Beschluss
7 B 11571/20
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2021:0204.7B11571.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 2. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen der angegriffene Beschluss abzuändern oder aufzuheben wäre (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 3 Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 1 bis 3 der für sofort vollziehbar erklärten tierschutzrechtlichen Anordnung des Antragsgegners vom 10. September 2020 ist zulässig, aber unbegründet. 4 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fehlt es weder an einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (dazu unter 1.), noch überwiegt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 10. September 2020, weil diese sich – jedenfalls nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung – als offensichtlich rechtmäßig erweisen (dazu unter 2.) und ihre Vollziehung eilbedürftig ist (dazu unter 3.). 5 1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid des Antragsgegners vom 10. September 2020 den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. 6 Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dies setzt in formeller Hinsicht eine gesonderte, gegenüber der Begründung des Verwaltungsakts eigenständige Begründung für die Vollziehungsanordnung voraus (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann [Hrsg.], Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 742 m.w.N. aus der Rspr.). In inhaltlicher Hinsicht hat die Behörde die aus ihrer Sicht wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die über allgemeine Erwägungen hinaus im konkreten Fall ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse ergeben (vgl. Beschlüsse des Senats vom 8. Mai 2015 – 7 B 10383/15.OVG –, juris Rn. 6, und 10. Juli 2018 – 7 B 10698/18.OVG –, ESOVGRP). Dabei sinken die inhaltlichen Anforderungen an die Begründungspflicht, je mehr sich die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung aufdrängt (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, [Hrsg.], Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 747; VGH BW, Beschluss vom 10. Februar 2005 – 8 S 2834/04 –, juris Rn. 2). 7 Nach diesen Maßstäben erweist sich die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs als ausreichend. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung zum einen auf Seite 9 Absatz 7 seines Bescheides vom 10. September 2020 mit einer eigenständigen Begründung versehen. Er hat zum anderen ausgeführt, dass die Vernachlässigung des Hundes „A.“ mit erheblichen und länger anhaltenden Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden war. Würde der Sofortvollzug nicht angeordnet werden, so die Begründung, hätte dies zur Folge, dass die Antragstellerin weiterhin Tiere halten und betreuen dürfe. Dabei bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin den Tieren durch Vernachlässigung erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zufügen würde. Damit kann – anders als die Antragstellerin meint – keine Rede davon sein, dass die Begründung keinen konkreten Bezug zum streitgegenständlichen Sachverhalt aufweise. Vielmehr liegt mit der Darlegung der Versäumnisse der Antragstellerin und der hieraus resultierenden Gefahren eine eigenständige, einzelfallbezogene Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges vor, die die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen enthält, die aus Sicht des Antragsgegners zur Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses führen. Da sich in den Fällen einer konkreten Gefährdung von Tieren – wie sie auch hier vorliegt – das besondere Vollzugsinteresse regelmäßig aus der Grundverfügung ergibt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 9 CS 16.2021 –, BeckRS 2017, 102511; Beschluss vom 12. November 2013 – 9 CS 13.1946 –, juris Rn. 11), ist es auch nicht zu beanstanden, dass sich vorliegend die Begründung des Sofortvollzugs teilweise mit der Begründung der tierschutzrechtlichen Anordnung deckt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat der Antragsgegner durchaus auch das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand des Suspensiveffekts berücksichtigt, indem er in seiner Abwägung ihr Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eingestellt hat. Mehr setzt das formelle Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO nicht voraus. Ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136712 –, juris Rn. 13; Puttler, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 96). 8 2. Der Senat teilt zudem die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung und dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, zu Gunsten des öffentlichen Interesses ausfällt. 9 a) Die in Ziffer 1 des Bescheides vom 10. September 2020 verfügte Fortnahme des Hundes „A.“ erweist sich bei summarischer Prüfung im Rahmen des Beschwerdevorbringens als offensichtlich rechtmäßig. Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen bleibt ergänzend auszuführen: 10 aa) Die Fortnahme eines Tieres nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz – TierSchG – setzt voraus, dass das Tier mangels Erfüllung der Anforderungen nach § 2 erheblich vernachlässigt worden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin hat, was sie auch nicht in Abrede stellt, über einen längeren Zeitraum keine Fellpflege bei ihrem Langhaarhund betrieben und ihn überdies keinem Tierarzt vorgestellt. Ausweislich des Kontrollberichts vom 1. September 2020 hatte die Amtstierärztin des Antragsgegners bei dem Hund der Antragstellerin eine hochgradige Verfilzung des Felles festgestellt. Diese war derart massiv, dass sensiblere Bereiche, wie Gesicht und Gliedmaßen, nur unter Narkose geschoren werden konnten. Hinzu kam eine blutig ulzerierende 3 x 3 cm große Umfangsvermehrung an der äußeren Zehe des linken Vorderfußes, die nicht tierärztlich behandelt worden war. Nach einer weiteren tierärztlichen Untersuchung sind zudem im Zwischenballenbereich und am Ruteansatz nässende, teilweise offene Hautstellen zu Tage getreten. Am rechten Hinterfuß im Zwischenballenbereich wurde eine Made gefunden, was nach Ansicht der Amtstierärztin darauf hindeutet, dass Fliegen Eier in die Hautwunde legten. Die Zwischenballenbereiche waren massiv verfilzt. An den äußeren Zehen der linken Pfote befanden sich zwei wohl durch eingedrungene Grannen hervorgerufene stecknadelkopfgroße Verletzungen. Das Fell um die Hautveränderung war verklebt, die Haut entzündet. Der Knochen der linken äußeren Zehe des Vorderbeins befand sich, wie durch Röntgenbild festgestellt, aufgrund eines Tumors in Auflösung. Festgestellt wurde zudem, dass der Hund nahezu ununterbrochen an der Zehe biss und leckte. Auf einer Röntgenaufnahme konnte zudem eine vergrößerte Prostata festgestellt werden. Die Krallen des Hundes waren überlang. Die Wolfskrallen waren teilweise in die Haut eingewachsen. 11 Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde geltend gemacht hat, sie habe die vom Antragsgegner festgestellten Beanstandungen, die nicht im Kontrollbericht vom 1. September 2020 dokumentiert worden seien, nicht selbst feststellen können, so dass sie insoweit auch keine Abhilfe habe schaffen können, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die Antragstellerin verkennt in diesem Zusammenhang schon, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Pflegemängel, die im Rahmen der weiteren tierärztlichen Untersuchung bzw. erst nach der Schur des Hundes zutage getreten sind, zu einem beträchtlichen Teil gerade auf die mangelnde Fellpflege zurückzuführen waren. Als langjährige Hundehalterin musste der Antragstellerin auch bekannt sein, dass eine mangelhafte Fellpflege zu Erkrankungen des Hundes führen kann. Unabhängig davon ist das Vorbringen der Antragstellerin nicht geeignet, eine erhebliche Vernachlässigung im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG bei ihrem Hund zu verneinen. Denn bei der Frage, ob ein Tier im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erheblich vernachlässigt worden ist, kommt es nicht darauf an, ob das Fehlverhalten schuldhaft erfolgt ist (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16a Rn. 20; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24). Deshalb spielt es in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, ob die Antragstellerin infolge einer psychischen Erkrankung nicht zu einer artgerechten Haltung ihres Hundes in der Lage war. 12 Schließlich ist offensichtlich, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte gute Ernährungszustand des Hundes an seinem schlechten Pflegezustand nichts zu ändern vermag. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG hat derjenige, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend nicht nur angemessen zu ernähren, sondern auch zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. 13 bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin unterliegt die Fortnahmeverfügung auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken. Dass die Haltung des Hundes „A.“ unter Auflagen anstelle einer Fortnahme zur Beseitigung der tierschutzwidrigen Umstände nicht gleich wirksam gewesen wäre, liegt angesichts der akuten erheblichen Vernachlässigung, die ein sofortiges Handeln geboten hat, auf der Hand. Der unhygienische und chaotische Zustand, in dem sich die Wohnung der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Fortnahme befand, sowie der offensichtlich bereits seit längerem andauernde schlechte Pflegezustand des Hundes ließen nicht darauf schließen, dass die Antragstellerin zur umgehenden Beseitigung der festgestellten Pflegemängel bzw. zur Veranlassung einer tierärztlichen Behandlung des Hundes in der Lage war. 14 Vorliegend hat der Antragsgegner zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass ein milderes Mittel gegenüber der Fortnahme des Hundes vorliegend schon deswegen nicht in Betracht kam, weil gegenüber der Antragstellerin am gleichen Tag ein für sofort vollziehbar erklärtes Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ergangen ist (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2013 – 5 S 10.13 –, juris Rn. 14). 15 b) Dieses erweist sich auch bei summarischer Prüfung im Rahmen des Beschwerdevorbringens als offensichtlich rechtmäßig. Die Einschätzung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin den Tierschutzbestimmungen nach § 2 und § 2a TierSchG wiederholt bzw. grob zuwidergehandelt hat, dies für den Hund zu erheblichen oder länger anhaltenden Leiden geführt hat und dass weitere derartige Zuwiderhandlungen durch die Antragstellerseite zu prognostizieren sind, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 16 aa) Die Zuwiderhandlungen der Antragstellerin gegen die Pflichten aus § 2 TierSchG und § 2a TierSchG i.V.m. der Tierschutzhundeverordnung, die darin bestanden haben, dass sie eine mangelhafte Fellpflege bei ihrem Hund betrieben und dessen medizinische Versorgung nicht sichergestellt hat, sind als grob zu beurteilen. 17 Das Tatbestandsmerkmal „grob“ kann zum einen gegeben sein bei einem vereinzelten Verstoß gegen tierschutzrechtliche Standards, der schwer wiegt. So liegt es etwa, wenn der Tierhalter einen vorsätzlichen Verstoß gegen eine Strafvorschrift begangen hat. Unterhalb dieser Schwelle kann zum anderen ein grober Verstoß wegen der Dauer oder der eingetretenen Folgen der Pflichtverletzung vorliegen. In diesem Fall kommt es in einer Gesamtbetrachtung insbesondere auf die Intensität und Dauer der Verstöße, die Größe der herbeigeführten Gefahren, das Ausmaß und die Dauer der verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden sowie den Grad des Verschuldens an (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 45; OVG Nds., Urteil vom 20. April 2016 – 11 LB 29/15 –, juris Rn. 48). 18 Vorliegend hat der Antragsgegner ausgeführt, dass gegen die Antragstellerin ein Strafverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 17 TierSchG eingeleitet wird. Ob die Antragstellerin tatsächlich vorsätzlich gegen die Strafnorm des § 17 TierSchG verstoßen hat, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Jedenfalls erfüllt ihr Verhalten, selbst wenn es als fahrlässig einzustufen sein sollte, das Tatbestandsmerkmal der groben Zuwiderhandlung i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. 19 Dabei wiegt schwer, dass ihr Hund – wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat – über einen langen Zeitraum, offensichtlich über mehrere Monate hinweg völlig unzureichend gepflegt wurde. Die hierdurch entstandene hochgradige Verfilzung des Fells führte zu nässenden, teilweise offenen Hautstellen. Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 6. November 2020 bestand das Fell des Hundes zum Zeitpunkt der Fortnahme aus massiv verfilzten Platten, unter denen eine Luftzirkulation nicht mehr möglich war. Der Hund, so der Antragsgegner, hätte vor allem bei extrem heißen Außentemperaturen, wie sie in den Sommermonaten vorgekommen seien, schwer zu leiden gehabt. Auch ein Fellwechsel sei dem Hund im Sommer nicht möglich gewesen. Da die Filzplatten bei jeder Bewegung Zug auf die Haarfollikel ausübten, komme es darüber hinaus zusätzlich zu Schmerzen und Leiden (Bl. 108 f. GA). 20 Die psychische Erkrankung der Antragstellerin vermag sie vom Vorwurf einer besonders groben Zuwiderhandlung gegen das Gebot einer angemessenen Pflege ihre Hundes nicht zu entlasten. Die Antragstellerin hat sich nach eigenen Angaben im Mai und August 2020 darum bemüht, die Kontaktdaten für einen Hundefrisör zu erlangen. Ferner wurde ihr von einem Freund Hilfe bei der Beschaffung und dem Einsatz einer Schermaschine zugesagt. Nach ihrem eigenen Vorbringen war sie also – trotz ihrer psychischen Erkrankung – durchaus noch im Stande, den Pflegezustand ihres Hundes zu beurteilen und hat insoweit auch einen entsprechenden Pflegebedarf gesehen. Als langjährige Hundehalterin eines Langhaarhundes, der intensiver Pflege bedarf, musste der Antragstellerin zumindest dem Grunde nach auch bewusst gewesen sein, dass die unterlassene Fellpflege zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich zu Hauterkrankungen, bei ihrem Hund führen kann. Ihr Vorbringen in ihrer E-Mail an den Antragsgegner vom 8. September 2020 (Bl. 39 VA), dass sie den Besuch eines Hundesalons letztlich aus Angst vor Maßnahmen des Veterinäramtes gescheut hat, belegt denn auch eindrücklich, dass sie sich durchaus des erheblich schlechten Pflegezustandes ihres Hundes bewusst war, sie aber schließlich – aus eigennützigem Interesse – davon abgesehen hat, Abhilfe zu schaffen. Bei dieser Sachlage, die im Übrigen dafür spricht, dass die Antragstellerin die unzureichende Fellpflege und die daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen möglicherweise sogar billigend in Kauf genommen hat, erscheint es zweifelhaft, dass die Antragstellerin, wie sie nunmehr geltend macht, die nach einer Schur zu Tage getretenen (Haut-)Erkrankungen ihres Hundes zweifelsfrei von einem Tierarzt hätte behandeln lassen. 21 Hinzukommt, dass die Antragstellerin bislang nicht plausibel darlegen konnte, weshalb sie die 3 x 3 cm große blutig ulzerierende Umfangsvermehrung an der äußeren Zehe des linken Vorderfußes ihres Hundes nicht zum Anlass genommen hat, diesen einem Tierarzt vorzustellen bzw. von einer anderen Person vorstellen zu lassen. Dass sie von der Geschwulst, die sich zu einem späteren Zeitpunkt als Tumorerkrankung herausstellte, keinerlei Kenntnis hatte, behauptet die Antragstellerin nicht und wäre überdies auch nicht glaubhaft. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Hund nach den Feststellungen der Amtstierärztin nahezu ununterbrochen an der Zehe gebissen und geleckt habe, wobei die Amtsärztin den permanenten Juckreiz als extrem qualvoll eingestuft hat. Dieser Umstand dürfte der Antragstellerin kaum verborgen geblieben sein. 22 Auch wenn es der Antragstellerin, wie sie betont, darum gegangen sein mag, eine Fortnahme des ihr „ans Herz gewachsenen Hundes“ zu verhindern, so ändert dies nichts daran, dass sie letztlich ihr Interesse über die Bedürfnisse und das Wohlergehen des Hundes gestellt hat. 23 bb) Nicht zu beanstanden ist ferner die amtstierärztliche und vom Verwaltungsgericht bestätigte Gefahrenprognose, dass ohne Erlass des Haltungs- und Betreuungsverbots angesichts der erheblichen, zum Teil bewussten Vernachlässigung des Hundes über einen längeren Zeitraum hinweg weitere Verstöße gegen Tierschutzvorschriften zu befürchten sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auch insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Ergänzend ist auszuführen: Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Prognose sei nicht gerechtfertigt, da sie sich aufgrund einer einmaligen, besonderen Umständen geschuldeten Belastungssituation lediglich vorübergehend nicht in dem gebotenen Maße um ihren Hund hätte kümmern können und insoweit auf die im hiesigen Verfahren vorgelegte E-Mail ihrer Diplom-Psychologin H. vom 20. Oktober 2020 verweist, vermag der Senat ihrer Argumentation nicht zu folgen. Die dort gestellte Diagnose „F 