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Urteil

7 A 10096/23.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2023:1116.7A10096.23.OVG.00
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Leitsätze
1. Eine Gemeinde ist in Anwendung des § 12 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 2 Kindertagesstättengesetz vom 15. März 1991 (juris: KTagStG RP 2019) an den Personalkosten einer in ihrem Gebiet gelegenen, von einem freien Träger betriebenen Kindertagesstätte in der Regel in dem Umfang zu beteiligen, in dem sie Personalkosten zu tragen hätte, wenn sie die Einrichtung selbst betreiben würde (Fortführung der Rechtsprechung des Senats).(Rn.22) 2. Dies gilt auch in Ansehung der mit dem Gesetz vom 16. Dezember 2005 in § 12 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 KitaG (juris: KTagStG RP 2019) eingeführten Regelungen. Mithin ist bei der Berechnung des Kostenanteils der Sitzgemeinde die Freistellung vom (fiktiven) Eigenanteil an den Mehrkosten für die altersgemischten Kindergartengruppen zu berücksichtigen.(Rn.25)
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße vom 2. Juni 2022 wird der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2022 aufgehoben, soweit damit der Sitzgemeindeanteil der Klägerin an den Personalkosten des evangelischen Kindergartens in W... für 2012 über den Betrag von 46.855,71 € hinaus festgesetzt worden ist. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gemeinde ist in Anwendung des § 12 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 2 Kindertagesstättengesetz vom 15. März 1991 (juris: KTagStG RP 2019) an den Personalkosten einer in ihrem Gebiet gelegenen, von einem freien Träger betriebenen Kindertagesstätte in der Regel in dem Umfang zu beteiligen, in dem sie Personalkosten zu tragen hätte, wenn sie die Einrichtung selbst betreiben würde (Fortführung der Rechtsprechung des Senats).(Rn.22) 2. Dies gilt auch in Ansehung der mit dem Gesetz vom 16. Dezember 2005 in § 12 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 KitaG (juris: KTagStG RP 2019) eingeführten Regelungen. Mithin ist bei der Berechnung des Kostenanteils der Sitzgemeinde die Freistellung vom (fiktiven) Eigenanteil an den Mehrkosten für die altersgemischten Kindergartengruppen zu berücksichtigen.(Rn.25) Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße vom 2. Juni 2022 wird der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2022 aufgehoben, soweit damit der Sitzgemeindeanteil der Klägerin an den Personalkosten des evangelischen Kindergartens in W... für 2012 über den Betrag von 46.855,71 € hinaus festgesetzt worden ist. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der gegenüber der Klägerin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. Oktober 2013 festgesetzte Sitzgemeindeanteil an den zuschussfähigen Personalkosten für das Rechnungsjahr 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit die Festsetzung einen Betrag von 46.855,71 € überschreitet. 1. Der angefochtene Bescheid findet dem Grunde nach seine Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 2, Abs. 6 Satz 2 des für das streitgegenständliche Jahr 2012 geltenden rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes vom 15. März 1991 (GVBl S. 79) in der Fassung vom 12. Juni 2007 – KitaG –. § 12 Abs. 2 KitaG bestimmt, dass die Personalkosten der im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindergärten durch Elternbeiträge, Eigenleistungen des Trägers und Zuwendungen des Landes, des Trägers des Jugendamtes und der Gemeinde aufgebracht werden, und benennt damit die an der Aufbringung der Personalkosten beteiligten Kostenträger. Die Einzelheiten und insbesondere der Umfang der Beteiligung dieser Kostenträger ergeben sich aus den nachfolgenden Absätzen 3 bis 6 des § 12 