Urteil
6 C 10860/14
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2015:0811.6C10860.14.0A
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Leitsätze
1. Angesichts des weiten kommunal- und finanzpolitischen Gestaltungsspielraums des Verbandsgemeinderats, ob wiederkehrende Anschlussbeiträge neben Gebühren zur Abgeltung der (laufenden) Kosten der Abwasserbeseitigungs- und der Wasserversorgungseinrichtung erhoben werden sollen, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle solcher satzungsrechtlicher Entgeltregelungen auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht (im Anschluss an BVerwG, 9 C 12.08, BVerwGE 135, 367, juris; BVerwG, 9 BN 1.13, juris).(Rn.17)
Im Rahmen der Prüfung, ob einzelne Bestimmungen einer gemeindlichen Abgabensatzung gegen höherrangiges Recht verstoßen, kann es auf die fehlerfreie Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände, die die getroffene Regelung rechtfertigen sollen, ankommen.(Rn.18)
2. Ein Beitragsverzicht nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KAG wegen Überschreitens der Grenzwerte für eine vertretbare Belastung mit Benutzungsgebühren und Beiträgen kann im Rahmen der Kostenermittlung und der Festlegung der Beitragssätze in Erwägung gezogen werden.(Rn.23)
3. Auch im Anschlussbeitragsrecht dürfen mehrere grundbuchrechtlich selbständige Grundstücke nur dann als wirtschaftliche Grundstückseinheit gemeinsam veranlagt werden, sofern bei getrennter Veranlagung ein alleine nicht bebaubares (Handtuch-) Grundstück beitragsfrei bleiben müsste, das zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des selben Eigentümers jedoch ohne Weiteres angemessen genutzt werden darf (vgl. BVerwG, IV C 62.71, BVerwGE 42, 269, juris; OVG RP, 6 A 11951/97.OVG, AS 26, 435 = KStZ 1998, 158, juris; OVG RP, 12 A 11876/01.OVG).(Rn.25)
Auch mehrere nicht selbständig nutzbare Buchgrundstücke können zusammen mit einem selbständig nutzbaren Buchgrundstück eine wirtschaftliche Grundstückseinheit darstellen. Zwei selbständig bebaubare Buchgrundstücke bilden allerdings auch dann keine wirtschaftliche Grundstückseinheit, wenn sie tatsächlich einheitlich genutzt werden.(Rn.25)
Tenor
§ 3 Abs. 1 Buchst. c) der Satzung der Verbandsgemeinde Altenglan über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Februar 2015 ist unwirksam.
§ 3 Abs. 1 Buchst. c) der Satzung der Verbandsgemeinde Altenglan über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung - Entgeltsatzung Wasserversorgung - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Februar 2015 ist unwirksam.
Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.
Die Antragstellerin hat neun Zehntel, die Antragsgegnerin ein Zehntel der Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Angesichts des weiten kommunal- und finanzpolitischen Gestaltungsspielraums des Verbandsgemeinderats, ob wiederkehrende Anschlussbeiträge neben Gebühren zur Abgeltung der (laufenden) Kosten der Abwasserbeseitigungs- und der Wasserversorgungseinrichtung erhoben werden sollen, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle solcher satzungsrechtlicher Entgeltregelungen auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht (im Anschluss an BVerwG, 9 C 12.08, BVerwGE 135, 367, juris; BVerwG, 9 BN 1.13, juris).(Rn.17) Im Rahmen der Prüfung, ob einzelne Bestimmungen einer gemeindlichen Abgabensatzung gegen höherrangiges Recht verstoßen, kann es auf die fehlerfreie Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände, die die getroffene Regelung rechtfertigen sollen, ankommen.(Rn.18) 2. Ein Beitragsverzicht nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KAG wegen Überschreitens der Grenzwerte für eine vertretbare Belastung mit Benutzungsgebühren und Beiträgen kann im Rahmen der Kostenermittlung und der Festlegung der Beitragssätze in Erwägung gezogen werden.(Rn.23) 3. Auch im Anschlussbeitragsrecht dürfen mehrere grundbuchrechtlich selbständige Grundstücke nur dann als wirtschaftliche Grundstückseinheit gemeinsam veranlagt werden, sofern bei getrennter Veranlagung ein alleine nicht bebaubares (Handtuch-) Grundstück beitragsfrei bleiben müsste, das zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des selben Eigentümers jedoch ohne Weiteres angemessen genutzt werden darf (vgl. BVerwG, IV C 62.71, BVerwGE 42, 269, juris; OVG RP, 6 A 11951/97.OVG, AS 26, 435 = KStZ 1998, 158, juris; OVG RP, 12 A 11876/01.OVG).