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Urteil

6 A 10020/20

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2020:1215.6A10020.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2018 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung für das Jahr 2015. 2 Sie ist Eigentümerin des 5.966 m² großen und in der Gemarkung B... der Beklagten gelegenen Grundstücks Flur ..., Flurstück Nr. .... Es befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S...“, der den betreffenden Bereich als Gewerbegebiet mit der Möglichkeit einer zweigeschossigen Bebauung ausweist. 3 Mit Bescheid vom 27. Juni 2011 setzte die Verbandsgemeindeverwaltung Kröv-Bausendorf gegenüber der damaligen Eigentümerin des Grundstücks die beitragsfähige Fläche für den wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser unter Berücksichtigung der Grundstücksfläche zuzüglich eines Zuschlags für die ersten zwei Vollgeschosse in Höhe von 20 v.H. nach Maßgabe der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Kröv-Bausendorf vom 24. Februar 2011 auf 7159 m² fest. 4 Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 bildeten die bis dahin selbständigen Verbandsgemeinden Kröv-Bausendorf und Traben-Trarbach die neue Verbandsgemeinde Traben-Trarbach. Zudem trat zum 1. Januar 2015 die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung – ESA – der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach vom 27. November 2014 in Kraft. § 5 Abs. 2 ESA legte als Maßstab für die Schmutzwasserbeseitigung die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse und einen einheitlichen Zuschlag für die ersten zwei Vollgeschosse in Höhe von 30 v.H. fest. 5 Mit Bescheid vom 29. Januar 2016 zogen die Verbandsgemeindewerke Traben-Trarbach die Klägerin u.a. zu einem wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser in Höhe von 542,91 € heran. Dabei legten sie der Beitragserhebung die Grundstücksfläche von 5.966 m² multipliziert mit dem Faktor 1,30 (= 7.755 m²) und einen Beitragssatz von 0,07 € zugrunde. 6 Den hiergegen und gegen weitere Festsetzungen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich mit einem am 22. November 2018 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 14. November 2018 zurück. 7 Zur Begründung ihrer hiergegen am 20. Dezember 2018 erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, die maßgeblichen Bestimmungen der einschlägigen Satzungen der Beklagten seien unwirksam, da Beiträge nach dem vermittelten Vorteil und nicht nach Maßgabe der Größe eines Grundstücks bemessen werden müssten. 8 Das Verwaltungsgericht hat mit seinem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2018 ergangenen Urteil den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2018 aufgehoben, soweit in ihm ein wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser in Höhe von 542,91 € festgesetzt worden war. Im Übrigen hat es die Klage, soweit sie sich gegen weitere Festsetzungen richtete, abgewiesen bzw. das Verfahren eingestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Veranlagung der Klägerin zu einem wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten, da es an dem in § 17 Abs. 2 Satz 1 ESA vorgesehenen Grundlagenbescheid fehle. Auf die danach bestehende Verpflichtung des Beitragsgläubigers, Feststellungsbescheide zu erlassen, mit dem die für die Beitragsermittlung maßgeblichen grundstücksbezogenen Daten auszuweisen seien, könne auch nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen verzichtet werden. Ein wirksamer Grundlagenbescheid für die Erhebung eines wiederkehrenden Beitrags Abwasserbeseitigung für das Grundstück der Klägerin liege jedoch nicht vor. Der entsprechende Feststellungsbescheid der vormaligen Verbandsgemeindeverwaltung Kröv-Bausendorf vom 27. Juni 2011 entfalte nämlich für das Beitragsjahr 2015 keine Wirkung mehr. Denn die für den Bescheid maßgebliche Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Kröv-Bausendorf sei mit Wirkung vom 1. Januar 2015 außer Kraft getreten. Im Übrigen entspräche der frühere Grundlagenbescheid auch nicht mehr den nunmehr geltenden Satzungsregelungen, da der Vollgeschosszuschlag für die ersten beiden Vollgeschosse jetzt 30 % betrage. 