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Urteil

6 A 10839/23.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:0430.6A10839.23.OVG.00
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Leitsätze
1. Die Einstufung einer nach dem Arbeitsvertrag auszuübenden Tätigkeit als eine solche eines Erziehers im Sinne der Entgeltgruppe S4 Fallgruppe 3 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD SuE) in Abgrenzung zu einer Tätigkeit als Kinderpfleger nach der Entgeltgruppe S3 TVöD SuE richtet sich vor allem danach, ob die pflegerische oder die betreuende Tätigkeit den auszuübenden Aufgaben das Gepräge gibt. Zudem kann als Kriterium zur Abgrenzung der Tätigkeit von Kinderpflegern und Sozialassistenten von der eines Erziehers auch darauf abgestellt werden, ob die auszuübende Tätigkeit zuvorderst der Unterstützung eines Erziehers dient und damit keine eigenverantwortlichen erzieherischen Aufgaben ausgeübt werden sollen. (Rn.41) 2. Das Tätigkeitsmerkmal in der Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung der Entgeltgruppe S4 Fallgruppe 3 TVöD SuE knüpft allein an die nach dem Arbeitsvertrag auszuübende Tätigkeit an und stellt darüber hinaus keine subjektiven Anforderungen. Die Beschäftigung in dieser Tätigkeit kann deshalb auch ohne entsprechende Fachausbildung und Prüfung beziehungsweise von Personen, die sich berufsbegleitend in einem dualen Studiengang mit dem Ausbildungsziel Erzieher mit staatlicher Anerkennung befinden, ausgeübt werden, wie auch ein Vergleich mit der Entgeltgruppe S8a Fallgruppe 1 TVöD SuE zeigt. Die Eingruppierung der Tätigkeit einer Person ohne entsprechende Ausbildung in die nächst niedrigere Entgeltgruppe der Tätigkeit von Personen mit der geforderten Ausbildung (sog. Minus-Eins-Regelung) kommt bei der Entgeltgruppe S4 Fallgruppe 3 TVöD SuE nicht in Betracht. (Rn.45) 3. Das Tätigkeitsmerkmal in der Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung der Entgeltgruppe S4 Fallgruppe 3 TVöD SuE fordert nicht, dass der gesamte breite und vielseitige Tätigkeitsbereich eines Erziehers mit staatlicher Anerkennung auszuüben ist. Ausreichend ist vielmehr, wenn die einzelnen Tätigkeiten einer Erziehertätigkeit zuzuordnen sind und damit der Arbeitsvorgang in seinem Arbeitsergebnis von der Tätigkeit in diesem Bereich definiert wird. (Rn.47) 4. Aus den Regelungen der Fachkräftevereinbarung für Kindertagesstätten vom 1. August 2013 ist nicht ableitbar, Mitarbeiter einer Gruppe könnten nicht eigenverantwortlich erzieherische Aufgaben in bestimmten Bereichen übernehmen. Sie stehen mithin einer Eingruppierung der auszuübenden Tätigkeit einer Beschäftigten, die berufsbegleitend einen dualen Studiengang besucht, in die Entgeltgruppe S4 Fallgruppe 3 TVöD SuE nicht entgegen. (Rn.50)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2023 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz der Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 4. Juli 2022 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einstufung einer nach dem Arbeitsvertrag auszuübenden Tätigkeit als eine solche eines Erziehers im Sinne der Entgeltgruppe S4 Fallgruppe 3 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD SuE) in Abgrenzung zu einer Tätigkeit als Kinderpfleger nach der Entgeltgruppe S3 TVöD SuE richtet sich vor allem danach, ob die pflegerische oder die betreuende Tätigkeit den auszuübenden Aufgaben das Gepräge gibt. Zudem kann als Kriterium zur Abgrenzung der Tätigkeit von Kinderpflegern und Sozialassistenten von der eines Erziehers auch darauf abgestellt werden, ob die auszuübende Tätigkeit zuvorderst der Unterstützung eines Erziehers dient und damit keine eigenverantwortlichen erzieherischen Aufgaben ausgeübt werden sollen. (Rn.41) 2. Das Tätigkeitsmerkmal in der Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung der Entgeltgruppe S4 Fallgruppe 3 TVöD SuE knüpft allein an die nach dem Arbeitsvertrag auszuübende Tätigkeit an und stellt darüber hinaus keine subjektiven Anforderungen. Die Beschäftigung in dieser Tätigkeit kann deshalb auch ohne entsprechende Fachausbildung und