Urteil
7 A 10279/25.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2025:1120.7A10279.25.OVG.00
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Leitsätze
Zur Einordnung einer Vereinigung als identitätswahrende Nachfolgeorganisation eines verbotenen Vereins (hier verneint mangels personeller Identität). (Rn.24)
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2023 werden die Bescheide des Beklagten vom 26. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2023 in vollem Umfang aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Einordnung einer Vereinigung als identitätswahrende Nachfolgeorganisation eines verbotenen Vereins (hier verneint mangels personeller Identität). (Rn.24) Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2023 werden die Bescheide des Beklagten vom 26. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2023 in vollem Umfang aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat Erfolg. I. Sie ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage in vollem Umfang stattgeben müssen. Die Sicherstellungsbescheide des Beklagten vom 26. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2023 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG ist mit dem Verbot eines Vereins in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung des Vereinsvermögens, von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, zu verbinden. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG sieht vor, dass auf Grund dieser Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden können. Auf diese Rechtsgrundlage können die gegenüber dem Kläger ergangenen Sicherstellungsbescheide jedoch nicht gestützt werden. 2. Dabei bedarf es vorliegend keiner abschließenden Klärung, ob die Sicherstellungsbescheide formell rechtmäßig ergangen sind, insbesondere die Zuständigkeit des Beklagten zum Erlass der angefochtenen Bescheide bestand. Nach § 5 Abs. 1 VereinsG wird ein Vereinsverbot – abgesehen von den in § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 VereinsG genannten, hier nicht einschlägigen Fällen – von den von der Landesregierung bestimmten Behörden vollzogen. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger seinen Wohnsitz, an dem auch die Durchsuchung stattgefunden hat, nicht im Bezirk des beklagten Landkreises und mithin nicht in Rheinland-Pfalz, sondern in Nordrhein-Westfalen hat, stellt sich die Frage, welches Bundesland vorliegend für den Vollzug des Verbotes zuständig ist, d.h. wer die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung besitzt. Diese ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Ausführung einer bundesrechtlich begründeten Aufgabe, sofern – wie hier – keine speziellen koordinierten landesrechtlichen Kompetenzregelungen vorliegen, durch entsprechende Anwendung der mit § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – übereinstimmenden Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder zu beantworten (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 5.11 –, juris Rn. 17 ff.). Hiervon ausgehend dürfte die Verbandskompetenz vorliegend davon abhängig sein, ob der Erlass eines vereinsrechtlichen Sicherstellungbescheides als eine Angelegenheit einzustufen ist, die eine natürliche Person im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG oder eine juristische Person im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) VwVfG betrifft. Im ersten Fall läge vorliegend die Verbandskompetenz beim Land Nordrhein-Westfalen, da der Kläger seinen Wohnsitz und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, im zweiten Fall hingegen wäre Rheinland-Pfalz für den Erlass der Sicherstellungsbescheide zuständig. Denn nach den Ermittlungsergebnissen liegt der Sitz des HAMC Bonn – in Form eines Clubhauses in 53567 Asbach – im Landkreis Neuwied. Für eine Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) VwVfG ließe sich ins Feld führen, dass es bei der vereinsrechtlichen Sicherstellung nach § 10 Abs. 2 VereinsG um den Vollzug eines Vereinsverbots geht und insoweit eine Vereinigung betroffen ist. Für die Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG hingegen spricht, dass Adressat des Sicherstellungsbescheides – zumindest im vorliegenden Fall – eine natürliche Person ist und sich somit die Sicherstellung gegen sie richtet, mag es auch in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG um das Vermögen des Vereins gehen. Hinzu kommt, dass nach den Erkenntnissen des Senats aus anderen vereinsrechtlichen Verfahren im Falle bundesweiter Vereinsverbote regelmäßig mehrere Bundesländer als Vollzugsbehörden, nämlich diejenigen, in denen die betroffenen Personen ihren Wohnsitz haben, auch bei der Beantragung von Durchsuchungsbeschlüssen zum Zwecke der Sicherstellung nach § 10 Abs. 2 VereinsG und deren Umsetzung tätig werden. Diese – gerade von Seiten der Verbotsbehörde regelmäßig koordinierte – Einbindung mehrerer Bundesländer ließe sich nicht erklären, käme es zur Bestimmung