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Urteil

6 C 10122/14

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2014:0520.6C10122.14.0A
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Leitsätze
§ 10 Satz 1 LadöffnG (juris: LÖG RP), der die Festsetzung von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen pro Gemeinde in einem Kalenderjahr gestattet, steht mit der Gewährleistung der Arbeitsruhe an Sonn und Feiertagen gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV sowie Art. 47 und Art. 57 Abs. 1 Satz 2 LV (juris: Verf RP) in Einklang.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 10 Satz 1 LadöffnG (juris: LÖG RP), der die Festsetzung von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen pro Gemeinde in einem Kalenderjahr gestattet, steht mit der Gewährleistung der Arbeitsruhe an Sonn und Feiertagen gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV sowie Art. 47 und Art. 57 Abs. 1 Satz 2 LV (juris: Verf RP) in Einklang.(Rn.23) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Antragstellerin verfügt über die erforderliche Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO, da sie grundsätzlich geltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsverordnung in ihren Rechten verletzt zu sein. Der Sonn- und Feiertagsschutz gemäß Art. 140 des Grundgesetzes - GG - i.V.m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung - WRV - bzw. gemäß Art. 47 und 57 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - fördert und schützt nämlich nicht nur die Ausübung der Religionsfreiheit, sondern dient auch einer effektiven Wahrnehmung der Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 66 Abs. 1 LV (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07 -, juris Rn. 144; OVG RP, Urteil vom 16. November 2011 - 6 A 10548/11.OVG -, NVwZ-RR 2012, 228 [229] und Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 6 B 11247/13.OVG -, GewArch 2014, 131). Insbesondere ist die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen auch für die Rahmenbedingungen des Wirkens der Gewerkschaften bedeutsam und wirkt sich auch auf die Möglichkeiten zur Abhaltung von Versammlungen aus (BVerfG, a.a.O., Rn. 145). Dieser verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz wird durch die mit der streitigen Rechtsverordnung vorgenommene Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags am 29. Dezember 2013 daher insbesondere deshalb berührt, weil die Antragstellerin ursprünglich an diesem Tag als (Mit-)Verantwortliche die Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung beabsichtigt und hierauf in Reaktion auf den Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2013, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden war, verzichtet hatte. Zwar haben sich die mit der angegriffenen Verordnung verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Folgen aufgrund der Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags am 29. Dezember 2013 erledigt. Gleichwohl hat die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin auch zukünftig auf der Grundlage der Regelung des von der Antragstellerin als verfassungswidrig erachteten § 10 Satz 1 LadöffnG im Verordnungswege verkaufsoffene Sonntage in ihrem Stadtgebiet festsetzt. II. Die Verordnung der Antragsgegnerin über die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags am 29. Dezember 2013 für die kreisfreie Stadt Worms ist rechtmäßig und steht mit den gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 LadöffnG in Einklang. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ihrerseits ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 1. Der Sinngehalt des Sonn- und Feiertagsschutzes ist verfassungsrechtlich in zweierlei Hinsicht entscheidend vorgeprägt (OVG RP, Urteil vom 16. November 2011, a.a.O.): a) Gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Dabei ist die durch Art. 140 GG aufgenommene Vorschrift des Art. 139 WRV von gleicher Normqualität wie die sonstigen Bestimmungen des Grundgesetzes (BVerfG, a.a.O., Rn. 138). Sie stellt nicht nur eine Institutsgarantie dar, sondern enthält einen Schutzauftrag an den Gesetzgeber im Sinne der Konkretisierung des aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG folgenden Grundrechts der Religionsfreiheit, dem er durch Gewährleistung eines Mindestschutzniveaus Gehalt gibt (BVerfG, a.a.O., Rd. 136 ff.). Inhaltlich ist der Regelung ein religiöser, in