Urteil
3 A 10684/23.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2024:0605.3A10684.23.OVG.00
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Leitsätze
Zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Verfassungstreuepflicht der Beamten (hier: Entfernung einer Lehrerin aus dem Dienst wegen Redebeiträgen auf Demonstrationen und Äußerungen in sozialen Medien).(Rn.97)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Verfassungstreuepflicht der Beamten (hier: Entfernung einer Lehrerin aus dem Dienst wegen Redebeiträgen auf Demonstrationen und Äußerungen in sozialen Medien).(Rn.97) Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Trier hat die Beklagte zu Recht nach § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 8 und § 11 Abs. 1 und 2 des Landesdisziplinargesetzes – LDG – aus dem Dienst entfernt. Denn sie hat durch ihre Redebeiträge auf den Veranstaltungen vom 24. März 2018 in A…., 2. Juni 2018 in O…., 3. Oktober 2018 in B…. und 3. August 2019 in L…. sowie durch Auftritte und Beiträge in den sozialen Medien ein einheitlich zu bewertendes schweres Dienstvergehen begangen. Durch dieses Dienstvergehen hat die Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren; die Dienstentfernung ist auch unter Berücksichtigung ihres Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Gesichtspunkte geboten. Schließlich ist die Verhängung dieser disziplinarrechtlichen Maßnahme nicht unverhältnismäßig. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insofern zunächst gemäß § 21 LDG in Verbindung mit § 130b Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen, die sich der Senat zu Eigen macht. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung als die von der Vorinstanz ausgesprochene Dienstentfernung. A. Die Klageschrift und das behördliche Disziplinarverfahren leiden unter keinen wesentlichen Mängeln im Sinne der §§ 61, 64 LDG. Im angefochtenen Urteil wird insoweit zu Recht ausgeführt, dass das der Disziplinarklage vorangegangene förmliche Disziplinarverfahren nach Nachholung der Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter keinen Verfahrensmangel mehr aufweist und solche auch nicht weiter geltend gemacht wurden. Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat ebenso wie der hieran anschließenden Feststellung an, dass die Disziplinarklageschrift – anders als hinsichtlich des schon von der Vorinstanz (zu Recht) als unzureichend angeschuldigt bewerteten Tatvorwurfs 11 („Corona-Veröffentlichungen im Internet“) – im Übrigen, also insbesondere auch im Hinblick auf den Anschuldigungspunkt 8 („Beiträge in den sozialen Medien im Zeitraum Juli 2019 bis September 2020“), den nach § 61 Abs. 2 LDG an die Bestimmtheit gestellten Anforderungen genügt. Die der Beklagten in diesem Zusammenhang zur Last gelegten Medienauftritte sind in der Disziplinarklageschrift im Einzelnen in ihrem vollen Wortlaut aufgelistet, aus sich heraus verständlich und in der Disziplinarakte enthalten. Die Klageschrift bildete damit nicht nur eine in jeder Hinsicht ausreichende Grundlage für die gerichtliche Überprüfung der Disziplinarvorwürfe. Sie ermöglichte der Beklagten auch eine sachgerechte und effektive Verteidigung in dem gerichtlichen Disziplinarverfahren (vgl. grds. zum notwendigen Inhalt der Klageschrift etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 2 B 59.11 –, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 28. März 2011 – 2 B 59.10 –, juris Rn. 5 f.; Urban, in: Urban/Wittkowski [Hrsg.], BDG, 2. Aufl. 2017, § 52 Rn. 10 ff.). Dies alles hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend verwiesen. B. Die hiernach zulässige Disziplinarklage ist auch begründet. Der erkennende Senat gelangt nach Auswertung der Personal-, Straf- und Disziplinarakten sowie nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2024, insbesondere auch der dort erfolgten Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen der streitbefangenen Redebeiträge und dem dort gewonnenen persönlichen Eindruck von der Beklagten, zu dem – ganz überwiegend – gleichen Ergebnis wie das Verwaltungsgericht. Hiernach steht zur vollen Überzeugungsgewissheit des Senats zweifelsfrei fest, dass die Beklagte als im Landesdienst stehende verbeamtete Lehrerin ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 LDG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – begangen hat, das ihre Entfernung aus dem Dienst unausweichlich macht. Denn sie hat bei insgesamt vier Demonstrationen bzw. Kundgebungen (Anschuldigungspunkte 2 bis 5) nicht nur in sämtlichen Fällen (außerdienstlich) gegen die Pflicht zur politischen Mäßigung (§ 33 Abs. 2 BeamtStG), die Pflicht zur unparteiischen Amtsführung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sowie die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen, sondern zugleich – und vor allen Dingen – bei drei Gelegenheiten (Anschuldigungspunkte 3 bis 5) vorsätzlich und schuldhaft (innerdienstlich) ihre aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Verfassungstreuepflicht verletzt. Ein weiterer Verstoß gegen die den Schwerpunkt der dienstpflichtwidrigen Verhaltensweisen bildende Verfassungstreuepflicht ist der Beklagten im Zusammenhang mit ihren Auftritten und Beiträgen in den sozialen Medien anzulasten (Anschuldigungspunkt 8d). Daneben hat sie auch mit diesem Verhalten und weiteren fünf Einträgen auf verschiedenen Internetplattformen (Anschuldigungspunkte 8c, 8i, 8j, 8o und 8w) jeweils einen vorsätzlich und schuldhaft verwirklichten (außerdienstlichen) Verstoß gegen die politische Mäßigungspflicht (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) sowie die allgemeine Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) begangen, wobei sich das Verhalten bei vier dieser Handlungen (Anschuldigungspunkte 8d, 8i, 8j und 8w) zugleich als (außerdienstlicher) Verstoß gegen die Pflicht zur unparteiischen Amtsführung einer in Wahrnehmung ihres Amtes zur Neutralität verpflichteten Lehrerin gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG darstellt. I. Die in der Disziplinarklageschrift aufgeführten Anschuldigungspunkte 8b, 8e bis 8h, 8l bis 8n, 8s bis 8v betreffend weitere Beiträge in den sozialen Medien und unter Ziffer 9 („Interview mit der Beklagten Z…. – veröffentlicht in dem Magazin ‚Deutsche Stimme‘ vom 1. Januar 2021“) sind demgegenüber schon vom Verwaltungsgericht nach § 66 LDG ausgeschieden worden. Eine Wiedereinbeziehung des erstinstanzlich ausgeschiedenen Teils kommt unabhängig davon, dass dem das Verbot der reformatio in peius nach § 85 Abs. 2 LDG entgegensteht (OVG RP, Urteil vom 11. März 2022 – 3 A 10615/21.OVG –, BeckRS 2022, 5144 Rn. 116) auch deswegen nicht in Betracht, weil die Beschränkungsvoraussetzungen nicht nachträglich entfallen sind (§§ 83 Abs. 1 Satz, 66 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 3 LDG). Vielmehr fallen die die Beklagte insoweit treffenden Vorwürfe, wie im Einzelnen noch aufzuzeigen sein wird, für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme (weiterhin) nicht ins Gewicht. Dies gilt gleichermaßen, soweit der Beklagten eine weitere Demonstrationsteilnahme und Rede am 3. März 2018 in A…. zur Last gelegt wird (Tatvorwurf 1 der Disziplinarklageschrift), weshalb der Senat entsprechend dem hierzu ergangenen Hinweis in der Berufungsverhandlung auch diesen Vorwurf aus dem Disziplinarverfahren ausscheidet (§§ 83 Abs. 1 Satz 1, 66 LDG). II. Im Hinblick auf die damit verbleibenden Tatvorwürfe geht der Senat im Einzelnen von folgenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Bewertungen aus. 1. Zum Anschuldigungspunkt 2: Kundgebung am 24. März 2018 in A…. a) In Folge des tödlichen Messerangriffs eines abgelehnten Asylbewerbers und (Ex-Freundes des Opfers) auf die 15-jährige Mia V. am 27. Dezember 2017 im südpfälzischen A…. fanden wiederholt öffentliche Versammlungen unterschiedlicher Anmelder, u. a. der Initiativen „A…. ist überall“ und „Frauenbündnis A….“, statt. Auch am 24. März 2018 wurde unter dem Motto „Meinungsfreiheit. A…. ist überall. Wir fordern Schutz und Sicherheit!“ eine entsprechende Kundgebung durchgeführt, bei der ca. 1.000 Menschen teilnahmen. Die Beklagte beteiligte sich hierbei mit einem Redebeitrag, der sich u. a. mit dem Thema der illegalen Migration befasste. Wesentliche Auszüge dieses Wortbeitrags werden nachfolgend im Einzelnen wiedergegeben. Im Übrigen wird insoweit – wie auch im Hinblick auf die weiteren Auftritte der Beklagten am 2. Juni 2018, 3. Oktober 2018 und 3. August 2019 – auf die in der Berufungsverhandlung in Augenschein genommenen Videosequenzen verwiesen (§ 21 LDG i.V.m. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO; vgl. auch § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO). Auszüge der Rede vom 24. März 2018: „Liebe Freunde, ich grüße euch mit ganzem Herzen. Und wenn ich in eure Gesichter blicke, bin ich sehr berührt. Ja, ich zittere. Es berührt mich, dass ihr heute wieder bei mir steht. Trotz aller Anstrengungen seid ihr hergereist. Trotz bösartiger Hetze und Diffamierungen in den Medien steht ihr heute hier. […] Wir werden auch immer mehr, auch heute schauen wieder Hunderttausende durch die alternativen Medien ihren Livestream hier mit. In ganz Europa werden wir heute ausgestrahlt. Ich danke euch allen. Liebe Freunde, heute verteidigen wir hier in A…. unser Grundrecht auf Meinungsfreiheit, so wie einst unsere Vorfahren in der Pfalz. (Das Publikum skandiert ‚Widerstand!‘) Unsere Vorfahren kämpften für unsere heutige Freiheit und Demokratie. Und diesen Widerstandskampf haben sie teilweise mit ihrem Leben bezahlen müssen. Auch ihnen sind wir es heute schuldig. So wie auch unseren toten Kindern. Kira, Daniel, Ebba, Maria, Mireille, Mia und allen anderen Opfern. Wir sind verpflichtet, unsere Stimme für den Widerstand zu erheben. Wir Frauen sind aufgestanden gegen diese neue Pest namens Unrecht in unserem Land. Und wir erheben unsere Stimme gegen die vielen Morde und Messerangriffe, die ausgelöst worden sind durch die illegale Einwanderung und Entgrenzung Deutschlands. (Das Publikum ruft: ‚Merkel muss weg!‘) Wir fordern Schutz und Sicherheit. Die gehören zur Freiheit dazu. Doch die verantwortlichen Politiker erhören uns nicht. Nein, im Gegenteil. Sie prügeln unsere Meinungsfreiheit, die uns rechtlich nach unserem Grundgesetz, Artikel 3 und 5, zusteht, mit Nazikeulen und Hasshetze nieder. (Das Publikum skandiert ‚Volksverräter!‘) Ihre fleißigen Helfer sind die linken Schläger namens Antifa, die sie auf uns losgelassen haben und für Gewalt gegen uns Frauen aufrufen. (Das Publikum skandiert ‚Jeder hasst die Antifa!‘) Dieses schwere Verbrechen gegen uns Frauen wird sogar noch medial unterstützt von den verlogenen Propagandamedien. (Das Publikum skandiert gemeinsam mit der Beklagten ‚Lügenpresse!‘) Diese Nazikeulen bin ich leid. […] Komischerweise hat Herr P…. niemals die Identität von Mias Mörder überprüfen lassen, obwohl er bereits einen Mitschüler in der Schule verprügelt hatte und Mia um ihr Leben massiv bedrohte. Mias Mörder ist ein abgelehnter Asylbewerber. Herr P…. hätte ihn rechtmäßig abschieben müssen. (Das Publikum skandiert ‚Abschieben!‘) Dann würde Mia heute noch leben. Mia dürfte nicht erwachsen werden. Mia durfte keinen Führerschein machen. Mia durfte keinen Beruf erlernen. Mia durfte keine Kinder bekommen. Und sie konnte auch nicht die halbe Welt sehen. Denn Mia durfte nicht weiterleben. Mia hat das Kostbarste verloren. Ihr Leben. Herr P…., Sie sind mitverantwortlich für Mias Tod. (Das Publikum skandiert ‚P…. muss weg!‘) Und wie ist Ihre Antwort, Herr P….? Wie ich sehe, ist Ihre heutige Antwort auf Ihr politisches Versagen dieses Plakat auf meiner rechten Seite von der Stadthalle mit den infantilen Smileys. […] Ist A…. nun eine bunte Teletubbie-Stadt in einem deutschen Hippie-Staat geworden? Nein, sie sind da! Bis heute lassen Sie es zu, Herr P…., dass in A…. Männer, die illegal über sicher Drittländer in unser Land gekommen sind, ohne Alters- und Identitätsprüfung hier frei rumlaufen dürfen. Wir wissen nicht, wer diese Männer sind. Es können auch Mörder und Dschihadisten-Kämpfer sein. Wir wissen nicht, wie alt sie sind, Herr P…., aber Sie schicken diese Männer in die Schulen zu unseren Kindern und vermitteln junge deutsche Mädchen an diese bärtigen Männer in ihrer Kontaktbörse ….. in A…. . (Das Publikum skandiert ‚Feigling!‘ sowie ‚P…. muss weg!‘) Mit Ihrer Teletubbie-Aktion, Herr P…., bringen Sie noch mehr Schande über A…. . Die ganze Welt kann nur noch denken, die Deutschen sind völlig durchgeknallt. Herr P…., Herr Bürgermeister, Sie verhöhnen mit diesem perfiden Plakat Mia, die sterben musste wegen Ihrer mörderischen Politik. Sie bestehen mit diesem Plakat weiterhin auf offenen Grenzen für jeden aus aller Herren Länder und tolerieren damit auch weitere Morde an unseren Kindern. Herr P…., Q…. ist nicht weit von hier. Ich fahre Sie gerne hin. Wir aber, wir alle wollen uns nicht an das Morden in unserem Land gewöhnen. Wenn wir diese Bilder von unseren ermordeten Kindern sehen, bricht uns jedes Mal unser Herz. Liebe Freunde, ich bitte euch auch heute, wieder mit mir eine Schweigeminute für unsere toten Kinder zu halten. Ich danke euch. Ein Schweizer Bürger schrieb mir, viele Schweizer verstehen die Bürger in A…. nicht. Die Schweizer würden niemals solch einen Bürgermeister weiterhin dulden. Liebe A…. Bürger, euer Bürgermeister setzt bis heute nicht die Polizeigesetze um, wonach er verpflichtet wäre, jeden Einreisenden zu prüfen und für die innere Sicherheit und Ordnung eurer Stadt zu sorgen. Er ist euer Angestellter und ihr seid der Chef in eurer Stadt. […] Solange Sie, Herr P…., keine verantwortungsvollen Konsequenzen ziehen, kommen wir immer wieder. Und das verspreche ich Ihnen. Liebe Freunde, ich danke euch. Ich danke euch von ganzem Herzen. Ihr macht mich so glücklich und stolz. Danke.“ b) Der nachfolgenden Würdigung des Verhaltens der Beklagten, welches – wie im Übrigen auch die hieran anschließend abgehandelte Rede vom 2. Juni 2018 – noch vor ihrer mit Wirkung vom 1. August 2018 ausgesprochenen Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit liegt, steht weder der Grundsatz des „venire contra factum proprium“ noch eine sonst wie geartete Verwirkung oder gar ein Verzicht entgegen. Insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, mit denen dieser noch erstinstanzlich erhobene Einwand ausführlich und mit insgesamt zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen wurde (UA S. 24), zumal selbst die Beklagte nunmehr zum Ausdruck gebracht hat, dieser verwaltungsgerichtlichen Auffassung – im Ergebnis – zuzustimmen (vgl. S. 11 der Berufungsbegründung vom 7. November 2023). c) Mit den vorstehend dargestellten Äußerungen in ihrer Rede vom 24. März 2018 hat die Beklagte – wie erneut schon vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt – im Rahmen ihrer politischen Betätigung (im außerdienstlichen Bereich) die auf Art. 33 Abs. 5 GG zurückzuführenden beamtenrechtlichen Pflichten zur Mäßigung (§ 33 Abs. 2 BeamtStG), zur Neutralität und Unparteilichkeit (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sowie zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verletzt. aa) Bei politischer Betätigung von Beamten, um welche es sich entsprechend den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz in sämtlichen der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten Fällen infolge des Auftretens der Beklagten mit der Absicht, auf politische Themen – vorwiegend die Migrationspolitik – in einem bestimmten Sinne einzuwirken (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. August 1995 – 3 A 11324/95.OVG –, juris Rn. 43 m.w.N.), handelt, stoßen zwei Grundentscheidungen der Verfassung aufeinander: zum einen die Garantie eines für den Staat unentbehrlichen und diesen tragenden Beamtentums und zum anderen die individuellen Freiheitsrechte eines Beamten, vorliegend das Grundrecht der freien Meinungsäußerung. Diese sind dergestalt auszugleichen, dass die für die Erhaltung eines intakten Beamtentums unerlässlichen Pflichten die Wahrnehmung von Grundrechten durch den Beamten einschränken. Die Meinungsäußerung ist nur dann durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang steht (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 – 2 BvR 1047/06 –, juris Rn. 5; Beschluss vom 6. Juni 1988 – 2 BvR 111/88 –, juris Rn. 3). Die mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbaren Regelungen in den §§ 33, 34 BeamtStG sind allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 – 2 BvR 1047/06 –, a.a.O. sowie Beschluss vom 6. Juni 1988 – 2 BvR 111/88 –, a.a.O. [jeweils zu entsprechenden bundes- und landesrechtlichen Vorgängervorschriften]). Die darin statuierten Verhaltenspflichten müssen im konkreten Fall nach dem Grundsatz beurteilt werden, dass die rechtlich begründeten Schranken des Art. 5 Abs. 1 GG im Lichte des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung auszulegen sind (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 – 2 BvR 1047/06 –, a.a.O.; Beschluss vom 6. Juni 1988 – 2 BvR 111/88 –, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 – 2 A 6.15 –, juris Rn. 40 ff.; stRspr). Das Berufsbeamtentum soll, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bilden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 – 1 BvL 1/57 –, BVerfGE 7, 155 und juris Rn. 31; Beschluss vom 14. Juni 1960 – 2 BvL 7/60 –, BVerfGE 11, 203 und juris Rn. 55). Der Beamte hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen, bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen, jeder verfassungsmäßigen Regierung, also nicht einer bestimmten Partei oder Gruppierung loyal zur Verfügung zu stehen und sich innerhalb sowie außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Sein dienstliches Verhalten muss sich allein an Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl orientieren. Diese Verpflichtungen bilden eine wesentliche Grundlage für das Vertrauen der Bürger in die Verwaltung des demokratischen Rechtsstaats (BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1988 – 2 BvR 111/88 –, a.a.O. Rn. 4; Beschluss vom 20. September 2007 – 2 BvR 1047/06 –, a.a.O. Rn. 6). Dies gilt nicht nur bei innerdienstlicher Kritik am Verhalten seines Dienstherrn, sondern auch für politische Meinungsäußerungen in der Öffentlichkeit. Zu allgemeinpolitischen Fragen darf der Beamte sich in der Öffentlichkeit nur so zurückhaltend äußern, dass das öffentliche Vertrauen in seine unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung keinen Schaden nimmt. Seine politischen Meinungsäußerungen dürfen nicht Formen annehmen, die den Eindruck entstehen lassen könnten, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein. In diesem Rahmen folgt aus der dem Beamten obliegenden Treuepflicht als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Meinungsäußerungsfreiheit bei Beamten nach Maßgabe der Erfordernisse ihres Amtes Einschränkungen unterliegt (BVerfG, Beschluss vom 30. August 1983 – 2 BvR 1334/82 –, juris Rn. 5 ff.; Beschluss vom 6. Juni 1988 – 2 BvR 111/88 –, a.a.O. Rn. 4 f.; BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 – 2 A 6.15 –, juris Rn. 43). Auch bei gebotener Trennung zwischen Amt und privater Teilnahme am politischen Meinungskampf zieht das Gebot achtungs- und vertrauenswahrender Mäßigung und Zurückhaltung dem Beamten engere Grenzen für unsachlich überspitzte, polemische Äußerungen, als sie allen Staatsbürgern nach Art. 5 Abs. 2 GG, insbesondere durch das Recht der persönlichen Ehre, nach der weiten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gezogen sind. Dass Äußerungen keine strafrechtliche Relevanz erlangt haben, nimmt ihnen nicht zugleich ihre disziplinarische Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 – 2 WDB 2.20 –, juris Rn. 25). Der Beamte darf zwar deutlich und plakativ vereinfachend argumentieren; es muss aber auch bei sachlicher Schärfe glaubhaft bleiben, dass er willens und imstande ist, auch bei politischer Gegnerschaft alle Bürger in seiner Amtsführung gleichermaßen neutral, unvoreingenommen und gerecht zu behandeln. Zwar ist dem Beamten zuzugestehen, je nach Anlass auch harte Worte zu gebrauchen und zusammenfassende Wertungen auszusprechen. Jedoch darf er auch hier nicht verleumderische, diffamierende oder beleidigende Aussagen über andere oder sonst wissentlich oder unter Verletzung der zumutbaren Sorgfalt unwahre tatsächliche Angaben machen (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 – 2 BvR 1047/06 –, a.a.O. Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 12. April 1978 – 2 WDB 24.77 –, BVerwGE 63, 37 und juris Rn. 24; Beschluss vom 23. Oktober 1984 – 1 WB 98.82 –, BVerwGE 76, 267 und juris Ls. 3). Auch bei Kritik ohne Bezug zum Dienstbetrieb darf diese ihrer Form nach nicht gehässig, agitatorisch oder auf- bzw. verhetzend sein. Der Staat bzw. Politiker dürfen nicht herabgewürdigt oder gröblich beschimpft werden (Weiß, in: Fürst [Begr.], GKÖD, Bd. 2, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, J 701 Rn. 118 m.w.N. aus der Rspr. [Februar 2023]). Nur wenn der Beamte einer ihrerseits in Wortwahl und Darstellung überzogenen Äußerung entgegentritt, darf er dies in entsprechender Art und Weise ohne die sonst gebotene Zurückhaltung tun (vgl. [erneut für Soldaten] BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1984 – 1 WB 98.82 –, BVerwGE 76, 267 und juris Ls. 5 sowie insgesamt zum Vorstehenden: Lemhöfer, in: Plog/Wiedow [Hrsg.], BBG, § 60 Rn. 33 [August 2019]). Als Maßstab für das politische Mäßigungsgebot kommen neben Art und Inhalt der politischen Betätigung auch das jeweilige Amt im statusrechtlichen und funktionellen Sinn sowie der Bezug der politischen Betätigung zum Amt in Betracht (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 – 2 C 50.88 –, BVerwGE 84, 292 und juris Rn. 22). Für den – verbeamteten – Lehrer gelten zunächst die allgemeinen Beamtenpflichten. Darüber hinaus sind die Stellung des Lehrers gegenüber der Allgemeinheit wie auch seine besonderen Amtspflichten in erster Linie nach dem Leitbild zu bemessen, das Verfassung und Gesetz für das Lehramt an Schulen bestimmen. Das in Konkretisierung von Art. 33 Abs. 5 GG in § 33 Abs. 2 BeamtStG formulierte politische Mäßigungsgebot findet daher für Lehrer zusätzlich seine Inhaltsbestimmung in dem Elternrecht und dem festgelegten Erziehungsauftrag der Schule sowie in den – möglicherweise – kollidierenden Grundrechten von Eltern und Schülern (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 – 2 C 50.88 –, BVerwGE 84, 292 und juris Rn. 22). Zum pädagogischen Auftrag jeden Lehrers gehört es, zu gewährleisten, den Jugendlichen das Wissen und die Überzeugung zu vermitteln, dass die freiheitliche Demokratie in der Prägung durch das Grundgesetz bei allen ihren Schwächen und Unzulänglichkeiten ein verteidigungswertes und zu erhaltendes Gut ist, an dessen Gestaltung und Verwirklichung zu arbeiten Aufgabe aller staatsbewussten Bürger der Bundesrepublik Deutschland sein muss (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1978 – V C 33.76 –, BVerwGE 55, 232 und juris Rn. 14). Die Schule kann ihrem gesetzlichen Auftrag (vgl. auch § 2 Schulgesetz Rheinland-Pfalz – SchulG –), der die Erziehung der ihr anvertrauten Kinder zur gesellschaftlichen Kompetenz und Selbständigkeit und die Vorbereitung auf das spätere Leben einschließt, nur genügen, wenn die Schule ihnen auch die Grundlagen der politischen Bildung vermittelt und sie so in die Lage versetzt, politische Auffassungen zu werten und darauf aufbauend eigene sachlich fundierte Ansichten zu entwickeln. Das setzt eine Auseinandersetzung auch mit politisch in der Gesellschaft kontrovers diskutierten Fragen voraus, bei denen sich der Lehrer kaum darauf beschränken wird können, die möglichen Standpunkte und die für und gegen sie sprechenden Argumente darzulegen. Es kann dabei aber nicht Aufgabe der Schule sein, die ihr anvertrauten Schüler zugunsten einer bestimmten Meinung aus dem Spektrum der Anschauungen in einer pluralistisch-demokratischen Gesellschaft einzunehmen. Das Gebot der politischen Neutralität des Lehrers im Dienst, wie es in § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG gefordert und vom rheinland-pfälzischen Schulrecht zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule konkretisiert wird, entspricht dem Elternrecht und seinem Verhältnis zum verfassungsrechtlich festgelegten Erziehungsauftrag der Schule (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG). Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt zuvörderst den Eltern das Recht und die Pflicht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder frei und – vorbehaltlich des Art. 7 GG – mit Vorrang vor anderen Erziehungsträgern zu gestalten. Damit verträgt es sich aber nicht, wenn Eltern fürchten müssen, ihr Kind werde in gesellschaftspolitisch grundlegenden Kontroversen in der Schule einseitig indoktriniert und damit ihre eigene Erziehung möglicherweise beeinträchtigt. Der Staat hat daher die Pflicht, die Neutralität der Schule insoweit sicherzustellen, als für eine angemessene Rücksichtnahme auf die in einer pluralen Gesellschaft sehr unterschiedlichen Elternauffassungen gesorgt und jede einseitige Werbung politischer Art seitens der Lehrerschaft unterbunden wird. Anderenfalls würde die Akzeptanz des öffentlichen Schulsystems bei der Elternschaft, deren Vertrauen in die Objektivität und politische Neutralität der Schule nachhaltig erschüttert werden, wenn sie gewärtig sein müsste, dass Lehrer politische Auseinandersetzungen in die Schule hineintragen und dadurch die ihnen anvertrauten Kinder indoktrinieren. Der Dienstherr darf nicht hinnehmen, dass ihm politische Äußerungen zugerechnet werden oder auch nur der Eindruck erweckt wird, er stehe hinter ihnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1985 – 7 C 55.84 –, BVerwGE 72, 183 und juris Rn. 15), erst recht dann nicht, wenn ihm dadurch ein empfindlicher Vertrauensschaden in der Öffentlichkeit droht (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 – 2 C 50.88 –, BVerwGE 84, 292 und juris Rn. 22 ff.). Gilt das Gesagte für alle staatlichen Lehrkräfte, so gilt es – worauf schon der Kläger hinweist – in noch einmal erhöhtem Maße für Lehrkräfte, die Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichten, da dieser Schülergruppe ein besonderes Schutzbedürfnis immanent ist (vgl. auch § 1 Abs. 6 Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen vom 29. Mai 2000 – SoSchulO –). bb) Dem so bestimmten Mäßigungsgebot ist die Beklagte mit mehreren Äußerungen auf der Kundgebung vom 24. März 2018 in A…. nicht gerecht geworden. Vielmehr lassen ihre entsprechenden Aussagen die Sachlichkeit und Distanz vermissen, die grundsätzlich auch bei Äußerungen ohne unmittelbaren Dienstbezug geboten sind. (1) Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung von Äußerungen ist von ihrem objektiven Erklärungsgehalt auszugehen, wie ihn ein unbefangener Dritter verstehen muss. Dabei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der sich die Bekundung bewegt, zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Deutung ist nicht die subjektive Absicht des Beamten, sondern der Sinn, den die Bekundung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Dritten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2021 – 1 BvR 11/20 –, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 10. November 2022 – 2 WD 20.21 –, juris Rn. 36). Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor ihnen eine zu einer Sanktionierung führende Bedeutung zugrunde gelegt wird (BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2020 – 2 WD 17.19 – BVerwGE 168, 323 und juris Rn. 31, vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4.21 –, juris Rn. 34 m. w. N. und vom 1. Dezember 2022 – 2 WD 1.22 – juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1992 – 2 BvR 1802/91 –, NJW 1992, 2750 [2751]; insgesamt zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 – 2 WD 11.22 –, BVerwGE 179, 118 und juris Rn. 25). (2) Hiernach hat die Beklagte etwa mit dem von ihr polemisch und undifferenziert hergestellten Zusammenhang zwischen der „illegalen Einwanderung“ und der „Entgrenzung“ Deutschlands auf der einen Seite und „vielen Morden“, „schweren Verbrechen“ und „Messerangriffen“ auf der anderen Seite – jedenfalls – die von ihr als Beamtin im Statusamt einer (Förderschul-)Lehrerin geforderte Ebene der Sachlichkeit und Unvoreingenommenheit auch bei Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände eindeutig verlassen. Die in ihrer Rede insgesamt zum Ausdruck gebrachte Haltung, nach der die Migrationspolitik bzw. die ungenügende Umsetzung gesetzlicher Vorgaben durch den – ohnehin in weiten Teilen nicht originär mit diesen Aufgaben im Ausländerrecht befassten – Bürgermeister der Verbandsgemeinde A…. als entscheidende Ursache des Todes von Mia V. angeprangert und als zwangsläufiger Auslöser weiterer (zukünftiger) Morde an Kindern ausgemacht wird, ist in der hier gewählten Form – auf einer öffentlichen Versammlung, durch mehrfaches lautstarkes Skandieren des Wortes „Widerstand“ und nicht zuletzt durch das von der Beklagten an den Bürgermeister gerichtete Angebot, diesen persönlich (in Anspielung an eine dort ansässige Psychiatrie) nach Q…. zu fahren – nicht mit den Anforderungen an das Amt einer zur Gewährleistung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags im Beamtendienst stehenden Lehrerin zu vereinbaren, die unabhängig von sachfremden Einflüssen und vorurteilslos die ihrer Verantwortung zugewiesenen Kinder auch in einer pluralen Gesellschaft auf das spätere Leben vorbereiten soll. Weder, dass mit der Aufforderung zu Widerstandshandlungen in Abgrenzung zu kriminellen Handlungen auch lediglich oppositionelle Wortbeiträge gemeint gewesen sein könnten, noch der damalige „Zeitgeist“ – die Eindrücke und die Verunsicherung in der Bevölkerung infolge des Geschehens vom Dezember 2017 – oder die von der Beklagten in Teilen ihrer Rede in Anspruch genommene Rolle als besorgte Mutter rechtfertigen insoweit eine abweichende Bewertung. Vielmehr wäre bei einem Aufruf zu kriminellen Aktivitäten auch schon bei dieser Rede nicht nur die Frage der politischen Mäßigung, sondern auch eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht näher zu erörtern gewesen. Hiervon ist indes selbst das Verwaltungsgericht in diesem Kontext zu Recht noch nicht ausgegangen. Politische Mäßigung ist von einem Beamten zudem selbst in Krisenzeiten zu erwarten (vgl. zur politischen Treuepflicht etwa BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334 und juris Rn. 42). Gleiches gilt, soweit die Beklagte auf eine „verrohte Dialogkultur“ verweist, der sie sich lediglich angepasst habe, oder soweit die persönlichen Anfeindungen der Beklagten gegenüber dem Bürgermeister (auch) eine unmittelbare Reaktion auf ein offensichtlich auf diesen zurückzuführendes, am Veranstaltungstag aufgehängtes Plakat darstellen. Denn auch bei Einbeziehung dieser Umstände hat die Beklagte mit ihren vorgenannten Äußerungen die für eine Beamtin gebotene Zurückhaltung vermissen lassen und stattdessen einen demokratisch gewählten Politiker gröblich beschimpft sowie in aufhetzender Form undifferenzierte Zusammenhänge in einer für einen Lehrer unwürdigen Art und Weise vor einer breiten Öffentlichkeit hergestellt und nicht lediglich den mit Sachargumenten gestützten Vorwurf erhoben, dieser Politiker sei seiner politischen Verantwortung nicht nachgekommen. Auch mit ihrer unterschiedslos getroffenen Behauptung, dass „die verantwortlichen Politiker“ sie nicht erhörten, sondern im Gegenteil die Meinungsfreiheit mit „Nazikeulen“ und „Hasshetze“ niederprügelten, hat die Beklagte bei der gebotenen objektiven Betrachtung die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung im außerdienstlichen Bereich ersichtlich überschritten. Denn diese Passage ihrer Rede ist auch im Zusammenhang mit den weiteren, hierauf Bezug nehmenden Aussagen in ihrer undifferenzierten Pauschalität erneut nicht mit der politischen Mäßigungspflicht eines Beamten – erst recht nicht der eines Lehrers – in Einklang zu bringen. Etwas anderes folgt hierbei zunächst nicht aus dem Einwand der Beklagten, sie habe keine Bezugnahme auf die Nazi-Diktatur vorgenommen, sondern sich – gerade umgekehrt zur gerichtlichen Zurechnung – dagegen verwahrt, dass die „politische Klasse“, gegen die sie ihre Rede gehalten habe, beständig das „Nazifizieren“ der politischen Opposition betreibe. Denn auch hiernach verbleibt es dabei, dass sich der von ihr insoweit erhobene Vorwurf undifferenziert auf einen nicht näher eingegrenzten Personenkreis im politischen Bereich bezieht und so die rote Linie zulässiger Meinungsäußerung eines verbeamteten Lehrers in der Öffentlichkeit überschreitet. Zudem wird von der Beklagten anschließend sogar eine Kooperation zwischen den von ihr unterschiedslos angefeindeten (verantwortlichen) Politikern und „linken Schlägern namens ANTIFA“, die seitens der Politik gegen sie losgelassen worden seien, insinuiert. Ob und inwieweit sie sich mit diesen Aussagen zugleich durch Umkehrung der Rollen eines in rechtsextremistischen Kreisen gängigen Schemas bedient hat, bei dem der politische Gegner als der wahre Staatsfeind angeprangert wird (vgl. hierzu im Einzelnen die „Zusammenstellung offener, gerichtsverwertbarer Erkenntnisse zur Person der Beklagten“, Anlage zum Schreiben MdI an die ADD vom 7. September 2020, S. 6 [Bl. 85 d. Disziplinarakte]), bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Entscheidung. Gleiches gilt, soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang nunmehr den Versuch unternimmt, der Begrifflichkeit Hasshetze eine andere Bedeutung beizumessen, nämlich, dass sie sich hiermit in Anlehnung an die amtliche Verwendung dieses Wortes im angelsächsischen Bereich lediglich gegen im Raume stehende (angedrohte) Gesetzgebung habe richten wollen, mit der (vermeintliche) „hate speech“ unterbunden werden solle. Auch hieraus folgt nicht, dass dieser Teil ihrer Rede nicht zu beanstanden wäre. Ein entsprechender Aussagegehalt kann dieser Passage ihrer Rede aus objektiver Empfängersicht, die insoweit allein maßgeblich ist, auch im Gesamtzusammenhang nicht entnommen werden. Das Wort Hasshetze wird von ihr nicht mit Gesetzen in Verbindung gebracht, die die Meinungsfreiheit einschränken – in ihrer Rede klingt ein entsprechender Zusammenhang nicht einmal an –, sondern bezieht sich allein auf aggressive Äußerungen, die die Beklagte Politikern erneut undifferenziert – was wiederum den Schwerpunkt des Vorwurfs ausmacht – zuschreibt. Einem Beamten – vor allem einem Lehrer, der in seiner Vorbildfunktion gegenüber Schülern die verfassungsrechtlich geschützte Werteordnung glaubhaft vermitteln muss – vollkommen unangemessen ist außerdem die Verwendung der Bezeichnung „verlogene Propagandamedien“ und erst recht das Aufpeitschen der Zuhörer zum wiederholten Skandieren der Bezeichnung „Lügenpresse“. Mit diesem politischen Schlagwörtern hat die Beklagte erkennbar polemisch auf die etablierten Medien Bezug genommen, um diese herabzuwürdigen und gegen diese öffentlich Stimmung zu machen. Diese stereotype Auffassung und vorurteilsbeladene Unterscheidung der Medien in „Gut“ und „Böse“ wird auch an anderer Stelle ihrer Rede offenbar, wenn sie etwa von den von ihr allein als vertrauenswürdig erachteten „alternativen Medien“ spricht, über die die Veranstaltung per Livestream aktuell übertragen werde. (3) Gleichzeitig hat die Beklagte mit diesen Äußerungen gegen ihre Pflicht zu unparteiischer und gerechter Amtsführung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Die Mäßigungspflicht erscheint insgesamt als immanenter Bestandteil der Neutralitätspflicht: Wer gegen die politische Mäßigungspflicht verstößt, verstößt stets auch gegen die Neutralitätspflicht (Lorse, in: ZBR 2024, 181 [185]). Die Pflicht zu unparteiischer und gerechter Amtsführung ist die einfachrechtliche Konkretisierung eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 – 2 BvF 2/58 –, BVerfGE 9, 268 und juris Rn. 73 f.). Aus ihr folgt das an den Beamten gerichtete Gebot, sich nicht in einer die Besorgnis der Parteilichkeit begründenden Weise zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1968 – 2 C 101.64 –, BVerwGE 30, 29 und juris Rn. 27; Urteil vom 20. Januar 2000 – 2 C 19.99 –, juris Rn. 16 f.). Es dürfen keine Zweifel an der unparteiischen Amtsführung durch den Beamten entstehen. Eine Besorgnis der Parteilichkeit ist dann angezeigt, wenn objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht eines vernünftigen Betrachters Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Beamten erregen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1968, a.a.O.). Dafür kommt es nicht darauf an, ob der Beamte tatsächlich parteiisch ist und dem Gerechtigkeitsgebot zuwiderhandelt. Es genügt insoweit der „böse Schein“. Bereits dieser ist nämlich geeignet, das Vertrauen in eine sachgerechte Dienstverrichtung schwerwiegend und nachhaltig zu erschüttern (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 1 D 55.99 –, BVerwGE 114, 37 und juris Rn. 42; Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Stuttgart, Urteil vom 18. März 2021 – DGH 2/19 –, juris Rn. 109). Dadurch, dass die Beklagte (illegale) Migranten allgemein als Täter von Mord und Totschlag bezeichnet hat, werden entsprechend den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil bei der gebotenen objektiven Betrachtung tragfähige Zweifel daran begründet, dass sie im Rahmen ihrer täglichen Amtsführung Ausländern, mit denen sie im dienstlichen Umfeld zwangsläufig immer wieder zusammentreffen wird, unparteiisch und gerecht gegenübertritt. Eine darüber hinausreichende Beweisführung in Form konkreter(er) Hinweise auf eine unzureichende Dienstverrichtung ist – anders als die Beklagte meint – nicht erforderlich (Werres, in: BeckOK, Beamtenrecht Bund, BeamtStG, § 33 Rn. 7 [Januar 2024]; Lorse, in: ZBR 2024, 181 [185]). Der entgegenstehenden Argumentation der Beklagten ist nicht zu folgen. Es mag sein, dass sie auch die Politik, die illegale Migration duldet, angeprangert hat. Gleichwohl hat sie daneben mit weit überzogenen Darstellungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, in (illegal) eingereisten Personen – insgesamt sowie unterschiedslos – selbst den eigentlichen Ursprung der von ihr gezeichneten Entwicklungen zu erblicken und diese unter keinen Umständen respektieren zu wollen. Dass jenseits solcher – nicht nur aufgrund des Inhalts, sondern gerade auch nach Form und Stil – die politische Mäßigungspflicht missachtender Bekundungen breiter Raum zur politischen Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich in Ausübung der allgemeinen Meinungsfreiheit verbleibt, ohne dienstrechtliche Konsequenzen zu befürchten müssen, ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Erläuterungen. Zweifel an der unparteiischen Amtsführung durch die Beklagte werden darüber hinaus aber auch dadurch hervorgerufen, dass sie etwa unter Verwendung der plakativen Schlagwörter „ANTIFA“ oder „Lügenpresse“ öffentlich Stimmung gemacht hat. Dies rechtfertigt bei der gebotenen objektiven Betrachtung gleichermaßen die Annahme von Zweifeln an einer unvoreingenommenen und gerechten Amts- sowie Unterrichtsführung gegenüber jedermann. (4) Schließlich hat die Beklagte mit den vorstehend beschriebenen Aussagen zugleich der aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgenden Pflicht zuwidergehandelt, innerhalb und außerhalb des Dienstes durch ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert (vgl. zur gleichzeitigen Verwirklichung dieses Pflichtverstoßes etwa OVG RP, Urteil vom 4. August 1995 – 3 A 11324/95.OVG –, juris Rn. 44). 2. Zum Anschuldigungspunkt 3: Kundgebung am 2. Juni 2018 in O…. In weit schwerwiegenderer Form hat die Beklagte anlässlich ihrer Rede vom 2. Juni 2018 in O…. nicht nur die vorstehenden Pflichten verletzt, sondern bereits dort – anders als noch von der Vorinstanz angenommen – gegen die aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Kernpflicht eines jeden Beamten verstoßen, sich durch das gesamte Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. a) In tatsächlicher Hinsicht ist insoweit von Folgendem auszugehen: Am 2. Juni 2018 fand in O…. eine Veranstaltung der Gruppierung „Patrioten NRW“ statt, an der eine Mischszene aus sog. „Wutbürgern“, Rechtsextremisten und Hooligans teilnahm. Dominiert wurde die Kundgebung von ca. 50 Angehörigen der Identitären Bewegung Deutschland e.V.. Auch die Beklagte hielt auf dieser Veranstaltung eine Rede, die nachfolgend – erneut unter Darstellung wesentlicher Auszüge – wie folgt wiedergegeben wird: „Ich danke zuerst einmal dem Veranstalter: Patrioten in NRW! Liebe Bürger, liebe Freiheitskämpfer und liebe Patrioten. Es ist mir eine wahre Freude und eine große Ehre, heute mit euch hier stehen zu dürfen und unsere Freiheit zu verteidigen. Die Freiheit ist mit uns die geborene Verfassung. Sie ist Menschenrecht und sie ist festgeschrieben in unserem Grundgesetz. Und niemand hat das Recht, uns unsere Freiheit zu nehmen. Die Freiheit ist ein hohes Gut. Bereits unsere Vorfahren haben schwer für unsere Freiheit gekämpft und teilweise mit dem Leben dafür bezahlt. Wir sind es Ihnen und auch unseren Kindern schuldig, dieses Geerbte, dieses Erbe der Freiheit zu schätzen und zu wahren. Es ist kein Recht, es ist sittliche Bürgerpflicht, sie zu verteidigen. Leider stehen wir wieder an einem Punkt in unserer Geschichte, wo unsere Freiheiten auf dem Spiel stehen. Das ist ungeheuerlich. Ständig werden neue Gesetze erfunden, um uns unsere Freiheit zu nehmen. Alleine der Artikel 130 Strafgesetz hat sich in den letzten Jahren so sehr verändert, dass er mittlerweile zu einem Pamphlet verkommen ist und nichts anderes ist als ein Zensurgesetz. Neu hinzu kam im letzten Jahr das Netzwerkdurchdringungsgesetz. Man muss sich das mal vorstellen. Wir leben in einem Staat, einem angeblichen Rechtsstaat, wo angestellte Trolle bei Facebook entscheiden dürfen, welche Meinung angenehm ist und welche nicht. Das ist ungeheuerlich. Auch jetzt, ganz neu, das DSGVO, ein EU-Monstergesetz, dessen Reichweite sich die meisten noch gar nicht bewusst sind. Und nicht zu vergessen, das neue bayerische Polizeigesetz. Ja, das kann auch die Antifaschisten treffen. Das bedeutet nämlich, bei einer vagen Vermutung hat Bayern jetzt das Recht, Bürger bis in den intimsten Privatbereich zu beobachten, auch mit Drohnen Wohnungen auszuspionieren. Das ist ein Skandal für dieses Land. Nicht die Politiker sind die Herrscher. Es gibt kein Herrschaftsprinzip nach unserem Grundgesetz, sondern das Volk ist der Souverän. Und wir sind der Souverän. Wir sind das Volk. (Die Beklagte skandiert ‚Wir sind das Volk!‘) [...] Ja, viele haben Angst, viele haben Angst ihre Meinung in diesem Staat zu sagen. Und es ist ungeheuerlich, es ist eine Schande für unser Land.[…] Ich stand dort, weil ich wütend war. Ich war wütend gegen dieses Unrecht in unserem Land. Ein 25-jähriges, ein 15 Jahre altes Mädchen, ein minderjähriges Mädchen ist im letzten Jahr nach Weihnachten öffentlich in A…. von ihrem Exfreund, einem illegal eingewanderten erwachsenen Mann und abgelehnten Asylbewerber abgeschlachtet worden. Und was tat der Herr Bürgermeister P…. aus A….? Er ging die ersten Tage nicht einmal zu den Eltern. Nein, er gab Pressemeldungen. Er hatte sich Sorgen gemacht um eine angebliche Fremdenfeindlichkeit der bösen Deutschen. Pfui! Pfui! Das hat mich so zur Weißglut gebracht, dass ich gar nicht anders konnte, als meine für mich verbriefte Meinung öffentlich zu äußern. Und was tat der Herr Bürgermeister P….? Er schickte mir drei Polizisten auf den Hals, weil ich so gefährlich bin. Unverschämt! Aber das machte mich noch wütender. Und ich versprach dem Bürgermeister, ich werde wiederkommen und meine Meinung verteidigen. Und wir kamen wieder. Im Januar stand ich alleine dort. Im März stand ich mit 5.000 Patrioten dort. Und es wird ein Tag kommen, da werde ich mit 10.000 in A…. stehen. (Das Publikum skandiert gemeinsam mit der Beklagten ‚Wir kommen wieder!‘). Aber die Krönung, die Krönung von allem, die Krönung von allem war noch, dass der Bundespräsident den Herrn Bürgermeister P…. eingeladen hat, weil sich dieser gefürchtet hat vor E-Mail-Attacken. […] Heute habe ich keine Angst mehr meine Meinung zu sagen. Und ich merke, dass immer mehr Menschen aufstehen und ihre Meinung sagen, öffentlich ihre Stimme erheben und Gesicht zeigen. Auch ihr seid die Mutigen. Und je mehr man mir meine Meinung verbieten möchte, desto rebellischer werde ich. Und je mehr man mir meinen Patriotismus verbieten will, desto patriotischer werde ich. Denn Patriotismus ist für mich nichts anderes, als meinen Rechtsstaat mit der eigenen Kultur zu wahren. Und das ist keine Schande. Meinungsfreiheit ist Menschenrecht. Sie ist universell, überall, auch für Europa. Und es ist unglaublich, dass in Deutschland und in anderen europäischen Staaten Menschen ins Gefängnis kommen, weil sie die falschen kritischen Fragen stellen. Es ist ungeheuerlich, wie man U…. eingesperrt hat. Deswegen fordern wir Freiheit für ihn. Wer uns unsere Meinungsfreiheit nehmen will und uns daran hindern möchte, nimmt uns unsere Würde, unsere Menschenwürde. Zu einer Demokratie gehört die Meinungsfreiheit dazu. Denn sie ist ganz wichtig für den Volkeswillen. Durch den Volkeswillen kommt der allgemeine Wille zustande. Und daraus speisen sich unsere Gesetze für unseren Rechtsstaat. Wenn wir aber keine Meinung mehr abliefern, wenn Bürger Angst haben oder nicht mehr dürfen und können, ihre Meinung preiszugeben, dann nehmen sie auch nicht mehr am Volkeswille teil. Und das schädigt massiv die Demokratie. Wir alle sind der Staat. Und wir alle sind verantwortlich, die Meinungsfreiheit zu schützen. Uns darf diese Meinungsfreiheit, natürlich, sie muss sachlich sein, sie muss auf Recht und Gesetz stehen, und jeder ist für seine eigene Meinung selbst verantwortlich. Alles andere wäre Bevormundung, die wir nicht dulden dürfen. Und diese Meinung, diese Meinung darf uns niemand nehmen, diese Meinungsfreiheit. Auch keine Regierung, kein Politiker, keine Medien, keine Soros oder EU-Monster und sonst niemand. Auch die Political Correctness gibt nicht die Grenzen der Meinungsfreiheit an, sondern alleinig unsere Gesetze. […] Und nun ist die Frage, sind wir denn wirklich frei? Sind wir souverän? Wie kann es sein, dass Deutschland doch immer ein Feindstaat ist? Das ist ungeheuerlich. Nach der UN-Charta gibt es eine Feindstaat-Klausel. Und wir sind immer noch Feindstaat. Das heißt, ohne die Zustimmung des Sicherheitsrates können regionale Zwangsmaßnahmen unter bestimmten Kriterien getroffen werden. Kein Volk muss sich gefallen lassen, von anderen Völkern als Feindstaat betitelt zu werden. Deswegen fordere ich von allen Politikern in Deutschland, auch von den alternativen Politikern, endlich diesen Stachel im souveränen Fleisch zu streichen. Diese Klausel muss raus. Und es ist die Frage, wie kann es sein, dass wir ein freies Land sind und die illegalen NATO-Kriege unterstützen. Das ist ungeheuerlich. Nach dem Artikel 26 Grundgesetz ist es uns verboten, Angriffskriege zu unterstützen. Und was passiert? Die Deutschen sind die Hilfstruppen für das US-Imperium, das mittlerweile den halben Nahost weggesprengt hat und deswegen auch Flüchtlingsströme ausgelöst hat. Wie kann es sein, dass die NATO jetzt wieder aufrüstet bis an die Grenze Russlands? Das ist ungeheuerlich. Das ist Kriegstreiberei. Wir wollen keinen Krieg. Wir wollen Frieden mit allen Ländern auf dieser Welt, so wie es auch die Vereinten Nationen vorgesehen haben in Artikel 1. Und wie kann es sein, dass von deutschem Boden aus, von Rammstein, Morddrohnen entsendet werden und die ganze Welt und andere Menschen umbringt? Ja, auch mal eine Hochzeitsgesellschaft in Afghanistan ist weggesprengt worden, weil sie am falschen Platz stand. Das ist unerträglich. Und wenn die US es nicht einsieht, sich zurückzubauen zu einem Verteidigungsbündnis, sondern eine Angriffsorganisation bleiben möchte, dann müssen wir sagen, Ami Go Home! (Das Publikum skandiert mit) Und wie kann es sein, dass wir angeblich ein freies Land sind, wo im Artikel 20 Absatz 2 steht, alle Staatsgewalt geht vom Volke aus? In Wahlen und Abstimmungen. Aber diese Abstimmungen, die dürfen wir bis heute nicht wahrnehmen. Das ist ein innerer Angriff auf die innere Souveränität. Auch das müssen wir einfordern von unseren Politikern. Denn die Politiker sind nichts anderes als von uns bezahlte Diener. Wir finanzieren sie und nicht umgekehrt. Und wie kann es sein, dass wir angeblich ein souveräner Staat sind und ständig belästigt werden von dem EU-Monster? Es ist ungeheuerlich, dass regelmäßig Gesetze entwickelt werden in Brüssel, in irgendwelchen Hinterzimmern mit Kommissaren, die auf dem Schoß sitzen von irgendwelchen Lobbyisten und uns vorschreiben, wie wir zu leben haben. Das ist nicht hinzunehmen. Es gilt für uns Freiheit und nationales Recht. Wir brauchen keine 60.000 unnütze Taugenichtse in Brüssel, die von Soros und anderen Globalisten bezahlt werden. Und es wird der Tag kommen, da werden die Völker Europas aufstehen. Und sie werden gemeinsam nach Brüssel marschieren und persönlich diese Taugenichtse entlassen. Wir alle sind der Staat. Und wir müssen dafür sorgen, dass jede Meinung, jeder Beitrag zur Meinungsbildung einen freien Raum hat. Leider versagt der Staat an vielen Stellen. Und eine ganz große Schuld sehe ich auch bei den Medien. Die Medien haben die Pflicht, jeder Meinung einen öffentlichen Raum zu geben, solange sie auf Recht und Gesetz beruht. Die Medien haben die Pflicht, neutral zu sein und diese Meinungsäußerungen zu präsentieren. Aber was machen die Medien? Nein, sie hetzen so perfide gegen manche Meinungen und haben damit den inneren Frieden Deutschlands tief gespalten. Wir wollen Freiheit. Wir wollen Meinungsfreiheit. Das sind für uns verbriefte rechtliche Dinge, die uns keiner nehmen darf. Niemand. Und dafür sollten wir weiterhin kämpfen. Ich danke euch für eure Aufmerksamkeit.“ b) Mit weiten Teilen ihres Redebeitrags ist die Beklagte damit erneut dem beamtenrechtlichen Mäßigungs- und Neutralitätsgebot (§§ 33 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sowie der Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), die sie sämtlich als verbeamtete Lehrerin auch bei Äußerungen ohne unmittelbaren Dienstbezug treffen, nicht gerecht geworden. Darüber hinaus hat sie jedoch schon hier deutlich zu erkennen gegeben, sich mit der Idee der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung, der sie zu dienen verpflichtet ist, nicht mehr zu identifizieren und hiermit gegen ihre Verfassungstreuepflicht verstoßen (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). (1) Die Pflicht, sich durch das gesamte Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG; vgl. auch § 60 Abs. 1 Satz 3 Bundesbeamtengesetz – BBG –), gehört zu den Kernpflichten eines jeden Beamten (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 A 7.21 –, juris Rn. 26; BayVGH, Urteil vom 16. Januar 2019 – 16a D 15.2672 –, juris Rn. 25; NdsOVG, Urteil vom 20. April 2021 – 3 LD 1/20 –, juris Rn. 88; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow [Hrsg.], BeamtStG, § 33 Rn. 3 [November 2012]. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates (BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 – 2 BvF 2/58 –, BVerfGE 9, 268 und juris Rn. 72 ff.), sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee" dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 2 C 51.13 –, BVerwGE 151, 114 und juris Rn. 26). Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt (BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 – 2 BvF 2/58 –, a.a.O. sowie Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334 [346]; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 C 24.13 –, BVerwGE 150, 366 und juris Rn. 30 sowie insgesamt, auch zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 –, BVerwGE 160, 370 und juris Rn. 15). Der Beamte, der „sozusagen als Staat Befehle geben kann" (BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 – 2 BvF 2/58 –, BVerfGE 9, 268 [282]), muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. An einer „unkritischen" Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Staat ist darauf angewiesen, dass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334 [347 f.]). Die Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamte im Staatsdienst tätig werden, die die freiheitlich-demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 2111/94 u.a. –, BVerfGE 96, 171 [181]; BAG, Urteil vom 12. Mai 2011 – 2 AZR 479/09 –, ZTR 2011, 739 Rn. 23; EGMR, Entscheidung vom 22. November 2001 – 39799/98 "Volkmer" –, NJW 2002, 3087 [3088]). Ihnen kann von den Bürgern nicht das zur Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, BVerwGE 152, 228 und juris Rn. 11 ff.; Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 –, BVerwGE 160, 370 und juris Rn. 18). Der Begriff „freiheitlich demokratische Grundordnung“ ist identisch mit dem gleichlautenden Begriff, wie er bezogen auf Art. 21 Abs. 2 GG konturiert worden ist. Daraus folgt eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Begriffsinhalts ist danach die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der Ausübung von Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist. Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, juris Rn. 535 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 – 2 WDB 7.21 –, juris Rn. 23; Urteil vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4.21 –, juris Rn. 42; HessVGH, Beschluss vom 30. Juni 2023 – 28 E 803/23.D –, juris Rn. 52; Kaiser, in: Huber/Voßkuhle [Hrsg.], GG, 8. Aufl. 2024, Art. 35 Rn. 47; ferner aber auch zu einem weiteren Verständnis des Schutzgegenstands der freiheitlich demokratischen Grundordnung, insbesondere unter Einbeziehung des Rechts der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung: Lemhöfer, in: Plog/Wiedow [Hrsg.], § 60 BBG Rn. 11 [August 2019], vgl. zu Letzterem auch die entsprechende Legaldefinition in § 4 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG –). Das zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen vorausgesetzte konkrete Dienstvergehen besteht nicht bereits in der „mangelnden Gewähr“ dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht (BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334 [350 f.]; und vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –, NJW 2008, 2568 Rn. 31). Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334 [350 f.]; und vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –, BVerfGK 13, 531 [540]; vgl. zum Erfordernis eines durch entsprechende Aktivitäten deutlich gewordenen Loyalitätsmangels auch BAG, Urteil vom 6. September 2012 – 2 AZR 372/11 –, ZTR 2013, 261 Rn. 21). Das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte „Mehr" als das bloße Haben und Mitteilen ist nicht erst bei einem offensiven Werben erreicht. Zwischen dem „bloßen" Haben und Mitteilen einer Überzeugung und dem planmäßigen werbenden Agieren oder gar Agitieren liegen differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 –, BVerwGE 160, 370 und juris Rn. 23, erneut auch insgesamt zum Vorstehenden). Die zu beanstandende Betätigung muss zudem von besonderem Gewicht sein (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 A 7.21 –, juris Rn. 26 ff.). Ein Beamter muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu diesen zentralen Verfassungsprinzipien nach § 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 BeamtStG bekennen und für deren Erhaltung eintreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BeamtStG). Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Politische Treuepflicht bewährt sich in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der Staat darauf angewiesen ist, dass der Beamte Partei für ihn ergreift. Der Staat – und das heißt hier konkreter, jede verfassungsmäßige Regierung und die Bürger – muss sich darauf verlassen können, dass der Beamte in seiner Amtsführung Verantwortung für diesen Staat, für "seinen" Staat zu tragen bereit ist, dass er sich in dem Staat, dem er dienen soll, zu Hause fühlt – jetzt und jederzeit und nicht erst, wenn die von ihm erstrebten Veränderungen durch entsprechende Verfassungsänderungen verwirklicht worden sind (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334 und juris Rn. 42; vgl. ferner BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1981 – 1 D 50.80 –, juris Rn. 21 sowie vom 14. Januar 2021 – 2 WD 7.20 –, juris Rn. 28). Ein Beamter darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2020 – 2 WD 17.19 –, BVerwGE 168, 323 und juris Rn. 39; sowie vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4.21 –, juris Rn. 44). Eine Betätigung (vgl. insoweit zum graduellen Unterschied des Pflichtenrahmens für aktive Beamte und Ruhestandsbeamte etwa OVG RP, Urteil vom 11. März 2022 – 3 A 10615/21.OVG –, BeckRS 2022, 5144 Rn. 106 m.w.N.) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung liegt nicht nur dann vor, wenn abstrakt eine Abschaffung zentraler Grundprinzipien gefordert wird, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind (BVerwG, Urteile vom 24. August 2018 – 2 WD 3.18 –, BVerwGE 163, 16 und juris Rn. 74 und vom 18. Juni 2020 – 2 WD 17.19 –, BVerwGE 168, 323 und juris Rn. 28, 37). Vielmehr bezieht sich das Dienst- und Treueverhältnis von Beamten, Soldaten und anderen Hoheitsträgern nach Art. 33 Abs. 4 GG auch auf den konkreten Verfassungsstaat, seine gegenwärtigen Institutionen und seine demokratisch legitimierten Repräsentanten. Darum schulden aktive Beamte und Soldaten dem aus freien Wahlen hervorgegangenen Bundestag und der von ihm demokratisch legitimierten Bundesregierung Loyalität. Ebenso muss der (ehemalige) Beamte aufgrund des fortbestehenden Treueverhältnisses, das in den gesetzlichen Illoyalitätsverboten seinen einfach-rechtlichen Niederschlag gefunden hat, feindselige Betätigungen gegen den konkreten Verfassungsstaat unterlassen. Er verletzt seine (fortwirkende) Treuepflicht, wenn er die Staatsorgane nicht lediglich kritisiert, sondern ihre demokratisch gewählten Repräsentanten diffamiert, ihnen die Legitimation abspricht, ihre Absetzung in verfassungswidrigen Verfahren befürwortet oder gar zum gewaltsamen Sturz auffordert (vgl. insgesamt zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 – 2 WD 11.22 –, BVerwGE 179, 118 und juris Rn. 20 f.). Diese Verpflichtung betrifft gleichermaßen das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten des Beamten. Wenn, wie es der Sinn der politischen Treuepflicht ist, damit eine verlässliche, den Staat vor allem in Krisenzeiten und in Loyalitätskonflikten verteidigende Beamtenschaft garantiert werden soll, muss von jedem Beamten verlangt werden, dass er auch im außerdienstlichen Bereich von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind oder die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung diffamieren und verächtlich machen. Für die Bewertung des angeschuldigten Verhaltens als Dienstpflichtverletzung ist es deshalb unerheblich, ob die politische Überzeugung des Beamten Einfluss auf die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten im Übrigen oder im Umgang mit seinen Kollegen und Mitarbeitern hatte (BVerwG, Urteil vom 12. März 1986 – 1 D 103.84 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 7. September 2015 – 2 B 56.14 –, juris Rn. 6). (2) Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweisen sich insbesondere folgende Aussagen der Beklagten unter Einbeziehung sämtlicher Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der sich die Bekundungen bewegen, nach dem Verständnis eines unvoreingenommen und verständigen Dritten und insbesondere nach Inaugenscheinnahme der hierzu vorliegenden Videoaufzeichnungen als (offensichtliche) Missachtung der Verfassungstreuepflicht: Indem die Beklagte etwa davon spricht, in einem „angeblichen Rechtsstaat“ zu leben, es als ungeheuerlich bezeichnet, wie der „Staat“ den Bürgern ihr Recht auf Meinungsfreiheit nehme und sich sogar zu der Aussage hinreißen lässt, auch in „Deutschland“ werde man allein deswegen eingesperrt, weil man die falschen kritischen Fragen stelle, bewegt sie sich nicht mehr im Rahmen einer polemisch überspitzten Kritik an der Regierungsarbeit bzw. dem konkreten – damaligen – Verfassungsstaat. Vielmehr reichen diese Behauptungen hierüber hinaus und stellen das parlamentarisch-repräsentative System des Grundgesetzes grundsätzlich zur Disposition (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 –, juris Rn. 396). Unter dem Deckmantel der sachlichen Kritik wird von der Beklagten mit diesen durch nichts begründeten Vorwürfen die Existenz der auf den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und Menschenwürde fußenden Bundesrepublik Deutschland negiert und damit die sie als Beamtin treffende Kernpflicht, sich durch das gesamte Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen, – nicht zuletzt in Verbindung mit Form und Stil der Bekundungen – in erheblichem Maße verletzt (vgl. auch konkret zu der Behauptung, es gebe in Deutschland keinen Rechtsstaat: NdsOVG, Urteil vom 14. März 2023 – 3 LD 7/22 –, juris Rn. 192). Die Anschuldigung, nicht nach Recht und Gesetz zu verfahren, die letztlich hinter der Behauptung staatlicher Inhaftierungen infolge einer bloßen kritischen Fragestellung steht, und die nichts anders enthält als die Behauptung willkürlicher freiheitseinschränkender Maßnahmen allein aufgrund einer bestimmten Gesinnung, gehört mit zu den schlimmsten Vorwürfen, die man gegenüber einem an dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit ausgerichteten Staat und dessen dritter Gewalt erheben kann (vgl. Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Stuttgart, Urteil vom 18. März 2021 – DGH 2/19 –, juris Rn. 211), wobei dieser Ansicht, von der Beklagten öffentlich gegenüber Personen formuliert, von denen nicht wenige dem Staat und seinen Institutionen stark misstrauen bzw. diese vielmehr sogar offen verachten, ein besonderes Gewicht beizumessen ist. Eine solche Aussage hinterlässt einen verheerenden Eindruck (vgl. erneut Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Stuttgart, Urteil vom 18. März 2021 – DGH 2/19 –, a.a.O. Rn. 212) und ist, was von der Beklagten gerade bezweckt wurde, geeignet, das Vertrauen in die Justiz als dritte Gewalt und damit in die freiheitlich demokratische Grundordnung nachhaltig zu schädigen. Das Handeln der Beklagten ist zielsicher darauf ausgelegt gewesen, deutlich zu machen, wie weit sich bereits jetzt die Justiz und der Staat vermeintlich von Recht und Gesetz entfernt haben. Dass sie dadurch nicht aktiv für die freiheitlich demokratische Grundordnung und den Rechtsstaat eintritt, sondern diesen vorsätzlich in Frage stellt, liegt auf der Hand (vgl. Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Stuttgart, Urteil vom 18. März 2021 – DGH 2/19 –, a.a.O.). Schon aus der Wiederholung dieser Anschuldigungen in den unterschiedlichsten Facetten unmittelbar in der Rede vom 2. Juni 2018 ergibt sich, dass dieser Vorwurf der Beklagten mehr als eine einmalige überspitzte Polemik darstellt. Wie insoweit – und im Übrigen insbesondere auch im Hinblick auf die innere Einstellung der Beklagten in Form einer habituellen Verfassungsfeindschaft – im Einzelnen noch aufzuzeigen sein wird, sind zudem die gleichgelagerten Auftritte der Beklagten bei weiteren Kundgebungen Beleg für die Ernsthaftigkeit dieser Aussage und damit zugleich – was sich erneut auch aus der manifestierten inneren Überzeugung der Beklagten ableiten lässt – Bestätigung dafür, dass ihre redundante Berufung auf die Verfassung und Meinungsfreiheit in Wahrheit nichts anderes ist als die Infragestellung des Staates und der verfassungsmäßigen Grundlagen im Gewand angeblich verfassungsrechtlich zulässiger Kritik. Soweit die Beklagte nunmehr – wie im Übrigen insgesamt, also auch im Hinblick auf ihre weiteren Auftritte bei öffentlichen Kundgebungen – versucht, geltend zu machen, die Angriffe seien allein gegen die „politische Klasse“ und nicht gegen den Staat und die Bundesrepublik Deutschland gerichtet gewesen, vermag dies keine abweichende rechtliche Bewertung zu rechtfertigen. Sowohl Wortwahl als auch der insoweit maßgebliche Sinnzusammenhang ihrer Rede sind eindeutig und lassen namentlich durch die Verwendung der Wörter „Staat“ und „Deutschland“ keinen Spielraum für die nunmehr von der Beklagten beanspruchte Deutung. Auch wenn es zutreffen mag, dass die Beklagte mit nachfolgenden Ausführungen ihrer Rede – damit zugleich ohnehin in anderem Zusammenhang – Bezug genommen hat auf (u.a.) die „Regierung“ und nicht näher eingegrenzte „Politiker“, die die Meinungsfreiheit nicht verbieten dürften, ist ihr im Übrigen (erneut) entgegenzuhalten, dass die Verfassungstreuepflicht auch im Fall der Diffamierung und Delegitimierung demokratisch gewählter Staatsorgane verletzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 – 2 WD 11.22 –, juris Ls. 1 und Rn. 19 ff. sogar zum Tatbestandsmerkmal des „Betätigens“ gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung). In einem anderen Licht vermögen diese – insbesondere die einleitend genannten – Ausführungen auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands zu erscheinen, dass die Beklagte die Grenzen der Meinungsfreiheit als allein durch „unsere Gesetze“ vorgegeben bezeichnet hat. Hiermit hat sie sich entgegen ihrem Einwand in der Berufungsbegründung nicht insgesamt und insbesondere auch nicht in Ansehung ihrer zuvor erhobenen Anschuldigungen für den Staat als dienstrechtliches Bezugsobjekt ausgesprochen. Eine in diese Richtung weisende Aussage kann ihren Ausführungen nicht entnommen werden. Vielmehr hat die Beklagte bei Aufzählung der Personen oder Gruppierungen, die die Meinungsfreiheit ihrer Auffassung nach nicht einschränken dürften, eine Einflussnahme hierauf auch durch „Soros oder EU-Monster“ mit Vehemenz kritisiert und lediglich in diesem Kontext auf „Gesetze“ zurückgegriffen, die sie als die „unseren“ bzw. ihrigen verstanden wissen will. Eine Rückbesinnung auf die im Grundgesetz angelegten unentbehrlichen Wertentscheidungen etwa in Form der Akzeptanz der dort festgeschriebenen Grundrechtsschranken zur Begrenzung der Meinungsfreiheit kann hierin und vor dem Hintergrund der vorausgehenden Angriffe gegen den Staat nicht erblickt werden. Hervorzuheben ist in diesem Kontext vielmehr die ausdrückliche Nennung des amerikanischen Milliardärs und Finanzinvestors ungarischer Abstammung und jüdischen Glaubens George Soros, der auch nach der zusammenfassenden und von der Beklagten nicht weiter in Zweifel gezogenen Bewertung des Verfassungsschutzes so wie hier insbesondere in antisemitischen Verschwörungsfantasien und rechtsextremistischen Kreisen neben der Familie Rothschild als zwielichtiger Strippenzieher, der die Unterwerfung aller Nichtjuden anstrebe, dämonisiert wird (vgl. S. 6 der „Zusammenstellung offener, gerichtsverwertbarer Erkenntnisse zur Person der Beklagten“, Anlage zum Schreiben MdI an die ADD vom 7. September 2020, Bl. 85 d. Disziplinarakte). In ähnlicher Weise hat sie sich die Beklagte eines Narrativs bedient, das sowohl im Bereich rechtsextremistischer Propaganda als auch in der sog. „Reichsbürger“-Szene verbreitet ist, und nach dem Deutschland kein souveränes Land, sondern immer noch – konkret durch die USA – besetzt sei, indem sie alle Politiker Deutschlands unter Bezugnahme auf die Feindstaaten-Klausel dazu aufgefordert hat, diesen „Stachel im souveränen Fleisch“ zu streichen (vgl. dazu erneut S. 7 der „Zusammenstellung offener, gerichtsverwertbarer Erkenntnisse zur Person der Beklagten“, Anlage zum Schreiben MdI an die ADD vom 7. September 2020, Bl. 86 d. Disziplinarakte). In diesem Kontext steht auch das von ihr beschriebene Feindbild USA, welches sie im weiteren Verlauf sogar durch das mehrfache Skandieren des Ausrufs „Ami Go Home!“ sowie die hiermit verbundene Aufforderung an die Zuhörer, ihr dies gleichzutun, unverblümt in einer nicht mehr hinnehmbaren Art und Weise verbreitet hat. Dass derartige Äußerungen einer verbeamteten Lehrerin gerade in der hier gewählten aggressiven Form der Meinungskundgabe – auch jenseits eines insoweit für sich genommen mitunter noch nicht anzunehmenden Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht – hinreichend triftige Gründe für die Annahme darstellen, diese werde entgegen ihrem Erziehungsauftrag Kinder mit ihrer augenscheinlich unverrückbaren Weltanschauung indoktrinieren und gerade nicht auf die unterschiedlichen Auffassungen in einer pluralen Gesellschaft angemessen Rücksicht nehmen, hat bereits die Vorinstanz mit insgesamt zutreffenden Erwägungen, auf die insoweit Bezug genommen wird, angenommen. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, es gehöre nicht zu der beamtenrechtlichen Pflicht, sich selbst außerdienstlich aktiv „für die Amerikaner“ einzusetzen. Mit dieser umgekehrten Betrachtungsweise wird der Vorwurf sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht verkannt oder vielmehr gar bewusst verdreht. Inmitten stehen im Hinblick auf diese Passage ihrer Rede – wie auch schon vom Verwaltungsgericht insoweit im Einzelnen ausgeführt – allein die Pflicht zur politischen Mäßigung sowie zur unparteiischen Amtsführung, die sich hier konkret auf ein aktives (pflichtwidriges) Verhalten der Beklagten beziehen, und nicht ein der Beklagten angelastetes Unterlassen, da von ihr – etwa in Form eines „Eintreten Müssens“ für die freiheitlich demokratische Grundordnung – anstatt bloßer Passivität bestimmte Aktivitäten zu entfalten (gewesen) wären. In gleicher Weise hat die Beklagte bei der gebotenen objektiven Betrachtung zwangsläufig Zweifel daran begründet, ihr Amt unparteiisch und gerecht auszuführen, indem sie unverhohlen – wie bereits ausgeführt unter Verletzung ihrer Verfassungstreuepflicht – ihre Missachtung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck gebracht hat. Denn auch insoweit liegt auf der Hand, dass bei diesen Verhaltensweisen in weiten Teilen der Gesellschaft kein Vertrauen mehr in eine ordnungsgemäße Amtsführung der Beklagten bestehen kann, was sich im Übrigen vorliegend auch durch die vielfachen Beschwerden über ihre öffentlichen Auftritte und die hierdurch hervorgerufene Störung des Schulfriedens eindrücklich bestätigt hat. Schließlich liegt die in diesem Zusammenhang und auch später immer wieder reklamierte Verletzung von Art. 3 Abs. 3 GG infolge einer Benachteiligung „allein wegen der politischen (oppositionellen) Anschauung der Beklagten“ nicht vor. Durch Art. 3 Abs. 3 GG ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG formalisiert und die politische Anschauung als Anknüpfungspunkt für eine Diskriminierung oder Privilegierung verboten. Dies relativiert jedoch nicht die im Beamtenverhältnis wurzelnde Treuepflicht des Beamten und die aus ihr zu ziehenden Folgen (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334 und juris Rn. 98 ff.). 3. Zum Anschuldigungspunkt 4: Kundgebung am 3. Oktober 2018 in B…. Auch anlässlich ihrer Rede am 3. Oktober 2018 in B…. hat die Beklagte – neben den im Übrigen jeweils erneut tangierten Pflichten nach §§ 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 sowie § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG – die ihr nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht, sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, verletzt. a) In tatsächlicher Hinsicht gilt insoweit zunächst Folgendes: Der laut Verfassungsschutzbehörde B…. zu einem Netzwerk muslim- und fremdenfeindlicher Rechtsextremisten zählende Verein „Wir für Deutschland“ (WfD) führte am Tag der deutschen Einheit 2018 in B…. eine Demonstration unter dem Motto „Tag der Nation“ durch. Dabei vollzog die Gruppierung (erneut) einen Schulterschluss mit traditionellen bzw. neonazistischen Rechtsextremisten; unter den ca. 1.900 Teilnehmern befanden sich viele Neonazis. NPD-Angehörige waren als Ordner vor Ort. Demonstrationsteilnehmer skandierten szenetypische, fremdenfeindliche, antisemitische und nationalistische Parolen wie „Wer Deutschland nicht liebt, soll Deutschland verlassen!“, „Heimat, Freiheit, Tradition!“, „Heute seid ihr tolerant, morgen seid ihr fremd im Land!“, „Nationaler Sozialismus jetzt!“ oder gar „Rein in die Gaskammer!“. Mit einer über die Schulter gelegten Deutschlandfahne und mit dem Grundgesetz in der Hand hielt auch die Beklagte auf dieser Veranstaltung eine Rede, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben wird: „Hallo B….! Hallo Deutschland! Von ganzem Herzen grüße ich euch Patrioten und euch Deutsche. Und ich lasse es mir auch nicht verbieten, uns Deutsche und unser Land zu grüßen. Schon gar nicht an unserem heutigen Tag, unserem Tag der Deutschen Einheit. Wenn andere Länder ihren Feiertag feiern dürfen, dann dürfen wir Deutsche das auch. Denn es ist unser Feiertag und wir sind das Volk! (Anmerkung: Die Beklagte skandiert mit dem Publikum ‚Wir sind das Volk!‘) Leider musste ich feststellen, dass B…. beschlossen hat, dass der Deutsche Tag der Einheit nicht mehr deutsch sein darf und nicht mehr Deutschland gelten darf. Denn B…. feiert keinen Tag der Deutschen Einheit. B…. feiert diesen Tag als Tag der ganzen Welt, bunt, offen und vielfältig. (Anmerkung: Buh-Rufe aus dem Publikum) Es wird die Vielfältigkeit gefeiert, aber nicht mehr das Deutsche. Doch wir, das deutsche Volk, sind nicht gefragt worden, ob wir das Deutsche abschaffen wollen. Es ist eine Schande und eine Unverschämtheit von dieser Obrigkeit, dies zu tun. Die Obrigkeit sind von uns bezahlte Diener. Wir bezahlen sie, wir haben sie gewählt und sie haben uns zu dienen. Und wir sind hier in unserem Land der Souverän. Und das ist hier festgeschrieben in unserer Verfassung, dem Grundgesetz. Wir sind das Volk! (Anmerkung: Die Beklagte skandiert mit dem Publikum ‚Wir sind das Volk!‘) Und wir akzeptieren es nicht, abgeschafft zu werden. Wir akzeptieren nicht diese U-Boote, die nach der Agenda von diesen Globalisten, von dieser Finanzelite gesputet wird. Wir akzeptieren nicht Kahane und Soros, die uns unser Land wegnehmen wollen. Pfui! Der Tag der deutschen Einheit steht für Einigkeit, für Recht und für Freiheit. Doch heute stehen wir vor einem Scherbenhaufen. Wo früher Einigkeit war, ist heute Uneinigkeit und Spaltung. Wo früher das Recht herrschte, herrscht heute das Unrecht. Und wo früher die Freiheit war, haben wir heute Unfreiheit und Zensur. Siehe alleine, was Kahane bei Facebook treibt. Das ist ungeheuerlich! Es ist eine Schande für unser Land! Pfui! Schande! (Die Beklagte skandiert mit dem Publikum ‚Schande!‘) Wir stehen heute an unserem Tag der deutschen Einheit und in den Tagen tiefster Spaltung Deutschlands. Und es zerreißt mir mein Herz als Bürgerin und als Mutter. Und was ich hier eben erleben durfte, zerreißt mein Herz. Ich schäme mich für unser Land. Das erinnert mich an ganz andere dunkle Zeiten. Ihr bekommt nicht meinen Hass. Den bekommt ihr nicht. Ja, ihr bekommt meine Angst, aber nicht meinen Hass. Dafür liebe ich meine Heimat zu sehr. Und warum haben wir diese Spaltung? Eine Spaltung, die niemals hätte sein dürfen. Früher waren wir gespalten zwischen Ost und West. Heute sind wir gespalten durch alle gesellschaftlichen Schichten, bis hinein in die kleinste Familie. Eine Spaltung, die weit unser Land schon verlassen hat und ganz Europa gespalten hat. Deutschland war nie so verhasst in den letzten 70 Jahren wie aktuell. Das ist bittere Traurigkeit. Eine Spaltung, die nach Recht und Gesetz nie passieren durfte, die aber passiert ist, weil eine rechtswidrige und mörderische Politik in Deutschland ausgelöst worden ist. Wir sind gespalten worden zwischen besorgten Bürgern und naiven Bahnhofsklatschern und auch Realitätsverweigern. Jeden Tag wird es verrückter. Jede Woche wird es absurder. Unser Land löst sich auf unter dem Jubel von einem Kartell aus Medien und Politikern. Und gegen die Wirklichkeit verbreiten sie weiterhin Lügen. Pfui! Pfui! (Buh-Rufe aus dem Publikum) Weiterhin haben wir einen grenzenlosen Import von Mord und Totschlag. Und dies gefährdet unsere innere Sicherheit und unseren inneren Frieden. Das darf so nicht weitergehen. Seit dem September 2015 sind unsere Grenzen offen für eine unkontrollierte Einwanderung. Dies ist gesetzwidrig. Uns wurde erzählt, es kommen Flüchtlinge. Flüchtlinge, denen wir helfen müssen. Doch es ist überhaupt nicht bewiesen, dass es Flüchtlinge sind. Denn wer über 7.000 Kilometer durch 10 sichere Staaten kommt, hat hier weder nach dem UN-Flüchtlingskonvention einen Rechtsanspruch noch nach unserem Grundgesetz. Das ist ungeheuerlich, wie wir angelogen werden. (Das Publikum skandiert ‚Abschieben!‘, die Beklagte stimmt mit ein) […] Für uns Frauen hat sich unser Leben drastisch verändert. Ja, wir haben Angst. Und wir trauen uns nicht mehr, nachts alleine auf die Straßen zu gehen. Wir sorgen uns um unsere Kinder. Und wenn wir unsere Stimme erheben und Schutz und Sicherheit fordern, werden wir beschimpft als Nazis. Das ist ungeheuerlich. Nicht nur die Politiker treiben uns Mütter in die Verzweiflung. Auch dieses Medienkartell mit ihren Fake News. Es ist ungeheuerlich, wie wir hier beschimpft werden, weil wir auf unser Grundgesetz bestehen. Auf unsere Freiheit und unsere Sicherheit. Das akzeptieren wir nicht mehr. Und es kommt noch schlimmer, liebe Deutsche. Es gibt ein neues EU-Gesetz, das jetzt vorsieht, ab Dezember einen sogenannten Migrationspakt umzusetzen. Nach diesem Migrationspakt sollen mehrere Millionen weitere Menschen, vor allem Männer, aus überschüssigen Männerländern, aus Afrika oder Arabien, zu uns kommen dürfen. Wir Frauen wollen das nicht! Wir haben unsere anderen Männer. Wir wollen keine fremden Massen Männer hier. Zwei Millionen pro Jahr. (Die Beklagte skandiert mit dem Publikum ‚Widerstand!‘) Wir geben unsere Errungenschaften, unseren Rechtsstaat, unsere Freiheit nicht freiwillig her. [...] Wir geben unsere Errungenschaften nicht her. Wir setzen uns dafür ein. Wir müssen es auch tun. Unsere Vorfahren haben schon dafür ihr Leben teilweise hergegeben. Deswegen fordere ich jeden von euch auf, setzt etwas um. Ich stehe hier nicht nur als Mutter und nicht nur als Bürgerin. Ich stehe hier auch als Beamtin. Und ich habe einen Eid auf unsere Verfassung geschworen. Ich bin meinem Land schuldig und verpflichtet. Und ich rufe alle Beamten in diesem Land auf, ebenso zu handeln. Vor allem die Bundesbeamten müssen unsere Grenzen vor einer unkontrollierten Einwanderung schützen. Illegale, rechtswidrige Anweisungen dürfen von Beamten nicht ausgeführt werden. Schützt unsere Grenzen! Liebe Freunde, leistet weiterhin Widerstand im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit, so wie es Artikel 20 Absatz 4 vorsieht. Und kommt wieder zur nächsten Demo am 9. November nach B…. . Ich danke euch.“ b) Mit weiten Teilen dieser Rede hat die Beklagte sich erneut offen gegen die Bundesrepublik Deutschland und zentrale Grundprinzipien des freiheitlichen Verfassungsstaats gewandt, anstatt sich hierzu – wie von ihr gefordert – zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, und hiermit ihre Pflicht zur Verfassungstreue nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG in erheblicher Weise verletzt. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Bundesrepublik Deutschland als einen Unrechtsstaat angeprangert hat, in dem Unfreiheit und Zensur herrscht. Anders ist ihre Aussage, „wo früher das Recht herrschte, herrscht heute das Unrecht“ sowie „wo früher Freiheit war, haben wir heute Unfreiheit und Zensur“, nicht zu verstehen. Diese unmissverständliche Beschreibung der aus Sicht der Beklagten (seinerzeit) aktuellen Zustände umfasst zwangsnotwendig die gesamte verfassungsmäßige Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland und lässt sich insbesondere nicht – wie von ihr nunmehr geltend gemacht – als bloße Kritik an der „politischen Klasse“ verstehen. Anders als sie in der Berufungsbegründung behauptet, hat sie an dieser Stelle ihrer Rede bzw. hiermit im inhaltlichen Zusammenhang stehenden weiteren Aussagepassagen diese Beschreibung der ihrer Auffassung nach aktuellen Verhältnisse schon nicht mit einem Vorwurf gegen die „politische Klasse“ verbunden, die ihren Einfluss im Staat zu einer entsprechenden Politik wie „Duldung illegaler Einwanderung bei gleichzeitigem Nazifizieren von Kritikern“ ausnutzt, und damit eine andere Stoßrichtung ihrer Anschuldigungen zum Ausdruck gebracht. Maßgeblich ist entsprechend den einleitenden Ausführungen des Senats der Sinn, den die Bekundung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Dritten unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hat. Hiernach bleibt festzustellen, dass sich die von der Beklagten nunmehr beanspruchte Verknüpfung ihrer Rede nicht entnehmen lässt, sondern die von ihr zugrunde gelegte Situation in der Bundesrepublik Deutschland inhaltlich losgelöst von späteren Ausführungen zur Migrationspolitik oder dem zu einem noch entfernteren Zeitpunkt ihres Wortbeitrags erstmals thematisierten „Nazifizieren“ beschrieben wird. Abgesehen davon würde sich auch eine anzunehmende Diffamierung der aus Sicht der Beklagten für diese Zustände seinerzeit verantwortlichen Politiker, zu der zwangsläufig jedenfalls die damalige Bundeskanzlerin und ihre Kabinettsmitglieder zu zählen wären (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 – 2 WD 11.22 –, a.a.O. Rn. Rn. 32), erneut auch als Diffamierung und Delegitimierung demokratisch gewählter Staatsorgane und damit (sogar) als verfassungsfeindliche Betätigung darstellen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Senat folgt im Ergebnis auch der Bewertung der Vorinstanz, dass sich die Beklagte unter Inanspruchnahme ihres Amtsbonus gegen die aktuelle Migrationspolitik gewendet und Beamte zum Ungehorsam aufgerufen hat, was nicht nur der von ihr als aktiver Beamtin geforderten Einstandspflicht diametral entgegensteht, sondern darüber hinausgehend (erneut) sogar als aktive Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung zu bewerten ist. Die Beklagte hat ihren Beamtenstatus als persönliche Argumentationshilfe missbraucht, um ihren politischen Aussagen ein eindringlicheres Gewicht zu geben, und nicht lediglich ohne weitere Intention offengelegt, geschweige denn – wie von ihr nunmehr ernstlich behauptet – allein deshalb erwähnt, um unter Berufung auf das Beamtentum „Gesetzestreue“ im Sinne des im Grundgesetz zum Ausdruck gebrachten Gedankens anzumahnen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Beamte seiner privaten politischen Betätigung nicht den Anschein des Amtlichen geben darf (vgl. Weiß, in Fürst [Begr.], GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd 2, J 701 Rn. 130 m.w.N. [März 2023]), scheidet vorliegend mit Blick auf die Inhalte der Rede, die auch nicht im Entferntesten hätten Anlass zur Offenbarung des beruflichen Status geben müssen, die hierbei gewählte Form, die nicht nur – gemessen an der beamtenrechtlichen Mäßigungspflicht – durch ein nahezu hemmungslos überzogenes Auftreten etwa durch Skandieren der Rufe „Abschieben“ und „Widerstand“ gemeinsam mit den Zuhörern geprägt ist, sondern auch im Übrigen durch nachfolgend im Einzelnen aufgeführte Elemente reiner Diffamierung, und schließlich die – ebenfalls im Folgenden beschriebenen – Angriffe gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, jede andere Betrachtungsweise aus. Dass der Beamte aufgrund seiner beruflichen Stellung in breiten Kreisen der Bevölkerung einen „Bonus“ besitzt und daher eine Bezugnahme auf diesen meinungsstärkend wirken kann, steht auch heutzutage, anders als es in der in der Berufungsbegründung genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 13. Mai 2014 – 13 K 3135/13.O –, juris Rn. 83) anklingt, außer Frage (vgl. etwa Weiß, in: Fürst [Begr.], GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, J 701 Rn. 121 [März 2023]). Indem die Beklagte in ihrer Rede alle Beamten in diesem Land dazu aufruft, ebenso wie sie zu handeln, dabei insbesondere Bundesbeamte anführt, die die Grenzen vor einer illegalen Einwanderung schützen müssten und hierbei den Hinweis erteilt, dass illegale, rechtswidrige Anweisungen von Beamten nicht ausgeführt werden dürf(t)en, hat sie unverkennbar nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass die Situation des staatlichen Rechtsbruchs im Zusammenhang mit hoheitlichen Maßnahmen betreffend den Bereich des Einwanderungsrechts vermeintlich bereits eingetreten sei, sondern auch, dass diese es rechtfertige und sogar gebiete, hiergegen als Beamter vorzugehen. Der hieran anschließende Appell, die Grenzen zu schützen, richtet sich im Kontext mit den vorausgehenden Ausführungen auch – und gerade – an im Bereich des Grenzschutzes eingesetzte (Polizei-)Beamte des Bundes, und lässt nur die Deutung zu, dass diese die ihnen dort erteilten dienstlichen Anweisungen nicht weiter ausführen sollen. Hiermit hat die Beklagte nicht nur ihrer politischen Mäßigungspflicht auch im privaten Bereich zuwidergehandelt, sondern zum wiederholten Male ihre Verfassungstreuepflicht verletzt. Zwar ist ein Beamter unter bestimmten (engen) Voraussetzungen, nämlich wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist (vgl. §§ 63 Abs. 2 Satz 4 BBG, 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG; ferner aber auch die Sonderregelung für [Polizei-]Vollzugsbeamte des Bundes in § 7 Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes – UzwG –), nach – erfolglosem – Abschluss des Remonstrationsverfahrens von der grundsätzlich bestehenden Weisungsbindung und damit einhergehenden Ausführungspflicht dienstlicher Anordnungen befreit (vgl. hierzu und insbesondere zur grds. Fortgeltung der Folgepflicht unabhängig von der Rechtmäßigkeit