der Verbandszuständigkeit der Vollzugsbehörde auf den Sitz der verbotenen bzw. zu verbietenden Vereinigung an. Ferner ist zu bedenken, dass nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG die Durchsuchung von Wohnungen zum Zwecke der Sicherstellung von beschlagnahmtem Vermögen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG das Verwaltungsgericht anordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Käme es für die Beurteilung der Zuständigkeit vereinsrechtlicher Sicherstellungen maßgeblich auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) VwVfG an, so müsste das Bundesland, in dessen Bezirk die Vereinigung ihren Sitz hat, bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung erfolgen soll, einen Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses stellen. Dies könnte nicht nur dazu führen, dass Behörden eines Bundeslandes bei den Verwaltungsgerichten anderer Bundesländer Anträge auf Erlass von Durchsuchungsanordnungen einreichen müssen, sondern auch, dass die Durchsuchung (und Sicherstellung) in einem Bundesland durch die Behörden anderer Bundesländer vorgenommen werden würde. 3. Im Ergebnis kann jedoch die Frage der Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der streitgegenständlichen Sicherstellungsbescheide ebenso wie weitere Aspekte der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Sicherstellungsbescheide offenbleiben. Denn die Bescheide erweisen sich jedenfalls in materieller Hinsicht als rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 10 Abs. 2 VereinsG liegen nicht vor, da das Vereinsvermögen des HAMC West Gate im weiten Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG nicht im Rahmen einer Verbotsverfügung beschlagnahmt worden ist. Die in der gegen den HAMC Bonn gerichtete Verbotsverfügung des BMI vom 11. November 2016 enthaltene Beschlagnahme erstreckt sich nicht auf den HAMC West Gate. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei dem HAMC Old Capital bzw. dem später in HAMC West Gate umbenannten Charter um eine so genannte identische Nachfolgeorganisation des HAMC Bonn handeln würde. So verhält es sich jedoch nicht. a) Nach dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck des Vereinsgesetzes ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, eine neu gegründete Vereinigung mit einer für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereinigung gleichzusetzen, sie also von einem solchen Verbot ohne Weiteres erfasst zu sehen, um zu verhindern, dass das Verbot unterlaufen wird. Der Gesetzgeber des Vereinsgesetzes hat die Möglichkeit eines derartigen Vorgehens erkennbar im Blick gehabt. Er hat allerdings in § 8 VereinsG auch eine ausdrückliche Regelung geschaffen, deren Zweck in der Verhinderung des Unterlaufens von Vereinsverboten besteht. Nach § 8 Abs. 1 VereinsG ist es verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz – GG – eines nach § 3 VereinsG verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. Dieses Verbot gilt unmittelbar kraft Gesetzes. Zu seiner verwaltungsmäßigen Durchführung kann jedoch nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG gegen einen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, dass der betreffende Verein eine Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Bei dem Verbot als Ersatzorganisation handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 9 Abs. 1 GG. Die mit einem solchen Verbot belegte Organisation muss deshalb davon geprägt sein, die Ziele der zuvor verbotenen Vereinigung weiterzuverfolgen. Indizien, die in einer Gesamtschau für eine solche Prägung sprechen können, nicht aber notwendigerweise kumulativ vorliegen müssen, sind ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Auflösung der verbotenen Vereinigung, die Mitwirkung oder maßgebliche Einflussnahme früherer, etwa gar besonders hervorgetretener Mitglieder oder Funktionäre der verbotenen bei der Gründung der neuen Vereinigung oder Umstände, die – wie ein überörtlicher Zusammenhang mit der Gründung ähnlicher Organisationen oder eine Zusammenarbeit mit solchen – auf eine einheitliche, planmäßige Steuerung durch Kräfte der aufgelösten verbotenen Vereinigung hindeuten. Die Behandlung einer Vereinigung als identitätswahrende Nachfolgeorganisation eines für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereins führt zu einem im Vergleich mit der Qualifikation als Ersatzorganisation noch gewichtigeren Eingriff in das Recht der betroffenen Vereinigung aus Art. 9 Abs. 1 GG. Die Behandlung ist zudem vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG besonders rechtfertigungsbedürftig, weil die betroffene Vereinigung – gegebenenfalls mit strafrechtlichen Konsequenzen für Mitglieder, Unterstützer und sonstige Personen aus § 85 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 86 Abs. 1 Nr. 2 und § 86a Strafgesetzbuch – StGB – sowie § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 VereinsG – von dem im Raum stehenden