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Urteil

3 A 10130/20.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2020:1110.3A10130.20.OVG.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier abgeändert und das Disziplinarverfahren eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Tatbestand 1 Der Kläger betreibt die Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Realschullehrers. 2 Der … Beklagte absolvierte nach seinem Abitur … das Lehramtsstudium für Realschulen, das er im März 2005 mit der Ersten Staatsprüfung mit dem Gesamtergebnis „gut bestanden (2,2)“ abschloss. 3 Unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf trat er am 1. August 2005 als Realschullehreranwärter in den Schuldienst des Landes ein und leistete bis zum 31. Januar 2007 den Vorbereitungsdienst. Im November 2006 legte er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen mit der Gesamtnote „gut (1,53)“ ab. Mit Wirkung zum 1. Februar 2007 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Realschullehrer zur Anstellung ernannt und verrichtete seinen Dienst bei der – damaligen … Realschule und heutigen – … Schule Realschule plus in ... Die dienstliche Beurteilung im Dezember 2008 schloss mit dem Ergebnis, dass seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung die Anforderungen übertrafen (Stufe B; 12 Punkte). Mit Wirkung zum 1. Februar 2009 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Realschullehrer ernannt. 4 Beginnend im August 2009 wurden ihm Ausbildungsaufgaben als lehrbeauftragter Fachleiter für das Fach Geschichte am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an Realschulen in … übertragen. Die Beauftragung wurde im Jahr 2011 auf das Fach Deutsch geändert. Die dienstliche Beurteilung im September 2012 aus Anlass seiner Bewerbung um eine Fachleiterstelle schloss mit dem Ergebnis, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung die Anforderungen erheblich übertrafen (Stufe A; 13 Punkte). Im August 2013 wurde der Beklagte an das Staatliche Studienseminar für das Lehramt an Realschulen plus …, Teildienststelle … versetzt und gleichzeitig kommissarisch zum Fachleiter für Berufspraxis/Mitbetreuung Deutsch an diesem Studienseminar bestellt. 5 Mit Wirkung zum 14. Februar 2014 wurde der Beklagte zum Fachleiter ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 der Landesbesoldungsordnung eingewiesen. 6 Anlässlich der Bewerbung auf eine schulische Funktionsstelle wurde der Beklagte im Dezember 2015 dahingehend beurteilt, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung die Anforderungen erheblich übertrafen (Stufe A; 13 Punkte). 7 Ab Februar 2017 erkrankte der Beklagte längerfristig. Er wurde im September 2017 und September 2018 durch die Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle untersucht, wobei eine Rückkehr an seinen bisherigen Arbeitsplatz für nicht möglich gehalten wurde. Im Oktober 2018 trat der Beklagte zunächst seinen Dienst an der … Realschule plus zur stufenweisen Wiedereingliederung an. Da eine Wiedereingliederung aus medizinischen Gründen weder an der bisherigen Dienststelle noch in unterrichtender Tätigkeit im Schuldienst erfolgen sollte, wurde der Beklagte ab August 2019 an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) … abgeordnet. Dort ist er u.a. mit Aufgaben im Bereich … betraut. 8 Der Beamte ist ledig und hat keine Kinder. Disziplinar- und strafrechtlich ist er bis auf die hier in Rede stehende Verfehlung nicht vorbelastet. 9 Am 11. April 2017 stellte das Ministerium für Bildung des klagenden Landes Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft … gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Betrugs. Ihm wurde vorgeworfen, in den Jahren 2015 bis Anfang 2017 fortgesetzt Reisekostenbetrug begangen zu haben. Bei einer statistischen Auswertung der Reisekosten aller 580 Fachleiter an den Studienseminaren des Landes habe sich ergeben, dass zehn Fachleiter mehr als 10.000 km pro Jahr abgerechnet hätten. Der Beklagte habe mit ca. 22.500 abgerechneten Kilometern jeweils in den Jahren 2015 und 2016 deutlich hervorgestochen. Aus den daraufhin eingesehenen Sammelabrechnungen des betroffenen Zeitraums hätten sich schon auf den ersten Blick Unstimmigkeiten ergeben, da vielfach Reiseziele außerhalb des Ausbildungsgebiets gelegen hätten, zum Teil auch Termine in der Ferienzeit bzw. an Wochenenden abgerechnet worden seien und auch Krankheitstage aufgeführt gewesen seien. Als Dienstreisegrund sei jeweils nur „Dienstgeschäft“ angegeben gewesen. Den Fachleitern sei im Mai 2016 eine allgemeine Dienstreisegenehmigung erteilt worden, die ausschließlich nur für die dort genannten Sachverhalte gelte; ansonsten sei im Einzelfall eine Dienstreise zu beantragen bzw. zu genehmigen gewesen. Davor sei prinzipiell ein Einzelantrag notwendig gewesen, es sei denn, die Dienstreise sei durch den Ausbildungsplan abgedeckt gewesen. Der Beklagte habe in seiner Zeit als Fachleiter weder eine einzige Dienstreise beantragt noch sei eine solche genehmigt worden. Er habe mehrmals im Jahr Sammelabrechnungen gefertigt und seiner dienstälteren Kollegin X. zur Mitzeichnung vorgelegt. Zuständigkeitshalber hätte diese Mitzeichnung durch den Leiter des Studienseminars erfolgen müssen. Es habe in der Leitung jedoch krankheitsbedingte Ausfälle und Wechsel gegeben, so dass Vakanzen aufgetreten seien. Der Beklagte habe aber die Vorgehensweise auch in der Folge so beibehalten, obwohl die Leiterstelle wieder durch Herrn A. besetzt gewesen sei. Frau X. habe in einem Dienstgespräch im Februar 2017 erklärt, sie habe die Abrechnungen im Vertrauen auf den Beklagten abgezeichnet, ohne sie zu prüfen. Herr A. habe erklärt, hinsichtlich der Prüfung der Reisekostenabrechnungen gebe es keine Delegation; die Abrechnungen hätten ihm vorgelegt werden müssen. Der Strafanzeige waren Übersichten über abgerechnete Dienstreisen von Januar 2015 bis Februar 2017 beigefügt. In diesen war insbesondere vermerkt, welche Tage Ferientage, bewegliche Feiertage oder Samstage gewesen seien, an welchen Tagen der Beklagte krank gewesen sei, welche Reiseziele außerhalb des Ausbildungsgebiets gelegen hätten und für welche Dienstreisen kein Anlass feststellbar gewesen sei. Aus der Abrechnung der Dienstreisen sei ein erheblicher Schaden entstanden. Schätzungsweise seien 12.500 km pro Jahr zu viel abgerechnet worden, was unter Zugrundelegung der maßgeblichen Kilometersätze einen Schaden von 6.250,- Euro ergebe. 10 Unter dem 15. August 2017 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren unter Zugrundelegung des Vorwurfs aus der Strafanzeige eingeleitet worden sei. Aufgrund des parallelen Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren zunächst ausgesetzt. 11 Am 17. Oktober 2017 erhob die Staatsanwaltschaft … Anklage gegen den Beklagten wegen besonders schweren Betrugs in zwölf Fällen (§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Strafgesetzbuch), wobei zwölf Sammelabrechnungen von Anfang 2015 bis Anfang 2017 zu Grunde gelegt wurden. Der Beklagte habe Dienstreisen, die er tatsächlich nicht durchgeführt habe, abgerechnet. 12 Im April 2018 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die vorläufige Dienstenthebung aus Gründen der Ordnung des Dienstbetriebs anzuordnen. 13 Am 16. August 2018 fand vor dem Amtsgericht … die Hauptverhandlung gegen den Beklagten statt. Er machte ausweislich des dortigen Protokolls Ausführungen zu den Vorwürfen; der ehemalige Leiter des Studienseminars Herr B. wurde als Zeuge vernommen. Das Strafverfahren wurde gemäß § 153a StPO vorläufig eingestellt und dem Beklagten aufgegeben, eine Geldbuße in Höhe von 4.000,- Euro zu zahlen. 14 Anschließend an die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens wurde in der Folge von der zunächst beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung abgesehen. 