KitaG. § 12 Abs. 3 KitaG bestimmt in Abhängigkeit von der Trägerschaft und der Einrichtungsart die Höhe der Eigenleistung des Trägers und § 12 Abs. 4 KitaG ebenfalls in dieser Abhängigkeit die Höhe der Zuweisungen des Landes an den Träger der Jugendämter. Für die Kostenpflicht der Gemeinde – wenn sie nicht Trägerin der Einrichtung ist – bestimmt § 12 Abs. 6 Satz 2 KitaG, dass sich die im Einzugsbereich der Kindertagesstätte liegenden Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzkraft beteiligen sollen. Im Übrigen verbleibt es bei der Verpflichtung des Kreises zum Ausgleich der ungedeckten, d.h. von den übrigen Kostenschuldnern des § 12 Abs. 2 KitaG nicht getragenen, Personalkosten gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KitaG (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. August 1994 – 7 A 11150/93 –, juris Rn. 30 f.). Ihn trifft diesbezüglich eine „Restfinanzierungspflicht“. 2. Zur Bemessung der Höhe der Heranziehung der Gemeinden zu einem Personalkostenbeitrag, ist § 12 Abs. 2 und 6 Satz 2 KitaG keine konkrete Quote oder anderweitige Regelung zu entnehmen. Vielmehr hat der Senat in den von den Beteiligten angeführten Entscheidungen grundlegende Kriterien für die Bestimmung des Gemeindeanteils an den Personalkosten im Fall der freien Trägerschaft einer Kindertagesstätte entwickelt und dazu ausgeführt: „§ 12 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 KitaG regelt zwar nicht ausdrücklich, in welcher Höhe sich die Gemeinden an den Personalkosten beteiligen sollen. Der Betrag, mit dem die Gemeinden zu den Personalkosten heranzuziehen sind, ergibt sich jedoch aus dem mit § 12 Abs. 6 Satz 2, Abs. 3 KitaG verfolgten Zweck der Beteiligung der Gemeinden. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist (...), diejenige Gemeinde, die nicht selbst Trägerin eines Kindergartens ist und deshalb eigene Aufwendungen für Personal erspart hat, wenigstens zu einer Kostenbeteiligung heranzuziehen; damit soll die Mitverantwortung der Gemeinde für die Versorgung mit Kindergärten betont werden (vgl. Urteil des Senats vom 23. August 1994 – 7 A 11150/93.OVG –). Diejenige Gemeinde, die nicht selbst Träger einer Kindertagesstätte ist, soll mithin hinsichtlich der Personalkosten nicht besser stehen, als die Gemeinde, die einen eigenen Kindergarten betreibt“ (Urteil des Senats vom 16. September 1997 - 7 A 10388/97 –, juris Rn. 31). Nach der Änderung des in § 12 Abs. 3 KitaG geregelten Eigenanteils des Trägers durch Gesetz vom 9. April 2002 und der dort vorgenommenen Differenzierung der prozentualen Beteiligung an den Personalkosten nach der Trägerschaft (frei oder kommunal) und der Art der Einrichtung (Angebot an Ganztagsplätzen) hat der Senat diese Rechtsprechung weitergeführt und angenommen: „An den in dem zitierten Urteil des Senats vom 16. September 1997 enthaltenen Grundsätzen hat die Neufassung des § 12 Abs. 3 KitaG durch Gesetz vom 9. April 2004 [richtig: 2002] (GVBl S. 163) nichts geändert. (…) Diese Unterscheidung zwischen freier und kommunaler Trägerschaft einerseits und der Art der Einrichtung andererseits hat nichts daran geändert, dass eine Gemeinde an den Personalkosten eines von einem freien Träger betriebenen Kindergartens in der Regel in dem Umfang zu beteiligen ist, in dem sie Personalkosten zu tragen hätte, wenn sie die Einrichtung selbst tragen würde. (…) Gegen eine über 12,5 % hinausgehende Belastung der Gemeinde in dem Fall, in dem sie nicht selbst Trägerin eines Kindergartens ist, spricht im Übrigen auch § 10 KitaG. (…) Dies bedeutet, dass beim Vorhandensein eines Trägers der freien Jugendhilfe die Gemeinde nicht die Möglichkeit hat, selbst einen Kindergarten zu betreiben. Aus dieser Nachrangigkeit der Trägerschaft der Gemeinden dürfen ihnen im Zusammenhang mit dem von ihnen zu