Prüfung beziehungsweise von Personen, die sich berufsbegleitend in einem dualen Studiengang mit dem Ausbildungsziel Erzieher mit staatlicher Anerkennung befinden, ausgeübt werden, wie auch ein Vergleich mit der Entgeltgruppe S8a Fallgruppe 1 TVöD SuE zeigt. Die Eingruppierung der Tätigkeit einer Person ohne entsprechende Ausbildung in die nächst niedrigere Entgeltgruppe der Tätigkeit von Personen mit der geforderten Ausbildung (sog. Minus-Eins-Regelung) kommt bei der Entgeltgruppe S4 Fallgruppe 3 TVöD SuE nicht in Betracht. (Rn.45) 3. Das Tätigkeitsmerkmal in der Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung der Entgeltgruppe S4 Fallgruppe 3 TVöD SuE fordert nicht, dass der gesamte breite und vielseitige Tätigkeitsbereich eines Erziehers mit staatlicher Anerkennung auszuüben ist. Ausreichend ist vielmehr, wenn die einzelnen Tätigkeiten einer Erziehertätigkeit zuzuordnen sind und damit der Arbeitsvorgang in seinem Arbeitsergebnis von der Tätigkeit in diesem Bereich definiert wird. (Rn.47) 4. Aus den Regelungen der Fachkräftevereinbarung für Kindertagesstätten vom 1. August 2013 ist nicht ableitbar, Mitarbeiter einer Gruppe könnten nicht eigenverantwortlich erzieherische Aufgaben in bestimmten Bereichen übernehmen. Sie stehen mithin einer Eingruppierung der auszuübenden Tätigkeit einer Beschäftigten, die berufsbegleitend einen dualen Studiengang besucht, in die Entgeltgruppe S4 Fallgruppe 3 TVöD SuE nicht entgegen. (Rn.50) Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2023 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz der Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 4. Juli 2022 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, denn der Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. I. Die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 4. November 2019 kann nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG – gestützt werden, da der Bescheid vom 4. November 2019 rechtmäßig ist, soweit in diesem die Vergütung für die Beschäftige Frau A. in voller Höhe gemäß ihrer Eingruppierung in die tarifliche Entgeltgruppe S4 als zuschussfähig anerkannt worden ist. 1. Gemäß § 12 Abs. 6 des für das Betriebsjahr 2018 geltenden rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes in der Fassung vom 12. Juni 2007 – KitaG – werden die durch Elternbeiträge, Eigenleistung des Trägers und Zuweisungen des Landes nicht gedeckten Personalkosten durch Zuwendungen des Trägers des Jugendamtes ausgeglichen. Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KitaG u.a. die angemessenen Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für Vergütungen, Unterhaltsbeihilfen und Sonderleisten für das Personal im Erziehungs- und Wirtschaftsdienst auf der Grundlage des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Anzuwenden sind hier die Besonderen Vergütungsrichtlinien 2 für Beschäftige im Sozial- und Erziehungsdienst beim Caritasverband D. e.V. und im Haus der E. e.V. sowie in den Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Limburg – BEO 2 – in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung, die entsprechend der Übernahmeerklärungen (vgl. Beschlüsse vom 8. Dezember 2009, Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 2 vom 1. Februar 2010, Nr. 398; 25. Februar 2010, Amtsblatt Nr. 5 vom 1. Mai 2010, Nr. 444 und 451; 28. November 2012, Amtsblatt Nr. 2 vom 1. Februar 2013, Nr. 351; und 6. September 2013, Amtsblatt Nr. 2 vom 1. Februar 2014, Nr. 17) der Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts (KODA) den Regelungen des TVöD SuE entsprechen. Angemessen sind Personalkosten für solche Stellen, die im Rahmen der Bedarfsplanung ausgewiesen sind und tarifgerecht besetzt werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2022 – 7 A 10583/21.OVG –, juris Rn. 21; OVG RP, Beschluss vom 3. Mai 2007 – 7 A 11406/06.OVG –, juris Rn. 5). Danach muss eine Eingruppierung eines Beschäftigten nach den maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen fehlerfrei erfolgen. Eine Einschätzungsprärogative ist dem Träger der Einrichtung insoweit nicht eingeräumt (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. November 2007 – 7 A 10653/07.OVG –, juris Rn. 25). 