(Rn.25) Auch mehrere nicht selbständig nutzbare Buchgrundstücke können zusammen mit einem selbständig nutzbaren Buchgrundstück eine wirtschaftliche Grundstückseinheit darstellen. Zwei selbständig bebaubare Buchgrundstücke bilden allerdings auch dann keine wirtschaftliche Grundstückseinheit, wenn sie tatsächlich einheitlich genutzt werden.(Rn.25) § 3 Abs. 1 Buchst. c) der Satzung der Verbandsgemeinde Altenglan über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Februar 2015 ist unwirksam. § 3 Abs. 1 Buchst. c) der Satzung der Verbandsgemeinde Altenglan über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung - Entgeltsatzung Wasserversorgung - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Februar 2015 ist unwirksam. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Antragstellerin hat neun Zehntel, die Antragsgegnerin ein Zehntel der Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der rechtzeitig innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber zum überwiegenden Teil unbegründet. Die Regelungen der streitgegenständlichen Entgeltsatzungen (1.) sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (2.). Nach dem hier anzuwendenden Prüfungsmaßstab (3. a) erweisen sich die angegriffenen Satzungsbestimmungen im Wesentlichen als materiell-rechtlich unbedenklich (3. b). Die Regelungen des § 3 Abs. 1 Buchst. c) ESA und des § 3 Abs. 1 Buchst. c) ESW verstoßen allerdings gegen höherrangiges Recht und sind deshalb unwirksam (3. c). Dies führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der angegriffenen Entgeltsatzungen (4.) 1. Gegenstand des Normenkontrollantrags sind nach der Klarstellung seitens der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - der Verbandsgemeinde Altenglan vom 24. Oktober 2013 bzw. vom 27. Juni 2014, die durch Satzung vom 7. Oktober 2014 geändert wurde, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Februar 2015 und die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung - Entgeltsatzung Wasserversorgung - der Verbandsgemeinde Altenglan vom 24. Oktober 2013 bzw. vom 27. Juni 2014, die ebenfalls durch Satzung vom 7. Oktober 2014 geändert wurde, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Februar 2015. Frühere Fassungen dieser Entgeltsatzungen sind mit den erwähnten Neubekanntmachungen ohne Weiteres, insbesondere ohne förmlichen Aufhebungsakt, außer Kraft getreten (vgl. BVerwG, 4 C 3/90, BVerwGE 85, 289, juris). Diese früheren Fassungen der Entgeltsatzungen können deshalb im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht (mehr) zur Überprüfung stehen. Es handelt sich dabei insbesondere um die Satzungen, die als Satzungen „vom 24. Oktober 2013“ bezeichnet, zum Teil aber am 27. Juni 2014 vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt wurden. Auch den Änderungssatzungen vom 7. Oktober 2014 kommt keine eigenständige Bedeutung mehr zu, nachdem die Änderungen in die Fassungen der beiden Neubekanntmachungen aufgenommen worden sind. Diese werden gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung - GemODVO - mit dem Datum bezeichnet, unter dem der Bürgermeister ihre Bekanntmachung unterzeichnet hat, also dem 11. Februar 2015. Deshalb stellen die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Februar 2015 und die Entgeltsatzung Wasserversorgung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Februar 2015 den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens dar. 2. Die Neubekanntmachungen der Entgeltsatzungen vom 11. Februar 2015 sind wirksam geworden. Nach den Beschlüssen des Verbandsgemeinderats der Antragsgegnerin in der öffentlichen Sitzung vom 22. September 2014 über die Änderungen der Entgeltsatzungen, die unter dem 7. Oktober 2014 ausgefertigt wurden, hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin beide Entgeltsatzungen unter Berücksichtigung der erwähnten Änderungen