15 Nachdem das Amtsgericht … das Strafverfahren am 16. Oktober 2018 gemäß § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt hatte, wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 13. November 2018 fortgeführt. Es wurden schriftliche Auskünfte diverser Stellen zu den abgerechneten Dienstreisen angefordert und angefragt, ob der Beklagte an bestimmten Tagen die dortige Örtlichkeit aufgesucht habe. 16 Unter dem 16. April 2019 wurde das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen festgehalten und dem Kläger mitgeteilt. Nach den angestellten weiteren Ermittlungen habe sich herausgestellt, dass die Richtigkeit der im Einzelnen angeführten Abrechnungen widerlegt sei. Die Stellen, die für den vom Beklagten jeweils angegebenen Ort der Dienstreise als dienstliches Ziel in Betracht gekommen seien, hätten mitgeteilt, dass er an den maßgeblichen Tagen nicht dort gewesen sei, die Örtlichkeit geschlossen gewesen sei, der Beklagte für keine dortige Veranstaltung angemeldet gewesen sei bzw. keine Veranstaltung stattgefunden habe oder er vor Ort nicht bekannt sei. Zu einigen abgerechneten Dienstfahrten wurde angemerkt, dass der Beklagte parallel an einer anderen Veranstaltung teilgenommen habe. Von einer Vernehmung des Herrn B. sei abgesehen worden, da nicht zu erwarten gewesen sei, dass dieser über die Aussagen im strafgerichtlichen Verfahren hinaus weitere Sachaufklärung für den Zeitraum Januar 2015 bis Februar 2017 habe leisten können, da er seit Juli 2014 wegen Dienstunfähigkeit die Dienstgeschäfte im Studienseminar nicht mehr wahrgenommen habe. Zur disziplinarrechtlichen Bewertung wurde ausgeführt, dass eine Entfernung des Beklagten aus dem Dienst unverhältnismäßig sei, angemessen sei die Rückstufung. Diese sei auch nach der Einstellung des Strafverfahrens erforderlich, um ihn zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Zwar sei davon auszugehen, dass schon deshalb keine Wiederholungsgefahr bestehe, weil er künftig keine Tätigkeit mehr ausüben werde, bei welcher Dienstreisen anfielen. Gleichwohl habe er sich aber sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren nicht um Transparenz bemüht. Ihm fehle die Einsichtsfähigkeit. Anhand des Protokolls der Hauptverhandlung im Strafverfahren erkläre sich nicht, weshalb die Anklage wegen schweren Betrugs allein aufgrund seiner Einlassung und der Zeugenaussage des ehemaligen Seminarleiters fallen gelassen worden sei. Es liege nahe, dass das Strafgericht die milde Entscheidung auch deshalb getroffen habe, weil es davon ausgegangen sei, dass im Disziplinarverfahren noch eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen werde. 17 Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 5. Juni 2019 Stellung. Ihm könne einzig „Schusseligkeit und Schludrigkeit“ bei der Dokumentation der Dienstfahrten im Zusammenhang mit unzureichenden behördlichen Überprüfungs- und Kontrollmechanismen vorgeworfen werden. Unabhängig davon, dass überhaupt kein disziplinarrechtlich zu ahndendes Fehlverhalten angenommen werden könne, fehle es für eine Disziplinarmaßnahme am Erfordernis der zusätzlichen Erforderlichkeit neben dem durch Einstellungsverfügung beendeten Strafverfahren. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Er habe das Recht, keine Aussage zu machen, ohne dass ihm dies negativ ausgelegt werden dürfe. Das Disziplinarverfahren habe zudem seine Beteiligungsrechte nicht ausreichend berücksichtigt. Die zeugenschaftlichen Stellungnahmen der diversen Stellen seien ohne seine Kenntnis eingeholt worden. 18 Der Beklagte beantragte in der Folge, die Ermittlungen fortzusetzen, insbesondere Herrn B. als Zeugen zu hören. Dessen Aussage habe bereits im Strafverfahren ergeben, dass auch andere als die vom Kläger zu Grunde gelegten Orte als Ziele für die dienstlichen Fahrten heranzuziehen seien, insbesondere unter Beachtung seiner mannigfaltigen Sonderaufgaben. Der Zeuge habe zudem angegeben, dass Einträge zu Dienstfahrten bei Änderungen des Datums oder der Örtlichkeit in der Dokumentation nicht angepasst worden seien. 19 Von einer erneuten Vernehmung des Herrn B. nahm der Kläger Abstand. Er merkte dazu an, dass dieser im maßgeblichen Zeitraum bis auf wenige Tage nicht im Dienst am Studienseminar gewesen sei. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn sei nicht zu erwarten. Er sei im Strafverfahren vernommen worden, seine Aussage im dortigen Protokoll festgehalten und im Disziplinarverfahren verwertet worden. 20 Unter dem 23. September 2019 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel der Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Realschullehrers (Besoldungsgruppe A 13). Der Vorwurf des Dienstvergehens war darauf gerichtet, dass im Wege von Sammelabrechnungen abgerechnete Dienstreisen tatsächlich nicht durchgeführt worden seien. Der Kläger listete dazu 25 Fahrten nach …, 11 Fahrten nach …, 10 Fahrten nach …, vier Fahrten nach …, acht Fahrten nach …, fünf Fahrten nach …, neun Fahrten nach ..., sieben Fahrten nach …, 19 Fahrten nach … und eine Fahrt nach … auf. Der Beklagte habe die Vorwürfe bestritten; im Strafverfahren habe er angegeben, aufgrund seiner Arbeitsbelastung bei den Abrechnungen „nicht mehr den vollen Überblick gehabt“ zu haben und die Dienstfahrten belegen zu können. Mit der Abrechnung der Fahrten habe er die Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenerfüllung und zur Beachtung des geltenden Rechts verletzt. Sein Verhalten werde nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht, das sein Beruf erfordere. In den fortgesetzten und dauerhaften Verfehlungen liege ein Verhalten, das einen nachhaltigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit begründe, auch wenn die Abrechnung allein den internen Dienstbereich betreffe. Jedoch sei grundsätzlich noch ein Restvertrauen vorhanden, so dass eine Zurückstufung die angemessene Ahndung darstelle. Zugunsten des Beklagten seien seine Leistungen ausweislich seiner Beurteilung und der Umstand zu berücksichtigen, dass er bisher disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei. Nach seinen Angaben vor dem Strafgericht habe er sich im Rahmen der mit dem Aufbau der Teildienststelle … verbundenen Aufgaben subjektiv in einer Ausnahmesituation befunden; die ihm durch die Seminarleitung auferlegten sog. „Sonderaufgaben“ hätten ihn überfordert. Zu seinen Lasten seien Umfang und Dauer der unrichtigen Abrechnungspraxis zu werten sowie der Umstand, dass er keine Einsicht in den Unrechtsgehalt zeige. Die Zurückstufung sei auch zusätzlich zum Strafverfahren erforderlich. Zwar sei derzeit nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, da der Beklagte keine dienstliche Tätigkeit mehr ausüben werde, bei welcher Dienstreisen anfielen. Er habe sich aber im Strafverfahren und im behördlichen Disziplinarverfahren nicht um Transparenz bemüht. Zudem fehle ihm die Einsicht, mit seiner unkorrekten Abrechnungspraxis ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen begangen zu haben. Er habe sein Verhalten als reine „Schusseligkeit und Schludrigkeit“ abgetan. Die im Strafverfahren verhängte Sanktion – eine vergleichsweise milde Entscheidung – sei nicht ausreichend, um das in der Person des Beklagten vorhandene Defizit hinreichend zu kompensieren. 21 Der Kläger hat beantragt, 22 den Beklagten in das Amt eines Realschullehrers (A 13) zurückzustufen. 23 Der Beklagte hat beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Allen Fahrten habe ein dienstlicher Grund zugrunde gelegen, auch wenn sich die Dokumentationen widersprächen. Es habe immer wieder Verschiebungen von Terminen oder angefahrenen Orten gegeben, die beiderseits nicht korrigiert worden seien. Das Einzige, was ihm vorgeworfen werden könne, sei „Schusseligkeit und Schludrigkeit“ bei der Dokumentation der Fahrten und beim Abgleich der Pläne und Listen. Dies habe er eingeräumt und er bereue sein Verhalten zutiefst. Unabhängig davon, dass keineswegs ein disziplinarrechtlich zu ahndendes Fehlverhalten angenommen werden könne, fehle es an dem Erfordernis einer zusätzlichen Erforderlichkeit einer Disziplinarmaßnahme nach Einstellung des Strafverfahrens. Es bestehe in keinerlei Weise konkreter Anlass zu der Befürchtung, dass er in Zukunft gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen könne. Ohne das Versagen der Kontrollmechanismen und der Nichterfüllung der Kontrollpflichten seiner Vorgesetzten hätte es zu dieser Situation nicht kommen können. Die Unstimmigkeiten hätten bei einer Kontrolle durch die Vorgesetzten auffallen müssen. Der ehemalige Seminarleiter B. habe die Abrechnungen immer ordnungsgemäß kontrolliert und auf Differenzen hingewiesen, die beiderseits korrigiert worden seien; bei nicht nachvollziehbaren Fehlern seien die Fahrten nicht abgerechnet worden. Fehlerhafte Fahrtkostenabrechnungen seien infolge der zwischenzeitlichen Einführung eines technisch gestützten Verfahrens dem Grunde nach unmöglich. Nach dem „nemo tenetur se ipsum accusare“-Grundsatz habe er das Recht, keine Aussage zu machen und zu schweigen, ohne dass ihm dies negativ ausgelegt oder entgegengehalten werden dürfe. Das Disziplinarverfahren leide zudem an Verfahrensmängeln, weil seine Beteiligtenrechte nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden seien. Ohne seine Kenntnis seien von zahlreichen Stellen zeugenschaftliche Stellungnahmen eingeholt worden. Er habe sich erstmals in dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen mit diesen konfrontiert gesehen. 