Beschluss
7 B 10846/25.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2025:0805.7B10846.25.OVG.00
14Zitate
20Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 20 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung eines zuzustellenden Schriftstücks gemäß § 181 Abs 1 S 2 und 3 ZPO darf, soweit dies der üblichen Praxis für gewöhnliche Briefe im konkreten Fall entspricht, in den Gemeinschaftsbriefkasten einer Gemeinschaftsunterkunft eingeworfen werden. (Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Juni 2025 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung eines zuzustellenden Schriftstücks gemäß § 181 Abs 1 S 2 und 3 ZPO darf, soweit dies der üblichen Praxis für gewöhnliche Briefe im konkreten Fall entspricht, in den Gemeinschaftsbriefkasten einer Gemeinschaftsunterkunft eingeworfen werden. (Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Juni 2025 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Sie ist bereits unzulässig, da sie nicht binnen der in § 147 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist. a) Die nach § 56 Abs. 1 VwGO vorgeschriebene Zustellung einer beschwerdefähigen Entscheidung erfolgt gemäß § 56 Abs. 2 VwGO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO –. Wird die Post mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt, finden gemäß § 176 Abs. 2 ZPO die Regelungen der §§ 177 bis 181 ZPO Anwendung. Nach § 177 ZPO kann das Schriftstück der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird. Wird die Person in einer Gemeinschaftsunterkunft, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden. Ist auch die Ersatzzustellung an den Leiter der Einrichtung nicht möglich, ist grundsätzlich nach § 181 ZPO (Ersatzzustellung durch Niederlegung) zu verfahren. Eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten ist dagegen in einer Gemeinschaftseinrichtung grundsätzlich gesetzlich nicht vorgesehen, da die Regelung nach ihrem Wortlaut auf den Fall des § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine Anwendung findet. Unterhält der Adressat in der Gemeinschaftseinrichtung hingegen (ausnahmsweise) einen eigenen Briefkasten, so muss jedoch auch § 180 ZPO nach seinem Normzweck Anwendung finden. In diesen Fällen kann das Schriftstück im zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt werden, wobei mit der Einlegung das Schriftstück als zugestellt gilt (vgl. BFH, Beschluss vom 17. Juni 2009 – II B 33/08 –, juris Rn. 7; Häublein/Müller, in: MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, § 180 Rn. 1). Nach § 181 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO ist das zuzustellende Schriftstück bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen und über die Niederlegung eine schriftliche Mitteilung abzugeben. Die „von der Post dafür bestimmte Stelle“ kann insbesondere eine Postfiliale im Sinne einer Niederlassung der Deutsche Post AG sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 12 C 11.19 –, juris Rn. 6; Schultzky in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 181 ZPO Rn. 3; Häublein/Müller, in: MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, § 181 Rn. 5). Die Ersatzzustellung im vorgenannten Sinne setzt nach § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO weiterhin voraus, dass die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung „in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben“ oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung angeheftet wird. Ob die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden ist, richtet sich nach der bei dem einzelnen Empfänger praktizierten und von diesem akzeptierten oder jedenfalls hingenommenen Übung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 1987 – 2 BvR 1389/86 –, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 13. November 1984 – 9 C 23.84 –, NJW 1985, 1179; BFH, Urteil vom 4. Juni 1987 – V R 131/86 –, juris Rn. 18; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 – XII ZB 411/12 –, juris Rn. 13). Diese konkrete Betrachtungsweise steht im Einklang mit Sinn und Zweck des § 181 ZPO, wonach dem Empfänger möglichst bald und zuverlässig Kenntnis von der Niederlegung zu geben ist, weshalb bei der Zuleitung der schriftlichen Mitteilung auf den Platz abzustellen ist, an dem der jeweilige Empfänger seine Post regelmäßig vorfindet und der Postzusteller so zu verfahren hat, wie er es auch sonst bei den für einen konkreten Empfänger bestimmten Sendungen tut (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1984 – 9 C 23.84 –, NJW 1985, 1179). Daher soll die Mitteilung in erster Linie dadurch erfolgen, dass sie unter der Anschrift des Empfängers so abgegeben wird, wie ihn auch gewöhnliche Briefe üblicherweise erreichen (vgl. BVerfG Beschluss vom 2. Juni 1987 – 2 BvR 1389/86 –, juris Rn. 40). Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung darf, soweit dies der üblichen Praxis im konkreten Fall entspricht, auch in den Gemeinschaftsbriefkasten einer Gemeinschaftseinrichtung eingeworfen werden (ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2021 – 28 K 7550/20.A –, juris Rn. 25; a.A. VG Würzburg, Urteil vom 15. April 2021 – W 10 K 19.31993 –, juris Rn. 24; VG München, Gerichtsbescheid vom 29. August 2019 – M 19 K 17.30257 – juris Rn. 21 ff.; Schultzky in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 181 ZPO, Rn. 4a). Dem steht nicht die Regelung des § 180 ZPO entgegen. Mit Einführung des § 180 ZPO ist das zuzustellende Schriftstück selbst in den zur Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung einzulegen, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Briefkasten und Vorrichtung müssen sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, weshalb eine Eignung im vorstehenden Sinne einen hinreichenden Schutz vor Drittzugriffen voraussetzt, (vgl. Häublein/Müller, in: MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, § 180 Rn. 6). In Bezug auf den Briefkasten einer Gemeinschaftseinrichtung ist diese Art der Zustellung, wie oben ausgeführt, indes bereits von Gesetzes wegen grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Übermittlung der Benachrichtigung über die Niederlegung gemäß § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist vom Anwendungsbereich des § 180 ZPO gleichfalls nicht erfasst. Die danach allein maßgebliche Regelung des § 181 ZPO stellt hinsichtlich der Übermittlung der Benachrichtigung über die Hinterlegung an die Beschaffenheit eines Briefkastens im Gegensatz zu § 180 ZPO keine konkreten Anforderungen. Dies folgt bereits aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift, die als letzte Möglichkeit der Zustellung (vgl. Thöne, in: Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 181 Rn. 1 („höchst subsidiäre Zustellungsform“); Häublein/Müller, in: MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, § 181 Rn. 1 („ultima ratio“); Wittschier, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, ZPO § 181 Rn. 2 („letzte Mittel“)) außerhalb der öffentlichen Zustellung gemäß § 185 ZPO zur Verfügung steht. Während das Gesetz für die Sendung selbst einen erhöhten Schutz fordert, ist die Mitteilung wie ein „gewöhnlicher Brief“ zu behandeln, die auch in den einzigen Briefschlitz (vgl. Häublein/Müller, in: MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, § 181 Rn. 8; Vogt-Beheim, in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 181 Rn. 17) oder Briefkasten eines Mehrfamilienhauses eingeworfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 – 4 C 14.86 –, juris Rn. 11), vor der Wohnungstür abgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1984 – 9 C 23.84 –, NJW 1985, 1179, 1180) oder an einen (bestimmten) Nachbarn übergeben werden kann, soweit dies der Üblichkeit entspricht (vgl. Häublein/Müller, in: MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, § 181 Rn. 10; Thöne, in: Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 181 Rn. 7; Schultzky in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 181 ZPO Rn. 4a; a.A. Vogt-Beheim, in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 181 Rn. 17). Die konkrete Ausgestaltung des § 181 ZPO erweist sich dabei zur Gewährleistung eines geordneten und effektiven Verfahrens auch als verfassungsgemäß (vgl. zur insoweit inhaltsgleichen Regelung des § 182 ZPO a.F.: BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 1969 – 2 BvR 724/67 –, juris Rn. 24). Besondere Härten, die durch etwaige Unzulänglichkeiten der fingierten Zustellung nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 181 ZPO entstehen können, werden durch die Möglichkeit des Betroffenen, gegen die unverschuldete Versäumung einer Rechtsmittelfrist alsbald Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, hinreichend gemildert (vgl. zur insoweit inhaltsgleichen Regelung des § 182 ZPO a.F.: BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 – 6 C 70.78 –, juris Rn. 34). Danach sind, soweit es der im konkreten Fall praktizierten und von dem Empfänger akzeptierten oder jedenfalls hingenommenen Übung entspricht, dass gewöhnliche Briefpost in den Gemeinschaftsbriefkasten der Gemeinschaftsunterkunft eingeworfen wird, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abgabe der Mitteilung gewahrt, wenn diese ebenfalls in den Gemeinschaftsbriefkasten eingeworfen wird. Durch den Einwurf in den Gemeinschaftsbriefkasten wird zunächst der erforderliche räumliche Bezug zur Wohnstatt des Empfängers, der gerade nicht über eine eigene Wohnung verfügt, hergestellt. Dies muss nicht zuletzt deshalb gelten, weil es der Gesetzgeber gemäß § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO im Falle einer Gemeinschaftsunterkunft, in der eine Abgabe in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise nicht möglich ist, als ausreichend erachtet, dass die