Urteil
6 A 11429/18
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2019:1015.6A11429.18.00
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Leitsätze
1. Bei einem aus Traubensaft und Traubenmost bestehenden alkoholfreien Getränk darf dem Traubenmost auch unter Anwendung des Migrationsgrundsatzes des Art. 18 Abs. 1 a) der Verordnung (EG) 1333/2008 (juris: EGV 1333/2008) kein Schwefeldioxid zugesetzt werden.(Rn.36)
2. Soweit die Kategorie 14.2.2 in Teil E des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 (juris: EGV 1333/2008) bei Weinbauerzeugnissen die Verwendung von Schwefeldioxid von bis zu 200 mg/l für alkoholfreie Produkte zulässt, gilt dies nur für alkoholfreie Entsprechungen von Wein, die durch Entzug des Alkohols nach der Gärung hergestellt werden.(Rn.39)
Tenor
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem aus Traubensaft und Traubenmost bestehenden alkoholfreien Getränk darf dem Traubenmost auch unter Anwendung des Migrationsgrundsatzes des Art. 18 Abs. 1 a) der Verordnung (EG) 1333/2008 (juris: EGV 1333/2008) kein Schwefeldioxid zugesetzt werden.(Rn.36) 2. Soweit die Kategorie 14.2.2 in Teil E des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 (juris: EGV 1333/2008) bei Weinbauerzeugnissen die Verwendung von Schwefeldioxid von bis zu 200 mg/l für alkoholfreie Produkte zulässt, gilt dies nur für alkoholfreie Entsprechungen von Wein, die durch Entzug des Alkohols nach der Gärung hergestellt werden.(Rn.39) Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. A. Die Klage ist zwar als Feststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, wie bereit das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Auf dessen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (vgl. § 130b Satz 2 Verwaltungsgerichtordnung – VwGO –). B. Die Klage ist aber unbegründet. Die Herstellung eines alkoholfreien Getränks, das aus Traubensaft, Traubenmost und Kohlendioxid besteht, ist unzulässig, wenn der Traubenmost mit bis zu 200 mg/l Schwefel versetzt wurde. Der Beklagte wäre daher als zuständige Behörde berechtigt, die Herstellung und das Inverkehrbringen des geplanten Getränks zu verbieten (vgl. Art. 54 Abs. 1 und 2 b) der Verordnung [EG] Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 – ABl. L 191, S. 1 – über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, Anlage 2 zu § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 21. Oktober 2010, GVBl. S. 373). Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ist es verboten, bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe unvermischt oder in Mischungen mit anderen Stoffen zu verwenden. Nach § 6 Abs. 3 LFGB bleibt u.a. die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 unberührt. I. Die am 20. Januar 2010 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 regelt die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmitteln. Nach Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung dürfen Zusatzstoffe nur wie im Anhang II der Verordnung geregelt in Lebensmitteln verwendet und in Verkehr gebracht werden. Steht die Verwendung eines Lebensmittelzusatzstoffes nicht mit dieser Verordnung in Einklang, so darf ein Lebensmittel, in dem ein Zusatzstoff vorhanden ist, nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 nicht in den Verkehr gebracht werden. Der Anhang II der genannten Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 vom 11. November 2011 in die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 eingefügt. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 gilt der Anhang II ab dem 1. Juni 2013. Lebensmittel im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EU) Nr. 1129/2011 sind insbesondere Getränke. Der Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gliedert sich in die Teile A bis E. Der Teil A enthält allgemeine Bestimmungen über die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen und Tabellen über Lebensmittel, in denen Zusatzstoffe und Farbstoffe nach dem Migrationsgrundsatz des Art. 18 Abs. 1 a) der Verordnung nicht zugelassen werden dürfen. Teil B enthält eine Liste aller zugelassenen Zusatzstoffe. Diese dürfen nur in den Lebensmitteln und unter den Bedingungen des Teils E verwendet werden, der wiederum nach den Lebensmittelkategorien des Teils D gegliedert ist. In Gruppen zusammengefasste Zusatzstoffe werden im Teil C festgelegt. II. Für die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in zusammengesetzten Lebensmitteln bestimmt der in Art. 18 Abs. 