33.1, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung“ spricht gerade nicht dafür, dass die erfolgte Zuwiderhandlung gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen allein auf eine einmalige, mittlerweile beendete Belastungssituation zurückzuführen ist. Nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification (ICD-10-GM) wird die Diagnose „F 33.1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode“ als eine Störung beschrieben, die durch wiederholte depressive Episoden gekennzeichnet ist. Von einer temporären psychischen Erkrankung der Antragstellerin kann insoweit keine Rede sein. Auch wenn sich die Antragstellerin ausweislich der vorgelegten E-Mail derzeit in ambulanter verhaltenstherapeutischer Behandlung befindet und insbesondere als „lernfähig und motiviert für Veränderungen“ beschrieben wird, so ergibt sich hieraus nicht, dass die Erkrankung der Antragstellerin so weit ausgeheilt ist, dass die zukünftige ordnungsgemäße Haltung ihres Hundes sichergestellt wäre. So ist in der E-Mail der Diplom-Psychologin H. auch lediglich die Rede davon, dass die Antragstellerin „in der Regel“ für ihren Hund sorgen kann. Das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner haben ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass das Entstehen weiterer Überforderungssituationen angesichts der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin in einer leitenden Position und vor dem Hintergrund der andauernden Corona-Pandemie gerade nicht ausgeschlossen erscheint. 24 Eine andere Gefahrenprognose ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht deswegen geboten, weil der Hund „A.“ mittlerweile tierärztlich versorgt ist und ein wesentlicher Teil der auf den schlechten Pflegezustand zurückzuführenden Erkrankungen geheilt ist. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass deswegen eine Zuwiderhandlung „jedenfalls kurz- oder mittelfristig objektiv unmöglich“ ist, vermag sie damit nicht durchzudringen. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass sich behandlungsbedürftige Erkrankungen, die auf eine Vernachlässigung im Bereich der Fellpflege zurückzuführen sind, objektiv jederzeit wiedereinstellen können. 25 Auch der Umstand, dass die Antragstellerin mittlerweile der Aufforderung der Antragsgegnerin zur Kastration ihrer Katze „M.“ nachgekommen ist, lässt nicht darauf schließen, dass sie derzeit zur ordnungsgemäßen Haltung von Hunden in der Lage ist. Der Organisationsaufwand für eine derartige kurzzeitige tierärztliche Behandlung ist mit dem für eine dauerhafte ordnungsgemäße Pflege eines Hundes nicht vergleichbar. Das Verwaltungsgericht hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Haltung von Hunden im Vergleich zu einer Katzenhaltung mit einem erhöhten Pflegeaufwand verbunden ist. 26 Nach alledem war die Gefahrenprognose, dass ohne das Haltungs- und Betreuungsverbot weitere Verstöße gegen Tierschutzrechtvorschriften zu befürchten sind, nicht zu beanstanden. 27 cc) Das Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde erweist sich auch als verhältnismäßig. Insbesondere kamen vorliegend als mildere Mittel weder eine Haltung unter Auflagen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG noch eine zeitlich befristete Unterbringung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG in Betracht. Letztere setzt voraus, dass die begründete Hoffnung besteht, dass eine Rückgabe in näherer Zukunft möglich sein wird, weil der Halter zeitnah eine tierschutzgerechte Haltung gewährleistet (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 49; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16a Rn. 36). Hiervon kann aus den bereits dargelegten Gründen derzeit angesichts der gravierenden Verstöße der Antragstellerin gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und ihrer bislang nicht ausgeheilten psychischen Erkrankung nicht ausgegangen werden. Daraus ergibt sich zugleich, dass das noch mildere Mittel einer Hundehaltung unter Auflagen hier nicht in Betracht kam, zumal keine lückenlose Kontrolle durch den Antragsgegner – insbesondere, was die erforderliche Pflege des Hundes betrifft – erfolgen kann. 28 c) Schließlich ist auch die in Nr. 3 des Bescheides vom 20. September 2020 verfügte Veräußerungsanordnung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG bei summarischer Prüfung im Rahmen des Beschwerdevorbringens offensichtlich rechtmäßig. 