Verbot ohne das Erfordernis einer gesonderten Feststellungsverfügung erfasst wird. Abgesehen davon dürfen schon aus rechtssystematischen Gründen die in § 8 VereinsG enthaltenen Voraussetzungen für die Annahme einer Ersatzorganisation nicht leerlaufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 –, juris Rn. 51 ff., m.w.N. aus Rechtsprechung und Schrifttum). Die Einordnung einer Vereinigung als identitätswahrende Nachfolgeorganisation eines für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereins setzt deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, voraus, dass zwischen den beiden Gruppierungen im Wesentlichen eine organisatorische, personelle sowie – bei einer gebietlichen Struktur – gebietliche Identität besteht, wobei diese Voraussetzungen kumulativ und offensichtlich vorliegen müssen. Dies wird etwa bei der bloßen Umbenennung eines Vereins oder bei einem Wechsel in ein neues Stadium im Rahmen einer rechtlichen Entwicklung, etwa vom nicht rechtsfähigen zum eingetragenen Verein der Fall sein (so grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 –, juris Rn. 54 m.w.N.). Soweit das Verwaltungsgericht bei der Prüfung einer identitätswahrenden Nachfolgeorganisation auf eine umfassende Würdigung sämtlicher Indizien abgestellt hat, kann dem im Lichte der dargelegten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr gefolgt werden. b) Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer identitätswahrenden Nachfolgeorganisation nicht vor. aa) Die Überschneidungen des HAMC Bonn mit dem HAMC West Gate in personeller Hinsicht reichen für die Annahme einer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nötigen offensichtlichen, im Wesentlichen personellen Identität nicht aus. (1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Mitglieder beider Vereine. Von den in der Verbotsverfügung des BMI vom 11. November 2016 genannten 15 Mitgliedern des HAMC Bonn haben zur Überzeugung des Senats fünf Personen und damit lediglich ein Drittel dem HAMC Old Capital zum Zeitpunkt des „Reopenings“ im August 2020 bzw. dem später in HAMC West Gate umbenannten Charter angehört. Damit kann eine offensichtliche, im Wesentlichen personelle Identität nicht begründet werden (zur fehlenden personellen Identität bei einem Drittel des ursprünglichen Mitgliederbestandes vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 –, juris Rn. 57). (a) Zur Überzeugung des Senats sind die ehemaligen Mitglieder des HAMC Bonn K.B, S.B., P.S., F.S. und D.M. auch Mitglieder des HAMC Old Capital bzw. HAMC West Gate bzw. haben diesem zumindest zeitweise angehört. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen. Ergänzend bleibt auszuführen: Für K.B. folgt dessen Zugehörigkeit zum HAMC West Gate als Präsident ohne Weiteres schon aus den bei ihm im Zuge der Durchsuchung aufgefundenen Kutten mit den Patches „HAMC West Gate“ und „President“ (vgl. Ermittlungsakte 2090 Js 23151/22, PA B., K., Bl. 68, 72). Hinzu kommt, dass er im Newsletter der Hell Angels für den Zeitraum 13. bis 19. August 2020 unter dem Namen „K.“ als Mitglied des HAMC West Gate aufgeführt wird. Kutten mit den Patches „HAMC West Gate“ wurden auch bei D.M. und F.S. aufgefunden (vgl. Ermittlungsakte 2090 Js 23151/22, PA M., D., Bl. 42 ff.), im Falle von F.S. mit dem weiteren Patch „VPresident“ versehen (vgl. Ermittlungsakte 2090 Js 23151/22, PA S., F., Bl. 25). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ist gerade das Auffinden der Kutte ein starkes Indiz für die Mitgliedschaft beim HAMC West Gate, da dieses Kleidungsstück typischerweise Mitgliedern des Vereins vorbehalten ist. Der Senat nimmt darüber hinaus aus den vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil genannten Gründen, die sich der Senat zu eigen macht, an, dass S.B. und P.S., auch wenn das Strafverfahren gegenüber letzterem nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung – StPO – eingestellt worden ist, zumindest zeitweise dem HAMC Old Capital bzw. HAMC West Gate angehört haben. Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers vermögen nicht zu überzeugen. Dass S.B. und P.S. nach dem Verbot des HAMC Bonn zunächst womöglich in andere Charter gewechselt sind, steht ihrer späteren Mitgliedschaft beim HAMC Old Capital bzw. HAMC West Gate nicht entgegen, zumal dieser Wechsel, wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat, aufgrund des Vereinsverbots notgedrungen erforderlich war. Für die zumindest zeitweise Mitgliedschaft beider im HAMC Old Capital bzw. HAMC West Gate spricht vor allem ihre Mitgliedschaft in den WhatsApp-Gruppen „812“ und „HAMC Westgate“ (vgl. Anlagenband zum Schriftsatz des Beklagten vom 17. Mai 2023, Vermerk der Kriminaldirektion Koblenz vom 20. Juli 2022, S. 3; Bl. 899 der Ermittlungsakte 2090 Js 23151/22) sowie der Umstand, dass sich beide an der Diskussion über den Namenswechsel des HAMC Old Capital zum HAMC West Gate beteiligten (vgl. Anlagenband zum Schriftsatz des Beklagten vom 17. Mai 2023, Vermerk der Kriminaldirektion Koblenz vom 20. Juli 2022, S. 28 f.). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, belegt auch der WhatsApp-Chat zwischen S.B. und einem Mitglied des HAMC Westend zum Austritt D.B. beim HAMC West Gate (Anlagenband zum Schriftsatz des Beklagten vom 17. Mai 2023, Vermerk der Kriminaldirektion Koblenz vom 9. Januar 2023, S. 34 f.), dass P.S. vor dem Wechsel des Charters Mitglied des HAMC Old Capital bzw. HAMC West Gate war. (b) Nicht zu teilen vermag der Senat hingegen die Ansicht der Vorinstanz, dass auch D.B. bei der Beurteilung der personellen Identität beider Vereine zu berücksichtigen ist. Als so genannter „Prospect“ des HAMC Bonn war D.B. kein „Member“ und daher nicht zum Mitgliederbestand des HAMC Bonn zu rechnen, wie sich im Übrigen auch daraus ergibt, dass er nicht in der Adressatenliste der Verbotsverfügung des BMI vom 11. November 2016 aufgeführt wird. Hinzu kommt, dass die Mitgliedschaft von J.R. und W.T. im HAMC Old Capital bzw. HAMC West Gate nicht zur Überzeugung des Senats feststeht. Auf eine mögliche Mitgliedschaft J.R. deutet zwar der Umstand hin, dass er auf in den Ermittlungsakten befindlichen Fotografien mit anderen Mitgliedern des HAMC West Gate abgebildet ist (vgl. Bl. 913 ff. der Ermittlungsakte 2090 Js 23151/22). Aufschriften oder Patches auf seiner Kleidung, die über seine unstreitige Zugehörigkeit zu den Hells Angels hinaus gerade auf eine Zugehörigkeit zum HAMC Old Capital bzw. HAMC West Gate hindeuten, sind jedoch nicht erkennbar. Der Senat teilt daher die Ansicht der im Vermerk vom 28. Oktober 2022 geäußerten Einschätzung der Kriminaldirektion Koblenz (vgl. Bl. 913 der Ermittlungsakte 2090 Js 23151/22), dass die Lichtbilder nicht vollkommen aussagekräftig bezüglich einer Mitgliedschaft J.R. sind. Allein der Umstand, dass bei ihm im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung offenbar die Zugangsdaten für das E-Mail-Konto des HAMC Old Capital aufgefunden worden sind, lässt nicht mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit darauf schließen, dass er Mitglied des HAMC Old Capital bzw. des HAMC West Gate gewesen ist. Dafür, dass die dargelegten Umstände schon nicht ausreichen, um mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit anzunehmen, J.R. sei Mitglied des HAMC Old Capital bzw. HAMC West Gate gewesen, spricht im Übrigen auch die ihm gegenüber erfolgte Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft Koblenz, die ausweislich der Verfügung vom 31. August 2023 (vgl. Bl. 1177 der Ermittlungsakte 2090 Js 13562/23) ebenfalls davon ausgeht, dass eine Zugehörigkeit J.R. zum HAMC Old Capital bzw. zum HAMC West Gate aufgrund der Ermittlungsergebnisse nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden könne. Erst recht reichen die Ermittlungsergebnisse nicht aus, um mit der nötigen Überzeugungsgewissheit im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO anzunehmen, J.R. habe zumindest vor seiner jetzigen Mitgliedschaft beim HAMC Rhine City zum Kreis der Mitglieder des HAMC Old Capital bzw. HAMC West gehört. Auch ist der Senat nicht von der Mitgliedschaft W.T. beim HAMC Old Capital bzw. HAMC West Gate überzeugt. Für dessen Mitgliedschaft streitet allein die Erwähnung des Namens „W.“ im Newsletter für den Zeitraum 13. bis 19. August 2020 sowie der Umstand, dass sein Name ebenso wie der Name „K.“ (gemeint ist offensichtlich K.B. als ehemaliges Mitglied des HAMC Bonn) und anders als die Namen der weiteren dort aufgeführten Mitglieder keinen Zusatz zu einem etwaigen Transfer von einem anderen Charter enthält. Dies allein vermag jedoch eine tatsächliche Mitgliedschaft von W.T. beim HAMC Old Capital bzw. HAMC West Gate nicht zu belegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Vorbringen. Soweit es im Schriftsatz vom 14. April 2025 (S. 10) heißt, bei „W.“ handele es sich um eine Person aus dem Raum Darmstadt, welche Interesse bekundet, aber nachfolgend nicht am Vereinsleben teilgenommen habe, und im Schriftsatz vom 14. November 2025 (S. 4) darauf hingewiesen wird, W.T. sei nach dem Verbot des HAMC Bonn ein Wechsel nach Darmstadt bescheinigt worden, drängt sich zwar der Verdacht auf, dass mit dem Namen „W.“ im genannten Newsletter W.T. gemeint sein sollte. Es liegen jedoch keine belastbaren Erkenntnisse dafür vor, dass W.T. tatsächlich in der Zeit nach dem „Reopening“ Mitglied des HAMC Old Capital bzw. HAMC West Gate gewesen ist. Insbesondere finden sich in den Ermittlungsakten keine Lichtbilder von ihm bei etwaigen Ausfahrten oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Auch gibt es keine Hinweise dafür, dass er der WhatsApp-Gruppe HAMC West Gate, in der sich die sonstigen Mitglieder des HAMC West Gate zusammengeschlossen hatten, angehörte. Sonstige Anhaltspunkte für eine Kommunikation mit dem Charter bestehen ebenfalls nicht. Zwar findet sich in einer Telefonliste mit Namen von Mitgliedern des HAMC West Gate auch der Name