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Beschluss

7 B 10262/24.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:0423.7B10262.24.OVG.00
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Leitsätze
Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO kann mit der Behauptung von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. März 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO kann mit der Behauptung von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden.(Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. März 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist. 1. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung Verfahrensfehler geltend macht, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die gerügten Verfahrensfehler überhaupt gegeben sind, schon deshalb, weil eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO mit der Behauptung von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden kann. Diese das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnende Regelung kennt – anders als die Vorschriften über Berufung und Revision – kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren, sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Januar 2023 – 7 B 11163/22.OVG –, n.v.; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2021 – 1 B 1106/21 –, juris Rn. 9-11 und vom 22. August 2018 – 1 B 952/18 –, juris Rn. 9 f. sowie BayVGH, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 6 CE 23.779 –, juris Rn. 9). Soweit der zweite Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, anders als es der erste Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und die oben zitierte obergerichtliche Rechtsprechung vertreten, die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Befangenheitsantrags in der Vorinstanz im Eilverfahren ausnahmsweise als der Beurteilung des Rechtsmittelgerichts unterliegend erachtet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2023 – 2 B 139/23 –, juris Rn. 8 f.), vermag dies nicht zu überzeugen. Denn die von ihm herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 6 B 35/16 –, juris Rn. 20) ist nur für die Beurteilung eines Verfahrensmangels als Zulassungsgrund von Bedeutung. Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren normiert, dass den Zugang zum Rechtsmittel erst ermöglicht. Im Übrigen vermag der Verfahrensfehler allein der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts auch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Etwas anderes mag allenfalls in Betracht kommen, wenn mit der Beschwerde nicht das ursprüngliche Eilrechtsschutzbegehren weiterverfolgt, sondern die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und die Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht beantragt wird (vgl. hierzu SächsOVG, Beschluss vom 17. Oktober 2023 – 3 B 110/23 –, juris Rn. 5, 8-10). 2. Das Beschwerdevorbringen hat auch in der Sache keinen Erfolg. Die Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe kein Ermessen ausgeübt, weil sie die Äußerungen des Berichterstatters des vorherigen Klageverfahrens als richterlichen Befehl bzw. Anweisung im Sinne einer gerichtlichen Anordnung verstanden habe, hat dieser lediglich pauschal erhoben und nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen ist dieser Umstand im vorliegenden Eilverfahren ohne Relevanz, da der Antragsgegnerin hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Antragsteller als Nebenbestimmung zu der am 2. Februar 2024 erteilten Duldung eine Erwerbstätigkeit nicht zu erlauben, kein Ermessen zustand. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen von § 84 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – zur beschäftigungsrechtlichen Fortgeltung des erloschenen Aufenthaltstitels nach Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens durch die Entscheidung des Senats vom 19. Januar 2024 (Az. 7 B 11142/23.OVG) nicht länger vor, weshalb sich der beschäftigungsrechtliche Status des Antragstellers nach § 4a Abs. 4 AufenthG bemisst. Wie das Verwaltungsgericht ferner zutreffend erkannt hat, steht die Entscheidung über die Erteilung einer Erwerbstätigkeitserlaubnis nach § 4a Abs. 4 AufenthG zwar grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde, dieses kommt vorliegend jedoch nicht zum Tragen, da dem vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG von Gesetzes wegen nicht erlaubt werden darf. Denn bei ihm können aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden, solange er seiner Pflicht zur Vorlage des Nationalpasses nach § 48 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht nachgekommen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die dahingehenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. In Hinblick auf das weitere Beschwerdevorbringen hierzu bleibt lediglich Folgendes zu ergänzen: Soweit der Antragsteller dem Verwaltungsgericht vorwirft, dieses habe wahrheitswidrig behauptet, dass er seinen Nationalpass bisher nicht vorgelegt habe, kann dies nicht nachvollzogen werden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Nichtvorlage des Nationalpasses beziehen sich ersichtlich auf die aktuell bestehende Verpflichtung des Antragstellers aus § 48 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zur Vorlage und vorübergehender Überlassung seines Nationalpasses. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen, obwohl ihn die Antragsgegnerin hierzu aufgefordert und zudem den Antragstellerbevollmächtigten mit Schreiben vom 2. Februar 2024 über die Nichtvorlage und die Pflicht aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG schriftlich in Kenntnis gesetzt hat. Hierauf hat das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits zutreffend hingewiesen. Im Übrigen bestätigt der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift selbst, der aktuellen Aufforderung zur Vorlage seines Nationalpasses bisher nicht nachgekommen zu sein. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt er mit der früheren Vorlage seines Nationalpasses und der durch die Antragsgegnerin angefertigten und von dieser zur Verwaltungsakte genommenen Kopie nicht seiner aktuellen Verpflichtung zur Vorlage und Überlassung des Passes nach. Denn seine dahingehende Pflicht aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bezieht sich ersichtlich auf das ihm vorliegende Original des Ausweispapieres, da dieses zu der in der Norm genannten Durchführung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz – insbesondere zum Vollzug der Ausreisepflicht – erforderlich ist. Für das erneute Verlangen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auf Vorlage und nunmehr auch Überlassung des Nationalpasses bedarf es entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers auch keiner besonderen Begründung der Antragsgegnerin. Der Grund für dieses Verlangen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, denn nach § 50 Abs. 5 AufenthG sollen der Pass, der Passersatz oder sonstige Urkunden, Unterlagen und Datenträger eines ausreisepflichtigen Ausländers, die zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind, bis zur Ausreise des ausreisepflichtigen Ausländers in Verwahrung genommen werden. Schließlich ist es für die Beurteilung des Beschäftigungsverbots nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ohne Belang, ob es – wie vom Antragsteller behauptet – kein Problem für die Antragsgegnerin sei, einen Ersatzpass für die Abschiebung zu beschaffen, nachdem die Daten des Passes bekannt seien. Solche Ersatzpapiere liegen nach Aktenlage nicht vor. Etwas anderes wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Es besteht auch keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, solche Papiere zu beschaffen. Vielmehr scheitert die zeitnahe Abschiebung des Antragstellers – worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits zutreffend hingewiesen hat – derzeit allein an der fehlenden behördlichen Verfügbarkeit seines noch bis zum 5. Februar 2033 gültigen Nationalpasses. Diesen hat er trotz dahingehender Verpflichtung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bis zuletzt nicht der Antragsgegnerin vorgelegt, weshalb die Nichtvorlage des Passes durch den Antragsteller für die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung kausal und der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Erwerbstätigkeitserlaubnis nach § 4a Abs. 4 AufenthG aufgrund der Regelung des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG bereits tatbestandlich ausgeschlossen ist. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, und 2, 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einerseits und der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache andererseits sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats drei Viertel des Hauptsachestreitwertes anzusetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).