29 aa) Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein fortgenommenes Tier insbesondere dann veräußern, wenn nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Diese Voraussetzungen liegen – wie sich aus obigen Ausführungen ergibt (siehe hierzu oben b) cc)) – vor, zumal bei dem Hund „A.“ aufgrund seiner Tumorerkrankung erhöhte Anforderungen an eine ordnungsgemäße Haltung bestehen, wie der Antragsgegner plausibel dargelegt hat. Die lang andauernde und erhebliche Vernachlässigung des Hundes sowie die psychische Erkrankung der Antragstellerin lassen es nicht erwarten, dass diese zukünftig ohne Weiteres in der Lage ist, eine ordnungsgemäße Hundehaltung zu gewährleisten. 30 Die Fristsetzung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG war hier entbehrlich, da zeitgleich mit der Veräußerungsanordnung ein für sofort vollziehbar erklärtes Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen wurde (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 – 25 CS 04/2360 –, juris Rn. 3; VGH BW, Beschluss vom 17. März 2005 – 1 S 381/05 –, juris Rn. 14; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 33). 31 Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Veräußerungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vor, spielt es keine Rolle, ob die Amtstierärztin des Antragsgegners bereits am Tag der Fortnahme des Hundes am 1. September 2020 erklärt hat, den Hund dauerhaft wegnehmen zu wollen. 32 bb) Die Maßnahme erweist sich auch als verhältnismäßig. Wie bereits dargelegt (siehe hierzu oben b) cc), kam eine Fortnahme mit lediglich vorübergehender anderweitiger Unterbringung des Hundes „A.“ nicht in Betracht. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Affektionsinteresse der Antragstellerin an ihrem Hund. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass aus Gründen des Tierschutzes bei der Annahme eines aus medizinischen Gründen notwendigen Umgangs mit einem Tier dieser Umstand nicht davon dispensiert, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Tierhaltung zu genügen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. September 2020 – 7 B 11004/20.OVG –). Erst recht kann eine emotionale Verbundenheit des Hundehalters mit seinem Hund – wie sie jedenfalls bei einer langjährigen Hundehaltung regelmäßig bestehen dürfte –, nicht dazu führen, dass die Gefahr einer nicht tierschutzgerechten Haltung hinzunehmen wäre. 33 cc) Die angeordnete Veräußerung des Hundes begegnet entgegen der Ansicht der Beschwerde auch keinen rechtlichen Bedenken, soweit sie im Rahmen eines freihändigen Verkaufs und nicht durch öffentliche Versteigerung durchgeführt werden soll. In Ermangelung bundesrechtlicher Vorschriften richtet sich die Art und Weise der Veräußerung nach dem einschlägigen Landesrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 – 7 C 5/11 –, juris Rn. 32). Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG – wird eine sichergestellte Sache grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung verwertet; freihändig verkauft werden kann die Sache nach Satz 2 der Vorschrift, wenn die Versteigerung erfolglos bleibt, sie von vornherein aussichtslos erscheint oder die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen würden. Dass einer dieser Fallgruppen vorliegend einschlägig ist, hat der Antragsgegner zwar nicht dargetan und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Allerdings sind von dem Gebot zur Versteigerung in der Rechtsprechung weitere, tierschutzspezifische Modifikationen anerkannt (vgl. hierzu etwa Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 36 m.w.N. aus der Rspr.). Der Senat erachtet eine Modifikation auch dann für geboten, wenn bei einer Versteigerung Tiere von Personen ersteigert werden könnten, die nicht die Gewähr für eine tierschutzgerechte Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung bieten (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 36). So verhält es sich hier. 34 Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 6. November 2020 plausibel dargelegt, dass aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der schweren lebensbedrohlichen Krebserkrankung des Hundes „A.