der christlichen Tradition wurzelnder Gehalt eigen, welcher aber mit einer dezidiert sozialen und weltlich-neutral ausgerichteten Zwecksetzung einhergeht (BVerfG, a.a.O., Rn. 141). Sie ist zudem als Konnexgarantie zu verschiedenen Grundrechten zu begreifen (BVerfG, a.a.O., Rn. 139). So fördert und schützt die Gewährleistung von Tagen der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung nicht nur die Ausübung der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), sondern dient darüber hinaus der physischen und psychischen Regeneration und damit der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Die Statuierung gemeinsamer Ruhetage dient dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und der effektiven Wahrnehmung der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Schließlich ist der Sonn- und Feiertagsgarantie ein besonderer Bezug zur Menschenwürde beizumessen, weil sie dem ökonomischen Nutzendenken eine Grenze zieht und dem Menschen um seiner selbst willen dient (BVerfG, a.a.O., Rn. 144). Die aus alledem folgende auch soziale Bedeutung der Sonn- und Feiertagsruhe beruht wesentlich auf der synchronen Taktung des sozialen Lebens. Insoweit ist der zeitliche Gleichklang einer für alle Bereiche regelmäßigen Arbeitsruhe ein grundlegendes Element für die Wahrnehmung der verschiedenen Formen des sozialen Lebens (BVerfG, a.a.O., Rn. 145). b) Dieser grundgesetzlich vermittelte Schutz der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen wird durch die Verfassung für Rheinland-Pfalz noch verstärkt. So greift die Bestimmung des Art. 47 LV die Regelung des Art. 139 WRV auf, ergänzt die dort genannten Schutzzwecke der Sonn- und Feiertagsruhe aber um das aufgrund der Rangfolge besonders hervorgehobene Motiv der „religiösen Erbauung“. Schwerpunkt der Regelung ist daher ihr religiöser Gehalt, der durchaus gewollt stärker betont wurde als in anderen Landesverfassungen (Süsterhenn/Schäfer, Kommentar der Verfassung für Rheinland-Pfalz, Art. 47 Anm. 2 und Art. 57 Anm. 2.b); Bartz, in: Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, Art. 57 Rn. 3; vgl. Robbers, in: Brocker/Droege/Jutzi, Verfassung für Rheinland-Pfalz, Art. 47 Rn. 2). Der Gesetzgeber ist daher gehalten, auch tatsächlich bestehende religionsdemografische Zusammenhänge in den Blick zu nehmen (vgl. Robbers, a.a.O., Rn. 8). Darüber hinaus stellt Art. 57 Abs. 1 Satz 2 LV ausdrücklich fest, dass Sonntage und gesetzliche Feiertage arbeitsfrei sind. Diese dezidiert sozialpolitische Zweckbestimmung, die das Prinzip der Arbeitsruhe ausdrücklicher hervorhebt als das Grundgesetz, wird teilweise als unmittelbar geltendes Recht verstanden, das entsprechende subjektive Rechte einräumt (Bartz, a.a.O., Art. 57 Rn. 2). Eine Gesamtschau der Bestimmung des Art. 47 und des Art. 57 Abs. 1 Satz 2 LV lässt jedenfalls deutlich werden, dass die Landesverfassung den Schutz von Sonn- und Feiertagen als grundsätzlich arbeitsfreie Tage noch stärker garantiert als das Grundgesetz (Hergenröder, in: Brocker/Droege/Jutzi, Verfassung für Rheinland-Pfalz, Art. 57 Rn. 6). c) Der aufgrund des Zusammenspiels der beschriebenen grundgesetzlichen und landesverfassungsrechtlichen Gewährleistungen bestehende Schutzauftrag ist verletzt, wenn der Gesetzgeber die hieraus folgenden Mindestanforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz unterschreitet. Diese konkretisieren sich u.a. darin, dass Art. 139 WRV für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis bestimmt. Danach soll die typische „werktägliche Geschäftigkeit“ sowie die Geschäftstätigkeit in Form der Erwerbsarbeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich ruhen (BVerfG, a.a.O., Rn. 152 und 154). Dieser Schutz kann allerdings durch den Gesetzgeber bei Gewährleistung eines hinreichenden Schutzniveaus zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter und unter Einbeziehung anderer Belange eingeschränkt werden. So darf er einen Ausgleich zwischen den Garantien des Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV sowie der Art. 47 LV und Art. 57 Abs. 1 Satz 2 LV einerseits und den durch Art. 12 Abs. 1 GG, aber auch Art. 2 Abs. 1 GG vermittelten Gewährleistungen andererseits schaffen, wobei auch eine geänderte soziale Wirklichkeit und insbesondere Änderungen im Freizeitverhalten Berücksichtigung finden können (BVerfG, a.a.O., Rn. 153 und 155). Zudem sieht Art. 57 Abs. 1 Satz 3 LV ausdrücklich die Zulässigkeit von Ausnahmen vor, wenn es das Gemeinwohl erfordert. Allerdings müssen gesetzliche Schutzkonzepte für die Sonn- und Feiertagsruhe diese Tage als solche der Arbeitsruhe zur Regel erheben und Ausnahmen hiervon als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben. Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse von Warenanbietern und ein alltägliches Erwerbsinteresse potenzieller Käufer genügen insoweit grundsätzlich nicht, um derartige Ausnahmen zu rechtfertigen (BVerfG, a.a.O., Rn. 157). 2. § 10 Satz 1 LadöffnG, wonach verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie und große kreisangehörige Städte durch Rechtsverordnung bestimmen können, dass Verkaufsstellen an höchstens vier Sonntagen pro Gemeine in einem Kalenderjahr geöffnet sein dürfen, steht entgegen der Auffassung der Antragstellerin mit den geschilderten verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang und wahrt ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes. a) In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass § 10 Satz 2 LadöffnG eine Öffnung von Verkaufsstellen am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, an Adventssonntagen im Dezember sowie an Sonntagen, auf die ein Feiertag fällt, ausnahmslos ausschließt. Darüber hinaus schreibt § 10 Satz 3 LadöffnG vor, dass die zugelassene Ladenöffnungszeit fünf Stunden nicht überschreiten und nicht in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 11.00 Uhr liegen darf. Damit werden die Zeiten der Hauptgottesdienste (LT-Drs. 15/387, S. 19) berücksichtigt und Belangen der Religionsausübung Rechnung getragen. Zudem steht die von Gesetzes wegen zugelassene maximale Ladenöffnungszeit von fünf Stunden in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das den verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmecharakter einer gesetzlichen Regelung von Verkaufsstellen an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen im Kalenderjahr in einer verfassungskonformen Auslegung unter der Voraussetzung dadurch als hinreichend gewahrt angesehen hat, dass es die Öffnung der Verkaufsstellen an diesen Tagen auf die Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr und damit insgesamt sieben Stunden begrenzte (a.a.O., Rn. 179 ff.). b) Darüber hinaus ist der Vorwurf der Antragstellerin, die Regelung des § 10 LadöffnG gestatte die Zulässigkeit von vier verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen im Kalenderjahr voraussetzungslos und ohne das Vorliegen von Sachgründen, sachlich - jedenfalls im Wege einer verfassungskonformen Auslegung - nicht gerechtfertigt. Dabei verhält es sich - wie dargelegt - so, dass die rheinland-pfälzische Landesverfassung in Art. 57 Abs. 1 Satz 2 den Schutz von Sonn- und Feiertagen als grundsätzlich arbeitsfreie Tage in besonderem Maße betont. Die Landesverfassung selbst sieht aber in Art. 57 Abs. 1 Satz 3 die Möglichkeit vor, Ausnahmen zuzulassen, wenn es das Gemeinwohl erfordert. Dieses Gemeinwohlerfordernis bindet alle für den Erlass von Rechtsverordnungen im Sinne des § 10 LadöffnG zuständigen Stellen unmittelbar. Hiervon ist auch der Landesgesetzgeber ausgegangen. Ausweislich der Amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf des Ladenöffnungsgesetzes hat nämlich die Regelung des Art. 57 Abs. 1 Satz 3 LV in die Gesetzesberatung Eingang gefunden. Sie wurde in dem Sinne verstanden, dass der Sonn- oder Feiertagsöffnung von Verkaufsstellen schon durch die bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben (gemeint: insbesondere die Regelung des Art. 57 Abs. 1 Satz 3 LV), enge Grenzen gesetzt seien (LT-Drs. 15/387, S. 13). Hieraus folgt ohne Weiteres, dass der Gesetzgeber annahm, ungeachtet des Wortlauts des § 10 LadöffnG gelte das von der Verfassung vorausgesetzte Gemeinwohlerfordernis unmittelbar. Es würde daher seinem erklärten Willen zuwiderlaufen, wenn man unterstellte, § 10 LadöffnG solle die zuständigen Stellen ungeachtet des verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Gemeinwohlerfordernisses voraussetzungslos zu einer Festsetzung von vier verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen im Kalenderjahr ermächtigen. Zwar wird der Begriff des Gemeinwohls im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Satz 3 LV in der Gesetzesbegründung zu § 10 LadöffnG nicht näher erläutert. Gleichwohl gewährleistet bereits die gesetzlich vorgesehene Verfahrensgestaltung, dass