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Urteil

8 A 11789/19

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2020:0826.8A11789.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 5. Dezember 2018 und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 4. Mai 2017 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Bauantrag vom 24. Juli 2016 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit sieben Wohneinheiten samt Stellplätzen auf dem Grundstück in der Gemarkung P., Flur 2, Flurstück 94/52 zu erteilen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit sieben Wohneinheiten. 2 Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung P., Flur 2, Flurstück Nr. 94/52, dessen westlicher Teil im Außenbereich gelegen ist, während sich dessen östlicher, für die jetzige Bebauung vorgesehener und bisher mit Garagen bebauter Grundstücksteil nach Feststellungen in einem Ortstermin im Klageverfahren des Rechtsvorgängers der Klägerin wegen eines Bauvorbescheids (Az. 5 K 799/14.TR) im unbeplanten Innenbereich befindet. 3 Aufgrund einer in dem Klageverfahren 5 K 799/14.TR eingegangenen Verpflichtung erteilte die Beklagte dem Rechtsvorgänger der Klägerin mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 einen positiven Bauvorbescheid, mit dem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens eines Neubaus mit sieben Wohneinheiten als sozialer Wohnungsbau mit den zugehörigen Stellplätzen auf dem (damaligen) Flurstück 94/50 festgestellt wurde. Weiter heißt es in dem Bauvorbescheid, die Erschließung des Grundstücks, auf dem das Vorhaben realisiert werden solle, sei planungsrechtlich gesichert; an das Bauvorhaben zu stellende sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen wie z. B. die Waldabstandsproblematik blieben der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten; auch die Stellplatzfrage (Anfahrbarkeit und Lage der Stellplätze) sei im Rahmen des Bauvorbescheids nicht abschließend geklärt worden. Der Bauvorbescheid, der eine Geltungsdauer von vier Jahren ab Zustellung aufwies, bezog sich auf ein zweigeschossiges Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss. 4 In der Folgezeit wurde das Flurstück 94/50 in die heutigen Flurstücke 94/51 und 94/52 geteilt. 5 Am 10. August 2016 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit sieben Wohneinheiten und den zugehörigen Stellplätzen auf dem Flurstück 94/52. Am 20. Oktober 2016 reichte sie weitere Bauantragsunterlagen und am 10. März 2017 geänderte Bauantragsunterlagen ein. Aus den Planunterlagen geht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der in dem Verfahren 5 K 799/14.TR durchgeführten Ortsbesichtigung hervor, dass das Bauvorhaben einschließlich der vorgesehenen Stellplätze auf dem östlichen Grundstücksteil errichtet werden soll, das sich im unbeplanten Innenbereich befindet. Das Gebäude sollte einen Keller, drei Geschosse und einen „Spitzboden“ erhalten sowie eine Traufhöhe von max. 8,48 m, eine Firsthöhe von 13,00 m und eine Grundfläche von ca. 196 m 2 . Es sollten zudem insgesamt sieben Stellplätze und ein Kinderspielplatz entstehen. Vier dieser Stellplätze sollten mit jeweils 2,50 m Breite und 5,0 m Länge vor dem geplanten Gebäude im rechten Winkel zu der südlich an das Grundstück angrenzenden, in diesem Teil nicht gewidmeten W. Straße errichtet werden. Die drei weiteren Stellplätze sollen mit jeweils 3,0 m Breite und 5 m Länge hinter dem geplanten Gebäude entstehen. 6 Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 teilte das Forstamt Trier mit, es bestünden erhebliche Bedenken gegen die beantragte Bebauung. Aus forstfachlicher Sicht sei es erforderlich, dass bauliche Anlagen die notwendigen Sicherheitsabstände zu bestehenden Waldflächen einhielten. Wegen der Gefahr umstürzender Bäume, z.B. durch Sturmwurf, sei ein zu nahes Heranrücken an den Wald zu unterlassen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 der Landesbauordnung - LBauO - ein erforderlicher Mindestabstand von einer Baumlänge, d.h. in der Regel von 30 Metern, zwischen Waldflächen und baulichen Anlagen einzuhalten, wobei jedoch stets eine einzelfallbezogene Einschätzung der Gefahrenlage zu erfolgen habe. Sowohl das Flurstück 94/52 als auch das benachbarte Flurstück Nr. 94/34 (Stadtwald) seien mit Wald bestockt. Die südlich des Vorhabengrundstücks gelegene, im Eigentum der Beklagten stehende Parzelle Nr. 94/34 sei bis zur Grundstücksgrenze und damit angrenzend an die zur Bebauung vorgesehene Parzelle Nr. 94/52 mit Bäumen bestockt und bilde einen geschlossenen Waldbestand. Bei einer derzeitigen Baumoberhöhe von 25 bis 35 m und einem weiterhin anzunehmenden Höhenwachstum der Bäume ergebe sich eine potentielle Gefährdung der geplanten Bebauung, z.B. durch umfallende Bäume, da in der konkreten Planung ein Abstand von weniger als einer Baumlänge (ca. 30 m) zwischen der geplanten Bebauung und dem Baum-/Waldbestand auf der benachbarten stadteigenen Parzelle eingehalten werde. 7 Mit Bescheid vom 4. Mai 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Baugenehmigung aus bauordnungsrechtlichen Gründen ab. Zum einen sei die bauordnungsrechtliche Erschließung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBauO nicht gewährleistet, weil die öffentliche Kanalisation an der östlichen Giebelseite des auf der östlichen Nachbarparzelle vorhandenen Hauses W. Straße 26 ende. Zudem widerspreche das Bauvorhaben den Bestimmungen des § 47 LBauO, weil die Stellplätze P1 und P2, die vor dem geplanten Gebäude entstehen sollten, nach den Planunterlagen entlang eines Wirtschaftsweges ausgewiesen seien, so dass diese Stellplätze nicht öffentlich erschlossen seien. Auch die Stellplätze P3 und P4, die ebenfalls vor dem geplanten Gebäude entstehen sollten, seien nicht von der öffentlichen Verkehrsfläche aus anfahrbar. Damit seien die notwendigen Stellplätze nicht nachgewiesen. Auch widerspreche das Bauvorhaben der Vorschrift des § 3 Abs. 1 LBauO, weil es nicht die erforderlichen Sicherheitsabstände zu den bestehenden Waldflächen einhalte und dadurch eine potentielle Gefährdung der geplanten Bebauung verursacht werde. Hierzu wurden die Ausführungen des Forstamtes Trier aus dessen Schreiben vom 15. Dezember 2016 wiederholt. 