Urteil
6 C 10153/22.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2022:0927.6C10153.22.OVG.00
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Leitsätze
§ 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes StVG in der seit dem 22. Januar 2004 geltenden Fassung begründet für Verbandsgemeinden keine Ermächtigungsgrundlage zur Festsetzung von Parkgebühren, nachdem die noch auf § 6?a Abs. 6 Satz 10 und Abs. 7 StVG a.F. gestützte Landesverordnung über die Übertragung einer solchen Ermächtigung vom 2. April 1981 (GVBl. S. 81), geändert durch Verordnung vom 9. April 1992 (GVBl. S. 115), durch die am 1. Juli 2020 in Kraft getretene Regelung in Art. 9 Nr. 4 des Dreizehnten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 287) aufgehoben worden ist.(Rn.37)
Tenor
Der am 10. Dezember 2020 vom Verbandsgemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene 1. Nachtrag zur Gebührenordnung über die Festsetzung von Parkgebühren in der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach in Gestalt der durch Ratsbeschluss vom 7. Oktober 2021 erfolgten Ergänzung ist unwirksam, soweit er sich in Buchst. A. Nr. 10 und den hierauf verweisenden Regelungen zu Parkzeiten und Parkgebühren auf den „Parkplatz A. Traben im Bereich des Hotel B. (Parkzone A10)“ bezieht.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes StVG in der seit dem 22. Januar 2004 geltenden Fassung begründet für Verbandsgemeinden keine Ermächtigungsgrundlage zur Festsetzung von Parkgebühren, nachdem die noch auf § 6?a Abs. 6 Satz 10 und Abs. 7 StVG a.F. gestützte Landesverordnung über die Übertragung einer solchen Ermächtigung vom 2. April 1981 (GVBl. S. 81), geändert durch Verordnung vom 9. April 1992 (GVBl. S. 115), durch die am 1. Juli 2020 in Kraft getretene Regelung in Art. 9 Nr. 4 des Dreizehnten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 287) aufgehoben worden ist.(Rn.37) Der am 10. Dezember 2020 vom Verbandsgemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene 1. Nachtrag zur Gebührenordnung über die Festsetzung von Parkgebühren in der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach in Gestalt der durch Ratsbeschluss vom 7. Oktober 2021 erfolgten Ergänzung ist unwirksam, soweit er sich in Buchst. A. Nr. 10 und den hierauf verweisenden Regelungen zu Parkzeiten und Parkgebühren auf den „Parkplatz A. Traben im Bereich des Hotel B. (Parkzone A10)“ bezieht. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Er wurde am 9. Februar 2022 und somit rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gestellt, da die angegriffene Nachtragsregelung am 12. Februar 2021 öffentlich bekanntgemacht worden ist. 2. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er ist unter der Anschrift C. Straße in 56841 Traben-Trarbach amtlich gemeldeter Mieter (vgl. Blatt 57 der Gerichtsakte) sowie regelmäßig Fahrer eines unter dieser Anschrift auf seine Ehefrau zugelassenen Kraftfahrzeugs, für das dort kein privater Stellplatz zur Verfügung steht, so dass er durch eine Gebührenpflicht des in Streit stehenden Parkraums am nahegelegenen Moselufer in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG) verletzt sein kann (vgl. dazu auch VGH BW, Beschluss vom 24. Juni 2022 – 2 S 809/22 –, juris Rn. 84). Die plausiblen und glaubhaften Angaben des Antragstellers zum möglichen Stellplatzbedarf für ein vorhandenes Kraftfahrzeug reichen insoweit für die Annahme einer Antragsbefugnis aus. 3. Dem Antragsteller fehlt für sein Normenkontrollbegehren auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Denn selbst ein „Wiederaufleben“ der ursprünglichen Regelungen der am 12. Dezember 2019 beschlossenen Parkraumgebührenordnung, welche bereits eine Gebührenpflicht für den in Streit stehenden „Parkplatz A. Traben im Bereich des Hotel B.“ vorgesehen hatte, hätte nicht zur Folge, dass die angestrebte Unwirksamkeitserklärung des 1. Nachtrages zur Parkraumgebührenordnung vom 10. Dezember 2020 für den Antragsteller zu keiner Verbesserung seiner Rechtsstellung führen könnte und damit eine entsprechende Entscheidung ohne praktischen Nutzen wäre. Die in der ursprünglichen Fassung der Parkraumgebührenordnung enthaltene Gebührenpflicht für den streitgegenständlichen Parkplatz galt nämlich ganzjährig nur freitags bis sonntags von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr (vgl. § 2 Buchst. A Nr. 7 und § 4 der Parkraumgebührenordnung a.F.), während die Reglungen des 1. Nachtrages zur Parkraumgebührenordnung die gebührenpflichtigen Parkzeiten insoweit auf montags bis sonntags erweitert haben. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der am 10. Dezember 2020 vom Verbandsgemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene 1. Nachtrag zur Parkraumgebührenordnung in der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach in Gestalt der durch Beschluss des Verbandsgemeinderats vom 7. Oktober 2021 erfolgten Ergänzung ist rechtswidrig, soweit er sich in Buchst. A. Nr. 10 und den hierauf verweisenden Regelungen zu Parkzeiten und Parkgebühren auf den „Parkplatz A. Traben im Bereich des Hotel B. (Parkzone A10)“ bezieht. Gemäß § 6a Abs. 6 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S 310, ber. S. 919), im hier maßgeblichen Zeitpunkt des angegriffenen Satzungsbeschlusses zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2667), können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen Gebühren erheben. 1. Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlte dem Verbandsgemeinderat der Antragsgegnerin bereits offensichtlich die erforderliche Satzungsbefugnis für die am 10. Dezember 2020 beschlossene Änderung der Parkraumgebührenordnung. Zum einen betrifft der von der angegriffenen Satzungsänderung erfasste „Parkplatz A. Traben im Bereich des B.“ – auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin – schon keine Ortsdurchfahrt, so dass es auch einer Auslegung des Gemeindebegriffes in § 6a Abs. 6 Satz 1 StVG nicht bedarf. Zum anderen ist die Antragsgegnerin nicht Trägerin der Straßenbaulast (vgl. § 12 ff. des Landesstraßengesetzes). Auf die weiteren Einwände des Antragstellers gegen eine Gebührenpflicht für den in Rede stehenden Parkplatz im Bereich des Hotels B. kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. 2. Eine Satzungsbefugnis des Verbandsgemeinderats folgt hier auch nicht aus der – im Zeitpunkt des Beschlusses vom 12. Dezember 2019 über die ursprüngliche Fassung der Parkraumgebührenordnung noch geltenden – Landesverordnung über die Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung von Parkgebühren vom 2. April 1981 (GVBl. S. 81), geändert durch Verordnung vom 9. April 1992 (GVBl. S. 115). Nach § 1 Nr. 3 dieser Verordnung wurde zwar die Ermächtigung der Landesregierung zur Festsetzung höherer Parkgebühren nach § 6 a Abs. 6 Satz 8 und Abs. 7 StVG a.F. für das Gebiet einer Verbandsgemeinde auf die Verbandsgemeindeverwaltung übertragen. Die genannte Übertragungsverordnung ist jedoch durch die am 1. Juli 2020 in Kraft getretene Regelung in Art. 9 Nr. 4 des Dreizehnten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 287) mit der Begründung aufgehoben worden, diese Landesverordnung sei gegenstandslos geworden, da sich die Befugnis der kommunalen Gebietskörperschaften zur Erhebung von Parkgebühren inzwischen unmittelbar aus § 6a Abs. 6 Satz 1 StVG in der seit dem 22. Januar 2004 geltenden Fassung ergebe (LT-Drs. 17/11839, S. 24, vgl. dazu auch BT-Drs. 15/1496). Soweit Art. 28 des Dreizehnten Rechtsbereinigungsgesetzes bestimmt, dass die durch die aufgehobenen Vorschriften eingetretenen Rechtswirkungen nicht berührt werden, lässt sich dem keine Fortgeltung der ursprünglichen Satzungsbefugnis des Verbandsgemeinderats zur Regelung von Parkgebühren für die Zeit nach Inkrafttreten des Art. 9 Nr. 4 des Dreizehnten Rechtsbereinigungsgesetzes entnehmen. 3. Die hiergegen erhobenen Einwände der Antragsgegnerin, der Bundesgesetzgeber habe bei der Neufassung des § 6a Abs. 6 StVG durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 14. Januar 2004 (BGBl. I S. 74) mit der „Entziehung der Zuständigkeit der Verbandsgemeinden für den Erlass von Parkgebührensatzungen“ die Besonderheiten der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung nicht hinreichend berücksichtigt (a)), jedenfalls aber gegen das Durchgriffsgebot des Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG verstoßen (b)), vermögen nicht durchzudringen. a) Die im hier maßgeblichen Zeitpunkt des angegriffenen Satzungsbeschlusses allein der Stadt Traben-Trarbach als Trägerin der Straßenbaulast gemäß § 6a Abs. 6 Satz 1 StVG eingeräumte Befugnis zum Erlass einer Gebührensatzung für das Parken auf dem in Rede stehenden Parkplatz wird durch die von der Antragsgegnerin angeführte Regelung in § 68 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 GemO nicht berührt. Hiernach hat die Verbandsgemeindeverwaltung bei Straßen, für die nach dem Landesstraßengesetz eine Ortsgemeinde Träger der Straßenbaulast ist, die der Straßenbaubehörde nach dem Landesstraßengesetz obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Der Erlass einer