im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung der betroffenen unterschiedlichen Belange zur inhaltlichen Ermittlung des im konkreten Einzelfall bestehenden Gemeinwohls ein sich auf § 10 LadöffnG als Ermächtigungsgrundlage stützender Verordnungsgeber nicht annehmen kann, zu einer voraussetzungslos zulässigen Verkaufsöffnung an Sonntagen berechtigt zu sein. Denn gemäß § 10 Satz 4 LadöffnG findet § 4 Satz 3 LadöffnG entsprechende Anwendung. Dies bedeutet, dass vor Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und kirchliche Stellen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammer sowie, wenn die Rechtsverordnung von einer Verbandsgemeinde erlassen wird, die von ihr betroffenen Ortsgemeinden anzuhören sind. Diese prozeduralen Erfordernisse gewährleisten, dass gerade diejenigen Einrichtungen, welche die Sonntagsruhe als unverzichtbaren Bestandteil ihres religiösen oder gesellschaftlichen Selbstverständnisses erachten, ihre Position rechtzeitig und nachhaltig in den Abwägungsprozess zur Bestimmung des im konkreten Einzelfall zu ermittelnden Gemeinwohls einfließen lassen können. Zugleich wird durch diese Verfahrensgestaltung ausgeschlossen, dass die zur Entscheidung berufenen Stellen Aspekte unberücksichtigt lassen, die gegen eine Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag sprechen. Damit wird die mit dem Schutz der Sonntagsruhe verbundene verfassungsrechtliche Gewährleistung für den Einzelnen wie auch betroffene Einrichtungen hinreichend gesichert. Dass dieses Verständnis des § 10 LadöffnG auch der Rechtswirklichkeit und der Verwaltungspraxis im Land Rheinland-Pfalz entspricht, belegt das vom Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegte Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 9. April 2010 an alle zu einer Entscheidung nach § 10 LadöffnG befugten Behörden. In ihm wird in Reaktion auf das einschlägige Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 ausdrücklich auf die einschränkenden Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung hingewiesen und das bereits beschriebene Regel-Ausnahme-Verhältnis nochmals betont. Insbesondere wird auf das Erfordernis einer ausreichenden Abwägung zwischen dem Regelungsbedürfnis für die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags und dem Schutzgut des Sonntags aufmerksam gemacht. Zudem wird aufgegeben, es dürften keine „aufeinanderfolgenden“ Sonntage freigegeben werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltungspraxis diesen dem Schutz der Sonntagsruhe dienenden Vorgaben der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht folgt, liegen dem Senat nicht vor. In der Gesamtschau lässt sich daher feststellen, dass § 10 LadöffnG die zuständigen Verordnungsgeber weder von dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Gemeinwohlerfordernis des Art. 57 Abs. 1 Satz 3 LV suspendiert noch eine entsprechende Verwaltungspraxis besteht. Ladenöffnungszeiten an Sonntagen werden daher weder voraussetzungs- noch sachgrundlos festgesetzt. 3. Aus alledem folgt zugleich, dass § 10 LadöffnG weder dem Bestimmtheitsgrundsatz noch dem Wesentlichkeitsprinzip zuwiderläuft. Die Bestimmung gestattet gerade nicht eine voraussetzungs- oder sachgrundlose Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen. Der Verfassungsgesetzgeber selbst knüpft die Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag an das Erfordernis, dass sie dem Gemeinwohl entspricht. In diesem Sinne hat auch der Landesgesetzgeber die Regelung des § 10 LadöffnG konzipiert und damit die Beantwortung der Frage, ob ein hinreichender Sachgrund für die Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags vorliegen und welchen Inhalt er erfüllen muss, gerade nicht dem Verordnungsgeber überlassen. Durch die prozedurale Verfahrensgestaltung hat er zudem gewährleistet, dass auch die für einen uneingeschränkten Sonntagsschutz sprechenden Belange zwangsläufig in die notwendige Gesamtabwägung einfließen, und es so dem Verordnungsgeber auch nicht überlassen, welches Prüfprogramm er vor seiner Entscheidung über die Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags inhaltlich für ausreichend erachtet. 