tragenden Anteil an den Personalkosten keine Nachteile erwachsen, weil sie die gesetzliche Rangfolge nicht beeinflussen können“ (Urteil des Senats vom 22. Februar 2005 – 7 A 11960/04 –, juris Rn. 25, 27). Nach diesen rechtsgrundsätzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass bei der Bemessung des sogenannten Sitzgemeindeanteils nach § 12 Abs. 6 Satz 2 KitaG, der Kostenanteil der Gemeinde zugrunde zu legen ist, den sie im Falle der eigenen Trägerschaft als Eigenanteil nach § 12 Abs. 3 KitaG zu tragen hätte. § 12 Abs. 3 KitaG wird hier als Berechnungsgröße herangezogen und ein „fiktiver Trägeranteil“ bestimmt. Dieser Ausgangspunkt ist zwischen den Beteiligten dem Grunde nach unstreitig und daher mit dem streitgegenständlichen Bescheid auch zutreffend ein Gemeindeanteil von 12,5 % der zuschussfähigen Personalkosten in Ansatz gebracht worden. 3. Davon ausgehend hat der Beklagte jedoch sodann zu Unrecht die Klägerin auch in Höhe von 12,5 % an den Zusatzpersonalkosten von 39.000 € für die altersgemischten Gruppen beteiligt, obwohl sie diese im Fall der eigenen Trägerschaft nicht tragen müsste. Denn an den vom Senat entwickelten oben dargestellten Grundsätzen ist auch nach den mit Gesetz vom 16. Dezember 2005 in § 12 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 KitaG eingeführten Regelungen festzuhalten. Dies bedeutet, dass die Gemeinde weiterhin in der Höhe an den Personalkosten zu beteiligen ist wie im Fall der eigenen Trägerschaft und bei dieser Berechnung des Kostenanteils auch § 12 Abs. 3 Satz 4 KitaG Anwendung findet. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 12 Abs. 3 Satz 4 KitaG entfällt, wenn in altersgemischten Gruppen Plätze für mindestens drei und höchstens sechs Kinder zwischen dem vollendeten zweiten und dritten Lebensjahr geschaffen werden, die Eigenleistung des Trägers für das dafür zusätzlich erforderliche Personal. Das Land erstattet in diesen Fällen nach § 12 Abs. 4 Satz 3 KitaG den Trägeranteil an den Träger des Jugendamtes. Unter Heranziehung der oben dargestellten Maßgaben führt diese Gesetzesänderung bei dem Vorliegen einer Kindertageseinrichtung in freier Trägerschaft mit altersgemischten Gruppen dazu, dass bei der Berechnung des Sitzgemeindeanteils die Klägerin so zu stellen ist, als sei sie selbst Trägerin dieser Einrichtung. Mithin ist auch § 12 Abs. 3 Satz 4 KitaG und damit die Freistellung vom (fiktiven) Eigenanteil an den Mehrkosten für die altersgemischten Kindergartengruppen (hier für die Klägerin 12,5 % der 39.000 €) zu berücksichtigen, da die Gemeinde diese im Fall der eigenen Trägerschaft nicht zu tragen hätte. Dass bei der Gemeinde diese Kosten tatsächlich nicht anfallen, ist unerheblich. Da es hier allein um die Berechnung des Kostenbeitrags nach den Kriterien des § 12 Abs. 3 KitaG und nicht um die beim Träger tatsächlich angefallenen Kosten geht, findet naturgemäß allein eine fiktive Betrachtung bei der Berechnung des Eigenanteils bei hypothetisch eigener Trägerschaft statt. Dieses Verständnis setzt die bisherige Rechtsprechung fort, wonach – worauf die Klägerin zutreffend verweist – die Gemeinde nicht besser, aber auch nicht schlechter stehen darf als im Fall der eigenen Trägerschaft. Denn der Rechtsprechung ist entgegen der erstinstanzlichen Interpretation nicht lediglich zu entnehmen, dass es unangemessen sei, von der Sitzgemeinde eine höhere Beteiligung an den Zuwendungen des Jugendhilfeträgers (mithin der Personalkosten) zu verlangen, als sie ihn bei einer Eigenbeteiligung bei eigener kommunaler Trägerschaft nach den in § 12 Abs. 3 KitaG geregelten Prozentsätzen zu tragen hätte. Vielmehr ist die Aussage des Senats in seiner Entscheidung im Jahr 2005 allgemein gehalten und die Gemeinde so zu behandeln, als sei sie Trägerin. Dieser abstrakte Rechtssatz gebietet dann jedoch die Anwendung des § 12 Abs. 3 KitaG in vollem Umfang. Andernfalls würde die Gemeinde 12,5 % der Mehrkosten in Höhe von 39.000 € – die hier geltend gemachten 4.875,00 € – zahlen und damit die Mehrkosten des Ausbaus der Unter-Drei-Jährigen-Betreuung abweichend vom freien Träger mittragen. 