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Urteil

7 A 11006/18

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2019:0207.7A11006.18.00
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Leitsätze
1. Die rechtlichen Wirkungen der Verbalnote über die sichtvermerkfreie Einreise brasilianischer Staatsangehöriger vom 28. Juni 1956, veröffentlicht am 29. September 2008 (BGBl. II, S. 1179), enden mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.(Rn.36) 2. Die Verbalnote erlaubt keinen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland ohne Aufenthaltstitel. Eine solche Bedeutung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Verbalnote noch aus den auf sie bezogenen Vorschriften.(Rn.40)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die rechtlichen Wirkungen der Verbalnote über die sichtvermerkfreie Einreise brasilianischer Staatsangehöriger vom 28. Juni 1956, veröffentlicht am 29. September 2008 (BGBl. II, S. 1179), enden mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.(Rn.36) 2. Die Verbalnote erlaubt keinen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland ohne Aufenthaltstitel. Eine solche Bedeutung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Verbalnote noch aus den auf sie bezogenen Vorschriften.(Rn.40) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die Klägerin kann die Aufhebung des angegriffenen Urteils, soweit es noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, nicht verlangen. Ihr fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung der Maßnahmen in der Verfügung vom 26. Januar 2017 (I.) und diese ergingen zu Recht (II.). I. Der Klägerin fehlt für die Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen das für jeden Rechtsbehelf erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dieses besteht nicht, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessern und ihm keinen Vorteil bringen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Januar 2019 – 7 B 11544/18.OVG –, juris, Rn. 2). So ist es hier. 1. In Bezug auf die Ausreiseaufforderung (Nr. 1 der Verfügung vom 26. Januar 2017) folgt dies aus deren Rechtsnatur. Die Ausreiseaufforderung enthält keine eigenständige Regelung, sondern ist nur ein Hinweis auf die gesetzlich bestehende Ausreisepflicht. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen sie sind nicht statthaft. Für andere Rechtsbehelfe und -mittel fehlt das Rechtsschutzinteresse. So besteht für eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ausreiseaufforderung kein Bedarf, da ihre Voraussetzungen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der sich regelmäßig anschließenden und den Adressaten unmittelbar in seinen Rechten berührenden Abschiebungsandrohung mit in den Blick genommen werden (vgl. Armbruster, in: HTK-AuslR; Stand: 07/2014, Rechtsschutz, Abschnitt 2.4.1, Nr. 2). 2. Das Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung der angegriffenen Abschiebungsandrohung (Nr. 2 der Verfügung) ist entfallen. Denn von ihr gehen keine die Klägerin belastenden Rechtswirkungen mehr aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1984 – 1 C 19/81 –, juris, Rn. 11). Da die Klägerin freiwillig nach Brasilien ausgereist ist, könnten solche negativen Auswirkungen nur angenommen werden, wenn sie an der Wiedereinreise gehindert wäre oder auf der Grundlage der angegriffenen Verfügung ohne weitere Prüfung der zuständigen Ausländerbehörde abgeschoben werden könnte. Beide Alternativen sind zu verneinen. Die Verfügung vom 26. Januar 2017 selbst stellt für eine Wiedereinreise kein Hindernis dar, weil sie kein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG enthält. Dieses in der Verfügung vom 11. Mai 2017 nachgeholte Verbot steht einer Einreise der Klägerin nach Deutschland ebenfalls nicht entgegen. Es gilt nur für den Fall der Abschiebung und betrifft die freiwillig ausgereiste Klägerin nicht. Eine erneute Abschiebung der Klägerin nach einer Wiedereinreise kommt ohne erneute Prüfung etwaiger Aufenthaltsrechte allein auf der Grundlage der Verfügung vom 26. Januar 2017 nicht in Betracht. Nach der Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland über die sichtvermerkfreie Einreise brasilianischer Staatsangehöriger vom 28. Juni 1956, veröffentlicht am 29. September 2008 (BGBl. II, S. 1179; im Folgenden: Verbalnote), kann die Klägerin ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich hier zunächst aufhalten, sofern sie sich nicht als Arbeitnehmer oder gewerblich betätigt. Die Ausländerbehörde muss deshalb vor einer erneuten Abschiebungsandrohung prüfen, ob und wie lange die Verbalnote den Aufenthalt der Klägerin legitimiert. II. Die Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 26. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 1. Die in § 59 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 1 Satz 1 und § 50 Abs. 1 AufenthG formulierten Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung sind erfüllt. Danach ist einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Abschiebung anzudrohen. Die Klägerin war vollziehbar ausreisepflichtig, da sie den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besaß. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil vom 15. Dezember 2017 nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin ein Aufenthaltsrecht nicht mehr aus der ihr am 28. Januar 2014 erteilten Aufenthaltserlaubnis und auch nicht aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten (ABl. 2012 Nr. L 255, S. 4) ableiten kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Ausführungen Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO). 2. Die Abschiebungsandrohung vom 26. Januar 2017 ist ferner nicht deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin keines Aufenthaltstitels bedurft hätte. Sie ist nicht vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland befreit. Zwar durfte sie nach der Verbalnote visumfrei einreisen. Die rechtlichen Wirkungen der Verbalnote waren aber nicht unbegrenzt, endeten jedenfalls mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 28. Januar 2014 und lebten, nachdem diese abgelaufen war, nicht wieder auf. a) Die Klägerin durfte sich auf Grund der Verbalnote nicht mehr gemäß § 16 AufenthV ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten. Nach dieser Vorschrift sind die Inhaber von Ausweisdokumenten bestimmter Staaten für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerkabkommen, die vor dem 1. September 1993 eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen. b) Bei der Verbalnote handelt es sich zwar nicht um ein bilaterales Abkommen. Sie stellt indes eine völkerrechtlich verbindliche einseitige Verpflichtung dar, die einem Sichtvermerkabkommen entspricht und die deshalb im Wege der Neufassung von § 16 AufenthV im Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz vom 20. Dezember 2008 in deutsches Aufenthaltsrecht umgesetzt wurde (s. die Einzelbegründung zu § 16 AufenthV im Entwurf des genannten Gesetzes, BR-Drs. 634/08, S. 17). Die Verbalnote hebt jedoch das Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach deutschem Recht bei einem längerfristigen Aufenthalt in Deutschland nicht auf. c) Die Verbalnote kann schon aus kompetenzrechtlichen Gründen eine solche Bedeutung nicht haben. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch das Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Assoziationsabkommens EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Verbalnote entspricht keiner der drei in § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Alternativen für eine Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels. Insbesondere steht sie vom Normcharakter her einer Rechtsverordnung nicht gleich. Zudem sind zwar das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen für die auswärtigen Angelegenheiten einschließlich der Visumbestimmungen zuständig; das Aufenthaltsrecht fällt indes in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums des Innern. So war etwa beim Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz das Innenressort federführend (s. die Ausschusszuweisung im Gesetzentwurf, BR-Drs. 634/08). d) Die Verbalnote kann auch in Verbindung mit ihrer Umsetzung in § 16 AufenthV nicht so verstanden werden, das visumfrei eingereiste Brasilianer allgemein vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden. Eine solche Interpretation lässt sich mit dem Wortlaut der Verbalnote nicht begründen und stünde im Widerspruch mit dem System der aufenthaltsrechtlichen Regelungen, in die sie eingebettet ist. aa) Nach ihrem Wortlaut soll die Verbalnote nicht vom Erfordernis eines Titels für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland befreien. Zwar lässt sich ihr eine zeitliche Beschränkung in Bezug auf den Aufenthalt in Deutschland, zu dem eine visumfreie Einreise möglich sein soll, nicht entnehmen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Dezember 2009 – 11 S 1848/09 –, nicht veröffentlicht). Tatsächlich wurde die früher geltende Dreimonatsfrist für eine visumfreie Einreise weitgehend aufgehoben. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass nach der visumfreien Einreise der Aufenthalt in Deutschland unbefristet ohne Aufenthaltstitel erlaubt werden sollte. Einerseits enthält die Verbalnote eine ausformulierte Freigabe vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht. Andererseits ist aus den verwendeten Begriffen (Einreise, Einreisesichtvermerk) abzuleiten, dass sich die Verbalnote ausschließlich mit der Frage befasst, ob und wann für die Einreise nach Deutschland kein Sichtvermerk mehr benötigt wird (vgl. OVG NW, Beschluss vom 19. Mai 2019 – 19 B 533/09 –, juris, Rn. 4). Dies hat zwar Einfluss auf das aufenthaltsrechtliche Verfahren in Deutschland, da ein Aufenthaltstitel hier beantragt werden kann. Der Verbalnote lässt sich aber nicht entnehmen, dass sie darüber hinaus die materiell-rechtliche Frage regeln wollte, ob nach visumfreier Einreise ein Aufenthaltstitel für einen längerfristigen Aufenthalt erforderlich ist (vgl. SaarlOVG Beschluss vom 17. Juli 2009 – 2 B 385/09 –, juris, LS 1, Rn. 14). Für eine solche Regelung hätte es einer ausdrücklichen und unmissverständlichen Formulierung bedurft, die in der Verbalnote fehlt. Zudem ist auszuschließen, dass die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland eine nicht ihrer Kompetenz unterfallende Regelung zum inländischen Aufenthaltsrecht treffen wollte. bb) Die Verbalnote kann selbst im Lichte der sie flankierenden Bestimmungen nicht so verstanden werden, dass sich brasilianische Staatsangehörige zeitlich unbeschränkt ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten dürfen. Maßgeblich ist insoweit § 41 AufenthV. Nach dessen Absatz 1 können sich Staatsangehörige bestimmter Staaten visumfrei im Bundesgebiet aufhalten (Satz 1); ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann hier eingeholt werden (Satz 2). Diese Bestimmungen gelten gemäß § 41 Abs. 2 AufenthV auch für brasilianische Staatsangehörige. Die beiden Sätze in § 41 Abs. 1 AufenthV verdeutlichen die Absicht des Normgebers, die Frage, ob für Einreise und Aufenthalt ein Visum benötigt wird, klar von der Frage zu trennen, ob für einen Aufenthalt in Deutschland später ein Aufenthaltstitel erforderlich wird. Das zuständige Bundesministerium des Innern bringt dies in der Einzelbegründung zu § 41 Abs. 2 AufenthV im Entwurf der Elften Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (s. BR-Drs. 40/15, S. 5) deutlicher zum Ausdruck. Danach ist der erforderliche Aufenthaltstitel nach der Einreise im Bundesgebiet einzuholen. Eine Ausweitung der Erlaubnis zur visumfreien Einreise in eine unbefristete Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels widerspräche zudem dem Grundsatz, nach dem ein Aufenthaltstitel grundsätzlich nur zu einem bestimmten Aufenthaltszweck erteilt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 1 C 10/16 –, BVerwGE 157, 208 = juris, Rn. 29). Wenn der Aufenthaltszweck auf Grund der Möglichkeit einer Einreise ohne Visum nicht vorab erfragt wird, ist er in Deutschland zu prüfen. Somit entscheidet sich erst hier, ob und ggf. welcher Aufenthaltstitel benötigt wird. cc) Im Fall der Klägerin kommt hinzu, dass sie nach ihrer visumfreien Einreise am 28. Januar 2014 die von ihr beantragte Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten hatte. Die Verbalnote kann nicht so verstanden werden, dass ihre Wirkungen nach Beendigung einer einmal erteilten Aufenthaltserlaubnis wiederaufleben. Gegen ein solches Verständnis steht neben den vorstehend genannten Einwänden die Überlegung, dass die durch die Verbalnote geschaffene Möglichkeit zur Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt ohne Visum eine stärkere rechtliche Wirkung entfalten würde als ein in einem förmlichen Verfahren erteilter Aufenthaltstitel. Denn auf den letzteren kann sich ein Ausländer nicht mehr berufen, wenn er abgelaufen ist. Damit würde zudem der Verbalnote eine Bedeutung beigemessen, die mit ihrer Zielrichtung nicht zu vereinbaren ist. Sie sollte die Betroffenen in bestimmten Fällen von der Pflicht zur Einholung von Visa befreien. Ihre Wirkungen können nicht weiterreichen als die der zuvor erforderlichen Visa. Diese leben nach Ablauf ihrer Geltungsdauer aber nicht mehr auf. dd) Die Klägerin kann ein Aufenthaltsrecht nicht aus sonstigen Regelung ableiten. Aus Art. 20 Abs. 2 SDÜ ergibt sich kein Bleiberecht für sie. Danach könnte zwar der Aufenthalt für sie als sogenannte sichtvermerkfreie Drittausländerin verlängert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Möglichkeit in einem bilateralen Abkommen vor Inkrafttreten des Schengener