8 Die Klägerin legte gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten am 15. Mai 2017 Widerspruch ein, der von ihr nicht begründet wurde und über den bislang keine Entscheidung getroffen worden ist. 9 Im Rahmen der Abhilfeprüfung forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Juli 2017 zur Vorlage eines gutachterlichen Nachweises auf, aus dem hervorgehen solle, dass eine konkrete Baumwurfgefahr auszuschließen sei, und räumte ihr hierfür eine Frist von zwei Monaten ein. 10 Am 26. Januar 2018 reichte die Klägerin erneut geänderte Planunterlagen ein, jedoch ohne den geforderten gutachterlichen Nachweis bezüglich der Baumwurfgefahr. 11 Zur Begründung ihrer vor dem Verwaltungsgericht am 1. März 2018 erhobenen Untätigkeitsklage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, sie habe die Bauantragsunterlagen nach verschiedenen Vorgaben und Hinweisen so ergänzt, dass - bis auf die Frage des Sicherheitsabstandes zu bestehenden Waldflächen - alle baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen erfüllt seien. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sei durch den für das Flurstück Nr. 94/50 erteilten Bauvorbescheid vom 21. Oktober 2014 bindend festgestellt, da das beantragte Bauvorhaben die diesbezüglichen Vorgaben des Bauvorbescheids einhalte. Bauordnungsrechtliche Vorschriften stünden dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Die Stellplätze P1 bis P4 seien von der südlich des Vorhabengrundstücks verlaufenden W. Straße aus erschlossen und der Stellplatznachweis sei geführt. Zudem ergebe sich aus dem positiven Bauvorbescheid vom 21. Oktober 2014, dass die verkehrsmäßige und wassertechnische Erschließung des Vorhabengrundstücks gesichert sei. Ohnehin seien die Erschließungsvoraussetzungen nur prognostisch dahingehend zu prüfen, ob die Erschließung des Vorhabens zum Zeitpunkt der Fertigstellung gesichert sein wird. 12 Hinsichtlich der Frage der einzuhaltenden Sicherheitsabstände zu Waldflächen hat die Klägerin auf eine E-Mail der Beklagten vom 15. September 2017 sowie deren Schreiben vom 2. Oktober 2017 verwiesen. Aus denen gehe hervor, dass für das Baugrundstück keine konkrete Gefahr durch den Wald bzw. einzelne Bäume bestehe. Denn darin werde mitgeteilt, dass die an das Grundstück angrenzenden Bäume regelmäßig entsprechend der Dienstanweisung der Beklagten auf ihre Standsicherheit kontrolliert würden, aber darüber hinaus gehende Sicherheitsbestätigungen nicht ausgestellt werden könnten, sowie dass bei Kontrollen festgestellte Gefahren durch geeignete Maßnahmen (z.B. Rückschnitte, Fällungen) beseitigt würden. Die Forderung der Beklagten, einen gutachterlichen Nachweis über das Fehlen einer konkreten Baumwurfgefahr vorzulegen, sei rechtlich unbegründet. Die Vorlage des gutachterlichen Nachweises zähle nicht zu den nach der der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung - BauuntPrüfVO - vom Bauantragsteller vorzulegenden Unterlagen. Da es vorliegend keine Anhaltspunkte für eine konkrete Baumwurfgefahr gebe, sei es nicht Aufgabe der Klägerin, der dahingehenden Behauptung der Beklagten durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens entgegenzutreten. 13 Die Klägerin hat beantragt, 14 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 4. Mai 2017 zu verpflichten, auf den Bauantrag vom 24. Juli 2016 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit sieben Wohneinheiten samt Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung P., Flur 2, Flurstück Nr. 94/52 zu erteilen. 15 Die Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat sie noch vorgetragen, zwar bestünde grundsätzlich die Möglichkeit des Abschlusses eines Erschließungsvertrages mit vollständiger Übernahme der Planungs- und Ausbaukosten sowie der Kosten zur Durchführung des straßenrechtlichen Verfahrens durch den Bauherrn, damit das Bauvorhaben an die auf der östlichen Giebelseite des Hauses W. Straße 26 endende öffentliche Kanalisation angeschlossen werden könne. Sie halte jedoch daran fest, dass der geforderte gutachterliche Nachweis hinsichtlich der Baumwurfgefahr eine Bauunterlage nach § 1 Abs. 2 BauuntPrüfVO sei. Hiernach könne die Bauaufsichtsbehörde weitere Bauunterlagen verlangen, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich seien. Hinsichtlich des von der Klägerin erwähnten E- Mail-Verkehrs sei zu beachten, dass dieser aus einer Anfrage des Nachbarn B., W. Straße 21, resultiere; eine gutachterliche Bewertung sei hieraus nicht herzuleiten. 18 Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil dem Vorhaben unter drei Gesichtspunkten baurechtliche Vorschriften entgegenstünden: Das Vorhaben sei bereits deshalb unzulässig, weil die Klägerin den von der Beklagten zu Recht geforderten Nachweis über das Fehlen einer konkreten Baumwurfgefahr nicht vorgelegt habe. Darüber hinaus sei die abwassertechnische Erschließung des Bauvorhabens gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBauO nicht gesichert, weil die öffentliche Kanalisation in Höhe der östlichen Giebelseite des Hauses auf dem dem Vorhabengrundstück östlich benachbarten Grundstück ende und nicht verlässlich anzunehmen sei, dass die abwassertechnische Erschließung bis zum Beginn der Benutzung des geplanten Wohngebäudes vorhanden sein werde. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften auch insoweit vor, als vier der geplanten sieben Stellplätze nicht nach §§ 47 Abs. 6, 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBauO wegemäßig erschlossen seien und die Klägerin daher den erforderlichen Stellplatznachweis nach § 47 Abs. 1 LBauO nicht erbracht habe. 19 Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen; ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu. 20 Die Baugenehmigung sei nicht schon deshalb in Anwendung der sog. Schlusspunkttheorie zu versagen, weil es an einer forstrechtlichen Umwandlungsgenehmigung für die auf dem Grundstück vorgenommene Rodung fehle. Einer solchen Genehmigung bedürfe es für das Bauvorhaben nicht, weil es auf dem nicht bestockten Teil des Grundstücks entstehen solle, der vormals mit Garagen bebaut gewesen sei. Soweit für das Bauvorhaben selbst vereinzelt Sträucher oder Bäume entfernt worden seien, handele es sich dabei erkennbar nicht um Wald i. S. v. § 3 Abs. 1 LWaldG, so dass es hierfür auch keiner Genehmigung nach § 14 Abs.1 LWaldG bedürfe. Rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht habe sie einen Rodungsgenehmigungsantrag für die durchgeführten Rodungen gestellt, obwohl ein solcher in der Vergangenheit von der zuständigen Forstbehörde informell abgelehnt worden sei, weil es sich nicht um ein Wald-, sondern um ein Privatgrundstück handele und schon deshalb kein Erfordernis für eine Rodungsgenehmigung bestehe. 21 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei das Vorhaben auch nicht deshalb formell unzulässig, weil die Klägerin der Aufforderung des Beklagten zur Vorlage eines Gutachtens über das (Nicht-)Bestehen einer konkreten Baumwurfgefahr nicht nachgekommen sei; denn die Beklagte habe die Vorlage eines solchen Nachweises nicht ermessensfehlerfrei verlangen dürfen, weil es vorliegend an den dies voraussetzenden eigenen Feststellungen der Beklagten fehle, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer konkreten Gefahr ergeben könnten. Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochene forstfachliche Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 enthalte solche Feststellungen nicht, weil sie allein auf vermeintlich einzuhaltende Mindestabstände abstelle, aber keine eigenen Feststellungen entsprechend der hierzu mit Rundschreiben der zuständigen Ministerien vom 15. Mai 2019 an die Forstämter und Bauaufsichtsbehörden versandten sog. Checkliste enthalte. 22 Fehl gehe auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei das abwasserrechtliche Erschließungserfordernis nicht erfüllt. Vielmehr lägen die Voraussetzungen hierfür nach § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LBauO vor, nachdem die Klägerin für ihr Bauvorhaben eine Anfrage im Sinne eines hinreichend konkreten Erschließungsgesuchs bei den Stadtwerken Trier gestellt habe, die mit dem bereits vorgelegten Schreiben vom 5. Februar 2019 positiv in dem Sinne beantwortet worden sei, dass ein Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Mischwasserkanalisation in der W. Straße möglich sei. Sie erkläre nochmals ausdrücklich, dass sie die bis dato grob kalkulierten Anschlusskosten i. H. v. 20.000,00 bis 25.000,00 € zu übernehmen bereit sei, womit die Erschließungsmaßnahme finanziell sichergestellt sei. 23 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe sie auch den nach § 47 LBauO erforderlichen Stellplatznachweis geführt. Die für das geplante Mehrfamilienhaus mit 7 Wohneinheiten erforderliche Mindestzahl von 7 Stellplätzen sei gegeben. Ein höherer Stellplatzbedarf sei für die vorgesehenen Sozialwohnungen nicht geboten. Mit der Vorlage der im Berufungszulassungsverfahren eingereichten Planskizze sei die Anordnung und Erreichbarkeit der notwendigen Stellplätze über den an den öffentlichen Teil der W. Straße angrenzenden Grundstücksteil dargetan. Unerheblich sei vorliegend, ob auf dem Baugrundstück noch notwendige Stellplätze für das (nunmehr auf einem anderen Grundstück befindliche) Nachbargebäude nachzuweisen seien. Die vorgesehenen Stellplätze genügten auch nach Größe und Beschaffenheit den gesetzlichen Anforderungen, wie sich aus einer zu den Gerichtsakten gereichten Planskizze mit entsprechenden Bemaßungen ergebe. 24 Die Klägerin beantragt, 25 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 5. Dezember 2018 die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 4. Mai 2017 auf den Bauantrag vom 24. Juli 2016 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit sieben Wohneinheiten samt Stellplätzen auf dem Grundstück in der Gemarkung P., Flur 2, Flurstück 94/52 zu erteilen. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Berufung zurückzuweisen. 28 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt noch ergänzend vor: 29 Die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde zur Verpflichtung der Klägerin zur Vorlage eines Nachweises für das Nichtbestehen einer konkreten Baumwurfgefahr sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Entgegen der Darstellung der Klägerin seien sowohl das Flurstück 94/52 als auch das benachbarte Flurstück 93/34 (Stadtwald) mit Wald bestockt. In Anbetracht der durch potentiell umstürzende Bäume gefährdeten Rechtsgüter wie Leib und Leben und den deshalb an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellenden geringeren Anforderungen seien die vom Forstamt im Beteiligungsverfahren geäußerten Bedenken vorliegend ausreichend, um eine konkrete Gefahr bejahen zu können. Die Bauaufsicht der Beklagten sei mangels eigenen Fachwissens zur hinreichenden Beurteilung einer Baumwurfgefahr am Wald auf die forstwirtschaftliche Stellungnahme angewiesen. Die angesprochene Checkliste habe es zum Zeitpunkt der Beurteilung noch nicht gegeben. Unabhängig davon hätten sich die Bedenken des Forstamtes in dem Schreiben vom 15. Dezember 2016 aus der Feststellung der Hanglage des benachbarten städtischen Waldgrundstücks, den dort angesiedelten Baumarten und deren Wachstumshöhe ergeben. 30 Es sei klarzustellen, dass die abwassertechnische Erschließung entgegen der Darstellung der Klägerin nicht i. S. v. § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LBauO gesichert sei. Das Schreiben der Stadtwerke vom 5. Februar 2016 sei nur als deren Bewertung der technischen Umsetzbarkeit anzusehen. Zur Feststellung, ob eine Erschließung in einem städtischen Wirtschaftsweg tatsächlich möglich sei, bedürfe es weiterer Zustimmungen anderer Ämter, insbesondere des Tiefbauamtes. Da ein Wirtschaftsweg keine gesicherte Erschließung für ein Wohnbauvorhaben im unbeplanten Innenbereich sei, erfolge eine abwasserrechtliche Erschließung grundsätzlich im öffentlich gewidmeten Straßenraum. 