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Beschluss

7 E 10454/23

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:0109.7E10454.23.00
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Leitsätze
Im Rahmen der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers ist der Vollstreckungsgläubiger eines Durchsuchungsbeschlusses nicht gehalten, zunächst einen erfolglosen Abschiebeversuch zu unternehmen, wenn dieser - wie im Fall der jahrelangen Weigerung des betroffenen Ausländers, seiner Ausreisepflicht nachzukommen - nicht erfolgversprechend erscheint. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es nicht, dass der Vollstreckungsgläubiger zunächst - ohne im Besitz eines Durchsuchungsbeschlusses zu sein - vor der Wohnung oder den Geschäftsräumen erscheint und darum bittet, dass ihm freiwillig Zutritt gewährt wird.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 9. Mai 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers ist der Vollstreckungsgläubiger eines Durchsuchungsbeschlusses nicht gehalten, zunächst einen erfolglosen Abschiebeversuch zu unternehmen, wenn dieser - wie im Fall der jahrelangen Weigerung des betroffenen Ausländers, seiner Ausreisepflicht nachzukommen - nicht erfolgversprechend erscheint. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es nicht, dass der Vollstreckungsgläubiger zunächst - ohne im Besitz eines Durchsuchungsbeschlusses zu sein - vor der Wohnung oder den Geschäftsräumen erscheint und darum bittet, dass ihm freiwillig Zutritt gewährt wird.(Rn.9) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 9. Mai 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 9. Mai 2023 hat keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 1 VwGO ist die Beschwerde – vorbehaltlich der Ausschlüsse in § 146 Abs. 2 VwGO und anderer spezieller Regelungen – gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts statthaft, die nicht in Urteilsform ergehen. Mithin setzt die Beschwerde eine vorangehende Entscheidung der Vorinstanz über das Antragsbegehren voraus. Statthafter Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet danach allein der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2023, mit dem inhaltlich dem Vollstreckungsgläubiger eine befristete Durchsuchungs- und Betretenserlaubnis u.a. auch für die Arbeits-, Betriebs-, Geschäfts- und Nebenräume der Beschwerdeführerin erteilt wurde. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist hingegen die Art und Weise der Vollstreckung. Für die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses kommt es nicht darauf an, ob die auf Grundlage des Beschlusses sodann durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme ihrerseits rechtmäßig erfolgt ist (OVG RP, Beschluss vom 5. März 2018 – 7 E 11947/17 –, juris, Rn. 1 ff.). Die Beschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Durchsuchungs- und Betretenserlaubnis ist rechtmäßig. Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. 1. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Gericht habe wegen unzureichender Informationen seitens des Vollstreckungsgläubigers nicht über den Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses befinden können, geht fehl. Soweit die Beschwerdeführerin im Einzelnen rügt, der erneute Antrag bei der Härtefallkommission seitens des Abgeschobenen, sein Antrag auf Verfahrensduldung vom 11. April 2023 und eine ergänzende Widerspruchsbegründung seien bei Antragstellung nicht erwähnt worden, ist dies für die Entscheidung der Vorinstanz unerheblich. Denn die Erheblichkeit dieses ergänzenden Vorbringens des Ausländers selbst zu aufenthaltsrechtlichen Fragen, die jedoch erkennbar und auch nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere die Ausreisepflicht des Ausländers unberührt lassen, ist weder dargetan noch erkennbar. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie geeignet wären, ein Vollstreckungshindernis oder eine Unverhältnismäßigkeit einer Durchsuchung zu begründen beziehungsweise überhaupt Einfluss auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu haben. Denn für die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung sind Informationen, die – wie hier – allein etwaige aufenthaltsrechtliche Fragen betreffen, die die Vollstreckungsvoraussetzungen unberührt lassen, nicht erheblich und vom Verwaltungsgericht im Rahmen des Erlasses eines Durchsuchungsbeschlusses mithin nicht zu prüfen. Gleiches gilt in Bezug auf die gerügte Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze aufgrund der Schwärzung beziehungsweise der Herausnahme von Aktenbestandteilen, die den Schriftverkehr zur Organisation der Abschiebung betreffen. Für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses ist allein entscheidend, und vom Verwaltungsgericht auch zutreffend geprüft worden, ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckung vorliegen und der Erlass gegenüber dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner verhältnismäßig ist. Unabhängig davon, ob der Verwaltungsakte zu Recht Bestandteile entnommen worden sind, ist weder erkennbar noch dargelegt, inwieweit der von der Behörde „zurückgehaltene“ Bestandteil der Verwaltungsakte von Relevanz für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer Durchsuchung sein soll, da Aspekte der Planung und Organisation der Abschiebung für die Frage, welche Rechte von der Durchsuchung potentiell betroffen sind und wie diese gegeneinander abzuwägen sind, unerheblich sind. Auch der von der Beschwerdeführerin geforderten verfassungskonformen Auslegung des § 97a AufenthG dahingehend, dass bereits vollzogene Abschiebemaßnahmen hiervon nicht erfasst werden dürften, da eine Gefährdung nicht mehr eintreten könne, bedarf es zumindest im Fall der Überprüfung eines Durchsuchungsbeschlusses nicht. Denn wie ausgeführt steht nicht die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Vollstreckungsmaßnahme zur Überprüfung. 2. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der Erlass der Durchsuchungs- und Betretenserlaubnis auch nicht unverhältnismäßig gewesen. a. Die beabsichtigte Durchsuchung ist zur Ergreifung der abzuschiebenden Person geeignet und erforderlich gewesen. Mit ihrem Einwand, allein die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und das Unterlassen der freiwilligen Ausreise begründeten noch nicht die Erforderlichkeit der Durchsuchung der Räume der Beschwerdeführerin, dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Soweit sie fordert, es seien weitere Umstände erforderlich, z.B., dass die Vollstreckungsmaßnahme bereits einmal daran gescheitert sei, dass sich der Betroffene in seiner Wohnung verborgen gehalten habe und ohne Durchsuchung nicht aufgefunden werden konnte und hieran eine Ingewahrsamnahme gescheitert sei – woran es hier jedoch fehle –, so dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine Abschiebung aufgrund des Verhaltens des Betroffenen scheitern würde, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Der Beschwerdegegner war insbesondere nicht gehalten, zunächst einen erfolglosen Abschiebeversuch zu unternehmen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 5. August 2019 - 2 F 211/19 – juris, Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. August 2023 – OVG 3 I 1/23 –, juris, Rn. 19; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 58 Rn. 38; a.A. wohl OVG NRW Beschluss vom 18. März 2021 – 18 E 221/21 –, juris, Rn. 9, wobei es nicht allein eine gescheiterte Vollstreckungsmaßnahme aufgrund des Sich-Verbergens in der Wohnung fordert, sondern auch sonstige Umstände für ausreichend erachtet, die konkrete Anhaltspunkte dafür begründen, dass die Abschiebemaßnahmen scheitern könnten), da dieser angesichts der jahrelangen Weigerung des betroffenen Ausländers, seiner Ausreisepflicht nachzukommen (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz im Beschluss vom 8. März 2023, Blatt 907 f., und 15. Mai 2023, Blatt 1099 der VA), nicht erfolgversprechend erschien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es nicht, dass der Antragsteller zunächst – ohne im Besitz eines Durchsuchungsbeschlusses zu sein – vor den Geschäftsräumen des Beschwerdeführers erscheint und darum bittet, dass ihm freiwillig Zutritt gewährt wird. Selbstverständlich muss der Antragsteller bei der Durchführung der Abschiebung berücksichtigen, dass die Durchsuchung nur zulässig ist, soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert. Dies