Parkgebührensatzung dürfte aber bereits keine der Straßenbaubehörde nach dem Landesstraßengesetz obliegende Aufgabe darstellen. Unabhängig davon liegt bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte für die Ortsgemeinden gemäß § 68 Abs. 1 und 2 GemO eine sog. Organleihe vor, durch die der Verbandsgemeindeverwaltung aber keine neuen (eigenen) Zuständigkeiten oder Kompetenzen zuwachsen. Dem entspricht es auch, dass die Verbandsgemeindeverwaltung bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden an Beschlüsse der Ortsgemeinderäte gebunden ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 GemO). b) Das verfassungsrechtliche Durchgriffsverbot des Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG wird durch § 6a Abs. 6 Satz 1 StVG ebenfalls nicht verletzt. aa) Soweit es dem Bund gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG untersagt ist, den Kommunen neue Aufgaben zu übertragen, erweist sich § 6a Abs. 6 Satz 1 StVG bereits nicht als Aufgabenübertragung im Sinne dieser grundgesetzlichen Regelung. Durch die seit dem 22. Januar 2004 geltende Fassung dieser Regelung wird den Gemeinden bzw. Trägern der Straßenbaulast die Parkgebührenerhebung nämlich nicht zur Pflicht gemacht, sondern der freien Disposition („können … erheben“) überlassen. Im Übrigen gilt nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Einfügung des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fort. bb) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 6a Abs. 6 StVG ergeben sich auch nicht daraus, dass Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG die Gemeinden grundsätzlich auch vor einer Entziehung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft schützt. Dabei ist in Bezug auf den von der Antragsgegnerin angeführten „Aufgabenentzug zu Lasten der Verbandsgemeindeverwaltung“ festzustellen, dass Gemeindeverbände gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG nur im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung haben. Dass der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach in Bezug auf die Parkgebührenerhebung ein Selbstverwaltungsrecht zugestanden hätte, ist indes nicht ersichtlich (vgl. § 67 GemO). 4. Die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage der Zulässigkeit einer Rückwirkungsanordnung in einer ggf. zukünftig durch die Stadt Traben-Trarbach erlassenen Parkraumgebührenordnung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens. Für eine solche Rückwirkung Anlass gebende Lebenssachverhalte sind außerdem nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund des Antragsvorbringens ist auch nicht davon auszugehen, dass ein gerichtlicher Hinweis gerade zu diesem Punkt der Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten durch den Antragsteller dienen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Antragsteller wendet sich gegen eine Gebührenordnung der Antragsgegnerin über die Festsetzung von Parkgebühren. Am 12. Dezember 2019 beschloss der Rat der Antragsgegnerin nach Anhörung des Rates der Stadt Traben-Trarbach sowie der Ortsgemeinde Kröv die Gebührenordnung über die Festsetzung von Parkgebühren in der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach (im Folgenden: Parkraumgebührenordnung), die am 24. Januar 2020 durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 31. Januar 2020 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht wurde. Die gebührenpflichtigen Parkräume waren zunächst in § 2 dieser Gebührenordnung geregelt. Diese umfassten u.a. den „Parkplatz A. Traben im Bereich des Hotel B.“ mit gebührenpflichtigen Parkzeiten ganzjährig, freitags bis sonntags von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Nachdem der Rat der Stadt Traben-Trarbach beschlossen hatte, zukünftig auch den Großparkplatz „A. Trarbach“ (zwischen Musikpavillon und Kautenbach) für PKW und Busse einer Gebührenpflicht zu unterwerfen, beschloss der Verbandsgemeinderat am 10. Dezember 2020 einen 1. Nachtrag zur Parkraumgebührenordnung. Darin wurden die gebührenpflichtigen Parkräume in der Stadt Traben-Trarbach in einer Anlage zu der Parkraumgebührenordnung beschrieben, u.a. auch der „Parkplatz A. Traben im Bereich des Hotel B.