W. (vgl. Ermittlungsakte 2090 Js 23151/22, PA T., W., Bl. 30). Allerdings führten die Ermittlungen zu einer anderen Anschlussinhaberin, Anhaltspunkte für eine Verbindung W.T. mit der Anschlussinhaberin bestanden aus der Sicht der Ermittlungsbeamten offensichtlich nicht. Ausreichende Indizien für eine (frühere) Mitgliedschaft ergeben sich auch nicht aus den Tätowierungen W.T.. Eine Tätowierung, die auf seine Zugehörigkeit HAMC Old Capital bzw. HAMC West Gate hindeutet, existierte augenscheinlich nicht. Dass das von W.T. gefertigte Lichtbild seines Oberarms keine so genannte „Left“-Tatöwierung erkennen lässt, sondern lediglich unkenntlich gemacht worden ist, kann nicht als Beleg für eine Mitgliedschaft beim HAMC Old Capital bzw. HAMC West Gate gewertet werden. Mit dieser Erkenntnislage steht im Einklang, dass die Staatsanwaltschaft Koblenz das Ermittlungsverfahren gegen W.T. nach § 154 StPO eingestellt hat (vgl. Bl. 1175 der Ermittlungsakte 2090 Js 13562/23). (c) Selbst wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen wäre, dass auch J.R. und W.T. Mitglieder des HAMC Old Capital bzw. HAMC West Gate (gewesen) wären, so würde dies ebenfalls nicht die Annahme einer personellen Identität zwischen den Mitgliedern des HAMC Bonn und des HAMC West Gate rechtfertigen. Eine personelle Identität von sieben von ehemals 15 Mitgliedern und damit von weniger als der Hälfte des ursprünglichen Mitgliederbestandes reicht für eine offensichtliche im Wesentlichen personelle Identität zweier Vereinigungen nicht aus. Gerade aufgrund der Gefahr strafbaren Verhaltens nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 86 Abs. 1 Nr. 2 und § 86a StGB sowie § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 VereinsG kommt die Annahme einer identitätswahrenden Nachfolgeorganisation nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht (vgl. auch Hahn, juris PR-BVerwG 15/2024 Anm. 2). Dies wird nicht zuletzt auch durch die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeführten Beispiele einer identischen Nachfolgeorganisation, wie etwa bei einer bloßen Umbenennung eines Vereins oder etwa beim Wechsel von einem nicht rechtsfähigen zu einem eingetragenen Verein, belegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 –, juris Rn. 54). (2) Eine andere Beurteilung ist auch nicht dann geboten, wenn man im Rahmen der Prüfung einer personellen Identität die Funktionäre beider Vereine in den Blick nimmt. Auch insoweit kann keine Rede von einer offensichtlichen Identität sein (zur Prüfung der personellen Identität im Hinblick auf Funktionäre vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 –, juris Rn. 57). Zwar wurde bzw. wird das Amt des Präsidenten in beiden Vereinen von K.B. wahrgenommen. Darin erschöpfen sich jedoch im Hinblick auf die Funktionäre bereits die personellen Überschneidungen zwischen dem HAMC Bonn und dem HAMC West Gate. Das Amt des Vizepräsidenten, das im HAMC Bonn von S.B. wahrgenommen wurde, wurde zuletzt im HAMC West Gate, von F.S. bekleidet, der dem HAMC Bonn ausweislich der Verbotsverfügung vom 11. November 2016 lediglich als einfaches Mitglied angehörte. Die ursprünglich im HAMC Bonn von P.S. bekleidete Funktion des Sergeant at Arms wird beim HAMC West Gate hingegen mittlerweile offenbar von – ursprünglich dem HAMC Olpe angehörenden – M.W. wahrgenommen (vgl. Anlagenband zum Schriftsatz des Beklagten vom 17. Mai 2023, Vermerk der Kriminaldirektion Koblenz vom 9. Januar 2023, S. 31). Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der ehemalige Vizepräsident des HAMC Bonn S.B. sowie der ehemalige Sergeant at Arms P.S. in der Zeit nach dem „Reopening“ bis zu ihrem Austritt aus dem HAMC West Gate und Wechsel zum HAMC Westend diese oder auch andere Funktionsämter wahrgenommen haben, liegen nicht vor. Diese Einschätzung wird in Bezug auf P.S. auch von der Staatsanwaltschaft Koblenz geteilt, die das Verfahren gegen ihn gemäß § 170 Abs. 2 StPO unter anderem mit der Begründung eingestellt hat, es lägen keine funktionalen Positionen des Beschuldigten im HAMC West Gate vor (vgl. Bl. 1177 der Ermittlungsakte 2090 Js 13562/23). Sogenannter Treasurer beim HAMC Bonn war ausweislich der bestandskräftigen Verbotsverfügung des BMI vom 11. November 2016 O.R., das Amt des Secretary im HAMC Bonn bekleidete R.C.. Dass O.R. und R.C Mitglieder des HAMC West Gate (gewesen) wären oder gar ein Funktionsamt in dieser Vereinigung wahrnehmen oder wahrgenommen hätten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr werden die Funktion des Treasurers im HAMC West Gate durch den Kläger und die des Secretary offenbar durch R.D., beides ehemalige Mitglieder des HAMC Olpe, ausgeübt. (3) Etwas anderes im Hinblick auf eine personelle Identität beider Vereine ergibt sich schließlich auch nicht aus den Aktivitäten, die nach den Erkenntnissen des Beklagten und der Ermittlungsbehörden jedenfalls von einem Teil der Mitglieder des verbotenen HAMC Bonn in der Zeit nach dem Verbot