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 normierte Migrationsgrundsatz, dass ein Lebensmittelzusatzstoff in einem zusammengesetzten Lebensmittel, das nicht in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt ist, enthalten sein darf, falls der Zusatzstoff in einer der Zutaten des zusammengesetzten Lebensmittels zugelassen ist. Nach dieser Regelung ist die Weiterverarbeitung von Zutaten mit einem zugesetzten Lebensmittelzusatzstoff zu einem zusammengesetzten Lebensmittel somit auch dann erlaubt, wenn der Lebensmittelzusatzstoff für das zusammengesetzte Lebensmittel nicht zugelassen ist (BayVGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 20 CS 14.2521 –, juris, Rn. 6). III. Das aus den Zutaten Traubensaft und Traubenmost zusammengesetzte Lebensmittel erfüllt nicht die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Dabei kann dahinstehen, ob – wie der Beklagte meint – weitere Anforderungen an den Begriff des zusammengesetzten Lebensmittels im Sinne dieser Vorschrift zu stellen sind. Offen bleiben kann ebenfalls, inwieweit die Anwendbarkeit dieses Migrationsgrundsatzes voraussetzt, dass das zusammengesetzte Lebensmittel nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführt ist (vgl. dazu Erwägungsgrund 22 der Verordnung [EU] 1129/2011). Der Zusatzstoff „Schwefeldioxid“ ist weder im Traubensaft (1.) noch im Traubenmost (2.) und damit in keiner der Zutaten des geplanten Getränks zugelassen. 1. Die Verwendung von Schwefeldioxid in Traubensaft ist hier unzulässig. Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 lässt in der insoweit maßgeblichen Kategorie 14.1.2 in Teil E des Anhangs II der Verordnung den Zusatz von Schwefeldioxid nur bei unvergorenem Traubensaft für sakramentale Verwendung zu. Dies ist bei dem geplanten Getränk der Klägerin nicht der Fall. 2. Die Verwendung von Schwefeldioxid in Traubenmost ist hier ebenfalls unzulässig. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die Zulässigkeit einer Schwefelung nicht aus der Kategorie 14.2.2. Im Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist zwar der Zusatz von Schwefeldioxid bis zu einer Höchstmenge von 200 mg/l erlaubt. Dies gilt nach der Spalte „Beschränkungen/Ausnahmen“ (nur) für alkoholfreie Produkte. Der für das geplante Getränk vorgesehene Traubenmost fällt jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Kategorie 14.2.2. Die Normauslegung ergibt, dass unter den Begriff der „alkoholfreien Produkte“ in der Kategorie 14.2.2 nur die alkoholfreien Entsprechungen von Wein fallen, welche durch Entzug des Alkohols nach der Gärung hergestellt werden. a) Hierfür spricht bereits die systematische Stellung dieser Kategorie in der Gruppe der alkoholischen Getränke, einschließlich ihrer alkoholfreien Entsprechungen oder ihrer Entsprechungen mit geringem Alkoholgehalt (Kategorie 14.2). b) Der Regelungsinhalt der Kategorie 14.2.2 stützt die vorgenannte Auffassung. Die Kategorie 14.2.2 stellt die zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen unter die Voraussetzung, dass die Verwendung von Zusatzstoffen „nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, dem Beschluss 2006/232/EG des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission sowie deren Durchführungsbestimmungen zulässig“ ist. Hiernach ist eine Schwefelung von Weinbauerzeugnissen nur im Rahmen und mit dem Ziel der Weinerzeugung zulässig. Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weitgehend aufgehoben. Gemäß Art. 230 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 u.a. als Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nach der Entsprechungstabelle in deren Anhang XIV. aa) Nach Art. 80 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen nur gemäß Anhang VIII zugelassene und in Art. 75 Abs. 3 g) und Art. 83 Absätze 2 und 3 der Verordnung vorgesehene önologische Verfahren für die Erzeugung und Haltbarmachung der in Anhang VII Teil II aufgeführten Weinbauerzeugnisse – d.h. auch Traubenmost (vgl. Nr. 10 Satz 1 dieses Teils) – in der Union verwendet werden. Der Zusatz von Schwefeldioxid ist zunächst kein gemäß Anhang VIII zugelassenes önologisches Verfahren; dieser betrifft nur die Anreicherung (Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts), Säuerung und Entsäuerung. Art. 75 Abs. 3 g) i.V.m. Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht jedoch Vermarktungsnormen für den Weinsektor in Bezug auf das Herstellungsverfahren, einschließlich der önologischen Verfahren, vor. Diese sind in der „Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen“ festgelegt. Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 führt die zugelassenen önologischen Verfahren, die Bedingungen für ihre Anwendung und die diesbezüglichen Einschränkungen auf (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung). Die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ergibt sich hier sowohl aus deren ausdrücklicher Benennung in der Kategorie 14.2.2 als auch aufgrund der Normsetzungshistorie der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 verweist in ihrem Geltungsbereich zwar auf die (aufgehobene) Verordnung (EG) Nr. 479/2008. Die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 als Vermarktungsnorm im Sinne des Art. 75 Abs. 3 g) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ergibt sich jedoch aus Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 491/2009. Hiernach gelten Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach der Entsprechungstabelle in Anhang XXII derselben Verordnung. Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist – wie bereits erwähnt – in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 überführt worden. bb) Die Verwendung von Schwefeldioxid ist durch Nr. 7 der Tabelle des Anhangs I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen. Als Bedingungen für die Anwendung und diesbezügliche Einschränkung verweist die Spalte 3 der Tabelle allerdings auf die Grenzwerte gemäß Anhang I B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009. Dabei ist – ausweislich des Klammerzusatzes – die „Höchstmenge in dem auf dem Markt angebotenen Erzeugnis“ maßgeblich. Die Grenzwerte gemäß Anhang I B der Verordnung beziehen sich indes nur auf Wein (vgl. Art. 3 Abs. 3 der Verordnung). Der Europäische Verordnungsgeber geht somit davon aus, dass eine Schwefelung von Weinbauerzeugnissen, einschließlich Traubenmost, der Weinerzeugung dient. Betrifft die Verwendung von Schwefeldioxid im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 nur die Erzeugung alkoholhaltiger Weinprodukte, ermöglicht die Kategorie 14.2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 durch die Einbeziehung „alkoholfreier Produkte“ eine Erweiterung dieses zugelassenen önologischen Verfahrens auf diese Produktgruppe. Damit ist indes nicht die Schwefelung jedweder alkoholfreien Produkte eröffnet. Es muss sich vielmehr um solche alkoholfreien Produkte handeln, die aus – vorher alkoholhaltigen – Weinprodukten entstanden sind. cc) Art. 80 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 steht diesem Normverständnis nicht entgegen. Hiernach dürfen die zugelassenen önologischen Verfahren im Sinne des Unterabsatzes 1 dieser Regelung „nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses verwendet werden“. Soweit es die Klägerin nach dem Wortlaut dieser Vorschrift im Rahmen des Migrationsgrundsatzes des Art. 18 Abs. 