Urteil
6 C 10814/10
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2010:1123.6C10814.10.0A
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Knüpft der Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung an die mögliche Abflussfläche an und ist diese nach der konkreten satzungsrechtlichen Ausgestaltung mit der befestigbaren Grundfläche gleichzusetzen, so wirken sich in einem Bebauungsplan vorgesehene Baubeschränkungen im Rahmen der Aufwandsverteilung nicht aus.(Rn.13)
(Rn.16)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Knüpft der Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung an die mögliche Abflussfläche an und ist diese nach der konkreten satzungsrechtlichen Ausgestaltung mit der befestigbaren Grundfläche gleichzusetzen, so wirken sich in einem Bebauungsplan vorgesehene Baubeschränkungen im Rahmen der Aufwandsverteilung nicht aus.(Rn.13) (Rn.16) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Vorschrift der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Antragsgegnerin in der Fassung der Änderungssatzung vom 18. Dezember 2009 zur Bestimmung der maßgeblichen Grundstücksfläche im Rahmen der Festlegung eines Beitragsmaßstabs für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Sie regelt bei der Festsetzung eines einmaligen wie auch eines wiederkehrenden Beitrags die für die Niederschlagswasserbeseitigung in einem Bebauungsplan vorgesehene Baubeschränkungen unberücksichtigt zu lassen. 1. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ESA bzw. gemäß § 13 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 ESA ist Maßstab für die Erhebung eines einmaligen Beitrags bzw. wiederkehrender Beiträge für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser die mögliche Abflussfläche. Der Begriff der danach für die fragliche Beitragserhebung allein maßgeblichen Abflussfläche ist beitragsrechtlich nicht vorgeprägt. Auch den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen lassen sich insoweit inhaltlich verbindliche Festlegungen nicht entnehmen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) als auch der Vorgängerregelung des Kommunalabgabengesetzes vom 15. Mai 1986 (GVBl. S. 103) - KAG 1986 -. Entscheidend für das inhaltliche Verständnis des Maßstabs der Abflussfläche ist daher der Sinngehalt, wie er ihm nach der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Antragsgegnerin unter Beachtung der Grenzen des § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG zukommt (so schon das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des OVG RP vom 24. November 2009 - 6 A 10866/09.OVG -, KStZ 2010, 57). Danach ist nunmehr davon auszugehen, dass als Folge der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Satzungsänderung die mögliche Abflussfläche gleichzusetzen ist mit der befestigbaren Grundfläche eines Grundstücks. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: a) Zur Ermittlung der möglichen Abflussfläche wird gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ESA die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl nach Abs. 2 oder den Werten nach Abs. 3 vervielfältigt. Hierbei handelt es sich ausschließlich um eine rechnerische Ermittlungsmethode zur Bestimmung der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ESA alleinigen Maßstabsgröße der möglichen Abflussfläche, nicht aber um den Beitragsmaßstab selbst (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. November 2009, a.a.O.). Als Grundstücksfläche gilt dabei nunmehr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESA n.F. in beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Sie entspricht regelmäßig der Gesamtgrundstücksfläche und ist unbeeinflusst durch das jeweils zulässige Maß der baulichen Nutzung, so dass sich in einem Bebauungsplan vorgesehene Baubeschränkungen hierauf nicht auswirken (BVerwG, NVwZ 1989, 1076 [1077]; OVG RP, AS 31, 165 [168]). Zwar knüpft die in § 6 Abs. 1 Satz 2 ESA vorgesehene rechnerische Ermittlung der möglichen Abflussfläche nach wie vor nicht allein an die Grundstücksfläche an, sondern an deren Vervielfachung mit der Grundflächenzahl und damit in Fällen, in denen ein Bebauungsplan besteht, an die darin festgesetzte Grundflächenzahl (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 ESA). Die Grundflächenzahl ihrerseits bestimmt das Maß der baulichen Nutzung (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gibt die baurechtlich zulässige Grundfläche an (§ 19 Abs. 1 BauNVO), so dass danach eine Behinderung der Ausschöpfung dieses Nutzungsmaßes grundsätzlich von Bedeutung sein könnte. Jedoch lässt die Methode der rechnerischen Ermittlung der allein maßgeblichen Abflussfläche - anders als bisher - aufgrund der Verknüpfung