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Beschluss

7 E 10597/23.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2023:0912.7E10597.23.OVG.00
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Leitsätze
1. Bei einer zu niedrigen Streitwert- oder Gegenstandswertfestsetzung ist regelmäßig nur der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der dann aus eigenem Recht Beschwerde führen kann.(Rn.3) 2. In Eilrechtsschutzverfahren mit dem Ziel, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Platz in einer Kindertagesstätte zuzuweisen, ist der Auffangwert von 5.000,00 € als Wert für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legen und dieser Wert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Juni 2023 wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer zu niedrigen Streitwert- oder Gegenstandswertfestsetzung ist regelmäßig nur der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der dann aus eigenem Recht Beschwerde führen kann.(Rn.3) 2. In Eilrechtsschutzverfahren mit dem Ziel, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Platz in einer Kindertagesstätte zuzuweisen, ist der Auffangwert von 5.000,00 € als Wert für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legen und dieser Wert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.(Rn.8) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Juni 2023 wird verworfen. Die Beschwerde, über die der Vorsitzende als Einzelrichter entscheidet (vgl. § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG –), ist unzulässig. Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin die Erhöhung des vom Verwaltungsgerichts festgesetzten Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (Gegenstandswert, vgl. § 2 Abs. 1 RVG) von 2.500,00 € auf 5.000,00 € begehrt, ist von ihrem Prozessbevollmächtigten ausdrücklich nicht im eigenen Namen, sondern „namens der Antragstellerin“ eingelegt worden. Für diese auf Erhöhung des festgesetzten Gegenstandwertes gerichtete Beschwerde fehlt der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes oder des Gegenstandswertes eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Da sich die Höhe der Gerichtsgebühren (vgl. § 3 Gerichtskostengesetz – GKG –) und der Rechtsanwaltsgebühren (vgl. § 2 RVG) nach dem festgesetzten Streitwert bzw. Gegenstandswert richtet, kann ein Verfahrensbeteiligter durch die Streitwert- bzw. Gegenstandswertfestsetzung grundsätzlich nur dann beschwert sein, wenn er kostenpflichtig und der Streitwert bzw. Gegenstandswert zu hoch festgesetzt ist. Sein Beschwerdebegehren kann im Allgemeinen schutzwürdig nur auf eine Herabsetzung des Streit- bzw. Gegenstandswertes gerichtet sein, um die ihm auferlegte Kostenlast zu mindern, nicht jedoch darauf, den Prozessgegner mit höheren Kosten zu belasten. Bei einer zu niedrigen Streitwert- oder Gegenstandswertfestsetzung ist regelmäßig nur der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der dann aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde führen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 9 C 12/2413 –, juris, Rn. 12 m.w.N.; ebenso Beschluss des Senats vom 9. Juni 2022 – 7 E 10429/22.OVG –, n.v.). Ein schutzwürdiges Interesse des nicht kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten an einer Streitwert- bzw. Gegenstandswerterhöhung kann nach der Rechtsprechung ausnahmsweise dann vorliegen, wenn der im Verfahren obsiegende und daher kostenerstattungsberechtigte Beteiligte mit seinem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat, die von einem höheren als dem gerichtlich festgesetzten Streit- bzw. Gegenstandswert ausgeht. In diesem Fall kann er nämlich bei einer höheren Streitwert- bzw. Gegenstandswertfestsetzung von seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren und so zugleich seine eigene Zahlungsverpflichtung aus der Vergütungsvereinbarung mindern (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 1 O 103/12 –, juris, Rn. 3 m.w.N; BayVGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 9 C 12/2413 –, juris, Rn. 13). Zum Bestehen einer derartigen Honorarvereinbarung ist hier indes nichts vorgetragen. Eine vom anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen erhobene Gegenstandswertbeschwerde liegt hier nicht vor. Denn die Beschwerde wurde ausdrücklich „namens der Antragstellerin“ eingelegt. Angesichts dieses klaren und eindeutigen Wortlauts besteht für eine Auslegung dahingehend, dass es sich in Wahrheit um eine vom Bevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen erhobene Beschwerde handeln solle, kein Raum (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 9 C 12/2413 –, juris, Rn. 15). Unabhängig davon ist die Beschwerde ist auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zu Recht auf 2.500,00 € festgesetzt. Nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Wertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Gegenstandwert von 5.000,00 € anzunehmen (vgl. § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen sich der Wert ebenfalls nach § 52 GKG bestimmt (vgl. § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG) ist aufgrund des im allgemeinen nur vorläufigen Charakters der Entscheidung grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass die Bedeutung der Sache regelmäßig hinter der der Hauptsache zurückbleibt. Dementsprechend beträgt nach Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in LKRZ 2014, 169), an denen sich der Senat im Interesse der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung grundsätzlich orientiert, der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Verfahren, in dem die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beantragt hat, ihr vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Platz in einer Kindertagesstätte zuzuweisen, der Auffangwert von 5.000,00 € als Wert für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legen und dieser Wert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2018 – OVG 6 L 47/18 –, juris, Rn. 3; VGH BW, Beschluss vom 29. März 2023 – 12 S 2479/22 –, juris, Rn. 14 f. m.w.N., ebenso Beschlüsse des Senats vom 12. Mai 2020 – 7 B 10222/20.OVG – und vom 1. September 2023 – 7 B 10656/23.OVG –, n.v.). Dieser Gegenstandswert für das Eilrechtschutzverfahren ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache auf den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden vollen Auffangwert anzuheben. Allein die Tatsache, dass die vorläufige Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte nicht rückgängig gemacht werden kann, gebietet nicht die Zugrundelegung des vollen Auffangwertes. Denn damit erlangt die Antragstellerin noch nicht die in der Hauptsache begehrte endgültige Zuweisung eines Betreuungsplatzes auch für die Zukunft. Bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung werden insoweit keine vollendeten Tatsachen geschaffen, als die Entscheidung zwar den Interimszeitraum endgültig regelt, für die Zukunft jedoch unter dem Vorbehalt der Hauptsacheentscheidung steht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 29. März 2023 – 12 S 2479/22 –, juris, Rn. 15 m.w.N). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin während des Eilrechtsschutzverfahrens der Antragstellerin einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte angeboten hat und sich der Rechtsstreit mit der Annahme dieses Platzes durch die Antragstellerin erledigt hat. Dies ändert nichts daran, dass der für die Bestimmung der Bedeutung der Sache maßgebliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer vorläufigen Zuweisung eines Betreuungsplatzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet war. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil Gerichtskosten nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO) und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 GVG).