schriftliche Mitteilung an der Tür der Gemeinschaftseinrichtung angeheftet wird. Soweit die in den Gemeinschaftsbriefkasten eingeworfene, gewöhnliche Briefpost an den Empfänger weitergegeben wird oder jedenfalls eine entsprechende Information über die Möglichkeit zur Abholung in den Räumlichkeiten der jeweiligen Gemeinschaftsunterkunft grundsätzlich vorgesehen ist, ist weiter anzunehmen, dass die Benachrichtigung „zeitnah und verlässlich“ in den Einflussbereich des Empfängers gelangt, was diesem eine hinreichende Zugriffsmöglichkeit auf die Benachrichtigung eröffnet. Kann eine Mitteilung gemäß § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO nach den vorzitierten Grundsätzen dergestalt abgegeben werden, dass sie zumindest temporär auch dem Zugriff dritter, dem Empfänger persönlich bekannter Personen, insbesondere den sonstigen Bewohnern eines Mehrparteienhauses oder Nachbarn preisgegeben ist, so kann für den Einwurf in den Briefkasten einer Gemeinschaftsunterkunft, der bei lebensnaher Betrachtung nur von dem Leiter der Einrichtung oder den dort angestellten Personen geleert wird, nichts anders gelten. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber, soweit eine Abgabe in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise scheitert, es als ausreichend erachtet, dass die Mitteilung an die Tür der Gemeinschaftseinrichtung angeheftet wird, wo sie, je nach Belegenheit des äußeren Zugangs zur Einrichtung, dem beliebigen Zugriff eines potentiell unbeschränkten Personenkreises unterliegt. b) Nach diesen Maßstäben wurde der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts dem Antragsteller ausweislich der Zustellungsurkunde am 18. Juni 2025 zugestellt. Die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ersatzzustellung gemäß § 181 ZPO liegen vor. Nachdem der Antragsteller persönlich nicht angetroffen wurde, eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht möglich war und in der Gemeinschaftsunterkunft nach den Angaben des Antragstellers an den jeweiligen Zimmern der Bewohner keine Briefkästen angebracht sind, weshalb kein zur Wohnung gehörender Briefkasten im Sinne des § 180 ZPO existiert, hat der Postbedienstete den Bescheid in der örtlichen Postfiliale niedergelegt und die Mitteilung in den Gemeinschaftsbriefkasten der Einrichtung eingelegt. Dies entsprach nach dem Vorbringen des Antragstellers dem Übermittlungsweg für gewöhnliche Briefpost. Die auf diesem Wege in der Gemeinschaftsunterkunft eingehende Post wird nach den Angaben des Antragstellers auch entsprechend der vorstehenden Maßgaben an den jeweiligen Empfänger verteilt oder dieser wird auf einen entsprechenden Eingang aufmerksam gemacht. Danach gilt der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2025 gemäß § 181 Abs. 1 Satz 4 ZPO mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, ohne dass es auf den tatsächlichen Zugang ankäme. Der Vortrag des Antragstellers vermag die Beweiskraft der in der Postzustellungsurkunde enthaltenen Feststellungen nicht zu erschüttern. Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde i. S. des § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Ein Gegenbeweis zu den in der Postzustellungsurkunde getroffenen Feststellungen kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Dazu ist der volle Nachweis eines anderen Geschehensablaufs erforderlich. Demgemäß muss ein entsprechender Gegenbeweis substantiiert sein, d.h. es muss nach dem Vorbringen des Beteiligten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen dargelegt werden Ein bloßes Bestreiten genügt hierfür nicht, vielmehr müssen Umstände dargelegt werden, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2007 – 3 B 113.06 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 12. Dezember 1991 – 5 B 64.91 –, juris Rn. 1; Beschluss vom 16. Mai 1986 – 4 CB 8.86 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 25. März 1982 – 8 C 100.81 –, juris Rn. 5). Einen entsprechenden Gegenbeweis hat der Antragsteller weder angetreten noch erbracht. Die bloße Behauptung, er habe den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht erhalten und dass unklar sei, wer die angebliche Zustellung dokumentiert habe, reicht zur Entkräftung bereits deshalb nicht aus, weil in der Postzustellungsurkunde keine Zustellung des Beschlusses in der Gemeinschaftsunterkunft, sondern eine Hinterlegung des zuzustellenden Schriftstücks auf der örtlichen Postfiliale und der Einwurf allein der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung in den Gemeinschaftsbriefkasten dokumentiert ist. Das weitere Vorbringen des Antragstellers, ihm sei um den 18. Juni 2025 herum trotz regelmäßiger Nachschau und Nachfrage insgesamt kein Schriftstück übergeben und auch von keiner anderen Person, die für die Verteilung der Post in der Gemeinschaftsunterkunft zuständig sei, mitgeteilt worden, dass Post für ihn vorläge, ist auch bei