am 11. Februar 2015 ausgefertigt, im Amtsblatt vom 19. Februar 2015 veröffentlicht und damit neu bekanntgemacht. Zu diesen Neubekanntmachungen war der Bürgermeister der Antragsgegnerin gemäß §§ 64 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung - GemO - i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 GemODVO unabhängig von einer ausdrücklichen Anordnung des Verbandsgemeinderats befugt. Denn die Bestimmungen der §§ 64 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GemO verpflichten ihn, die Beschlüsse des Verbandsgemeinderats auszuführen. Dazu gehört auch, beschlossenes Satzungsrecht öffentlich bekannt zu machen und damit wirksam werden zu lassen, wie § 10 Abs. 1 Satz 1 GemODVO ausdrücklich regelt. Angesichts der zuvor gescheiterten Versuche, die vom Verbandsgemeinderat beschlossenen neuen Entgeltsatzungen, mit denen wiederkehrende Anschlussbeiträge eingeführt werden sollten, ordnungsgemäß auszufertigen und öffentlich bekanntzumachen, kann nicht beanstandet werden, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin die Satzungsänderungen vom 7. Oktober 2014 zum Anlass für Neubekanntmachungen der Entgeltsatzungen unter Berücksichtigung dieser Änderungen nahm. 3. Die inhaltlichen Einwände der Antragstellerin gegen die beiden streitgegenständlichen Entgeltsatzungen unterliegen einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (a) und bleiben im Wesentlichen erfolglos (b). Sie beziehen sich ersichtlich nur auf die Einführung wiederkehrender Beiträge. Angesichts dessen erübrigt sich ein Eingehen auf sämtliche Bestimmungen beider Entgeltsatzungen. Zu überprüfen sind aber diejenigen Vorschriften über einmalige Beiträge, auf die Bestimmungen über wiederkehrende Beiträge verweisen. Dies ergibt die Unwirksamkeit der Regelungen des § 3 Abs. 1 Buchst. c) ESA und des § 3 Abs. 1 Buchst. c) ESW (c). a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 9 C 12.08, BVerwGE 135, 367, juris; BVerwG, 9 BN 1.13, juris) beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen angesichts des kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung auf Mängel im Abwägungsvorgang. Die Gemeinden bzw. die zuständigen Räte haben bei der Entscheidung, ob eine Abgabe erhoben werden soll, eine weitreichende Gestaltungsfreiheit, bei deren Ausübung vor allem kommunal- und finanzpolitische Überlegungen eine Rolle spielen (VGH BW, 2 S 2995/11, KStZ 2012, 216, juris; NdsOVG, 9 LA 199/09, NordÖR 2011, 79, juris). Dementsprechend werden untergesetzliche Normen wie Satzungen nicht nach der Art von - ermessensgeleiteten - Verwaltungsakten daraufhin überprüft, ob hinreichende Tatsachenermittlungen angestellt worden sind, die die Entscheidung tragen können (BVerwG, 9 C 12.08, BVerwGE 135, 367, juris; BVerwG, 9 BN 1.13, juris). Die Wirksamkeit einer gemeindlichen Abgabensatzung hängt ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch von der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorgangs ab (OVG NW, 14 A 597/09, DVBl 2010, 1255, juris; VGH BW, 2 S 2995/11, KStZ 2012, 216, juris). Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt jedoch die Vereinbarkeit der einzelnen Bestimmungen einer gemeindlichen Abgabensatzung mit höherrangigem Recht. Sie dürfen nicht gegen die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes – KAG – sowie die anzuwendenden Bundesgesetze verstoßen und müssen mit dem Verfassungsrecht vereinbar sein. Außerdem kann ihrer Anwendbarkeit vorrangiges Unionsrecht entgegenstehen. Im Rahmen einer solchen Prüfung, ob einzelne Bestimmungen einer gemeindlichen Abgabensatzung gegen höherrangiges Recht verstoßen, kann es – etwa im Falle der Typisierung und Pauschalierung – auf die fehlerfreie Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände, die die getroffene Regelung rechtfertigen sollen, ankommen, wie noch auszuführen ist. b) aa) Nach diesen Maßstäben lässt sich gegen die Einführung wiederkehrender Beiträge nicht mit Erfolg einwenden, die Antragsgegnerin habe ihr normgeberisches Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Angesichts des weiten kommunal- und finanzpolitischen Gestaltungsspielraums des