stichtag“ (23. April 2018) lediglich für die Antragstellerin festgelegt worden ist; sämtliche ihrer Konkurrenten sind dagegen nicht zu diesem Stichtag, sondern zu dem für alle Justizbeamten seinerzeit im Rahmen der anstehenden Regelbeurteilungen geltenden Beurteilungsstichtag (1. Juli 2018) beurteilt worden. Dies ändert am vorstehenden Ergebnis jedoch nichts, weil der Antragsgegner in zulässiger Weise hier einen – davon abweichenden – Beurteilungsstichtag (den 22. April 2018) festgelegt hat. Hierzu war er befugt, weil am Tag nach dem so gewählten Stichtag die Elternzeit der Antragstellerin begann. Einen späteren Zeitpunkt festzulegen hätte zur Folge gehabt, Zeiten mit einzubeziehen, in denen die Antragstellerin wegen ihrer Elternzeit keine dienstlichen Leistungen mehr erbrachte. Zwar wäre es auch möglich gewesen, diesen – hier nur etwas mehr als zwei Monate ausmachenden und damit nur sehr kurzen – Zeitraum (vom 23. April bis 30. Juni 2018) in die erst nach dem allgemeinen Beurteilungsstichtag (1. Juli 2018) am 5. September 2018 erstellte Beurteilung einzubeziehen. Dies hätte sich gerade im Hinblick auf das Postulat der Einheitlichkeit von Regelbeurteilungszeiträumen angeboten. Andererseits ist der Antragsgegner wegen der eindeutigen Festlegung der Behandlung von Beurlaubungsfällen in Nr. 3.1.2 BeurtVV berechtigt, dies – dann aber einheitlich im Wege der „antizipierten“ Verwaltungspraxis – anders zu regeln. An seiner in diesem Fall angewandten Verfahrensweise hat sich der Antragsgegner deshalb künftig in allen vergleichbaren Fällen zu orientieren. 21 Da der Antragsgegner mithin in zulässiger Weise einen Beurteilungsstichtag festgelegt hat, kann – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – weder der Zeitpunkt der Erstellung ihrer letzten Beurteilung (der 5. September 2018) noch derjenige ihrer Eröffnung (der 3. Januar 2019) für die Festlegung des Beginns des Aktualitätszeitraumes herangezogen werden. Die Frist für die Bestimmung der Aktualität der letzten dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin begann vielmehr am 23. April 2018 zu laufen. 22 (2) Die Frist für die Bestimmung der Aktualität der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin endete indes – entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners – bereits am 22. Februar 2020, dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (der Fertigstellung des Besetzungsvermerks). An diesem Tag war die letzte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin noch hinreichend aktuell, da der maßgebliche Zwei-Jahres-Zeitraum zu diesem Zeitpunkt noch nicht verstrichen war. Nicht zutreffend ist insofern der vom Antragsgegner zugrunde gelegte Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde, die wie stets bei Beförderungsstellen der Landesbeamten in Rheinland-Pfalz i. d. R. am Verfassungstag, im vorliegenden Fall also am 18. Mai 2020, erfolgen sollte. 23 Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerde auch zu Recht darauf hingewiesen, dass dies der Senat bereits rechtsgrundsätzlich unter Hinweis auf die auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz für Bundesbeamte ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die Bestimmung der Aktualität einer dienstlichen Beurteilung immer der „Zeitpunkt der Auswahlentscheidung“ heranzuziehen ist, entschieden hat (Beschluss vom 8. Januar 2019 – 2 B 11406/18.OVG –, juris Rn. 20, m.w.N.). Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich zwischen Auswahlentscheidung und der Aushändigung der Ernennungsurkunde, das heißt dem Vollzug der Stellenübertragung, Veränderungen ergeben, die den Dienstherrn berechtigen, von seiner einmal getroffenen Auswahlentscheidung abzurücken, etwa im Fall des Bekanntwerdens eines Dienstvergehens oder des zwischenzeitlichen Wegfalls laufbahnrechtlicher Voraussetzungen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Januar 2019 – 2 B 11406/18.OVG –, juris Rn. 23). Solches ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsgegner nicht behauptet; der bloße Zeitablauf zwischen der Abfassung des Besetzungsvermerks (hier am 22. Februar 2020) und der erst mehrere Wochen später erfolgten Aushändigung der Ernennungsurkunden reicht hierfür jedenfalls nicht. Dass die Ernennungsurkunden in Rheinland-Pfalz bei Beamten stets am 18. Mai ausgehändigt werden, hat mithin keine Bedeutung für die Bestimmung der hinreichenden Aktualität der letzten über einen Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilung. 