Beschluss
7 B 10407/23.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2023:0815.7B10407.23.00
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Leitsätze
Ein Antragsteller kann auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG verzichten.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antragsteller kann auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG verzichten.(Rn.13) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. Mai 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben wäre (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Das Verwaltungsgericht hat dem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Begehren des Antragstellers im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat der Antragsteller weder einen Anspruch auf Ausstellung der begehrten Genehmigungsurkunde auf Grundlage des Zwischenbescheides vom 12. August 2022 (dazu unter 1.) noch aufgrund des Eintritts der Genehmigungsfiktion gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 Personenbeförderungsgesetz – PBefG – (dazu unter 2.) glaubhaft gemacht. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen ist nicht ersichtlich (dazu unter 3.). 1. Soweit der Antragsteller der Ansicht ist, durch den Zwischenbescheid vom 12. August 2022 sei die begehrte Wiedererteilung seiner bis zu diesem Tag gültigen Taxigenehmigung für den im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin üblichen Genehmigungszeitraum bereits erfolgt, kann dem nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, dass der Antragsteller offenlässt, wie lange der „übliche Genehmigungszeitraum im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin“ zu bemessen sein soll, ist ihm ausweislich des eindeutigen Wortlautes des Zwischenbescheides mit diesem lediglich eine auf den 11. November 2022 befristete Taxigenehmigung gewährt worden. Dafür, dass die Antragsgegnerin diese auf einen längeren „üblichen“ oder gar den beantragten, nach § 16 Abs. 4 PBefG maximalen Fünfjahreszeitraum befristen wollte oder ihre Verfügung dahingehend verstanden werden könnte, ist nichts ersichtlich. Entgegen der Rechtsausführungen des Antragstellers steht der Zwischenbescheid auch nicht in Widerspruch zu § 15 Abs. 4 PBefG. Die Antragsgegnerin hat die durch diesen gewährte Taxigenehmigung weder vorläufig noch mit dem Vorbehalt eines Widerrufs erteilt, sondern deren Geltungsdauer zeitlich befristet. Die zeitliche Befristung einer Taxigenehmigung ist nicht vom Anwendungsbereich von § 15 Abs. 4 PBefG erfasst, sondern im Gegenteil zwingende Vorgabe des Gesetzes. Denn unter Beachtung von § 16 Abs. 4 PBefG ist jede Taxigenehmigung zeitlich zu befristen, wobei deren Geltungsdauer längstens fünf Jahre betragen darf. Im Übrigen wäre die behauptete rechtswidrige Fristenregelung zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen, da es der Antragsteller trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versäumt hat, gegen den Zwischenbescheid vom 12. August 2022 innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO Widerspruch zu erheben. 2. Auch soweit der Antragsteller entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren weiterhin die Auffassung vertritt, die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG sei zu seinen Gunsten eingetreten, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Die Erteilung der begehrten Genehmigung wurde nicht bis zum 11. November 2022 nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG fingiert (vgl. dazu unter a). Am 11. November 2022 hat der Antragsteller wirksam auf den Eintritt der Fiktion verzichtet (vgl. dazu unter b). a. Bis zum 11. November 2022 galt die begehrte Taxigenehmigung, unabhängig davon, ob der Antragsteller der Antragsgegnerin bis zu diesem Zeitpunkt vollständige prüffähige Unterlagen vorgelegt hat, nicht unter Berücksichtigung der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt. Sollte der Antragsteller bis zum 11. November 2022 keine vollständigen Unterlagen bei der Antragsgegnerin eingereicht haben, wäre bereits der Lauf der Dreimonatsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG zu keinem Zeitpunkt in Gang gesetzt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2018 – 3 C 26.16 –, juris Rn. 20). Sofern der Antragsgegnerin – wie vom Antragsteller behauptet – bei Erlass des Zwischenbescheides am 12. August 2022 vollständige Unterlagen zur Prüfung seines Anspruchs vorgelegen hätten, wären die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG bis zum 11. November 2022 ebenfalls nicht erfüllt gewesen. Dies würde selbst dann gelten, falls der Antragsteller bei der Antragsgegnerin bereits bei Antragstellung am 14. Juli 2022 vollständige Antragsunterlagen eingereicht hätte. Denn in beiden Fällen wäre die mit Einreichung vollständiger Unterlagen zunächst in Gang gesetzte Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG am 12. August 2022 noch nicht abgelaufen gewesen. Am 12. August 2022 hätte die Antragsgegnerin die Frist nach § 15 Abs. 1 Satz 3, 4 PBefG wirksam um drei Monate bis zum 11. November 2022 verlängert. Sie stellt in ihrem Zwischenbescheid ausdrücklich klar, dass die Fristverlängerung notwendig sei, da über einen Anspruch des Antragstellers zum Bescheidzeitpunkt nicht entschieden werden könne, weswegen die Frist auf Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG bis zum 11. November 2022 verlängert werde. Die von der Antragsgegnerin verfügte Fristverlängerung überschreitet auch nicht den durch § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG vorgegebenen maximalen Verlängerungszeitraum von drei Monaten. b. Am 11. November 2022 hat der Antragsteller auf den bis dahin nicht erfolgten Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG wirksam verzichtet. Insoweit kommt der Erklärung des