4. Dafür, dass der Gesetzgeber solche Mitnahmeeffekte durch die Gemeinde mit der Gesetzesänderung ausschließen wollte, fehlt es entgegen der Ansicht der Vorinstanz an hinreichenden Anhaltspunkten. Diese können weder der gesondert geregelten Kostenübernahme durch das Land nach § 12 Abs. 4 Satz 3 KitaG, wonach das Land den Eigenanteil des Trägers nach § 12 Abs. 3 Satz 4 KitaG übernimmt, entnommen werden (a.), noch führt dies zu einer systemwidrigen Kostenverschiebung oder Friktionen des Finanzierungssystems des Kindertagesstättengesetzes zu Lasten des Trägers des Jugendamtes (b.). Auch Sinn und Zweck der Kostenentlastung des Trägers gebieten kein anderes Verständnis (c.). a. Zunächst kann aus der Erhöhung der Landeszuwendung an den Träger des Jugendamtes nach § 12 Abs. 4 Satz 3 KitaG in Höhe des erlassenen Eigenanteils nach § 12 Abs. 3 Satz 4 KitaG nicht gefolgert werden, dass sich deshalb eine Orientierung des Sitzgemeindeanteils auch an § 12 Abs. 3 Satz 4 KitaG verbietet. Eine solches Verständnis ist nach dem Regelungskonzept auch im Lichte der bisherigen Rechtsprechung nicht geboten. Bei den neu eingeführten und gesetzlich geförderten sogenannten altersgemischten Gruppen handelt es sich um eine neue Art der Einrichtung, die zunächst dem Grunde nach – wie in der Entscheidung des Senats im Jahr 2005 zu dem Ganztagsangebot ausgeführt – an der regelhaften Kostenverteilung nichts ändert. Anders als beim Ausbau des Ganztagsangebots hat sich der Gesetzgeber bei der Neuregelung der dadurch entstandenen Mehrkosten nicht für eine Änderung der Prozentsätze in § 12 Abs. 3 KitaG in Abhängigkeit von der Art der Einrichtung und der Trägerschaft, sondern lediglich in Bezug auf eine bestimmte Kostenposition für eine Vollerstattung des Trägeranteils entschieden. Korrespondierend dazu wurde folglich auch nicht der Prozentsatz der Landeszuwendung nach § 12 Abs. 4 KitaG – anders als 2002 – in Abhängigkeit von der Art der Einrichtung angepasst, sondern eine Sonderregelung für den Trägeranteil eingeführt, wonach das Land diesen Eigenanteil vollständig übernimmt. Im Übrigen blieb es jedoch bei der Kostenverteilung der Personalkosten. In Bezug auf die Regelung des § 12 Abs. 3 KitaG in der zuvor gültigen Fassung hat der Senat eine Orientierung des Sitzgemeindeanteils auch an den reduzierten Prozentsätzen des § 12 Abs. 3 KitaG für geboten erachtet (vgl. Urteil des Senats vom 22. Februar 2005 – 7 A 11960/04 –, juris Rn. 25), obwohl auch in diesem Fall in § 12 Abs. 4 KitaG korrespondierende Landeszuwendungen in Abhängigkeit der Art der Kindertagestätte und der Trägerschaft geschaffen worden sind. Auch diese Sonderregelungen der Landeszuwendungen an den Träger des Jugendamtes haben nach Ansicht des Senats keinen Einfluss auf den Sitzgemeindeanteil, sondern es verbleibt bei dem differenzierten System des § 12 Abs. 3 KitaG, obwohl es für die entsprechend reduzierten Kostenbeiträge der Gemeinden (z.B. 12,5 % statt 15 % der Personalkosten als Sitzgemeindeanteil) keine Landesmittel zum Ausgleich an den Träger des Jugendamtes nach § 12 Abs. 4 KitaG gibt. Nichts Anderes kann für das nunmehr lediglich andersartige Regelungskonstrukt des § 12 Abs. 4 Satz 3 KitaG gelten. Denn diese spezielle Regelung der Kostenübernahme durch das Land in § 12 Abs. 4 Satz 3 KitaG beinhaltet keine Herauslösung des Kostenbeitrags aus dem von den anderen Kostenträgern nach § 12 Abs. 2 KitaG anteilig zu tragenden Personalkosten. Vielmehr ist es allein die Eigenleistung des Trägers, die