31 Entgegen der Darstellung der Klägerin sei auch der Nachweis notwendiger Stellplätze für das Vorhaben nicht geführt. Anders als in der Berufungsbegründung dargestellt seien die Stellplätze P 1 bis P 4 wegen fehlender Erschließung nicht anrechenbar, denn sie seien lediglich über den Wirtschaftsweg anfahrbar und lägen damit nicht an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 1 LBauO. 32 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 33 Die Berufung ist zulässig und begründet. 34 Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Denn die Klägerin hat Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit sieben Wohneinheiten samt Stellplätzen, so dass der dieses Begehren ablehnende Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten ist (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 35 Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere stehen dem Vorhaben der Klägerin nicht die vom Verwaltungsgericht angenommenen bauordnungsrechtlichen Hindernisse – die hier zu prüfen sind, weil das Vorhaben nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 Abs. 1 LBauO unterliegt (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 LBauO) – entgegen. 36 Die von der Klägerin begehrte Baugenehmigung war nicht schon deshalb zu versagen, weil die Klägerin keine forstrechtliche Umwandlungsgenehmigung für die Rodung von Wald eingeholt hat (1.). Ihr Bauantrag durfte auch nicht bereits mangels Vorlage des von der Beklagten geforderten Nachweises zum Nichtbestehen einer Baumwurfgefahr abgelehnt werden (2.). Ebenso wenig kann angenommen werden, dass die abwassertechnische Erschließung des Baugrundstücks im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBauO nicht gesichert ist (3.). Das Baugesuch durfte schließlich auch nicht mangels Nachweises der nach § 47 LBauO erforderlichen Stellplätze abgelehnt werden (4.). 37 1. Die von der Klägerin begehrte Baugenehmigung ist zunächst nicht schon deshalb – im Ergebnis – zu Recht versagt worden, weil die Klägerin keine forstrechtliche Umwandlungsgenehmigung nach § 14 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes – LWaldG – für eine bereits – illegal – auf dem Vorhabengrundstück vorgenommene Rodung von Wald eingeholt hat. 38 Aufgrund der in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (Bl. 48 GA) aufgenommenen Angabe des Ehemanns der Klägerin, es sei „westlich der zur Bebauung vorgesehenen Flächen eine Fläche von ca. 400 qm gerodet“ worden, hat der Senat im Zulassungsbeschluss vom 4. Dezember 2019 die – bis dahin weder von den Beteiligten noch vom Verwaltungsgericht erörterte – Frage als klärungsbedürftig aufgeworfen, ob ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung in Anwendung der sog. Schlusspunkttheorie daran scheitert, dass die Klägerin inzwischen eine Fläche von 400 qm auf dem Baugrundstück gerodet hat, eine hierfür möglicherweise erforderliche forstrechtliche Umwandlungsgenehmigung aber wohl bisher nicht vorliegt (vgl. den den Beteiligten bekannten Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2019 – 8 A 10166/19.OVG –, S. 4 des Beschlussabdrucks, unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 24. Mai 2017 – 8 A 11822/16.OVG –, BauR 2017, 1668 und juris, Rn. 37 ff., wonach in Anwendung der sog. Schlusspunkttheorie die Baugenehmigung zu versagen ist, wenn eine forstrechtliche Umwandlungsgenehmigung für eine auf dem Baugrundstück bereits vorgenommene Rodung von Wald fehlt). 39 Zur Überzeugung des Senats steht jedoch inzwischen fest, dass die Klägerin auf dem Vorhabengrundstück keine „Rodung von Wald“ vorgenommen hat, die einer forstrechtlichen Umwandlungsgenehmigung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWaldG bedurft hätte. Denn die Klägerin hat im Berufungsverfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung des Senats, überzeugend darzulegen vermocht, dass es sich bei der in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts angesprochenen „Rodung“ auf einer Fläche von ca. 400 qm nicht um die Rodung von Wald im Sinne von §§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 3 Abs. 1 bis 3 LWaldG gehandelt hat. Sie hat hierzu näher ausgeführt, dass sie bisher nur vereinzelt Bäume und Sträucher auf einer Fläche von ca. 400 qm im Bereich der bisherigen Garagenanlage entfernt habe, die nicht als Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes zu bewerten gewesen seien, und hat dies auch durch die Vorlage von Fotos der Örtlichkeit vor der Rodung untermauern können (vgl. Bl. 111 und 117 GA). Diesen Angaben ist die Beklagte im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Auch aus Sicht des Senats ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei den auf einer Fläche von nur 400 qm entfernten Gehölzen um „Wald“ im Sinne des LWaldG gehandelt haben könnte. Nach § 3 Abs. 1 LWaldG ist Wald im Sinne dieses Gesetzes jede mit Waldgehölzen bestockte zusammenhängende Grundfläche ab einer Größe von 0,2 ha und einer Mindestbreite von 10 m; bei natürlicher Bestockung auf Grundflächen, die bisher nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes waren, muss eine Überschirmung durch Waldbäume von mindestens 50 % erreicht sein. Diese Anforderungen werden von den von der Klägerin auf einer Fläche von 400 qm entfernten Gehölzen für sich gesehen offensichtlich nicht erfüllt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, insbesondere nicht von der Beklagten hinreichend substantiiert dargelegt worden, dass es sich bei den entfernten Gehölzen um eine mit Waldgehölzen bestockte Fläche gehandelt haben könnte, die eine zusammenhängende Grundfläche von mehr als 0,2 ha mit dem – unstreitig vorhandenen – Waldbestand auf dem westlichen Teil des Flurstücks 94/52 und/oder mit dem angrenzenden städtischen Flurstück 94/34 im Sinne von § 3 Abs. 1 LWaldG gebildet hätte. Dagegen spricht insbesondere auch, dass das Forstamt Trier nach Angaben der Klägerin dieser gegenüber auf den von ihr inzwischen vorsorglich gestellten Antrag auf Rodungsgenehmigung geäußert haben soll, es bedürfe einer solchen Rodungsgenehmigung in Bezug auf die gerodete Fläche nicht. Auch dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. 