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 für zulässig erachtet, Schwefeldioxid bei Weinbauerzeugnissen auch unabhängig vom Weinherstellungsprozess für deren Haltbarmachung zu verwenden, ist dem nicht zu folgen. Art. 80 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezieht sich ausdrücklich auf die „zugelassenen“ önologischen Verfahren im Sinne des Unterabsatzes 1, welche indes nur solche gemäß Anhang VIII der Verordnung umfassen (Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung). Selbst wenn der Unterabsatz 3 auch die nach dem Unterabsatz 1 „vorgesehenen“ önologischen Verfahren einbeziehen würde, wird damit nicht die Möglichkeit einer Schwefelung von Weinbauerzeugnissen zwecks Haltbarmachung oder ordnungsgemäßen Ausbaus des Erzeugnisses zu jedwedem Zweck ermöglicht. Unterabsatz 3 erweitert nicht den für das jeweilige önologische Verfahren zulässigen Anwendungsbereich, sondern schränkt diesen auf die drei vorgegebenen Verwendungszwecke ein. Für die Verwendung von Schwefeldioxid stellt Nr. 7 der Tabelle des Anhangs I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 auf das auf dem Markt angebotene Erzeugnis, also das Endprodukt ab (vgl. auch Nr. 2.1 der Tabelle 2 des Anhangs I der ab dem 7. Dezember 2019 geltenden Verordnung [EU] 2019/934). Normative Anhaltspunkte dafür, dass die nach der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 für die Verwendung von Schwefeldioxid erforderliche Zweckbindung des Weinbauerzeugnisses durch Art. 80 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgehoben werden soll, sind nicht erkennbar. c) Die Normentstehungsgeschichte der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 streitet ebenfalls dafür, den Begriff der „alkoholfreien Produkte“ in der Kategorie 14.2.2 auf die alkoholfreien Entsprechungen von Wein zu beziehen. Der Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 570/2012 geändert, nachdem beantragt worden war, die Verwendung von Benzoesäure - Benzoaten (E 210-213) als Konservierungsstoff in alkoholfreien Entsprechungen von Wein zuzulassen (vgl. Erwägungsgrund 4 der Verordnung [EU] Nr. 570/2012). In Erwägungsgrund 5 dieser Verordnung ist ausgeführt, diese alkoholfreien Entsprechungen von Wein würden durch Entzug des Alkohols nach der Gärung hergestellt. Um ein Nachgären in der Flasche zu verhindern, werde das Produkt mit Sorbinsäure - Sorbaten (E 200-203) versetzt und anschließend pasteurisiert. Allerdings würden durch die Pasteurisierung das natürliche Fruchtaroma und der natürliche Fruchtgeschmack des Produkts verfälscht und vermindert. Der Zusatz von Benzoaten habe eine synergistische Wirkung, wodurch sich die Haltbarkeit verbessere und die Notwendigkeit der Pasteurisierung abnehme. Vor diesem Hintergrund ging der europäische Verordnungsgeber davon aus, mit der vorgenommenen Änderung durch das Merkmal „Nur alkoholfreie Produkte“ (nur) die alkoholfreien Entsprechungen von Wein zu erfassen. Der gleichlautende Wortlaut dieses Merkmals bei den übrigen von der Kategorie 14.2.2 erfassten Lebensmittelzusatzstoffen kann indes keine andere Bedeutung haben. d) Die gesetzlich zulässige Verwendung von Traubenmost in anderen Getränken als Wein führt zu keiner anderen rechtlichen Würdigung. Dies betrifft etwa § 47 Abs. 5 Weinverordnung, der Regelungen über Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind, enthält und u.a. vorschreibet, dass die in den Absätzen 1 bis 4 der Norm genannten Getränke nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn – soweit sie gesüßt worden sind – zur Süßung ein anderer Stoff als Saccharose oder andere Erzeugnisse als Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat nicht zugesetzt worden sind. Gleiches gilt für die von der Klägerin angeführte Verordnung (EU) Nr. 251/2014, die Begriffsbestimmungen und Klassifizierungen von aromatisierten Weinerzeugnissen regelt und dabei auch eine Versetzung mit Traubenmost einbezieht. Der Regelungsbereich der genannten Normen betrifft nicht die Zulässigkeit einer Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen bei Traubenmost. Im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 ergibt sich dies bereits aus Nr. 4 des Anhangs I, wonach die in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegten Vorschriften über Zusatzstoffe auch für aromatisierte Weinerzeugnisse gelten. e) Das obige Normverständnis der Kategorie 14.2.2 deckt sich außerdem mit der besonderen Behandlung von Traubensaft durch die in Bezug genommene Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Art. 80 Abs. 1 Unterabsatz 2 b) Alt. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bestimmt, dass der Unterabsatz 1 dieses Absatzes – und damit die Anwendbarkeit der zugelassenen bzw. vorgesehenen önologischen Verfahren – nicht für Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft gilt. Traubensaft ist gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Nr. 6 des Teils IV in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 das flüssige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das a) so behandelt wurde, dass es zum Verbrauch in unverändertem Zustand geeignet ist und b) aus frischen Weintrauben oder Traubenmost oder durch Rückverdünnung gewonnen worden ist. Im Falle der Rückverdünnung muss es von konzentriertem Traubenmost oder konzentriertem Traubensaft gewonnen worden sein. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet. Gemessen hieran ist die von der Klägerin beabsichtigte Schwefelung ebenfalls unzulässig, da sich das geplante zusammengesetzte Getränk als Traubensaft im Sinne des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Nr. 6 des Teils IV in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darstellt. Auf die von der Klägerin geplante Bezeichnung des Getränks kommt es insoweit nicht an. Es wird sich um ein flüssiges, nicht gegorenes, aber gärfähiges Erzeugnis handeln, das so behandelt wurde, dass es zum Verbrauch in unverändertem Zustand geeignet ist. Dieses Erzeugnis soll – neben dem mit Kohlensäure versetzten Traubensaft – auch aus dem in Rede stehenden Traubenmost gewonnen werden. Der Traubenmost dient daher der Herstellung des geplanten Getränks, so dass die nach Art. 80 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zugelassenen bzw. vorgesehenen önologischen Verfahren auch unter diesem Gesichtspunkt keine Anwendung finden dürfen. Dieses Reglungskonzept würde umgangen, wenn die Schwefelung jedweder alkoholfreien Produkte dem Anwendungsbereich der Kategorie 14.2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 unterfiele. f) Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze erweist sich die von der Klägerin beabsichtigte Verwendung von Schwefeldioxid im Traubenmost als unzulässig. Der von der Klägerin für das geplante Getränk vorgesehene Traubenmost stellt keine alkoholfreie Entsprechung von Wein dar. Der Entzug eines (ggf. vorhandenen) Alkohols nach Gärung wird nicht vorgenommen. Vielmehr soll bereits eine Gärung als solche nicht stattfinden. 3. Im Übrigen spricht für dieses Ergebnis auch der Umstand, dass Traubensaft, der von der Kategorie 14.1.2. umfasst ist, nach dem Willen der Europäischen Kommission nicht unter die Kategorie 14.2.2 fällt. Dies ergibt sich aus einer von ihr veröffentlichten Beschreibung der Anwendungskategorien („Guidance document describing the food categories in Part E of Annex II to Regulation [EC] No 1333/2008 on Food Additives“, Stand: Juni 2017, abrufbar unter https://ec.europa.eu/food/safety/food_improvement_agents/additives/eu_rules_en, vgl. Satz 2 zu Kategorie 14.2.2). Bei einer solchen Normkonkurrenz der genannten Kategorien wäre eine Schwefelung des geplanten Getränks ebenfalls unzulässig. Die Kategorie 14.1.2 betrifft Fruchtsäfte gemäß der Richtlinie 2001/112/EG. Nach Art. 1 i.V.m. Ziffer I. Nr. 1. a) Satz 1 des Anhangs I der Richtlinie 2001/112/EG ist Fruchtsaft die Bezeichnung des gärfähigen, jedoch nicht gegorenen, aus gesunden und reifen Früchten (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnenen Erzeugnisses, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack besitzt. Diese Voraussetzungen erfüllt sowohl der Traubensaft als auch der Traubenmost, soweit