Beschluss
6 A 10224/13
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2013:0813.6A10224.13.0A
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Leitsätze
Einer in erster Instanz abgegebenen Erledigungserklärung eines Klägers kann sich der Beklagte noch in der mündlichen Berufungsverhandlung anschließen. Dem steht weder die durch die zunächst einseitige Erledigungserklärung eingetretene Änderung des ursprünglichen Klagebegehrens noch das Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung entgegen.(Rn.1)
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Januar 2013 – 6 K 1688/12.MZ – ist unwirksam.
Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren zweiter Instanz auf 50.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer in erster Instanz abgegebenen Erledigungserklärung eines Klägers kann sich der Beklagte noch in der mündlichen Berufungsverhandlung anschließen. Dem steht weder die durch die zunächst einseitige Erledigungserklärung eingetretene Änderung des ursprünglichen Klagebegehrens noch das Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung entgegen.(Rn.1) Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Januar 2013 – 6 K 1688/12.MZ – ist unwirksam. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren zweiter Instanz auf 50.000,- € festgesetzt. 1. Der Rechtsstreit ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet worden. Der in erster Instanz abgegebenen Erledigungserklärung der Klägerin konnte sich der Beklagte nämlich noch in der mündlichen Berufungsverhandlung anschließen. Dem steht weder die durch die zunächst einseitige Erledigungserklärung der Klägerin eingetretene Änderung des ursprünglichen Klagebegehrens noch der Erlass des Gerichtsbescheids vom 24. Januar 2013 entgegen. Insbesondere stellt das Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung keine zeitliche Grenze für den Übergang zur Erledigungserklärung dar (vgl. hierzu BVerwG, 8 C 40.91, NVwZ 1993, 979, juris; 2 C 16.00, BVerwGE 114, 149, juris). Vielmehr können die Erledigungserklärungen wirksam abgegeben werden, solange der Rechtsstreit anhängig ist (vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 161 Rn. 52). Durch die Abgabe der Erledigungserklärung der Klägerin, welcher der Beklagte in erster Instanz nicht zugestimmt hat, ist das ursprüngliche Klagebegehren zwar geändert und in ein Erledigungsfeststellungsbegehren umgewandelt worden (vgl. BVerwG, VIII C 219.67, BVerwGE 34, 159, juris; 9 C 61.88, BVerwGE 82, 41, juris). Dadurch ist indessen keine teilweise Beendigung der Rechtshängigkeit eingetreten (vgl. BVerwG, 4 B 211.87, NVwZ-RR 1988, 56, juris). Deswegen kann ein Kläger, der zunächst die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt hat, ohne Klagänderung zu seinem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren, solange seine Erledigungserklärung einseitig bleibt; die einseitige Erklärung, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, kann widerrufen werden, solange die Gegenseite ihr nicht zugestimmt hat (BVerwG, IV CB 13.72, DÖV 1972, 796, juris; 4 B 211.87, NVwZ-RR 1988, 56, juris). Da dies hier nicht geschehen ist, konnte sich der Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin noch wirksam anschließen. 2. Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Januar 2013 für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). 3. Gleichzeitig ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Nach diesem Maßstab entspricht es der Billigkeit, die Kosten beider Rechtszüge gegeneinander aufzuheben. Dies bedeutet, dass jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt und die Gerichtskosten jedem Beteiligten zur Hälfte zur Last fallen (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Für diese Billigkeitsentscheidung war einerseits von Bedeutung, welcher Beteiligte voraussichtlich unterlegen wäre, wenn das Verfahren nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden wäre (vgl. BVerwG, 1 C 70.86, BVerwGE 81, 356, juris). Andererseits war nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO bei der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Kosten durch einen Beteiligten verursacht wurden (vgl. OVG NW, 19 B 1400/09, DVBl 2010, 62, juris; BayVGH, 26 B 93.3844, juris; BayVGH, 7 CS 87.00281, BayVBl 1987, 636, juris). a) Nach dem Maßstab der voraussichtlichen Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage entspräche es der Billigkeit i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO, dass die Klägerin die Kosten trägt. Denn sie wäre mit ihrem vor Abgabe der einseitigen Erledigungserklärung verfolgten Begehren wahrscheinlich unterlegen. aa) Ohne Erfolg hätte der von