40 Danach geht der Senat davon aus, dass es sich bei der gerodeten Fläche von 400 qm lediglich um eine kleinere mit Bäumen oder Hecken bestockte Fläche handelte, die nach § 3 Abs. 4 LWaldG nicht als Wald im Sinne des Gesetzes gilt. Die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 des § 3 LWaldG für Flächen, die als Wald gelten, liegen im Übrigen offensichtlich nicht vor. Danach besteht keine Veranlassung mehr zu der Annahme, das Baugesuch der Klägerin könnte in Anwendung der sog. Schlusspunkttheorie bereits mangels Vorliegens einer erforderlichen forstrechtlichen Umwandlungsgenehmigung im Ergebnis zu Recht versagt worden sein. 41 2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durfte der Bauantrag der Klägerin auch nicht bereits deshalb aus formellen Gründen abgelehnt werden, weil die Klägerin der Aufforderung der Beklagten zur Vorlage eines Nachweises über das Nichtbestehen einer Baumwurfgefahr für ihr Vorhaben nicht nachgekommen ist. Denn die Beklagte war zur Anforderung eines solchen Nachweises vorliegend nicht berechtigt. 42 Nach der grundlegenden Vorschrift des § 63 Abs. 2 Satz 1 LBauO hat der Bauantragsteller alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen (Bauunterlagen). Diese Grundnorm zur Darlegungslast wird jedoch durch die Vorschriften der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) vom 16. Juni 1987 in der Fassung vom 18. Juni 2019 (GVBl., S. 112) konkretisiert. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BauuntPrüfVO sind dem Bauantrag folgende Bauunterlagen zwingend beizufügen: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung, bautechnische Nachweise, Darstellung der Grundstücksentwässerung sowie bei Bauvorhaben im Außenbereich eine amtliche topografische Karte. Weitere Unterlagen hat der Bauantragsteller nur vorzulegen, wenn sie von der Bauaufsichtsbehörde in Anwendung von § 63 Abs. 2 Satz 1 LBauO nach pflichtgemäßem Ermessen verlangt werden (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2014 – 8 A 10524/14.OVG –, BauR 2015, 460 und juris, Rn. 22, m.w.N.). Die Unzulässigkeit eines Bauvorhabens folgt daher nur dann bereits aus dem formellen Umstand der Nichtvorlage einer geforderten Unterlage, wenn der Bauherr gehalten war, eine solche Unterlage zum Nachweis bestimmter Gegebenheiten vorzulegen (vgl. das Senatsurteil vom 26. November 2014, a.a.O.). 43 Da der hier geforderte – letztlich nur durch ein forstfachliches Sachverständigengutachten zu erbringende – Nachweis für das Nichtbestehen einer Baumwurfgefahr nicht zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BauuntPrüfVO zwingend vorzulegenden Bauunterlagen zählt, kommt es darauf an, ob die Beklagte die Vorlage eines solchen Nachweises von der Klägerin nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BauuntPrüfVO ermessensfehlerfrei verlangen durfte. Wie sich aus § 1 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz BauuntPrüfVO ergibt, ist Maßstab für die Ermessensfehlerfreiheit eines solchen Verlangens die Erforderlichkeit des verlangten Nachweises zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens. Mit anderen Worten: Die verlangten weiteren Unterlagen müssen erforderlich sein, um die Vereinbarkeit des Vorhabens mit einschlägigen materiell-baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO beurteilen zu können. Damit trägt die Vorschrift dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in seiner Ausprägung als Übermaßverbot Rechnung. Die Anforderung weiterer Unterlagen ist daher nur ermessensfehlerfrei, wenn zureichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Vorhaben bestimmte normative Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt und es zu deren Klärung der Vorlage des verlangten Nachweises durch den Bauantragsteller bedarf. 44 Wie der Senat bereits entschieden hat, ist einschlägige Norm zur Beurteilung der Frage der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens im Falle des Heranrückens an einen Waldbestand die baupolizeiliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 LBauO; diese erfasst mit dem Erfordernis, dass durch die Errichtung einer baulichen Anlage keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung herbeigeführt werden darf, auch von außen auf die Anlage einwirkende Gefahren, wie z. B. durch Baumwurf bei einer zu nahe an einen bestehenden Wald heranrückenden Wohnbebauung (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1993 – 8 A 10876/92.OVG –, ESOVGRP, und vom 24. Mai 2017 – 8 A 11822/16.OVG –, BauR 2017, 1668 und juris, Rn. 45 f, m.w.N.). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 LBauO ist in diesen Fällen jedoch das Bestehen einer konkreten Baumwurfgefahr; das bloß abstrakte Risiko einer Gefährdung durch umstürzende Bäume genügt hingegen nicht (vgl. die zitierten Senatsurteile sowie insbesondere auch OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 – 10 A 1494/17 –, juris, Rn. 7 ff., m.w.N., sowie BayVGH, Urteil vom 28. Dezember 1998 – 14 B 95.1255 –, juris, Rn. 23). Eine konkrete Baumwurfgefahr erfordert dabei konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass (grenz- bzw. vorhaben-)nah stehende Bäume auf dem Grundstück des Bauherrn in naher Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit, die über das allgemeine Risiko des Umstürzens hinaus geht, umfallen werden (so OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018, a.a.O., Rn. 8 ff., m.w.N.) bzw. dass ein Schaden bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im konkret zu beurteilenden Einzelfall in der überschaubaren Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintritt (so BayVGH, Urteil vom 28. Dezember 1998, a.a.O., Rn. 23, m.w.N.). 