mit Verfügung vom 11. November 2016 bis zum „Reopening“ im August 2020 ausgeübt wurden, wie etwa die Versendung von Gratulations- und Kondolenzschreiben in den Jahren 2018 und 2019, die mit „K. 81“, „S. 81“, „St. 81“, „D. 81“ und teils zudem mit dem Schriftzug „HAMC Bonn“ oder „Bonn Brothers“ versehen waren (vgl. hierzu etwa SB Auswertung Chat-Protokolle K.B., S. 11, 18, Anlagenband zum Schriftsatz des Beklagten vom 17. Mai 2023, Vermerk der Kriminaldirektion Koblenz vom 20. Juli 2022, S. 80). Dabei kann dahinstehen, ob die Aktivitäten in diesem Zeitraum als identitätswahrende Fortführung des verbotenen HAMC Bonn anzusehen sind. Dies wäre zwar in einem Strafverfahren für die Frage der Strafbarkeit der daran beteiligten Personen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 VereinsG von Bedeutung, nicht jedoch im vorliegenden Verfahren betreffend die vereinsrechtliche Sicherstellung im Juli 2022. Denn hierfür ist maßgeblich, ob der HAMC West Gate mit dem HAMC Bonn im Zeitpunkt der Verbotsverfügung identisch ist. Wie dargelegt, fehlt es jedoch an einer offensichtlichen, im Wesentlichen personellen Identität zwischen dem HAMC West Gate und dem HAMC Bonn. Dies gilt selbst dann, wenn bei der Beurteilung der personellen Identität des HAMC West Gate mit dem verbotenen HAMC Bonn geringere Anforderungen an das Maß der Überschneidung in personeller Hinsicht zu stellen wären, weil bei einer kontinuierlichen identitätswahrenden Fortführung des verbotenen Vereins in diesem Zeitraum auch zu berücksichtigen wäre, dass Mitgliederwechsel bei Vereinen im Laufe der Zeit üblich sind, also die oben genannte Veränderung der personellen Übereinstimmung des HAMC West Gate gegenüber dem HAMC Bonn im Zeitpunkt seines Verbots auf die gewöhnliche Fluktuation seiner Mitglieder im Laufe der Zeit zurückzuführen wäre und damit noch als im Wesentlichen personell identisch angesehen werden könnte. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Angesichts des hier in Rede stehenden Zeitraums von etwas weniger als vier Jahren zwischen der Verbotsverfügung im November 2016 und dem „Reopening“ im August 2020 lässt sich eine Verringerung der personellen Übereinstimmung auf ein Drittel der ursprünglichen Mitglieder nicht allein mit der üblichen Mitgliederfluktuation eines Vereins erklären. Dies lässt sich schon generell bei einer derartigen Reduzierung der Mitglieder eines Vereins in einem Zeitraum von knapp unter vier Jahren nicht sagen. Für den vorliegenden Fall des HAMC Bonn kommt hinzu, dass die Mitgliedschaft bei den Hells Angels nach den vorliegenden Erkenntnissen im Vergleich zu einem gewöhnlichen Verein – wie etwa ein Sportverein – tendenziell auf eine langfristige Mitgliedschaft angelegt ist. Außerdem bestand im Fall des HAMC Bonn insofern eine Zäsur, als er im November 2016 verboten und auch nach der eigenen Beschreibung durch den Newsletter der Hells Angels für den Zeitraum 13. bis 19. August 2020 mit dem HAMC Old Capital ein neues Charter im Jahr 2020 gegründet worden ist. bb) Fehlt es damit für die Annahme, dass es sich bei dem HAMC West Gate um eine identitätswahrende Nachfolgeorganisation des HAMC Bonn handelt, an der nötigen offensichtlichen personellen Identität, kommt es auf die Frage der gebietlichen und organisatorischen Identität beider Vereine nicht mehr entscheidungserheblich an. c) Ob es sich bei dem HAMC West Gate um eine ebenfalls verbotene Ersatzorganisation im Sinne des § 8 Abs. 1 VereinsG handelt, auf die sich die Beschlagnahmeanordnung in der Verbotsverfügung vom 11. November 2016 erstreckt, ist im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls ohne Belang. Gegen eine Ersatzorganisation kann – wie bereits ausgeführt – nach § 8 Abs. 2 VereinsG zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in § 8 Abs. 1 VereinsG enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung seitens der Verbotsbehörde vorgegangen werden, in der festgestellt wird, dass sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Eine solche Verfügung liegt hier nicht vor. Die Sicherstellung des dem HAMC West Gate zuzurechnenden Vereinsvermögens im weiteren Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG lässt sich nach alledem nicht auf die im Vereinsverbot des BMI vom 11. November 2016 enthaltene Beschlagnahme des Vereinsvermögens des HAMC Bonn stützen. Damit sind die Sicherstellungsbescheide schon aus diesem Grund rechtswidrig, ohne dass es auf die weiteren, zwischen den Beteiligten strittigen Fragen ankommt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Gründe, die Revision gemäß § 132 Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 27.010,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG –). Der Senat veranschlagt dabei 19.510,00 € für das noch nach dem erstinstanzlichen Urteil verbliebene sichergestellte Bargeld, 2.500,00 € für die nach der Teilaufhebung durch das Verwaltungsgericht noch verbliebenen sichergestellten Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände, wie