dieser frisch und nicht gegoren ist. Wird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, tritt deren Bezeichnung an die Stelle des Wortes „Frucht“ (Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2001/112/EG). Traubenmost ist der durch Keltern gewonnene Saft aus Weinbeeren, der indes wesentlich anfälliger gegenüber Oxidation und Mikroorganismen ist als Traubensaft, der bereits so behandelt wurde, dass er zum Verbrauch in unverändertem Zustand geeignet ist. Dennoch erfüllt der Traubenmost – in seiner frischen, nicht gegorenen Form – die genannte Begriffsbestimmung von Fruchtsaft. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor. … Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG). Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie ein alkoholfreies Getränk bestehend aus Traubensaft, Kohlendioxid und mit Schwefeldioxid versetztem Traubenmost herstellen darf. Sie betreibt eine Sektkellerei, in der sie u.a. ein Getränk aus Traubensaft mit zugesetzter Kohlensäure produziert. Dabei ist die Zugabe von Kohlensäure in dem Betrieb der Klägerin für eine mikrobiologische Stabilität dieses Getränks erforderlich, da dort keine Möglichkeit einer heiß-sterilen Abfüllung gegeben ist. Die Klägerin beabsichtigt, in Zukunft für die Herstellung dieses Getränks auch Traubenmost zu verwenden, der mit Schwefeldioxid als Antioxidationsmittel versetzt werden soll. Der Schwefelgehalt wird dabei 200 mg/l nicht übersteigen. Das Getränk soll als „perlendes Getränk aus Traubensaft und Traubenmost“ beschrieben werden. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 bat die Klägerin die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) um Bestätigung der geplanten Getränkeherstellung. Die ADD lehnte dies unter dem 12. Januar 2017 ab. Ihrer Meinung nach ist die Schwefelung nur zulässig, wenn das Produkt zur Weiterverarbeitung bestimmt ist. Bei einer Bestimmung zum unmittelbaren Verzehr sei eine Schwefelung unzulässig. Am 24. Februar 2017 führte das Landesuntersuchungsamt Speyer aufgrund des Vorhabens der Klägerin eine Betriebskontrolle durch und wies gegenüber der ADD mit Schreiben vom 14. März 2017 u.a. darauf hin, dass schon ein Zusatz von Kohlensäure zu Traubenmost nicht zulässig sei. Die Klägerin erhob am 30. März 2017 bei dem Verwaltungsgericht Trier Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die ADD (Az.: 2 K 4419/17.TR), mit der sie die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verwendung von Schwefeldioxid für Traubenmost zur Herstellung alkoholfreier Getränke begehrte. In diesem Verfahren wies die ADD auf ihre Unzuständigkeit hin, da es sich bei dem geplanten Produkt nicht um ein Weinerzeugnis handele. Es sei vielmehr als sonstiges alkoholfreies Getränk der allgemeinen Lebensmittelüberwachung unterworfen. Die Klage wurde daraufhin von der Klägerin zurückgenommen. Unter dem 26. September 2017 richtete die Klägerin eine Bestätigungsanfrage in Bezug auf das geplante Getränk an die Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße, die an den Beklagten weitergeleitet wurde. Der Beklagte lehnte die Bestätigung durch Schreiben vom 27. Februar 2018 mit der Begründung ab, Traubenmost sei als Erzeugnis im Weinherstellungsprozess nicht unmittelbar für den menschlichen Verzehr bestimmt und Traubensaft dürfe nicht geschwefelt werden. Die Klägerin hat am 8. März 2018 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Einsatz von Schwefeldioxid sei bei Traubenmost als einem Erzeugnis im Sinne des Weinrechts zulässig. Die Europäische Kommission habe dies in einem Schreiben vom 9. Dezember 2014 auch für den teilweise gegorenen Traubenmost bestätigt. Die Auffassung des Beklagten, dass Traubenmost nicht für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt, sondern nur ein Weiterverarbeitungsprodukt sei, finde im Gesetz keine Stütze. Eine solche Unterscheidung lasse sich aus der europarechtlichen Definition von Traubenmost nicht ableiten. Es gebe verschiedene Formen von Traubenmost, der nach den Vorschriften