26 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2019 ergangenen Urteil in das Amt eines Realschullehrers (Besoldungsgruppe A 13) zurückgestuft. Der dem Disziplinarverfahren anhaftende formelle Fehler hinsichtlich des Gebots rechtlichen Gehörs – die schriftlichen Stellungnahmen der vom Kläger angeschriebenen Stellen seien dem Beklagten weder übersandt noch sei er darüber belehrt worden, dass er sie einsehen könne –, sei unbeachtlich. Der Beklagte habe mit der Übermittlung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses im behördlichen Disziplinarverfahren sowie auch im Klageverfahren Gelegenheit gehabt, die schriftlichen Zeugenaussagen einzusehen. Es erweise sich auch nicht als ermessensfehlerhaft, dass der Kläger von einer Vernehmung des Zeugen B. abgesehen habe, da dieser vor dem Amtsgericht vernommen und die im Protokoll der Hauptverhandlung enthaltene Aussage ins Disziplinarverfahren eingeflossen und dort gewürdigt worden sei. Der Kläger habe außerdem schlüssig dargelegt, dass der (erneuten) Aussage keinerlei Bedeutung habe zukommen können und es dies im Übrigen auch jetzt nicht könne, da Herr B. im maßgeblichen Zeitraum wegen seiner Dienstunfähigkeit und einer anschließenden Abordnung faktisch keinerlei Einfluss auf die Praxis zur Bewilligung und Abzeichnung von Dienstreisen gehabt habe. Vor diesem Hintergrund habe keine Veranlassung für eine erneute Vernehmung bestanden. Der Beklagte habe sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht. Der Vorwurf, er habe in 98 Fällen zwischen Januar 2015 und Februar 2017 Dienstreisen abgerechnet, ohne diese angetreten zu haben, habe sich bis auf einen Vorfall bestätigt. Dies ergebe sich aus den Ermittlungen des Klägers, bei denen mögliche Zielorte ermittelt und die Anwesenheit des Beklagten am fraglichen Dienstreisetag abgefragt worden sei. Danach habe der Beklagte in 97 Fällen keine Dienstreise angetreten, u.a. schon deshalb, weil es sich um arbeitsfreie Tage oder gar Feiertage gehandelt und weil für den Beklagten kein Einsatz bzw. keine Buchung im Kalender der mutmaßlich angefahrenen Stelle existiert habe. Der Beklagte habe sich weder im straf- noch im disziplinargerichtlichen Verfahren mit den einzelnen Vorwürfen dezidiert und substantiiert auseinandergesetzt. Er habe nur pauschal behauptet, dass alle Fahrten auch durchgeführt worden seien und diesen stets ein dienstlicher Grund zugrunde gelegen habe. Er habe sich weder zu den einzelnen Vorwürfen belastbar verhalten noch Alternativgeschehen – etwa einen Irrtum im Datum und die Angabe eines abweichenden Ziels – substantiiert dargelegt. Daher bestehe keinerlei Veranlassung, an den Feststellungen des Klägers zu zweifeln bzw. weitere Ermittlungen anzustellen. Soweit der Beklagte einen Darlegungsnotstand damit begründen wolle, ihm lägen nunmehr keine Kalender von damals vor, sei ihm entgegenzuhalten, dass er bereits 2017 mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei. Der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Sein Vortrag, ihm sei lediglich „Schusseligkeit und Schludrigkeit“ im Hinblick auf Abweichungen in der Dokumentation vorzuwerfen, ändere daran nichts. Die Sammelabrechnungen habe er stets nur für wenige Monate und innerhalb weniger Tage nach der letzten Dienstreise eingereicht und die Richtigkeit der Angaben versichert. Allein mit „Schusseligkeit und Schludrigkeit“ ließen sich die erheblichen Abweichungen nicht erklären. Das Fehlverhalten des Beklagten sei mit der Zurückstufung in das Amt eines Realschullehrers zu ahnden. Er genieße noch ein Restvertrauen des Dienstherrn und ein Restansehen in der Öffentlichkeit, weshalb von einer Dienstentfernung abgesehen werden könne. Das Eigengewicht des Dienstvergehens sei vorliegend als hoch anzusehen. Der Beklagte habe einen nicht unerheblichen Schaden bei seinem Dienstherrn hervorgerufen. Nachteilig zu berücksichtigen sei zudem, dass er die Abrechnungen stets an seine Kollegin X. zur Unterzeichnung vorgelegt und sich damit bewusst über die Zuständigkeiten hinweggesetzt habe, jedenfalls nachdem Herr A. zum Leiter des Studienseminars bestellt worden sei. Es liege kein wesentlich entlastendes Mitverschulden des Dienstherrn vor. Zwar hätte Frau X. die Unterzeichnung der Abrechnungen zurückweisen müssen und Herrn A. hätte auffallen müssen, dass einzig der Beklagte keine Abrechnungen bei ihm vorgelegt habe. Das Maß des Mitverschuldens sei jedoch gering, da der Beklagte die Zuständigkeit bewusst umgangen und der Kollegin die Abrechnungen offenkundig deshalb unterbreitet habe, weil er angesichts des oftmals bestehenden Zeitdrucks davon ausgegangen sei, diese werde nicht mit der gebotenen Sorgfalt prüfen. Anders könne das Gesamtverhalten nicht interpretiert werden. Zu seinen Lasten sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur fehlerhafte Abrechnungen erstellt habe, sondern in Kenntnis der allgemeinen Dienstreisegenehmigung ohne jedwedes Problembewusstsein davon ausgegangen sei, dass für jede Dienstreise eine Genehmigung vorliege. Letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass an den Beklagten als Fachleiter erhöhte Anforderungen an Verantwortung und Pflichtbewusstsein zu stellen gewesen seien; seine bewussten Falschabrechnungen stünden in diametralem Widerspruch zu seiner Vorbildfunktion. Zu Gunsten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass er disziplinarisch nicht vorbelastet und über längere Zeit ausweislich seiner dienstlichen Beurteilungen leistungsstark gewesen sei. Mit dem Dienstvergehen seien keine besondere kriminelle Tatintensität und keine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergegangen. Die Umstände im Studienseminar zur damaligen Zeit hätten nicht stets eine klar erkennbare Vorgesetzten- und Verantwortungsstruktur erkennen lassen und man habe den Dingen dort offenbar ihren Lauf gelassen. Dies entschuldige die Tatbegehung zwar nicht, habe sie aber jedenfalls begünstigt. Die dem Beklagten obliegenden Sonderaufgaben hätten ersichtlich zu seiner Überforderung und Überlastung geführt. Seine – soweit ersichtlich – beanstandungslose Dienstverrichtung bei der ADD lasse darauf schließen, dass er sich nicht aus dem Pflichtenkreis eines Lehrers gelöst habe. Der Zurückstufung stehe auch das abgeschlossene Strafverfahren nicht entgegen. Sie sei zusätzlich erforderlich, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Der Beklagte habe sich bis zuletzt nicht einsichtig in sein Fehlverhalten gezeigt. Er habe sich auf ein Verharmlosungs- und Verallgemeinerungsverhalten zurückgezogen und zwar allgemein behauptet, einsichtig zu sein, diese Einsicht jedoch stets relativiert und auf die undurchsichtige Führungsstruktur des Studienseminars rekurriert. Bis zuletzt habe er nicht erkannt, dass die Falschabrechnungen einzig und allein auf ihn zurückzuführen seien und das Ausmaß dieser nicht mit einfacher „Schusseligkeit und Schludrigkeit“ zu erklären sei. Möge auch keine konkrete Wiederholungsgefahr in Bezug auf den missbräuchlichen Umgang mit Reisekostenanträgen zu befürchten sein, so bestehe, nicht zuletzt aufgrund des uneinsichtigen Verhaltens des Beklagten, jedenfalls eine gewisse Wiederholungsgefahr in Bezug auf die allgemeinen Vermögensinteressen des Dienstherrn. Zudem spiegele das Unrecht seiner Handlungen das Ergebnis des Strafverfahrens nicht wider. Die Geldauflage werde der Bedeutung der Verfehlung ersichtlich nicht gerecht und erscheine nicht ansatzweise ausreichend, das in seiner Person vorhandene Defizit hinreichend zu kompensieren. 