9 Gegen das Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zu ihrer Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Nach den einschlägigen Landesgesetzen sei die neugebildete Verbandsgemeinde Traben-Trarbach in die Gesamtrechtsnachfolge der bisherigen Verbandsgemeinden Tragen-Trarbach und Kröv-Bausendorf eingetreten. Es läge deshalb mit dem Grundlagenbescheid vom 27. Juni 2011 ein bestandskräftiger Bescheid vor, der auch über die Inkraftsetzung der neuen Entgeltsatzung hinaus Gültigkeit besitze. Die Festsetzung des wiederkehrenden Beitrags Schmutzwasser könne daher hierauf gestützt werden. Auch bei anderen Ämterfusionen, wie z.B. der Zusammenlegung von Finanzämtern, behielten Grundlagenbescheide ihre Wirkung und würden nicht durch neue Bescheide ersetzt. 10 Die Beklagte beantragt, 11 unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2019 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier die Klage in vollem Umfang abzuweisen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 15 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. 16 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 14. November 2018 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, soweit in ihm ein wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser in Höhe von 542,91 € festgesetzt worden ist. 17 Er findet seine Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – vom 27. Juni 1995 (GVBl. S. 175) i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 Abs. 1 ESA. Danach erhebt die Beklagte u.a. einen wiederkehrenden Beitrag für die Möglichkeit der Einleitung von Schmutzwasser. Maßstab hierfür ist gemäß § 13 Abs. 4 1. Halbs. i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 ESA die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 ESA beträgt der Zuschlag je Vollgeschoss 15 v.H. und für die ersten zwei Vollgeschosse einheitlich 30 v.H. Von dieser Kompetenz hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Sie hat nämlich die Fläche des Grundstücks der Klägerin von 5.966 m² zunächst mit dem Faktor 1,30 (= Vollgeschosszuschlag in Höhe von 30 v.H.) und sodann mit dem maßgeblichen Beitragssatz von 0,07 € multipliziert und so den festgesetzten Beitrag in Höhe von 542,91 € ermittelt. 18 Insoweit ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz seit langem anerkannt, dass die Anwendung eines Vollgeschossmaßstabs, der einen Zuschlag zur Grundstücksfläche (hier: 15 v.H.) für jedes Vollgeschoss vorsieht, als grundsätzlich vorteilsgerecht erachtet werden kann (vgl. Urteil vom 11. August 2015 – 6 C 10860/14.OVG –, juris Rn. 21 m.w.N.). Auch eine eventuell nicht hinreichend differenzierende Maßstabsregelung ist von den Beitragspflichtigen hinzunehmen, da aus Gründen der Praktikabilität bei der Bemessung der Abgabe typisiert bzw. pauschaliert werden darf, sofern nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“, also dem Regelfall, widersprechen. Dass dies in dem vom einschlägigen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesenen räumlichen Bereich, in dem das Grundstück der Kläger gelegen ist, der Fall wäre, ist weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch im Übrigen sind keine Bedenken erkennbar, welche die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzung eines wiederkehrenden Beitrags Schmutzwasser in Frage stellen würde. 19 Der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsfestsetzung steht auch nicht entgegen, dass ihr entgegen der Festlegung in § 17 Abs. 2 Satz 1 ESA, wonach die Beklagte die Erhebungsgrundlagen für die wiederkehrenden Beiträge durch Grundlagenbescheide gesondert festsetzt, kein wirksamer Grundlagenbescheid zugrunde liegt. Insoweit trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts zu, dass der Grundlagenbescheid der vormaligen Verbandsgemeinde Kröv-Bausendorf vom 27. Juni 2011 zum Zeitpunkt der angefochtenen Beitragsfestsetzung keine tragfähige Grundlage mehr bilden konnte. Zwar beruht dies