als Kostenposition vom Land übernommen wird. Die Beteiligung der anderen Kostenschuldner, das Land beteiligt sich selbst nach § 12 Abs. 4 KitaG entsprechend der dort geregelten Prozentsätze neben dem Träger des Jugendamtes ebenfalls an den Mehrkosten, ändert sich dadurch nicht. Neue Kostenbeziehungen werden mithin nicht geschaffen, denn dieses „Finanzierungskonstrukt“ betrifft allein das Verhältnis von Land und Träger des Jugendamts nach § 12 Abs. 4 KitaG. Auch die Abwicklung der Kostenbeteiligung zwischen den einzelnen Kostenschuldnern und insbesondere der Umstand, dass die Gemeinde dem Grunde nach gegenüber dem Einrichtungsträger kostenpflichtig ist und lediglich durch die befreiende Zahlung des Trägers des Jugendamtes diesem ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegenüber der Gemeinde zusteht, ist für die Frage der Höhe des Beitrags unerheblich. Ihr kann daher für die Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 4 KitaG auf den Kostenbeitrag der Gemeinde nichts entnommen werden. Denn die eine Frage ist die Höhe der Kostenlast des tatsächlichen Trägers, die nach der Rechtsprechung auch für die Berechnung des Sitzgemeindeanteils maßgeblich ist. Eine zweite, davon unabhängige Frage ist, wie die durch den Eigenanteil des Trägers nicht gedeckten Kosten sodann unter den anderen Kostenträgern aufzuteilen sind. Nur dazu verhält sich § 12 Abs. 4 Satz 3 KitaG, indem er den Träger des Jugendamtes wiederum von einer bestimmten Kostenlast befreit. Ist folglich dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Gemeinde von der Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 4 KitaG nicht profitieren sollte, wäre es angezeigt gewesen, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Senats eine eindeutige Regelung zu treffen, um Mitnahmeeffekte der Gemeinde auszuschließen. Dass der Gesetzgeber sich der Regelungsbedürftigkeit dieses Aspekts bewusst war, zeigt § 12a Abs. 5 KitaG. § 12a KitaG hat den sogenannten Betreuungsbonus eingeführt, den der Träger des Jugendamtes vom Land ab einer bestimmten Betreuungsquote der Zweijährigen erhält und in einer bestimmten Höhe an die Träger der Einrichtung weiterreicht. Dieser Betreuungsbonus ist eine Ausgleichszahlung des Landes für die durch die Ausweitung der Betreuung der Zweijährigen in den Kindertageseinrichtungen entstandenen Mehrkosten (LT Drs. 14/4453, S. 20). Nach § 12a Abs. 5 KitaG bleibt dieser Betreuungsbonus nach § 12a Abs. 1 bis 4 KitaG jedoch bei der Aufbringung der Personalkosten nach § 12 KitaG unberücksichtigt. Diese Regelung verfolgt laut Gesetzesbegründung den Zweck, da es sich um ein Finanzierungsinstrument eigener Art handele, dass dieses ohne Rückwirkungen auf die Verteilung der Personalkosten nach § 12 KitaG ausgezahlt werde. Die Bonuszahlungen an freie Träger und Jugendamt hätten keinen Einfluss auf die nach der Rechtsprechung an den Trägeranteilen nach § 12 Abs. 3 KitaG orientierte Heranziehung der Gemeinden nach § 12 Abs. 5 Satz 2 KitaG (LT Drs. 14/4453, S. 21). Eine vergleichbare Regelung wie § 12a Abs. 5 KitaG und eine entsprechende Gesetzesbegründung findet sich in bzw. zu § 12 Abs. 3 KitaG gerade nicht. Daher ist mangels erkennbar entgegenstehendem Willen des Gesetzgebers davon auszugehen, dass ein solcher Ausschluss bewusst nicht erfolgt ist. b. Soweit beanstandet wird, dass die damit bewirkte Mehrbelastung der Landkreise nicht der Intention des Gesetzgebers entspreche und zu einer systemwidrigen Kostenlastverschiebung führe, ist dem – wie bereits im Rahmen der gesetzlichen Änderung der prozentualen Beteiligung der Gemeinden im Jahr 2002 (vgl. erneut das Urteil des Senats vom 22. Februar 2005 – 7 A 11960/04 –, juris Rn. 28) – entgegenzuhalten, dass dieser Gesichtspunkt im Gesetz keinen Ausdruck gefunden hat. Dazu hätte jedoch