Beschluss
6 A 11552/17
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2018:1002.6A11552.17.00
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Leitsätze
Die Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG (juris: AufenthG 2004) sind auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu übertragen.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. Mai 2017 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG (juris: AufenthG 2004) sind auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu übertragen.(Rn.14) Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. Mai 2017 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Soweit die Kläger ihren Zulassungsantrag darauf stützen, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, führt der Antrag nicht zum Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz – AsylG – nicht vorliegt bzw. nicht entsprechend den Anforderungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt worden ist. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargestellte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. etwa Happ, in: Eyermann [Hrsg.], VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 36 ff.). Die Darlegung der Grundsatzrüge erfordert, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage herausgearbeitet und formuliert wird; darüber hinaus sind ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung darzulegen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 211). Zur Darlegung der Grundsatzbedeutung reicht es nicht aus, wenn lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage geäußert werden oder behauptet wird, dass sich die entscheidungserheblichen Tatsachen anders darstellten. Es bedarf vielmehr der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung und damit einer Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow a.a.O. § 124 Rn. 141). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. a) Soweit es die Kläger für klärungsbedürftig halten, „ob Personen, die nicht arbeitsfähig sind und eine Familie mit Kleinkindern haben, bei einer Rückkehr nach Russland die Gefahr droht, dass sie in eine Lage geraten, dass eine Verletzung des Art. 3 oder 8 EMRK droht“, kommt dieser Frage deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich in dieser von den Klägern formulierten allgemeinen Form im vorliegenden Verfahren nicht stellt. Denn das Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil (vgl. Urteilsabdruck s. 18 /19) davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 4), die auch vor der Ausreise als Lehrerin gearbeitet und das Familieneinkommen im Wesentlichen erwirtschaftet hat, arbeits- und erwerbsfähig fähig ist und den Klägern auch deshalb keine in den genannten Artikeln der EMRK umschriebenen Gefahren drohen, weil ihr notwendiger Lebensunterhalt jedenfalls durch Sozialleistungen des Staates und ergänzend durch Hilfeleistungen des Familienverbunds einer Vielzahl von in der Russischen Föderation lebender Verwandter gesichert werden kann. b) Auch der auf die Anwendbarkeit des § 60a Abs. 2 c und 2d AufenthG bezogene Vortrag zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor bzw. ist nicht hinreichend im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt worden. Die Kläger halten diesbezüglich für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, „ob die Vorschriften des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG zum Nachweis von Erkrankungen durch ärztliche Atteste bei inlandsbezogenen Abschiebungs-hindernissen, nicht auf die Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungs-verboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG anwendbar sind“. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts finde die erstgenannte Bestimmung des Aufenthaltsgesetzes, die auf die Situation von ausreisepflichtigen Personen bezogen sei, schon aus dogmatischen Gründen (zielstaatsbezogene bzw. inlandsbezogene Abschiebungshindernisse) im Asylverfahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG keine Anwendung. Unabhängig davon, ob die Kläger mit diesen (knappen) Ausführungen den Klärungsbedarf hinreichend dargelegt haben (vgl. zu dieser Frage etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2017 – 2 L 85/17 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 10 ZB 18.30105 –, juris), war die von ihnen aufgeworfene Frage für die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht entscheidungserheblich, so dass der Zulassungsgrund bereits deshalb nicht durchgreift. Zwar nimmt das Verwaltungsgericht auf § 60a Abs. 2c AufenthG bei der Herleitung der anzuwenden „Rechtsgrundsätze“ Bezug (vgl. S. 19-20 des Urteilsabdrucks) und bejaht eine sinngemäße Anwendung. Im Weiteren verneint das Verwaltungsgericht jedoch das Vorliegen von Abschiebungsverboten aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der