nicht auf der zum 1. Juli 2014 erfolgten Bildung der neuen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach aus den früheren Verbandsgemeinden Kröv-Bausendorf und Traben-Trarbach, da – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat – die neugebildete Verbandsgemeinde gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 des Landgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28. September 2010 (GVBl. S. 272) Rechtsnachfolgerin der bisherigen Verbandsgemeinden ist. Maßgeblich ist vielmehr in diesem Zusammenhang die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG, die festlegt, dass kommunale Abgaben, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen. Hierbei kann es sich nur um die im Zeitpunkt der Abgabenerhebung wirksame Abgabensatzung handeln, d.h. im Falle der streitgegenständlichen Beitragserhebung die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Beklagten vom 27. November 2014. Auf ihrer Grundlage ist aber – im Gegensatz zu dem am 9. September 2015 ergangenen Feststellungsbescheid hinsichtlich des wiederkehrenden Beitrags Trinkwasser – kein Grundlagenbescheid im Sinne des § 17 Satz 2 Satz 1 ESA ergangen. Eine Fortgeltung früherer Grundlagenbescheide ist auch im Rahmen der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung vom 27. November 2014 nicht angeordnet worden. Zudem wurde der für die Festsetzung im Grundlagenbescheid einschlägige Beitragsmaßstab aufgrund der Erhöhung des Vollgeschosszuschlags für die ersten beiden Vollgeschosse von 20 auf 30 v.H. modifiziert. Anders als die Beklagte meint, geht es insoweit nicht um eine Fortgeltung früherer Bescheide eines Rechtsvorgängers trotz zwischenzeitlicher Satzungs änderung durch den Rechtsnachfolger, sondern um die Frage der Fortgeltung früherer Grundlagenbescheide trotz vollständigen Wegfalls der Satzungsgrundlage. Die Situation ist daher mit den Verhältnissen etwa bei der Zusammenlegung von Finanzämtern nicht vergleichbar. Dort behalten nämlich frühere Feststellungsbescheide ihre Wirksamkeit, da sich ihre materiell-rechtliche Grundlage, nämlich die jeweils einschlägigen Steuergesetze, nicht geändert hat. Im Falle der Beklagten ist aber die frühere Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Kröv-Bausendorf durch die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach vom 27. November 2014 vollständig ersetzt worden. 20 Jedoch führt die Unwirksamkeit des früheren Grundlagenbescheids vom 27. Juni 2011 nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Festsetzungsbescheids. Zwar hat die Beklagte von der nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 KAG gesetzlich eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und sich in § 17 Abs. 2 Satz 1 ESA selbst die Pflicht auferlegt, die Erhebungsgrundlagen für die wiederkehrenden Beiträge durch Grundlagenbescheide gesondert festzusetzen (vgl. OVG RP, Urteile vom 16. März 1989 – 12 A 109/88 –, vom 3. August 1989 – 12 A 88/88 und 12 A 27/89 –, beide ESOVGRP, und vom 26. Oktober 1989 – 12 A 34/89 –, juris Rn. 19). Diese ausschließlich satzungsrechtlich begründete Pflicht lässt aber die zugleich bestehende gesetzliche Anordnung unberührt, wonach gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 155 Abs. 2 AO ein Abgabenbescheid erteilt werden kann, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde. 21 Allerdings wird nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das Erfordernis der gesonderten Feststellung in einem Grundlagenbescheid durch eine vorgreifliche Steuerfestsetzung nach § 155 Abs. 2 AO nicht beseitigt, sondern nur relativiert (vgl. Klein, Abgabenordnung, 15. Auflage 2020, § 155 Rn. 39; Seer, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 155 Rn. 25). Danach werden durch diese gesetzliche Regelung insbesondere Sachverhalte erfasst, in denen die in einem Grundlagenbescheid noch festzustellenden Besteuerungsgrundlagen zunächst in einem Steuerbescheid gemäß § 162 Abs. 5 AO geschätzt werden (BFH, Urteil vom 26. Juli 1983 – VIII R 28/79 –, juris Rn. 26, und vom 9. Februar 2005 – X R 52/03 –, juris Rn. 16). Im Übrigen darf ein Finanzamt nur dann von einer gesetzlich vorgeschriebenen gesonderten Feststellung absehen, wenn es den Grundlagenbescheid nicht ohne Weiteres erlassen könnte (BFH, Urteil vom 20. August 2015 – IV R 41/12 –, juris Rn. 30). Insoweit wäre der Beklagten aber der Erlass eines Grundlagenbescheids für die Erhebung eines wiederkehrenden Schmutzwasserbeitrags möglich gewesen, wie der Feststellungsbescheid für die Erhebung eines wiederkehrenden Beitrags Trinkwasser vom 9. September 2015 zeigt. 