auch hier wiederum vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Senats aus dem Jahr 1997 und insbesondere 2005 besonderer Anlass bestanden. Im Übrigen steht die höhere Beteiligung der Landkreise an den Personalkosten mit dem gesetzlichen Finanzierungssystem der Personalkosten von Kindertagesstätten in Einklang. Es ist Aufgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Erziehung in Kindertagesstätten zu gewährleisten und ein bedarfsgerechtes Angebot für Kinder unter drei Jahren vorzuhalten (LT Drs. 14/4453, S. 1). Hiervon ausgehend ergibt sich aus § 12 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz KitaG, dass der Träger des Jugendamtes die Personalkosten zu tragen hat, die nicht durch Elternbeiträge, Eigenleistungen des Trägers, Zuweisungen des Landes und den Anteil der Gemeinden ausgeglichen sind. Allein die spezielle Kostenübernahme des Trägeranteils nach § 12 Abs. 4 Satz 3 KitaG durch das Land führt nicht dazu, dass die Restfinanzierung – hier erhöht um die Entlastung der Gemeinde nach § 12 Abs. 3 Satz 4 KitaG – durch den Träger des Jugendamtes systemwidrig wäre. c. Diesem Verständnis stehen auch Sinn und Zweck der Regelung nicht entgegen. Mit der der Übernahme des Trägeranteils für das Zusatzpersonal wollte das Land den für den Ausbau erhöhten Personalbedarf für die Träger kostenneutral ausgestalten (LT Drs. 14/4453, S. 11) und die damit einhergehende kommunale Mehrbelastung gegenfinanzieren (LT Drs. 14/4453, S. 15). Zwar ist es zutreffend, dass in Bezug auf die die Einrichtung nicht tragende Gemeinde die Kostenentlastung keine Anreizwirkung entfalten kann. Dennoch ist wie aufgezeigt weder der gesetzlichen Regelung noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass durch den Ausbau der Betreuung der Unter-Dreijährigen eine Mehrbelastung der Gemeinden gesehen und gewollt war. Denn die Gemeinden profitieren, wenn sie selbst nicht Träger sind, anders als der Träger des Jugendamtes auch nicht von dem neugeschaffenen Betreuungsbonus als weitere Ausgleichszahlung des Landes für die Mehrkosten durch die Ausweitung der Betreuung zweijähriger Kinder und würden daher in dieser Konstellation trotz der beabsichtigten Entlastungen der Kommunen keinerlei Entlastung erhalten. 5. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben (vgl. Urteil des Senats vom 24. September 2015 – 7 A 11121/14 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Beteiligten streiten um die Höhe des Eigenanteils der Klägerin an den Personalkosten des in ihrem Gemeindegebiet gelegenen evangelischen Kindergartens. Hierbei handelt es sich um einen Kindergarten mit mehr als 15 Ganztagesplätzen und zwei altersgemischten Gruppen, in denen fünf bis sechs Kinder im Alter von zwei bis drei Jahren betreut werden. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 setzte der Beklagte gegenüber der Einrichtungsträgerin zunächst die zuwendungsfähigen Personalkosten des in Rede stehenden Kindergartens für das Rechnungsjahr 2012 auf 413.845,68 € einschließlich der Personalmehrkosten für die Vorhaltung zweier altersgemischter Gruppen von pauschal 39.000,00 € fest. Abzüglich eines 10%-igen Trägeranteils von 41.384,57 € und unter Berücksichtigung der Kostenentlastung in Höhe des 10%-igen Eigenanteils des Trägers an den Mehrkosten für die altersgemischten Gruppen von 3.900,00 € nach § 12 Abs. 3 Satz 4 Kindertagesstättengesetz in der Fassung vom 12. Juni 2007 – KitaG – verblieben zuwendungsfähige Kosten von 376.361,11 €. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Oktober 2013 setzte der Beklagte sodann den Anteil der Klägerin an den Personalkosten (sogenannter Sitzgemeindeanteil) für das Rechnungsjahr 2012 auf 51.730,71 € fest. Dies entspricht einem Anteil von 12,5 % der zuwendungsfähigen Personalkosten von 413.845,68 €. Hiergegen legte die Klägerin insoweit Widerspruch ein, als ein Betrag von 46.855,71€ überschritten wurde. Begründet hat sie dies im Wesentlichen damit, dass der Trägeranteil zwar 12,5 % der zuwendungsfähigen Personalkosten betrage. Dieser sei aber um den für einen Einrichtungsträger entfallenden Eigenanteil an den Mehrkosten für die Vorhaltung von altersgemischten Gruppen zu korrigieren, mithin also um einen Betrag von 4.875,00 € (12,5 % x 39.000,00 €). Nur bei einer solchen Berechnung werde dem aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz folgenden Gebot, dass sich die Sitzgemeindebeteiligung einer Gemeinde nach § 12 Abs. 6 Satz 2 KitaG auf den Kostenanteil beziehe und auch beschränke, den die Gemeinde auch zu tragen hätte, wenn sie selbst Trägerin der Einrichtung wäre, Rechnung getragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2022 wies der Kreisrechtsausschuss des beklagten Kreises den Widerspruch der Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass Sinn und Zweck des Entfalls des Eigenanteils an den tatsächlichen Mehrkosten für die Vorhaltung von altersgemischten Gruppen in einem Kindergarten nicht auf den Sitzgemeindeanteil übertragbar seien. So bedürfe die Sitzgemeinde, die tatsächlich keine Kindertagesstätte betreibe, keiner Entlastung von solchen Mehrkosten. Eine Reduktion des Eigenanteils würde den Landkreis belasten. Maßgeblich seien die tatsächlichen und nicht die fiktiven Personalkosten. Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 16. September 1997 – 7 A 10388/97.OVG – und 22. Februar 2005 – 7 A 11960/04 –) zur Berechnung des Sitzgemeindeanteils wiederholt und vertieft. Aus der Nachrangigkeit der Trägerschaft der Gemeinden nach § 10 KitaG dürften ihr im Zusammenhang mit dem von ihr zu tragenden Anteil an den Personalkosten keine Nachteile erwachsen. Die Rechtsauffassung des Beklagten stünde dazu in Widerspruch. Die höhere „Restfinanzierungspflicht“ des Jugendamtsträgers entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Dem ist der Beklagte unter Beibehaltung seiner Rechtsauffassung entgegengetreten. Der erhöhte Personalaufwand für das erforderliche Zusatzpersonal für altersgemischte Kindergartengruppen habe durch die Übernahme des Trägeranteils durch das Land für den Träger kostenneutral gehalten werden sollen. Eine entsprechende Entlastung der Sitzgemeinde sehe das Kindertagesstättengesetz nicht vor; § 12 Abs. 6 Satz 2 KitaG bleibe von § 12 Abs. 3 Satz 4 KitaG unberührt. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 2. Juni 2022 die Klage abgewiesen. Zur Nichtanwendbarkeit des § 12 Abs. 3 Satz 4 KitaG auf den Sitzgemeindeanteil hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts im Grunde nur hervorgehe, dass es unangemessen sei, von der Sitzgemeinde eine höhere Beteiligung an den Zuwendungen des Jugendhilfeträgers zu verlangen, als sie ihn bei einer Eigenbeteiligung für sie als kommunaler Kita-Betreiber nach den in § 12 Abs. 3 KitaG geregelten Prozentsätzen zu tragen hätte. Zu einer Reduzierung dieses Sitzgemeindeanteils entsprechend einer Entlastung des Eigenanteils des Betreibers verhalte sie sich nicht. Ausgehend von der Regelung des § 12 Abs. 6 Satz 2 KitaG und dem dortigen Finanzierungskonstrukt sei maßgeblich für den Sitzgemeindeanteil allein, in welcher Höhe die Gemeinde an den freien Träger eines Kindergartens eine Kostenbeteiligung zu erbringen hätte, die sie aber nicht zahle, weil der Träger der Jugendhilfe dies für sie mit der Folge einer auszugleichenden Entlastung von dieser Zahlungspflicht übernehme. Für diese durch Zahlung des Landkreises im Grunde eingesparte Kostenbeteiligung der Gemeinde gegenüber dem Träger einer Kita sei der nach § 12 Abs. 3 Satz 4 KitaG entfallende Eigenanteil des Kita-Trägers an den Mehrkosten für die Beschäftigung zusätzlichen