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Beschluss

10 A 11254/20

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2021:0113.10A11254.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 22. September 2020 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 44.544,77 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. 2 1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die gegen die Beklagte erhobene Klage auf Erstattung der an das Land gezahlten Personalkosten für den staatlichen Revierdienst für die Jahre 2017 bis 2019, hilfsweise die entsprechenden Kontobelastungen zurückzunehmen, zu Recht abgewiesen. Mit ihrem Zulassungsvorbringen hat die Klägerin keine gewichtigen Gesichtspunkte dargelegt, die nach summarischer Prüfung gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils sprechen (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 124 Rn. 7). 3 Zwar scheitert der geltend gemachte Anspruch nicht erst daran, dass der Klägerin durch die in Rede stehenden Zahlungen/Kontobelastungen kein Schaden entstanden ist. Vielmehr besteht der Anspruch bereits deshalb nicht, weil die Verbandsgemeindeverwaltung bei der Wahrnehmung von ortsgemeindlichen Aufgaben gemäß § 68 Abs. 1 Gemeindeordnung – GemO – ausschließlich für die klagende Ortsgemeinde und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für die beklagte Verbandsgemeinde gehandelt hat. Deshalb bestehen im vorliegenden Fall zwischen der Klägerin und der Beklagten keinerlei Rechtsbeziehungen, aus welchen sich Erstattungs-/Rückbuchungsansprüche gegen die Beklagte ergeben könnten. 4 Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. GemO führt die Verbandsgemeindeverwaltung die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und in deren Auftrag. Demnach handelt die Verbandsgemeindeverwaltung und nicht – wie die Klägerin zu Unrecht u.a. unter Hinweis auf Nr. 1 der VV zu § 68 GemO annimmt – die Verbandsgemeinde als Gebietskörperschaft im Sinne des § 64 Abs. 1 GemO bei der Wahrnehmung von Verwaltungsgeschäften der Ortsgemeinden. Sie wird dabei ausschließlich als Behörde der jeweiligen Ortsgemeinde tätig (vgl. Klöckner, in: Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: Juli 2019, Anm. 3.2 zu § 68 GemO). Deshalb werden Handlungen der Verbandsgemeindeverwaltung im Anwendungsbereich des § 68 GemO wie eigenes Verhalten allein der Ortsgemeinde zugerechnet (vgl. Klöckner, a.a.O., Anm. 3.3 zu § 68 GemO). Insofern liegt entgegen der Auffassung der Klägerin ein offenes Organleihverhältnis vor (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. September 1979 – 7 A 91/78 –, AS 15, 273 [275]), bei dem das „entliehene Organ“ (hier: Verbandsgemeindeverwaltung) für den „Entleiher“ (hier: Ortsgemeinde) tätig wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. März 1989 – 8 C 98/85 –, juris Rn. 26). 5 Diese sich nach § 68 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. GemO ergebende Zurechenbarkeit der Handlungen der Verbandsgemeindeverwaltung an die Ortsgemeinde bleibt davon unberührt, dass die Verbandsgemeindeverwaltung, soweit sie gemäß § 67 GemO anstelle der Ortsgemeinden Selbstverwaltungsaufgaben wahrnimmt, auch Behörde der Verbandsgemeinde ist. Insofern weist die Verbandsgemeindeverwaltung zwei Funktionen auf, nämlich einerseits die als Behörde der Verbandsgemeinde und anderseits die als Behörde der Ortsgemeinden. Beide Funktionen sind jeweils den unterschiedlichen Rechtskreisen der Verbandsgemeinde und der Ortsgemeinden zugeordnet. Diese Rechtskreise berühren sich nicht. Hieraus folgt, dass Handlungen der Verbandsgemeindeverwaltung der Verbandsgemeinde als Gebietskörperschaft nur dann zuzurechnen sind, wenn und soweit sie der Wahrnehmung eigener Aufgaben nach § 67 GemO dienen. Demgegenüber werden Handlungen der Verbandsgemeindeverwaltung, mit denen sie Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden nach § 68 GemO ausführt, nach den Grundsätzen der Organleihe allein der jeweiligen Ortsgemeinde zugerechnet. Dies gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, in dem sich die Verbandsgemeindeverwaltung bei der Personalkostenerstattung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts entgegen § 68 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. GemO nicht an die die Behörde grundsätzlich bindende Willensbekundung des Ortsbürgermeisters gehalten hat und dies dem beigeladenen Land bekannt war. Auch dieses „kompetenzwidrige“ Verhalten der Verbandsgemeindeverwaltung ist allein der Klägerin zuzurechnen. Weder die Gemeindeordnung noch etwaige im öffentlichen Recht analog anzuwendende Vorschriften des Zivilrechts beinhalten eine gesetzliche Grundlage dafür, Handlungen der Verbandsgemeindeverwaltung als Behörde der Ortsgemeinde, welche im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. GemO Beschlüssen des Ortsgemeinderats oder Entscheidungen des Ortsbürgermeisters zuwiderlaufen, der Verbandsgemeinde als Gebietskörperschaft zuzurechnen. 