Urteil
6 A 10314/14
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2014:0718.6A10314.14.0A
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Leitsätze
Bei Abfallbeseitigungs- und Abwassergebühren, die ausschließlich gegenüber dem Mieter eines Grundstückseigentümers festgesetzt werden, handelt es sich um personenbezogene Benutzungsgebühren. Sie ruhen deshalb nicht als öffentliche Last im Sinne des § 7 Abs. 7 KAG (juris: KAG RP) auf dem Grundstück.(Rn.12)
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, sofern die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 630,73 € festgesetzt (§ 47 Abs.1, 52 Abs. 3 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Abfallbeseitigungs- und Abwassergebühren, die ausschließlich gegenüber dem Mieter eines Grundstückseigentümers festgesetzt werden, handelt es sich um personenbezogene Benutzungsgebühren. Sie ruhen deshalb nicht als öffentliche Last im Sinne des § 7 Abs. 7 KAG (juris: KAG RP) auf dem Grundstück.(Rn.12) Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, sofern die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 630,73 € festgesetzt (§ 47 Abs.1, 52 Abs. 3 GKG). Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, der angefochtene Duldungsbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2013 sei gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Bei den dem Bescheid zugrunde liegenden Abfallbeseitigungs- und Abwassergebühren, die der Beklagte ausschließlich gegenüber dem früheren Mieter der Klägerin festgesetzt hat, handelt es sich nämlich um personenbezogene Benutzungsgebühren. Sie ruhen deshalb nicht als öffentliche Last im Sinne des § 7 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom 20. Juni 1995 (GVBl S. 175) auf dem Grundstück der Klägerin M…-Straße in Z…. Mangels Bestehen einer öffentlichen Last war der Beklagte daher nicht berechtigt, gegenüber der Klägerin einen Duldungsbescheid zu erlassen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. dem entsprechend anzuwendenden § 191 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO - i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866) kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG i.V.m. dem entsprechend anzuwendenden § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hat der Eigentümer wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Des Weiteren ruhen gemäß § 7 Abs. 7 KAG Beiträge und grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück. Danach ist eine Inanspruchnahme der Klägerin durch Duldungsbescheid ausgeschlossen, da auf ihrem Grundstück M…-Straße keine grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren im Sinne des § 7 Abs. 7 KAG als öffentliche Last ruhen. Der angefochtene Duldungsbescheid vom 19. Dezember 2012 nimmt hinsichtlich der Höhe der behaupteten dinglichen Belastung des Grundstücks von 630,73 € Bezug auf eine der Klägerin zugegangene Forderungsaufstellung des Beklagten vom 10. Januar 2012. Danach stehen gegenüber dem früheren Mieter der Klägerin u.a. festgesetzte Müllgebühren für die Jahre 2004 und 2005 und Abwassergebühren für das Jahr 2005 in der genannten Höhe offen. Da der Mieter der Klägerin diese Benutzungsgebühren ausschließlich als persönlicher Nutzer der Abfallbeseitigungs- bzw. Entwässerungseinrichtung des Beklagten schuldete, handelt es sich insoweit nicht um grundstücksbezogene Benutzungsgebühren im Sinne des § 7 Abs. 7 KAG. Die Gebührenforderungen sind vielmehr als personenbezogen zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die Entscheidung des Gesetzgebers, ob er bei - auch - grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren wie der Abfallbeseitigungsgebühr auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abstellt und dementsprechend den Grundstückseigentümer als „mittelbaren Verursacher“ heranzieht oder ob er wegen des auch personenbezogenen Charakters den jeweiligen Mieter oder sonstigen obligatorisch oder dinglich Nutzungsberechtigten als unmittelbaren Verursacher zum Schuldner der Benutzungsgebühr macht, in dessen anzuerkennendem Ermessen (Beschluss vom 13. August 1996 - 8 B 23/96 -, juris, Rn. 6). Gleichermaßen muss der Satzungsgeber bei Benutzungsgebühren, die wie die Abwassergebühr grundstücksbezogen sind, entscheiden, ob er wegen des auch personenbezogenen Charakters