Beschluss
6 A 11308/17
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2018:0718.6A11308.17.00
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Leitsätze
1. Die abstrakte Beitragspflicht kann für ein Grundstück bezogen auf eine bestimmte Herstellungs- oder Ausbaumaßnahme im Anschlussbeitragsrecht nur einmal, also zu einem bestimmten Zeitpunkt und in einer bestimmten Höhe, entstehen und grundsätzlich nur in diesem Umfang festgesetzt werden (Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung); unterbleibt eine Beitragserhebung, erlischt ein entstandener Beitragsanspruch mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist (wie OVG RP, Urteil vom 14. März 2008 - 6 A 11228/07.OVG - AS 36, 107 = KStZ 2009, 32).(Rn.17)
2. Neben der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung (§ 7 Abs 4 KAG (juris: KAG RP)) und der qualifizierten Nutzbarkeit des Grundstücks (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. Januar 2010 - 6 A 10974/09.OVG -, AS 38, 281 = NVwZ-RR 2010, 450) setzt das Entstehen des einmaligen Beitragsanspruchs - wenn der Beitragssatz nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen gemäß § 9 Abs 2 KAG (juris: KAG RP) ermittelt wird - voraus, dass sämtliche Unternehmerrechnungen vorliegen und die tatsächlichen Aufwendungen errechnet werden können.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Mai 2017 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 2.747,05 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die abstrakte Beitragspflicht kann für ein Grundstück bezogen auf eine bestimmte Herstellungs- oder Ausbaumaßnahme im Anschlussbeitragsrecht nur einmal, also zu einem bestimmten Zeitpunkt und in einer bestimmten Höhe, entstehen und grundsätzlich nur in diesem Umfang festgesetzt werden (Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung); unterbleibt eine Beitragserhebung, erlischt ein entstandener Beitragsanspruch mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist (wie OVG RP, Urteil vom 14. März 2008 - 6 A 11228/07.OVG - AS 36, 107 = KStZ 2009, 32).(Rn.17) 2. Neben der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung (§ 7 Abs 4 KAG (juris: KAG RP)) und der qualifizierten Nutzbarkeit des Grundstücks (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. Januar 2010 - 6 A 10974/09.OVG -, AS 38, 281 = NVwZ-RR 2010, 450) setzt das Entstehen des einmaligen Beitragsanspruchs - wenn der Beitragssatz nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen gemäß § 9 Abs 2 KAG (juris: KAG RP) ermittelt wird - voraus, dass sämtliche Unternehmerrechnungen vorliegen und die tatsächlichen Aufwendungen errechnet werden können.(Rn.17) Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Mai 2017 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 2.747,05 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines mehrfach geänderten Bescheids über die Heranziehung des Klägers zu einem einmaligen Abwasserbeseitigungsbeitrag. Nach § 4 Satz 1 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Gemeinde A... vom 7. Dezember 2006 – ESA 2006 – wurden die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser aus den tatsächlichen Investitionsaufwendungen sowohl im Falle der ersten Herstellung als auch für die räumliche Erweiterung der Abwasserbeseitigungseinrichtung ermittelt. § 4 Satz 1 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Gemeinde A... vom 11. September 2013 – ESA 2013 – schreibt hingegen vor, dass den Beitragssätzen für das Schmutz- und Niederschlagswasser Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen zugrunde zu legen sind, und zwar für die erste Herstellung und für die räumliche Erweiterung. Diese Bestimmung wurde rückwirkend zum 11. September 2013 durch die Satzung vom 10. April 2017 – ESA 2017 – dahingehend geändert, dass – unter anderem – die Beitragssätze für die räumliche Erweiterung der Anlagen aus den tatsächlichen Investitionsaufwendungen im Gebiet der räumlichen Erweiterung ermittelt werden. Mit Beitragsbescheid vom 29. November 2013, geändert durch Bescheide vom 21. Juli 2015, vom 4. März 2016 und vom 8. Mai 2017 wurde der Kläger als Eigentümer des in der Gemeinde A... gelegenen Grundstücks Parzelle 2587/9 zu einem Entwässerungsbeitrag herangezogen, und zwar zu einem einmaligen Beitrag für die Erweiterung der Abwasserbeseitigungseinrichtung der Gemeinde A... durch die Herstellung der Flächenkanalisation eines bestimmten Abrechnungsgebiets im Bereich des Naherholungsgebiets „B...