27 Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Berufung wiederholt der Beklagte sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend und vertiefend geltend: Es sei nicht richtig, dass er sich weder im Strafverfahren noch im Disziplinarverfahren mit den einzelnen Vorwürfen dezidiert auseinandergesetzt habe. Er habe stets mögliche Irrtümer wie Schreibfehler, Übertragungsfehler, „copy and paste“-Fehler usw. eingeräumt. Er sei dienstunfähig erkrankt und daher damals nicht fähig gewesen, die ihm gemachten falschen Vorwürfe zu entkräften und die einzelnen Fahrten zu rekonstruieren. Nach dem im Reisekostengesetz festgelegten Vorlagefristen für Belege hätten im März 2017 rückwirkend nur die Nachweise bis längstens einer Antragstellung im September 2016 verlangt werden können. Verlangt werde von ihm eine Rekonstruktion von Fahrten, die mehr als fünf Jahre zurücklägen. Er habe diverse verschiedene Kalender geführt, was dazu beigetragen habe, dass es zu Übertragungsfehlern gekommen sei. Er sei in dem guten Glauben gewesen, die Fahrten sicher und richtig rekonstruiert zu haben. Er habe lediglich fahrlässig gehandelt. Nach Rechtskraft der jeweiligen Bescheide der Reisekostenstelle habe er die Unterlagen nicht mehr aufgehoben, da die „sachliche Richtigkeit“ von seiner Vorgesetzten Frau X. bestätigt gewesen sei. Auch faktisch habe er keine Möglichkeit zu einer Rekonstruktion der Fahrten, da er keinen Zugriff mehr auf die Kalender habe. Von März 2017 bis noch im Jahr 2019 habe er sich im Krankenstand befunden. Nach dem währenddessen erfolgten Umzug des Studienseminars sei er nicht informiert worden, was mit seinen Sachen geschehen sei. Die E-Mail-Adressen hätten sich geändert, so dass er keinen Zugang mehr auf den Outlook-Kalender gehabt habe. Auch auf die Daten auf dem Server des Studienseminars habe er nicht zugreifen können. Der Kläger enthalte ihm aktiv Daten und Unterlagen sowie Möglichkeiten vor, um die Vorhalte zu entkräften, und lege es zu seinem Nachteil aus, dass er sich angeblich nicht bemühe. Soweit ihm negativ ausgelegt werde, dass er lediglich „Dienstgeschäft“ vermerkt habe, so sei dies gängige Praxis im Seminar gewesen, was der Zeuge B. im Strafverfahren bestätigt habe. Erst im Februar 2017 sei eine Dienstanweisung betreffend die Präzision „Dienstgeschäft“ ergangen. 28 Verkannt werde, dass Samstage, Ferien und Fastnacht für ihn keine grundsätzlich dienstfreien Tage oder Urlaubstage gewesen seien, da er nicht als Lehrer, sondern als Fachleiter im Studienseminar mit mannigfaltigen Sonderaufgaben gearbeitet habe; auch der Reisebedarf werde außer Acht gelassen. Der Kläger berücksichtige nicht, dass er – der Beklagte – nicht an den vom Kläger vermuteten und als wahr unterstellten Orten gewesen sein müsse. Er – der Beklagte – habe mit Mails und Notizen versucht, die mit den Sonderaufgaben in Zusammenhang stehenden Fahrten zu rekonstruieren, wobei er insoweit zehn Fahrten aufführt, die ihm erinnerlich seien und zu denen er u.a. folgende Angaben macht: 29 - Fahrt nach …: Unterlagen bei Herrn B. abgeben, Monitor etc. 30 - Freitag, 26. August 2016 → Universitätsbibliothek …: „Grundlagenstudium“, also Einarbeitung durch Sichtung von Literatur und Nachschlagewerken → Telefonanlagen […]; SIP-Telefonie, IP-Telefonie; Cloud-Telefonie/IP-Telefonanlagen 31 - Fahrt nach …: Kabel Deutschland Shop …, Media Markt (Farblaserdrucker nur Preise und Angebote vergleichen, Beratung) 32 - Samstag, 26. November 2016 → …: Möbel …, …: Einrichtung neue Dienststelle, Küche, Küchenausstattung, Sozialräume etc. 33 - Donnerstag, 22. Dezember 2016 → Universitätsbibliothek …: Kommentare Landesbauordnung, Vorschriften für öffentliche Gebäude, Notwendigkeit der Beflaggung, Fahnenmasten 34 - Mittwoch, 28. Dezember 2016 → …: Möbel …, …: Einrichtung neue Dienststelle; Küche, Küchenausstattung, Sozialräume etc. 35 - Mittwoch, 4. Januar 2017 → Universität …: Sichtung des Lichtkonzepts der Universität […] 36 - Donnerstag, 5. Januar 2017 → …: Möbel …, Möbel …: Einrichtung neue Dienststelle, Küche, Küchenausstattung, Sozialräume etc. 37 - Samstag, 21. Januar 2017 → Universitätsbibliothek …: Kommentare, Erklärungen, Erläuterungen zur Arbeitsstättenrichtlinie; tiefergehende Informationen zum Brandschutz […], Informationen zur Lichtberechnung, Einrichtung von Büroräumen […], Farbgestaltungkonzepte 38 - Freitag, 27. Januar 2017 → …: Möbel …: Einrichtung neue Dienststelle, Küche, Küchenausstattung; Telekom (T-Punkt), Kabel Deutschland Shop […] 39 Daneben führt er sieben weitere Fahrten aus den Jahren 2015 und 2016 an (Universitätsbibliothek …, Universitätsbibliothek …, Universitätsbibliothek …, Landesbibliothek …), die er zur Vorbereitung von Seminaren durchgeführt habe – genehmigt durch Herrn B., der dies als Zeuge bestätigen könne. Die entsprechenden Vorbereitungen ließen sich aus seinem persönlichen Arbeitsplan nachvollziehen, der dem Kläger vorliege. Das Verwaltungsgericht hätte das Organisationsverschulden auf Klägerseite berücksichtigen müssen. Herr A. sei erst nach Februar 2017 zum (kommissarischen) Leiter des Studienseminars ernannt worden, so dass dieser davor nicht als Leiter für die Prüfung und Abzeichnung der Abrechnungen zur Verfügung gestanden hätte. In der Zeit, in der Herr B. nicht anwesend gewesen sei bzw. bis zur Ernennung des Herrn A. zum alleinigen Leiter, hätten Herr A. und Frau X. ein gleichberechtigtes Vertretungsduo gebildet. Es gebe nichts, aus dem sich entnehmen ließe, dass Frau X. nicht zum Abzeichnen befugt gewesen wäre. Ansonsten hätte es ihr oblegen, auf die Unzuständigkeit hinzuweisen. Der Zeuge B. habe vor dem Amtsgericht ausgeführt, er – der Beklagte – habe von ihm festgestellte Übertragungs- und Schusseligkeitsfehler entsprechend korrigiert. Soweit das Verwaltungsgericht sein Urteil auch auf die angeblich fehlenden Dienstreisegenehmigungen stütze, so sei dies rechtsfehlerhaft. Dies sei nicht Gegenstand der Disziplinarklageschrift. Falsch sei auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der potentielle Schaden mehr als 6.000 Euro betrage. Dies wäre etwaig zutreffend, wenn man von allen abgerechneten Fahrten ausginge. Gehe man „nur“ von den Fahrten in der Disziplinarklage aus, so ergebe sich eine deutlich niedrigere Summe. Es sei darüber hinaus falsch, dass er sich uneinsichtig gezeigt habe. Er habe Fehler immer eingeräumt und bereue seine „Schusseligkeit und Schludrigkeit“ in der Dokumentation. Er habe keinesfalls den Dienstherrn vorsätzlich schädigen wollen. Es sei unvertretbar und grotesk, ihm vorzuwerfen, dass er nicht einsichtsfähig sei, weil er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht einräume. Niemand müsse an seiner eigenen Bestrafung mitwirken. Aus seiner Personalakte ergebe sich, dass er bislang noch nie auch nur den kleinsten Ansatz von Pflichtvergessenheit an den Tag gelegt habe. Er habe immer äußerst vorbildlich und pflichtbewusst seinen Dienst und seine Pflichten erfüllt. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr sei nicht haltbar, insbesondere wenn man sein Verhalten seit seinem Wiedereintritt in den Dienst, nunmehr bei der ADD, anschaue. Er dokumentiere jede Kleinigkeit und lasse sich jede Anweisung möglichst schriftlich bestätigen. Jedenfalls werde er sich nie mehr in die Situation bringen, etwas nicht dokumentiert zu haben und nicht belegen zu können. Von einer Wiederholungsgefahr könne daher keine Rede sein, so dass für eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme kein Raum bestehe. 40 Der Beklagte beantragt, 41 das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 5. Dezember 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen, 42 hilfsweise, das Verfahren einzustellen, 43 hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. 44 Der Kläger beantragt, 45 die Berufung zurückzuweisen. 46 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und ergänzt und vertieft dieses wie folgt: Es stehe fest, dass der Beklagte über mehr als zwei Jahre wiederholt und fortgesetzt bei der Abrechnung von Dienstreisen gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe. Das Verwaltungsgericht habe seine beanstandungslose Dienstverrichtung bei der ADD als Milderungsgrund berücksichtigt. Der Hinweis des Beklagten auf das Landesreisekostengesetz liege neben der Sache. Es reiche nicht aus, dass der Beklagte sich faktisch ausschließlich auf die fehlende Erinnerung aufgrund von Zeitablauf und persönlicher Umstände stütze bzw. eine unzureichende Mitwirkung oder gar ein Konterkarieren bei seinen Rekonstruktionen der Fahrten auf Seiten des Studienseminars und des Klägers behaupte. Nach dem Umzug der Teildienststelle habe der Beklagte seine persönlichen Sachen und Unterlagen im September 2019 abgeholt. Auf sein E-Mail-Konto nebst Kalenderfunktion habe er bis Oktober 2019 Zugriff gehabt. Der Beklagte versuche mit der Berufung erstmals, zumindest einzelne Fahrten als dienstlich veranlasst zu erklären. Selbst bei diesbezüglicher Wahrunterstellung verblieben mindestens 80 Fahrten, die er nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht durchgeführt habe; dazu gehörten (u.a.) bereits 25 Fahrten nach …, wo nur der Technik-Anbieter … dienstlich begründet hätte angefahren werden können. Auffällig sei, dass die Erinnerung des Beklagten sich jetzt ausschließlich auf behauptete Fahrten aus dienstlichen Gründen