Verbandsgemeinderats, ob wiederkehrende Anschlussbeiträge neben Gebühren zur Abgeltung der (laufenden) Kosten der Abwasserbeseitigungs- und der Wasserversorgungseinrichtung erhoben werden sollen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 und § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG), kann der Normenkontrollantrag nicht erfolgreich auf (vermeintliche) Ermessensfehler gestützt werden. Ob der Verbandsgemeinderat – wofür allerdings keine Anhaltspunkte vorliegen – die Besonderheiten der Siedlungsstruktur, die Lage zahlreicher Grundstücksteile in Überschwemmungsgebieten, die Größe der Grundstücke von Bauernhöfen sowie von Unternehmen mit Reserveflächen verkannt und die möglicherweise erfolgende Zusammenlegung der Antragsgegnerin mit der Verbandsgemeinde Kusel außer Acht gelassen hat, ist nicht entscheidungserheblich. Denn darin läge kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. bb) Ein solcher Verstoß könnte der Antragsgegnerin unterlaufen sein, wenn die pauschalierenden Regelungen zum Vollgeschosszuschlag für die ersten zwei Vollgeschosse (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ESA und § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ESW) zu beanstanden wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Sie verletzen weder das auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhende Gebot der Beitragsgerechtigkeit noch das in § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG normierte beitragsrechtliche Vorteilsprinzip. Dass der Vollgeschossmaßstab, der einen Zuschlag zur Grundstücksfläche von 25 v.H. für jedes Vollgeschoss vorsieht, als grundsätzlich vorteilsgerecht betrachtet werden kann, ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts anerkannt (OVG RP, 12 A 11979/00.OVG, AS 29, 97, juris; OVG RP, 6 A 11252/01.OVG, KStZ 2002, 157, esovgrp, juris; OVG RP, 6 A 10938/05.OVG, esovgrp; OVG RP, 6 A 11005/14.OVG, juris). Dabei muss im Allgemeinen (auch) zwischen ein- und zweigeschossig bebaubaren Grundstücken sowie danach unterschieden werden, ob lediglich Stellplätze bzw. Garagen errichtet werden dürfen oder das Grundstück nur gewerblich nutzbar ist, aber nicht bebaut werden darf. Eine nicht hinreichend differenzierende Maßstabsregelung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (6 C 10255/08.OVG, AS 36, 195 = KStZ 2009, 37, esovgrp, juris) von den Beitragspflichtigen hinzunehmen, soweit aus Gründen der Praktikabilität bei der Bemessung der Abgabe typisiert bzw. pauschaliert werden darf. Dem Normgeber ist es gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu typisieren und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, 8 C 54.81, DVBl 1983, 46, juris; BVerwG, 8 N 1.83, BVerwGE 68, 36, juris; BVerwG, 9 B 40.08, NVwZ 2009, 255, juris), wenn nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“, also dem Regelfall, widersprechen (BVerwG, 8 C 112.84, NVwZ 1987, 231, juris; OVG RP, 6 A 11005/14.OVG, juris). Diese Voraussetzungen für die in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ESA und in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ESW getroffenen Pauschalierungen des Vollgeschosszuschlags für die ersten zwei Vollgeschosse auf einheitlich 50 v.H. liegen vor, da – wie in der mündlichen Verhandlung seitens der Antragsgegnerin erläutert – lediglich 16 Grundstücke aufgrund bauplanungsrechtlicher Festsetzung lediglich eingeschossig bebaubar sind, während auf 97,5 v.H. der insgesamt ca. 5000 beitragspflichtigen Grundstücke im Verbandsgemeindegebiet zwei Vollgeschosse verwirklicht werden dürfen. cc) Soweit die Antragstellerin rügt, der Rat habe übersehen, dass er angesichts der bereits bestehenden hohen Belastung mit laufenden Wasserentgelten von der Möglichkeit des § 7 Abs. 3 Satz 2 KAG bei der Entgeltsatzung Wasserversorgung hätte Gebrauch machen können, liegt ebenfalls keine Verletzung höherrangigen Rechts vor. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift können die kommunalen Gebietskörperschaften auf die Erhebung von Benutzungsgebühren und Beiträgen verzichten und die Kosten aus allgemeinen Deckungsmitteln finanzieren, soweit die Grenzwerte für eine vertretbare Belastung mit Benutzungsgebühren und Beiträgen überschritten werden. Unabhängig davon, ob die in § 3 der Kommunalabgabenverordnung festgelegten Belastungsgrenzen im Gebiet der Antragsgegnerin überschritten sind, könnte ein Beitragsverzicht nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KAG allenfalls im Rahmen der Kostenermittlung in Erwägung gezogen werden, die auf der Grundlage der voraussichtlichen jährlichen Kosten erfolgt (§ 12 Abs. 2 ESA; § 11 Abs. 2 ESW). Ein solcher Beitragsverzicht kann angesichts der in den einzelnen Jahren in unterschiedlicher Höhe anfallenden laufenden entgeltsfähigen Kosten nur bei der jährlichen Festlegung der Beitragssätze in Betracht kommen, nicht aber in genereller Form in den Entgeltsatzungen geregelt werden. c) Die §§ 3 Abs. 1 Buchst. c) ESA, 3 Abs. 1 Buchst. c) ESW, auf die § 13 Abs. 4 ESA und § 12 Abs. 4 ESW für wiederkehrende Beiträge verweisen, verstoßen gegen höherrangiges Recht. Nach diesen Bestimmungen werden mehrere nebeneinander liegende Grundstücke für die Festsetzung von Beiträgen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie im Zusammenhang bebaut sind oder genutzt werden oder sie zur gemeinsamen Bebauung oder Nutzung vorgesehen sind. Damit sind diese Regelungen mit dem Begriff des Grundstücks in § 7 Abs. 2 und 7 KAG unvereinbar. Denn im Beitragsrecht gilt grundsätzlich der formelle Grundstücksbegriff des Grundbuchrechts (OVG RP, 6 C 10464/02.OVG, AS 30, 106 [108] = NVwZ-RR 2003, 380, juris; OVG RP, 6 A 10724/06.OVG, AS 33, 327 = KStZ 2006, 239, juris). Von dem formellen Grundstücksbegriff kann abgewichen und der Begriff der wirtschaftlichen Grundstückseinheit zugrundegelegt werden, wenn anderenfalls grob unangemessene Ergebnisse erzielt würden (vgl. OVG RP, 12 A 11396/95.OVG; OVG RP, 6 A 11425/10.OVG; OVG RP, 6 A 10313/12.OVG). Mehrere grundbuchrechtlich selbständige Grundstücke dürfen nur dann als wirtschaftliche Grundstückseinheit gemeinsam veranlagt werden, sofern die getrennte Veranlagung der Buchgrundstücke dazu führen würde, dass ein (Handtuch-) Grundstück beitragsfrei bleiben muss, obwohl es ─ mangels hinreichender Größe ─ lediglich alleine nicht bebaubar, zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des selben Eigentümers jedoch ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf (vgl. BVerwG, IV 62.71, BVerwGE 42, 269, juris; OVG RP, 6 A 11951/97.OVG, AS 26, 435 = KStZ 1998, 158, juris; OVG RP, 12 A 11876/01.OVG). Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass ein (Handtuch-)Grundstück auch zusammen mit einem selbständig nutzbaren (Buch-)Grundstück eine wirtschaftliche Grundstückseinheit bilden kann, obwohl die qualifizierte Nutzbarkeit des selbständig nutzbaren Grundstücks keineswegs von der „Zusammenfassung“ mit dem nicht selbständig nutzbaren Grundstück abhängt (vgl. BVerwG, 8 C 9.86, NVwZ 1987, 420, juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 7). Auch mehrere nicht selbständig nutzbare Buchgrundstücke können zusammen mit einem selbständig nutzbaren Buchgrundstück eine wirtschaftliche Grundstückseinheit darstellen (OVG RP, 6 B 10550/13.OVG). Für ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff ist allerdings dort kein Raum, wo zwei selbständig bebaubare Buchgrundstücke in Rede stehen (OVG RP, 6 A 11951/97.OVG, AS 26, 435 = KStZ 1998, 158, juris; OVG RP, 6 B 10454/13.OVG; OVG RP, 6 B 10550/13.OVG, zum Ausbaubeitragsrecht), und zwar auch dann nicht, wenn sie tatsächlich einheitlich genutzt werden (vgl. BVerwG, IV C 62.71, BVerwGE 42, 269, juris, zum Erschließungsbeitragsrecht). Dies gilt auch im Anschlussbeitragsrecht. Gemessen daran sind die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 Buchst. c) ESA, 3 Abs. 1 Buchst. c) ESW zu beanstanden, weil sie wirtschaftliche Grundstückseinheiten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und unabhängig davon zulassen, ob es sich bei den nebeneinander liegenden Grundstücken um selbständig nutzbare Grundstücke handelt. Dass es entscheidend auf die Nutzbarkeit der Grundstücke ankommt, macht die Formulierung „oder sie zur gemeinsamen Bebauung oder Nutzung vorgesehen sind“ zudem nicht hinreichend deutlich. 