Personals für den Betrieb altersgemischter Gruppen ohne Belang. Denn dieser zu erstattende Eigenanteil betreffe letztlich allein die Kostenbeteiligung des Landes nach § 12 Abs. 4 KitaG, die auch nach dem vorgesehenen Zahlungsverfahren der Träger der Jugendhilfe an den Träger der Kita auszahle und damit das Land entlaste. Diese Entlastung werde nach § 12 Abs. 4 Satz 3 KitaG ausgeglichen. Von dieser so im Dreiecksverhältnis von Träger der Einrichtung, Träger der Jugendhilfe und Land besonders geregelten Refinanzierung der genannten Kosten bleibe die Klägerin als Sitzgemeinde völlig unberührt. Andernfalls würde der beklagte Landkreis als Träger der Jugendhilfe den vom Land zu erstattenden Eigenanteil nicht nur an den allein begünstigten Träger der Einrichtung, sondern letztlich auch an die Gemeinde weitergeben. Im Ergebnis würde der Eigenanteil nach § 12 Abs. 3 Satz 4 KitaG dann sogar zweifach zu Buche schlagen, obwohl er nur einmalig angefallen sei. Mithin würde der Landkreis die Gemeinde von einem fiktiven Eigenanteil entlasten, den nach § 12 Abs. 4 Satz 3 KitaG allein das Land zu erstatten habe, wenn er tatsächlich anfalle. Auch der nach § 12 Abs. 3 Satz 4 KitaG verfolgte Gesetzeszweck, die Beschäftigung von zusätzlichen altersgemischten Gruppen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 KitaG-AVO für den Einrichtungsträger kostenneutral auszugestalten, sei nicht auf den Sitzgemeindeanteil nach § 12 Abs. 6 Satz 2 KitaG zu übertragen, weil die Sitzgemeinde nicht von fiktiven Personalmehrkosten, die ihr gar nicht entstanden seien, entlastet werden müsse. Die bezweckte Kostenneutralität setzte jedoch den tatsächlichen und nicht den fiktiven Betrieb einer Kita voraus, der lediglich für die Berechnung der prozentualen Personalkostenbeteiligung nach § 12 Abs. 2 KitaG in Anlehnung an § 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KitaG zu ermitteln sei. Der Einwand des Benachteiligungsverbots verfange nicht, da aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht folge, dass Trägereigenleistung und Sitzgemeindeanteil gleich zu behandeln seien. Erst recht könne dies nicht gelten, wenn der Gesetzgeber bezüglich des Eigenanteils aus Gründen der Kostenneutralität für den Träger in § 12 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 KitaG eine Sonderregelung treffe, kraft derer nur das Land zur Kostenerstattung verpflichtet werde, sodass dieser Betrag aus den von allen Kostenträgern nach § 12 Abs. 2 KitaG anteilig zu tragenden Personalkosten herausgelöst und einer besonderen Kostenlast des Landes zugeführt werde. Eine Anwendung der Sonderregelung auf den Sitzgemeindeanteil hätte daher eine systemwidrige Kostenlastverschiebung auch im Verhältnis der Gemeinden zum Träger der Jugendhilfe zur Folge, wofür es letztlich keinen gesetzlichen Anknüpfungspunkt gebe. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung, zu deren Begründung die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Weitergehend führt sie aus, dass die unterschiedlichen Verantwortungsintensitäten zwischen Gemeinde und Träger des Jugendamtes sich auch auf die Maßstäbe der Sitzgemeindebeteiligung auswirkten. So treffe den Träger des Jugendamtes im Bereich der Aufgaben nach dem KitaG die „zentrale Planungs- und Sicherstellungsverantwortung“, dies verkenne das Verwaltungsgericht. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 2. Juni 2022 den Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2022 aufzuheben, soweit damit der Sitzgemeindeanteil der Klägerin an den Personalkosten des evangelischen Kindergartens in W...für 2012 über den Betrag von 46.855,71 € hinaus festgesetzt worden ist. Der Beklagte hat schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Vorinstanz beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.