45 Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Annahme einer konkreten Baumwurfgefahr insbesondere Feststellungen zu folgenden Punkten voraus: 46 - Art der Bepflanzung (Baumarten unter Berücksichtigung der potentiellen Endhöhe im Zeitpunkt der Hiebreife, sog. Kernwuchs oder Stockausschlag) 47 - Bodenausformung und -beschaffenheit (Hangneigung, Bodenart im fraglichen Bereich) 48 - Art und Nutzung der geplanten baulichen Anlage (z. B. Wohnräume im Stammfallbereich und in Hauptwindrichtung). (vgl. dazu im Einzelnen das Senatsurteil vom 24. Mai 2017, a.a.O., Rn. 49 ff.). 49 In Rheinland-Pfalz haben die fachlich zuständigen Ministerien der Finanzen sowie für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten das genannte Senatsurteil ausdrücklich zum Anlass genommen, mit einem an alle Forstämter, untere und obere Bauaufsichtsbehörden sowie Kommunen in Rheinland-Pfalz gerichteten Rundschreiben vom 15. Mai 2019 konkrete Prüfkriterien zur Beachtung aufzugeben, die Gegenstand einer ggf. einzuholenden forstfachlichen Stellungnahme zur Beurteilung des von Waldgrundstücken für benachbarte, baulich genutzte Grundstücke ausgehenden Gefährdungspotentials sein sollen; diese sehr differenzierten Prüfkriterien sind in einer „Checkliste“ aufgeführt, die dem Rundschreiben als Muster für die forstbehördliche Stellungnahme (z. B.) im bauaufsichtlichen Verfahren beigefügt ist (das Rundschreiben nebst Anlage ist über die Homepage des Ministeriums der Finanzen, Stichwort „Bauen am Waldrand und Verkehrssicherungspflicht“, abrufbar). Der Senat hegt keine Zweifel daran, dass eine Abarbeitung dieser Checkliste geeignet ist, um seitens der zuständigen Bauaufsichtsbehörden hinreichende Feststellungen zum Bestehen einer konkreten Baumwurfgefahr für ein Bauvorhaben treffen zu können, die dann ggf. Anlass sein können, vom Bauherrn die Vorlage eines Sachverständigengutachtens über Art und Ausmaß der tatsächlich bestehenden Gefahr verlangen zu dürfen, wobei allerdings ggf. auch die Verkehrssicherungspflicht des jeweiligen Eigentümers benachbarter Waldflächen zu berücksichtigen ist (vgl. dazu auch Kerkmann/Saame, BauR 2019, 1702, 1706, unter Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 28. Dezember 1998, a.a.O.). 50 Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind von der Beklagten – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen einer konkreten Baumwurfgefahr für das beantragte Vorhaben festgestellt worden, die das Verlangen nach einem „Nachweis“, d. h. nach Lage der Dinge die Vorlage eines Sachverständigengutachtens durch die Klägerin, als erforderlich und damit ermessensfehlerfrei rechtfertigen könnten. Die Beklagte stützt sich (weiterhin) maßgeblich auf die Stellungnahme des Forstamtes Trier vom 15. Dezember 2016 (Bl. 54 f. VA Bd.1 Teil 2). Darin wurde indessen im Wesentlichen nur pauschal auf die Einhaltung von Mindestsicherheitsabständen baulicher Anlagen zu bestehenden Waldflächen („mindestens eine Baumlänge, in der Regel 30 m“) abgestellt. Hinreichend konkrete Feststellungen namentlich zur Art der Bepflanzung (Baumarten, Alter, Wurzeltyp, potentielle Endhöhe, Standort in Hauptwindrichtung), zur Bodenausformung und -beschaffenheit (Bodenart, Hangneigung) sind der Stellungnahme nicht zu entnehmen, geschweige denn zu den weiteren nach der Checkliste zu dem genannten Rundschreiben maßgeblichen Prüfkriterien. Insbesondere fehlt es auch an Angaben zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers im Hinblick auf den Waldbestand auf dem südlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Flurstück 94/34, das offenbar im Eigentum der Beklagten steht („Stadtwald“). 51 Auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sind von Seiten der Beklagten oder des Verwaltungsgerichts keine ausreichenden ergänzenden Feststellungen getroffen worden. Soweit im Urteil des Verwaltungsgerichts (S. 10) auf eine zu berücksichtigende „Hanglange mit erheblicher Neigung“ verwiesen wird, wird dabei nur auf das „Protokoll der im Verfahren 5 K 799/14.TR durchgeführten Ortsbesichtigung“ abgestellt, aus dem sich allerdings nur ergibt, „weiter nördlich des zur Bebauung vorgesehenen Bereichs steigt das mit Baumbestand bewachsene Gelände recht steil an“, was nur zur Feststellung des Bebauungszusammenhangs diente, sowie auf eine nicht näher bezeichnete „öffentlich einsehbare topografische Karte“. Soweit im Urteil noch auf die Erheblichkeit einer möglichen Gefahr wegen der geplanten Errichtung eines Mehrfamilienhauses abgestellt wird, fehlt es an konkreten Feststellungen, welche Wohnräume im Stammfallbereich welches Baumbestandes vorgesehen sein sollen. Zudem deutet die Formulierung auf Seite 9, Ende 1. Absatz des Urteiles („ungeachtet der Frage, ob vorliegend eine konkrete Baumwurfgefahr ... besteht ...“) darauf hin, dass das Verwaltungsgericht letztlich von einer bloß abstrakten Baumwurfgefahr als hinreichender Voraussetzung für die Anforderung eines Gutachtens ausgegangen ist. 52 Auch im Berufungsverfahren hat die Beklagte im Wesentlichen nur auf ihr bisheriges Vorbringen und die Stellungnahme des Forstamtes verwiesen. Insbesondere wurden keine neuen bzw. weitergehenden Ermittlungen vor Ort angestellt oder in Auftrag gegeben, etwa nach Maßgabe der zwischenzeitlich herausgegebenen Checkliste. Stattdessen wird lediglich darauf verwiesen, dass es diese Checkliste „zum Zeitpunkt der Beurteilung“ noch nicht gegeben habe. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die vorliegende Verpflichtungsklage der Klägerin der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist. Soweit die Beklagte noch ausführt, unabhängig von den Kriterien der Checkliste habe das Forstamt in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2016 erhebliche Bedenken angemeldet, woraus sich ohne weiteres bereits das Erfordernis einer weiteren Untersuchung und damit die Erstellung eines Gutachtens unausweichlich ergeben habe, verkennt sie ihre grundsätzliche Verpflichtung im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG. Danach ist es zunächst ihre Aufgabe als zuständige Bauaufsichtsbehörde, ggf. unter Einschaltung des zuständigen Forstamtes die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Baumwurfs im Einzelfall auf der Grundlage etwa der Höhe der Bestockung, der Beschaffenheit des Waldbodens, der Stärke der Verwurzelung oder der vorherrschenden Windrichtung selbst festzustellen; erst wenn ausgehend von diesen Feststellungen begründete Anhaltspunkte für die Annahme einer (konkreten) Gefahr bestehen, kann die Behörde ein Gutachten über das Nichtbestehen einer Baumwurfgefahr fordern. Dies gilt vorliegend erst recht, da die (vermeintliche) Gefahr hier offenbar auch von dem Waldbestand auf dem städtischen Grundstück Nr. 94/34 ausgehen könnte, für das der Beklagten die Verkehrssicherungspflicht als Waldeigentümerin obliegt. 