Antragstellers von diesem Tage und dessen Rechtsnatur entgegen seinen Ausführungen im Zulassungsantrag für die rechtliche Beurteilung seines Begehrens entscheidende Bedeutung zu. Der Senat schließt sich der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur an, dass ein Antragsteller in seinem eigenen Interesse auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG verzichten kann, da die Fiktionsbestimmung unbeschadet etwaiger an die Genehmigung anknüpfender öffentlicher Betriebspflichten ausschließlich zu seinen Gunsten geschaffen worden ist und damit grundsätzlich zu seiner Disposition steht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2020 – 13 B 1432/19 –, juris Rn. 26 f. m.w.N.). Auch für den Senat ist kein durchschlagender Grund ersichtlich, weshalb der Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht im eigenen Interesse eines Antragstellers durch diesen verzichtbar sein soll. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass dies geschieht, um einer zu erwartenden ablehnenden Entscheidung zuvorzukommen und sich die Möglichkeit zu erhalten, der Behörde weitere Unterlagen zur Erlangung der begehrten Genehmigung vorzulegen. Denn dem Antragsteller stünde es in einer solchen Situation unbestritten frei, seinen Antrag zurückzunehmen und mit ergänzten Unterlagen ein erneutes Verwaltungsverfahren anzustrengen. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen er hierauf zu verweisen sein soll, zumal in dieser Konstellation die gesetzgeberische Intention von § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, den Antragsteller vor einer überlangen, der Genehmigungsbehörde zuzurechnenden Verfahrensdauer zu schützen, nicht zum tragen kommt. Im Übrigen ist es einem Taxiunternehmer jederzeit möglich, auf eine erteilte Genehmigung zu verzichten, sodass auch insoweit nicht nachvollziehbar erscheint, aus welchen Gründen die Fiktion, die zur Erlangung einer Genehmigung führt, nicht im eigenen Interesse verzichtbar sein soll. Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller am 11. November 2022 wirksam auf einen möglichen Eintritt der Fiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG verzichtet. In dem bei der Antragsgegnerin an diesem Tag unterzeichneten, mit „Verzichtserklärung Eintritt Fiktionswirkung“ überschriebenen Dokument hat er ausdrücklich erklärt, „auf einen etwaigen Eintritt einer Fiktionswirkung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 5 des Personenbeförderungsgesetzes“ zu verzichten. Er hat dabei angegeben, auf die rechtlichen Folgen dieses Verzichts hingewiesen worden zu sein, sowie klargestellt, dass dieser erfolgt sei, „um die ansonsten nunmehr unmittelbar erfolgende Ablehnung der Wiedererteilungsanträge, die wesentlich durch die verspätete Antragstellung verursacht wurde, zu vermeiden“ und erklärt, dass dies in seinem Interesse sei. Im Übrigen ist dem Protokoll der ebenfalls am 11. November 2022, vor Unterzeichnung der Erklärung bei der Antragsgegnerin stattgefundenen Unterredung mit dem Antragsteller zu entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt alle Beteiligten davon ausgegangen sind, dass der Antragsgegnerin noch nicht alle Unterlagen zur positiven Entscheidung hinsichtlich der begehrten Taxigenehmigung vorliegen. Es ist nicht anzunehmen, dass sich die Beteiligten anderenfalls auf eine externe Begutachtung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers verständigt hätten und dieser zugestanden hätte, sogar die Kosten hierfür zu übernehmen. Im Übrigen hat der Antragsteller im Rahmen des Gespräches angegeben sich „eh nicht auf Fiktion berufen“ zu wollen und klargestellt, dass es gerade in seinem Interesse sei, dass die mit dem Verzicht auf die Fiktion verknüpfte fortgesetzte Gewährung einer befristeten Taxigenehmigung einen möglichst langen Zeitraum abdecken solle. Denn gemeinsames Ziel der Beteiligten war es zu diesem Zeitpunkt, durch die erst im Laufe des Verwaltungsverfahrens ins Gespräch gebrachte Gestaltungsalternative, den Sohn des Antragstellers als Geschäftsführer in das Genehmigungsverfahren aufzunehmen, dieses trotz der damals bereits im Raum stehenden möglichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu einem positiven Abschluss zu bringen. Demnach ist ersichtlich, dass der Antragsteller in seinem eigenen Interesse auf einen möglichen Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG verzichtet hat, um eine ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin zu vermeiden und weitere Unterlagen zur Erlangung der begehrten Taxigenehmigung vorzulegen. 3. Hinsichtlich des vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren lediglich pauschal und ohne nähere Begründung geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung der begehrten Taxigenehmigung hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass einer Taxigenehmigung zum Entscheidungszeitpunkt nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 Abs. 1 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr – PBZugV – die persönliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers entgegenstehe, da unter Berücksichtigung der Verurteilung durch das Landgericht Kaiserslautern – Urteil vom 28. März 2022, Az. 2 KLs 6054 Js 18112/11 – sowie neuerlich aufgrund der Stellungnahmen der A. vom 18. November 2022 Tatsachen vorlägen, die seine Unzuverlässigkeit als Unternehmer begründeten. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Antragsteller nicht auseinander und wird folglich bereits nicht den von ihm im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu beachtenden Darlegungsanforderungen gerecht. Unabhängig davon teilt der Senat diese Auffassung der Vorinstanz und verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 47.4 und 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).