wegen „Sonderaufgaben“ zu Orten im Land außerhalb der üblichen Dienstorte erstrecken solle, deren Richtigkeit sich im Nachhinein vor Ort nicht werde überprüfen lassen. Das undatierte Fahrtziel … sei nicht Gegenstand der Disziplinarklage. Für die anderen Fahrtziele erschließe sich kein dienstlicher Grund bzw. Anlass und Aufwand hätten in einem krassen Missverhältnis gestanden. Für die Fahrten zur Vorbereitung der Fachseminare ab April 2016 könne der ehemalige Seminarleiter B. keine Genehmigung erteilt haben, weil er diese Funktion nicht mehr ausgeübt habe. Die Umstände im Aufbau der Teildienststelle und die Vakanz der Seminarleitung habe das Verwaltungsgericht ausdrücklich zugunsten des Beklagten berücksichtigt, gleichfalls die „Sonderaufgaben“. Klarzustellen sei, dass Frau X. niemals Vorgesetzte des Beklagten und deshalb auch nicht zuständig für die Inhaltskontrolle der Sammelabrechnungen gewesen sei. Eine zusätzliche Pflichtenmahnung sei wegen der Uneinsichtigkeit des Beklagten in sein Fehlverhalten erforderlich; zudem spiegele die Sanktion im Strafverfahren das Unrecht seiner Handlungen ersichtlich nicht wider. Der Beklagte verkenne, dass das Kriterium der Zusätzlichkeit einer Pflichtenmahnung gerade deshalb Anwendung finde, weil er die erforderliche Einsicht in sein Fehlverhalten nicht zeige. Im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr entlaste es den Beklagten auch nicht, dass er wie behauptet eine in der Verwaltung gänzlich unübliche Dokumentation und Verschriftlichung vornehme. Aufgrund der an den Tag gelegten Uneinsichtigkeit in sein Fehlverhalten sei auch eine abstrakte Wiederholungsgefahr für die Vermögensinteressen des Dienstherrn ausreichend. 47 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Personal- und Disziplinarakten (2 Bände und 2 Ordner) sowie die Akte der Staatsanwaltschaft … (Az. …) verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 48 Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg und führt zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils. Gegen den Beklagten ist keine Disziplinarmaßnahme zu verhängen; das Disziplinarverfahren ist vielmehr nach §§ 83 Abs. 1, 69 Abs. 3 Nr. 3, 38 Abs. 1 Nr. 4, 13 Abs. 1 Nr. 2 Landesdisziplinargesetz – LDG – einzustellen. 49 Der Beklagte hat durch sein der Disziplinarklage zugrunde liegendes Verhalten schuldhaft die ihm als Beamten obliegenden Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –) begangen (1.). Die aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit an sich angezeigte Zurückstufung in das Amt eines Realschullehrers (2.) kommt jedoch wegen des Maßnahmeverbots des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LDG nicht mehr in Betracht (3.). 50 1. Der Beklagte hat schuldhaft ein schweres Dienstvergehen begangen. 51 a) Gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Disziplinarverfahrens bestehen keine Bedenken. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt und ausgeführt hat, haften dem behördlichen Disziplinarverfahren formelle Fehler hinsichtlich des dem Beklagten zu gewährenden rechtlichen Gehörs an, weil ihm – unter Missachtung der Vorgaben des § 29 Abs. 4 LDG – die schriftlichen Stellungnahmen der am 7. Januar und 7. Februar 2019 jeweils angeschriebenen Stellen weder übersandt worden sind noch er darüber informiert oder belehrt worden ist, dass er die Erklärungen einsehen könne (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 A 4.04 –, juris Rn. 24 f.). Dieser Verfahrensfehler ist jedoch unbeachtlich, weil der Beklagte Gelegenheit hatte, die schriftlichen Zeugenaussagen einzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 A 4.04 –, juris Rn. 26) – was er im Berufungsverfahren auch getan hat. 52 Aus den ebenso zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts war auch die Vernehmung des ehemaligen Leiters des Studienseminars Herrn B. nicht geboten. Diesbezüglich und zur Vermeidung von Wiederholungen kann nach § 21 LDG i.V.m. § 130b Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Einen förmlichen Beweisantrag hat der Beklagte (auch nunmehr) nicht gestellt. 53 b) In der Sache steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen hat. 54 Ausgehend von den sich aus dem behördlichen Verfahren ergebenden Feststellungen, die auch das Verwaltungsgericht im Wesentlichen seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ergibt sich vorliegend, dass der Beklagte in mindestens 80 Fällen zwischen Januar 2015 und Februar 2017 in seiner Funktion als Fachleiter am Studienseminar Dienstreisen abgerechnet hat, ohne diese tatsächlich angetreten zu haben. Der disziplinare Vorwurf ist (alleine) darauf gerichtet, im Wege von Sammelabrechnungen tatsächlich nicht durchgeführte Dienstreisen abgerechnet zu haben. 55 Der Kläger hat mögliche Ziele an den in den Abrechnungen vom Beklagten angegebenen Orten ermittelt und die dortige Anwesenheit des Beklagten am fraglichen Dienstreisetag abgefragt. Während der Beklagte die vom Kläger im Einzelnen aufgelisteten Vorwürfe bislang lediglich „allgemein“ bestritten hatte, hat er (erst) im Berufungsverfahren zu einzelnen abgerechneten Dienstreisen in seiner Berufungsbegründung Angaben gemacht. Diese sind – wie auch der Kläger zutreffend angemerkt hat – allerdings nur schwerlich überprüfbar, wenn es um den Besuch eines Möbelhauses, eines Telefonanbieters oder einer Universitätsbibliothek geht, da sich eine dortige Anwesenheit bzw. Abwesenheit des Beklagten an den maßgeblichen Tagen nicht oder zumindest kaum rekonstruieren lassen dürfte. An der Belastbarkeit dieser – unbelegten – Behauptungen bestehen daher Zweifel. Aber selbst bei Wahrunterstellung dieser Ausführungen bleibt mit den weiteren 80 abgerechneten Dienstreisen ein schwerwiegender Disziplinarvorwurf bestehen, der an der disziplinarischen Bewertung seines Verhaltens insgesamt nichts ändert. Im Übrigen hat der Beklagte nämlich nur pauschal und ohne weitere Substantiierung vorgetragen, alle Dienstreisen tatsächlich durchgeführt zu haben und bei der Abrechnung sei ihm lediglich „Schusseligkeit und Schludrigkeit“ hinsichtlich der genauen Dokumentation – etwa bedingt durch Terminverschiebungen – vorzuwerfen. Darüber hinaus ist der Beklagte nicht ansatzweise den Ermittlungen des Klägers in einer Art und Weise entgegengetreten, dass an ihrer Richtigkeit insgesamt berechtigte Zweifel angezeigt wären. Alleine das Vorbringen in der Berufungsbegründungsschrift vermag solche nicht aufzuwerfen, weil es sich bei seinen Angaben zu den vermeintlich durchgeführten Dienstreisen letztlich um bloße, allesamt nicht kontrollierbare Behauptungen handelt. Darüber hinaus ist der Beklagte mit keinem Wort konkret auf die Feststellungen des Klägers hinsichtlich der Nachfragen bei den in Betracht gezogenen Stellen eingegangen und hat diese nicht ansatzweise substantiiert in Frage gestellt oder angezweifelt, wenn er lediglich eingewandt hat, es seien auch andere Orte in Betracht gekommen. Dies mag grundsätzlich zwar zutreffen. Insoweit wurzeln aber sämtliche diesbezügliche Informationen ausschließlich in der Sphäre des Beklagten und (nur) ihm wäre es möglich gewesen, Alternativorte oder Terminverschiebungen in zumindest einer solchen Bestimmtheit und Konkretheit zu nennen, dass die Feststellungen des Klägers insgesamt keinen Bestand mehr hätten haben können. Besonders herausstechend sind die – vom Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nochmals angesprochenen – 25 abgerechneten Fahrten nach …, bei denen nach den Ermittlungen des Klägers als Ziel allein der Technik-Anbieter … in Betracht gekommen ist und zu denen seitens der Firma mitgeteilt worden war, dass die Kalender und Fahrtenbücher im Hinblick auf die Termine überprüft worden seien und es nicht erinnerlich sei, dass der Beklagte in der Firma gewesen sei bzw. dass andere Kundentermine durchgeführt worden seien und der Beklagte nicht getroffen worden sei bzw. dass kein Termin und keine Fahrt eingetragen oder die Firma geschlossen gewesen sei. Bei diesem Ziel, das sich von den sonstigen in Betracht gezogenen Zielen (Schulen, Studienseminare, Zentrum für Lehrerbildung, Pädagogisches Landesinstitut etc.) deutlich abhebt, erscheint es angesichts sonst offenbar nicht denkbarer – auch vom Beklagten nicht genannter – Ziele in … und der großen Diskrepanz der Fahrten lebensfremd, dass – trotz der vergangenen Zeit – nicht im Ansatz eine nähere Erinnerung bestünde, die zumindest diese dem Disziplinarvorwurf zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen hätte erschüttern können. Der Beklagte hat sich insgesamt zu den ihm gemachten Vorwürfen nicht belastbar verhalten, so dass keinerlei Veranlassung bestand, an den Feststellungen des Klägers zu zweifeln und weitere Ermittlungen anzustellen. 