22 Die dargelegte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum eingeschränkten Anwendungsbereich des § 155 Abs. 2 AO steht aber der durch § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG landesrechtlich für die Erhebung kommunaler Abgaben gesetzlich angeordneten entsprechenden Anwendung von § 155 Abs. 2 AO jedenfalls im Hinblick auf die Erhebung wiederkehrender Beiträge nicht entgegen. 23 Zum einen handelt es sich bei der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 ESA bestehenden Verpflichtung zum Erlass eines Grundlagenbescheids nicht um eine gesetzliche Verpflichtung, die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vorausgesetzt wird. § 3 Abs. 2 Nr. 8 KAG eröffnet nämlich lediglich die Möglichkeit, in einer Satzung die Feststellung der Grundlagen für eine Abgabenfestsetzung durch besonderen Bescheid vorzusehen. 24 Zum anderen ist hinsichtlich der entsprechenden Anwendung von § 155 Abs. 2 AO in den Blick zu nehmen, dass durch die in § 17 Abs. 2 Satz 1 ESA satzungsmäßig vorgesehenen Grundlagenbescheide ausschließlich die für die Erhebung wiederkehrender Beiträge maßgebliche beitragspflichtige Grundstücksfläche festgesetzt werden soll. In einer solchen Fallkonstellation sind die der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zugrundeliegenden Erwägungen nach ihrem Sinn und Zweck nicht einschlägig. Ihr Ausgangspunkt ist nämlich die Tatsache, dass Grundlagenbescheide im Sinne des § 179 AO vielfach Feststellungen treffen, die gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO auch für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen bindend sind. Diese Bindungswirkung gesonderter Feststellungsbescheide soll durch die Anwendung der Bestimmung des § 155 Abs. 2 AO nicht beseitigt werden. 25 Eine vergleichbare Sachlage liegt aber der in § 17 Abs. 2 Satz 1 ESA vorgesehenen Verpflichtung zur gesonderten Festsetzung der Erhebungsgrundlagen für die wiederkehrenden Beiträge nicht zugrunde. Der Feststellungsgehalt der danach grundsätzlich gebotenen Grundlagenbescheide ist ausschließlich auf die Festlegung der beitragspflichtigen Fläche für die Erhebung eines wiederkehrenden Schmutzwasserbeitrags nach dem Maßstab des § 13 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 ESA beschränkt. Ein solcher Grundlagenbescheid entfaltet daher keinerlei Bindungswirkung für die Erhebung einer anderen Abgabe. Sein Erlass erleichtert lediglich das eigentliche Beitragserhebungsverfahren, da bei zukünftigen, im allgemeinen jährlich vorzunehmenden Beitragsberechnungen auf die bereits mit dem Grundlagenbescheid festgelegte Berechnungsgrundlage (hier: die beitragspflichtige Fläche) zurückgegriffen werden kann und für die jeweilige konkrete Berechnung nur noch die variablen Daten (hier: der einschlägige Beitragssatz) festgestellt werden muss. Insbesondere sind für den Beitragsschuldner mit dem Unterbleiben eines satzungsrechtlich vorgesehenen Grundlagenbescheids keinerlei rechtliche Nachteile verbunden. Vielmehr eröffnet ihm das Fehlen eines Grundlagenbescheids die Möglichkeit, nachfolgende Festsetzungsbescheide in vollem Umfang anfechten zu können, ohne sich die Bindungswirkung eines vorangegangenen Grundlagenbescheids gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO entgegenhalten lassen zu müssen. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.Vm. § 708 Nr. 10 ZPO. 28 Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. Beschluss 29 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 542,91 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).