“. Die öffentliche Bekanntmachung des Nachtrages erfolgte im Amtsblatt vom 12. Februar 2021. Durch Beschluss des Verbandsgemeinderats vom 7. Oktober 2021 wurde dem vorgenannten Parkplatz in der Anlage zur Parkraumgebührenordnung die Parkzonenbezeichnung „Parkzone A10“ hinzugefügt. Die Niederschrift des öffentlichen Teils der betreffenden Ratssitzung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2021 veröffentlicht. Hiernach enthält die Parkraumgebührenordnung vom 12. Dezember 2019 in der fortgeschriebenen Fassung der Satzungsänderung vom 10. Dezember 2020 folgende Regelungen: § 2 Gebührenpflichtige Parkräume Die gebührenpflichtigen Parkräume im Gebiet der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach sind in der Anlage zu dieser Gebührenordnung aufgezählt. § 4 Gebühren / gebührenpflichtige Zeiten Die Gebühren und gebührenpflichtigen Zeiten auf den gebührenpflichtigen Parkräumen nach § 2 sind in der Anlage zu dieser Gebührenordnung aufgeführt. § 5 Sonstige Regelungen Ergänzungen oder sonstige Veränderungen der gebührenpflichtigen Parkräume (§ 2), der Parkeinrichtungen und der Parkdauer (§ 3), sowie der Parkgebühren und der gebührenpflichtigen Zeiten (§ 4) werden durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgesetzt. Anlage zum 1. Nachtrag der Gebührenordnung über die Festsetzung von Parkgebühren in der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach vom 12. Dezember 2019 Gebührenpflichtige Parkräume: A) in der Stadt Traben-Trarbach 1. (…) 10. Parkplatz A. Traben im Bereich des Hotel B. (Parkzone A10) B) (…) Parkzeiten und Parkgebühren der gebührenpflichtigen Parkräume: PKW-Parkplätze A Nr. 1 - 10 ganzjährig, montags bis sonntags zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr Parkplatz Zeitwert Zeiteinheit Parkgebühr A1 - A10 1 – 30 Minuten Frei A1 - A10 31 – 60 Minuten 0,50 € A1 - A10 je weitere 30 Minuten 0,50 € A1 - A10 Tag 24 Stunden 5,00 € A1 - A10 Monat Kalendertag 30,00 € A1 - A10 Jahr 12 Monate 330,00 € Bus-Parkplätze A Nr. 4, 10 ganzjährig, montags bis sonntags zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr Parkplatz Zeitwert Zeiteinheit Parkgebühr A4, A10 Je 30 Minuten 5,00 € A4, A10 Max. 4 Stunden 20,00 € Mit seinem am 9. Februar 2022 eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller gegen den 1. Nachtrag zur Parkraumgebührenordnung geltend, eine Gebührenpflicht für den „Parkplatz A. Traben im Bereich des Hotel B.“ sei rechtswidrig. Seine Antragsbefugnis folge daraus, dass er das gegenüber dem genannten Parkraum liegende Hausgrundstück C. Straße, 56841 Traben-Trarbach, als Mieter bewohne und er daher Parkscheine ziehen müsse, wenn er dort mit dem auf seine Ehefrau zugelassenen Kraftfahrzeug parken wolle, da andernfalls Bußgelder verhängt würden. Die angegriffene Satzungsänderung sei nichtig, weil der räumliche Geltungsbereich der Gebührenpflicht betreffend den Parkplatz A. wegen der Bezugnahme auf den Bereich des Hotels B. unbestimmt sei. Zudem diene die Gebührenpflicht aus Gründen der Haushaltslage allein der Einnahmengenerierung und nicht der Abwehr von Gefahren oder einer Verbesserung der Parkraumsituation, was von der straßenverkehrsrechtlichen Ermächtigung nicht gedeckt sei. Der Parkplatz A. stehe überwiegend leer, in anderen Stadtbereichen bestehe hingegen erheblicher Parkdruck. Außerdem verstoße die Höhe der Parkgebühren gegen das Kostenüberdeckungs- und Gewinnerzielungsverbot. Die Gebühr für ein Jahresticket i.H.v. 330 € sei unattraktiv. Der Antragsteller beantragt, den am 10. Dezember 2020 vom Verbandsgemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen 1. Nachtrag zur Gebührenordnung über die Festsetzung von Parkgebühren in der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach in Gestalt der durch Ratsbeschluss vom 7. Oktober 2021 erfolgten Ergänzung für unwirksam zu erklären, soweit er sich in Buchst. A. Nr. 10 und den hierauf verweisenden Regelungen zu Parkzeiten und Parkgebühren auf den „Parkplatz A. Traben im Bereich des Hotel B. (Parkzone A10)“ bezieht. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Der Antrag sei mangels Antragsbefugnis bereits unzulässig, da der Antragsteller weder das Grundstückseigentum noch dessen Bewohnung oder die Nutzung eines Kraftfahrzeugs nachgewiesen habe. Zudem erweise sich der satzungsmäßige Geltungsbereich als hinreichend bestimmt. In der Örtlichkeit sei im Bereich des Hotels B. erkennbar nur ein Parkplatz vorhanden. Ferner sei eine Einnahmenerzielungsabsicht nicht sachwidrig, da keine Zweckbindung für das Aufkommen aus Parkgebühren bestehe und das Kostenüberschreitungsverbot auf Parkgebühren keine Anwendung finde. Prüfungsgegenstand sei außerdem nur die Satzungsänderung und nicht die Satzung an sich und damit auch nicht die geregelte Jahresgebühr. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Akten der Antragsgegnerin verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.