des angeordneten Verwaltungshandelns einschließlich seiner Verfassungsmäßigkeit: Günther, in: Plog/Wiedow [Hrsg.], BBG, § 62 Rn. 22 m.w.N. [November 2023]). Hierauf hat die Beklagte indes entgegen der nunmehr vorgetragenen Argumentation in der Berufungsbegründung ersichtlich nicht abgestellt. Weder findet sich insoweit inhaltlich irgendein Anknüpfungspunkt in ihrer Rede in Form einer Bezugnahme auf entsprechende gesetzliche Vorschriften zum Remonstrationsrecht noch wird dies der Sache nach von ihr auch nur andeutungsweise thematisiert. So ist etwa auch das nach den Remonstrationsvorschriften vorgesehene und dieses Institut gerade prägende Verfahren zur Geltendmachung rechtlicher Bedenken, welches in jedem Fall zunächst einmal das – wiederholte – Anbringen entsprechender Rechtmäßigkeitszweifel gegenüber Vorgesetzten bestimmt, nicht Gegenstand ihrer Rede, sondern allein die pauschal getroffene Behauptung, rechtswidrigen Anordnungen sei nicht nachzukommen. Dafür, dass es sich insoweit um eine bloße Fehlbewertung der Beklagten zur tatsächlichen rechtlichen Ausgangslage im Beamtenrecht gehandelt haben könnte, vermag der Senat nicht zuletzt angesichts der akademischen Ausbildung der Beklagten, ihres mehrjährigen Beamtenstatus im dritten Einstiegsamt, der Erfahrungen, die sie als für die AfD gewähltes Mitglied des Stadtrats von A…. gesammelt hat, und ihrer auch im Übrigen regelmäßigen Befassung mit rechtlichen Themen keine Anhaltspunkte festzustellen. Dieses Vorgehen der Beklagten untergräbt und bekämpft die verfassungsmäßige Ordnung, vor allem die Grundsätze der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. grundlegend zur Weisungsgebundenheit als „das“ notwendige Bindeglied zur Gewährleistung der demokratischen Legitimation für die Ausübung von Staatsgewalt und parlamentarischer Verantwortlichkeit der Regierung, etwa BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 C 24.13 –, BVerwGE 150, 366 und juris Rn. 30 f. m.w.N.; Günther, in: Plog/Wiedow [Hrsg.], BBG, § 62 Rn. 3 [November 2023], jeweils m.w.N.) sowie der Rechtsstaatlichkeit in Form des Gewaltmonopols des Staates (vgl. zu diesem Element als Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung auch BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20 und juris Rn. 547), in ihren Grundfesten und ist geeignet, die Handlungsfähigkeit der Verwaltung und des Staates insgesamt (auch ernsthaft) zu beeinträchtigen. Die Beklagte stellt (Bundespolizei-)Beamte nicht nur vor die Frage, ob sie den Weisungen der Regierung weiterhin folgen sollen oder ob sie aufgrund ihres Eides auf die demokratische Verfassung verpflichtet sind, sich diesen Anweisungen und Befehlen zu widersetzen, sondern fordert diese aktiv hierzu auf. Der objektiv verfassungs- und rechtsstaatswidrige Gehalt eines Appels, mit dem aktive – zudem mit dem Vollzug des staatlichen Gewaltmonopols unmittelbar betraute – Beamte aufgefordert werden, ihre Loyalitätspflicht gegenüber der demokratisch legitimierten Bundesregierung zu verletzen, liegt auf der Hand (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 – 2 WD 11.22 –, BVerwGE 179, 118 und juris Rn. 33). Es mag sein, dass mit den nachfolgenden Schlussworten dieser Rede und der Aufforderung der Beklagten an sämtliche Zuhörer – also nicht lediglich Beamte – Widerstand im Rahmen des Art. 20 Abs. 4 GG zu leisten, kein – erneuter – Aufruf an Beamte zum Ungehorsam gegen dienstliche Anweisungen verbunden werden sollte, wenngleich sich dies aus der objektiven Empfängersicht nicht zwangsläufig ergibt. Allerdings bezieht sich die Beklagte, der die grundsätzlichen Unterschiede zwischen dem Rechtsinstitut des Remonstrationsrechts auf der einen Seite und dem im Grundgesetz ausdrücklich normierten Widerstandsrecht auf der anderen Seite als Beamtin zweifelsohne geläufig sind, in ihrer Ansprache explizit auf Art. 20 Abs. 4 GG und bringt damit klar zum Ausdruck, dass sie den Widerstand gegen die – nach ihrer Auffassung im Gange befindliche – Abschaffung der verfassungsmäßigen Ordnung meint. Hierin fügen sich weitere Behauptungen, namentlich, dass die rechtswidrige und mörderische Politik die freiheitlich-demokratische Grundordnung abzuschaffen versuche, dass man es nicht akzeptiere, abgeschafft zu werden sowie dass sich das Land unter dem Jubel von einem Kartell aus Medien und Politikern auflöse. Soweit sie diese Aussage – bzw. konkret nicht näher umschriebene Widerstandshandlungen – unter den Vorbehalt der Rechtsstaatlichkeit stellt, vermag dies die Beklagte unabhängig davon, dass es sich hierbei – wie beispielsweise auch bei dem demonstrativen Zur-Schau-Stellen des Grundgesetzes – angesichts der noch im Einzelnen darzulegenden wahren inneren Einstellung der Beklagten um eine bloße Verschleierung der mit ihrer Aussage tatsächlich intendierten Reaktionen handelt, nicht entscheidend zu entlasten. Indem schon dem Grunde nach überhaupt die Voraussetzungen für einen aktiven Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG von ihr im Ergebnis bejaht werden, beteiligt sie sich selbst an Aktivitäten, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind (Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Stuttgart, Urteil vom 18. März 2021 – DGH 2/19 –, juris Rn. 206). Mit ihren Formulierungen suggeriert sie der Öffentlichkeit – zudem als ein Repräsentant dieses Staates –, dass der Bürger gute Gründe zum Widerstand habe und beschwört zugleich die Gefahr, dass selbst überzeugte Demokraten in der Bevölkerung, die den Vorwurf ernst nehmen, vor der Frage stehen, ob sie moralisch verpflichtet und nach Art. 20 Abs. 4 GG berechtigt sind, Widerstand gegen die Abschaffung der Demokratie zu leisten und gegen die Bundesregierung vorzugehen. Die hiermit bewirkte Delegitimierung der Bundesregierung erweist sich als objektiv feindselige Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 – 2 WD 11.22 –, a.a.O. Rn. 32) und damit erst recht als Verstoß gegen die ihr als aktive Beamtin obliegende Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Mit diesem öffentlichen politischen staatsfeindlichen Statement hat die Beklagte die Grenze zwischen dem bloßen Haben einer politischen Überzeugung und der Manifestation ihrer inneren staats- und verfassungsfeindlichen Einstellung in einer ihr Amt berührenden Art und Weise evident überschritten. Auch im Übrigen enthält ihre Rede Elemente, die die eindeutige Stoßrichtung ihrer bereits erwähnten Aussagen noch einmal verdeutlichen und daneben für sich gesehen jedenfalls den zulässigen Bereich politischer Betätigung im privaten Bereich deutlich verlassen. So weist ihre Ansprache klar rhetorische Merkmale des Rechtsextremismus auf wie eine durch die ethnische Herkunft bestimmte exklusive Volksgemeinschaft („…ich lasse mir nicht verbieten, uns Deutsche und unser Land zu grüßen“) sowie den Vorwurf der „Umvolkung“ durch Migration („Nach diesem Migrationspaket sollen mehrere Millionen weitere Menschen, vor allem Männer aus überschüssigen Männerländern aus Afrika und Arabien zu uns kommen dürfen.“). Daneben erteilt sie etwa eine klare Absage an den gesellschaftlichen Pluralismus („B…. feiert diesen Tag als Tag der ganzen Welt. Bunt, offen und vielfältig. Buh. Es wird die Vielfältigkeit gefeiert, aber nicht mehr das Deutsche.“) und äußert sich in menschenfeindlicher Weise („grenzenloser Import von Mord und Totschlag“; „Wir Frauen wollen das nicht. Wir haben unsere anderen Männer. Wir wollen keine fremden Massen Männer hier.“). Auch diese Aussagen sind schon dem Grunde nach in weiten Teilen nicht mehr mit dem im Grundgesetz angelegten Leitbild eines zur Neutralität verpflichteten Lehrers in Einklang zu bringen und stellen – im Übrigen – jedenfalls hinreichende Gründe zur Annahme einer Voreingenommenheit gegenüber Personen fremder Kulturkreise dar, so dass auch insoweit neben dem bereits dargelegten Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht seitens der Beklagten den Pflichten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 sowie § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG zuwidergehandelt wurde. 4. Zum Anschuldigungspunkt 5: Kundgebung am 3. August 2019 in L…. Das Verhalten der Beklagten anlässlich ihrer Rede am 3. August 2019 in L…. stellt sich abermals in der Gesamtschau als Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht dar. Daneben hat sie auch hier zum wiederholten Mal die Pflicht zur politischen Mäßigung (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) und zur Neutralität (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sowie zum inner- und außerdienstlichen Wohlverhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) in gravierender Weise verletzt. a) In tatsächlicher Hinsicht hat die Beklagte die nachfolgend – wiederum auszugsweise – wiedergegebenen Aussagen getroffen: „Ja, liebe Freunde, liebe Patrioten und mittlerweile muss ich sagen, liebe Trauergemeinschaft. Das, was in unserem Land passiert, ist nicht mehr zu ertragen. Ich habe mich ganz bewusst heute angezogen in Trauerkleidung und ich habe mir geschworen, dass ich auf jede politische Veranstaltung, zu der ich eingeladen werde und Reden halten werde, immer in Trauerkleidung kommen werde. So lange, bis dieses Unrecht wieder weggeschafft worden ist. Y…. sagte 2015 über Deutschland, Deutschland ist ein Hippie-Staat. Ein Staat, der den Verstand verloren hat. Und ich muss sagen, lieber Herr Y…., Sie haben recht. Und ich sage Ihnen noch etwas, es ist viel schlimmer geworden. Mittlerweile sind wir zu einem Schlachthof gekommen. Das Schlachten hat begonnen. Das sagte bereits Akif Pirincci 2013, als …. von einer Migrantengruppe hingerichtet worden ist. Schon damals habe ich in X…. eine Mahnwache gehalten. Seitdem erleben wir täglich das Morden und Schlachten überall. Und nun, liebe Freunde, nun ist das letzte Tabu, das letzte Tabu gebrochen worden in I…. . Es wurde ein Kind am helllichsten Tag öffentlich vor den Augen seiner Mutter hingerichtet. Ich bin erschüttert, so wie wir alle erschüttert sind. Pfui! Jede Mutter und jeder Mensch mit einem Herzen kann sich da hineinversetzen. Und die Bilder, die ich in meinem Inneren sehe, wie eine Mutter zuschauen muss, wie ihr Kind, das neben ihr liegt, das sie nicht mehr retten kann, von einem Zug brutal ermordet wird. Ermordet wird, weil jemand, der illegal, der zweimal illegal nach Europa eingereist ist, die Chancen bekommen hat, dies zu tun. Der Mörder von I…. kam 2006 illegal in die Schweiz. Und er kam jetzt, vor ein paar Tagen, illegal in unser Land. Es lag eine Fahndung vor, er hätte niemals legal in unser Land einreisen dürfen. Tja, aber wo blieb die Bundespolizei? Ich bin auch über die Grenzen gefahren, ich sah sie nicht. […] Es gibt ein wundervolles Buch, zum Glück von keiner Deutschen, sondern von einer Engländerin, sie heißt Kelly Greenhill. Und sie hat das Buch geschrieben, Massenmigration ist eine Waffe. Und diese Waffe nötigt täglich ein Land, wenn es damit konfrontiert wird. Es gibt so viele Fälle, dass ich nicht mehr hinterherkomme. Es gibt so viele Fälle, die mich täglich und Euch erschüttern. Ich denke an das neunjährige Mädchen, das am helllichten Tag vergewaltigt worden ist. Und Zeugenbeschreibungen wurden natürlich fleißig gesperrt bei Facebook. Ich denke an die Mutter in Ludwigshafen, die von ihren Kindern sexuell belästigt worden ist. Über die Schwimmbad-Exzesse möchte ich hier gar nicht ausholen. Ich denke an die behinderte 18-Jährige, die von Migrantenkindern vergewaltigt worden ist. Eine Mutter ist vor den Zug gestoßen, tot. Zwei Jugendliche in Nürnberg wurden vor den Zug gestoßen, tot. Ein 14-Jähriger aus Dortmund wurde auf den Gleisen festgehalten. Er hatte Todesangst, er überlebte zum Glück. Die Ausreden seiner Peiniger, es sei nur ein Spiel gewesen, wo man dachte, es würde schon kein Zug kommen. Über das Schlachten in Stuttgart. Ich weiß nicht, was noch passieren muss in unserem Land. Manchmal glaube ich, braucht Deutschland ein zweites Beslan? Beslan ist eine Schule gewesen in Russland. Dort haben mehrere Dschihadisten über Tage hinweg über tausend Kinder gequält und ermordet. Brauchen wir das? Verdammt nochmal. Wo bleibt das Lebensrecht für unsere Kinder und das Seelenheil? Oh mein Gott, ich vergaß. Wir schaffen lieber das Schweinefleisch ab für das Seelenheil. Hauptsache wir selbst spielen keine Rolle mehr. Liebe Freunde, nach unserem Grundgesetz, Artikel 2, haben wir ein Recht auf die körperliche Unversehrtheit. Und wir bestehen darauf. Doch aktuell, die Politik der unkontrollierten Einwanderung hinterlässt eine blutige Spur durch ganz Deutschland. Und was tun unsere Verantwortlichen? Urlaub, richtig. Schweigen und Urlaub. Mit unseren Geldern. […] Und wer sich darüber beschwert und kritisiert, wird mit der Rassismus-Keule gejagt. Der Kampf gegen rechts ist der Kampf gegen den kritischen Bürger. Die Bösen sind die Rechten. Sie sind schuld an den Morden, an den Vergewaltigungen, an den Messerattacken, aber anstatt unseren Rechtsstaat wieder einzuhalten, wird jeden Tag der Kampf gegen rechts verschärft. Und wer sind ihre Kettenhunde? Das sind die Antifanten. Sie schreien nämlich überall regelmäßig, wir wollen noch Mörder ins Land lassen, noch mehr unkontrollierte Einwanderung. Kommt alle zu uns. Sie lehnen das Recht auf das Leben und die Unversehrtheit unserer Kinder ab. Liebe Freunde, mit dieser Entwicklung ist das Ende der westlichen Zivilisation eingeläutet und das Ende unserer freiheitlichen Errungenschaften geschaffen worden. Pfui! Unsere geistig und moralisch verkommene Elite lässt sich mit dem Kampf gegen den Kritiker einfallen. Wie bei Orwell werden jetzt neue Sprechprogramme hochgeladen. Wahrheit ist Hate Speech, während man bei ARD und ZDF in der ersten Reihe der Fake News sitzt und die Presse und Medienpropaganda die Gesellschaft täuscht und tief spaltet. Opfer werden zu Phantomopfer. So wie bei Orwell. Sie werden vaporisiert. Sie haben keine Gesichter und sie haben keine Namen. Wir sollen sie schnell vergessen. Macht das Blut weg. Die Party geht weiter. Konsumiert und zahlt Steuern. Unser Land ist moralisch verkommen und dekadent. Man geht sogar so weit, Kritikern ihre Grundrechte entziehen zu wollen. Hurra! Der Rechtsstaat ist abgeschafft. Es lebe der totalitäre Umerziehungsstaat. Doch liebe Freunde, was und wer steckt dahinter? Wer sind sie denn? Und ihr wisst es letztendlich ja auch schon. Es sind die, ja die da oben. […] Und das Schöne ist sogar, es wurde sogar verquatscht. Yascha Mounk hat die Katze aus dem Sack gelassen. Im letzten Jahr sagte er am 20. Februar 2018 bei ARD, wir planen ein einzigartiges historisches Experiment. Wir machen aus einer kulturellen und ethnischen homogenen Gesellschaft eine multikulturelle. Das Umvolken im vollen Gange. Mit all seinen Verwerfungen. Er glaubt zwar nicht, dass es nicht klappen könnte, allerdings wird es einige Verwerfungen geben. Diese Verwerfungen sind die Opfer, die wir heute betrauern. Sind wir Versuchskaninchen? Sind wir keine Menschen mehr? Und Herr Mounk, wer ist denn wir? Wer soll das denn sein? Das internationale Kapital und die Globalisten wie Soros und seine Lakaien wie die Anetta Kahane, die ja einst mal sagte, der Osten ist zu weiß. Ziel, liebe Freunde, ist es, einen neuen, diktatorischen, undemokratischen, und freien EU-Bundesstaat aufzubauen. Man will einen neuen europäischen Staat und man will ein neues Volk. Alle Papiere sprechen dies aus. Auch das Papier Dialog in Zukunft von Vision 2050. Dort wird beschrieben, und hört gut zu, dort wird beschrieben, 2060 gibt es den Begriff Migrationshintergrund nicht mehr, da die Menschen so vermischt sind, dass jeder ein Migrant ist. Das ist die Auslöschung der Einheimischen und eine Umvolkung. Das ist Rassismus und Genozid pur. Und für wen? Was glaubt ihr, wer davon profitiert? Natürlich sind es die Oligarchen. Sie wollen eine Plutokratie mit einem dummen Mischvolk und nichts anderes. Und wer etwas sagt, mein Gott, da kommt über die Neusprechabteilung von Orwell Böses zu tun. Diese Forderungen und diese Ermächtigungsgesetze sind grundgesetzwidrig. Grundgesetz ist Hoheitsrecht. Vergesst das nie und verteidigt es. Wir, das Volk, sind der souverän. Man müsste uns schon fragen, wenn wir abgeschafft werden wollten. Und das Völkerrecht, Artikel 6, gibt uns ebenfalls recht. Und eines sage ich euch, soweit ich hier stehe. Wer uns unser Verfassungsgesetz nimmt, hat uns den Kampf angesagt. Und wir nehmen ihn auf den Kampf. Und ich bin stolz auf euch, auf jeden Einzelnen. Auf dich, auf dich, auf dich, auf dich. Ihr alle steht hier und wir kämpfen. Und ich weiß es, wir werden es schaffen. Wir werden diese perfiden Globalisten mit ihren Lakaien, mit ihren Schlepperkönigen samt ihrer Rakete zum Mond schießen. (Die Beklagte skandiert mit dem Publikum ‚Widerstand‘) Sie, die Finanzelite, sie verfügen, sie verführen wie Rattenfänger unsere Kinder und hetzen diese mit den Klimakreuzzügen gegen uns auf. Sie führen weltweit illegale Angriffskriege und produzieren bewusst Flüchtlingsströme. Ja, auch diese Flüchtlinge werden instrumentalisiert, auch sie sind Opfer. Und die Globalisten, sie sind es, die die Welt ausbeuten, und nicht wir. Aber uns geben sie ständig die Schuld. Wir brauchen diese Verbrecher nicht. Wir werden uns von ihnen befreien. Das Recht gibt uns Recht. Und ich sage euch eins, liebe Freunde. Ich glaube an uns. Und ich glaube an Deutschland. Und wenn sich Deutschland befreit, wird ganz Europa mitgehen. Wir bauen ein freiheitliches und friedliches Europa. Ein starkes Europa mit einer gesunden Finanz- und Wirtschaftspolitik. Ein Europa der souveränen Staaten. Ein sicheres Europa. Ein Europa der Festung.“ (Die Beklagte skandiert mit dem Publikum ‚Festung Europa, macht die Grenzen dicht!‘) b) Hierzu hat schon die Vorinstanz ausgeführt, dass die Beklagte abermals unreflektiert die „unkontrollierte Einwanderung“ mit täglichem „Morden“ und „Schlachten“ gleichgestellt hat. Sie hat hierbei Bezug genommen auf Vorfälle in X…. und I…. und bekundet, dass die Politik der Einwanderung eine „blutige Spur durch ganz Deutschland“ hinterlässt. Polarisierend und mit aufheizender Pointierung verurteilte sie ohne den Boden der Sachlichkeit zu wahren, staatliches Handeln. Sie wirft dem Staat vor, Maßstäbe der Rechtsstaatlichkeit nicht einzuhalten und stattdessen lediglich den „Kampf gegen rechts“ jeden Tag zu verschärfen. Den Staat bezeichnet sie als „totalitären Umerziehungsstaat“ und zieht abermals Parallelen zur Nazidiktatur, indem sie unterstellt, die Politik betreibe heute wie damals eine „totale Erziehung“ mit dem Ziel, der „Auslöschung“ der Einheimischen. Mit Diktionen wie „Rassismus“ und „Genozid“ und grundgesetzwidrige „Ermächtigungsgesetze“ stellt die Beklagte in völlig unsachlicher und zugleich diffamierender Art und Weise den Staat, seine Organe und Handlungsträger in die Nähe der Strukturen des NS-Staates. Derartige Äußerungen dienen nicht der politischen Kontroverse, sondern sind für den Staat von einem Beamten in der Funktion einer zur Neutralität verpflichteten Lehrerin nicht hinnehmbar, so dass abermals ein Verstoß gegen die Pflicht zur politischen Mäßigung, der unparteiischen Amtsführung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§§ 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) vorliegt. Zugleich hat die Beklagte anlässlich dieser öffentlichen Veranstaltung erneut zu erkennen gegeben, dass sie als Beamtin nicht mehr hinter dem Staat und der Verfassung steht und ohne Einschränkungen für ihn einstehen wird, so dass ihr auch hier ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG vorzuhalten ist. Der Senat schließt sich diesen erstinstanzlichen Ausführungen an. Insbesondere ihre Behauptung, dass der Rechtsstaat abgeschafft sei („ist“) sowie die unmittelbar hieran anschließende böswillige und gehässige Schmähung durch den Ausruf „Es lebe der totalitäre Umerziehungsstaat“, die sich schon nach dem eindeutigen Wortlaut (vgl. insoweit bereits die entsprechenden Ausführungen oben), aber auch nach dem Sinnzusammenhang unmittelbar gegen den Staat sowie seine gegenwärtigen Institutionen und seine demokratisch legitimierten Repräsentanten richten, stellen nicht lediglich eine die Mäßigungspflicht berührende unangemessene Kritik dar. Für die Ernsthaftigkeit ihrer damit zum Ausdruck gebrachten These eines Willkür- oder Unrechtsstaats spricht neben der Beharrlichkeit, mit der die Beklagte diese Behauptung aufstellt (vgl. hierzu etwa schon ihre identische Aussage in ihrer Rede vom 2. Juni 2018), vor allem auch die hierbei gewählte Form, die sich anhand der Inaugenschein genommenen Videoaufzeichnung etwa in Bezug auf einen kämpferisch-aggressiven Tonfall, die Interaktion mit den Zuhörern und die Wirkung des pathetischen Einsatzes der von ihr getragenen Trauerkleidung eindrucksvoll und unmittelbar nachvollziehen lässt. Gleichfalls besteht nach der Inaugenscheinnahme des maßgeblichen Videomaterials in der mündlichen Verhandlung für den Senat kein vernünftiger Zweifel daran, dass sich auch das Skandieren des Begriffs „Festung Europa“ durch die Beklagte zusammen mit dem Publikum sowohl im Ton wie auch im inhaltlichen Gesamtkontext – wenige Sätze zuvor ruft die Beklagte etwa „Wir nehmen ihn auf den Kampf“, „Ihr alle steht hier und wir kämpfen“ sowie „Wenn sich Deutschland befreit, wird ganz Europa mitgehen“ – als grob kämpferisch darstellt und nicht mit den die freiheitliche demokratische Grundordnung prägenden Grundsätzen der Menschenwürde und Rechtsstaatlichkeit vereinbar ist. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufungsbegründung gilt ergänzend hierzu Folgendes: Der auch in diesem Kontext unternommene Versuch, die Aussagen mit der Begründung abzumildern, dass nicht der Staat angegriffen und etwa in NS-Nähe gestellt worden sei, sondern lediglich die „politische Klasse“, verfängt aus den schon zuvor bei Bewertung der weiteren Redebeiträge genannten Gründen nicht. Soweit die Beklagte ihre seinerzeit (im Jahr 2019) zum Ausdruck gebrachte Auffassung in einem jüngst (im Jahr 2023) erschienen Beitrag des Chefredakteurs der Schweizer Tageszeitung Neue Zürcher Zeitung (NZZ) mit der Überschrift „Manche nennen es Diktatur – wie der grüne Zeitgeist die Deutschen belagert“ (abrufbar unter: https://www.nzz.ch/meinung/gender-klima-queer-in-deutschland-dominiert-der-gruene-zeitgeist-ld.1749153) bestätigt wissen will, ist dies für die disziplinarrechtliche Würdigung ihres Verhaltens vorliegend ungeachtet des zeitlichen Auseinanderfallens der hiermit geltend gemachten Zusammenhänge irrelevant. Wie schon eingangs erwähnt, sind Beamte zur Verfassungs- und Staatstreue auch und gerade in Krisenzeiten und ernsthaften Konfliktsituationen verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334 und juris Rn. 42). Dass das Recht zur Oppositionsausübung in einer Demokratie unmittelbar seine Berechtigung findet, steht außer Frage. Aber auch hierauf kommt es bei Bewertung des streitgegenständlichen Redebeitrags oder der weiteren Aussagen der Beklagten nicht an, sondern allein die – hier zu verneinende – Frage, ob der Beamte den Staat – ungeachtet möglicher Unzulänglichkeiten – und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung, so wie sie in Kraft steht, bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, a.a.O.; vgl. im Übrigen im Hinblick auf den entsprechenden Einwand der Beklagten zur „Nachrangigkeit“ des Rechts auf Bildung und Ausübung der Opposition bei Bestimmung des Schutzguts der freiheitlich demokratischen Grundordnung: BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20 und juris Rn. 544). Aus demselben Grund gründet sich schließlich der Disziplinarvorwurf auch nicht auf eine „Schein-Argumentation“, die diskriminierend auf bestimmte – oppositionelle – Meinungsinhalte abstellt, sondern ist das Ergebnis der Anwendung der dargestellten höchstrichterlichen Grundsätze und Maßstäbe. 5. Zum Anschuldigungspunkt 8: Beiträge in den sozialen Medien (2019-2020) a) Im Zeitraum von Juli 2019 bis September 2020 veröffentlichte die Beklagte auf mehreren von ihr erstellten Profilen in den sozialen Medien (youtube, telegram, facebook, twitter) folgende disziplinarrechtlich relevanten Beiträge: aa) „Hätte der Mord an Susanna aus Mainz verhindert werden können? Ja, hätte er, wenn unser Rechtsstaat das Recht anwenden würde! [...] Wann wird in Deutschland wieder geltendes Recht angewendet? Wann wird die Herrschaft des Unrechts beendet? Wann?“ (verbreitet auf youtube „Z…. – die Stimme aus A….“, 2. September 2020, Tatvorwurf 8c der Disziplinarklageschrift) bb) „Leserkommentar-DE Wann immer es losgeht, ich bin bereit und viele meiner Kollegen auch. In der Polizei ist der Zorn so groß, da reicht ein Funke und es explodiert. Für solche Typen wie diese Bestie gibt es nur eine Lösung – kurzer Prozess und die Bahnhofsklatscher werden folgen. Das kommt aus der deutschen Polizei und deren HK P 30-Pistolen sollten als deutsche Wertarbeit gut funktionieren. Wen immer sie treffen. WE.“ (verbreitet auf Facebook „Z…. – die Stimme aus A….“, 30. Juli 2019, Tatvorwurf 8d der Disziplinarklageschrift) cc) „Politikversagen – Die Masken fallen: Linke wollen den Osten mit Migranten fluten. AUSTAUSCH PLAN OST! Das ist Völkermord!“ (verbreitet auf Telegram; Tatvorwurf 8i der Disziplinarklageschrift) dd) „Die EU verfolgt ganz offiziell eine Migrationspolitik die einem Völkermord der europäischen Völker gleich kommt!“ (verbreitet auf Facebook, 11. Juli; Tatvorwurf 8j der Disziplinarklageschrift) ee) „Ist die #Umvolkung Europas eine Verschwörungstheorie? #Migrationspakt…offene Grenzen für alle, #Grundrecht für #Afrikaner, ständige Rechtsbrüche, Moral ist sich über Recht und Gesetz gestellt, Herrschaft ist Willkür! Alles böse Verschwörung? Z…. die Stimme aus A…. bringt Fakten und Beweise!“ (verbreitet auf youtube, „Z…. – die Stimme aus A….“, 3. Dezember 2019; Tatvorwurf 8o der Disziplinarklageschrift) ff) „Hammer-Skandal!!! Gesundheitsamt führte überraschend in der vierten Schulklassen PCR-Tests durch. Ohne Ankündigung und Zustimmung der Eltern. Sind wir bereits in einer Hygiene-Diktatur gelandet? Ich bin entsetzt?“ (verbreitet auf Facebook, 12. September, Tatvorwurf 8w der Disziplinarklageschrift) b) Soweit es die vorgenannten – nach Art und Schwere der Verfehlungen im Gesamtgepräge aber auch ohnehin als untergeordnet zu bewertenden – Eintragungen unter den Buchstaben cc) bis ff) betrifft, folgt der Senat den insgesamt zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Im Einzelnen: Das Verbreiten der Nachrichten „Die Linken wollen den Osten mit Migranten fluten. Austausch Plan Ost! Das ist Völkermord!“ (Anschuldigungspunkt 8i) und die „EU verfolgt ganz offiziell eine Migrationspolitik, die einem Völkermord der europäischen Völker gleichkommt!“ (Anschuldigungspunkt 8j) der Klageschrift), erweist sich als direkter unsachlicher Vorwurf gegen linke Politiker und die Mitglieder der EU sowie als eine die Neutralität gegenüber Menschen mit Migrationshintergrund in Frage stellende Haltung einer Lehrerin. Erneut hat die Beklagte hiermit gegen ihre Pflicht zur politischen Mäßigung, die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten und auch gegen die Pflicht zur unparteiischen Amtsführung verstoßen (§§ 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Indem sie auf der Plattform Youtube schlagwortartig unter Verwendung von Hashtags von „Ist die #Umvolkung Europas eine Verschwörungstheorie? #Migrationspakt…offene Grenzen für alle, #Grundrecht für #Afrikaner, ständige Rechtsbrüche, Moral ist sich über Recht und Gesetz gestellt, Herrschaft ist Willkür! Alles böse Verschwörung?“ (Anschuldigungspunkt 8 o) spricht, ist ihr eine unreflektierte, polarisierende und unsachliche Befassung („Herrschaft ist Willkür!“) mit politischen Themen vorzuhalten, womit sie abermals gegen ihre Pflicht zur politischen Mäßigung und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen hat (§§ 33 Abs. 2, 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Entsprechende Pflichtverletzungen einschließlich der Pflicht zur unparteiischen Amtsführung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sind der Beklagten vorzuhalten, soweit sie auf Facebook anlässlich der Corona-Pandemie und von PCR-Tests, die in einer vierten Klasse durchgeführt worden sein sollen, von einer „Hygiene-Diktatur“ spricht (Anschuldigungspunkt 8w). Hiermit verurteilt die als „Stimme von A….