der Leistung den jeweiligen Mieter oder sonst obligatorisch oder dinglich Nutzungsberechtigten als unmittelbaren Verursacher zur Gebühr heranziehen will (Beschluss vom 7. Dezember 2012 - 9 BN 3/12 -, juris, Rn. 6). Danach handelt es sich bei der Inanspruchnahme eines Mieters für eine - grundsätzlich grundstücksbezogen erbrachte - Leistung wie die Abfall- oder Abwasserbeseitigung um seine Heranziehung als unmittelbarer Verursacher wegen des auch personenbezogenen Charakters der jeweiligen Leistung. Dieser Ausgangslage entspricht die einschlägige Satzungslage des Beklagten. So haften gemäß § 3 Abs. 3 der Abfallgebührensatzung des Beklagten vom 18. Dezember 2003 - AGS 2003 - Mieter und Pächter für den von ihnen verursachten Anteil der Gebühren ungeachtet einer möglichen Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGS 2003. Eine identische Regelung weist § 3 Abs. 3 der für das Jahr 2005 einschlägigen Abfallgebührensatzung vom 8. Dezember 2004 - AGS 2004 - auf. Des Weiteren sieht § 21 Abs. 1 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - ESA - i.d.F. vom 8. Dezember 2004 vor, dass Gebührenschuldner die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten und neben diesen Mieter und Pächter entsprechend des von ihnen verursachten Anteils der Gebühren Gebührenschuldner sind. Der zuständige Satzungsgeber hatte somit sowohl für den Bereich der Abfall- als auch Abwasserbeseitigung die Entscheidung getroffen, Mieter als unmittelbare Nutzer für den von ihnen verursachten Anteil der Gebühren heranziehen zu können. Mit der Koppelung des Umfangs der Gebührenpflicht an das Maß der unmittelbaren Einrichtungsnutzung durch den Mieter hat er den personenbezogenen Charakter einer solchen Gebühr eindeutig dokumentiert. Diese satzungsrechtliche Ausgestaltung steht des Weiteren mit der Gesetzeslage in Einklang und ist durch sie sogar vorgegeben. Zwar sieht das 1996 in Kraft getretene Kommunalabgabengesetz keine eindeutige Regelung zum grundstücksbezogenen oder personenbezogenen Charakter einer Benutzungsgebühr vor. Die wiedergegebenen Satzungsbestimmungen greifen aber eine Vorschrift des früheren Kommunalabgabengesetzes vom 15. Mai 1986 - KAG 1986 (GVBl. S. 103) - auf. Danach konnte gemäß § 27 Satz 3 KAG 1986 durch Satzung festgelegt werden, dass Mieter und Pächter für den von ihnen verursachten Anteil der Gebühren haften. Diese Bestimmung ergänzte § 27 Satz 1 KAG 1986, wonach bei Einrichtungen der Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung und Abfallbeseitigung die Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke Gebührenschuldner waren. In diesem Gesamtzusammenhang regelte § 29 Satz 1 KAG 1986 u.a., Gebühren ruhten als öffentliche Last auf dem Grundstück, wenn die Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten Entgeltschuldner waren. Danach bestimmte das Kommunalabgabengesetz 1986 unmissverständlich, dass das Ruhen einer öffentlichen Last auf einem Grundstück ausgeschlossen war, wenn - lediglich - Mieter und Pächter als Schuldner einer personenbezogenen Gebühr im Sinne des § 27 Satz 3 KAG 1986 herangezogen wurden. Vielmehr setzte das Ruhen einer öffentlichen Last eine Inanspruchnahme der Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten als Entgeltschuldner voraus. Diese eindeutige Gesetzeslage sollte durch das Kommunalabgabengesetz 1996 nicht großzügiger ausgestaltet werden. Stattdessen war eine restriktivere Regelung beabsichtigt. So hält die Amtliche Begründung zu § 7 Abs. 7 KAG 1996 ausdrücklich fest, dass abweichend vom bisherigen Recht Benutzungsgebühren nur dann als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, wenn sie grundstücksbezogen sind. Die bisherige Regelung des § 29 KAG 1986 werde insoweit geändert (LT-Drs. 12/5443 S. 24). Demnach sollte durch die Neuregelung die inhaltliche Ausgestaltung im Übrigen unverändert fortgeschrieben werden, das heißt unter Einschluss der Bestimmung, wonach das Ruhen einer öffentlichen Last auf dem Grundstück davon abhing, dass Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte Entgeltschuldner waren. Die Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 7 KAG 1996 in Verbindung mit der Vorgängerregelung des § 29 Satz 1 KAG 1986 belegt somit eindeutig, dass auch nach der aktuellen Gesetzeslage Gebühren als öffentliche Last auf