des Faktors der Grundflächenzahl mit der uneingeschränkten Gesamtgrundstücksfläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESA n.F. nicht mehr darauf schließen, dass bei der Bestimmung der Abflussfläche das mögliche Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks Berücksichtigung finden soll. Vielmehr hat die Antragsgegnerin mit der Loslösung von einem Grundstücksflächenbegriff, der bislang auch ohne Rückgriff auf die Grundflächenzahl mit dem zulässigen Maß der baulichen Nutzung verknüpft war, eine inhaltliche Neudefinition des Beitragsmaßstabs der Abflussfläche bewirkt. Wie der Begriff der Abflussfläche nämlich schon bei isolierter Betrachtung seines Wortlauts nahelegt, nimmt er nunmehr aufgrund des aktuellen Gesamtregelungszusammenhangs nicht mehr Bezug auf die baurechtlich zulässige Grundfläche, sondern vielmehr auf die befestigbare und unter bestimmten Voraussetzungen auf die befestigte Fläche eines Grundstücks. Befestigte Teile eines Grundstücks sind nämlich auch jenseits des Grundstücksanteils denkbar, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (z.B. Terrassen, Stellplätze, befestigte Wege usw.). Auf ihnen kann ebenso wie auf der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücksfläche Niederschlagswasser anfallen, zu dessen Beseitigung die Antragsgegnerin verpflichtet ist. Lediglich zur Ermittlung der Größe der befestigbaren Flächen knüpft die Antragsgegnerin nunmehr einerseits an die Gesamtgrundstücksfläche und andererseits rein rechnerisch - ersichtlich mangels sonstiger greifbarer Größen - an die für das jeweilige Grundstück in einem Bebauungsplangebiet geltende Grundflächenzahl an. Dieses Regelungsverständnis wird bestätigt durch § 6 Abs. 6 ESA, wonach eine Erhöhung der Grundflächenzahl erfolgt, falls die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche größer als die nach § 6 Abs. 1 bis 5 ESA ermittelte Abflussfläche ist. Damit soll in allen Fällen eine Abflussfläche bestimmt werden, die mindestens ebenso groß wie die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche ist. Ziel des Satzungsgebers ist es daher durchgängig sämtliche befestigbaren bzw. befestigten Flächen mit der Maßstabsgröße Abflussfläche zu erfassen und somit diejenigen Flächen, auf denen Niederschlagswasser anfallen kann, zu dessen Beseitigung er verpflichtet ist. Dies sind aber nicht nur die bebaubaren, sondern auch die befestigbaren Grundstücksteile. Mit der rechnerischen Verknüpfung der Grundstücksfläche, die Baubeschränkungen nicht berücksichtigt, mit der Grundflächenzahl trägt die Antragsgegnerin zugleich dem gesetzlichen Gebot des § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG Rechnung, wonach Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind. In beplanten Gebieten ist nämlich die Annahme durchaus sachgerecht, das Maß der befestigbaren Flächen eines Grundstücks, auf denen Niederschlagswasser anfallen kann, entspreche grundsätzlich dem Maß der bebaubaren Grundstücksfläche. Denn ein alleiniges Abstellen auf die jeweilige Grundstücksfläche ohne Bezugnahme auf das Maß ihrer möglichen Befestigung würde sich von dem durch die Einrichtung der Antragsgegnerin zur Niederschlagswasserbeseitigung vermittelten Vorteil weit entfernen. Insoweit trägt die bereits beschriebene Regelung des § 6 Abs. 6 ESA dem Vorteilsprinzip in Fällen hinreichend Rechnung, in denen die tatsächlich befestigte Fläche das Maß der baurechtlich zulässigen Grundfläche übersteigt. b) Die Antragsgegnerin war auch nicht im Sinne der früheren Bestimmung des § 19 Abs. 3 KAG 1986 zwingend verpflichtet, Baubeschränkungen zu berücksichtigen. Die seinerzeitige gesetzliche Regelung brachte nämlich keinen allgemeinen Grundsatz des Beitragsrechts zum Ausdruck, zu dessen Berücksichtigung die Antragsgegnerin zwingend verpflichtet gewesen wäre (OVG RP, Urteil vom 20. März 2001, AS 29, 97 [102], und Urteil vom 24. November 2009, a.a.O.). Nichts anderes folgt aus dem von den Antragstellern in Bezug genommenen Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 6. März 1996. Zwar heißt es dort, für die grundstücksbezogenen Beiträge richte sich der Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme nach ständiger Rechtsprechung nach der Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks, die wiederum ihren Inhalt durch die bauplanungsrechtlichen Vorschriften erfahre. Auch danach war aber die Berücksichtigung von Baubeschränkungen nicht zwingend, da die insoweit angesprochene Rechtsprechung auf das bis zum Ende des Jahres 1995 geltende Kommunalabgabengesetz 1986 zurückging, das - wie dargelegt – anders als das nunmehr einschlägige Kommunalabgabengesetz 1996 die Bestimmung des § 19 Abs. 3 mit ihren rechtlichen Konsequenzen beinhaltete. 