53 Fehlt es nach alledem an hinreichenden eigenen Feststellungen der Beklagten zum Bestehen einer konkreten Baumwurfgefahr für das Vorhaben der Klägerin, so durfte sie von der Klägerin nicht die Vorlage eines Nachweises – in Gestalt eines Sachverständigengutachtens – zum Nichtbestehen einer Baumwurfgefahr verlangen; sie durfte damit das Baugesuch der Klägerin auch nicht bereits aus formellen Gründen mangels Vorlage eines solchen Nachweises ablehnen. 54 3. Anders als das Verwaltungsgericht entschieden hat, ist die begehrte Baugenehmigung auch nicht deshalb abzulehnen, weil die abwassertechnische Erschließung des Vorhabens nicht im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 LBauO gesichert ist. Dabei kann zunächst die zwischen den Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren streitige Frage offenbleiben, ob der der Klägerin erteilte Bauvorbescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2014 die Frage (auch) der abwassertechnischen Erschließung mit Bindungswirkung für das Baugenehmigungsverfahren im bejahenden Sinne entschieden hatte, nachdem dessen vierjährige Gültigkeitsdauer inzwischen abgelaufen ist. 55 Die an das Vorhaben der Klägerin nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBauO zu stellenden Anforderungen an die abwassertechnische Erschließung liegen aber jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats vor. Nach dieser Vorschrift dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung (u. a.) die erforderlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen benutzbar sind. 56 Zwar reicht vorliegend die öffentliche Mischwasserkanalisation unstreitig nur bis zur Höhe der östlichen Giebelseite des – dem Vorhabengrundstück der Klägerin unmittelbar benachbarten – Hauses W. Straße 26, also bisher nicht bis zur Höhe des neu gebildeten Baugrundstücks Flurstück-Nr. 94/52. Indessen müssen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBauO die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen erst zu Beginn der Benutzung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens benutzbar, d. h. fertiggestellt sein. Es bedarf daher einer prognostischen Entscheidung, ob hinreichend sicher angenommen werden kann, dass eine Benutzbarkeit der – hier allein streitigen – Abwasseranlagen bis zum Zeitpunkt der Benutzbarkeit (= Fertigstellung) des Bauvorhabens gegeben sein wird. 57 Wie der Senat im Zulassungsbeschluss bereits ausgeführt hat, kann vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBauO hinsichtlich der Sicherung der abwassertechnischen Erschließung dann ausgegangen werden, wenn von Seiten der Klägerin ein hinreichend konkretes Erschließungsgesuch und überdies die Bereitschaft vorliegt, die erforderlichen Kosten für die Verlängerung der vorhandenen Mischwasserkanalisation zu übernehmen. Diese Voraussetzungen liegen mittlerweile vor. Die Klägerin hatte sich bereits Anfang des Jahres 2019 mit einem Erschließungsgesuch an die SWT Anstalt des öffentlichen Rechts als zuständigem Träger der Abwasserentsorgung im Gebiet der Beklagten gewandt und daraufhin mit Schreiben der SWT AöR vom 5. Februar 2019 (Bl. 87 GA) die Auskunft erhalten, dass ein Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Mischwasserkanalisation in der W. Straße möglich sei und nach einer groben Kalkulation mit Anschlusskosten in Höhe von 20.000 bis 25.000 Euro gerechnet werden müsse. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung nochmals ausdrücklich erklären lassen, die bis dato kalkulierten Anschlusskosten in Höhe von 20.000 bis 25.000 Euro übernehmen zu wollen. Die Beklagte kann demgegenüber nicht mit Erfolg ins Feld führen, es fehle noch an weiteren Zustimmungen von anderen ihrer Ämter, insbesondere des Tiefbauamts, ob die Erschließung in einem städtischen Wirtschaftsweg „tatsächlich möglich“ sei. Nachdem der Senat bereits im Zulassungsbeschluss vom 4. Dezember 2019 deutlich gemacht hatte, dass im Falle eines konkreten Erschließungsgesuchs der Klägerin mit Kostenübernahmeerklärung vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 LBauO hinsichtlich einer hinreichenden Sicherung der abwassertechnischen Erschließung des Vorhabens auszugehen sein könnte, wäre es Sache der Beklagten gewesen, die aus ihrer Sicht etwa erforderlichen Zustimmungen ihrer Ämter bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats einzuholen oder aber etwaige tatsächliche oder rechtliche Hindernisse für einen Anschluss des Vorhabens an die bestehende Mischwasserkanalisation konkret zu benennen. Dies ist auch in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht geschehen. Soweit die Beklagte noch ausführt, die Anschlussleitung müsse in dem nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wirtschaftswegeteil der W. Straße verlegt werden, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen, weil das Flurstück-Nr. 94/52 der Klägerin unstreitig noch mit einigen Metern Frontlänge an den gewidmeten Teil der W. Straße grenzt. Im Übrigen sind konkrete technische oder auch rechtliche Hindernisse, die dagegen sprechen könnten, die Verlängerung der Abwasserleitung ggf. über eine kurze Strecke auch unter dem städtischen Wirtschaftsweg hindurch zu führen, nicht näher benannt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Auf das für eine hinreichende verkehrliche Erschließung geltende Erfordernis des Angrenzens des Vorhabengrundstücks an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße in eine für eine Zu- und Abfahrt mit Pkw ausreichenden Breite kann insoweit jedenfalls nicht abgestellt werden. 