der Klägerin ursprünglich gestellte Hauptantrag, I. a) festzustellen, dass ihre gibraltarische Genehmigung zur Durchführung von Sportwetten auch für das Bundesland Rheinland-Pfalz gilt und ihr das Anbieten von Sportwetten an Bürger, die sich in Rheinland-Pfalz aufhalten, gestattet, insbesondere, dass die Genehmigung eine Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB darstellt, b) den Bescheid vom 4. März 2008 aufzuheben, bleiben müssen. Dieses Begehren war auf das Anbieten von Online-Sportwetten in Rheinland-Pfalz gerichtet und damit durch § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 verboten. Auch der gemäß § 5 Abs. 5 LGlüG 2008 mit der Durchführung der vom Land unmittelbar veranstalteten Glücksspiele beauftragten Lotto Rheinland-Pfalz GmbH war das Anbieten von Sportwetten im Internet nicht erlaubt. Deshalb stellt sich insoweit das verfassungs- und unionsrechtliche Problem der damaligen Monopolisierung der terrestrisch vertriebenen Sportwettangebote in Rheinland-Pfalz nicht. Im Übrigen hat der Gerichtshof der Europäischen Union wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass sich die Besonderheiten des Angebots von Glücksspielen im Internet als Quelle von, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, anders gearteten und größeren Gefahren für den Schutz der Verbraucher und insbesondere von Jugendlichen und Personen erweisen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder eine solche Neigung entwickeln könnten, und dass deswegen anzuerkennen ist, dass eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verboten wird, grundsätzlich als geeignet angesehen werden kann, die legitimen Ziele der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über herkömmlichere Kanäle zulässig bleibt (EuGH, C-46/08 - Carmen Media Group – Slg. 2010 Seite I-08149, Rn. 103 ff.; EuGH, C-42/07 - Liga Portuguesa - Slg.2009 Seite I-07633, Rn. 70). bb) Aus diesen Gründen waren auch die Hilfsanträge II.a) und IV. unbegründet. Die Klägerin hatte keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. März 2008 verpflichtet wurde, ihr eine Genehmigung zur Durchführung von Online-Sportwetten für das Bundesland Rheinland-Pfalz zu erteilen, bzw. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. März 2008 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 11. Juli 2007 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist neu zu entscheiden. cc) Die Hilfsanträge, die Beklagte zu verpflichten, die Durchführung und Bewerbung von Online-Sportwetten durch sie vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung über eine entsprechende Genehmigung in einem einzurichtenden Genehmigungsverfahren zu dulden und sicherzustellen, dass die zuständigen Ordnungsbehörden bis zu diesem Zeitpunkt keine Untersagungsverfügung gegen sie erlassen, die Beklagte zu verpflichten, die Durchführung und Bewerbung von Online-Sportwetten im Internet durch sie vorläufig – bis zur Vollziehbarkeit einer Verbotsverfügung – zu dulden und sicherzustellen, dass die zuständigen Ordnungsbehörden bis zu diesem Zeitpunkt keine Untersagungsverfügung gegen Sie erlassen, hätten voraussichtlich ebenfalls abgewiesen werden müssen. Für die Zeit bis zum 30. Juni 2012 ergibt sich dies aus den vorstehenden Ausführungen. Nach der ab dem 1. Juli 2012 geltenden Bestimmung des § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 kann zwar auch die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet unter im Einzelnen geregelten Voraussetzungen erlaubt werden. Durch diese neue Rechtslage ist aber einerseits nach Auffassung der Klägerin Erledigung ihrer Begehren eingetreten. Andererseits hat die Klägerin kein Interesse mehr an der ursprünglich beantragten Duldung der Durchführung und Bewerbung von Online-Sportwetten, nachdem sie – dem Schriftsatz vom 5. Dezember 2012 und den in der mündlichen Berufungsverhandlung abgegebenen Erklärungen zufolge – innerhalb des b…-Konzerns andere Aufgaben als das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten im Internet übernommen hat und sich dementsprechend nicht um eine Konzession gemäß §§ 10a, 4a ff. GlüStV 2012 bemüht. b) Allerdings war bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er die in der Berufungsinstanz angefallenen Kosten „verursacht“ hat, weil er seine Erledigungserklärung erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegeben hat. Hätte er sich bereits im ersten Rechtszug der Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen, wäre das Verfahren schon vor dem Verwaltungsgericht beendet worden und Kosten für das Berufungsverfahren hätten nicht entstehen können. 4. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.