2. Die vorgenommene Eingruppierung der Beschäftigten Frau A. in die Entgeltgruppe S4 ist nicht fehlerhaft, sondern genügt den tariflichen Voraussetzungen. a) Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD ist ein Beschäftigter in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Nach dessen Satz 2 entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Maßgeblich ist nicht die ausgeübte, sondern die auszuübende Tätigkeit. Welche Tätigkeit ein Angestellter auszuüben hat, bestimmt sich nach seinem Arbeitsvertrag (vgl. BAG, Urteil vom 26. März 1997 – 4 AZR 489/95 –, juris Rn. 33; OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2022 – 7 A 10582/21.OVG –, juris Rn. 28). Teil B – Besonderer Teil – Abschnitt XXIV BEO 2 enthält folgende Bestimmung der Tätigkeitsmerkmale für die Entgeltgruppe S2, S3, S4 und S8a: S2 Beschäftige in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung. S3 Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfungen und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftige, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. S4 1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. 2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung. 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger oder Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung. … S8a 1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. … b) Gemessen daran erfolgte die Eingruppierung der Beschäftigten Frau A. in Entgeltgruppe S4 im Ergebnis tarifgerecht. aa) Dem Verwaltungsgericht ist zunächst darin zu folgen, dass es sich bei der von Frau A. auszuübenden Tätigkeit nicht um schwierige fachliche Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe S4 Fallgruppe 1 handelt, da diese denjenigen Tätigkeiten entsprechen, die jede pädagogische Fachkraft in einer Kindergartengruppe im Alltag auszufüllen hat und die nicht mit den in der Protokollerklärung Nr. 2 zu Teil B, Abschnitt XXIV BEO 2 genannten Tätigkeiten vergleichbar sind. Es liegt auch offensichtlich keine auszuübende Tätigkeit im handwerklichen Erziehungsdienst im Sinne der Entgeltgruppe S4 Fallgruppe 2 vor. bb) Es handelt sich aber um eine auszuübende Beschäftigung in der Tätigkeit von Erziehern und erfüllt mithin die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S4 Fallgruppe 3. Frau A. hatte im Jahr 2018 entsprechend § 1 ihres Arbeitsvertrages die Tätigkeit einer „pädagogischen Fachkraft“ als Mitarbeiterin in einer Gruppe in der Kindertagesstätte der Klägerin auszuüben, während sie berufsbegleitend den dualen Studiengang zur Erzieherin besuchte. Dies erfüllt das Tätigkeitsmerkmal einer Beschäftigten in der Tätigkeit einer Erzieherin im Sinne der Entgeltgruppe S4 Fallgruppe 3. (1) Berufskundlich werden unter einem Erzieher solche Personen verstanden, die in der außerschulischen Arbeit im Schwerpunkt sozialpädagogische Aufgaben haben und fürsorgerisch-bewahrend Kinder oder Jugendliche betreuen (vgl. BAG, Urteil vom 9. November 2005 – 4 AZR 437/04 –, juris Rn. 29; OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2022 – 7 A 10583/21.OVG –, juris Rn. 38). Sie beobachten das Verhalten, Befinden sowie den Entwicklungsstand der Kinder, erstellen Erziehungspläne und wenden altersgerechte pädagogische Methoden an sowie motivieren zu kreativen Aktivitäten, zu freiem und gelenktem Spiel oder zu Bewegung. Darüber hinaus bereiten sie Speisen zu, behandeln leichte Verletzungen und halten die Kinder zu Körperpflege und Hygiene an. Zudem reflektieren sie ihre erzieherische Arbeit im Team mit den Kollegen und arbeiten mit Fachleuten aus Medizin, Psychologie und Therapie zusammen (vgl. Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit, Erzieher, abrufbar unter: https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/9162). Der mögliche Einsatzbereich umfasst zahlreiche Bereiche der frühkindlichen bis jugendlichen Erziehung (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2022 – 7 A 10582/21.OVG –, juris Rn. 37). Kinderpfleger hingegen sind in der außerschulischen Erziehungs- und Betreuungsarbeit in familienergänzenden oder -ersetzenden Einrichtung tätig und unterstützen mit ihrer Arbeit sozialpädagogische Fachkräfte und Eltern bei der Erziehung, Förderung und Pflege von Säuglingen und Kleinkindern ohne selbstverantwortlich erzieherische Prozesse zu gestalten (vgl. BAG, Urteil vom 26. März 1997 – 4 AZR 489/95 –, juris Rn. 42; Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit, Kinderpfleger, abrufbar unter: https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/9174; Hamm, in: BeckOK TV-L Entgeltordnungen, 45. Ed. [Stand: 1. Dezember 2023], TV-L-EGO T2.20.6, Rn. 10). Sie sorgen für altersgemäßes Spielmaterial und leiten Kinder beim Spiel an. In der Regel sind sie zusammen mit einem Erzieher als sog. Zweitkraft tätig, pflegen und versorgen Säuglinge und Kleinkinder oder betreuen und fördern Kinder bis zwölf Jahre in Kindertageseinrichtungen und Privathaushalten (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2022 – 7 A 10582/21.OVG –, juris Rn. 38). Sozialassistenten übernehmen demgegenüber neben hauswirtschaftlichen Aufgaben auch sozialpflegerische und pädagogisch-betreuende Tätigkeiten im Rahmen der Familienpflege, in Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen, im Bereich der Altenpflege und bei der Betreuung von Kindern. Bei letzterem unterstützen sie die Tätigkeit von Erziehern insbesondere durch das Anregen zu sinnvoller Freizeitbeschäftigung oder betreuen Kinder bei den Hausaufgaben (vgl. Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialassistent, abrufbar unter: https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/9031). Die Einstufung einer auszuübenden Tätigkeit als eine solche eines Erziehers in Abgrenzung zu einer Tätigkeit als Kinderpfleger richtet sich bei einheitlichen Arbeitsvorgängen vor allem danach, ob die pflegerische oder die betreuende Tätigkeit den auszuübenden Aufgaben das Gepräge gibt (vgl. BAG, Urteil vom 9. November 2005 – 4 AZR 437/04 –, juris Rn. 33). Zudem kann als Kriterium zur Abgrenzung der Tätigkeiten von Kinderpflegern und Sozialassistenten von der eines Erziehers auch darauf abgestellt werden, ob die auszuübende Tätigkeit zuvorderst der Unterstützung eines Erziehers dient und damit keine eigenverantwortlichen erzieherischen Aufgaben ausgeübt werden sollen (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2022 – 7 A 10583/21.OVG –, juris Rn. 40; Hamm, in: BeckOK TV-L Entgeltordnungen, 45. Ed. [Stand: 1. Dezember 2023], TV-L-EGO T2.20.6, Rn. 9). (2) Die von Frau A. auszuübende Tätigkeit ist als eine Tätigkeit einer Erzieherin anzusehen. Bei der Gruppenarbeit in der Kindertagesstätte der Klägerin lagen keine unterschiedlichen Arbeitsvorgänge der Gruppenmitarbeiter vor, da die Klägerin keine klare Trennung der Aufgaben zwischen den Mitarbeitern in der Gruppe im Sinne von einer Erstkraft und Zweitkräften vorgenommen hat. Dementsprechend bildet die gesamte auszuübende Tätigkeit der Mitarbeiter in einer Gruppe, die gemeinsam mit einer Gruppenleitung eine Gruppe von Kindern betreuen, einen einheitlichen Arbeitsvorgang (vgl. BAG, Urteil vom 8. Oktober 1997 – 4 AZR 151/96 –, juris Rn. 40 ff.; OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2022 – 7 A 10582/21.OVG –, juris Rn. 27). Nach ihrem Arbeitsvertrag hatte Frau A. als pädagogische Fachkraft in der Kindertagesstätte zu arbeiten und sollte nicht nur zur Unterstützung einer solchen Fachkraft in einer Gruppe tätig werden. Die Aufgaben der Erziehungstätigkeit bei der Gruppenarbeit waren von der Klägerin auch nicht allein der Gruppenleitung (als Erstkraft) zugewiesen worden. Die betreuende Komponente der von Frau A. auszuübenden Tätigkeit in der Gruppe der Kindertagesstätte gab vielmehr ihren Aufgaben das eindeutige Gepräge vor pflegerischen Aufgaben. Entsprechend hatte sie als Gruppenmitarbeiterin grundsätzlich ebenso Erziehungstätigkeiten auszuüben wie die anderen Gruppenmitarbeiterinnen der Klägerin. Ausweislich des Verwendungsnachweises der Klägerin für das Jahr 2018 waren neben Frau A. in der