“ bekannte Beklagte auf einer jedermann zugänglichen Plattform die von der Landesregierung für Schulen getroffenen Schutzmaßnahmen unsachlich als nicht gerechtfertigt und polemisch als diktatorische Maßnahmen und gibt damit zu verstehen, dass sie nicht hinter dem Staat und den von seiner Seite aus angeordneten Schutzmaßnahmen in den Schulen steht. Einer solchen Äußerung hat sich eine Lehrerin in der Öffentlichkeit zu enthalten, da sie damit offenkundig ihre Loyalität zum Staat und zum Dienstherrn in Zweifel zieht. Mit ihren hiergegen gerichteten Einwendungen vermag die Beklagte nicht durchzudringen. Soweit sie auch im Hinblick auf diese Einträge insgesamt die allgemein gehaltene Auffassung vertritt, ein Rückschluss auf ein innerdienstliches Verhalten sei allein auf Grundlage ihrer privat getroffenen Aussagen nicht zulässig und mit der hier vorgenommenen Bewertung der Vorinstanz werde die Grundentscheidung des Parlamentarischen Rates zur Zulässigkeit außerdienstlicher politischen Aktivitäten von Beamten verletzt, kann auf die obigen Ausführungen und höchstrichterlich aufgestellten Grundsätze zur Einschränkung der Meinungsfreiheit verwiesen werden, die eben auch den Privatbereich eines Beamten betreffen (vgl. ergänzend auch zur Vereinbarkeit des für Beamte geltenden Gebots zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung mit der Bayerischen Verfassung: BayVerfGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1984 – Vf. 11-VII-83 –, juris). Fehl geht auch der Einwand, im Hinblick auf die als disziplinarwürdig erachtete Kritik an Corona-Maßnahmen werde in unzulässiger Weise eine politische Entscheidung mit dem Verfassungsgut „Staat“ und „Rechtsordnung“ gleichgesetzt. Dass die Gleichsetzung staatlich angeordneter Maßnahmen mit einer Diktatur auch in diesem Kontext – ohnehin an dieser Stelle für sich genommen noch nicht gewertet als Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht – die von einer Beamtin im Amt einer Lehrerin auch im Privatbereich zu erwartende Sachlichkeit und Zurückhaltung schon allein aufgrund des engen Dienstbezugs vermissen lässt, steht aus objektiver Empfängersicht außer Frage (vgl. konkret zur [unzulässigen] öffentlichen Kritik an Corona-Maßnahmen durch Lehrer etwa BayVGH, Urteil vom 15. November 2023 – 16a D 22.509 –, juris Rn. 67; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2024– 6 B 1209/23 –, juris Rn. 37 ff.; ferner [sogar zur Einordnung derartiger Kritik als Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht im Zusammenhang mit einer „Diktatur-These“ bei einem Offizier im Ruhestand]: BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 – 2 WD 11.22 –, BVerwGE 179, 118 und juris Rn. 26-32). c) In Verbindung mit dem Mord an „Susanna aus Mainz“ (oben unter Buchstabe aa], Anschuldigungspunkt 8c) prangerte die Beklagte auf der Plattform Youtube am 2. September 2020 den Staat bewusst wahrheitswidrig an, geltendes Recht nicht anzuwenden und stellte die Frage: „Wann wird die Herrschaft des Unrechts beendet?“. Auch hier zog die Beklagte wieder unsachlich eine Parallele zum „Unrechtsstaat“ und verwendete gezielt rhetorische Mittel, um ihrer Aussage eine aufhetzerische Diktion zu geben. Der Mörder von Susanna wurde am 10. Juli 2019 zu lebenslanger Haft verurteilt. Dieses Verhalten stellt sich als Verstoß gegen die Pflicht zu politischer Mäßigung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten dar (§§ 33 Abs. 2, 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Dieser schon von der Vorinstanz getroffenen Bewertung schließt sich der Senat an. Es mag sein, dass die Beklagte hiermit die Aussage des ehemaligen Bayerischen Ministerpräsidenten Seehofer aus dem Jahr 2016 aufgegriffen hat, der wiederum in Anlehnung an einen in der Zeitschrift „Cicero“ im Jahr 2015 erschienen Beitrag des Juristen Ulrich Vosgerau mit diesem Zitat die Einwanderungspolitik der damaligen Bundeskanzlerin angeprangert hatte. Dies führt indes nicht zum Entfallen der Disziplinarwürdigkeit der hier streitgegenständlichen Aussage nach den Maßstäben des beamtenrechtlichen Mäßigungsgebots. Der hier und an anderer Stelle immer wieder angestellte Vergleich zu Äußerungen (ehemals) hochrangiger Politiker, die sämtlich disziplinarrechtlich nicht belangt worden seien, und die hiermit geltend gemachte Ungleichbehandlung verfangen schon deshalb nicht, weil auf Bundes- und Landesminister – oder auch Parlamentarische Staatssekretäre – mangels Beamtenstellung weder das Beamtenstatusgesetz noch das Bundes- bzw. Landesdisziplinargesetz unmittelbar oder analog anwendbar sind (vgl. nur Brinktrine, in: ders./Schollendorf [Hrsg.], BeckOK, BeamtStG, § 1 Rn. 20 m.w.N. [Juli 2023]). Auf die zutreffenden Ausführungen des Klägers in der Berufungserwiderung kann insoweit, aber auch im Hinblick auf die schon dort zu Recht getroffene Feststellung, dass die herangezogenen – zudem aus dem jeweiligen Zusammenhang gerissenen – Zitate bei weitem nicht die Qualität der Aussagen der Beklagten erreichen, verwiesen werden. Der hier streitgegenständliche Beitrag erschöpft sich nicht in einer Wiedergabe dieses Zitats aus dem Jahr 2016 bzw. einer bloßen inhaltlichen Berufung hierauf, sondern hebt sich durch die mehrfache Wiederholung des Vorwurfs, „Recht“ nicht anzuwenden – zudem im Kontext mit einem Tötungsdelikt – in Tiefe und Quantität hiervon deutlich ab. Schließlich wäre im Übrigen in Bezug auf weitere Personen aus der Aufzählung der Beklagten, sofern diese als Beamte demselben Pflichtenkreis wie die Beklagte unterworfen sein sollten, darauf zu verweisen, dass die Bemessung der Disziplinarmaßnahme jedes Disziplinarorgan – hier im Fall der Klageerhebung durch die ADD zunächst das Verwaltungsgericht Trier und nunmehr der Senat – grundsätzlich (umfassend) in eigener Verantwortung vorzunehmen hat (vgl. grds. zur [originären] Disziplinarbefugnis der Gerichte etwa Urban, in: Urban/Wittkowski [Hrsg.], 2. Aufl. 2017, § 60 Rn. 16 ff.; Gansen, in: Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 13 BDG Rn. 7a ff. [November 2023]; Weiß, in: Fürst [Begr.], GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, § 13 Rn. 69 ff. [Juli 2020]) und der Gleichheitssatz jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich bindet (vgl. nur Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 13 m.w.N.). Selbst in der unterschiedlichen Rechtsanwendung verschiedener Gerichte oder Behörden liegt grundsätzlich keine Beeinträchtigung des Gleichheitssatzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2002 – 2 BvR 888/01 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 26. April 1988 – 1 BvR 669/87 –, BVerfGE 78, 123 und juris Rn. 10). So gibt danach der Gleichheitssatz gerade nicht her, dass ein Dienstvergehen milder zu bewerten wäre, falls vergleichbare Dienstvergehen in anderen Fällen vermeintlich nicht oder nur unzureichend geahndet worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1961 – I DV 10.60 –, WKRS 1961, 14805 Rn. 18; vgl. auch insgesamt zum Vorstehenden: Weiß, in: Fürst [Begr.], GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, § 13 Rn. 8 m.w.N. [Juli 2020]). d) Anders als noch von der Vorinstanz angenommen, kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass auch der von der Beklagten mit einer ausdrücklichen – zustimmenden – Anmerkung versehene und von ihr geteilte Leserkommentar unter Buchstabe bb) (Anschuldigungspunkt 8d) bereits einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht darstellt. Soweit die Beklagte im Hinblick auf das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhang zunächst beanstandet, dass auch eine etwaige Einstellung dieses Beitrags in ihrem Account durch eine andere Person (etwa aus sog. „Antifa-Kreisen“) mit dem Motiv, ihr zu schaden, nicht hinreichend erwogen worden sei, behauptet sie schon nicht, dass dies auch tatsächlich der Fall gewesen sein soll. Insoweit übersieht sie aber auch, dass ihr nicht lediglich das Vorhandensein eines Beitrags in ihrem Facebook-Profil zur Last gelegt wird, sondern vielmehr vor allem die einleitende Kommentierung hierzu, aus der sich ohne weiteres ergibt, dass die Beklagte die in diesem Beitrag zum Ausdruck gebrachte Meinung auch inhaltlich teilt und daher der breiten Öffentlichkeit in ihrem Namen ebenfalls zugänglich machen wollte. Schon aus den Erkenntnissen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens folgt nämlich, dass der streitgegenständliche Beitrag nicht lediglich auf dem Facebook-Account der Beklagten eingestellt, sondern zusätzlich hierzu einleitend mit dem Zusatz „SOS – STEHT HINTER UNS! WIR BRAUCHEN EUCH! Alles was wir tun ist rechtsstaatlich durch unser Grundgesetz abgedeckt!“ versehen wurde. Weder haben sich seinerzeit irgendwelche Anhaltspunkte für einen fremden Verfasser dieses einleitenden Eintrags ergeben, der zudem wohl über die Zugangsdaten der Beklagten verfügt haben müsste, noch hat sie dies selbst zu irgendeinem Zeitpunkt der strafrechtlichen Ermittlungen geltend gemacht. Dass die Beklagte wegen dieses Verhaltens nicht auch noch strafrechtlich belangt wurde, beruht entgegen ihrer Behauptung nicht auf einer von den Strafgerichten verneinten Zurechenbarkeit des fremden Beitrags, sondern allein darauf, dass in den Formulierungen des von der Beklagten geteilten Beitrags für sich genommen keine Straftat erblickt wurde und damit bereits keine von ihr zu fördernde Haupttat vorlag. Die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichts L…. vom 16. November 2020 – 6 Cs 7126 Js 11210/19 –, mit dem der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls aus „rechtlichen“ Gründen abgelehnt wurde (vgl. insoweit insbesondere S. 2 d. BA unter dem Az. 6 Cs 7126 Js 11210/19, wonach die Nachermittlungen ergaben, dass die Beklagte diesen Leserkommentar selbst veröffentlicht und hierzu noch den vorgenannten Zusatz „beigefügt hatte“) sind ebenso eindeutig wie die Formulierung im nachfolgenden Beschluss des Landgerichts L…. vom 1. Februar 2021 – 5 Qs 89/20 –, dass die Beklagte den Leserkommentar auf ihrer Facebook-Seite „geteilt hat“ (vgl. S. 2 d. BA unter dem Az. 5 Qs 89/20). Im Hinblick auf die (rechtliche) Bewertung des geteilten Beitrags hat die Beklagte selbst zugestanden, dass in diesem offenkundig die Selbstjustiz – gar in Form der „Todesstrafe“ – befürwortet wird. Aber auch darüber hinaus wird die Tötung unliebsamer Personengruppen („Bahnhofsklatscher“) als opportunes Mittel beschrieben, um sich derer zu entledigen. Das von der Beklagten einleitend mit ihrem Zusatz ausdrücklich erklärte Einverständnis mit einer solchen Vorgehensweise stellt sich nicht nur als eklatanter Verstoß gegen die Pflicht zur politischen Mäßigung, die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und die Pflicht zur unparteiischen Amtsführung dar, sondern zugleich als öffentliches Bekenntnis, rechtsstaatliche Gerichtsverfahren und die Menschenwürde nicht zu akzeptieren. Auch hiermit hat die Beklagte daher bewusst und erkennbar nach außen aus ihrer politischen Überzeugung Folgerungen für ihre Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gezogen. 6. Freizustellen ist die Beklagte demgegenüber entsprechend den zutreffenden Feststellungen und Bewertungen der Vorinstanz (S. 36 f. des Urteilsabdrucks) von den Tatvorwürfen unter Ziffer 6 („Teilnahme der Beklagten an einer Demonstration mit dem Titel ʹStoppt die Gewalt! In NRW und Deutschland!ʹ in M…. am 8. September 2019“), Ziffer 7 („Interview mit F…. auf der Webseite www.derdritteblickwinkel.com, betrieben von F….“), Ziffer 8 („Beiträge in den sozialen Medien in dem Zeitraum Juli 2019 bis September 2020“), soweit die Anschuldigungspunkte 8a, 8p, 8q, 8r betroffen sind, sowie Ziffer 10 („Erkenntnisse des Verfassungsschutzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 16. November 2020 zu D….“). Entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Bewertung sind auch die Beiträge in den sozialen Medien unter den Ziffern 8w und 8x der Disziplinarklageschrift nicht geeignet, die Schwelle zu einem dienstpflichtwidrigen Verhalten zu überschreiten und als disziplinarrechtlich noch neutral einzustufen. III. Die objektiv die Verfassungstreuepflicht verletzenden Äußerungen spiegeln auch die innere Überzeugung der Beklagten wider. Ein hiervon abzugrenzendes sog. verfassungsfeindliches Handeln ohne identifikatorische Rückbindung, was beispielsweise Fälle betrifft, in denen ein Beamter aus nicht verfassungsfeindlichen Motiven an verfassungsfeindlichen Bestrebungen mitwirkt, indem er etwa aus Gleichgültigkeit, Leichtgläubigkeit, Unerfahrenheit oder Naivität einer Organisation angehört oder an einer Veranstaltung teilnimmt, die verfassungsfeindliche Züge trägt oder annimmt, liegt nicht vor (s. dazu im Einzelnen Weiß, in: Fürst [Begr.], GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd 2, J 700 Rn. 84 [Januar 2022]). Vielmehr lässt eine Gesamtschau der Pflichtverletzungen und des sich aus ihnen ergebenden Persönlichkeitsbilds der Beklagten eine Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung eindeutig erkennen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 –, BVerwGE 160, 370 und juris Rn. 26). Nach § 21 LDG i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Dabei kommt es allein darauf an, ob der Tatrichter die persönliche Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat oder nicht. Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Geschehensablaufs nicht aus; denn im Bereich der Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang, demgegenüber andere Möglichkeiten seines Ablaufs unter allen Umständen ausscheiden müssten, verschlossen. Eine "mathematische" Gewissheit ist nicht gefordert. Es ist Aufgabe des Tatrichters, ohne Bindung an feste gesetzliche Beweisregeln und nur nach seinem Gewissen verantwortlich zu entscheiden, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht. Dabei haben Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und auf einer lediglich denktheoretischen Möglichkeit gründen (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2022 – 2 WD 1.22 –, juris Rn. 22). Die für den Nachweis eines Umstandes erforderliche Überzeugungsgewissheit erfordert ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen, wobei der Beweis mit lückenlosen, nachvollziehbaren logischen Argumenten geführt sein muss. Allein damit wird die Unschuldsvermutung widerlegt (BVerwG, Urteil vom 10. März 2016 – 2 WD 8.15 –, juris Rn. 19 f.; OVG RP, Urteil vom 7. März 2017 – 3 A 10699/16.OVG –, juris Rn. 32). Erfolgt – so wie hier – eine Einlassung, ist diese, anders als ein Schweigen, der freien richterlichen Beweiswürdigung zugänglich. Ein Beklagter macht sich damit freiwillig zum Beweismittel (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2016 – 1 D 6.05 –, juris Rn. 28 ff.; Herrmann, in: Herrrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Rn. 609; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1965 – 4 StR 573/65 –, BGHSt 20, 298 und BeckRS 9998, 112075). Nach Maßgabe dessen ist der Senat davon überzeugt, dass die objektiv festgestellten Verstöße gegen die Verfassungstreuepflicht auch Ausdruck der Persönlichkeit der Beklagten sind und von ihr subjektiv getragen werden. Ihrer beamtenrechtlichen Kernpflicht, sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, hat die Beklagte wiederholt, nachhaltig und über einen Zeitraum von mehreren Jahren bewusst zuwidergehandelt, indem sie ihre politischen Aktivitäten ohne jegliches Maß an Pflichtbewusstsein anlässlich von Demonstrationen, Kundgebungen und breit gefächert in den sozialen Medien gepflegt hat. Dabei hat sie sich u.a. als „Stimme von A….“ gezielt ein politisch radikales Portfolio aufgebaut und wiederholt und nachhaltig mit drastischer Diktion gegen Politiker, den Staat, seine Organe, gegen die Europäische Union, deren Organe und schließlich gegen (illegale) Migranten gehetzt. Auch verbale Entgleisungen in Bezug auf das Thema Migration wie „grenzenloser Import von Mord und Totschlag“, „Umvolkung“, „Blutspur“ oder „Genozid“ ziehen sich wie ein roter Faden durch ihr gesamtes politisches Engagement. Ihr zudem vehementes Aufbegehren gegen staatliche Entscheidungen, die Verächtlichmachung von Politikern und gar falsche Verdächtigungen gegen diese gipfelten u.a. darin, dass die Beklagte unmittelbar mit dem staatlichen Gewaltmonopol betraute Beamte aktiv zum Ungehorsam aufgerufen hat. Aber auch an anderer Stelle – in den sozialen Medien – hat sie offen nach außen getragen, sich mit den grundlegenden Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung aufgrund ihrer abweichenden Wertvorstellungen und ihres Verständnisses von ordnungsgemäßer (Migrations-)Politik nicht mehr abfinden zu wollen. Die insoweit zum Ausdruck gebrachte Einstellung, nicht nur Selbstjustiz in Form der „Todesstrafe“ zu begrüßen, sondern auch darüber hinaus die Exekution von Personengruppen, die nicht im Einklang mit ihrer Meinung handeln, zu befürworten, ist offensichtlich und zwingt schon aus sich selbst heraus, erst recht aber im Gesamtgefüge der vorbeschriebenen Verhaltensweisen, zur Einordnung als aktiv kämpferisches, der freiheitlich demokratischen Grundordnung gegenüber nachhaltig aggressives Verhalten, welches die Verfassungsfeindschaft eindeutig offenbart (vgl. Weiß, in: Fürst [Begr.], GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, J 700 Rn. 68 [Januar 2022]). In gleicher Weise erkennbar wird diese Haltung der Beklagten durch ihre Behauptungen, nach denen Deutschland ein „angeblicher Rechtsstaat“ bzw. „totalitärer Umerziehungsstaat“ sei, der „Rassismus“ und „Genozid“ betreibe und „grundgesetzwidrige Ermächtigungsgesetze“ erlasse. Denn auch dies erweist sich nicht „lediglich“ als böswillige Schmähung und Beschimpfung, sondern als Ausdruck der innerlich verfestigten Haltung der Beklagten gegenüber dem Staat und seinen Institutionen. In Anbetracht der Art und Weise, wie diese Auffassungen von der Beklagten vorliegend öffentlich verkündet worden sind, besteht für den Senat – maßgeblich auch nach der Inaugenscheinnahme des für sich selbst sprechenden Videomaterials – kein Zweifel daran, dass sie von innerer Ablehnung des nach den Grundprinzipien des Grundgesetzes gelebten Verfassungsstaates getragen sind. Die Beklagte hat sich nicht etwa lediglich aus Gleichgültigkeit, Leichtgläubigkeit, Unerfahrenheit oder Naivität aktiv für diese Zielsetzungen eingesetzt und ihre Meinung kundgetan. Das Gegenteil ist der Fall, was neben den schon eindeutigen Aussagen nicht nur das planvoll und zielstrebige, auf Stimmungsmache in ihrem Sinne ausgelegte Vorgehen bei ihren wiederholten Auftritten belegt, sondern auch das hierbei ersichtlich bewusst gewählte Umfeld und die gezielt an einen bestimmten Zuhörerkreis adressierten Themenkomplexe und Schlagwörter. Insbesondere die Veranstaltungen vom 2. Juni 2018 in O…. und vom 3. Oktober 2018 in B…. waren nach den schon oben dargestellten Erkenntnissen des Verfassungsschutzes geprägt von einem Umfeld aus dem Bereich der sog. Identitären Bewegung bzw. einem Netzwerk muslim- und fremdenfeindlicher Rechtsextremisten. Mit einer Vielzahl ihrer Aussagen hat die Beklagte dann auch in rechtsextremistischen und rechtspopulistischen Kreisen verbreitete Szenarien bemüht, so etwa die Bedrohung durch die Abschaffung des „deutschen Volkes“, oder in diesem Umfeld – und auch ihr – bekannte Chiffren und dort verwendete Narrative (vgl. oben) immer wieder aufgegriffen. Soweit die Beklagte darauf verweist, sich doch gerade regelmäßig auf die – im Übrigen von ihr bei einigen Veranstaltungen sogar wiederholt auch körperlich präsentierte – Verfassung der Bundesrepublik Deutschland berufen zu haben, rechtfertigt dies (und gerade auch in Anbetracht der vorstehend getroffenen Ausführungen) kein anderes Ergebnis der Beweiswürdigung. Wie gleichfalls bereits oben erwähnt, erweist sich diese Vorgehensweise zur Überzeugung des Senats vielmehr als offen zutage tretende Bemäntelung der wahren inneren Einstellung und Absichten. Beleg hierfür sind schon die den Grundsätzen einer freiheitlich demokratischen Grundordnung offensichtlich entgegenstehenden Verhaltensweisen, die sich sogar in der Gutheißung von Tötungen andersdenkender Personen offenbaren oder das staatliche Gewaltmonopol grundsätzlich in Frage stellen. Das Aufstellen solcher Aussagen und die gleichzeitige Bekräftigung, dass die Verfassungsordnung respektiert werde, widersprechen sich diametral und sind miteinander unvereinbar (vgl. grds. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1984 – 1 D 7.83 –, BVerwGE 76, 157 und juris Rn. 20; EGMR, Vogt/Deutschland, Urteil vom 26. September 1993 – 7/1994/454/535 –, NJW 1996, 375 [378, Sondervotum der Richter Bernhardt, Gölcüklü, Matscher, Loizou, Mifsud Bonnici, Gotchev, Jungwiert und Küris, Ziff. 2]; Weiß, in: Fürst [Begr.], GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd 2, J 700 Rn. 58 [Januar 2022]; ferner, konkret zur geltend gemachten „Besorgnis“ um die Einhaltung der vom Staat garantierten Grundrechte im Zusammenhang mit der Aussage, dass „Demokratie und Freiheit bereits abgeschafft worden sind": OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2024 – 6 B 1209/23 –, juris Rn. 38 ff.; schließlich, zur seit Jahren zu beobachtenden Tendenz, dass sich Verfassungsfeinde nicht (mehr) offen also solche zu erkennen geben, sondern sich vielmehr die Aufrechterhaltung oder „Rettung“ der freiheitlich demokratischen Grundordnung auf die Fahnen schreiben, etwa Nitschke, in: NVwZ 2023, 1915 [1921], Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 – 2 WD 11.22 –, BVerwGE 179, 118 und juris). Auch die Vertreterin des Klägers hat schon in der Berufungsverhandlung die Vorgehensweise der Beklagten, sich einerseits als Hüterin der Verfassung zu gerieren, andererseits aber öffentlich in dieser Form derart eindeutige und drastische Äußerungen von sich zu geben, nach Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen als geradezu „perfide“ bezeichnet. Angesichts der von der Beklagten gezeigten Beharrlichkeit bei der öffentlichen Verbreitung ihrer Auffassungen und der Eindeutigkeit ihrer hierbei zum Vorschein kommenden inneren Einstellung vermag schließlich der Umstand, dass die Beklagte – anfangs – auch unter Berufung auf ihre Eigenschaft als Mutter sowie unter dem Eindruck der Ermordung der 15-jährigen Mia V. für ihre Überzeugungen eingetreten ist, keine abweichende Bewertung der subjektiven Seite des Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht zu rechtfertigen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit ihren Äußerungen lediglich affektiv bedingt über das Ziel hinausgeschossen sein könnte, lassen sich hieraus nicht ableiten und werden von ihr auch nicht (substantiiert) geltend gemacht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 – 2 WD 11.22 –, BVerwGE 179, 118 und juris Rn. 42). Bestätigt wird diese Bewertung schließlich durch die persönliche Einlassung der Beklagten in der Berufungsverhandlung vor dem erkennenden Senat, im Rahmen der sie – ohne Abstand von einzelnen Aussagen zu nehmen – pauschal geäußert hat, diese Dinge, die ggf. anders darzustellen gewesen wären, „so wie damals zu sehen“. Auf die Frage, ob bereits der zurechenbare "böse Schein" einer verfassungsfeindlichen Einstellung als Pflichtverletzung gewertet werden könnte und die Beklagte damit jedenfalls zu einer Distanzierung verpflichtet gewesen wäre, kommt es nach alledem damit nicht an. Die Beklagte hat außenwirksame Folgerungen aus ihrer Überzeugung gezogen und gelebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 –, BVerwGE 160, 370 und juris Rn. 83 m.w.N.). IV. Der (gleich mehrfach) verwirklichte Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht ist innerdienstlicher Art. Da nach § 30 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG das gesamte Verhalten des Beamten erfasst ist, ist die Treuepflicht als beamtenrechtliche Kernpflicht als solche unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt. Vielmehr ist auch das außerdienstliche Verhalten mit der Folge erfasst, dass bei einem pflichtwidrigen Verhalten wegen der Dienstbezogenheit stets ein innerdienstliches Dienstvergehen gegeben ist. Dementsprechend kommt es auf die besonderen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für die Qualifizierung eines außerhalb des Dienstes gezeigten Verhaltens als Dienstvergehen insoweit nicht an (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1981 – 1 D 50.80 –, BVerwGE 73, 263 und juris Rn. 56). Unerheblich ist im Übrigen auch, ob die Überzeugung der Beklagten Einfluss auf die Erfüllung ihrer Dienstpflichten hatte und ob es zu konkreten Beanstandungen ihrer Dienstausübung gekommen ist (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 A 7.21 –, BVerwGE 174, 219 und juris Rn. 26). Inwieweit die übrigen – bei Bestimmung der Tatschwere in ihrer Bedeutung ohnehin untergeordneten – Pflichtverletzungen – ferner, soweit überhaupt von der Verfassungstreuepflicht abgrenzbar – jedenfalls in Teilen aufgrund eines funktionalen Zusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem von der Beklagten bekleideten Amt gleichfalls bereits als innerdienstliche Verfehlungen zu werten sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (vgl. dies ebenfalls ausdrücklich offenlassend OVG RP, Urteil vom 4. August 1995 – 3 A 11324/95.OVG –, juris Rn. 45 sowie Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Stuttgart, Urteil vom 18. März 2021 – DGH 2/19 –, juris Rn. 237 zur Bejahung der materiellen Dienstbezogenheit bei bewusstem Einsatz des Amtes in der Außendarstellung). Denn auch diese Verhaltensweisen sind als Dienstpflichtverletzungen einzustufen, weil sie die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllen. Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber auch ausweislich der Gesetzesbegründung von Beamten außerhalb des Dienstes grundsätzlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger erwartet (vgl. hierzu etwa die Übersicht zur wortgleichen Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG bei Günther, in: Plog/Wiedow [Hrsg.], BBG, § 77 Rn. 25 [Mai 2024]). Von keinem anderen Maßstab ist indes schon das Verwaltungsgericht ausgegangen. Anders als von der Beklagten deswegen gefordert, entfällt damit insbesondere bei der privaten politischen Betätigung eines Beamten aber nicht automatisch die disziplinarrechtliche Relevanz des Verhaltens, wenn nicht bereits eine Straftat verwirklicht wurde. Vielmehr kann auch in diesem Bereich dem Grunde nach selbst ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2019 – 2 B 32.18 –, juris Ls. 1 und Rn 12). Allein entscheidend zur Erfüllung des (objektiven) Tatbestands eines Dienstvergehens bei außerdienstlichen Verhaltensweisen auch bei politischer Betätigung ist danach, ob diese gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sind, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Das berufserforderliche Vertrauen in einen Lehrer wird (auch) durch die von der Beklagten neben dem Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht verwirklichten Verfehlungen in besonderem Maße beeinträchtigt. Angesichts der insoweit maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, namentlich, dass die Meinungsäußerungen der Beamtin einem großen Kreis bekannt wurden, zu heftigen – zu Recht kritischen – Reaktionen in der Öffentlichkeit führten (vgl. hierzu etwa OVG RP, Urteil vom 4. August 1995 – 3 A 11324/95.OVG –, juris Rn. 45), sich nicht lediglich als ein einmaliges Fehlverhalten, sondern im Gegenteil als Ausdruck eines manifestierten Weltbildes darstellen und zugleich – u. a. aufgrund der schwer wiegenden Überschreitungen des Neutralitätsgebots – einen untrennbaren Bezug zu den der Beklagten als Lehrerin übertragenen Dienst- und Obhutspflichten aufweisen (vgl. insoweit grds. etwa BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 – 1 D 37.99 –, BVerwGE 112, 19 und juris Rn. 22), sind die qualifizierenden Voraussetzungen auch für ein außerhalb des Dienstes begangenes Dienstvergehen im Hinblick auf diese weiteren Pflichtverletzungen erfüllt. Dass die Beklagte seit dem 28. August 2020 von der Erteilung von Unterricht entbunden und stattdessen mit anderweitigen Aufgaben durch die Schulleitung betraut worden war, ist ohne Bedeutung. Abgesehen davon, dass diese Organisationsentscheidung des Dienstherrn schon in zeitlicher Hinsicht mit nur noch wenigen danach folgenden Beiträgen in den sozialen Medien in Verbindung gebracht werden kann, ist dieser Umstand auch insgesamt ungeeignet, die eingetretene Achtungs- und Vertrauensschädigung in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Insbesondere bewirkte diese Entscheidung ihres Dienstherrn nicht, wie die Beklagte es offenbar mit einer deswegen anzunehmenden Verneinung der dienstlichen Relevanz zum Ausdruck bringen will, dass sie kein konkret-funktionales Amt im dienstrechtlichen Sinne mehr ausgeübt hätte, dessen Ansehen hätte beeinträchtigt werden können (vgl. insoweit erneut BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 – 1 D 37.99 –, BVerwGE 112, 19 und juris Rn. 19 zum ersichtlich anders gelagerten Fall eines Ruhestandsbeamten mit dem vormaligen Ehrenamt als freigestellter Vertrauensmann der Schwerbehinderten), zumal § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch das vorliegend außerdem beeinträchtigte Ansehen des Berufsbeamtentums insgesamt schützt (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 – 1 D 37.99 –, BVerwGE 112, 19 und juris Rn. 20 f.; ferner etwa Thomsen, in: BeckOK, Beamtenrecht Bund, § 47 BeamtStG Rn. 15 [Juli 2023]). Ein – zudem erst in jüngerer Zeit – vollzogener „Paradigmenwechsel“ mit entscheidenden Auswirkungen auf die disziplinarrechtliche Bewertung der hier streitgegenständlichen Verfehlungen, die nicht ohnehin schon die Pflicht zur Verfassungstreue tangieren, kann nach alledem und vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Grundsätzen und zur Disziplinarwürdigkeit außerdienstlicher politischer Betätigung eines Beamten nicht angenommen werden (vgl. insoweit erneut Günther, in: Plog/Wiedow [Hrsg.], BBG, § 77 Rn. 25 [Mai 2024] zur bereits im Jahr 1967 erfolgten inhaltlichen Einfügung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG zwecks Beschränkung der Wertung von Verhaltensweisen des Beamten außerhalb des Dienstes; ferner, zur jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwa BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 2 A 2.12 –, BVerwGE 147, 127 und juris Rn. 28 f.; Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 A 7.21 –, BVerwGE 174, 219 und juris Rn. 44; Beschluss vom 25. Mai 2022 – 2 WRB 2.21 –, BVerwGE 175, 359 und juris Rn. 20 ff.). Ergänzend kann auf die zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 35 f.) und die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. V. Die Beklagte hat vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Insbesondere liegt kein Fall eines (nicht vermeidbaren) Verbotsirrtums vor. Erkennt der Beamte zutreffend den von ihm verursachten Geschehensablauf, der objektiv einen Dienstvergehenstatbestand erfüllt, glaubt er aber, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben, so beruft er sich auf einen Verbotsirrtum. Ein solcher Rechtsirrtum über das Bestehen, den Umfang oder den Inhalt dienstlicher Pflichten kann das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit (Unrechtsbewusstsein) entfallen lassen. Wenn dem Beamten nicht widerlegt werden kann, die Pflichtverletzung unter einem Verbotsirrtum begangen zu haben, schließt ein solcher Irrtum die Schuld – und damit das Dienstvergehen – nur dann aus, wenn er unvermeidbar war (vgl. § 17 Satz 1 StGB). Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten nach seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten. Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst. Davon ist im Regelfall auf Grund der Ausbildung der Beamten und der Praxis dienstzeitbegleitender Belehrungen über Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis auszugehen. Im Zweifel wird von einem Beamten – im eigenen Interesse – erwartet, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflichten erkundigt. So kann er verhindern, dass ihm gegebenenfalls entgegengehalten wird, er habe zwar in einem Verbotsirrtum gehandelt, der jedoch vermeidbar gewesen sei (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 11.05 –, juris Rn. 29; Urteil vom 15. Dezember 2021 – 2 C 9.21 –, BVerwGE 174, 273 und juris Rn. 39). Dieser Erkundigungspflicht ist etwa nicht bereits dadurch Genüge getan, dass der Beamte über die Frage der Dienstpflichtwidrigkeit eines Verhaltens im Kollegenkreis (bloß) unverbindlich diskutiert. Vielmehr ist er gehalten ist, sich bei seinem zuständigen (Dienst-) Vorgesetzten über die dienstrechtliche Zulässigkeit des beabsichtigten Verhaltens zu erkundigen (BVerwG, Beschluss vom 7. September 2015 – 2 B 56.14 –, juris Rn. 7). In Anwendung dieser Maßstäbe konnte die Beklagte angesichts ihrer von einer Lehrerin im dritten Einstiegsamt mit akademischen Abschluss ohnehin zu erwartenden staatsbürgerlichen Kenntnisse, im konkreten Fall umso mehr im Lichte ihrer auch im privaten Bereich regelmäßigen, tiefgehenden Befassung mit rechtlichen Themen (u.a. auch als Stadträtin), ohne weiteres erkennen, dass ihre Äußerungen – insbesondere die unmittelbaren Angriffe gegen die Bundesrepublik Deutschland und demokratisch gewählte Repräsentanten, aber auch die daneben verwirklichten evidenten Grenzüberschreitungen – mit ihren Beamtenpflichten nicht in Einklang zu bringen sind. Nicht zuletzt aufgrund ihrer – infolge ihres Bundeslandwechsels gar wiederholten – Belehrung über ihre Pflicht zur Verfassungstreue unter dezidierter Auflistung der insoweit maßgeblichen Grundsätze konnte hierüber bei ihr weder dem Grunde nach noch im Hinblick auf die Einordnung ihrer hier streitgegenständlichen Verhaltensweisen eine Fehlvorstellung hervorgerufen werden. Sollte sie sich hierüber im Unklaren befunden haben, was der Senat indes schon nicht anzunehmen vermag, erschließt es sich von selbst, dass sie sich über Art und Umfang zulässiger Meinungsäußerungen vor ihren öffentlichkeitswirksamen Auftritten bei ihren Vorgesetzten hätte informieren müssen. Eine insoweit maßgebliche Fehlvorstellung konnte bei der Beklagten auch nicht dadurch hervorgerufen werden, dass einzelne Tatvorwürfe sich auf den Zeitraum vor ihrer Verbeamtung auf Lebenszeit beziehen und sie hierauf – so ihr Vortrag – von ihrem Dienstherrn zu keinem Zeitpunkt angesprochen worden sei. Dieser Umstand konnte ersichtlich nicht ihr obliegende Erkundigungspflichten ersetzen oder als unnötig erscheinen lassen. Dies gilt bereits deshalb, weil sich weder nach Aktenlage noch dem Vortrag der Beklagten Hinweise dafür ergeben, dass in diesem Zusammenhang ihr gegenüber überhaupt jemals irgendeine Rückkopplung seitens ihrer Vorgesetzten erfolgt sein könnte. Ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass ihre Verhaltensweisen sich im Rahmen des Zulässigen bewegen, konnte schon aus diesem Grunde nicht hervorgerufen werden. Bloßes Hinnehmen eines Verhaltens oder selbst ein Untätigbleiben des Dienstherrn in Kenntnis desselben – wofür hier schon keine Anhaltspunkte bestehen – genügt nicht, um hieraus – dann ohnehin wiederum abhängig vom Einzelfall – die Unvermeidbarkeit eines Irrtums ableiten zu können (vgl. entspr. Bülte, in: Leipziger-Kommentar, StGB, 13. Aufl. 2020, § 17 Rn. 72 m.w.N. aus der Rspr.). Eine von der Beklagten als weiteres Argument angeführte Unübersichtlichkeit der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften bzw. der hierzu vorliegenden Rechtsprechung, der Einfluss auf ihr Unrechtsbewusstsein zuzuschreiben sein könnte, liegt nicht vor. Nachdem Behörden, Gerichte, Parlamente, Wissenschaft und Publizistik sich – durch die Medien öffentlich verbreitet – den sich hier stellenden Fragen gerade auch im Verhaltensbereich der Verfassungstreuepflicht bereits seit Jahren angenommen haben, scheidet die Berufung auf die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums regelmäßig – so auch hier – aus (Weiß, in: Fürst [Begr.], GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, J 700 Rn. 97 [Januar 2022]). Soweit die Beklagte hierbei Überlegungen anstellt, die sich sämtlich auf die Einordnung der Verfassungstreuepflicht durch die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der bloßen Mitgliedschaft in oder der Kandidatur für eine nicht verbotene Partei beziehen, lassen sich diese auf den vorliegenden Fall, bei dem losgelöst hiervon individuell zurechenbare Äußerungen des Beamten inmitten stehen, ersichtlich schon dem Grunde nach nicht übertragen. Aber auch im Übrigen kann von einer Unübersichtlichkeit der Rechtslage, die Ausgangspunkt eines (unvermeidbaren) Verbotsirrtums sein könnte, vorliegend keine Rede sein. Sofern zum Teil vertreten wird, ein Verbotsirrtum könne unvermeidbar sein, wenn die Rechtslage verworren und unklar ist, so dass es nicht mehr möglich ist, einen Überblick zu gewinnen (vgl. Bülte, in: Leipziger-Kommentar, StGB, 13. Aufl. 2020, § 17 Rn. 57), liegt ungeachtet der Frage, ob dieser Auffassung überhaupt dem Grunde nach zu folgen wäre, eine solche oder hiermit vergleichbare Situation in Bezug auf die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften und angesichts der (mehrfachen) eindeutigen Belehrungen der Beklagten durch ihren Dienstherrn offensichtlich nicht vor (vgl. im Übrigen selbst zur hinreichenden Bestimmtheit der Generalklauseln im Disziplinarrecht, da die aus ihnen folgenden beamtenrechtlichen Pflichten im Allgemeinen für den betroffenen Personenkreis „leicht erkennbar“ sind: BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1969 – 2 BvR 518/66 –, BVerfGE 26, 186 und juris Rn. 50 f. und vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –, juris Rn. 24; ferner BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 2 B 66.20 –, juris Rn. 50). Schließlich spricht auch an dieser Stelle die Einlassung der Beklagten in der Berufungsverhandlung, dass sie ihre Meinung insgesamt nicht geändert habe und sich lediglich aus anderen Gründen – u.a. aus Angst vor Übergriffen im Privatbereich – nicht mehr in dieser Form öffentlich äußern würde, losgelöst von den vorstehenden Ausführungen bereits gegen die Ernsthaftigkeit der Geltendmachung eines Verbotsirrtums. VI. Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht mit Erfolg auf das ihr grundsätzlich zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art 5 Abs. 1 GG oder auf die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG stützen. Die vorstehend beschriebenen Tätigkeiten sind nicht mit einem Verweis auf Art. 5 Abs. 1 GG zu rechtfertigen. Zwar ist bei der Gesamtwürdigung des dem Beamten vorgeworfenen Verhaltens auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit es grundrechtlichen Schutz genießt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 2 A 2.12 –, juris Rn. 25). Allerdings beruht nicht nur die Meinungsfreiheit, sondern auch die Wohlverhaltenspflicht als Teilaspekt der beamtenrechtlichen Treuepflicht und das Disziplinarrecht, die ihrerseits zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zählen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334 [Ls. 1]), auf einer verfassungsrechtlichen Gewährleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1994 – 1 D 65.91 –, juris Rn. 32; Urteil vom 27. Juni 2013, a.a.O.). In diesem Sinn sind die durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamten- und Disziplinarrechts allgemeine Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. April 2014 – OVG 81 D 2.12 –, juris, Rn. 38 sowie insgesamt zum Vorstehenden: OVG RP, Urteil vom 11. März 2022 – 3 A 10615/21.OVG –, BeckRS 2022, 5144 Rn. 111). Die disziplinare Ahndung des Verhaltens der Beklagten stellt daher keine verfassungsrechtlich unzulässige Beschränkung ihres Individualgrundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Die in ihren Reden und in den sozialen Medien getätigten Äußerungen der Beklagten dokumentieren vielmehr eine – zudem in weiten Teilen verfassungsfeindliche – Einstellung nach außen hin, die über eine alltägliche Meinungsäußerung oder ein kritisches Hinterfragen staatlichen Handelns weit hinausgeht. Eine einzelne, etwa unbedacht von sich gegebene Meinungsäußerung mag noch verzeihlich und somit nicht ausreichend sein. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beiträge nicht jeweils einzeln betrachtet und als solche bewertet werden können. Vielmehr ist hier auf die Gesamtschau und den Gesamtzusammenhang mit der darin erkennbaren Verschärfung der Äußerungen ebenso abzustellen wie auf den Umstand der Verknüpfung dieser Äußerungen mit dem Amt der Beklagten. Diese Verknüpfung hat die Beklagte nicht nur in Kauf genommen, sondern bewusst hergestellt. Entsprechendes gilt für das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG, bei dem zwar ein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt fehlt, dem aber eine immanente Schranke innewohnt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris Rn. 96 f.; Beschluss vom 26. September 2001 – 2 BvR 496/00 –, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 15. März 1973 – II C 7.71 –, BVerwGE 42, 79 und juris Rn. 35). VII. Wegen des aus den vorstehenden Erwägungen als erwiesen zu erachtenden und schuldhaft begangenen, einheitlich zu würdigenden Dienstvergehens ist die Beklagte ungeachtet der Teilfreistellungen und der Verfahrensbeschränkungen, die lediglich untergeordnete Tatvorwürfe betreffen, aus dem Dienst zu entfernen. Unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, ihrem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten der Beklagten ist die Verhängung der Höchstmaßnahme unausweichlich. 1. Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale); zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums nicht wiedergutzumachen ist. Vorliegend hat die Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen, indem sie öffentlich nicht nur das von ihr eingeforderte Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung hat vermissen lassen, sondern sich sogar aktiv hiergegen betätigt hat. Sie hat insbesondere mit ihren Auftritten in den Jahren 2018 und 2019 sowie dem Eintrag in den sozialen Medien über die von ihr als legitim erachtete „Selbstjustiz“ wiederholt und beharrlich in objektiver Hinsicht die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland infrage gestellt und damit zugleich eine nachhaltige innere Überzeugung bekundet, der ein individuell gewachsener Willensbildungsprozess zugrunde liegt. Ihre gefundene innere Einstellung hat sie mit ihren Auftritten offengelegt und öffentlich vor breitem Publikum beworben. Mit Blick auf die Schwere dieser Verfehlung ist dem Dienstherrn nicht zuzumuten, eine Beamtin, die sich in dieser Art und Weise gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung betätigt hat, weiter beschäftigen zu müssen. Eine Beibehaltung ihres Beamtenstatus würde auch in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stoßen. Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses lassen es nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zu betrauen, die die freiheitlich-demokratische Verfassungsordnung ablehnen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 –, BVerwGE 160, 370 und juris Rn. 91; Urteil vom 14. Juni 2023 – 2 WD 11.22 –, BVerwGE 179, 118 und juris Rn. 48). 2. Die Voraussetzungen für die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst sind auch unter Einbeziehung des gesamten Persönlichkeitsbildes der Beklagten und bei nochmaliger Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Gesichtspunkte gegeben. Auf die hierzu von der Vorinstanz bereits angestellten ausführlichen und zutreffenden Erwägungen nimmt der Senat Bezug. Die Beklagte hat mit ihren Äußerungen nicht nur die Grundlagen der Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Abrede gestellt; sie hat Beamte darüber hinaus zum Ungehorsam aufgerufen und offen zu erkennen gegeben, nicht nur Selbstjustiz in Form von „Todesstrafen“, sondern sogar die Tötung andersdenkender Personengruppen gutzuheißen. Mit ihren wiederholten Auftritten in der Öffentlichkeit hat sie ferner keinen Zweifel daran gelassen, dass sie ihrem Gedankengut, was darauf ausgerichtet ist, Bürger gegen den Staat und zugewanderte Menschen aufzubringen, vollkommen verhaftet ist. Eine derart geprägte Persönlichkeit hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in ihre Integrität endgültig verloren. Zu Recht hat schon das Verwaltungsgericht ferner erschwerend berücksichtigt, dass infolge der durch die Dienstpflichtverletzungen hervorgerufenen eklatanten Störung des Schulfriedens die Entbindung der Beklagten von der Unterrichtserteilung notwendig wurde. Diese Störung wirkte weit über den Einsatzort der Beklagten hinaus. Auch die breite Öffentlichkeit hat mit Entsetzen auf das radikale Gedankengut der Beklagten reagiert und ihren Unmut in Eingaben und Dienstaufsichtsbeschwerden zum Ausdruck gebracht. Nicht nur durch die staatsfeindlichen Aussagen in der Öffentlichkeit, sondern auch schlicht durch die Art und Weise der Äußerungen hat die Beklagte das Ansehen des Beamtentums nachhaltig beschädigt und dadurch das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung unwiederbringlich zerstört. Sie hat sich schließlich – wie schon mehrfach erwähnt – bis heute nicht glaubhaft von den von ihr vertretenen Auffassungen distanziert oder ihr Fehlverhalten überzeugend bedauert (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa OVG RP, Urteil vom 11. März 2022 – 3 A 10615/21.OVG –, BeckRS 2022, 5144 Rn. 121 sowie VG Ansbach, Urteil vom 26. Februar 2020 – An 13b D 19.00958 –, BeckRS 2020, 4501 Rn. 191). In Anbetracht dieser Gesamtumstände sind auch keine zugunsten der Beklagten sprechenden Umstände ersichtlich, die geeignet sein könnten, ein Restvertrauen in ihre Person zu begründen. Der der Beklagten zur Seite stehende Milderungsgrund der disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit muss – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Abwägung in seiner Bedeutung zurücktreten. Auch ihre in der Vergangenheit gezeigten dienstlichen Leistungen vermögen die Schwere der Verfehlung nicht aufzuwiegen. Denn eine straffreie außerdienstliche Lebensführung darf der Dienstherr von jedem Beamten erwarten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 82 sowie Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 12.19 –, juris Rn. 41). Ebenso wenig ist eine überdurchschnittliche Erfüllung der Dienstpflichten für sich genommen geeignet, schwerwiegende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 30. September 2020 – 16a D 19.295 –, juris Rn. 33 [für die sogar „weit überdurchschnittliche Erfüllung der Dienstpflichten“]; ferner BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 B 17.12 – juris Rn. 8; Urteil vom 23. Januar 2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13). Gleiches gilt für den Umstand, dass seitens des Dienstherrn ihr gegenüber nicht bereits zuvor Maßnahmen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit ihren ersten Auftritten ergriffen worden sind. Auch dies rechtfertigt in Ansehung der Schwere der Dienstpflichtverletzungen nicht die Annahme eines hinreichenden Restvertrauens, welches es rechtfertigen könnte, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Dies gilt schon deshalb, weil sich dieser Gesichtspunkt keinem (anerkannten) Milderungsgrund zuordnen lässt. Zwar kann eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich gemacht hätten, diese aber pflichtwidrig unterblieben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2007 – 1 D 15.05 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 23. Juni 2022 – 2 B 38.21 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Diese für den Bereich des alltäglichen Dienstbetriebs im Hinblick auf mögliche Kontrollen und Überwachungen der Bediensteten entwickelte Rechtsprechung lässt sich bereits auf die hier maßgebliche Situation bei Handlungen im privaten Bereich ersichtlich nicht übertragen. Abgesehen davon fehlen tragfähige Hinweise dafür, dass dem Dienstherrn der Beklagten schon vor Einleitung des Disziplinarverfahrens die hier streitgegenständlichen Auftritte aus den Jahren 2018 und 2019 samt den hierbei im Einzelnen getroffenen Aussagen überhaupt bekannt gewesen sind. Damit scheidet auch deswegen – mangels Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für besondere Umstände, die Anlass zu Maßnahmen des Dienstherrn hätten geben können – die Berufung auf diesen Milderungsgrund – im Übrigen wie auch ein möglicher Vorwurf gegenüber dem Dienstherrn betreffend eine erhebliche Verzögerung der Einleitung des Disziplinarverfahrens (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 – 2 B 63.08 –, juris Rn. 30) – aus. Schließlich vermag der Senat vorliegend nicht festzustellen, dass eine frühere Intervention seitens des Dienstherrn nachfolgende Dienstpflichtverletzungen der Beklagten überhaupt hätte beeinflussen können, nachdem die Beklagte in der Berufungsverhandlung selbst unter dem Eindruck des erstinstanzlichen Urteils zu erkennen gegeben hat, vornehmlich aus Angst vor körperlichen Übergriffen bzw. infolge ihr gegenüber ausgesprochener Morddrohungen, nicht aber etwa aus Einsicht oder aufgrund der von ihr befürchteten Gefahr weiterer Dienstpflichtverletzungen, nachfolgend von öffentlichen Auftritten dieser Art Abstand genommen zu haben. Weil im Fall der Beklagten gemäß § 11 Abs. 2 LDG ein vollständiger und endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit eingetreten ist, stellt auch die zwischenzeitliche Dauer des Disziplinarverfahrens keinen bemessungsrelevanten Umstand dar, der den Senat berechtigt, von der gebotenen Entfernung aus dem Dienst abzusehen (OVG RP, Urteil vom 17. November 2021 – 3 A 10118/21.OVG –, BeckRS 2021, 37956 Rn. 87, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. August 2006 – 2 BvR 1003/05 –, juris Rn. 8). VIII. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt schließlich auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK – (BGBl. 1952 II S. 685, 953). 1. Zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit muss die staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Abzuwägen sind daher das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Hat ein Beamter wie hier durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – bzw. im Falle eines Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts, § 11 Abs. 2 Satz 2 LDG – die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte stellt sich für die Beklagte nicht als unverhältnismäßig dar, weil sie auf einem ihr zurechenbaren Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts – nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit und der Wahrung des Ansehens des Dienstherrn – dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2003 – 2 BvR 1413/01 –, NVwZ 2003, 1504 und juris Rn. 29; OVG RP, Urteile vom 16. September 2005 – 3 A 10815/05.OVG –, juris Rn. 31; vom 4. März 2005 – 3 A 12243/04.OVG –, NVwZ-RR 2006, 270 und juris Rn. 39; vom 18. Dezember 2007 – 3 A 11017/07.OVG –, juris Rn. 44; vom 8. Mai 2009 – 3 A 10242/09.OVG –, juris Rn. 51; vom 22. März 2010 – 3 A 11391/09.OVG –, juris Rn. 45; vom 9. August 2012 – 3 A 10476/12.OVG –, juris Rn. 48; vom 7. März 2018 – 3 A 11721/17.OVG –, ZfSch 2018, 355 und juris Rn. 120). Der Beklagten war nach den vorausgehenden Feststellungen zudem bewusst, bei dem hier in Rede stehenden Verhalten ihre berufliche Existenz aufs Spiel zu setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002 – 2 WD 18.01 –, juris Rn. 16 m.w.N.). 2. Eine andere Beurteilung gebietet auch nicht die Auslegung des Art. 10 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Zwar liegt ein Eingriff in dessen Schutzbereich vor; dieser ist allerdings nach den Gesamtumständen gerechtfertigt. Eine über Art. 5 Abs. 1 GG hinausgehende Schutzwirkung gewährleistet Art. 10 EMRK nicht (BVerwG, Beschluss vom 18. November 2003 – 2 WDB 2.03 –, BVerwGE, 119, 206 und juris Rn. 22). Die Befugnis eines demokratischen Staates, von seinen Beamten die Treue zu den grundlegenden Verfassungsgrundsätzen zu verlangen, ist auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt worden (EGMR, Vogt/Bundesrepublik Deutschland, Urteil vom 26. September 1995 – 7/1994/454/535 –, NJW 1996, 375 [377]; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 –, BVerwGE 160, 370 und juris Rn. 17). Die Entfernung aus dem Dienst erfolgt aufgrund von Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes sowie des Landesdisziplinargesetzes und ist daher „gesetzlich vorgesehen“ i. S. v. Art. 10 Abs. 2 EMRK. Sie verfolgt außerdem das berechtigte Ziel, im Interesse des Dienstherrn und der Öffentlichkeit das Vertrauen in die Neutralität und Loyalität der Beamten- und Lehrerschaft zu schützen. Der Eingriff ist auch „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ i.S.d. Art. 10 Abs. 2 EMRK. Danach ist im Lichte aller Umstände des Falls zu entscheiden, ob die Dienstentfernung der Beklagten verhältnismäßig zu dem verfolgten berechtigten Ziel ist und ob die Gründe der Behörden und Gerichte stichhaltig und ausreichend sind (vgl. EGMR, Palomo Sanchez u.a./Spanien, Urteil vom 12. September 2011 – 28955/05 u.a. –, NZA 2012, 1421 Nr. 63; EGMR, Fuentes Bobo/Spanien, Urteil vom 29. Februar 2000 – 39293/98 –, Nr. 44). In diesem Rahmen sind die Gründe der Beklagten für ihre Äußerungen zu berücksichtigen, ihre rechtliche und tatsächliche Grundlage, der Wortlaut und dessen mögliche Auslegungen sowie die Auswirkungen auf den Arbeitgeber und die Sanktion selbst (EGMR, Rolf-Udo Langner/Deutschland, Urteil vom 17. September 2015 – 14464/11 –, NZA 2017, 237 Rn. 45 m. w. N.). Im vorliegenden Fall überwiegen die nach den bereits eingehend im Einzelnen dargestellten und gewürdigten Umständen extrem negativen Auswirkungen auf den Dienstherrn und die Öffentlichkeit die für die Beklagte durch ihre Dienstentfernung entstehenden Nachteile. Anders als die Beklagte meint, kommen ihr auch die Grundsätze des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Urteil vom 26. September 1995 – 7/1994/454/535 – (Vogt/Deutschland, NJW 1996, 375) nicht zugute, weil – wie gleichfalls schon oben erwähnt – ein hiervon grundsätzlich verschiedener Fall vorliegt. Denn anders als dort wurde der Beklagten nicht die Mitgliedschaft oder Kandidatur für eine nicht verbotene Partei zur Last gelegt, sondern fußen die Vorwürfe auf individuell zurechenbaren Äußerungen der Beklagten, die mit ihren beamtenrechtlichen Pflichten als Lehrerin unvereinbar waren und sind (vgl. hierzu auch EGMR, Godenau/Deutschland, Urteil vom 29. November 2022 – 80450/17 –, NVwZ 2023, 1233 [1235 Rn. 56] sowie, auch insgesamt zum Vorstehenden: Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Stuttgart, Urteil vom 18. März 2021 – DGH 2/19 –, juris Rn. 231). Der streitgegenständliche Fall ist aber auch im Übrigen nicht mit dem dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache „Vogt“ zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar (zur Kontextabhängigkeit der Beurteilung eines Konventionsverstoßes jüngst EGMR [GK], Humpert u.a./Deutschland, Urteil vom 14. Dezember 2023 – 59433/18 u.a. –, juris Rn. 109 ff.; zuvor BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738/12 u.a. –, BVerfGE 148, 296 und juris Rn. 130 ff.). Die Beklagte hat über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hinweg eine Vielzahl von Äußerungen getätigt und nach außen getragen, die auf eine nachhaltige, verfestigte (verfassungsfeindliche) Einstellung schließen lassen, die mit ihrem Beamtenstatus nicht in Einklang zu bringen ist und grundlegende Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht anerkennt. Auch in der Berufungsverhandlung ist sie hiervon letztlich nicht glaubhaft abgerückt, sondern hat vielmehr sogar zu erkennen gegeben, diese Einstellungen dem Grunde nach nicht aufgegeben zu haben. Soweit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Sache Vogt den Umstand, dass die dortige Beschwerdeführerin als Deutsch- und Französischlehrerin in einem Gymnasium „eine Stellung innehatte, die nicht an sich Sicherheitsrisiken mit sich bringt“, als „einen erwähnenswerten Aspekt“ in seine Prüfung der Verhältnismäßigkeit eingestellt hat, wiegt das Dienstvergehen der Beklagten auch bei Zubilligung eines deswegen anzunehmenden geringeren Gefährdungsgrads nach den konkreten Umständen besonders schwer. Denn die Grundlagen des Beamtenverhältnisses – hier zudem im besonders sensiblen Bereich der Förderschulbildung – lassen es nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher Gewalt zu betrauen, die die freiheitliche demokratische Verfassungsordnung offenkundig ablehnen oder wiederholt und beharrlich öffentlich in der hier gewählten Art und Weise für ihre (politischen) Ansichten werben, so dass der Schulfrieden nicht mehr gewährleistet werden kann. Durch ihr schweres Dienstvergehen hat die Beklagte das Vertrauen ihres Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. IX. Keine andere Disziplinarmaßnahme wäre im Übrigen gerechtfertigt – und hierauf stellt der Senat selbständig tragend ab –, wollte man einzelne Aussagen oder das Verhalten insgesamt noch nicht als Überschreitung der Verfassungstreuepflicht bewerten. Zwar erscheint es eher als „milderes“ Dienstvergehen beispielsweise „nur“ gegen die politische Mäßigungspflicht gemäß § 33 Abs. 2 BeamtStG verstoßen zu haben. Das kann aber in extremen Lagen anders liegen, so dass auch dann durchaus die Verhängung der Höchstmaßnahme in Betracht kommt, und zwar nicht