unterstellter Richtigkeit für sich nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des § 418 ZPO zu entkräften. Die Möglichkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Abgabe der Mitteilung im Sinne des § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO, bei der es sich um einen Vordruck nach Anlage 4 zu § 1 Nr. 4 der Zustellungsvordruckverordnung und damit um einen bloßen Zettel handelt, wird dadurch nicht ausgeschlossen. Die Kenntnisnahme von der Mitteilung liegt zeitlich nach der Ausstellung des Mitteilungszettels und hängt damit nicht allein davon ab, dass der Zettel tatsächlich in den Gemeinschaftsbriefkasten gelegt worden ist. Die Mitteilung kann im Zuge der Durchsicht der im Gemeinschaftsbriefkasten eingegangenen Sendungen bei lebensnaher Betrachtung sowohl der Aufmerksamkeit entgehen als auch gänzlich in Verlust geraten. Dies ergibt sich im konkreten Fall nicht zuletzt daraus, dass nach Angaben des Antragstellers in der von ihm bewohnten Gemeinschaftseinrichtung die Post sowohl von Betreuern als auch anderen Bewohnern verteilt wird. Danach vermag auch der Inhalt des von dem Antragsteller zur Akte gereichten Schreibens einer augenscheinlich im Sozialdienst des Betreibers der Gemeinschaftseinrichtung beschäftigten Person vom 10. Juli 2025 die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde nicht zu erschüttern. Soweit dort versichert wird, dass nach dem Wissen der Unterzeichnerin der Antragsteller weder Post von der Ausländerbehörde noch von dem Verwaltungsgericht erhalten habe, schließt dies, auch bei unterstellter Richtigkeit, die allein maßgebliche Möglichkeit des Einwurfs der Mitteilung über die Niederlegung an dem in der Postzustellungsurkunde genannten Datum in den Gemeinschaftsbriefkasten nicht aus, weil diese Mitteilung des Zustellers keine „Post von dem Verwaltungsgericht“, sondern eine Benachrichtigung des Postzustellers ist. Wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts demnach am 18. Juni 2025 zugestellt, so endete die zweiwöchige Beschwerdefrist am 2. Juli 2025 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 ff. Bürgerliches Gesetzbuch). Mit der am 14. Juli 2025 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde wurde die vorstehende Frist nicht gewahrt. 2. Dem Antragsteller ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 60 Rn. 9 m.w.N.). Gemessen hieran ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer unverschuldeten Fristversäumung weder dargetan noch ersichtlich. Im Gegenteil ist der Senat davon überzeugt, dass den Antragsteller vorliegend ein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist traf, da er seine Pflichten mindestens fahrlässig verletzte. Der Antragsteller hat in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass er aus der Vergangenheit wisse, dass ihm z.B. seine zuständige Bank neue PIN-Nummern zugesandt habe. Diese seien mindestens drei Mal nicht angekommen. Die Post sei insoweit in der Gemeinschaftsunterkunft offensichtlich verschwunden und/oder vernichtet worden. Danach war der Antragsteller jedenfalls aus Anlass der aufgrund konkreter Unregelmäßigkeiten in der Vergangenheit begründeten Befürchtung, dass für ihn bestimmte Postsendungen ihn auf dem gewöhnlichen Wege nicht oder nicht unverzüglich erreichen könnten und der Tatsache, dass er aufgrund des laufenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes mit Post des Verwaltungsgerichts rechnen musste, dazu verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit für ihn bestimmte Postsendungen so übermittelt werden können, dass sie ausschließlich seinem Zugriff oder dem Zugriff hinreichend zuverlässiger dritter Personen unterliegen. In Ansehung der in der Gemeinschaftsunterkunft üblichen Verteilung der Post oder der Benachrichtigung über Posteingänge sowohl durch Betreuer als auch durch Mitbewohner hätte der Antragsteller jedenfalls den Versuch unternehmen müssen, auf den Leiter der Einrichtung dergestalt einzuwirken, dass ihm behördliche und/oder gerichtliche Schreiben unverzüglich ausschließlich von diesem oder einer von diesem ermächtigten, in der Einrichtung angestellten und damit hinreichend zuverlässigen Person übergeben oder im Büro des Leiters unter Ausschließung der Zugriffsmöglichkeit dritter Personen aufbewahrt werden und der Antragsteller hierüber zum Zwecke der Abholung unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird. Gründe, die diese naheliegende Vorsorge als unzumutbar oder sachlich nicht gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 8.1.2 und 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter: https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog). Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache andererseits sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats drei Viertel des Hauptsachestreitwertes anzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).