Kindertagesstätte noch 16 Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung (eingruppiert in die Entgeltgruppe S8a) auch als Gruppenmitarbeiterinnen angestellt. (3) Die Ausübung von eindeutig erzieherischen und nicht lediglich unterstützenden Aufgaben ergibt sich auch aus der von der Klägerin vertraglich übernommenen Verpflichtung, Frau A. die Ableistung des sog. Berufspraktikums während ihrer Arbeitszeit in der Kindertagesstätte zu ermöglichen. Nach § 9 Abs. 2 der Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen vom 2. Februar 2005 (GVBl. S. 50, BS Rh-Pf 223-1-23), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022 (GVBl. S. 26), soll die auszubildende Person während diesem Zeitraum durch ihre Arbeit in der Kindertagesstätte unter anderem dazu befähigt werden, die in der Fachschule im dualen Studiengang mit dem Ausbildungsziel Erzieher erworbenen, theoretischen und didaktisch-methodischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten selbstverantwortlich in der beruflichen Praxis anzuwenden, zu erweitern und zu vertiefen (Nr. 1); Konzeptionen zu erfassen, Erziehungsarbeit zu planen, Handlungsweisen im Hinblick auf Bildungs- und Entwicklungsprozesse zu beobachten, zu dokumentieren und zu unterstützen sowie die entsprechende pädagogische Arbeit auch selbstständig zu gestalten (Nr. 2); eine Gruppe sowohl selbstständig als auch in Zusammenarbeit mit einem Mitarbeiter zu führen (Nr. 3); eigene Wirkungsmöglichkeiten zu erproben und sich in der Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften und Institutionen zu üben (Nr. 4); in der Ausbildungsstätte anfallende routinemäßige Verwaltungsaufgaben zu erfüllen (Nr. 5) sowie die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten zu gestalten (Nr. 6). (4) Dabei ist es unbeachtlich, dass die Klägerin im Jahr 2018 keine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung war, sondern sich noch im berufsbegleitenden dualen Studiengang mit diesem Ausbildungsziel befand. Denn das Tätigkeitsmerkmal „in der Tätigkeit von Erzieherinnen … mit staatlicher Anerkennung“ knüpft nach dem Wortlaut allein an die auszuübende Tätigkeit an und stellt darüber hinaus keine subjektiven Anforderungen. Nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien kann die Beschäftigung in der Tätigkeit von Erziehern vielmehr auch ohne entsprechende Fachausbildung und Prüfung ausgeübt werden, wie ein Vergleich mit der Entgeltgruppe S8a Fallgruppe 1 zeigt (vgl. BAG, Urteile vom 18. Mai 1983 – 4 AZR 539/80 –, juris Rn. 25; und 9. April 2008 – 4 AZR 117/07 –, juris Rn. 27; OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2022 – 7 A 10583/21.OVG –, juris Rn. 37). Für dieses Verständnis sprechen auch weitere systematische Erwägungen. So haben die Tarifvertragsparteien in der Entgeltgruppe S4 selbst in zwei Fallgruppen die Entgeltgruppe beschrieben, der die Beschäftigten zugeordnet werden, die bei der Übertragung von schwierigen fachlichen Tätigkeiten als Kinderpfleger, Sozialassistent und Heilerziehungspfleger über die entsprechende staatliche Anerkennung verfügen oder die ohne das subjektive Qualifikationserfordernis der staatlichen Anerkennung aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (Fallgruppe 1) oder im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung beschäftigt sind (Fallgruppe 2). Daneben haben die Tarifparteien in der Entgeltgruppe S4 Fallgruppe 3 diejenigen Beschäftigten eingruppiert, die „in der Tätigkeit“ von Erziehern beschäftigt sind, ohne eine besondere subjektive Qualifikation wie „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ oder eine abgeschlossene Berufsausbildung zu verlangen. Entsprechend haben die Tarifparteien auch in den Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung des TVöD unter Nr. 2 „Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person“ in Satz 3 ausdrücklich klargestellt, dass die grundsätzliche Regelung in Satz 1, wonach eine Person, die in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung nicht erfüllt, in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe einzugruppieren ist, nicht gilt, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal „in der Tätigkeit von …“ enthält. Die Eingruppierung der Tätigkeit einer Person ohne entsprechende Ausbildung in die nächst niedrigere Entgeltgruppe der Tätigkeit von Personen mit der geforderten Ausbildung (sog. Minus-Eins-Regelung) kommt deshalb bei der Fallgruppe 3 der Entgeltgruppe S4 nicht in Betracht (vgl. Steuernagel, in: BeckOK TV-L Entgeltordnungen, 45. Ed. [Stand: 1. Juni 2023], TV-L-EGO T1, Vorbemerkungen, Rn. 30). (5) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass der auszuübende Tätigkeitsbereich der Klägerin noch nicht das gesamte qualitative Spektrum eines Erziehers mit staatlicher Anerkennung abdeckte. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S4 Fallgruppe 3 verlangt schon dem Wortlaut nach nur Arbeiten „in der Tätigkeit einer Erzieherin …“. Der gesamte breite und vielseitige Tätigkeitsbereich eines staatlich anerkannten Erziehers muss von den auszuübenden Tätigkeiten nicht umfasst sein. Ausreichend ist vielmehr, wenn die einzelnen Tätigkeiten einer Erziehertätigkeit zuzuordnen sind und damit der Arbeitsvorgang in seinem Arbeitsergebnis von der Tätigkeit in diesem Bereich definiert wird (ebenso für einen Beschäftigten „in der Tätigkeit“ eines Beschäftigungstherapeuten BAG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 AZR 117/07 –, juris Rn. 29). Dies war bei der von Frau A. auszuübenden Tätigkeiten in der Gruppe der Kindertagesstätte der Fall. Ebenso wie die anderen Gruppenmitarbeiterinnen auch hatte sie erzieherische Aufgaben auszuüben und sich an diesen während ihrer Ausbildung zu erproben. Zwar erforderte ihr Ausbildungsstand noch eine Anleitung bei den erzieherischen Tätigkeiten. Dies ändert aber nichts daran, dass diese Tätigkeiten inhaltlich Erziehungsaufgaben waren. Wie dargelegt sind fehlender Wissensstand und Erfahrung als subjektive Anforderungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S4 Fallgruppe 3 nicht maßgebend. c) Die Eingruppierung der Beschäftigten Frau A. in Entgeltgruppe S4 Fallgruppe 3 ist auch mit den Vorgaben der Fachkräftevereinbarung vom 1. August 2013, die auch im Verhältnis der Träger der Kindertageseinrichtungen zu den Trägern der Jugendämter bei der Bewertung der Angemessenheit der Personal-kosten zu berücksichtigen ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2022 – 7 A 10583/21.OVG –, juris Rn. 46), vereinbar. aa) So kann der Fachkräftevereinbarung kein Verbot entnommen werden, Gruppenmitarbeiter, die (noch) nicht die Ausbildung eines Erziehers mit staatlicher Anerkennung besitzen, Tätigkeiten eines Erziehers zu übertragen (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2022 – 7 A 10583/21.OVG –, juris Rn. 49 und Rn. 52). Aus der rein funktionellen Unterscheidung der Fachkräftevereinbarung ist insbesondere auch nicht ableitbar, die Mitarbeiter einer Gruppe könnten nicht eigenverantwortlich erzieherische Aufgaben in bestimmten Bereichen übernehmen (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2022 – 7 A 10583/21.OVG –, juris Rn. 51). Auch wenn die Mitarbeit in einer Gruppe grundsätzlich weisungsgebunden ist und der Leitung assistiert wird, kann der Differenzierung zwischen Gruppenleitung (Ziffer 3 FKV) und Mitarbeit in einer Gruppe (Ziffer 4 FKV) nicht die Aussage entnommen werden, ausschließlich die Gruppenleitung könne die Tätigkeit eines Erziehers ausüben (OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2022 – 7 A 10583/21.OVG –, juris Rn. 50). bb) Dies gilt insbesondere auch für Personen wie Frau A., die als pädagogische Fachkräfte in einer Gruppe mitzuarbeiten hatte, während sie berufsbegleitend zur Erzieherin mit staatlicher Anerkennung ausgebildet wurde. So bestimmt Ziffer 6.2 FKV ausdrücklich, Teilnehmer einschlägiger berufsbegleitender Ausbildungen können befristet bis zum Erreichen des Ausbildungsabschlusses für die Mitarbeit in einer Gruppe zugelassen werden. Darüber hinaus können Erzieher im Berufspraktikum ausnahmsweise und zeitlich befristet sogar für die Leitung einer Gruppe zugelassen werden (Ziffer 6.4.2). Die nach der Fachkräftevereinbarung mögliche Übertragung von erzieherischen Aufgaben auf Personen, die berufsbegleitend die Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher besuchen, bestätigt auch die Regelung in Ziffer 6.4.3, wonach unter anderem bei Absolventen der Teilzeitausbildung zu staatlich anerkannten Erziehern die vor der Abschlussprüfung liegenden praktischen Tätigkeiten in entsprechenden Einrichtungen als Zeiten einschlägiger Berufserfahrung im Sinne der Fachkräfteverordnung bereits anerkannt werden können. Noch während der Ausbildung geleistete erzieherische Tätigkeit kann danach sogar auf die für eine Leitung von Einrichtungen nach Ziffer 2.1 FKV für Erzieher mit staatlicher Anerkennung mindestens notwendige einjährige einschlägige Berufserfahrung angerechnet werden. II. Aufgrund der durch den angegriffenen Bescheid vom 25. Januar 2021 zu Unrecht erfolgten Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides ist auch die auf § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG gestützte Rückforderung eines Betrages in Höhe von 740,97 € rechtswidrig. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Zuschüssen zu den Personalkosten ihrer Kindertagesstätte für das Jahr 2018. Frau A. war seit dem 1. August 2016 in der klägerischen Kindertagesstätte Katholischer Kindergarten B. in C. ausweislich des Arbeitsvertrages vom 14. Juli 2016 als „pädagogische Fachkraft“ mit einem Beschäftigungsumfang in Höhe von 50 % der üblichen Arbeitszeit angestellt. Vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2018 nahm sie am Schulversuch „Berufsbegleitende Teilzeiterziehung von Erzieherinnen und Erziehern“ des rheinland-pfälzischen Bildungsministeriums teil. Das Landesjugendamt unterzog den der Klägerin mit Bescheid vom 4. November 2019 vom Beklagten unter Vorbehalt gewährten Personalkostenzuschuss einer Stichprobenüberprüfung und beanstandete die Eingruppierung der Tätigkeit von Frau A. in der Entgeltstufe S4. Diese befinde sich in einer Ausbildung und übe deshalb nicht einer Erzieherin gleichwertige Tätigkeit aus und verfüge nicht über gleichwertige Fähigkeiten. Sie müsse deshalb als Nichtfachkraft oder nach einer Ausbildungsvergütungsordnung vergütet werden. Im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD SuE) würden Nichtfachkräfte nach S2 vergütet; sofern eine Qualifikation als Kinderpfleger oder Sozialassistent vorliege, sei eine Eingruppierung nach S3 gerechtfertigt. Am 25. Januar 2021 nahm der Beklagte den Bescheid vom 4. November 2019 zurück und fasste ihn neu. Bei der Neuberechnung kürzte er die Personalkosten betreffend Frau A. um 932,03 €, da diesbezüglich nur Kosten für eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe S3 anerkannt werden könnten. Der Beklagte forderte nach Abzug bereits gezahlter Abschläge eine Rückerstattung in Höhe von 740,97 €. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2022 zurück. Auszubildende könnten nicht der Entgeltgruppe S4 zugeordnet werden. Frau A. verfüge weder über eine staatliche Prüfung noch über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. Als Auszubildende habe sie überwacht, angelernt und unterstützt werden müssen. Auch nach den Hinweisen des rheinland-pfälzischen Bildungsministeriums zum Schulversuch solle eine Eingruppierung der Auszubildenden in der Regel unterhalb der Eingruppierung einer ausgebildeten Kraft erfolgen. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S4 würde zudem Ziffer 4 der Fachkräftevereinbarung für Kindertagesstätten vom 1. August 2013 (FKV) widersprechen. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, nach Ziffer 6.2 FKV könnten Teilnehmer berufsbegleitender Ausbildungen befristet bis zum Ende der Ausbildung für die Mitarbeit in der Gruppe zugelassen werden. Nach § 1 des Arbeitsvertrages sei Frau A. nicht als Auszubildende, sondern als pädagogische Fachkraft für eine erzieherische Tätigkeit eingestellt worden. Diese Tätigkeit könne auch ohne Ausbildung ausgeübt werden. Betreuend-pädagogische Aufgaben gäben der Tätigkeit eindeutig das Gepräge. Ziffer 4.2 FKV lasse sich nicht entnehmen, dass einer Gruppenmitarbeiterin ohne abgeschlossener Ausbildung Aufgaben einer Erzieherin nicht übertragen werden könnten. Die Hinweise des Bildungsministeriums seien nicht verbindlich. Frau A. verfüge aufgrund der Erziehung ihrer eigenen Kinder, der Ableistung mehrerer Praktika in Kindergärten sowie der Betreuung von Schulkindern auch über Vorqualifikationen. Mit Urteil vom 20. März 2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Personalkosten für die Auszubildende dürfe nicht mit Entgeltgruppe S4 berücksichtigt werden. Die Voraussetzungen der ersten Fallgruppe lägen nicht vor, da jedenfalls keine schwierigen fachlichen Tätigkeiten ausgeübt würden. Mangels Tätigkeit im handwerklichen Erziehungsdienst komme die zweite Fallgruppe nicht in Betracht. Auch die dritte Fallgruppe sei nicht erfüllt. Zwar gäben pädagogisch-betreuende Anteile der Tätigkeit das Gepräge. Frau A. habe sich aber noch in der Ausbildung befunden. Ihre Tätigkeit könne deshalb nicht als solche angesehen werden, die denjenigen einer Erzieherin gleichkomme. Unabhängig davon, dass an die Zweitkraft in einer Gruppe im Vergleich zur Gruppenleitung geringere fachliche Anforderungen gestellt werden würden, fehle den übertragenen Tätigkeiten jedenfalls das Kriterium der Eigenverantwortlichkeit. Gleiches folge aus der Konzeption der berufsbegleitenden Teilzeitausbildung. Es handele sich um eine Ausbildung mit dem Ziel der (Weiter-)Qualifikation zum Erzieher. Entsprechend werde die Arbeitszeit als Praktikumszeit für den Erwerb dieser Qualifikation anerkannt. Dies folge auch aus den Hinweisen des rheinland-pfälzischen Bildungsministeriums, wonach die Eingruppierung der Teilnehmer im Schulversuch in der Regel unterhalb der Eingruppierung einer ausgebildeten Kraft erfolgen solle. Dies würde der Entgeltgruppe S2 entsprechen. Da der Beklagte die Tätigkeit von Frau A. bereits in die Entgeltgruppe S3 eingruppiert habe, komme es nicht darauf an, ob ihre Vorerfahrungen ausnahmsweise eine höhere Eingruppierung rechtfertigen würden. Frau A. sei nicht entgegen der Vorgaben der FKV tatsächlich als Erzieherin eingesetzt worden. Sie habe durch die Mitarbeit in einer Gruppe nur im Assistenzbereich eingesetzt werden dürfen. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung hält die Klägerin daran fest, Frau A. sei entsprechend ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarung als pädagogische Fachkraft in der Gruppe tätig gewesen. Die Klägerin habe keine Trennung der Aufgabe der Erziehungstätigkeit (Erstkraft) von der Tätigkeit einer Zweitkraft vorgenommen. Nach dem erkennbaren Willen der Tarifparteien könne eine Beschäftigung in der Tätigkeit von Erziehern ohne entsprechende Fachausbildung ausgeübt werden. Die allgemeine Annahme, Auszubildende müssen noch angeleitet und überwacht werden, sei nicht entscheidend, da auch Personen ohne jede Ausbildung entsprechende betreuende Tätigkeiten übertragen werden könnten, die naturgemäß noch stärker angeleitet und überwacht werden müssten. Der FKV könne nicht entnommen werden, mitarbeitende Tätigkeit dürfe grundsätzlich keine Erziehertätigkeit darstellen. Ansonsten wäre kein Anwendungsbereich der Entgeltgruppe S4 Fallgruppe 3 mehr erkennbar. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. März 2023 den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 25. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er knüpft an seine bisherigen Ausführungen an und führt aus, in der Entgeltgruppe S4 seien überwiegend Beschäftige mit mindestens dreijähriger Berufsausbildung oder Personen ohne eine solche abgeschlossene Ausbildung einzugruppieren, wenn sie über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügten und entsprechend schwierige fachliche Tätigkeiten ausübten. Frau A. erfülle diese Voraussetzungen nicht. Sie habe im Rahmen ihres Ausbildungsverhältnisses Kinder mitbetreut und sei dabei angeleitet und kontrolliert worden. Die praktische Fähigkeit zu besonders verantwortungsvollen Aufgaben sei erst im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin erworben, eingeübt und gefestigt worden.