nur, wenn ein alleiniger Verstoß gegen die Mäßigungspflicht vorliegt, sondern gerade auch, wenn – wie hier – durch die tatbestandserfüllende politische Betätigung noch weitere Pflichten verletzt wurden (Weiß, in: Fürst [Begr.], GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, J 701 Rn. 173 m.w.N. [März 2023]). Diese Situation, bei der auch jenseits eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht die Höchstmaßnahme in Form der Entfernung aus dem Dienst auszusprechen wäre, ist vorliegend gegeben. Auch die Pflichtverstöße gegen §§ 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und das damit begangene einheitlich zu würdigende – außerdienstliche – Dienstvergehen wiegen angesichts der hier maßgeblichen Einzelfallumstände schwer und führen dazu, dass die Allgemeinheit und der Dienstherr unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Beklagten kein Vertrauen mehr in eine zukünftig ordnungsgemäße Pflichterfüllung durch diese als Lehrerin haben können. Dem Dienstvergehen kommt schon nach der Eigenart seiner Begehung (auch insoweit) ein besonderes Gewicht zu. Die Beklagte hat unter zielgerichteter Ausnutzung der Wirkung ihrer Worte sowie des Verbreitungsgrads ihrer Äußerungen schwerste Vorwürfe gegen den Staat sowie seine Institutionen erhoben, diese sowie andersdenkende Politiker pauschal öffentlich verächtlich gemacht und schließlich gar die Tötung andersdenkender Personengruppen ernsthaft befürwortet. Daneben hat sie mit offen migrationsfeindlichen Äußerungen sowie der globalen Abstrafung von Migranten als Tätern von Mord und Totschlag wiederholt und nachhaltig ihre beamtenrechtlichen Pflichten in schwerwiegender Weise und beharrlich vor den Augen der Öffentlichkeit verletzt. Im Hinblick auf das Statusamt der Beklagten als (Förderschul-)Lehrerin ist dem Fehlverhalten gemäß den schon oben getroffenen Feststellungen ein besonderes, zur Ansehensschädigung geeignetes Gewicht beizumessen. Zu Recht hat daher schon der Kläger unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass die Beklagte für den Dienstherrn keine Gewähr mehr dafür bieten kann, dem in § 25 Abs. 1 Satz 3 und 4 SchulG statuierten Auftrag für Lehrer, anderen Meinungen Eingang in den Unterricht zu verschaffen und eine einseitige Unterrichtung sowie Informationserteilung zu unterlassen, zukünftig weiter gerecht werden zu können. Auch von einem Fortbestand des Vertrauens der Allgemeinheit kann angesichts der inmitten stehenden Dienstpflichtverletzungen sowie Form und Stil der Auftritte der Beklagten nicht mehr ausgegangen werden. Ein Lehrer, der sich in einer Art und Weise wie die Beklagte außerdienstlich politisch betätigt, ist in den Augen der Allgemeinheit – zu der zweifelsohne auch die Elternschaft gehört (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 2 C 3.18 –, BVerwGE 166, 389 und juris Rn. 40; OVG RP, Urteil vom 21. April 2020 – 3 A 11075/19.OVG –, juris Rn. 58) – nicht mehr als Beamter tragbar. Eindrücklicher Nachweis der unwiederbringlichen Zerstörung des Vertrauens in die Beklagte und in eine in Zukunft (gleichwohl) pflichtgemäße Amtsausübung durch diese sind die hervorgerufenen Reaktionen nicht nur unmittelbar in der Elternschaft, sondern auch weit darüber hinaus. Zwar trifft es zu, dass allein die Vertrauenserwartung in der Öffentlichkeit maßgeblich ist und nicht, wie einzelne Bürger (mehr oder weniger repräsentativ für die Allgemeinheit) die Sache sehen (vgl. Weiß, in: Fürst [Begr.], GKÖD, Bd. 2, § 13 Rn. 108 [Juli 2020]). Allerdings kann hiervon, insbesondere von einer in den (Dienstaufsichts-)Beschwerden hervortretenden politischen Intoleranz einiger weniger Personen, vorliegend nicht die Rede sein. Vielmehr steht bei der gebotenen objektiven Einschätzung auch für den Senat außer Frage, dass derartige Auftritte eines Lehrers in der Öffentlichkeit nicht nur nicht hinzunehmen sind, sondern auch infolge des bereits eingetretenen Ausmaßes des außerdienstlichen Ansehensverlusts im Fall der Beklagten schon jetzt jegliche Vertrauensgrundlage für eine Weiterbeschäftigung endgültig zerstört haben. Bei dieser Situation erweist sich die Verhängung der Höchstmaßnahme gegen die Beklagte auch im Übrigen als verhältnismäßig. Ergänzend verweist der Senat auf die obigen Ausführungen zur Verwirklichung der einzelnen Pflichtverletzungen – hier dann konkret §§ 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG – sowie die hieran anschließende Bewertung der Schwere des Dienstvergehens und der übrigen Bemessungserwägungen, die sich insoweit übertragen lassen. C. Anhaltspunkte, den gesetzlich vorgesehenen Unterhaltsbeitrag gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 70 LDG zu verlängern oder zu reduzieren, bestehen nicht. Von seiner ihm zustehenden Änderungsbefugnis macht der Senat deshalb weder in der einen noch in der anderen Weise Gebrauch. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 1 LDG; Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei (§ 109 Abs. 1 LDG). Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Dienstentfernung. Die am …. in G…. geborene Beklagte steht als Förderschullehrerin (drittes Einstiegsamt, Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des klagenden Landes. Nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife absolvierte sie von 1992 bis 1997 ein Studium der Erziehungswissenschaft an der Universität in L…. . Am …. bestand sie die Diplomprüfung mit dem Gesamturteil …. und am …. die Zusatzprüfung in der Studienrichtung „Sonderpädagogik unter besonderer Berücksichtigung der Lernbehindertenpädagogik“ mit der Note …. . Ihren Vorbereitungsdienst leistete sie anschließend hieran in der Zeit vom …. am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an Förderschulen in K…. ab. Am ….. erwarb sie schließlich infolge der an diesem Tag in Rheinland-Pfalz absolvierten Zweiten Staatsprüfung mit der Gesamtnote …. die Befähigung für das Lehramt an Förderschulen. Zum 1. Februar 2015 wurde die Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Förderschullehrerin an der S….schule in H…. ernannt. Im Juli 2016 stellte sie einen Antrag auf Freigabe nach Rheinland-Pfalz, der mit Schreiben vom 13. Februar 2017 für eine Neueinstellung zum Beginn des Schuljahres 2017/2018 bewilligt wurde. Mit Wirkung vom 1. August 2017 wurde sie in den Dienst des Landes Rheinland-Pfalz versetzt und in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen. Ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit erfolgte schließlich mit Wirkung vom 1. August 2018. Die Einsatzschule der Beklagten in Rheinland-Pfalz war zunächst mit einer Stundenzahl von 27 Wochenstunden die AA….-Schule, Förderzentrum W…. . Ab dem 1. August 2018 wurde sie an die Grundschule N…. in W…. abgeordnet, anfangs mit lediglich 10 Wochenstunden und von Februar 2019 bis 31. Juli 2019 mit ihrer vollen Pflichtstundenanzahl. Auf eigenen Antrag wurde sie ab August 2019 an die B….-Schule (Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen – SFL –) in E…. versetzt und nachfolgend – mit Wirkung vom 1. August 2020 – an die R….schule (SFL) in L…. . Nachdem es im August 2020 zunehmend Unruhen wegen des Einsatzes der Beklagten an L…. Schulen gegeben hatte und der Schulfrieden an der R….schule von Seiten ihres Dienstherrn als nachhaltig gestört angesehen worden war, wurde die Beklagte mit Schreiben vom 28. August 2020 mit sofortiger Wirkung von der Unterrichtserteilung entbunden. Ihr wurden zunächst anderweitige Aufgaben durch die Schulleitung in Abstimmung mit der Schulaufsicht zugeteilt. Unter dem 28. August 2023 wurde sie sodann vorläufig des Dienstes enthoben und ihre Dienstbezüge in Höhe von 50 Prozent wurden einbehalten. Den hiergegen gerichteten Aussetzungsantrag lehnte der Senat mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 – 3 B 10866/23.OVG – ab. Die dienstlichen Leistungen der Beklagten wurden zuletzt – anlässlich ihrer Lebenszeitverbeamtung – am 7. Mai 2018 mit „B“ (übertreffen die Anforderungen) bewertet. Die Beklagte ist seit dem Jahr 2021 verheiratet und Mutter von zwei in den Jahren …. und …. geborenen Kindern. Mit Bescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 18. Dezember 2018 wurde bei ihr ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt. Nachfolgend – mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 5. März 2019 – wurde sie zum 10. Januar 2019 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Straf- und disziplinarrechtlich ist die Beklagte bis auf die hier in Rede stehenden Vorwürfe nicht vorbelastet. Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im Sommer 2020 bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) mehrere (Dienstaufsichts-)Beschwerden aus dem Bereich der (Kommunal-)Politik und Elternschaft über den weiteren Einsatz der Beklagten als Lehrerin eingegangen waren, da diese öffentlich in den sozialen Medien sowie auf Kundgebungen radikales Gedankengut und rechtspopulistische Äußerungen verbreite, leitete der Kläger am 15. Oktober 2020 das vorliegende Disziplinarverfahren ein und setzte dieses zugleich im Hinblick auf ein vor dem Amtsgericht L…. unter dem Aktenzeichen 7126 Js 11210/19 wegen des Verdachts der Hilfeleistung zur Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten gegen die Beklagte anhängiges Strafverfahren (teilweise) aus. Mit Schreiben vom selben Tage wurde die Beklagte hiervon unterrichtet und über ihre Rechte im Disziplinarverfahren belehrt. Zugleich wurde die Schwerbehindertenvertretung über die Einleitung des Verfahrens informiert. Im – zum Teil – sachgleichen Strafverfahren lehnte das Amtsgericht L…. mit Beschluss vom 16. November 2020 den Antrag der Staatsanwaltschaft L…. auf Erlass eines Strafbefehls gegen die Beklagte ab. Die hiergegen seitens der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde wies das Landgericht L…. mit Beschluss vom 1. Februar 2021 – rechtskräftig – zurück. Das Disziplinarverfahren wurde anschließend mit Verfügung vom 11. März 2021 fortgesetzt und gleichzeitig erweitert. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe erfolgte eine erneute Anhörung. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 wurde der Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt und es erfolgte eine abschließende Anhörung. Mit Telefax vom 6. November 2021 stellte der Bevollmächtigte der Beklagten Beweisanträge, die unter dem 17. Juni 2022 abgelehnt wurden. Unter demselben Datum wurde der Beklagten ein angepasster Ermittlungsbericht mit erneuter Frist zur Stellungnahme übermittelt. Eine weitere Stellungnahme erfolgte nach abermals gewährter Akteneinsicht und Fristverlängerung nicht. Am 5. August 2022 hat der Kläger die vorliegende Disziplinarklage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte aus dem Dienst zu entfernen. Der Beklagten wird zur Last gelegt, seit März 2018 durch Äußerungen bei Demonstrationen, Kundgebungen, im Rahmen von Interviews sowie durch Postings auf Social-Media Plattformen in Erscheinung getreten zu sein und hierdurch in eklatanter Weise gegen ihre beamtenrechtlichen Dienstpflichten, insbesondere ihre Pflicht zur Verfassungstreue, verstoßen zu haben. Im Einzelnen: Bei insgesamt fünf Demonstrationen oder Kundgebungen – 3. März 2018 in A…. (Tatvorwurf 1), 24. März 2018 in A…. (Tatvorwurf 2), 2. Juni 2018 in O…. (Tatvorwurf 3), 3. Oktober 2018 in B…. (Tatvorwurf 4) und 3. August 2019 in L…. (Tatvorwurf 5) – habe sie sich aufhetzend staatskritisch geäußert und öffentlich an der Rechtsstaatlichkeit und dem Bestand von Grundrechten in Deutschland gezweifelt. Zusätzlich hierzu habe sie am 3. Oktober 2018 in B…. am Ende ihrer Rede auch einen Bezug zu ihrer Tätigkeit als Beamtin hergestellt und alle Beamten im Land dazu aufgerufen, Widerstand gegen staatliche Anweisungen zu leisten. Zudem hetze sie in der Öffentlichkeit gegen Asylbewerber und vertrete die Auffassung, dass die Zuwanderung einen Angriff auf das deutsche Volk darstelle. Darüber hinaus habe sie am 8. September 2019 in M…. an einer Demonstration mit dem Titel …. teilgenommen, die von der zu einer rechtsextremistisch geprägten Mischszene zählenden Gruppierung M…. organisiert worden und bei der eine Vielzahl von Personen des rechten Spektrums anwesend gewesen sei (Tatvorwurf 6). Am 26. Januar 2020 sei auf der Webseite www.derdritteblickwinkel.com, die von einem dem rechten Spektrum zugehörigen F…. – zugleich Gitarrist und Mitbegründer der C….-Band T…. – betrieben werde, ein Interview mit der Beklagten veröffentlicht worden, in welchem diese über den Mordfall Mia V. in K…. gesprochen habe, bei dem ein als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling eingereister Afghane seine 15-jährige deutsche Ex-Freundin im Dezember 2017 erstochen hatte (Tatvorwurf 7). Im Zeitraum von Juli 2019 bis September 2020 habe sie sich in einer Vielzahl von öffentlichen Beiträgen in den sozialen Medien zum einen gegen die seitens der Bundes- und Landesregierung ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gewendet und die von der Meinungsfreiheit gedeckten Grenzen sachlicher Kritik oder polemischer Überspitzung überschritten. Zum anderen habe sie sich auch in diesem Zusammenhang zu Ausländern geäußert und hierbei sowohl gegen die Pflicht zur unparteiischen und gerechten Amtsführung als auch gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen (Tatvorwurf 8). Ferner habe die Beklagte der NPD-Zeitschrift „Deutsche Stimme“ ein Interview gegeben, welches seit Januar 2021 auch Online uneingeschränkt verfügbar sei. Aus dieser politischen Betätigung ergäben sich berechtigte Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes (Tatvorwurf 9). Mit Schreiben vom 16. November 2020 habe der Verfassungsschutz des Landes Rheinland-Pfalz mitgeteilt, es sei davon auszugehen, dass die Beklagte in Kontakt mit dem österreichischen Aktivisten der rechtsextremen „Identitären Bewegung“ (IB) um Herrn D…. stehe, deren Weltbild von einem strikten Ethnopluralismus sowie einer Ablehnung des Islams geprägt sei (Tatvorwurf 10). Schließlich habe sie sich im Zeitraum vom 7. Januar 2021 bis 26. Februar 2021 erneut in einer Vielzahl von öffentlichen Beiträgen in den Sozialen Medien gegen die seitens der Bundes- und Landesregierung ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gewandt (Tatvorwurf 11). Mit dem angeschuldigten Verhalten habe die Beklagte außerhalb des Dienstes gegen ihre Pflicht zur Verfassungstreue, zur politischen Mäßigung und zur unparteiischen und gerechten Amtsführung sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Durch das sich über Jahre hinziehende vorsätzliche außerdienstliche Fehlverhalten, für das der Beklagten jede Plattform recht gewesen sei, habe sie nicht nur eklatant gegen ihre Kernpflichten verstoßen, sondern den Schulfrieden gestört. Sie habe das Ansehen des Dienstherrn beschädigt und damit das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung erheblich beeinträchtigt. Insbesondere die Tatsache, dass sie ihr Verhalten nach Einleitung des Disziplinarverfahrens fortgesetzt habe, bedinge, dass die Öffentlichkeit kein Vertrauen mehr in sie als Lehrkraft haben könne, da sie die verfassungsmäßige Ordnung insgesamt infrage stelle. Der Dienstherr könne in Anbetracht der Gesamtumstände nicht mehr darauf vertrauen, dass die Beklagte zukünftig derartiges Verhalten nicht mehr an den Tag lege. Da mildernde Umstände nicht ersichtlich seien, sei die Verhängung der Höchstmaßnahme unausweichlich. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte aus dem Dienst zu entfernen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, einen Verweis zu verhängen. Sie trägt vor, der Kläger werfe ihr ein außerdienstliches Dienstvergehen vor, das die angestrebte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst nicht rechtfertige. Soweit ihr die Demonstrationsteilnahme und Rede am 3. März 2018, die Äußerungen im Rahmen einer Kundgebung am 24. März 2018 sowie die Demonstrationsteilnahme und Äußerungen im Rahmen der Rede in O…. am 2. Juni 2018 vorgehalten würden, könne der Kläger sich nach dem auch im Beamtenrecht geltenden Grundsatz „venire contra factum proprium“ nicht mehr auf Pflichtverstöße berufen. Sie sei auf Veranlassung des Klägers zum 1. August 2018 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden, mithin zeitlich nach und in Kenntnis der unter den Fällen 1 bis 3 genannten Vorwürfe. Im Rahmen des Wortbeitrags anlässlich ihrer Demonstrationsteilnahme am 3. Oktober 2018 habe sie Kritik geäußert an der Art und Weise der Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit, an Personen des öffentlichen Lebens („Kahane, Soros“), an der Spaltung der Gesellschaft und der Ausländer- und Asylpolitik samt Folgen seit dem Jahr 2015. Hierbei habe sie sich an kritischen Äußerungen von demokratischen Politikern orientiert. Soweit sie diesbezüglich im Rahmen ihrer Rede auch ihren Beamtenstatus offenbart habe, entspreche dieser Umstand tatsächlich nicht dem beamtenrechtlichen Mäßigungsgebot. Allerdings stehe die in diesem Zusammenhang ausgesprochene Aufforderung, „Widerstand im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit, so wie es Art. 20 Abs. 4 GG vorsieht“ zu leisten, mit der Verfassungslage überein. Der nach ihrer Auffassung strafbewehrte Zwischenruf einer unbekannten Person „Rein in die Gaskammer!“ sei ihr nicht zurechenbar; sie habe ihn auch nicht gehört, da sie sonst eingeschritten wäre. Auch am 3. August 2019 habe sie ausschließlich von ihrem Recht auf Meinungsäußerung Gebrauch gemacht. Sie habe in erster Linie Kritik an den durch die Ausländer- und Asylpolitik bewirkten Veränderungen in Deutschland geäußert. Dies sei im Hinblick auf gehäufte, die Öffentlichkeit berührende Kriminalfälle mit durchaus einprägsamer, drastischer Rhetorik erfolgt, die sie in dieser Form heute nicht mehr gebrauchen würde. Auch die EU-Politik habe sie in diesem Zusammenhang kritisiert. Inhaltlich fänden die Wortbeiträge jedoch teilweise ihre Entsprechung in den Äußerungen des früheren Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Sofern der Kläger besonders die Äußerung hervorgehoben habe „Man geht sogar so weit, Kritikern ihre Grundrechte entziehen zu wollen.“, sei dies als Kritik auf den Versuch der Rechtsanwendung des Artikel 18 Grundgesetz – GG – zu verstehen. Von daher sei auch hierin kein schwerwiegendes Dienstvergehen zu sehen. Zutreffend sei, dass sie an einer Demonstration mit dem Titel „Stoppt die Gewalt! in NRW und Deutschland“ in M…. am 8. September 2019 passiv teilgenommen habe. Ihr sei der Teilnehmerkreis nicht bekannt gewesen und dieser sei auch vom äußeren Anschein nach nicht erkennbar extremistisch gewesen. Nach für sie nicht mehr tragbaren Äußerungen im Rahmen eines Redebeitrags habe sie die Demonstration vor deren Beendigung verlassen. Richtig sei auch, dass am 26. Januar 2020 auf der in der Klageschrift benannten Internetseite ein Interview mit ihr erschienen sei. Der Interviewer habe sich bei ihr als Journalist aus der Schweiz vorgestellt. Der Inhalt des Interviews sei weder strafrechtlich relevant noch beamtenrechtlich zu beanstanden. Dass der Journalist mutmaßlich Mitglied einer Rechtsrock-Band sein solle, sei ihr unbekannt, da sie sich nicht für derartige Musik interessiere. In Bezug auf die vorgeworfenen Beiträge in den verschiedenen sozialen Medien im Zeitraum Juli 2019 bis September 2020 rüge sie, dass nicht festgestellt worden sei, in welchem kontextualen Zusammenhang die einzelnen Meinungsäußerungen eingebettet gewesen seien. Ohne derartige Feststellungen sei eine Analyse anhand von Sinn- und Sachzusammenhang nicht möglich. Es sei ferner nicht festgestellt, ob und welche der jeweiligen Beiträge überhaupt von ihr verfasst worden seien, welche sie sich gegebenenfalls zu eigen gemacht habe oder ihr möglicherweise sonst zuzurechnen seien und welche von Dritten stammten, zudem, welchem Wahrnehmungsgrad sie unterlegen hätten. Dem online-Magazin „Deutsche Stimme“ habe sie kein Interview gegeben, sondern der freien Journalistin L…. . Dies gehe im Übrigen auch aus dem Interview selbst unzweideutig hervor. Die Rechte an dem Interview besitze Frau L…., die nach der Interviewführung das Interview im Rahmen ihrer journalistischen Praxis verschiedenen online-Medien, darunter wohl auch dem online-Magazin „Deutsche Stimme“ angeboten habe. Hiervon habe sie weder Kenntnis, noch habe sie Einfluss auf diese Praxis gehabt. Soweit ihre Mobilfunknummer im Rahmen einer offenkundig rechtswidrigen Hausdurchsuchung bei einem Herrn D…. aufgefunden worden sei, habe sie keine Erklärung für diesen Vorgang. Sie kenne weder diesen Mann noch dessen Lebensgefährtin persönlich. Hinsichtlich des auf den Zeitraum vom 7. Januar 2021 bis 26. Februar 2021 bezogenen Vorwurfs von Corona-Veröffentlichungen im Internet sei (erneut) kein neutraler Sachverhalt festgestellt, sondern – nach zusammenhangloser Auswahl – lediglich eine Bewertung als Sachverhalt präsentiert worden. Insoweit hätte es einer näheren Erläuterung bedurft, welchen konkreten Aussagen aufgrund welcher kontextualen Bezüge welcher Bedeutungsgehalt zugemessen werde. Im Übrigen habe sie sich zu keinem Zeitpunkt staatskritisch geäußert. Der Kläger habe es versäumt, den dahingehenden Vorwurf zu präzisieren. Ebenso sei der Vorwurf, dass sie an der Rechtsstaatlichkeit und dem Bestand von Grundrechten in Deutschland zweifele, ohne Zuordnung eines Wortbeitrages, der diesen Vorwurf bekräftige, nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei die vorgehaltene Äußerung „Wir müssen zurück zur Rechtsordnung, zu Recht und Gesetz! Zurück zur Freiheit, zur Demokratie, zur Solidarität und zum Frieden!“ gerade Ausdruck ihrer Besorgnis um die freiheitlich demokratische Grundordnung. Dementsprechend sei es auch absurd, ihr vorzuwerfen, sie habe „das demokratische System der Bundesrepublik Deutschland verächtlich gemacht“ oder sie habe „falsche Verdächtigungen“ ausgesprochen. Ebenso sei auch der Vorwurf, sie würde „… massive Krawalle gegen ergriffene Maßnahmen…“ verteidigen oder sie „agiere offen gegen die demokratisch gewählten Volksvertreter und diffamiere diese“ nicht belegt. Allenfalls sei ihr eine drastische Wortwahl vorzuhalten, die gegebenenfalls das beamtenrechtliche Mäßigungsverbot überschritten habe. Aber auch dazu fehlten jegliche Darlegungen. Sie hetze auch nicht „in der Öffentlichkeit gegen Asylbewerber“ und setze „Ausländer mit Verbrechern“ gleich. Wäre dem so, hätte Anzeige wegen Volksverhetzung gestellt werden können. Dass die unkontrollierte Einwanderung gesetzwidrig, sogar strafwürdig sei, sei ein Factum. Ihr „radikales und faschistisches Gedankengut“ zu unterstellen, sei einer Behörde unwürdig und widerspreche der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Soweit sie mit einigen außerdienstlich getroffenen Meinungsäußerungen gegen ihre Pflicht zur politischen Mäßigung verstoßen habe, bedauere sie dies. Aufgrund dessen sei jedoch allenfalls die Verhängung eines Verweises gerechtfertigt, zumal sie sich bereits die Einleitung des Disziplinarverfahrens als Mahnung habe gereichen lassen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden sei, obgleich dem Kläger ihre politischen Aktivitäten bekannt gewesen seien. Auch habe kein Gespräch mit ihr stattgefunden, in dem man sie auf mögliche disziplinarrechtliche Folgen hätte hinweisen können. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 22. November 2022 eine Frist zur – nachträglichen – Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten bis zum 15. Januar 2023 gesetzt. Der Bezirkspersonalrat der staatlichen Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen hat der Erhebung der Disziplinarklage sodann am 20. Dezember 2022 zugestimmt. Die mit Schreiben des Klägers vom 29. November 2022 unterrichtete Gleichstellungsbeauftragte der ADD hat sich insoweit nicht weiter geäußert. Mit Urteil vom 23. Juni 2023 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte aus dem Dienst entfernt. Nachdem die Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten nachgeholt worden sei, leide das behördliche Disziplinarverfahren nicht mehr an einem Verfahrensmangel. Lediglich hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 11 werde die Disziplinarklageschrift den Anforderungen an eine inhaltlich hinreichend bestimmte Klageschrift nicht gerecht. Freizustellen sei die Beklagte von den Tatvorwürfen unter Ziffer 6 („Teilnahme an der Demonstration in M…. am 8. September 2019“), Ziffer 7 („Interview mit F…. auf der Webseite www.derdritteblickwinkel.com“), Ziffer 10 („Erkenntnisse des Verfassungsschutzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 16. November 2020 zu D….) und von insgesamt vier der unter Ziffer 8 aufgenommenen Beiträge in den sozialen Medien. Diese angeschuldigten Verhaltensweisen und Äußerungen seien nicht geeignet, die Schwelle zu einem dienstpflichtwidrigen Verhalten zu überschreiten. Daneben hat das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren angesichts des seiner Auffassung nach erheblichen Gewichts der verbleibenden Tatvorwürfe beschränkt, soweit weitere – ebenfalls dem Tatvorwurf 8 zugeordnete – 13 Beiträge in den sozialen Medien sowie der Anschuldigungspunkt 9 („Interview mit der Beklagten, veröffentlicht in dem Magazin ‚Deutsche Stimme‘“) betroffen waren. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht – im Wesentlichen – von Folgendem ausgegangen: Am 3. März 2018 habe die Beklagte im Rahmen einer Demonstration mit drastischen und konkret die Person des Bürgermeisters von A…. angreifenden Worten diesen einer Mitschuld durch Unterlassen am Tod des Mädchens Mia V. „angeklagt“. Die Wortwahl sei gezielt auf die öffentliche Verdächtigung des Bürgermeisters von A…. und damit auf die Diffamierung und Verächtlichmachung einer konkreten Person gerichtet gewesen. Hierin liege in Ansehung des Amtes der Beklagten und der von ihr geforderten Neutralität und Sachlichkeit ein eklatanter Verstoß gegen die politische Mäßigungspflicht und die Pflicht zur einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§§ 33 Abs. 2, 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Im Rahmen der Kundgebung am 24. März 2018 habe die Beklagte polemisch und undifferenziert einen „Konsens“ zwischen dem Problem der illegalen Einwanderung (Migration), „vielen Morden“ und „schweren Verbrechen“ gegen Frauen hergestellt. Abermals habe sie – namentlich bestimmbar – einen Politiker der Mitschuld am Tod von Mia V. durch eine „mörderische Politik“ beschuldigt. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang kundgegeben habe, dass die Politiker das Recht auf Meinungsfreiheit mit „Nazikeulen“ und „Hasshetze“ niederprügelten, habe sie sich mit der Wahl die Zuhörer aufpeitschender Begrifflichkeiten und der Bezugnahme zur Nazi-Diktatur jenseits der einem jeden Beamten zulässigen Meinungsäußerung katapultiert und in Ansehung ihres Amtes als Lehrerin, welches insbesondere Neutralität und Unvoreingenommenheit gegenüber Kindern mit Migrationshintergrund erfordere, einen eklatanten Verstoß gegen die politische Mäßigungspflicht, die Pflicht zu unparteiischer Amtsführung und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten begangen (§§ 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Anlässlich der Rede in O…. am 2. Juni 2018 habe die Beklagte staatliche Institutionen des zielgerichteten Erlasses nicht sachdienlicher Gesetze allein zu dem Zweck, das verfassungsrechtliche Gut der Freiheit einzuschränken, bezichtigt. Sie habe betont, der Staat „erfinde“ ständig neue „Zensurgesetze“. Damit unterstelle sie dem Staat, Gesetze zu verabschieden, um die Gesellschaft mundtot zu machen, sie zu kontrollieren und sie jeglicher Freiheiten zu berauben. Entsprechendes habe sie anschließend der Europäischen Union vorgeworfen, wobei sie hier zusätzlich eine Diktion verwendet habe, die bewusst auf eine diffamierende Herabsetzung der EU-Kommissare gerichtet gewesen sei („…in irgendwelchen Hinterzimmern mit Kommissaren, die auf dem Schoß sitzen von Lobbyisten und uns vorschreiben, wie wir zu leben haben…Wir brauchen keine 60.000 unnütze Taugenichtse in Brüssel, die von Soros und anderen Globalisten bezahlt werden. Und es wird der Tag kommen, da werden die Völker Europas aufstehen und sie werden gemeinsam nach Brüssel marschieren und persönlich diese Taugenichtse entlassen“). Derartige Äußerungen eines Beamten stellten sich als nicht mehr tolerierbare Anfeindungen gegen den Staat und seine demokratischen Strukturen dar, so dass auch hierin nicht nur ein Verstoß gegen die Pflicht zur politischen Mäßigung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§§ 33 Abs. 2, 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), sondern auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur unparteiischen Amtsführung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) zu sehen sei. Eine Lehrerin, die derartige Äußerungen tätige, die sodann auch noch in den Ausruf „Ami Go Home“ mündeten, setze den Schein, entgegen ihrem Erziehungsauftrag auch die Kinder in der Schule mit ihrer Sicht der Dinge zu indoktrinieren. Anlässlich ihrer Rede während einer Demonstration am 3. Oktober 2018 habe die Beklagte die Bundesrepublik Deutschland als einen „Unrechtsstaat“ angeprangert, mithin als einen Staat, in dem sich die Machthaber willkürlich über das Recht hinwegsetzten und in dem die Bürger staatlichen Übergriffen schutzlos preisgegeben seien. Sie habe betont, dass in diesem Staat „Unfreiheit“ und „Zensur“ herrsche. Um ihrer persönlichen Verachtung und des Ekels Nachdruck zu verleihen, habe sie sich wiederholt des Ausrufs „Pfui“ bedient. Auch zu diesem Zeitpunkt habe sie einen verbalen Zusammenhang zur Zeit des Nationalsozialismus hergestellt, indem sie behauptet habe, Kritiker würden als „Nazis“ beschimpft. In Bezug auf die Migrationspolitik habe sie von „rechtswidriger“ und „mörderischer“ Politik und von einem „grenzenlosen Import von Mord und Totschlag“ gesprochen, was die innere Sicherheit und den Frieden gefährde. Sie habe sich sodann dazu herabgelassen, in die Rufe des Publikums „Abschieben“ und „Widerstand“ einzustimmen. Um ihren Äußerungen schlussendlich noch mehr Nachdruck und Glaubwürdigkeit zu verleihen, habe sie im Zusammenhang mit dem „Migrationspakt“ alsdann ausdrücklich betont, dass sie diese als eine auf die Verfassung vereidigte Beamtin tätige und damit in der Öffentlichkeit einen direkten Bezug zu ihrem Amt hergestellt. Damit habe sie kundgetan, dass sie als Amtsträgerin und unbeschadet der Anforderungen ihres Amtes legitimiert sei, sich gegen die Migrationspolitik wenden und unsachlich Politik betreiben zu dürfen. Indem sie schließlich die Beamten zum „Widerstand“ gegen „rechtswidrige Anordnungen“ und damit zum Ungehorsam aufgerufen habe, habe sie die Loyalität nicht nur zu ihrem Dienstherrn und ihre Pflichtgebundenheit in eklatanter und öffentlichkeitswirksamer Art und Weise missachtet, sondern sich mit ihrer Rede gegen die herrschende verfassungsmäßige Grundordnung gewandt und damit durch ein öffentliches politisches staatsfeindliches Statement die Grenze zwischen dem bloßen Haben einer politischen Überzeugung und der Manifestation ihrer inneren staats- und verfassungsfeindlichen Einstellung in einer ihr Amt berührenden Weise überschritten. Die Beklagte habe mithin gegen ihre sich aus §§ 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 34 Abs. 1 Satz 3 und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ergebenden Dienstpflichten verstoßen. Während einer Kundgebung am 3. August 2019 habe sie abermals unreflektiert die „unkontrollierte Einwanderung“ mit täglichem „Morden“ und „Schlachten“ gleichgestellt. Polarisierend und mit aufheizender Pointierung habe sie ohne den Boden der Sachlichkeit zu wahren, staatliches Handeln verurteilt. Sie habe den Staat als „totalitären Umerziehungsstaat“ bezeichnet und abermals Parallelen zur Nazidiktatur hergestellt, indem sie unterstellt habe, die Politik betreibe heute wie damals eine „totale Erziehung“ mit dem Ziel, der „Auslöschung“ der Einheimischen. Mit Diktionen wie „Rassismus“ und „Genozid“ und grundgesetzwidrige „Ermächtigungsgesetze“ habe die Beklagte in völlig unsachlicher und zugleich diffamierender Art und Weise den Staat, seine Organe und Handlungsträger in die Nähe der Strukturen des NS-Staates gestellt. Derartige Äußerungen dienten nicht der politischen Kontroverse, sondern verfolgten schlicht unsachliche und populistische Zwecke und seien für den Staat von einem Beamten in der Funktion einer zur Neutralität verpflichteten Lehrerin nicht hinnehmbar, so dass abermals ein Verstoß gegen die Pflicht zur politischen Mäßigung, zur unparteiischen Amtsführung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§§ 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) vorliege. Zugleich habe die Beklagte abermals anlässlich dieser öffentlichen Veranstaltung im Kern zu erkennen gegeben, dass sie als Beamtin nicht mehr hinter dem Staat und der Verfassung stehe und für diesen ohne Einschränkung einstehen werde, so dass ihr auch hier ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG vorzuhalten sei. Die von der Beklagten zu Reden namhafter Politiker gezogenen Parallelen seien nicht im Ansatz erkennbar. Auch mit einzelnen in der Disziplinarklage aufgeführten Auftritten in den sozialen Medien habe die Beklagte das Gebot der politischen Mäßigung verletzt: In Verbindung mit dem Mord an „Susanna aus Mainz“ habe sie auf der Plattform YouTube am 2. September 2020 den Staat bewusst wahrheitswidrig angeprangert, geltendes Recht nicht anzuwenden und die Frage gestellt: „Wann wird die Herrschaft des Unrechts beendet?“. Dieses Verhalten stelle sich als Verstoß gegen die Pflicht zu politischer Mäßigung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten dar (§§ 33 Abs. 1 Satz 2, 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG; Anschuldigungspunkt 8c der Disziplinarklageschrift). In dem auf ihrer Facebook-Seite verbreiteten und damit entgegen der Behauptung der Beklagten von ihr zu Eigen gemachten Leserkommentar einer unbekannten Person habe die Beklagte im Einklang mit dem Verfasser des Beitrags – offensichtlich einem Polizisten, da er die Polizei und deren HK P 30-Pistolen erwähnt habe, die als deutsche Wertarbeit funktionieren sollten – angegeben, die – im Übrigen nicht näher konkretisierte – „Bestie“ töten zu wollen und dies als „kurzen Prozess“, d.h. erkennbar als Prozess ohne rechtsstaatliches Gerichtsverfahren, bezeichnet. Daneben habe sie hiermit – ebenfalls im Einklang mit der den Ursprungsbeitrag verfassenden Person – zu erkennen gegeben, mit den „Bahnhofsklatschern“ (ein von der Beklagten wiederholt verwendeter Begriff für die Menschen, die 2015 die Ankunft der Migranten auf den Bahnhöfen willkommen geheißen hätten) gleichermaßen umgehen zu wollen. Das Bekunden einer derartigen Auffassung stelle sich als Verstoß gegen die Pflicht zur politischen Mäßigung, die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und auch gegen die Pflicht zur unparteiischen Amtsführung einer in Wahrnehmung ihres Amtes zur Neutralität verpflichteten Lehrerin dar (§§ 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG; Anschuldigungspunkt 8d der Disziplinarklageschrift). Auch das Verbreiten der Nachrichten „Die Linken wollen den Osten mit Migranten fluten. Austausch Plan Ost! Das ist Völkermord!“ und die „EU verfolgt ganz offiziell eine Migrationspolitik, die einem Völkermord der europäischen Völker gleichkommt!“ erweise sich als direkter unsachlicher Vorwurf gegen linke Politiker und die Mitglieder der EU sowie als eine die Neutralität gegenüber Menschen mit Migrationshintergrund in Frage stellende Haltung einer Lehrerin. Erneut habe die Beklagte hiermit gegen ihre Pflicht zur politischen Mäßigung, die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten und auch gegen die Pflicht zur unparteiischen Amtsführung verstoßen (§§ 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG; Anschuldigungspunkt 8d der Disziplinarklageschrift). Indem die Beklagte auf der Plattform YouTube schlagwortartig unter Verwendung von Hashtags von „Ist die #Umvolkung Europas eine Verschwörungstheorie? #Migrationspakt…offene Grenzen für alle, #Grundrecht für #Afrikaner, ständige Rechtsbrüche, Moral ist sich über Recht und Gesetz gestellt, Herrschaft ist Willkür! Alles böse Verschwörung?“ gesprochen habe, sei ihr eine unreflektierte, polarisierende und unsachliche Befassung („Herrschaft ist Willkür!“) mit politischen Themen vorzuhalten, womit die Beklagte abermals gegen ihre Pflicht zur politischen Mäßigung und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen habe (§§ 33 Abs. 2, 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG; Anschuldigungspunkt 8o der Disziplinarklageschrift). Entsprechende Pflichtverletzungen einschließlich der Pflicht zur unparteiischen Amtsführung (§§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) seien der Beklagten vorzuhalten, indem sie auf Facebook anlässlich der Corona-Pandemie und von PCR-Tests, die in einer vierten Klasse durchgeführt worden sein sollen, von einer „Hygiene-Diktatur“ gesprochen habe (Anschuldigungspunkt 8w der Disziplinarklageschrift). Das hiermit festgestellte und einheitlich zu würdigende Dienstvergehen könne nur mit der Höchstmaßnahme geahndet werden, da die Beklagte das Vertrauen ihres Dienstherrn sowie der Allgemeinheit endgültig verloren habe und ihr Verhalten auch unter Berücksichtigung ihres Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Gesichtspunkte ihre Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache. Ihr vehementes Aufgebehren gegen staatliche Entscheidungen, die Verächtlichmachung von Politikern und gar falsche Verdächtigungen gegen diese zeigten ein derart erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit, dass davon auszugehen sei, dass sich die Beklagte von ihrem Dienstherrn innerlich endgültig gelöst habe. Belegt sei diese Abkehr zudem nicht nur dadurch, dass sie öffentlich Beamte zum Ungehorsam aufgerufen und gleichzeitig ihren Beamtenstatus dazu benutzt habe, um der Wirkung und der Rechtmäßigkeit ihres Auftretens Nachdruck zu verleihen, sondern sie gleichfalls gegenüber der Öffentlichkeit zu erkennen gegeben habe, dass sie keine Gewähr mehr dafür biete, für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten und sich nicht mehr mit dieser identifiziere. Staatliches Handeln habe sie ohne Not als „rechtswidrige“ und „mörderische“ Politik bezeichnet, wogegen sie zum „Widerstand“ aufgerufen habe. Den Staat habe sie zudem als „totalitären Umerziehungsstaat“, der „Rassismus“ und „Genozid“ betreibe und „grundgesetzwidrige Ermächtigungsgesetze“ erlasse, bezeichnet. Mit diesen öffentlichen politischen Auftritten habe sie die Grenze zum Verfassungsverstoß eindeutig überschritten und gegenüber jedermann bekundet, dass sie auch keine Gewähr mehr dafür bieten könne, die ihr anvertrauten Schüler im Sinne der grundgesetzlich erforderlichen Anforderung zu unterrichten. Gegen dieses, der Beklagten am 10. Juli 2023 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 2. August 2023 eingelegte Berufung. Sie macht geltend, das Urteil beruhe auf einer völligen Verkennung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG und Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK –. Die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen genügten bereits nicht den Anforderungen zur Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 10 EMRK, weil sie die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte insoweit aufgestellten Maßstäbe missachteten. Abgesehen davon stellten nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts außerdienstliche Pflichtverletzungen – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liege gerade kein innerdienstliches Fehlverhalten vor – ohne Bezug zum konkreten Amt regelmäßig nur dann ein Dienstvergehen dar, wenn das Fehlverhalten – anders als hier – einen Straftatbestand erfülle, für den eine Höchststrafe von mindestens zwei Jahren Freiheitsentzug angedroht sei. Soweit sie bei Ausübung ihrer Meinungsfreiheit Aussagen getroffen habe, die man als problematisch ansehen könne, müssten diese sowohl im Kontext einer mittlerweile zutiefst verrohten politischen „Dialogkultur“ als auch im Lichte der Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingeordnet werden, nach der zur möglichst umfassenden Garantie der Meinungsfreiheit der strafrechtliche Ehrenschutz erheblich vermindert worden sei. Es könne in einem auf demokratischer Gleichheit beruhenden Staatswesen und aufgrund des Art. 3 Abs. 3 GG nicht angehen, dass Disziplinarverfahren wie das vorliegende nur gegen Vertreter oppositioneller Auffassungen gerichtet würden, während Vertreter etablierter politischer Auffassungen oppositionelle Strömungen unbedenklich – ohne Sanktionen befürchten zu müssen – nazifizieren dürften. Eine Verletzung des Verfassungstreuegebots liege nicht vor. Gleiches gelte hinsichtlich des beamtenrechtlichen Achtungsgebots, da die Begriffswahl sich nicht von dem unterscheide, was im politischen Diskurs üblich sei. Eine Verletzung des Mäßigungsgebots möge teilweise zugestanden werden. Von vornherein verfehlt sei allerdings der mit dem Mäßigungsgebot vom Verwaltungsgericht vermengte Vorwurf der Verletzung der unparteiischen Amtsführung, da ihr kein Vorwurf eines Fehlverhaltens bei Dienstausübung gemacht werden könne. Schuldmindernd sei ihr jedenfalls eine Verkennung der Rechtslage zugute zu halten. Ihre Dienstentfernung sei zudem völlig unverhältnismäßig und auch durch keine Präzedenzentscheidung abgedeckt. Eine angemessene Abwägung der möglicherweise mit Art. 5 Abs. 1 GG konkurrierenden Verfassungsposition werde nur erreicht, wenn das allgemeine Gesetz auch allgemein, also in einer – dem Rechtsstaatsgebot und Art. 3 Abs. 3 GG entsprechend – weltanschaulich neutralen Weise angewandt werde und sich die konkrete Anwendung dabei nicht etwa diskriminierend gegen „nationalkonservative“ Auffassungen oder das „rechte Spektrum“ richte. Politische Äußerungen eines Beamten außerhalb des Dienstes seien nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich disziplinarrechtlich unerheblich. In diesem Bereich könnten die dienstlichen Rechtsgüter das Recht auf Meinungsfreiheit grundsätzlich nur durch das Strafrecht, im Übrigen nur ausnahmsweise, überwiegen. Da beim bundesdeutschen Staatsschutz allerdings keine ausschließlich auf das Strafrecht bezogene „Gewaltgrenze“ gezogen werde, drohe gewissermaßen von vornherein die Verletzung von Art. 3 Abs. 3 GG und damit eine diskriminierende Anwendung des Beamtenrechts bei der „Nachzensur“ von außerdienstlichen Meinungsäußerungen, weil sich „Verfassungsschutz“ – also das, was auch beamtenrechtlich bei außerdienstlicher Meinungsäußerung jenseits der Strafrechtsrelevanz als beamtenrechtlich bedeutsam erachtet werde (und damit auch noch als „innerdienstlich“ angesehen werde) – nur gegen die Opposition, also gegen oppositionelle Auffassungen richte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werde die Meinungsfreiheit ferner verletzt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde lege, ohne vorher andere mögliche Deutungen ausgeschlossen zu haben. Dies sei vorliegend etwa hinsichtlich der Verwendung des Wortes „Widerstand“ zu beachten. Auch eine verfassungskritische Überzeugung sei durchaus mit einem rechtmäßigen Dienstverhalten in Übereinstimmung mit dem bestehenden Recht möglich. Außerdienstliches Verhalten könne nur als dienstrechtlich problematisch angesehen werden, wenn irgendwelche Anzeichen dafür bestünden, dass außerdienstliches Verhalten einen Amtsbezug aufweise, etwa durch Kritik an der eigenen Behörde oder dem zuständigen Minister, oder sich innerdienstlich in einer rechtswidrigen Weise zum Ausdruck bringen könne. Hierfür sei mehr als ein bloßer Schein zu fordern. Im Einzelnen: Die gerichtliche Bewertung ihrer Aussage vom 3. März 2018 zu einer von ihr zugewiesenen Mitschuld des Bürgermeisters von A…. am Tod des Mädchens Mia V. sei erkennbar verfehlt. Bei einer außerdienstlichen Äußerung sei sie als Beamtin nicht an das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot gebunden, solange keine Relevanz zu ihrem konkreten Amt bestehe. Im Übrigen werde insoweit kein Straftatbestand erfüllt, zumal es bei der „Anklage“ erkennbar nicht um eine Tatsachenaussage gehe, die man als „wahrheitswidrig“ einstufen könne, sondern um eine politische Zurechnung. Selbstverständlich könne einem Politiker vorgeworfen werden, seiner politischen Verantwortung nicht nachgekommen zu sein. Die im angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang gerügte Ausdrucksweise entspreche dem üblichen Sozialstandard bei politischen Auseinandersetzungen. Schließlich sei eine Dienstpflichtverletzung mangels Dienstbezogenheit auch nicht in der außerdienstlichen politischen Stellungnahme zur illegalen Einwanderung zu erblicken. Ihre Aussagen anlässlich der Kundgebung vom 24. März 2018, die erneut keinen Straftatbestand erfüllten, seien vom Verwaltungsgericht in mehrfacher Hinsicht verfehlt bewertet worden. Mit der Begrifflichkeit „Nazikeulen“ habe sie erkennbar keine Bezugnahme auf die Nazi-Diktatur vorgenommen, sondern sich – im Gegenteil hierzu – dagegen verwahrt, dass die „politische Klasse“, gegen welche sie ihre Rede gehalten habe, beständig das Nazifizieren von politischer Opposition betreibe. Mit dem Wort „Hasshetze“ sei erkennbar eine Übersetzung des englischen Begriffs „hate speech“ gemeint gewesen, der im angelsächsischen Bereich nahezu amtlich und insbesondere dann verwandt werde, wenn es um (mögliche) Gesetzgebung gegen diese „hate speech“ gehe. Gegen diese Art von (angedrohter) Gesetzgebung habe sie sich gemessen an den Standards der Meinungsfreiheit in zulässiger Art und Weise verwahrt. Der im Urteil hergestellte Bezug zu dem Schulunterricht bei „Kindern mit Migrationshintergrund“ sei erkennbar konstruiert und an den Haaren herbeigezogen, weil sie nicht die Migration als solche kritisiert habe, sondern Politiker, die die illegale Migration duldeten und dabei bestimmte Konsequenzen in Kauf nähmen. Bei Akzeptanz dieser gerichtlichen Schlussfolgerung sei es schlichtweg nicht mehr möglich, die sog. Migrationspolitik überhaupt zu kritisieren, weil einfach unterstellt werde, dass rechtmäßig geäußerte Aussagen jenseits der maßgeblichen Strafrechtsrelevanz eine rechtswidrige Folgewirkung zeitigen werden, wofür es beispielsweise im konkreten Fall nicht einmal ansatzweise irgendwelche Anzeichen gegeben habe. Mit ihren entsprechenden Äußerungen in Bezug auf die Migrationspolitik habe sie insgesamt die verfassungsmäßige Ordnung, also das Grundgesetz verteidigt, indem sie sich gegen die illegale Einreise gewandt habe. Die ihr vom Verwaltungsgericht unterstellte Anfeindung des Staates in ihrer Rede vom 2. Juni 2018 verstoße gegen den Grundsatz, wonach bei Sanktionen von Meinungsäußerungen regelmäßig zu prüfen sei, ob eine alternative Interpretationsmöglichkeit zugunsten eines Betroffenen ausgeschlossen erscheine. Vorliegend sei doch eigentlich offensichtlich, dass der Vorwurf nicht gegen den Staat, also die politische Ordnung als solche geltend gemacht werde, sondern dass sich der Vorwurf von „Zensurgesetzen“ gegen die „politische Klasse“ richte, die ihre Machtstellung im Staat zu diesen Zwecken benutze. Mit den Wörtern „Regierung“, „Politiker“ etc. werde klargestellt, dass mit dem Vorwurf „Zensurgesetze“ zu erlassen, kein Vorwurf gegen den Staat als solchen erhoben werde, sondern dass sich die Kritik als gegen eine bestimmte Politik gerichtet darstelle, der ein Beamter bei außerdienstlicher Ausübung der Meinungsfreiheit eben rechtlich nicht verpflichtet sei. Unzulässig sei es zudem, ihr ohne jeglichen Nachweis – offensichtlich nur aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer unerwünschten oppositionellen politischen Richtung – zu unterstellen, „Kinder in der Schule mit ihrer Sicht der Dinge zu indoktrinieren“. Gänzlich verfehlt sei schließlich die Annahme, es sei beamtenrechtlich verboten, außerdienstlich „Ami go home!“ auszurufen. Am 3. Oktober 2018 habe sie die Bundesrepublik Deutschland zunächst nicht als „Unrechtsstaat“ angeprangert. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft erneut eine andere Interpretationsmöglichkeit missachtet. Auch insoweit werde erkennbar kein Vorwurf gegen die politische Ordnung als solche erhoben, sondern die entsprechenden Vorwürfe zielten auf die „politische Klasse“ ab, die ihren Einfluss im Staat zu einer entsprechenden Politik wie Duldung illegaler Masseneinwanderung bei gleichzeitigem Nazifizieren von Kritikern geltend machten. Die im angefochtenen Urteil bei ihr angenommene staats- und verfassungsfeindliche Einstellung benenne bereits kein konkretes Verfassungsprinzip, welches von ihr angegriffen worden sein könnte. Soweit sie an diesem Tage außerdem Bezug auf ihre Beamtenstellung genommen habe, sei dies nicht erfolgt, um den Anschein zu erwecken, sie gebe eine dienstliche Auffassung wieder. Vielmehr habe sie die Gesetzestreue angemahnt, wofür das Beamtentum ihrer erkennbaren Auffassung entsprechend stehe. Allein deshalb habe sie ihren Beamtenstatus erwähnt. Damit habe sie gerade versucht, das Verfassungsprinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu verteidigen. Das bei ihrer Ansprache mit „Widerstand“ Gemeinte habe sich ersichtlich auf die Ausübung des beamtenrechtlich geregelten Remonstrationsrechts beziehen sollen. Soweit die dabei vorgenommene Bezugnahme auf Art. 20 Abs. 4 GG problematisch erscheine, was einzuräumen sei, könne entsprechend der Parallelwertung in der Laiensphäre angenommen werden, dass sie das beamtenrechtliche Remonstrationsrecht als Ausfluss der geltenden Grundgesetzbestimmung gemäß Art. 20 Abs. 4 GG angesehen habe. Ob diese Annahme tatsächlich zutreffend sei, könne dahinstehen, weil ihr zumindest durch den Vorbehalt eines Widerstands „im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit“ nicht vorgeworfen werden könne, zu Rechtsverletzungen aufgerufen zu haben. Die vom Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit ihrer Rede vom 3. August 2019 wiedergegebenen Grundsätze missachteten erneut, dass bei einer außerdienstlichen Tätigkeit allenfalls dann eine disziplinarrechtliche Relevanz angenommen werden könnte, wenn – anders als hier – auch ein Dienstbezug nachgewiesen würde. Zudem sei auch hierbei wiederum die gerichtliche Gleichsetzung der von ihr kritisierten „politischen Klasse“ mit dem Staat als solchen zu konstatieren, was eine gerichtliche Verletzung der Neutralitätspflicht impliziere. Rechtsfehlerhaft werde ferner die (innerdienstliche) Neutralitätsverpflichtung hervorgehoben, die bei der außerdienstlichen Ausübung der Meinungsfreiheit nicht zu beachten sei. Soweit ihr im Zusammenhang mit einem Eintrag auf der YouTube-Plattform vom 2. September 2020 vorgeworfen werde, zur Beendigung der „Herrschaft des Unrechts“ aufgerufen zu haben, übersehe dies die tatsächlichen Hintergründe dieses Eintrags. Unter diesem Titel habe ein habilitierter Jurist (V….) im Herbst 2015 einen Aufsatz im politischen Monatsmagazin „Cicero“ veröffentlicht, der mit der Grenzöffnungspolitik der Bundesregierung hart ins Gericht gegangen sei. Der Titel des Aufsatzes sei dann von dem damaligen Bayerischen Ministerpräsidenten Seehofer in einem Interview mit der „Passauer Neue Presse“ popularisiert worden. Es könne nicht angehen, dieselbe Aussage für eine Lehrerin – hier die Beklagte – unter dem Vorwand des Mäßigungs- und Achtungsgebots disziplinarrechtlich anders zu bewerten als für einen „höchsten Beamten“ im (späteren) Amt eines Bundesministers. Der dem Strafverfahren zugrunde liegende Tatvorwurf, nach dem sie auf ihrer Facebook-Seite einen von ihr nicht verfassten Kommentarbeitrag geteilt und hiermit Selbstjustiz befürwortet haben soll, sei auch disziplinarrechtlich ohne Bedeutung. Es sei schon nicht dargelegt, anhand welcher Kriterien dieser Fremdkommentar ihr überhaupt zugerechnet werden könne, so dass ein sich „zu Eigen machen“ behauptet werden könnte. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Beitrag in feindlicher Absicht, etwa von sog. „Antifa-Kreisen“, verfasst worden sei, um genau die Wirkung zu erzielen, die mit der gerichtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetreten sei. Soweit ihr im Zusammenhang mit weiteren Beiträgen in den sozialen Medien unsachliche Angriffe auf Linkspolitiker und die EU vorgeworfen würden, sei wiederum der innerdienstliche Maßstab der Neutralität der Dienstausübung auf das außerdienstliche – straflose – Verhalten angewandt worden. Gleiches gelte im Ergebnis für die ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit ihrer Kritik an den Corona-Maßnahmen, bei der sie die Pflicht zur unparteiischen Amtsführung mangels amtlicher Handlungen nicht verletzt haben könne. Insoweit werde erneut in unzulässiger Weise eine politische Entscheidung mit dem Verfassungsgut „Staat“ und „Rechtsordnung“ gleichgesetzt, so dass Kritik an politischen Entscheidungen als eine verfassungsfeindliche Staatskritik eingestuft werde, der dann insinuierend auch noch unterstellt werde, den kritisierten Maßnahmen nicht nachkommen zu wollen. Sie habe insgesamt auch nicht ihre Verfassungstreuepflicht verletzt. Vielmehr habe sie gerade im Gegenteil mit ihren Aussagen das Grundgesetz gegen verfassungsfeindliche Absichten der „politischen Klasse“ verteidigen wollen. Dies gelte namentlich für entsprechende Bestrebungen in der Politik, die Bürger umzuerziehen und hiermit einen totalen Umerziehungsstaat zu realisieren, zum Erlass grundgesetzwidriger Ermächtigungsgesetze oder zur Aushöhlung des Grundgesetzes durch die Illegalität der Einwanderungspolitik. Ihre Schuld sei erheblich gemindert, wenn nicht gar insgesamt ausgeschlossen. Schon der Nachweis des Unrechtsbewusstseins sei nicht zu führen, da die tangierten Pflichten durch eine Aneinanderreihung unbestimmter Rechtsbegriffe geprägt seien, auch nach der Rechtsprechung bei Abgrenzung zwischen noch erlaubter Meinungsäußerung und Pflichtverletzung für den einzelnen Beamten ein erheblicher Auslegungsbedarf verbleibe und (etwa) selbst das ihr bekannte Verhalten eines Staatsministers – die Bezeichnung einer Oppositionspartei als parlamentarischer Arm des Terrorismus – sanktionslos geblieben sei. Sie habe sich hierbei zudem auf die Begründung im Gesetzgebungsverfahren verlassen dürfen, wonach von einem Beamten bei außerdienstlichem Verhalten grundsätzlich kein anderes Verhalten erwartet werde als bei einem „Normalbürger“. Jedenfalls schuldmindernd sei bei der Bewertung oppositionellen Fehlverhaltens von untergeordneten Beamten zu berücksichtigen, dass verfassungsgerichtlich festgestellte Pflichtverletzungen durch höchste Beamte, insbesondere die Missachtung der Neutralitätsverpflichtung, also des Mäßigungsgebots durch die „Bundeskanzlerin und Bundesminister“, regelmäßig keine Sanktionen nach sich gezogen hätten. Da sie trotz ihres politischen Engagements noch zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden sei, habe sie davon ausgehen dürfen, dass ihre Art der politischen Betätigung keine dienstrechtliche Relevanz haben könne. Außerdem spreche zu ihren Gunsten die Erfahrung mit dem allgemeinen politischen Diskussionsniveau, welches eben dadurch gekennzeichnet sei, dass ein Staatssekretär (Staatsminister) eine sich völlig rechtstreu agierende Opposition ohne jede rechtliche Begründung als „terroristisch“ einstufen dürfe, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Nach alledem könne ihr allenfalls Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Schließlich erweise sich die Entfernung aus dem Dienst als unverhältnismäßig, was schon ein Vergleich mit ähnlichen und von Verwaltungsgerichten bisher entschiedenen Sachverhalten zeige. Zu ihren Gunsten sei zudem zu bewerten, dass ihr – wenn überhaupt – nur außerdienstliche Fehlverhaltensweisen angelastet werden könnten. Auch die Beschwerden einzelner Eltern seien nicht auf ein innerdienstliches Fehlverhalten bezogen gewesen. Die Haltung dieser Eltern müsse man auf politische Intoleranz zurückführen, die gegenüber einer gegnerischen politischen Einstellung dienstrechtlich kein vorrangiges Gewicht haben dürfe. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. Juni 2023 die Klage abzuweisen, hilfsweise, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. Juni 2023 auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält. Es könne im Übrigen nicht nachvollzogen werden, dass das Verwaltungsgericht den Anschuldigungspunkt, mit dem der Beklagten vorgeworfen werde, ein in der „Deutschen Stimme“ veröffentlichtes Interview gegeben zu haben, ausgeschieden habe. Gleiches gelte für weitere drei Tatvorwürfe, die von der Beklagten veröffentlichte Beiträge in den sozialen Medien beträfen und von der Vorinstanz aus nicht verständlichen Gründen aufgrund der auch insoweit erfolgten Verfahrensbeschränkung ausgeklammert worden seien. Denn mit diesen Äußerungen habe diese ihre Pflicht zur Verfassungstreue, zur Mäßigung und Zurückhaltung und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten ebenfalls eklatant verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Disziplinar- und Personalvorgänge (3 Bände Personalakten, 1 Ordner Disziplinarakten) sowie die Strafakte 7126 Js 11210/19 (1 Band) verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.