6 Soweit die Klägerin mit ihrem umfangreichen Zulassungsvorbringen insbesondere wegen des Verstoßes der Verbandsgemeindeverwaltung gegen § 68 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. GemO und der diesbezüglich geltend gemachten Kenntnis des Beigeladenen versucht, ein Handeln der beklagten Verbandsgemeinde „im eigenen Namen, ohne Auftrag und auf eigene Rechnung“ und deshalb das Ausbleiben einer Erfüllungswirkung der Personalkostenerstattungen darzutun, geht dies fehl. Die Klägerin berücksichtigt nicht ausreichend die gesetzlich gebotene Unterscheidung zwischen der handelnden Verbandsgemeindeverwaltung als Behörde und der Verbandsgemeinde als Gebietskörperschaft. Auch verkennt sie die aufgezeigte „Zwitterstellung“ der Verbandsgemeindeverwaltung im Verhältnis zur Verbandsgemeinde einerseits und den Ortsgemeinden andererseits. Danach wäre die beklagte Verbandsgemeinde als Gebietskörperschaft nur dann handelndes Rechtsubjekt, wenn die Verbandsgemeindeverwaltung nach § 67 GemO Selbstverwaltungsaufgaben der Verbandsgemeinde wahrgenommen hätte. Dies ist bei Personalkostenerstattungen für den staatlichen Revierdienst jedoch nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich dabei um die Führung der Haushaltswirtschaft der Klägerin im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GemO (Erteilung der Kassenanordnung) und somit um eine ortsgemeindliche Selbstverwaltungsaufgabe. Deren Wahrnehmung durch die Verbandsgemeindeverwaltung in ihrer Funktion als Behörde der Klägerin ist allein dieser zuzurechnen, auch wenn die Verbandsgemeindeverwaltung im vorliegenden Fall nach § 68 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. GemO ihre Befugnis überschritten hat und der Beigeladene dies wusste. 7 Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich nichts anderes aus dem Recht der Stellvertretung im Sinne der §§ 164ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –. Denn nicht etwa die beklagte Verbandsgemeinde als vollmachtlose Vertreterin, sondern ausschließlich die Verbandsgemeindeverwaltung in ihrer Funktion als Behörde der Ortsgemeinden und damit die Klägerin selbst hat die Personalkostenerstattungen vorgenommen. Demnach scheidet auch ein Verstoß der Beklagten gegen die Gesetzesbindung der Verwaltung, die verfassungsrechtlich geschützte Selbstverwaltungsgarantie und die §§ 138, 134 BGB aus. Des Weiteren kommt es nicht auf das Zulassungsvorbringen zu den näheren Umständen der Rechnungsstellungen durch den Beigeladenen an. Auch insoweit ist das Handeln der Verbandsgemeindeverwaltung als ortsgemeindliche Behörde allein der Klägerin zuzurechnen. 8 War die Klage demnach bereits deshalb abzuweisen, weil die beanstandeten Erstattungen/Buchungen nicht von der Beklagten vorgenommen wurden und ihr auch sonst nicht zugerechnet werden können, kommt es auf die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den forstrechtlichen Fragen und die hiergegen hilfsweise geltend gemachten Zulassungsgründe nicht an. 9 2. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage auf, „welche Rechtsfolgen sich aus offenen und bewussten Kompetenzüberschreitungen einer Verbandsgemeinde ergeben, die Zahlungen gegen den ihr bekannten Willen einer ihr angehörigen Ortsgemeinde an das Land bzw. einen Dritten, der selbst von der fehlenden Vollmacht wusste, vornimmt.“ Diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen, da eine Kompetenzüberschreitung der Verbandsgemeinde nicht vorliegt, sondern die Zahlungen/Buchungen entgegen § 68 Abs. 1 Satz 1 2. HS GemO durch die Verbandsgemeindeverwaltung als Behörde der Klägerin vorgenommen wurden und deshalb allein ihr zuzurechnen sind. Im Übrigen ist der Regelungsinhalt des § 68 Abs. 1 GemO in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts in dem Sinne grundsätzlich geklärt, dass zwischen der Verbandsgemeindeverwaltung und den Ortsgemeinden ein Organleihverhältnis vorliegt (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. September 1979 – 7 A 91/78 –, AS 15, 273 [275]). 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.