4. Vor diesem Hintergrund ist auch die angegriffene Verordnung selbst rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin vor Erlass der angegriffenen Verordnung alle zu beteiligenden Stellen gemäß § 10 Satz 4 LadöffnG i.V.m. § 4 Satz 3 LadöffnG in das Verfahren eingebunden. Zudem ging ihrer Entscheidung ein mehrmonatiges Verwaltungsverfahren voraus, in dessen Verlauf die Antragsgegnerin die Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags am 29. Dezember 2013 mit Bescheid vom 5. September 2013 zunächst abgelehnt hatte. Erst die danach fortgesetzte öffentliche Diskussion und letztlich nach mehrfacher Befassung des Ältestenrats die Beschlussempfehlung des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2013 führten zum Erlass der angegriffenen Verordnung. Dass hierbei die Bedeutung der in die Abwägung eingestellten Belange von der Antragsgegnerin verkannt worden wäre, lässt sich nicht feststellen. Dies hat auch die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Das Bundesverfassungsgericht hat es vielmehr ausdrücklich für zulässig erachtet, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bei dem Ausgleich gegenläufiger Schutzgüter auf eine geänderte soziale Wirklichkeit, insbesondere auf Änderungen im Freizeitverhalten, Rücksicht nehmen kann. Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin als Verordnungsgeber maßvoll Gebrauch gemacht. Sie hat sich nämlich im Jahresverlauf 2013 auf die Festsetzung von insgesamt drei verkaufsoffenen Sonntagen beschränkt und damit den Rahmen des gesetzlich Zulässigen nicht ausgeschöpft. Ihre Verwaltungspraxis wird daher dem Gebot des Sonn- und Feiertagsschutzes hinreichend gerecht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Antragstellerin - eine Gewerkschaft, die u.a. im Einzelhandel Beschäftigte vertritt - erstrebt die Feststellung, dass die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin über die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags am 29. Dezember 2013 in ihrem Stadtgebiet rechtswidrig gewesen ist. Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 beantragten die K… GmbH, Filiale Worms, die J… GmbH, Filiale Worms, und die K…passage Worms, unterstützt von Stadtmarketing Nibelungenstadt Worms e.V. und der IHK Rheinhessen die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 29. Dezember 2013 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Von dem geplanten Einkaufserlebnis für die ganze Familie unter dem Motto „Jahresausklang“ sollten danach nicht nur Einzelhandel und Gastronomie, sondern vor allem der Kunde profitieren. Die Tage zwischen Weihnachten und Silvester seien erfahrungsgemäß geprägt durch Versorgungskäufe für die bevorstehenden Silvesterfeiern, aber auch den Umtausch von Weihnachtsgeschenken und das Einlösen von Gutscheinen. Mit dem zusätzlichen verkaufsoffenen Tag werde für die Bevölkerung auch eine Chance zur Entschleunigung geboten. Denn durch die veränderte Arbeits- und Bildungssituation (Ganztagsschulen) bestehe in vielen Familien nur noch selten die Möglichkeit eines gemeinsamen Einkaufserlebnisses. Auch diesem Aspekt trage ein verkaufsoffener Sonntag Rechnung. Nach Anhörung der Kirchen, der Antragstellerin sowie weiterer betroffener Institutionen wurde der Antrag mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. September 2013 zunächst abgelehnt. Auf die hiergegen eingelegten Widersprüche und nach zweimaliger Befassung des Ältestenrats empfahl der Stadtrat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 23. Oktober 2013 bei 33 Ja-Stimmen, 16 Nein-Stimmen und 1 Stimmenthaltung der Verwaltung, versuchsweise einen verkaufsoffenen Sonntag am 29. Dezember 2013 durchzuführen. Daraufhin erließ die Antragsgegnerin am 30. Oktober 2013 die streitgegenständliche Rechtsverordnung über die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags am 29. Dezember 2013 für die kreisfreie Stadt Worms. § 1 der Verordnung setzte die Öffnung der Verkaufsstellen für die Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr fest. Die Veröffentlichung der Verordnung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 15. November 2013. Einen Antrag der Antragstellerin, den Vollzug der Verordnung im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 ab (GewArch 2014, 131). In der gebotenen Gesamtschau überwiege das Interesse, der in § 10 LadöffnG getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung für die Möglichkeit von vier verkaufsoffenen Sonntagen in einem Kalenderjahr den Vorrang einzuräumen und die grundsätzlich schutzwürdigen, aber in der Sache nur in einem begrenzten und vertretbaren Ausmaß berührten Belange der Betroffenen einstweilen zurückzustellen. In Reaktion auf diese Entscheidung verzichtete die Antragstellerin auf die Durchführung einer von ihr für den 29. Dezember 2013 mit der „Allianz für den freien Sonntag“ geplanten Zeitkonferenz unter dem Titel „In der Ruhe liegt die Kraft“. Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Ihr zulässiger Antrag sei begründet, da die Verordnung rechtswidrig gewesen sei. Bereits ihre Rechtsgrundlage in § 10 Satz 1 LadöffnG verstoße gegen Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV bzw. Art. 47 LV, da sie eine sachgrundlose Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen zulasse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestatte das grundsätzliche Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe eine Ausnahme nur im Interesse der Verwirklichung des Schutzzwecks von Art. 139 WRV selbst (Arbeit für den Sonntag) oder im Interesse des Schutzes anderer verfassungsrechtlich geschützter Güter (Arbeit trotz des Sonntags). Das Einkaufen diene jedoch nicht dem Zweck der Sonn- und Feiertagsruhe. Jedenfalls müsse ein hinreichendes Schutzniveau gewährleistet sein. Rein wirtschaftliche Interessen der Händler oder ein alltägliches Einkaufsinteresse der Kunden könnten solche Ausnahmen nicht rechtfertigen. Dieser grundgesetzlich gewährleistete Schutz werde durch die Regelungen der rheinland-pfälzischen Landesverfassung noch verstärkt. Wegen der Möglichkeit einer voraussetzungslosen Zulassung von vier verkaufsoffenen Sonntagen im Kalenderjahr sei die Regelung des § 10 Satz 1 LadöffnG daher verfassungswidrig, Damit werde aber zugleich auch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und das Wesentlichkeitsprinzip verstoßen. Der Verordnungsgeber müsse nämlich bereits der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage entnehmen, was dem Bürger gegenüber zulässig sein solle. Tatbestandsvoraussetzungen und Maßstäbe für Ermessensentscheidungen müssten hinreichend eingegrenzt sein. Insbesondere dürfe die gesetzgeberische Verantwortung nicht auf die Exekutive übertragen werden. Hier habe es der Gesetzgeber vollständig dem Verordnungsgeber überlassen, ob und welche Gründe er zur Voraussetzung eines Eingriffs in den Sonntagsschutz mache. Deshalb verstoße auch die angegriffene Verordnung selbst gegen die bindenden Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der einschlägigen Regelungen des Grundgesetzes und der Landesverfassung. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin über die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags am 29. Dezember 2013 für die kreisfreie Stadt Worms vom 30. Oktober 2013 unwirksam war. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Sie habe vor Erlass der angegriffenen Rechtsverordnung eine umfassende Interessen- und Rechtsgüterabwägung vorgenommen. Die Belange der Arbeitnehmerschaft, der Ruhesuchenden und der Religionsausübung seien dabei angemessen gewürdigt worden. Berücksichtigt worden seien nicht nur die Interessen des Fachhandels und potenzieller Kaufinteressenten, sondern auch der Impuls, der von einem solchen verkaufsoffenen Sonntag für den Handel ausgehe. Der Wormser Einzelhandel erhalte damit die Möglichkeit, sich auch bei auswärtigen Besuchern als leistungsstark darzustellen. Die Stadt Worms behaupte sich so als Mittelzentrum neben den benachbarten Oberzentren Ludwigshafen und Mannheim. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren beteiligt und führt im Wesentlichen aus: Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 10 LadöffnG seien nicht gerechtfertigt. Mit der Zulässigkeit von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen im Kalenderjahr werde dem Regel-Ausnahme-Gebot von Sonntagsruhe und Sonntagsöffnung hinreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus seien die Öffnungszeiten auf fünf Stunden und auf die Zeit nach 11.00 Uhr beschränkt. Im Übrigen werde seitens des Landes auch auf eine verfassungskonforme Anwendung des Ladenöffnungsgesetzes hingewirkt. So habe die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 die Kreisverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und der großen kreisangehörigen Städte auf das Erfordernis einer ausreichenden Abwägung vor einer Entscheidung zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags aufmerksam gemacht. Sie habe auch darauf hingewiesen, es dürften keine aufeinanderfolgenden Sonntage freigegeben werden. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.