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Beschluss

7 B 10102/12

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2012:0127.7B10102.12.0A
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Leitsätze
Zur zeitlichen Verlegung einer Versammlung wegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung (hier: Verlegung einer Versammlung der NPD zur Euro- und Finanzkrise vom 27. auf den 28. Januar).(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 27. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur zeitlichen Verlegung einer Versammlung wegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung (hier: Verlegung einer Versammlung der NPD zur Euro- und Finanzkrise vom 27. auf den 28. Januar).(Rn.8) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 27. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das der Senat allein berücksichtigen kann (§ 146 Abs. 4 S. 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die zeitliche Verlegung der angemeldeten Versammlung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2012 abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat mit dem genannten Bescheid verfügt, dass die von der Antragstellerin – der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) – für den 27. Januar 2012 in der Zeit von 19.00 bis 21.00 Uhr angemeldete Versammlung mit dem Motto „Von der Finanz- zur Eurokrise – zurück zur D-Mark heißt unsere Devise!“ nicht am 27. Januar 2012, sondern am 28. Januar 2012 durchgeführt werden kann. Zugleich hat sie mehrere Auflagen erlassen, die nach dem Inhalt der Antragsbegründung nicht Gegenstand des Eilrechtsschutzverfahrens sind. Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Die angefochtene zeitliche Verlegung der angemeldeten Versammlung vom 27. auf den 28. Januar 2012 ist offensichtlich rechtmäßig. An der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse. Gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz – VersG – kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Bei der zeitlichen Verlegung der angemeldeten Versammlung handelt es sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht um ein Verbot der Versammlung, sondern um eine beschränkende Verfügung (Auflage). Ob die zeitliche Verlegung einer Versammlung um einen Tag lediglich als Auflage und nicht als Versammlungsverbot zu qualifizieren ist, bemisst sich in erster Linie nach dem Bezug des Versammlungsziels zu dem angemeldeten Tag. Ist Ziel der Versammlung, auf die besondere Bedeutung des angemeldeten Tages hinzuweisen, kommt die Verlegung der Versammlung auch nur um einen Tag einem Verbot gleich, weil die Versammlung letztlich ihres wesentlichen Inhalts und ihrer zentralen Zielsetzung beraubt wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Mai 2005 – 24 CS 05.1160 -, juris, Rn. 15). Gleiches dürfte gelten, wenn Inhalt und Ziel der Versammlung einen vergleichbar besonderen Bezug zum angemeldeten Tag haben. Ein solcher besonderer Bezug des Versammlungsziels zum 27. Januar 2012 ist hier nicht erkennbar. Er ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass am 27. Januar 2012 der Börsenexperte Prof. O. in der Aula des Bischöflichen Priesterseminars in Trier einen Vortrag mit dem Titel „Von der Finanz- zur Eurokrise“ hält. Diesem Vortrag kommt ersichtlich im Rahmen der gegenwärtigen Finanz- und Eurokrise kein solches Gewicht zu, dass eine Versammlung zu diesem Thema nur am Tag des Vortrags stattfinden kann, ohne ihres zentralen Ziels beraubt zu werden. Es ist nicht erkennbar, weshalb eine Versammlung zur Euro- und Finanzkrise nicht mit gleicher Wirkung am folgenden Tag durchgeführt werden kann. Eine – auch von der Öffentlichkeit wahrnehmbare – Auseinandersetzung mit den Themen von Prof. O. und die Vorstellung des eigenen wirtschaftlichen Programms sind der Antragstellerin auch am 28. Januar 2012 gleichermaßen möglich. Bei dem Vortrag von Prof. O. handelt es sich um eine Veranstaltung in einem geschlossenen Raum mit allenfalls geringer Außenwirkung. Die Versammlung der Antragstellerin ist auch ersichtlich keine Protest- oder Gegendemonstration zu dem Vortrag von Prof. O.. Die von der Antragsgegnerin verfügte Auflage einer zeitlichen Verlegung der angemeldeten Versammlung vom 27. auf den 28. Januar 2012 konnte rechtsfehlerfrei auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung gestützt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass § 15 Abs. 1 VersG Beschränkungen der Versammlungsfreiheit unterhalb der Schwelle eines Versammlungsverbots auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung erlaubt, vorausgesetzt, dass diese nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen. So kann die öffentliche Ordnung verletzt sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Tag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 111, 147; BVerfG, NJW 2001, 1409; vgl. auch Beschluss des Senats vom 9. November 2011 – 7 B 11298/11.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Einen solchen Fall hat das Bundesverfassungsgericht angenommen bei der Durchführung eines Aufzugs aus dem Umfeld rechtsextremer „Kameradschaften“ an einem 27. Januar (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1409). Es hat zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeführt: „Der 27. Januar ist der Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz am 27. Januar 1945, der durch den früheren Bundespräsidenten Roman Herzog staatlicherseits zum offiziellen Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus bestimmt worden ist. Mit der Begehung dieses Gedenktages wird Verantwortung für die Vergangenheit übernommen und bundesweit nicht nur der Opfer gedacht, sondern zugleich mahnend an die Folgen des Nationalsozialismus erinnert, um deren Wiederholung dauerhaft auszuschließen. Es leuchtet unmittelbar ein und ist auch verfassungsrechtlich tragfähig, wenn die Versammlungsbehörde der Durchführung eines Aufzugs durch Personen aus dem Umfeld der rechtsextremen 'Kameradschaften' an diesem Gedenktag eine Provokationswirkung zumisst und diese als Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bürgerinnen und Bürger bewertet“. Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Die Antragstellerin gehört unzweifelhaft dem rechtsextremen Parteienspektrum an. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass einer Versammlung des betreffenden Personenkreises am Gedenktag des 27. Januar eine Provokationswirkung zuzumessen ist, die die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bürger und damit für die öffentliche Ordnung im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG begründet, ist nicht zu beanstanden. Die Gefahr für die öffentliche Ordnung ergibt sich nicht aus dem Inhalt der zu erwartenden Äußerungen oder dem Inhalt des Versammlungsmottos, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung, nämlich einer Demonstration von Rechtsextremisten am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus, der zudem seit dem Jahr 2005 internationaler Holocaust-Gedenktag ist. Die Versammlungsbehörde war auch aufgrund des aus Art. 8 Abs. 1 GG abzuleitenden Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfGE 69, 315 [343]) an der Anordnung der Auflage nicht gehindert. Aus diesem Selbstbestimmungsrecht folgt nämlich nur, dass der Veranstalter sein Demonstrationsinteresse eigenständig konkretisieren darf. Kollidiert sein Grundrecht der Versammlungsfreiheit aber mit anderen Rechtsgütern, steht ihm nicht auch ein Bestimmungsrecht darüber zu, wie gewichtig diese Rechtsgüter in die Abwägung einzubringen sind und wie die Interessenkollision rechtlich bewältigt werden kann. Die Abwägung, ob und inwieweit gegenläufige Interessen die Einschränkung der Demonstrationsfreiheit rechtfertigen, obliegt der Versammlungsbehörde und den mit der rechtlichen Überprüfung befassten Gerichten (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1409). Entsprechend den obigen Ausführungen besteht kein besonders schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin an einer Versammlung gerade am 27. Januar 2012. Vor diesem Hintergrund stellt die angegriffene zeitliche Verlegung der angemeldeten Versammlung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit der Antragstellerin dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.