4. Die Unwirksamkeit der genannten Satzungsbestimmungen führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der angegriffenen Satzungen. Denn die rechtswidrigen Satzungsvorschriften betreffen - wenn überhaupt - lediglich einen Teil des festgelegten Kreises der Beitragsschuldner. Außerdem werden die übrigen Regelungen ohne die unwirksamen Bestimmungen nicht bedeutungslos (vgl. hierzu OVG RP, 6 C 10292/01.OVG, esovgrp, juris; 6 C 10255/08.OVG, AS 36, 195 = KStZ 2009, 37, esovgrp, juris). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses folgt aus § 167 VwGO. Gründe, die Revision gemäß §§ 47 Abs. 5 Satz 1, 132 Abs. 1 und 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Mit ihrem am 10. September 2014 eingegangenen Normenkontrollantrag wendet sich die Antragstellerin gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (ESA) - und gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung - Entgeltsatzung Wasserversorgung (ESW) -. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Sie sei als Grundstückseigentümerin und Anschlussnehmerin von den beiden Entgeltsatzungen betroffen und damit antragsbefugt. Die durch diese Satzungen eingeführten wiederkehrenden Anschlussbeiträge bedeuteten für sie eine erhebliche Abgabenmehrbelastung, zumal sie für größere Flächen, die sie für spätere Betriebserweiterungen vorhalte, nunmehr Beiträge für die Versorgung mit (nicht benötigtem) Wasser und für die Entsorgung von (nicht anfallendem) Abwasser entrichten müsse. Diese Satzungen der Antragsgegnerin seien in formeller und in materieller Hinsicht unwirksam. Ihnen fehle es bereits an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung und an einer wirksamen öffentlichen Bekanntmachung. Die Einführung wiederkehrender Beiträge für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sei angesichts der Besonderheiten der Siedlungsstruktur, der Lage zahlreicher Grundstücksteile in Überschwemmungsgebieten, der Größe der Grundstücke von Bauernhöfen sowie von Unternehmen mit Reserveflächen und eines unzulässig hohen Vollgeschosszuschlags auch inhaltlich zu beanstanden. Ferner habe der Rat die zu erwartende Zusammenlegung der Antragsgegnerin mit der Verbandsgemeinde Kusel außer Acht gelassen und übersehen, dass er angesichts der bereits bestehenden hohen Belastung mit laufenden Wasserentgelten von der Möglichkeit des § 7 Abs. 3 Satz 2 KAG hätte Gebrauch machen können. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - der Verbandsgemeinde Altenglan vom 24. Oktober 2013 bzw. vom 27. Juni 2014, geändert durch Satzung vom 7. Oktober 2014, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Februar 2015 und die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung - Entgeltsatzung Wasserversorgung - der Verbandsgemeinde Altenglan vom 24. Oktober 2013 bzw. vom 27. Juni 2014, geändert durch Satzung vom 7. Oktober 2014, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Februar 2015 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie legt die Änderungssatzungen vom 7. Oktober 2014 und die Neubekanntmachungen der Entgeltsatzungen vom 11. Februar 2015 vor, die im Amtsblatt der Verbandsgemeinde vom 19. Februar 2015 öffentlich bekanntgemacht worden seien, so dass etwaige formelle Bedenken an deren Wirksamkeit nicht mehr bestünden. Anders als die Antragstellerin vortrage, unterscheide sich die Siedlungsstruktur im Verbandsgemeindegebiet nicht wesentlich von derjenigen vieler anderer Verbandsgemeinden. Das gelte auch für die anzutreffenden Grundstücksgrößen sowie der Lage von Grundstücksteilen in Überschwemmungsgebieten. Der Vollgeschosszuschlag von 25 v.H. für jedes Vollgeschoss sei auch nicht deshalb zu beanstanden, weil er für ein- und zweigeschossig bebaubare Grundstücke einheitlich 50 v.H. betrage. Denn lediglich 16 Grundstücke seien aufgrund bauplanungsrechtlicher Festsetzung lediglich eingeschossig bebaubar, während auf 97,5 v.H. der insgesamt ca. 5000 beitragspflichtigen Grundstücke im Verbandsgemeindegebiet zwei Vollgeschosse verwirklicht werden dürften. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.