sie in Anlage 2 bis 6 zum Bescheid vom 26. Juli 2022 aufgeführt sind, sowie 5.000,00 € für die Sicherstellung des Motorrades. Der Kläger wendet sich gegen vereinsrechtliche Sicherstellungen. Mit Verfügung vom 11. November 2016 verbot das Bundesministerium des Innern – BMI – den Hells Angels Motorradclub – im Folgenden: HAMC – Bonn und löste diesen auf. Das Vereinsvermögen, Forderungen Dritter gegen den Verein und Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein dessen strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind, wurden beschlagnahmt und eingezogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Zweck und Tätigkeit des Vereins liefen den Strafgesetzen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Vereinsgesetz – VereinsG – zuwider. Die gegen die Verbotsverfügung erhobene Klage wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2018 abgewiesen. Unter dem 7. August 2020 wurde in einem Newsletter der Hells Angels für den Zeitraum 13. bis 19. August 2020 folgendes bekannt gegeben: „Wir haben ein neuer Charter in der Region Germany Central. Es ist ein Reopening unter dem Namen HAMC Old Capital, Germany Central. (…).“ [Fehler im Original]. In einem weiteren Newsletter der Hell Angels heißt es unter dem 24. September 2020: „we are changing our charter name from HAMC Old Capital Germany Central in HAMC West Gate Germany Central.“ Im Jahr 2022 leitete die Staatsanwaltschaft Koblenz ein Ermittlungsverfahren (2090 Js 23151/22) gegen den Kläger und weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der Zuwiderhandlung gegen Verbote nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 VereinsG ein. Ihnen wird vorgeworfen, das Charter HAMC Bonn verbotswidrig als HAMC Old Capital fortgeführt zu haben. Der Kläger ist mittlerweile „Treasurer“ (Schatzmeister bzw. Kassenwart) des HAMC West Gate. Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Koblenz vom 27. Juni 2022 wurden am 6. Juli 2022 die Wohnung und andere Räume des Klägers durchsucht. Dabei stellten die Einsatzkräfte dessen Motorrad der Marke Harley-Davidson mit dem amtlichen Kennzeichen *** samt Fahrzeugschlüssel sowie Aufkleber und Patches, diverse Bekleidungsstücke, zwei Ketten, Leerumschläge, die Rechnung für das Motorrad und Bargeld in Höhe von 21.165,00 € sicher. Unter dem 26. Juli 2022 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger zwei im Wesentlichen gleichlautende Bescheide, mit denen er die genannten Gegenstände und das Bargeld gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG in Verbindung mit § 4 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes sicherstellte. Zur Begründung heißt es unter Verweis auf das Vereinsverbot vom 11. November 2016 insbesondere, die sichergestellten Gegenstände seien im Rahmen der Fortführung der verbotenen Vereinsaktivitäten des HAMC Bonn unter dem Namen HAMC West Gate verwendet worden oder könnten hierfür verwendet werden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2023 zurück. Mit seiner am 22. Februar 2023 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die für eine Fortführungsorganisation erforderliche Identität zwischen dem verbotenen HAMC Bonn und dem HAMC West Gate in personeller, organisatorischer und räumlicher Hinsicht habe der Beklagte nicht bewiesen und liege auch nicht vor. Selbst wenn es sich bei dem Verein um eine Nachfolgeorganisation handeln würde, scheitere ein Verbot an der mangelnden Weiterverfolgung der Tätigkeiten, die dem Vereinsverbot aus 2016 zugrunde gelegen hätten. Dem HAMC West Gate und seinen Mitgliedern würden im Gegensatz zum HAMC Bonn weder die Begehung noch die Planung von Straftaten vorgeworfen. Es sei keine ununterbrochene Betätigung des Vereins über das Vereinsverbot aus dem Jahr 2016 hinaus erkennbar. Bei ihm, dem Kläger, sei privates Eigentum sichergestellt worden, das keine Beziehung zu dem HAMC West Gate aufweise. Dies betreffe insbesondere das sichergestellte Bargeld. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2023 insoweit stattgegeben, als es die Sicherstellung des Bargeldes in Höhe von 1.655,00 € sowie solcher Gegenstände, die einen erkennbaren Bezug zu einem anderen Charter der Hells Angels oder gar keinen Bezug zu den Hells Angels aufweisen, aufgehoben hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei den sichergestellten Gegenständen handele es sich ganz überwiegend entweder um Vereinsvermögen oder jedenfalls um Sachen Dritter im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG. Von der mit dem Verbot des HAMC Bonn vom 11. November 2016 verbundenen Beschlagnahme des Vereinsvermögens, Forderungen Dritter sowie von Sachen Dritter, die zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt sind, sei der HAMC West Gate als identische Nachfolgeorganisation des HAMC Bonn erfasst. Diese Einstufung ergebe sich aus einer umfassenden Würdigung sämtlicher aus den vorgelegten Akten zu entnehmender Indizien. Der im