58 4. Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Baugenehmigung scheitert schließlich auch nicht deshalb, weil sie den nach § 47 LBauO erforderlichen Stellplatznachweis nicht geführt hat. Vielmehr steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats fest, dass die Klägerin die erforderliche Zahl von sieben Stellplätzen auf ihrem Baugrundstück so nachweisen kann, dass auch die Anforderungen an deren Erreichbarkeit von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus erfüllt werden können. 59 Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 LBauO dürfen bauliche Anlagen, bei denen – wie hier – ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden, wenn Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze). Was die Anforderungen an die erforderliche Zahl, Größe und Beschaffenheit notwendiger Stellplätze angeht, enthält die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge vom 24. Juli 2000 (MinBl. 2000, S. 231) Richtzahlen für den notwendigen Stellplatzbedarf, die sich nach allgemeiner Auffassung an dem auf einer sachgerechten Auswertung von Erfahrungen beruhenden durchschnittlichen Bedarf orientieren und daher zutreffende Anhaltspunkte für die Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze darstellen, weshalb sie als vorweggenommenes Sachverständigengutachten angesehen werden (vgl. dazu Jeromin, in: Jeromin (Hrsg.), LBauO RP, 4. Aufl. 2016, § 47, Rn. 18, m.w.N.). Danach ist das Verwaltungsgericht hier zutreffend von einem Bedarf von sieben Stellplätzen als Mindestzahl für das vorliegend geplante Mehrfamilienhaus mit sieben Wohneinheiten ausgegangen, was zwischen den Beteiligten im Übrigen auch unstreitig ist. 60 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind aber auch die Anforderungen des § 47 Abs. 6 LBauO an die Erreichbarkeit der Stellplätze jedenfalls mittlerweile erfüllt. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen von den öffentlichen Verkehrsflächen aus sicher und auf möglichst kurzem Weg zu erreichen sein. Wie sich vorliegend aus den Verwaltungsakten ergibt (vgl. den Vermerk Bl. 37 in Bd. 1, Teil 2 VA sowie das Luftbild Bl. 46 in Bd. 1, Teil 2 VA), grenzt das Baugrundstück mit der Flurstück-Nr. 94/32 zwar nicht in voller Breite, aber teilweise noch an als dem öffentlichen Verkehr gewidmet geltende Teile der W. Straße, und zwar im Umfang der Zufahrt zu der dort bisher noch befindlichen Garagenanlage, was als angemessene Breite des Angrenzens für eine Zufahrt mit Pkw ausreichend erscheint (vgl. auch dazu Jeromin, a.a.O., § 6, Rn. 27). 61 Allerdings hatte die Klägerin im Baugenehmigungsverfahren (zuletzt) eine Planzeichnung (Bl. 79 VA, Bd. 1, Teil 2) vorgelegt, die eine Anordnung der Stellplätze P1 bis P4 westlich der bisherigen Zufahrtsbreite und entlang dem nicht gewidmeten Wirtschaftswegeteil der W. Straße vorsah, die deshalb aufgrund ihrer Lage nur über diesen anfahrbar waren. Da sich das Erfordernis der gesicherten wegemäßigen Erschließung nicht allein auf die Zugänglichkeit des Baugrundstücks, sondern des geplanten Gebäudes oder auch des jeweiligen Stellplatzes bezieht (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2015 – 8 A 10833/15.OVG –, juris, Rn. 9 ff.), hatte das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass bei dieser Anordnung der Stellplätze P1 bis P4 das Erfordernis der Erreichbarkeit nach § 47 Abs. 6 LBauO insoweit nicht erfüllt wäre. 62 Indessen hat die Klägerin im Verlaufe des Berufungszulassungsverfahrens die Planskizze Anlage A2 (Bl. 88 GA) vorgelegt und damit eine Anordnung aller notwendigen Stellplätze P1 bis P7 aufgezeigt, bei der eine Erreichbarkeit aller dieser Stellplätze über den an den öffentlichen Teil der W. Straße angrenzenden Teil des Baugrundstücks ohne weiteres gewährleistet erscheint. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin noch ergänzende Angaben zur Größe dieser Stellplätze gemacht (jeweils 5 m Länge und 2,50 m Breite, womit auch die diesbezüglichen Anforderungen erfüllt werden) und dazu eine Planskizze mit Bemaßungen vorgelegt (Anlage A2, Bl. 112R GA). Die Beklagte ist auf dieses neue Vorbringen der Klägerin – trotzt des Hinweises auf die neue Planskizze im Zulassungsbeschluss – nicht weiter eingegangen, sondern hat an ihrer an der früheren Planskizze orientierten Auffassung festgehalten, die Stellplätze P1 bis P4 seien lediglich über den Wirtschaftsweg anfahrbar und damit nicht im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 LBauO erschlossen. Die Klägerin hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung des Senats zugesichert, die – der Beklagten an sich bereits bekannte – Planzeichnung mit der geänderten Anordnung aller Stellplätze noch zu den Bauantragsunterlagen nachzureichen. Da maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung der Stellplatzpflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 5 LBauO der Zeitpunkt der Fertigstellung des Hauptvorhabens ist, bestehen aus Sicht des Senats für die insoweit erforderliche prognostische Entscheidung keine Zweifel mehr daran, dass die Klägerin ihre Stellplatzpflicht auch hinsichtlich des Erfordernisses der Erreichbarkeit von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus erfüllen wird. 63 Da im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats sonstige formelle oder materielle Versagungsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich sind, hat die Klägerin mithin gemäß § 70 Abs. 1 LBauO Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 65 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. 66 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 132 VwGO nicht bestehen. Beschluss 67 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 70.000,00 € (= 10.000,00 € für jede der sieben Wohnungen, vgl. Nr. 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG).