Urteil
6 A 10807/25.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2025:1126.6A10807.25.OVG.00
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 Landesglücksspielgesetz (juris: GlSpielWStVtrAG RP) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 4, 8 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages (juris: GlüStVtr RP 2021) fordern von dem Betreiber einer Gaststätte mit Geldspielgeräten, vor der ersten Spielteilnahme die Identität des Spielers wirksam zu kontrollieren sowie einen Abgleich mit der Spielersperrdatei vorzunehmen.(Rn.22)
2. Die Identitätskontrolle und der Abgleich mit der Sperrdatei sind grundsätzlich durch eine geschulte Aufsichtsperson durchzuführen. Eine technische Einrichtung, die eine selbstständige Freischaltung der Spielgeräte durch Spieler mittels eines Ausweisdokuments erlaubt, ersetzt diese persönliche Kontrolle jedenfalls dann nicht, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Spieler hierfür ein eigenes Ausweisdokument nutzt.(Rn.24)
3. Grenzt eine Gaststätte mit Geldspielgeräten baulich an eine Spielhalle an, reicht eine gemeinsame Aufsichtsperson für beide Spielstätten grundsätzlich nicht aus.(Rn.27)
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 19. Dezember 2024 wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 Landesglücksspielgesetz (juris: GlSpielWStVtrAG RP) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 4, 8 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages (juris: GlüStVtr RP 2021) fordern von dem Betreiber einer Gaststätte mit Geldspielgeräten, vor der ersten Spielteilnahme die Identität des Spielers wirksam zu kontrollieren sowie einen Abgleich mit der Spielersperrdatei vorzunehmen.(Rn.22) 2. Die Identitätskontrolle und der Abgleich mit der Sperrdatei sind grundsätzlich durch eine geschulte Aufsichtsperson durchzuführen. Eine technische Einrichtung, die eine selbstständige Freischaltung der Spielgeräte durch Spieler mittels eines Ausweisdokuments erlaubt, ersetzt diese persönliche Kontrolle jedenfalls dann nicht, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Spieler hierfür ein eigenes Ausweisdokument nutzt.(Rn.24) 3. Grenzt eine Gaststätte mit Geldspielgeräten baulich an eine Spielhalle an, reicht eine gemeinsame Aufsichtsperson für beide Spielstätten grundsätzlich nicht aus.(Rn.27) Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 19. Dezember 2024 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Klage des Klägers vollumfänglich abweisen müssen. Ziffer 1, 3, 5 und 7 des Bescheides vom 13. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2024 sowie die jeweiligen Gebührenfestsetzungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. I. Die in Ziffer 1 des Bescheides vom 13. Juli 2023 getroffene Anordnung ist rechtmäßig. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Landesglücksspielgesetz – LGlüG – haben die zuständigen Behörden im öffentlichen Interesse darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages, des Landesglücksspielgesetzes, die hierauf gestützten Anordnungen und die mit der Erteilung der Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden. Zur Durchführung dieser Aufsicht kann die nach § 15 Abs. 4 LGlüG zuständige Beklagte gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LGlüG nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen im Einzelfall treffen. Als mögliche Maßnahmen sieht § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LGlüG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrages – GlüStV – insbesondere vor, dass die zuständige Behörde konkrete Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele stellen kann. Die in Ziffer 1 des Bescheides vom 13. Juli 2023 gegenüber dem Kläger getroffene Einzelfallanordnung ist danach als Konkretisierung der glücksspielrechtlichen Anforderungen an den Spieler- und Jugendschutz rechtmäßig. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 LGlüG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 4, 8 Abs. 3 GlüStV ist der Betreiber einer Gaststätte, soweit in dieser unter anderem Geldspielgeräte bereitgehalten werden, verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren und vor der ersten Spielteilnahme einen Abgleich mit der Spielersperrdatei durchzuführen. Die Spielteilnahme ohne Abgleich des Spielers mit der Sperrdatei ist unzulässig, § 12 Abs. 3 Satz 3 LGlüG. Die Anordnung ist nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere durfte der Beklagte die Anordnung zur Sicherstellung der Verpflichtungen des Klägers aus § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 LGlüG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 4, 8 Abs. 3 GlüStV als geeignet, erforderlich und angemessen und damit insgesamt als verhältnismäßig erachten. Denn bei der am 12. Januar 2023 durchgeführten Kontrolle hat der Beklagte festgestellt, dass der Kläger diesen Pflichten nicht nachkommt und damit entgegen der glücksspielrechtlichen Regelung die Gelegenheit bietet, ohne vorherige persönliche Identifizierung und Kontrolle bei der Abfrage mit der Spielersperrdatei an einem Glücksspielgerät zu spielen. So konnte ein Mitarbeiter des Beklagten bei dieser Kontrolle ohne vorherige Identitätskontrolle und Kontrolle bei der Abfrage mit der Spielersperrdatei eigenständig ein Geldspielgerät in der Gaststätte des Klägers für ein mögliches Glücksspiel entsperren. Die Anordnung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil – theoretisch – auch technische Systeme zur Identifizierung und zum Abgleich mit der Spielersperrdatei bestehen. Die lediglich abstrakte Möglichkeit solcher technischen Systeme, wie biometrische Zugangskontrollen mit automatischer Gesichtserkennung oder die Ausstellung spezieller Identifizierungskarten mit hinterlegten spezifischen Identifizierungsmerkmalen, sind hier jedenfalls keine gleich geeigneten milderen Mittel, die die Erforderlichkeit der von dem Beklagten getroffenen Anordnung ausschließen könnten. Nach den glücksspielrechtlichen Regelungen ist vielmehr allein für das Glücksspiel im Internet vor dem Abgleich mit der Spielersperrdatei eine Identifizierung mithilfe geeigneter technischer Verfahren vorgesehen, vgl. Art. 8 Abs. 3 Satz 2 GlüStV. Unabhängig davon erfordern solche technischen Systeme jedenfalls die Installation und Einrichtung entsprechender technischer Vorrichtungen, die mit erheblichen finanziellen Aufwendungen für den Betreiber der Gaststätte verbunden sind. Bislang hat der Kläger auch noch kein entsprechendes geeignetes technisches Identifizierungs- und Abfragesystem installiert. Es muss deshalb nicht entschieden werden, inwiefern ein solches technisches System bei Glücksspielangeboten im terrestrischen Bereich überhaupt geeignet sein kann, die von § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 LGlüG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 4, 8 Abs. 3 GlüStV grundsätzlich vorgesehene persönliche Identitätskontrolle und Abfrage der Spielersperrdatei ebenso wirksam zu erfüllen. Jedenfalls erfüllt die vom Kläger zwischen den beiden Geldspielautomaten installierte Einrichtung, die mithilfe eines Ausweisdokumentes die Abfrage bei der Spielersperrdatei vornimmt, für sich genommen nicht die glücksspielrechtlichen Anforderungen an den Spieler- und Jugendschutz. Denn durch diese von dem Spieler selbstständig und ohne Kontrolle der Aufsichtsperson bedienbare Einrichtung ist nicht gewährleistet, dass die Abfrage bei der Spielersperrdatei auch tatsächlich mit dem Ausweisdokument des Spielers und nicht mit einem Dokument einer anderen Person erfolgt. So erfolgt die Abfrage bei der Spielersperrdatei allein mit den Daten eines vorgehaltenen Ausweisdokumentes. Eine weitere Identifizierung, die sicherstellen könnte, dass es sich auch tatsächlich um das eigene Ausweisdokument des die technische Einrichtung bedienenden Spielers handelt, findet indes nicht statt. II. Auch die in Ziffer 3 des Bescheides vom 13. Juli 2023 getroffene Anordnung ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LGlüG als Konkretisierung der glücksspielrechtlichen Anforderungen an den Spieler- und Jugendschutz rechtmäßig und insbesondere nicht ermessensfehlerhaft. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass den Aufsichtspersonen in glücksspielrechtlichen Spielstätten eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung des Spieler- und Jugendschutzes zukommt. Der Gesetzgeber bewertet Maßnahmen, die von geschulten Aufsichtspersonen getroffen werden, bevor ein Spieler tatsächlich spielsüchtig wird, als eine der effektivsten Vorgehensweisen zur Verhinderung von Glücksspielsucht (vgl. LT-DRs. 16/4671, S. 18). Zudem wurde in Gaststätten, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, die Höchstzahl der Geldspielgeräte auf zwei begrenzt, § 3 Abs. 1 Satz 1 der Spielverordnung – SpielV –. Um auszuschließen, dass Kinder und Jugendliche an Geldspielgeräten spielen, fordert § 3 Abs. 1 Satz 3 der SpielV auch in solchen Gaststätten mit höchstens zwei Geldspielgeräten eine "ständige" Aufsicht. Aufsichtspersonal muss durch anerkannte Anbieter besonders geschult werden und soll dadurch befähigt werden, problematisches und pathologisches Spielverhalten frühzeitig zu erkennen und eigenverantwortliche Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz treffen zu können, vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 LGlüG in Verbindung mit § 5a Abs. 2 und 4 LGlüG. Eine wirksame Aufsicht kann in der Regel dadurch sichergestellt werden, dass die beiden Geldspielgeräte im Blickfeld einer solchen geschulten Aufsichtsperson stehen (vgl. bereits zur Fünften Verordnung zur Änderung der Spielverordnung BR-Drs. 655/05, S. 15). Nur eine Aufsichtsperson allein, die sowohl die glücksspielrechtliche Aufsicht in der Gaststätte als auch in der angrenzenden Spielhalle vornimmt, ist hier jedenfalls nicht ausreichend. Eine einzige Aufsichtsperson nur im Gaststättenbereich ist bereits nicht geeignet, die Verpflichtung nach Art. 8 Abs. 3 Satz 4 GlüStV zu erfüllen. Denn bei Spielhallen muss der Abgleich mit der Spielsperrdatei nicht nur vor dem ersten Spiel erfolgen, sondern vielmehr bei jedem Betreten der Spielhalle. Gesperrte Personen sollen sich nämlich in den hauptsächlich nur dem Spielbetrieb dienenden Räumlichkeiten überhaupt nicht aufhalten. Zudem kann bei einem erneuten Betreten nicht ausgeschlossen werden, dass zwischenzeitlich eine Kurzzeitsperre nach § 6i Abs. 3 GlüStV erfolgt ist (vgl. Erläuterungen der Länder zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, LT-Drs. 17/13498, S. 124). Für das Erfordernis zumindest einer geschulten Aufsichtsperson für jede Spielstätte ab dem Zeitpunkt, in dem ein Geldspielgerät in Betrieb genommen wird, spricht auch § 17 Abs. 2 Nr. 4 b) LGlüG. Dieser Norm kann nämlich die Wertung des Gesetzgebers entnommen werden, dass bei Spielstätten in einem baulichen Verbund für jede einzelne dieser Orte mit Glücksspielangeboten mindestens eine geschulte Person als Aufsicht vor Ort erforderlich ist. Dies muss auch und erst recht für eine Spielstätte in einer Gaststätte gelten. Würde man nämlich bei einer Gaststätte, die – wie hier – mit einer Spielhalle baulich verbunden ist, im Wege einer Einheitsbetrachtung allein eine Aufsichtsperson für beide Spielstätten für ausreichend erachten, würde dies de facto dazu führen, dass sich zahlreiche Geldspielgeräte in dem von der Aufsichtsperson zu beobachtenden Bereich befänden. Einer solchen Einheitsbetrachtung steht damit aber bereits die ausdrückliche gesetzgeberische Beschränkung auf maximal zwei Geldspielgeräte pro Gaststätte entgegen. Hinzu kommt vorliegend, dass die von dem Beklagten vorgelegten Lichtbilder deutlich zeigen, dass aufgrund der räumlichen Gegebenheiten allein ein kleiner Teil des Raumes der Spielhalle nach dem Drehkreuz von der Gaststätte aus überhaupt einsehbar ist. Der weitaus größere Teil des Raumes, in dem sich die Spielgeräte befinden, ist von der Gaststätte nicht einsehbar. Damit ist eine Person, die die Aufsicht in der Gaststätte führt, bereits mangels ausreichender Sichtverhältnisse nicht in der Lage, gleichzeitig auch eine wirksame Aufsicht in der Spielhalle zu führen. Eine Person, die die Aufsicht im Spielhallenbereich führt, ist wiederum ebenso nicht in der Lage zugleich auch den Bereich mit den Geldspielgeräten in der Gaststätte zu überblicken. Ferner ist eine Aufsichtsperson im Gaststättenbereich aufgrund ihrer gleichzeitig bestehenden gastronomischen Aufgaben, wie die Aufnahme von Getränkebestellungen und den Ausschank von Getränken beziehungsweise dem Zubereiten von Speisen, auch tatsächlich nicht in der Lage, den räumlichen Bereich der Spielhalle durchgängig im Blick zu behalten und entsprechende Aufsichtsaufgaben wirksam durchzuführen. III. Auch die Zwangsgeldandrohungen in Ziffern 5 und 7 des Bescheides vom 13. Juli 2023 sind rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldandrohungen sind §§ 64, 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG –. Die Zwangsgeldandrohungen sind danach rechtmäßig erfolgt. Insbesondere kann nach § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG die Androhung eines Zwangsmittels auch dann bereits mit der Grundverfügung verbunden werden, wenn diese – wie auch hier – im Zeitpunkt der Zustellung noch nicht gemäß § 2 LVwVG vollstreckbar ist. Nach § 66 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz LVwVG bedurfte es auch keiner Fristsetzung zur Erfüllung der Verpflichtung, denn beide Zwangsgeldandrohungen beziehen sich jeweils auf Unterlassungsverpflichtungen des Klägers. Bei diesen bedarf es bereits der Natur der Sache nach keiner besonderen Fristsetzung zur Erfüllung der Anordnung (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. Februar 1998 – 11 A 10814/97.OVG –, juris Rn. 40 ff.). Die Pflichten in Form des Unterlassens der Gewährung einer Spielmöglichkeit an den Geldspielgeräten ohne vorherigen persönlichen Abgleich mit der Spielersperrdatei (Ziffer 1 Satz 1 des Bescheides vom 13. Juli 2023) und des Unterlassens der Inbetriebnahme der Geldspielgeräte ohne Anwesenheit einer geschulten Aufsichtsperson (Ziffer 3 des Bescheides vom 13. Juli 2023) setzen auch keine aktive Handlungspflicht des Klägers voraus, so dass es hier auch nicht ausnahmsweise einer entsprechenden angemessenen Fristsetzung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz LVwVG bedurfte. IV. Ferner ist sowohl die Festsetzung der Gebühr im Bescheid vom 13. Juli 2023 als auch die Festsetzung der Gebühr im Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2024 rechtmäßig erfolgt. Insbesondere sind die der Gebührenerhebung zugrundeliegenden Amtshandlungen nach den vorstehenden Ausführungen rechtlich nicht zu beanstanden. Bedenken gegen die konkrete Höhe der jeweiligen festgesetzten Gebühr bestehen nicht und wurden auch durch den Kläger nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 19. Dezember 2024 unter Berücksichtigung der für jede glücksspielrechtliche Anordnung mit eigenem Regelungskomplex (Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 3 und Ziffer 4 des Bescheides vom 13. Juli 2023) anzunehmenden kostenrechtlichen Bedeutung in Höhe von 5.000 Euro nach §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG auf 20.000 Euro festgesetzt. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 5 und Ziffer 7 des Bescheides vom 13. Juli 2023 bleiben für die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes außer Betracht (vgl. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Der Kläger wendet sich gegen glücksspielrechtliche Anordnungen. Der Kläger betreibt in einem Gebäudekomplex eine Tankstelle sowie eine Gaststätte, die durch eine Tür mit der Tankstelle verbunden ist und in der sich zwei Geldspielgeräte befinden. Die Gaststätte grenzt zudem an eine Spielhalle mit weiteren Geldspielgeräten, die durch ein Drehkreuz von dieser abgetrennt ist. Die Freischaltung der Geldspielgeräte in der Gaststätte erfolgt über eine zwischen den beiden Geräten installierte Einrichtung, die ein durch eine spielwillige Person vorzuhaltendes Ausweisdokument ausliest und mit der zentralen Spielersperrdatei OASIS abgleicht. Ist ausweislich dieser Ausweisdaten das Mindestalter erfüllt und keine Sperre in OASIS hinterlegt, kann vom Spieler selbst eines der beiden Geldspielgeräte zum Spielen ausgewählt werden. Am 12. Januar 2023 führte der Beklagte eine glücksspielrechtliche Kontrolle durch und beanstandete eine mangelnde Aufsicht bei den Geldspielgeräten, eine nicht ausreichende Identifizierung zur Freischaltung der Spielgeräte, fehlendes Informationsmaterial zur Möglichkeit einer Selbstsperre sowie die Spielmöglichkeit an stillen Feiertagen. Mit Bescheid vom 13. Juli 2023 erließ der Beklagte daraufhin unter anderem folgende glücksspielrechtliche Anordnungen gegenüber dem Kläger: "1. Ab sofort ist es zu unterlassen, Gästen das Spielen an den Geldspielgeräten zu ermöglichen, ohne dass vorher durch den Betreiber bzw. die Aufsichtskraft ein Abgleich mit der Spielersperrdatei "OASIS" durchgeführt wurde (§ 12 Abs. 3 LGlüG). Spielwillige Personen sind vor der ersten Spielteilnahme während eines jeden Aufenthalts in der Gaststätte durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren. … 3. Es ist zu unterlassen, Geldspielgeräte entgegen § 12 Abs. 1 i.V.m. § 5a Abs. 2 bis 7 LGlüG in Betrieb zu nehmen, wenn sich kein eigenes geschultes Personal in der o.g. Gaststätte befindet. Eine gemeinsame Aufsichtskraft für die o.g. Gaststätte und den angrenzenden Spielhallenbetrieb ist nicht ausreichend." Zudem wurden dem Kläger unter anderem für den Fall, dass er den Verpflichtungen in Ziffer 1 Satz 1 und Ziffer 3 nicht nachkommt, Zwangsgelder in Höhe von 1.500 Euro angedroht (Ziffer 5 und 7 des Bescheides) und eine Gebühr in Höhe von 203,60 Euro festgesetzt. Die Anordnungen seien erforderlich und angemessen. Insbesondere genüge die Identitätskontrolle nicht den gesetzlichen Anforderungen. Auch die Abfrage über die Spielersperrdatei müsse durch eine Aufsichtsperson durchgeführt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2024 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und setzte eine Gebühr für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 293,92 Euro fest. Bei der Kontrolle am 12. Januar 2023 sei zunächst überhaupt keine und später nur eine Aufsichtsperson für die Gaststätte und die Spielhalle anwesend gewesen. Das Verwaltungsgericht hat der daraufhin am 29. Februar 2024 erhobenen Klage teilweise stattgegeben und die Ziffern 1 und 3 des Bescheides sowie die hierzu ergangenen Zwangsgeldandrohungen und die Gebührenfestsetzungen für das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren aufgehoben. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die auch gegen die weiteren Anordnungen im Bescheid vom 13. Juli 2023 gerichtete Klage abgewiesen. Die Anordnungen in Ziffern 1 und 3 des Bescheides seien materiell rechtswidrig, da diese nicht erforderlich seien. Die Identifizierung und der OASIS-Abgleich müsse nicht zwingend durch den Betreiber oder die Aufsichtskraft vorgenommen werden, sondern könne auch durch den Einsatz von technischen Vorrichtungen, wie etwa durch Spielerkarten mit einem hinterlegten Fingerabdruck, erfolgen. Es müsse nicht stets eine Aufsichtsperson pro Spielstätte anwesend sein. Da die Spielhalle lediglich durch ein Drehkreuz von der Gaststätte abgetrennt sei, könne eine Aufsichtskraft auch von der Gaststätte aus die Spielhalle im Blick behalten. Mit Beschluss vom 8. Juli 2025 hat der Senat die Berufung des Beklagten zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Ziffern 1, 3, 5 und 7 des Bescheides vom 13. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2024 sowie die in den Bescheiden enthaltenen Gebührenfestsetzungen aufgehoben hat. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass die Feststellung der Identität einer spielwilligen Person sowie der Abgleich mit der Sperrdatei durch den Betreiber selbst oder die Aufsichtsperson erfolgen müsse. Die Verwendung eines Gerätes oder einer anderen rein technischen Lösung, bei der der Spielwillige selbst einen Ausweis dem Gerät vorführt, sei zur Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes untauglich. Nur geschultes Fachpersonal sei dazu befähigt, problematisches und pathologisches Spielverhalten frühzeitig zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Zudem sei der Einsatz von Spielerkarten, auf denen ein Fingerabdruck hinterlegt werde, in einer Gaststätte realitätsfern. Bei einer weiteren Kontrolle am 21. Januar 2025 sei zu Beginn der Kontrolle erneut keine Aufsichtsperson in der Gaststätte anwesend gewesen. Bei einer weiteren Kontrolle am 22. Juli 2025 habe sich ein gleiches Bild gezeigt. Ohne Anwesenheit einer Aufsichtskraft hätten im Gaststättenraum zwei Gäste unbeaufsichtigt an Geldspielgeräten gespielt. Erneut sei die sich zunächst nur im Tankstellenbereich aufhaltende Aufsichtskraft erst dann in die Gaststätte gekommen, als zwei weitere Vollzugsbeamte des Beklagten in Dienstkleidung die Gaststätte betreten hätten. Nur eine gemeinsame Aufsichtskraft in der Gaststätte und der Spielhalle sei nicht ausreichend, da diese nicht alle Spielgeräte überblicken könne. Zudem könne die Aufsichtskraft in einer Gaststätte aufgrund ihrer gastronomischen Aufgaben nur einen untergeordneten Teil ihrer Arbeitskraft für eine Aufsicht verwenden und müsse den Gastraum immer wieder verlassen, um andere Räume aufzusuchen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 19. Dezember 2024 die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Akten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.