“ dessen öffentliche Versteigerung nicht in Betracht kommt. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde hiergegen einwendet, es sei dem Antragsgegner ohne weiteres möglich, im Rahmen der Versteigerungsbedingungen Anforderungen an potentielle Ersteigerer zu definieren und damit den Kreis der möglichen Ersteigerer einzugrenzen, vermag ihre Argumentation nicht zu überzeugen. Denn die von der Antragstellerin vorgeschlagene Vorgehensweise ist nicht in gleicher Weise geeignet, eine Zuverlässigkeit und Sachkunde des neuen Halters sicherzustellen wie beim freihändigen Verkauf. Mit Blick auf Ziffer 3 des Bescheides vom 10. September 2020 ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner vor der Veräußerung die Sachkunde und Zuverlässigkeit des neuen Halters sowie das Vorliegen artgerechter Haltungsbedingungen überprüfen wird, etwa durch eine Vorortkontrolle, wie sie auch bei der von der Antragstellerin benannten Person durchgeführt werden sollte. Derartige Maßnahmen sind allerdings bei einer öffentlichen Versteigerung – die für die Antragstellerin im Übrigen angesichts der anfallenden nicht unerheblichen Unterbringungskosten für den Hund bis zur Organisation einer öffentlichen Versteigerung nicht ohne Weiteres vorteilhafter sein dürfte – nicht möglich. 35 Schließlich ist nicht ersichtlich, inwieweit die der Antragstellerin gemäß § 24 Abs. 2 POG eingeräumte Frist zur Benennung eines neuen Halters für „A.“ zur Rechtswidrigkeit der Veräußerungsanordnung führen soll, zumal der Antragsgegner die zunächst im Bescheid vom 10. September 2020 eingeräumte Frist von fünf Tagen letztlich bis zum 25. September 2020 verlängert und die Antragstellerin innerhalb dieser Frist eine Person benannt, die ihren Hund aufnehmen würde (Bl. 119 VA). 36 3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht auch eine das besondere Vollziehungsinteresse rechtfertigende Eilbedürftigkeit der tierschutzrechtlichen Anordnungen. Zwar kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Grundverfügungen allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht tragen, aber vorliegend sind besondere Gründe gegeben, die die Vollziehung der tierschutzrechtlichen Anordnungen in Ziffer 1 bis 3 des Bescheides vom 10. September 2020 vor der Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf der Antragstellerin erfordern und damit die Durchbrechung des vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen Suspensiveffekts rechtfertigen. 37 Zum Schutz der Tiere im Sinne von Art. 20a Grundgesetz – GG – hat der Adressat von tierschutzrechtlichen Anordnungen deren Folgen schon vor der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung hinzunehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass ansonsten eine Gefahr für die angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere entsteht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. März 2017 – 7 B 11689/16.OVG – und 24. Juli 2018 – 7 B 10587/18.OVG –). Angesichts der hohen Bedeutung des Tierschutzes kann dann das Risiko, dass es bei einer Aussetzung der angeordneten sofortigen Vollziehung einer Fortnahme- und Veräußerungsanordnung bzw. des Verbots der Tierhaltung und -betreuung zu weiteren Verstößen gegen die Tierhaltebestimmungen kommt, nicht eingegangen werden. Im Fall der Antragstellerin gibt es – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – stichhaltige Gründe für die Annahme, dass es ohne die sofortige Vollziehung der Anordnungen bis zur Bestandskraft des Bescheides zu weiteren Verstößen gegen die Tierhaltebestimmungen kommen könnte. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 39 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nrn. 1.5 und 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169). Der Senat veranschlagt dabei sowohl für die Anordnung der Fortnahme und Veräußerung des Hundes als auch für das Verbot, Hunde zu halten und zu betreuen, jeweils den Regelstreitwert. Der sich daraus ergebende Betrag war auf Grund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens zu halbieren (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Juli 2018 – 7 B 10587/18.OVG –). Die anderslautende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert. 40 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.