“, des für die Entwässerung des Gebiets erforderlichen Pumpwerks und des Anschlusses an die Abwasserhauptleitung zur Kläranlage. Die Veranlagung erfolgte auf der Grundlage der tatsächlichen Investitionsaufwendungen. Das Verwaltungsgericht hat der dagegen vom Kläger erhobenen Klage stattgegeben und den (geänderten) Beitragsbescheid im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, der Beitragssatzermittlung nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen fehle die erforderliche satzungsrechtliche Grundlage. Denn § 4 Satz 1 ESA 2013 schreibe Durchschnittssätze vor; die ESA 2017 messe sich nur Rückwirkung zum 11. September 2013 bei. Der Beitragsanspruch sei aber schon zuvor für das im Jahr 2009 an die Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossene Grundstück des Klägers entstanden. II. Der Antrag der Beklagten, die Berufung zuzulassen, ist unbegründet. Keiner der von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigt eine Berufungszulassung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Eine Grundsatzbedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenso wenig vor wie der gerügte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 1. Der Zulassungsantrag stellt die allein entscheidungstragende Begründung des Verwaltungsgerichts, einer Beitragssatzermittlung nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen fehle die erforderliche satzungsrechtliche Grundlage, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163). a) Selbst wenn man – wie mit dem Zulassungsantrag geltend gemacht – annimmt, die mit der ESA 2017 rückwirkend normierte Änderung der ESA 2013 sei zulässig, legt die Beklagte nicht dar, dass die Beitragspflicht für das im Jahr 2009 an die Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossene Grundstück des Klägers erst unter Geltung dieser Satzung, also nach dem 10. September 2013, entstanden ist. Die seit dem 11. September 2013 geltende ESA 2013 konnte keinesfalls die satzungsrechtliche Grundlage des streitigen Beitragsanspruchs sein, wenn dieser der Beklagten schon aufgrund der Bestimmungen der ESA 2006 zustand. Denn die durch die ESA 2017 nicht modifizierte Bestimmung des § 36 Abs. 3 ESA 2013 regelt, dass für die nach der ESA 2006 entstandenen Abgabenansprüche die Vorschriften der ESA 2006 weitergelten. Die Beklagte zweifelt zwar an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Auffassung, die Beitragspflicht sei bereits im Jahr 2009 durch den Anschluss des Grundstücks begründet worden. Sie legt aber nicht dar, dass die Voraussetzungen des Entstehens der Beitragspflicht trotz Anschlusses des qualifiziert genutzten Grundstücks an die Abwasserbeseitigungseinrichtung im Jahr 2009 nicht erfüllt waren. Vielmehr weist sie selbst auf die ESA 2006 hin, die die Ermittlung des Beitragssatzes nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen auch im Falle der räumlichen Erweiterung vorsah. b) Die Antragsbegründung legt auch nicht dar, dass satzungsrechtliche Grundlage des Beitragsanspruchs der Beklagten und damit des (mehrfach geänderten) Beitragsbescheids die ESA 2006 ist. In dem von ihr überreichten Exemplar der ESA 2006 findet sich ein Hinweis auf die Änderung des hier in Rede stehenden § 4 durch Gemeinderatsbeschluss vom 11. Juli 2007. Dieser Beschluss wurde weder beigefügt noch dargelegt, dass die dadurch beschlossene Änderung für die vorliegende Fragestellung ohne Bedeutung ist. Ungeachtet dessen hätte es – um den Beitragsanspruch aufgrund der ESA 2006 zu plausibilisieren – der Darlegung bedurft, dass bereits unter Geltung der ESA 2006 sämtliche zur Ermittlung des Beitragssatzes nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen erforderlichen Unternehmerrechnungen vorlagen (vgl. hierzu Mildner in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand 3/2018, § 8 Rn. 1359). Erst dadurch konnte der Beitragssatz berechnet und die Beitragspflicht des Klägers für sein angeschlossenes und qualifiziert genutztes Grundstück in einer bestimmten Höhe entstehen. c) Die übrigen mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind nicht entscheidungserheblich, weil sie sich auf Erwägungen beziehen, die das Verwaltungsgericht zwar angesprochen, aber offen gelassen hat. Auf diese Begründungselemente ist das Urteil nicht gestützt. Das Verwaltungsgericht hat jeweils von den möglichen Antworten auf diese Fragen die für die Beklagte günstigere seiner weiteren Prüfung zugrunde gelegt und brauchte diese Gründe deshalb nicht abschließend zu erörtern. Hätte es sich für die jeweils andere Antwort entschieden, wäre die Klage schon deshalb erfolgreich gewesen. Wenn nämlich keine räumliche Erweiterung, sondern Maßnahmen der erstmaligen oder nochmaligen ersten Herstellung vorlägen, könnte kein einmaliger Beitrag für die räumliche Erweiterung − wie geschehen − erhoben werden. Wäre die mit der ESA 2017 angeordnete Rückwirkung unzulässig, würde die ESA 2013, die Durchschnittssätze vorsieht, als satzungsrechtliche Grundlage für die Ermittlung des Beitragssatzes nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ausscheiden. 2. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der Grundsatzbedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen ebenfalls nicht vor. Dazu ist erforderlich, dass eine entscheidungserhebliche Frage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2002 – 2 BvR 516/02 –, juris; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 – 9 C 46.84 –, BVerwGE 70, 24). a) Die mit der Antragsbegründung gestellte Frage, anhand welcher Merkmale eine nochmalige erste Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage von einer bloßen räumlichen Erweiterung abgegrenzt werden muss, ist nicht entscheidungserheblich. Wie ausgeführt wurde mit dem angefochtenen Bescheid ein einmaliger Beitrag für die räumliche Erweiterung erhoben. Würden mit ihm Maßnahmen der erstmaligen oder der nochmaligen ersten Herstellung abgerechnet, wäre er schon deswegen zu beanstanden. b) Auch auf die Fragen „nach der Zulässigkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung und auf welchen Zeitpunkt diese Satzungsänderung hätte zurückwirken müssen“ kam es − wie erwähnt − für die angefochtene Entscheidung nicht an. Ein grundsätzliches Klärungsbedürfnis besteht auch nicht hinsichtlich der in der Antragsbegründung angesprochenen Frage, ob ein Beitrag „nur nach derjenigen Rechtslage“ erhoben werden darf, „die im Zeitpunkt der Aufwendungen galt.“ In der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. März 2008 – 6 A 11228/07.OVG – AS 36, 107 = KStZ 2009, 32) ist geklärt, dass die abstrakte Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf eine bestimmte Herstellungs- oder Ausbaumaßnahme nur einmal, also zu einem bestimmten Zeitpunkt und in einer bestimmten Höhe, entstehen und grundsätzlich nur in diesem Umfang festgesetzt werden kann (Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung); unterbleibt eine Beitragserhebung, erlischt ein entstandener Beitragsanspruch mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist. Daraus folgt, dass die bis zum 10. September 2013 geltende Rechtslage maßgeblich ist, falls der Beitragsanspruch der Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund der ESA 2006 entstand, das veranlagte Grundstück also nicht nur qualifiziert nutzbar war und an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden konnte, sondern auch der Beitragssatz nach den – durch sämtliche Unternehmerrechnungen ermittelbaren – tatsächlichen Investitionsaufwendungen errechnet werden konnte. War dies erst nach dem 10. September 2013 möglich, konnte die Beitragspflicht nur auf der satzungsrechtlichen Grundlage der ESA 2013 in der Änderung durch die ESA 2017 entstehen. 3. Anders als die Beklagte meint, kann nicht als verfahrensfehlerhaft i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO angesehen werden, dass das Verwaltungsgericht der Beklagten den beantragten Schriftsatznachlass nicht gewährt hat und sie „auf die in der mündlichen Verhandlung erstmals präsentierte Rechtsansicht des Gerichts zur Rückwirkung“ nicht ergänzend vortragen konnte. Darin liegt schon deshalb weder eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht noch ein Gehörsverstoß, weil das Urteil darauf nicht beruhen kann. Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz kann nur dann einen Aufklärungsmangel darstellen, soweit nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts eine (weitere) Sachaufklärung entscheidungserheblich war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1996 – 1 B 165.96 –, NVwZ 1997, 501) und das Urteil auf dem Aufklärungsmangel beruhen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 14.91 –, NVwZ 1993, 692). Die Erheblichkeit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, die sich auf einzelne tatsächliche Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte bezieht, hängt ebenfalls davon ab, dass die Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruhen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 – 2 BvR 1988/92 –, DVBl 1993, 601). Das angefochtene Urteil ist − wie ausgeführt − nicht entscheidungserheblich auf eine Unzulässigkeit der rückwirkenden Änderung der ESA 2013 gestützt. Vielmehr wurde diese Frage vom Verwaltungsgericht offen gelassen; seiner weiteren Prüfung hat es die Annahme zugrunde gelegt, die Rückwirkung sei nicht zu beanstanden. Zusätzlicher Vortrag der Beklagten zu dieser Problematik hätte sich auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung deshalb nicht auswirkt. Sie kann auf der Ablehnung eines Schriftsatznachlasses nicht beruhen. 4. Der Antrag war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.