dortigen normativen Bestimmungen und insbesondere ungeachtet der Frage, ob bzw. inwieweit die vorgelegten ärztlichen Atteste den formalen Anforderungen an eine „qualifizierte ärztliche Bescheinigung“ (vgl. § 60 Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG) genügen. aa) Hinsichtlich des Klägers zu 1) geht das Verwaltungsgericht – unabhängig davon, wie die vorgelegten Atteste zu bewerten sind – davon aus, dass eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr als Voraussetzung für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG deshalb nicht zu befürchten ist, weil die Augenerkrankung des Klägers zu 1) eine Verminderung seiner Sehschärfe auf unter 0,02 % bewirkt habe und er damit nahezu erblindet sei. Auf der Grundlage dieses Befundes ergebe sich für ihn deshalb keine gesundheitliche Verschlechterung in seiner Heimat. bb) Bezüglich der geltend gemachten Erkrankungen der Kläger zu 2) und 3), die an Erkrankungen der Nieren und der Harnwege leiden, stellt das Verwaltungsgericht zwar zunächst fest, dass die ärztlichen Bescheinigungen vom 29. März 2016 nicht die formalen Kriterien des § 60a Abs. 2c AufenthG erfüllen, es verneint das Vorliegen eines Abschiebungsverbots letztendlich selbständig tragend aber auch deshalb, weil aus den übrigen im Verwaltungsverfahren vorgelegten Attesten und den attestierten Krankheitsbildern ebenso wie aus den genannten Bescheinigungen vom 29. März 2016 eine lebensbedrohliche oder sonst schwerwiegende akute Verschlechterung des Gesundheitszustands im Falle einer Abschiebung nicht ersichtlich werde und die Klägerin zu 2) zudem vor der Ausreise wirksam fachärztlich behandelt worden sei. Damit stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht allein auf eine „unzureichende formale Qualität“ der genannten ärztlichen Bescheinigung vom 29. März 2016 im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG, sondern daneben selbständig tragend darauf, dass sich aus ihnen, ebenso wie aus den übrigen ärztlichen Attesten – gewissermaßen als vorgelagerter Sachvortrag – keine akute Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankungen und damit im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat auch keine drohende, im Sinn des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Kläger zu 2) und 3) ergibt. cc) Bezüglich der Klägerin zu 4) verneint das Verwaltungsgericht, ohne hier auf die formalen Anforderungen an die Qualität der ärztlichen Atteste einzugehen, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots, weil sich den vorgelegten ärztlichen Unterlagen und den darin getroffenen Diagnosen (medioleteraler Bandscheibenvorfall, subchondrale Sklerose der Abschlussplatte und Sponylose) nicht entnehmen lasse, dass ihr bei einer Rückkehr eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes drohe (vgl. Urteilsabdruck S. 22 zweiter Absatz). dd) Ungeachtet der fehlenden Entscheidungsrelevanz der von den Klägern aufgeworfenen Frage, ob ärztliche Atteste und Bescheinigungen, mit denen im Asylverfahren ein Abschiebungsverbot begründet werden soll, an dem Maßstab des § 60 a Abs. 2c AufenthG zu messen bzw. ob die Vorschriften des § 60 a Abs. 2c und 2d AufenthG im Asylverfahren anwendbar sind, vermag diese Frage die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auch deshalb nicht zu begründen, weil sie sich ohne weiteres anhand des Wortlauts des Gesetzes, der Entstehungsgeschichte und den gesetzgeberischen Erwägungen bejahen lässt, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Der Senat ist in Übereinstimmung mit der inzwischen gefestigten Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2017 – 2 L 85/17 – juris ; BayVGH, Beschlüsse vom 9. November 2017 – 21 ZB 17.30468 – und vom 24. Januar 2018 – 10 ZB 18.30105 –, jeweils nach juris; BremOVG, Beschluss vom 13. Juni 2018 – 2 LA 50/17 – , juris und OVG Nds, Beschluss vom 7. September 2018 – 10 LA 343/18 –, juris) der Auffassung, dass die Anforderungen an ein ärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind. Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen des mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) eingeführten Absatzes 2c des § 60a AufenthG im Wesentlichen die ohnehin bereits bestehende Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine substantiierte Geltendmachung krankheitsbedingter Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 –, juris), der zufolge es zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung regelmäßig der Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests bedarf, nachvollzogen. Der Wortlaut des § 60a Abs. 2c AufenthG stellt ausschließlich darauf ab, ob Abschiebungsverbote aus gesundheitlichen Gründen vorliegen und differenziert nicht zwischen inlands- und zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten. Auch aus der Begründung zur Einführung des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG ( vgl. BT-Drucksache 18/7538, S. 19) ist erkennbar, dass der Gesetzgeber mit diesen Regelungen die Anforderungen an die Geltendmachung von Erkrankungen als Abschiebungshindernis bzw. Abschiebungsverbot insgesamt erschweren wollte. Schließlich umfasst die Vorschrift des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG auch nach ihrem Sinn und Zweck, nämlich die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer der Abschiebung entgegenstehenden Erkrankung zu regeln, die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. ausführlich OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2017 a.a.O.). 2. Soweit die Kläger geltend machen, die Berufung sei wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen, führt der Zulassungsantrag auch mit dieser Begründung nicht zum Erfolg, weil der Zulassungsgrund nicht vorliegt bzw. nicht entsprechend den Anforderungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt worden ist. Eine Divergenzrüge kommt (nur) in Betracht, wenn im angefochtenen Urteil ein Grundsatz rechtlicher oder tatsächlicher Art aufgestellt wird, der in Widerspruch zu einem Grundsatz steht, den ein divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat (Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 78 Rn. 67 m.w.N.). Erforderlich dafür ist die Darlegung, mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz abgewichen sein soll, wobei die Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen sein soll und der dortige abstrakte Rechtssatz bezeichnet werden müssen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow a.a.O. § 124a Rn. 215). Eine Divergenz kann hingegen nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen einen von einem divergenzfähigen Gericht aufgestellten und im angefochtenen Urteil nicht infrage gestellten Rechtssatz dadurch verstößt, dass es diesen stillschweigend übergeht oder übersieht, den Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang aufklärt, eine rechtlich gebotene Prüfung unterlässt oder den Sachverhalt fehlerhaft würdigt und damit Rechtsgrundsätze unzutreffend auslegt oder anwendet. Nicht jeder Rechtsverstoß in Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung gefährdet nämlich die Einheit der Rechtsprechung (vgl. Marx, AsylG, a.a.O., § 78 Rn. 83 m.w.N.; siehe auch Seibert, in: Sodan/Ziekow a.a.O., § 124 Rn. 159). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Kläger nicht gerecht. a) Soweit die Kläger zunächst geltend machen, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 – ab (vgl. S. 1 des Schriftsatzes vom 10. August 2017), enthält der Zulassungsantrag hierzu keine weitere Begründung. Insofern fehlt es bereits an der erforderlichen Herausarbeitung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze des Verwaltungsgerichts einerseits und des Bundesverwaltungsgerichts andererseits. b) Auch mit dem weiteren Vorbringen der Kläger, das erstinstanzliche Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2006 – 1 B 118/05 – ab (vgl. S. 4 Ziffer 4 des Schriftsatzes vom 10. August 2017), führt der Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Zwar haben die Kläger diesbezüglich die erhobene Divergenzrüge weiter begründet, in der Begründung allerdings nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem vom Bundesverwaltungsgericht in der angegebenen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abgewichen sein soll. Die Kläger weisen insoweit lediglich sinngemäß darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Beschluss ausgeführt habe, dass die Tatsachengerichte bei geltend gemachten Erkrankungen als Anknüpfungspunkt für ein Abschiebungsverbot von Amts wegen ein aktuelles, wissenschaftlichen Mindeststandards entsprechendes Sachverständigengutachten einholen müssen. Ob sich ein derartiger allgemeiner Rechtssatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen lässt, ist zumindest zweifelhaft, kann letztlich aber offenbleiben, weil die Kläger nämlich nicht dargelegt haben, dass das Verwaltungsgericht einen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es davon abgewichen ist. Dafür ist es nicht ausreichend, dass das Verwaltungsgericht – in den Augen der Kläger – den seiner Ansicht nach aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung abzuleitenden Anforderungen nicht hinreichend Rechnung getragen hat. Mit ihrem Vorbringen rügen sie der Sache nach lediglich, das Verwaltungsgericht habe gegen den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz verstoßen, indem es die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu ihren Erkrankungen unterlassen habe. Insoweit beschränken sie sich darauf, eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu rügen, die den Zulassungsgrund der Divergenz jedoch nicht zu begründen vermag. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.