des Weinrechts auch in alkoholfreien Getränken verwendet werden könne. Es sei daher unzutreffend, dass Traubenmost nur in bestimmten, gesetzlich zugelassenen Fällen eine Zutat für ein Lebensmittel sein könne. Das im Lebensmittelrecht anerkannte Prinzip des „Carry over“ führe hier dazu, dass das im Traubenmost zugelassene Schwefeldioxid bei einer Mischung mit Traubensaft auch im Endprodukt vorhanden sein könne. Es gebe keine Vorschrift, die Schwefeldioxid in alkoholfreien Produkten verbiete. Dem Verbraucherschutz werde mit einer entsprechenden Kennzeichnung des Schwefeldioxids im Zutatenverzeichnis genüge getan. Mit Urteil vom 17. September 2018 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und antragsgemäß festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu verbieten, ein aus Traubensaft, Traubenmost und Kohlendioxid bestehendes alkoholfreies Getränk herzustellen und in Verkehr zu bringen, wenn der Traubenmost mit bis zu 200 mg/l Schwefeldioxid versetzt ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die vorbeugende Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Auch Traubenmost, der zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sei, dürfe Schwefeldioxid zugesetzt werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sei bei „Wein und anderen Produkten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und den alkoholfreien Entsprechungen“ Schwefeldioxid als Zusatzstoff in alkoholfreien Produkten in einer Konzentration von höchstens 200 mg/l zugelassen. Traubenmost sei ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (nunmehr überführt in die Verordnung [EU] Nr. 1308/2013), der von der Klägerin in seiner alkoholfreien Form eingesetzt werden solle. Die Klägerin sei unter Anwendung des Migrationsgrundsatzes berechtigt, ihrem Traubensaft den geschwefelten Traubenmost zuzugeben. Der Migrationsgrundsatz sei vorliegend anwendbar, da das von der Klägerin geplante Lebensmittel „perlendes Getränk aus Traubensaft und Traubenmost“ weder als zusammengesetztes Lebensmittel in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführt noch in Tabelle 1 oder 2 im Teil A des Anhangs II dieser Verordnung enthalten sei. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Ausgangspunkt der Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach Traubenmost zum unmittelbaren Verzehr geeignet und bestimmt sei, überzeuge nicht. Die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2008 definierten Kategorien von Weinbauerzeugnissen seien gerade nicht alle zum unmittelbaren Verzehr bestimmt. Zudem handele es sich bei dem zulässigerweise geschwefelten Traubenmost im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2008 im Regelfall um ein Zwischenerzeugnis zur Weinherstellung. Sollte der Traubenmost ausnahmsweise als Ausgangsbasis zur Herstellung eines Traubensaftes verwendet werden, welcher kein Erzeugnis im Sinne des Weinrechts darstelle, sei eine Schwefelung unzulässig. Insofern werde eine Konsistenz der europarechtlichen Rahmenbedingungen für Traubenmost als Weinbauerzeugnis und Traubensaft als Lebensmittel hergestellt. Daher könne es auf den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Migrationsgrundsatz nicht ankommen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. September 2018 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den Migrationsgrundsatz für anwendbar. Die geplante Herstellungsweise sei keine Umgehung des Schwefelungsverbots für Traubensaft. Eine Herstellung von Traubensaft mit Schwefel sei nicht beabsichtigt. Das Enderzeugnis solle nicht als Traubensaft, sondern z.B. als „alkoholfreies kohlensäurehaltiges Getränk, hergestellt aus X % Traubensaft und Y % Traubenmost“ bezeichnet werden. Eine solche beschreibende Bezeichnung sei für ein Produkt, das aufgrund seiner Herstellungsweise nicht in eine gesetzlich geregelte Kategorie falle, lebensmittelrechtlich nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen, dessen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.