56 Auch der Einwand des Beklagten, die Fahrten nunmehr mangels Verfügbarkeit seiner Kalender nicht mehr rekonstruieren zu können, vermag daran nichts zu ändern. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt hat, wurde der Beklagte bereits im Jahr 2017 mit den Vorwürfen konfrontiert, so dass er auf damals noch vorliegende Unterlagen bzw. Erinnerungen hätte zurückgreifen oder diese zumindest sichern können. Darüber hinaus erscheinen aber auch zumindest grundsätzliche Erklärungen – etwa wo er bei 25 Dienstfahrten anstatt des Technik-Anbieters in … gewesen sei bzw. wie sich die große Diskrepanz erkläre – auch ohne Kalender zwar nicht im Detail, aber zumindest im Ansatz möglich. Solche Ausführungen hat der Beklagte weder – zeitnah – im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren gemacht. 57 Soweit der Beklagte sich auf „Schusseligkeit und Schludrigkeit“ bei der Dokumentation beruft, kann dieser Einwand den Disziplinarvorwurf – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – nicht entkräften. Vorliegend stehen keine geringfügigen oder gelegentlichen, durch Übertragungs- oder Schreibfehler bedingten Abweichungen im Raum, so dass die Abweichungen in dieser Häufigkeit und Erheblichkeit gerade nicht alleine mit „Schusseligkeit und Schludrigkeit“ nachvollziehbar zu erklären sind. Der Beklagte hat die Sammelabrechnungen regelmäßig sehr zeitnah nach dem Ende des der Abrechnung zugrundeliegenden Zeitraums erstellt, so dass er damals sowohl über eine präsente Erinnerung als auch über Kalendermaterial verfügte. Die erheblichen Divergenzen hätten ihm daher bewusst werden müssen. Dies umso mehr, als er selbst vorträgt, bei einer ausreichenden Kontrolle durch Vorgesetzte hätten die Unstimmigkeiten diesen auffallen „müssen“. Es ist angesichts dessen zumindest mehr als fraglich, warum sie dem Beklagten – der die Richtigkeit der Angaben auf der Abrechnung versichert hat – bei aller „Schusseligkeit“ nicht aufgefallen sein sollten. Auch der Einwand, der ehemalige Leiter des Studienseminars habe seinerzeit den Beklagten auf Fehler in der Abrechnung hingewiesen und diese habe er – der Beklagte – dann korrigiert, verfängt insoweit nicht. Im Gegenteil wäre es bei lebensnaher Betrachtung vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Beklagte in dem Wissen, dass die Kontrolle durch seinen ehemaligen Vorgesetzten – mit dem er offenbar in engem Austausch über die Sonderaufgaben und die damit verbundenen Arbeitsaufträge stand – wegen dessen Abwesenheit nicht mehr stattfand, gerade hätte besondere Sorgfalt walten lassen. 58 Der Hinweis des Beklagten auf die Nachweispflichten des Landesreisekostengesetzes verfängt schon bereits deshalb nicht, weil alleine durch den Ablauf der dortigen Aufbewahrungspflichten eine (falsch) abgerechnete Dienstreise nicht „richtig“ würde und disziplinarrechtlich sodann nicht mehr in Frage gestellt werden dürfte. 59 c) Nach alledem steht fest, dass der Beklagte über einen Zeitraum von über zwei Jahren vielfach gegen seine Dienstpflichten verstoßen und sich eines einheitlich zu würdigenden innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Durch die Abrechnung tatsächlich nicht durchgeführter Dienstreisen hat der Beklagte schuldhaft die ihm nach § 34 Satz 2 und 3 BeamtStG obliegenden Dienstpflichten verletzt. Danach ist der Beamte verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen und sein Verhalten so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Der Beamte ist zudem nach § 35 Abs. 1 BeamtStG verpflichtet, allgemeine Richtlinien zu befolgen und hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. 60 2. Das einheitlich zu würdigende Dienstvergehen wäre – vorbehaltlich des Maßnahmeverbots des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LDG (dazu sogleich unter 3.) – mit der Zurückstufung in das Amt eines Realschullehrers zu ahnden. Dies hat das Verwaltungsgericht mit im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen festgestellt und dargelegt. Einer Dienstentfernung als disziplinare Höchstmaßnahme (§ 11 Abs. 2 LDG) – die in der Berufungsinstanz ohnehin wegen des nur vom Beklagten eingelegten Rechtsmittels nach § 85 Abs. 2 LDG ausscheidet – bedürfte es hingegen nicht, weil dem Beklagte noch ein Restvertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukommt. 61 Welche Disziplinarmaßnahme für das begangene Dienstvergehen angemessen ist, richtet sich nach dessen Schwere unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (§ 11 Abs. 1 LDG). 62 Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale). Zum anderen richtet sie sich nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. 63 Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild“ des Beamten erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt. 64 Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. 65 Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur künftigen Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 –, NVwZ-RR 2007, 695 und juris Rn. 12 ff.; Beschluss vom 14. Mai 2012 – 2 B 146.11 –, NVwZ-RR 2012, 658 und juris Rn. 7; stRspr). 66 Hiervon ausgehend ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – unter Abwägung aller für und wider den Beklagten sprechenden Umstände eine Ahndung des Dienstvergehens mit der Zurückstufung angemessen. 67 a) Das Dienstvergehen des Beklagten wiegt schwer. 68 Ein Beamter, der trotz der Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben in Erstattungsanträgen über die Höhe der entstandenen Reisekosten täuscht, offenbart ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und belastet das Vertrauensverhältnis, das Grundlage jedes Beamtenverhältnisses ist, regelmäßig nachhaltig (vgl. OVG RP, Urteil vom 8. Januar 2001 – 3 A 11835/00 –, AS 29, 6 und juris Rn. 20; siehe auch BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005 – 1 D 30.03 –, juris Rn. 68). 69 Betrügerisches Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn kann in vielfältigen Erscheinungsformen auftreten. Die Variationsbreite, in der Pflichtverletzungen dieser Art denkbar sind, erfordert die Würdigung der jeweiligen besonderen Einzelfallumstände. In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, stehen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 28. November 2000 – 1 D 56.99 –, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 23 und juris Rn. 29, vom 26. September 2001 – 1 D 32.00 –, Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 und juris Rn. 28; Beschlüsse vom 10. September 2010 – 2 B 97.09 –, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 14 und juris Rn. 8 und vom 7. März 2017 – 2 B 19.16 –, juris Rn. 9 f.). Grundsätzlich kann bei einem Gesamtschaden von über 5.000,- Euro die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein (BVerwG, Beschlüsse vom 10. September 2010 – 2 B 97.09 –, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 14 und juris Rn. 8, vom 20. Dezember 2011 – 2 B 64.11 –, juris Rn. 12, vom 6. Mai 2015 – 2 B 19.14 –, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 31 und juris Rn. 11 und vom 7. März 2017 – 2 B 19.16 –, juris Rn. 9 f.). 70 aa) Ausgehend davon ist bei der Maßnahmebemessung zulasten des Beklagten zunächst das Eigengewicht des Dienstvergehens zu berücksichtigen. Der Beklagte hat über mehr als zwei Jahre in zwölf Sammelabrechnungen eine Vielzahl von Dienstreisen abgerechnet, die er tatsächlich nicht durchgeführt hat, und damit einen jedenfalls nicht unerheblichen Schaden verursacht. Dabei hat er sich bewusst über die Zuständigkeiten im Studienseminar hinweggesetzt und die Abrechnungen nicht über das Sekretariat dem Leiter des Studienseminars bzw. dessen Vertreter zugeleitet, sondern von seiner Kollegin abzeichnen lassen, die – was sie im Dienstgespräch im Februar 2017 erklärt hat – im Vertrauen in den Beklagten die Abrechnungen nicht hinterfragt und abgezeichnet hat; im Nachhinein sei ihr klar, dass dies in Situationen gewesen sei, in denen sie objektiv oder subjektiv unter Zeitdruck gestanden habe. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt, dass gleichberechtigte Vertreter von Herrn B. Frau Y. und Herr A. gewesen seien. Für die Abrechnung der Reisekosten der Fachleiter sei Herr A. zuständig gewesen, lediglich die Abrechnung der Reisekosten der Anwärter sei auf Frau X. delegiert gewesen. Letztlich muss dem Beklagten dies ebenso bewusst gewesen sein, denn anders erklärt sich seine Aussage vor dem Strafgericht nicht. Dort hat er ausgesagt: „In den Jahren vorher hat der Herr B. mir die Dienstreisen zurückgegeben und gesagt da wären Dopplungen drinnen […] Das war relativ oft […] Ab 2015 bis 2016 war er erkrankt und hatte einen Vertreter den Herr A..