einem Grundstück nur dann ruhen können, wenn Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte als Gebührenschuldner herangezogen werden. Eine solche persönliche Inanspruchnahme der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks M…-Straße in Z… durch den Beklagten ist aber zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Sie ist im Übrigen für in den Jahren 2004 und 2005 entstandene Abfallbeseitigungs- und Abwassergebühren nunmehr auch ausgeschlossen. Gemäß dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG entsprechend anzuwendenden § 47 AO erlöschen nämlich Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis - hier: Gebührenschuldverhältnis - u.a. durch Verjährung (§§ 169 bis 171, 228 bis 232 AO). Diese ist bezogen auf Gebührenschulden aus den Jahren 2004 und 2005 gegenüber der Klägerin zwischenzeitlich eingetreten, da insoweit die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO in jedem Fall abgelaufen ist. Eine öffentliche Last kann daher bezogen auf solche Gebührenschulden gemäß § 7 Abs. 7 KAG nicht mehr auf dem Grundstück der Klägerin ruhen, da diese jedenfalls jetzt keine grundstücksbezogene Benutzungsgebühren mehr schuldet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 709, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. Die Klägerin, Eigentümerin des Grundstücks M…-Straße in Z…, wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2012, wonach sie die Vollstreckung in ihr Grundstück zu dulden habe. Auf ihm ruhe nämlich eine öffentliche Last aufgrund von Abfall- und Abwassergebühren, die der ehemalige Mieter der Klägerin, Herr B, für die Jahre 2004 und 2005 schulde. Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts nimmt der Senat im Übrigen gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu eigen macht. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. Januar 2014 den Duldungsbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2012 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 7 Abs. 7 KAG ruhten Beiträge und grundstücksbezogene Gebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück. Diese Voraussetzungen seien im Hinblick auf das Grundstück der Klägerin M…-Straße nicht erfüllt, so dass die Klägerin nicht durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden könne. Denn um eine grundstücksbezogene Benutzungsgebühr handele es sich nur dann, wenn die Bestimmung des Gebührenschuldners an dessen dingliche Berechtigung anknüpfe. Werde hingegen der bloße Nutzer des Grundstücks zu Benutzungsgebühren herangezogen, stellten Abfall- bzw. Abwassergebühren personenbezogene Benutzungsgebühren dar. Letzteres gelte für die gegenüber dem Mieter der Klägerin festgesetzten Abfall- und Abwassergebühren, die deshalb nie als öffentliche Last auf dem fraglichen Grundstück geruht hätten. Zwar wäre der Beklagte nach den einschlägigen Abgabensatzungen berechtigt gewesen, auch die Klägerin als Grundstückseigentümerin für die in den Jahren 2004 und 2005 angefallenen und ihr gegenüber als grundstücksbezogen zu qualifizierenden Benutzungsgebühren heranzuziehen. Diese Gebühren seien jedoch ihr gegenüber nicht innerhalb der maßgeblichen vierjährigen Festsetzungsfrist festgesetzt worden und daher erloschen. Akzessorische öffentliche Lasten könnten deshalb nicht mehr bestehen. Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten und vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Leistungen der öffentlichen Abfall- und Abwasserentsorgung würden grundstücksbezogen erbracht. Die jeweiligen Grundstücke würden an die öffentliche Abfallentsorgung bzw. Abwasserbeseitigung angeschlossen und bildeten daher den jeweiligen Anknüpfungspunkt der Zahlungspflicht. Es handele sich daher insoweit um grundstücksbezogene Gebühren. Dem entspreche die Satzungslage. Unbeachtlich sei hingegen, wer den Abfall bzw. das Abwasser erzeugt habe und ob ein Eigentümer oder ein Mieter das Grundstück nutze. Daher ruhten die entstandenen Gebühren gemäß § 7 Abs. 7 KAG als öffentliche Last auf dem Grundstück der Klägerin. Eine Verjährung der Gebührenforderung sei nicht eingetreten, da die Festsetzungsfrist gegenüber dem damaligen Mieter der Klägerin gewahrt worden sei. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 23. Januar 2014 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.