Durchführungsübereinkommens vereinbart wurde. Wie dargelegt ist die Verbalnote kein bilaterales Abkommen und sie erlaubt keinen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt in Deutschland. Auf § 39 Satz 1 Nr. 2 AufentV kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Diese Vorschrift erlaubt einem Ausländer dann, wenn er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist, die Einholung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet. Die Klägerin ist jedoch nach den obigen Ausführungen nicht vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. § 40 AufentV verhilft dem Begehren der Klägerin gleichfalls nicht zum Erfolg. Nach dieser Vorschrift können zwar unter anderem brasilianische Staatsangehörige nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen. Die Klägerin begehrt indes keine Erlaubnis für einen Kurz- sondern für einen Daueraufenthalt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Sie umfasst diejenigen Kosten des Zulassungsverfahrens, über die der Senat in seinem Beschluss vom 31. Juli 2018 (7 A 10147/18.OVG) noch nicht entschieden hatte. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Senat weicht nicht von einer Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte bzw. Spruchkörper ab. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung folgt nicht daraus, dass die Reichweite der Verbalnote in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers gesehen wurde. Soweit ersichtlich misst nur der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2009 – 11 S 1848/09 –) der Verbalnote für unbefristete Aufenthalte Bedeutung bei. Dieser Beschluss befasste sich aber mit einem anderen Begehren (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Visumverfahren) und ist nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen. B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG). Der Senat orientiert sich dabei an Nr. 8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Die Klägerin wendet sich mit der insoweit vom Senat zugelassenen Berufung gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Sie ist am ... 1954 geboren und brasilianische Staatsangehörige. Von September 2008 bis Mai 2012 hielt sie sich erstmals in Deutschland auf. Am 10. Mai 2012 verfügte die Stadt Frankfurt am Main ihre Ausweisung. Nachdem die Klägerin am 17. Juli 2012 in Brasilien einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hatte, reiste sie am 25. November 2013 erneut nach Deutschland ein. Am 28. Januar 2014 erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, die bis zum 28. Januar 2017 befristet war. Die Eheleute trennten sich am 15. März 2014. Mit Verfügung vom 23. September 2014 befristete die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin auf den 20. November 2014 und forderte sie erstmals unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Klage gegen die Verfügung (2 K 383/15.NW). Ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 ab. Auf die Beschwerde der Klägerin hin bewilligte der Senat ihr mit Beschluss vom 14. Januar 2016 (7 D 11017/15.OVG) Prozesskostenhilfe insoweit, als sich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung richtete. Die Klage biete im Hinblick auf die Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis keine ausreichende Aussicht auf Erfolg. Hingegen sei offen, ob die Klägerin ausreisepflichtig sei. Die Rechtsprechung sei in Bezug auf die Bedeutung einer Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 28. Juni 1956 über die sichtvermerkfreie Einreise brasilianischer Staatsangehöriger uneinheitlich. Nach einer Auffassung enthalte die Verbalnote keine zeitliche Beschränkung für die Befreiung vom Visumerfordernis, nach einer anderen erlaube sie einen visumfreien Aufenthalt nur für sechs Monate. Das Verwaltungsgericht wies die Klage, die sich nach zwischenzeitlicher Aufhebung der Abschiebungsandrohung nur noch gegen die neue Befristung der Aufenthaltserlaubnis richtete, mit Urteil vom 3. März 2016 zurück. Mit Verfügung vom 27. April 2016 lehnte die Beklagte es ab, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken zu erteilen. Die Klägerin widersprach. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 forderte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Brasilien an. Die Verfügung wurde der Klägerin am 22. Februar 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 wurde die Ausreisefrist bis zum 25. März 2017 verlängert. Die Klägerin widersprach der Verfügung. Mit Beschluss vom 5. Mai 2017 (2 L 215/17.NW) lehnte es das Verwaltungsgericht ab, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs anzuordnen. Der Auffassung, die Verbalnote vom 28. Juni 1956 befreie auch bei längerfristigen Aufenthalten vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis, könne nicht gefolgt werden. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 befristete die Beklagte die Wirkungen einer Abschiebung der Klägerin auf zwei Jahre. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2017 wies der Stadtrechtsausschuss bei der Beklagten die Widersprüche gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zurück. Die Klägerin hat am 17. Juni 2017 Klage (2 K 821/17.NW) erhoben. Mit Beschluss vom 25. Juli 2017 (7 B 11099/17.OVG) ordnete der Senat die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf die Abschiebungsandrohung vom 26. Januar 2017 an. Angesichts der Rechtsprechung zu der Verbalnote aus dem Jahr 1956 sei es als offen anzusehen, ob die Klägerin ausreisepflichtig sei. Mit Urteil vom 15. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Zudem seien die am 26. Januar 2017 verfügten Maßnahmen rechtmäßig und verletzten sie nicht in ihren Rechten. Sie sei zur Ausreise verpflichtet, weil sie nicht über einen Aufenthaltstitel verfüge. Weder die Verbalnote vom 28. Juni 1956 noch deren Bekanntmachung vom 29. September 2008 seien so zu verstehen, dass brasilianische Staatsangehörige bei einem längerfristigen Aufenthalt in Deutschland vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit seien, sofern sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen. Eine solche Befreiung komme nach § 16 AufenthV nur in Betracht, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder einer zeitlichen Begrenzung entgegenstünden. Die Verbalnote stelle nur die Einreise nach Deutschland visumfrei und lasse das nationale Aufenthaltsrecht unberührt. Ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht lasse sich der Verbalnote nicht entnehmen. Deren Wortlaut spreche für eine in diesem Sinn beschränkte Bedeutung. Zudem ende ihre Wirkung, sobald der brasilianische Staatsangehörige in den Besitz eines Daueraufenthaltstitels gelangt sei. Aus dem Visumliberalisierungsabkommen zwischen der EU und Brasilien ergebe sich nichts Anderes. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung hat die Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang angegriffen. In Bezug auf Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat sie ihren Antrag damit begründet, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass sie auf Grund der Verbalnote eine Aufenthaltserlaubnis auch in Deutschland beantragen könne. Die Einschränkung, dass der visumfreie Aufenthalt in Deutschland nicht Erwerbszwecken dienen dürfe, greife bei ihr nicht, da sie seit Jahren in Deutschland lebe. Die Bewertung des Zusammenspiels der gesetzlichen Regelungen mit der Verbalnote sei besonders schwierig. Das Ergebnis dieser Bewertung habe grundsätzliche Bedeutung. Das angegriffene Urteil weiche von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Die Beklagte ist dieser Argumentation entgegengetreten. Die Klägerin ist am 15. April 2018 nach Brasilien ausgereist. Nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten will sie das gerichtliche Verfahren fortführen und im Oktober 2019 wieder nach Deutschland einreisen. Mit Beschluss vom 31. Juli 2018 (7 A 10147/18.OVG) hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, soweit im angegriffenen Urteil die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen wurde. Insoweit wird auf den Beschluss verwiesen, der den Beteiligten bekannt ist. In Bezug auf die Klage gegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 26. Januar 2017 hat der Senat die Berufung wegen besonderer Schwierigkeiten zugelassen. Zur Begründung der zugelassenen Berufung führt die Klägerin ergänzend aus, die angegriffene Verfügung sei rechtswidrig, da sie in Deutschland integriert sei. Sie könne insoweit nicht mit Touristen gleichgesetzt werden, die erstmals nach Deutschland einreisten. Die Wirkung der Verbalnote sei zeitlich nicht beschränkt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Dezember 2017 abzuändern und die Verfügung der Beklagten vom 26. Januar 2016, geändert durch Schreiben vom 23. Februar 2017, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf das angefochtene Urteil und betont, die fragliche Verbalnote gebe der Klägerin kein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht. Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und der im Tatbestand genannten Verfahren sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.