“ (vgl. Protokoll über die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht … am 16. August 2018, S. 3, Bl. 96 der Strafakte). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte als Fachleiter für die Ausbildung des Lehrernachwuchses zuständig war. Damit kam ihm eine Vorbildfunktion mit erhöhten Anforderungen an Verantwortung und Pflichtbewusstsein im Dienst zu, zu der er sich mit seinem Verhalten in eklatanten Widerspruch gesetzt hat. 71 Anders als das Verwaltungsgericht bezieht der Senat jedoch den Umstand, dass der Beklagte „ohne jedwedes Problembewusstsein davon ausgegangen sei“, für jede der Dienstreisen eine Genehmigung zu haben, nicht in die Maßnahmebemessung ein. Eine solche Verfehlung war nicht Gegenstand der disziplinaren Ermittlungen bzw. Feststellungen und der vom Kläger auf dieser Grundlage erhobenen Disziplinarklage. 72 bb) Demgegenüber ist zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er disziplinarisch nicht vorbelastet ist und er ausweislich seiner dienstlichen Beurteilungen leistungsstark war. Das Dienstvergehen ist nicht mit einer besonderen kriminellen Energie oder Tatintensität einhergegangen und er hat in diesem Zusammenhang keine weiteren Verfehlungen mit erheblichen disziplinarem Eigengewicht, wie z.B. Urkundenfälschungen, begangen oder seine dienstliche Stellung oder dienstlich erworbene Kenntnisse missbräuchlich ausgenutzt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die infolge der Vakanzen entstandenen unklaren Zustände im Studienseminar betreffend die Vorgesetzten- und Verantwortungsstruktur die Tatbegehung zumindest begünstigt haben. Dies vermag die Tatbegehung des Beklagten nicht zu entschuldigen; bei einer wirksamen Kontrolle durch den zuständigen Vorgesetzten jedoch hätte die fehlerhafte Abrechnungspraxis des Beklagten so frühzeitig auffallen können, dass es zu der Vielzahl der falsch abgerechneten Dienstreisen erst gar nicht gekommen wäre. Des Weiteren ist zu sehen, dass der Beklagte die Erfüllung seiner Sonderaufgaben sehr beansprucht und offenbar überlastet hat. Seine beanstandungslose Dienstverrichtung bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung dazu nichts Gegenteiliges vorgebracht – lässt den Schluss zu, dass der Beklagte sich aus seinem beamtenrechtlichen Pflichtenkreis noch nicht gelöst hat. 73 Ein den Beklagten wesentlich entlastendes Mitverschulden des Dienstherrn bei der Tatbegehung selbst liegt jedoch nicht vor. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, hätte die dienstältere Kollegin die Abzeichnung der Sammelabrechnungen unter Verweis auf die Zuständigkeit des Seminarleiters bzw. dessen Vertreters zurückweisen und Herrn A. auffallen müssen, dass einzig der Beklagte keine Sammelabrechnungen bei ihm über das Sekretariat vorgelegt hatte. Gleichwohl vermag dieses dem Dienstherrn anzulastende – als gering zu wertende – Mitverschulden den Beklagten nicht wesentlich entlasten. Vielmehr musste dem Beklagten bewusst sein, dass Frau X. – anders als Herr B., mit dem er offenbar enger zusammenarbeitete – angesichts des oftmals bestehenden Zeitdrucks keine sorgfältige Prüfung vornahm und dies angesichts der bloßen Bezeichnung „Dienstgeschäft“ – mag dieses damals auch übliche Praxis gewesen sein – auch gar nicht ohne Weiteres konnte. Der Beklagte hat daher gerade in dem Wissen um die unklaren Vorgesetztenstrukturen und zumindest unzureichende Kontrolldichte gehandelt. 74 cc) Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist nach alledem die Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Realschullehrers die angemessene Disziplinarmaßnahme. 75 3. Der für das vorliegende Dienstvergehen angemessenen Zurückstufung steht jedoch das relative Maßnahmeverbot des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LDG entgegen. Ist gegen einen Beamten im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts eine Zurückstufung nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Vorliegend darf eine Zurückstufung angesichts des nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellten Strafverfahrens deshalb nicht ausgesprochen werden, weil diese nicht zusätzlich erforderlich ist, um den Beklagten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. 76 Die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme ist unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Pflichtenmahnung nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Verfehlung zu der konkreten Befürchtung Anlass gibt, der Beamte werde trotz der bereits gegen ihn verhängten strafrechtlichen Sanktion auch in Zukunft gegen seine Beamtenpflichten verstoßen. Bei der dafür anzustellenden Prognose sind sein bisheriger Werdegang, die in seiner Person, seiner dienstlichen Tätigkeit und der ihm zur Last gelegten Tat liegenden Umstände maßgeblich zu berücksichtigen. Nur aufgrund einer derartigen Beurteilung sind hinreichend verlässliche Schlüsse auf das künftige Verhalten möglich. Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob der Beamte bereits in einschlägiger Weise in Erscheinung getreten ist und sich z.B. früher gegenüber Strafen, Ordnungs- oder Disziplinarmaßnahmen als uneinsichtig erwiesen hat. Dabei ist das bisherige Verhalten des Beamten in seiner Gesamtheit zu erfassen, weil Aufgabe und Ziel disziplinarer Maßnahmen es nicht nur ist, künftig einschlägige Handlungen, insbesondere Straftaten zu verhindern, sondern ganz allgemein den Beamten zu pflichtgemäßem Verhalten zu veranlassen. Nur wenn auch insoweit die Gewähr durch die strafrechtliche Sanktion gegeben erscheint, ist eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr erforderlich. Die Erforderlichkeit einer zusätzlichen Pflichtenmahnung lässt sich nur mit der konkreten Befürchtung begründen, der Beamte werde trotz der gegen ihn verhängten strafrechtlichen Sanktion für die Tat auch in Zukunft seine Dienstpflichten nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 1 D 7.00 –, BVerwGE 114, 50 und juris Rn. 22 ff.; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 20; Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht/Beamtenstrafrecht, 2014, Rn. 428). Eine solche Gefahr lässt sich nicht aus allgemeinen Erwägungen ableiten, sondern sie muss aus konkreten Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden. Das schließt die alleinige Berücksichtigung allgemeiner, objektiver und sich in der Person des Beamten nicht widerspiegelnder Umstände aus. Die Erforderlichkeit einer zusätzlichen disziplinaren Ahndung darf nicht mit objektiven (abstrakten) Erwägungen (u.a.) zur Generalprävention oder zur Schwere der Verfehlung begründet werden. Solche Gesichtspunkte können zwar indizielle Bedeutung für das Erziehungsbedürfnis des Beamten haben, müssen aber in seiner Persönlichkeit in irgendeiner Weise ihre Entsprechung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 – 1 D 42.82 –, BVerwGE 76, 43 und juris Rn. 13; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 21). 77 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Senat im vorliegenden Fall aus Rechtsgründen gehindert, eine disziplinare Pflichtenmahnung auszusprechen. Denn eine Wiederholungsgefahr lässt sich nicht konkret feststellen. Eine vom Verwaltungsgericht angenommene „gewisse Wiederholungsgefahr“ oder gar die vom Kläger als ausreichend angesehene „abstrakte Wiederholungsgefahr für die Vermögensinteressen des Dienstherrn“ genügt hierfür nicht. 78 a) Eine konkrete Wiederholungsgefahr lässt sich nicht aus einer vom Kläger angenommenen „Uneinsichtigkeit“ herleiten. 79 Uneinsichtigkeit kann zunächst dann eine Wiederholungsgefahr begründen, wenn der Beamte bereits in einschlägiger Weise in Erscheinung getreten ist und sich schon früher gegenüber Strafen, Ordnungs- und Disziplinarmaßnahmen als uneinsichtig erwiesen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 1 D 7.00 –, BVerwGE 114, 50 und juris Rn. 22; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 21; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 55. EGL Juli 2020, § 14 Rn. 14). Dies ist vorliegend nicht der Fall; der Beklagte ist vielmehr disziplinar- und strafrechtlich nicht vorbelastet. 