24 2. Erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners aus diesen Gründen als fehlerhaft, so kann die Antragstellerin auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangen. Denn es erscheint nicht nur möglich, dass ihre Bewerbung im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung Berücksichtigung findet (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, NVwZ 2003, 200); es dürfte sogar der seltene Ausnahmefall einer Ermessensreduzierung „auf Null“ vorliegen, nach dem jede andere Entscheidung als die Beförderung der Antragstellerin gegenüber der – eindeutig schlechter beurteilten – Beigeladenen sich als rechtswidrig erweisen würde. 25 Insbesondere folgt der Senat dem Verwaltungsgericht nicht in seiner in dem angefochtenen Beschluss aufgestellten These, nach der eine rechtsfehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung wegen der mittlerweile verstrichenen Zeit nicht mehr möglich sei. Auch dies ist nämlich durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden worden. Danach ist eine Auswahlentscheidung als rechtswidrig zu beanstanden, wenn der zeitliche Bezugspunkt in unzulässiger Weise verschoben wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 –, BVerwGE 141, 361 Rn. 37). Dementsprechend verliert eine dienstliche Beurteilung nicht ihre ursprünglich, das heißt zum Zeitpunkt der ursprünglichen Auswahlentscheidung, gegebene hinreichende Aktualität, wenn während des vorgeschriebenen Vorverfahrens die maßgebliche Zeitgrenze überschritten wird (vgl. zu der bei Bundesbesamten geltenden Drei-Jahres-Grenze: BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 2 VR 2.16 –, BVerwGE 161, Rn. 53). Mit anderen Worten gehört der bloße Zeitablauf nicht zu den Umständen, die nach einer getroffenen Auswahlentscheidung vom Dienstherrn nach Ergehen der Auswahlentscheidung nachträglich berücksichtigt werden dürfen. Wenn das nach der vorstehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sogar in dem Fall des anschließend durchgeführten Vorverfahrens gilt, so muss dies erst recht zwischen der Auswahlentscheidung und dem Tag der Übergabe der Ernennungsurkunden an die ausgewählten Bewerber gelten. Auch während dieses Zeitraumes verliert eine zu berücksichtigende Beurteilung nicht allein durch die Dauer des – durch die rechtswidrige Auswahlentscheidung schließlich überhaupt erst notwendig gewordenen – verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ihre Aktualität. 26 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die – ebenso wie der Antragsgegner in der Sache unterlegene – Beigeladene hat keine Kosten zu tragen, weil sie weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 27 III. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Gerichtskostengesetz – GKG –. Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 LBesO mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG – zum Zeitpunkt der Einleitung des Rechtszuges monatlich 4.478,71 €). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts mit einem höheren Endgrundgehalt betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, S. 15 des Beschlussabdrucks; sowie Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 ff.; und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris Rn. 43; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13.OVG –, IÖD 2014, 42; NdsOVG, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 – 5 ME 92/13 –, vom 25. August 2014 – 5 ME 116/14 –, NVwZ-RR 2014, 941; und vom 7. Januar 2020 – 5 ME 153/19 –, juris, Rn. 59; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 1 M 145/18 –, juris Rn. 12). 28 IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).