beinhaltet es regelmäßig, dass dem Wohnungsinhaber – bzw. hier Geschäftsinhaber – zuvor Gelegenheit zu geben ist, die Durchsuchung durch freiwillige Gewährung des Zutritts abzuwenden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 5. August 2019 - 2 F 211/19 –, juris, Rn. 14). Darauf hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss auch ausdrücklich hingewiesen. Es gibt hingegen keinen Grund dafür, dass der Vollstreckungsgläubiger in dem Moment, in dem er um Zutritt bittet, nicht bereits im Besitz eines Durchsuchungsbeschlusses sein darf (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. September 2023 – 2 S 241/23 –, juris, Rn. 8). Soweit die Beschwerdeführerin daher weiter einwendet, dass allein aus dem bestehenden Interesse der Weiterbeschäftigung des betroffenen Ausländers nicht geschlussfolgert werden könne, dass sie die Ingewahrsamnahme am Arbeitsplatz verhindern würde, vermag sie damit nicht gehört zu werden. Wenn sie mit dem Zutritt und dem Ergreifen in den eigenen Räumlichkeiten einverstanden ist, wird von dem Durchsuchungsbeschluss kein Gebrauch gemacht werden. Soweit sie weitergehend einwendet, es habe keine sachliche Notwendigkeit der Abschiebung aus dem Betrieb bestanden, da die Ingewahrsamnahme auch ohne weiteres vor dem Arbeitsbeginn außerhalb des Betriebs habe stattfinden können, greift dieser Einwand zu kurz. Denn ein solches Vorgehen würde voraussetzen, dass die Ausländerbehörde zunächst beim Arbeitgeber die Arbeitszeiten und gegebenenfalls den genauen Arbeitsweg des Betroffenen ermittelt. Diese Vorgehensweise würde jedoch den Vollzug der Abschiebung potentiell gefährden. Entsprechende Fragen würden für sich genommen bereits eine Warnung des Betroffenen vor einer in absehbarer Zeit anstehenden Abschiebung darstellen. Zudem dürfte eine solche Anfrage, wenn diese Informationen erbringen soll, die einen Zugriff noch in der Wohnung oder auf dem Arbeitsweg ermöglichen, nicht völlig allgemein gehalten sein, sondern muss sich auf einen überschaubaren Zeitraum von allenfalls wenigen Tagen beziehen. Es liegt auf der Hand, dass die Bekanntgabe eines überschaubaren Zeitraums, innerhalb dessen der Abzuschiebende ergriffen werden soll, an dessen Arbeitgeber den Erfolg der Abschiebung gefährdet. Es ist durchaus naheliegend, dass der Abzuschiebende bei einem solchen Vorgehen von dem beabsichtigten Zugriff erfährt. Dies zu verhindern, um den Erfolg der Maßnahme nicht zu gefährden, hat jedoch eine erhebliche Bedeutung, was in auch in § 58 Abs. 1 Satz 8 AufenthG (Verbot der Bekanntgabe des Abschiebungstermins) zum Ausdruck kommt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. September 2023 – 2 S 241/23 –, juris, Rn. 7). Zudem wurde diesem Interesse, erst nachrangig von der Vollstreckung betroffen zu sein, im Durchsuchungsbeschluss insoweit Rechnung getragen, dass man zunächst die Wohnung des Betroffenen aufzusuchen hat, und erst, wenn man ihn dort nicht antrifft, den Arbeitsplatz in den Blick nimmt. Wäre man jedoch erheblich früher – signifikant vor 6 Uhr morgens um sicher zu gehen, dass er noch nicht im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg ist, da laut Arbeitsvertrag die regelmäßige Arbeitszeit des Abzuschiebenden zwischen 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr liegt (vgl. den im Verfahren 2 N 940/22.NW vorgelegten Arbeitsvertrag) – zur Wohnung des betroffenen Ausländers gekommen, hätte dieses erheblich frühere Ergreifen aufgrund des damit unter anderem verbundenen verlängerten Freiheitsentzugs durch die Ingewahrsamnahme oder gar Abschiebehaft zu einem deutlich schwerwiegenderen Grundrechtseingriff des abzuschiebenden Ausländers geführt, der an sich zur Erreichung des Fluges nicht erforderlich gewesen wäre. Die Vollstreckungsgläubigerin handelt in einer solchen Konstellation nicht fehlerhaft, sondern es ist vielmehr als vertretbar anzusehen, wenn sie im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung den Freiheitsinteressen des Ausländers gegenüber den nur geringfügig betroffenen Rechtsgütern des Arbeitgebers den Vorrang einräumt. b. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass bei Drittbetroffenen eine höhere Anforderung an die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu stellen sei. Ihr ist zwar einzuräumen, dass eine Beeinträchtigung der Interessen Dritter soweit möglich zu vermeiden ist. Jedoch gilt, wenn eine Durchsuchung – wie hier – bei dem Arbeitgeber des Ausländers erforderlich wird, beim Betreten von Betriebs- und Geschäftsräumen ein verringertes grundrechtliches Schutzbedürfnis. Denn aufgrund der Weite des Wohnungsbegriffs in Art. 13 Abs. 1 GG sind an die Zulässigkeit von Eingriffen und Beschränkungen im Sinn des Art. 13 Abs. 3 GG je nach der Nähe der Örtlichkeiten zur räumlichen Privatsphäre unterschiedlich hohe Anforderungen zu stellen. Während bei Räumen, in denen sich das Privatleben im engeren Sinn abspielt, das Schutzbedürfnis am größten ist, wird das Schutzbedürfnis bei reinen Betriebs-, Geschäfts- oder Arbeitsräumen durch den Zweck gemindert, den sie nach dem Willen des Inhabers besitzen (BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 –, BVerfGE 97, 228 = juris, Rn. 137). Betriebsräume sind nach ihrer Zweckbestimmung durch eine größere Offenheit nach außen gekennzeichnet und zur Aufnahme sozialer Kontakte bestimmt. Da dies nach dem Willen des Inhabers selbst erfolgt, ist das Schutzbedürfnis bei derartigen Räumlichkeiten gemindert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2023 – 1 C 10/22 –, juris, Rn. 22; OVG Bremen, Beschluss vom 4. September 2023 – 2 S 241/23 –, juris, Rn. 9). Vor diesem Hintergrund sieht der Senat entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Durchsuchung diese unangemessen beeinträchtigt. Durchsucht werden sollen lediglich die Räume des Betriebs zu deren allgemeinen Betriebszeiten zum Zweck der Ergreifung eines einzelnen Mitarbeiters. Dass der Geschäftsbetrieb dadurch nachhaltig gestört wird, ist nicht ersichtlich; der Einsatz dürfte voraussichtlich nur von kurzer Dauer sein. Auch führt allein der Umstand, dass in den Räumen des Betriebs ein Polizeieinsatz stattfindet, nicht per se zu einer erheblichen Schädigung des Rufs des Betriebs. Es ist allgemein bekannt, dass solche Polizeieinsätze – wie hier – Ursachen haben können, die nicht mit einem vorwerfbaren Verhalten des Inhabers in Zusammenhang stehen oder ein „Schwerverbrechen“ zum Gegenstand haben. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die zu gewährleistende Verhältnismäßigkeit bei der Durchführung der Maßnahme von vorneherein nicht gewährleistet werden könnte und nicht gewährleistet wird. Allein die mit der Beschwerde geäußerte Befürchtung, es könne bei Vollzug der Abschiebungsmaßnahme auch ein Imageverlust eintreten, genügt nicht, um eine Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung zu begründen. Diesen Belangen ist vielmehr im Rahmen der ebenfalls am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messenden Durchführung der Maßnahme Rechnung zu tragen, wenn anhand der sich konkret darstellenden Situation die Belange im Einzelnen auch identifiziert und in die Abwägung einbezogen werden können (OVG RP, Beschluss vom 5. März 2018 – 7 E 11947/17 –, juris, Rn. 6). Der Aspekt, welche Personen sodann beim Vollzug der Maßnahme zugegen waren – hier die genannten Schulpraktikanten – und welche Wirkungen eine Durchsuchung bei diesen haben könnte, ist für die Verhältnismäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses nicht relevant, da es für dessen Rechtmäßigkeit nicht auf die Verhältnismäßigkeit des Vollzugs des Durchsuchungsbeschlusses ankommt, wie bereits ausgeführt. Im Übrigen kann diesen unmittelbar Anwesenden gegenüber hinreichend aufgeklärt werden, was die Hintergründe der Durchsuchung sind und dass den Betriebsinhaber selbst kein vorwerfbares Verhalten trifft. Die vom Beschwerdeführer zuletzt ins Feld geführten gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen, wie die abschreckende Wirkung Migranten zu beschäftigen, bleiben spekulativ und tangieren die Rechtsposition der Beschwerdeführerin nicht. Auf eine vermeintliche Verletzung Rechte Dritter kann sich die Beschwerdeführerin nicht stützen (OVG RP, Beschluss vom 5. März 2018 – 7 E 11947/17 –, juris, Rn. 9). Die Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer liegt zudem ebenfalls im gesellschaftlichen Interesse. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.