80 Aber auch bei einem erstmaligen Dienstvergehen kann eine Wiederholungsgefahr zu bejahen sein, wenn der Beamte ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit zeigt (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 21 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1993 – 1 D 49.92 –, NVwZ 1994, 1219 und juris). Auch unter diesem Gesichtspunkt kann vorliegend kein Erfordernis einer zusätzlichen Pflichtenmahnung begründet werden. 81 Der Beklagte hat die ihm gemachten Vorwürfe in der Sache – durch zulässiges Verteidigungsverhalten – bestritten und den Disziplinarvorwurf als solchen in Frage gestellt. Bei der Frage des Erfordernisses einer zusätzlichen Pflichtenmahnung sodann darauf abzustellen, dass er hinsichtlich des tatsächlich bestrittenen Fehlverhaltens nicht einsichtig ist, würde dem Beklagten ein widersprüchliches Verhalten abverlangen und letztlich zur Aufgabe seiner „Verteidigung“ in der Sache zwingen. 82 Bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme kann zugunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn dieser die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Es ist hingegen nicht zulässig, das Ausbleiben einer inneren Einsicht und Aufarbeitung der dem Beamten vorgeworfenen Pflichtverstöße zu seinen Lasten zu würdigen. Zulässiges Prozessverhalten, wozu auch das Bestreiten der Tat selbst und das Negieren oder Relativieren ihres Unrechtsgehalts gehört, darf grundsätzlich nicht zu Lasten des Beamten gewertet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 – 2 B 32/14 –, NVwZ-RR 2015, 985 und juris, Rn. 29 f.). Dieser auf die Maßnahmebemessung bezogene Ansatz muss – um nicht zu inneren Widersprüchen zu führen – gleichermaßen bei der Frage der Erforderlichkeit einer zusätzlichen Pflichtenmahnung gelten. Ansonsten müsste in der hier zu beurteilenden Situation der Beklagte bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr Einsicht in ein Fehlverhalten zeigen, das nach seinem zulässigen Verteidigungsvorbringen – das bei der Maßnahmebemessung nicht zu seinem Lasten berücksichtigt werden dürfte – überhaupt nicht vorgelegen haben soll. Vorliegend hat der Beklagte den ihm vorgeworfenen Pflichtenverstoß, dass er vorsätzlich nicht durchgeführte Dienstreisen abgerechnet habe, in der Sache bestritten und vorgetragen, sämtliche der abgerechneten Dienstfahrten auch tatsächlich durchgeführt, diese lediglich „schusselig und schludrig“ abgerechnet zu haben. Diese „Schusseligkeit und Schludrigkeit“ hat der Beklagte eingeräumt und ausgeführt, durch eine Verschriftlichung und Dokumentation seiner Arbeitsaufträge und Anweisungen nunmehr entsprechenden Defiziten in der Dokumentation bzw. Nachweisbarkeit vorzubeugen. In der mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt, ihm sei „das vorher nicht so wichtig gewesen“ und habe sich seinerzeit auf die Kontrolle des Herrn B. verlassen können, aber er hätte dies anders machen müssen. Dies sei eine Erfahrung für ihn gewesen. Bei diesem Vorbringen darüber hinaus vom Beklagten eine Einsicht in die „vorsätzlich falsche“ Abrechnung zu verlangen, würde bedeuten, dass er diese entgegen seiner „Verteidigungslinie“ der „Schusseligkeit und Schludrigkeit“ – insoweit hat er sich einsichtig gezeigt – eingestehen müsste. 83 Anders könnte die Bewertung der Wiederholungsgefahr dann ausfallen, wenn der Beamte den Vorwurf in der Sache eingestanden oder jedenfalls nicht bestritten hat, er die disziplinarrechtliche Würdigung seines Verhaltens jedoch insbesondere dermaßen bagatellisiert, dass mangels entsprechender Einsicht in das Fehlverhalten die konkrete Befürchtung eines neuen Pflichtenverstoßes bestünde (vgl. OVG SH, Beschluss vom 23. November 2004 – 16 LB 1/04 –, juris Rn. 28). Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. 84 b) Der weitere Gesichtspunkt, auf den der Kläger die Wiederholungsgefahr zu stützen gesucht hat – eine „zu milde“ strafrechtliche Sanktion –, vermag gleichfalls keine solche konkrete Gefahr zu begründen. Für die konkret-individuelle Prüfung, ob zusätzlich eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden muss, ist die Bemessung der Strafe unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1997 – 1 D 24.96 –, BVerwGE 113, 79 und juris Rn. 15; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 13.04 –, BVerwGE 123, 75 und juris Rn. 22 f.). Jedenfalls unter generalpräventiven Gesichtspunkten wird sich alleine daraus kein zusätzliches Pflichtenmahnungsbedürfnis begründen lassen, denn die Prognose über das künftige Verhalten des Beamten bedarf einer konkret-individuellen Prüfung seiner Persönlichkeit. Die Angemessenheit einer strafrechtlich verhängten Maßnahme kann daher zwar indizielle Bedeutung haben, die entsprechenden Umstände müssen jedoch in der Persönlichkeit des Beamten in irgendeiner Weise Entsprechung finden. Alleine aus der „Milde“ einer strafrechtlichen Sanktion kann nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände persönlicher Art eine Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 22). Ungeachtet dessen, dass ein „Nachmessen“ der strafgerichtlichen Sanktion bzw. Auflage (hier) bereits deshalb ausscheidet, weil der Einstellungsbeschluss für ein solches keine Anhaltspunkte liefert, fehlt es an konkreten Umständen in der Persönlichkeit des Beklagten, dass er sich diese nicht gereichen lässt, um (künftig) seinen Dienstpflichten nachzukommen. Abgesehen von dem hier gegenständlichen Disziplinarvorwurf hat der Beklagte seinen Dienst durchweg beanstandungsfrei – Gegenteiliges ist weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen worden – verrichtet. Anhaltspunkte für die Annahme, der Beklagte werde sich ohne Disziplinarmaßnahme in Zukunft erneut pflichtwidrig verhalten, fehlen. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig den Eindruck erweckt, er werde künftig penibel darauf achten, sein Handeln überprüfbar zu machen. 85 In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation einer (schweren) Dienstpflichtverletzung, bei der sich in der Persönlichkeit des Beamten keine Umstände für eine konkrete Wiederholungsgefahr erkennen lassen, die strafgerichtliche Sanktion jedoch gegebenenfalls als zu „milde“ angesehen werden könnte, liefe zudem eine andere – letztlich generalpräventive – Betrachtungsweise der eindeutigen Entscheidung des rheinland-pfälzischen Gesetzgebers zuwider, (auch) die Zurückstufung als zweithöchste Disziplinarmaßnahme mit einem relativen Maßnahmeverbot im Falle eines parallelen Strafverfahrens zu versehen. Den insoweit höchstrichterlich geäußerten Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 13.04 –, BVerwGE 123, 75 und juris Rn. 24) und der ganz überwiegenden gesetzgeberischen Reaktion auf Bundes- und Länderebene (vgl. die Streichung der Zurückstufung in der § 13 Abs. 1 Nr. 2 LDG entsprechenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG durch Art. 12b Nr. 3 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5. Februar 2009, BGBl. I S. 158 [255] sowie § 34 Abs. 1 Nr. 2 LDG Baden-Württemberg, Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Disziplinargesetz, § 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG Brandenburg, § 14 Abs. 1 Nr. 2 Bremisches Disziplinargesetz, § 16 Abs. 1 Nr. 2 Hamburgisches Disziplinargesetz, § 17 Abs. 1 Nr. 2 LDG Hessen, § 16 Abs. 1 Nr. 2 LDG Mecklenburg-Vorpommern, § 15 Abs. 1 Nr. 2 Niedersächsisches Disziplinargesetz, § 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG Nordrhein-Westfalen, § 14 Abs. 1 Nr. 2 Saarländisches Disziplinargesetz, § 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG Sachsen, § 4 Abs. 1 Satz 2 LDG Sachsen-Anhalt, § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG Schleswig-Holstein, § 13 Abs. 1 Nr. 2 LDG Thüringen) ist der rheinland-pfälzische Gesetzgeber unerklärlicherweise nicht gefolgt (kritisch dazu Juncker, LKRZ 2011, 50, 53 f., der insoweit – zutreffend – eine Reformbedürftigkeit des rheinland-pfälzischen Disziplinargesetzes konstatiert und für die Zurückstufung in der gerichtlichen Praxis „kaum übersteigbare Hürden“ sieht). 86 Da aus den vorstehend aufgeführten Gründen beim Beklagten konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Wiederholungsgefahr fehlen, kann eine Disziplinarmaßnahme allein aus Rechtsgründen nicht ausgesprochen werden. Das Disziplinarverfahren ist daher trotz des festgestellten Dienstvergehens nach §§ 83 Abs. 1, 69 Abs. 3 Nr. 3, 38 Abs. 1 Nr. 4 LDG einzustellen. 87 Die Kostenentscheidung folgt aus § 99 Abs. 2 Satz 1 LDG; Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei (§ 109 Abs. 1 LDG). 88 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 53 Satz 4 LDG).