2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist nach der Neufassung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESA, dass der Maßstab für die Erhebung eines einmaligen Beitrags für die Schmutzwasserbeseitigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ESA (Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse) ebenfalls in beplanten Gebieten uneingeschränkt und ohne die Berücksichtigung von Baubeschränkungen an die überplante Grundstücksfläche anknüpft. Insoweit handelt es sich um einen Beitragsmaßstab, der seit jeher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 30. April 1996 - 8 B 31.96 -, juris) und des OVG Rehinland-Pfalz (Urteil vom 20. Oktober 1994 - 12 A 11434/93.OVG - m.w.N. und Beschluss vom 13. Oktober 1999 - 12 A 11429/99.OVG -) für den Bereich des Kanalanschlussbeitragsrechts anerkannt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Antragsteller sind Eigentümer eines im Ortsteil D… der Beklagten gelegenen und bebauten Grundstücks Flur …, Parzelle Nr. …, das eine Grundfläche von 909 qm aufweist und sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „K…“ befindet. Dieser sieht eine Grundflächenzahl von 0,4 vor; allerdings ist für das Grundstück der Antragsteller die Grundfläche der zulässigen baulichen Anlagen auf 154 qm beschränkt. Mit ihrer Satzung vom 18. Dezember 2009 zur Änderung ihrer Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - ESA - vom 6. Januar 2000 modifizierte die Antragsgegnerin die Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESA dahingehend, dass als Grundstücksfläche nach Abs. 1 in beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche gilt. Die Bestimmung ersetzte die bis dahin gültige Regelung, wonach als Grundstücksfläche nach Abs. 1 in beplanten Gebieten die Fläche galt, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen war. Der - unveränderte - § 5 Abs. 1 Satz 1 ESA legt als Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse fest. Darüber hinaus sieht § 6 Abs. 1 Satz 1 ESA als Maßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung die mögliche Abflussfläche vor. Zu ihrer Ermittlung wird die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl nach Abs. 2 oder den Werten nach Abs. 3 vervielfacht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ESA). Für die Ermittlung der Grundstücksfläche ist u.a. - der geänderte - § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESA anzuwenden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 ESA). Nach Inkrafttreten der am 8. Januar 2010 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemachten Änderungssatzung erließ diese gegenüber den Antragstellern einen Änderungsbescheid zu ihrem Bescheid vom 31. Oktober 2002 über die Feststellung der Maßstabseinheiten (ME) als Grundlage für die Berechnung eines wiederkehrenden Beitrags für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser in ihre öffentliche Entwässerungseinrichtung. Dabei setzte sie unter Anwendung von § 6 Abs. 1 ESA die Summe der Maßstabseinheiten für das Grundstück der Kläger auf 363 - statt bislang 154 - fest. Die Festsetzung beruhte auf einer Vervielfachung der Grundstücksfläche von 909 qm mit der Grundflächenzahl 0,4. Mit ihrem Normenkontrollantrag wenden sich die Antragsteller dagegen, dass - anders als bislang - aufgrund der geänderten Fassung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESA im Rahmen der Festsetzung eines wiederkehrenden Beitrags für die Niederschlagswasserbeseitigung die im maßgeblichen Bebauungsplan vorgesehene Beschränkung der Bebaubarkeit ihres Grundstücks keine Berücksichtigung mehr findet. Bauplanungsrechtlich eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken müssten auch zukünftig bei der Festlegung des einschlägigen Beitragsmaßstabs Berücksichtigung finden. Dies ergebe sich aus einem allgemeinen Rechtsgedanken, wie er früher in § 19 Abs. 3 KAG 1986 festgelegt worden sei. Die Antragsteller beantragen, Art. I der Satzung der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2009 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Umlage der Abwasserabgabe - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - vom 6. Januar 2000 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, der nunmehr festgelegte Beitragsmaßstab sei nicht zu beanstanden. Es entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, dass Baubeschränkungen im Rahmen der Beitragserhebung nur dann Berücksichtigung finden müssten, wenn sie ein Nutzungsmaß beträfen, das zugleich eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung darstelle. Dies werde mit dem nunmehr gültigen Beitragsmaßstab ausgeschlossen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.