Newsletter der Hells Angels verwendete Begriff „Reopening“ müsse in diesem Zusammenhang als Wiedereröffnung eines zuvor nur formal aufgelösten Charters verstanden werden. Auch der ursprüngliche Name des HAMC West Gate – „Old Capital“ –, der nur als Verweis auf die alte Bundeshauptstadt Bonn verstanden werden könne, sei ein weiteres Indiz für die identitätswahrende Fortführung des verbotenen HAMC Bonn. Überdies spreche der Umstand, dass der HAMC West Gate den nach den so genannten World Rules der Hells Angels erforderlichen „Prospect-Status“ eines neuen Charters nicht habe durchlaufen müssen, für das Vorliegen einer identischen Nachfolgeorganisation. Es liege auch eine für die Annahme einer im Wesentlichen identischen Nachfolgeorganisation ausreichende personelle Identität zwischen dem HAMC Bonn und dem HAMC West Gate bzw. dem vormaligen HAMC Old Capital vor. Denn von den in der Verbotsverfügung vom 11. November 2016 aufgezählten 15 Mitgliedern des HAMC Bonn gehörten zumindest sieben und unter Berücksichtigung des ehemaligen Prospects des verbotenen HAMC Bonn acht Personen zeitweise oder dauerhaft dem HAMC West Gate bzw. dem HAMC Old Capital an. Von besonderer Bedeutung sei in diesem Zusammenhang die Wahrnehmung des Amts des „President“ in beiden Vereinen durch K.B. Auch der ehemalige „Vice President“ des HAMC Bonn, S.B., und der ehemalige „Sergeant at Arms“ des HAMC Bonn, P.S., seien in dem Zeitraum nach dem „Reopening“ des HAMC Old Capital Mitglied dieses Vereins gewesen. Zwar würden sie in dem Newsletter der Hells Angels nicht als Member des wiedereröffneten Vereins genannt. Sie seien jedoch ausweislich der abgehörten Gespräche zweier Mitglieder des HAMC Olpe bei dem Meeting zum „Reopening“ des Charters anwesend gewesen. Des Weiteren seien S.B. und P.S. auf mehreren in der WhatsApp-Gruppe „812“ eingestellten Fotos mit anderen Mitgliedern des damaligen HAMC Old Capital zu sehen. Ferner hätten sich beide an der Diskussion über den Namenswechsel des HAMC Old Capital zu HAMC West Gate beteiligt. S.B. habe zudem Glückwünsche von dem „President“ der „Fist Fighter German Corner“ zur Eröffnung des HAMC Old Capital entgegengenommen. Dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht länger Mitglied des HAMC West Gate, sondern des HAMC Westend seien, sei unschädlich. Zudem sei D.M. als ehemaliges „Member“ des HAMC Bonn auch Mitglied des HAMC West Gate. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 6. Juli 2022 sei unter anderem Kleidung dieses Charters – darunter auch eine Kutte – sowie eine Telefonliste mit Nummern der „Hangarounds/Supporter“ des HAMC West Gate aufgefunden worden. Auch J.R., ursprünglich „Member“ des HAMC Bonn, sei in der Zeit nach dem „Reopening“ Mitglied des HAMC Old Capital gewesen. Zwar seien die Fotografien in den Ermittlungsakten, auf denen er mit anderen Mitgliedern des Vereins abgebildet sei, nicht vollkommen aussagekräftig. Allerdings seien bei der Durchsuchung seiner Wohnung die Zugangsdaten für den E-Mail-Account des HAMC Old Capital aufgefunden worden. Das ehemalige „Member“ des HAMC Bonn F.S. sei nun „Vice President“ des HAMC West Gate, wie die bei der Durchsuchung seiner Wohnung sichergestellte Kutte belege. Auch W.T. sei Mitglied des wiedereröffneten Charters HAMC Old Capital gewesen. Dies lasse sich daraus schlussfolgern, dass im Newsletter unter den Membern des Charters der Name „W.“ aufgeführt sei. Da der Name – ebenso wie der Name „K.“ und anders als die Namen der weiteren Mitglieder – keinen Zusatz zu einem etwaigen Transfer von einem anderen Charter aufweise, spreche Überwiegendes dafür, dass es sich hierbei um W.T. als ehemaliges Mitglied des HAMC Bonn handele, denn bei dem verbotenen HAMC Bonn habe es kein weiteres Mitglied mit dem Vornamen „W.“ gegeben. Schließlich sei auch der ehemalige „Prospect“ des HAMC Bonn D.B. zunächst „Prospect“ und später „Member“ des HAMC West Gate gewesen, was sich aus entsprechenden Fotografien von ihm in den jeweiligen Kutten ergebe. Angesichts der überwiegenden Mitgliederidentität unter dem gleichen „President“ bestünden in der Gesamtschau keine Zweifel daran, dass der verbotene Verein als solcher fortbestehe. Dies setze nicht zwingend voraus, dass der Mitgliederbestand kontinuierlich unverändert bleibe, da Mitgliederwechsel bei Vereinen im Laufe der Zeit üblich seien. Auch in räumlicher und organisatorischer Hinsicht sei der HAMC Bonn mit dem HAMC West Gate im Wesentlichen identisch. Es bestünden ferner durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der HAMC Bonn in der Zeit zwischen seinem Verbot im November 2016 und dem „Reopening“ im August 2020 weiterhin aktiv gewesen sei. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und macht darüber hinaus zur Begründung im Wesentlichen geltend, die Sicherstellungen seien bereits deswegen rechtswidrig, weil die Annahme, der HAMC West Gate sei eine identitätswahrende Fortführungsorganisation des HAMC Bonn, nicht zutreffe. Soweit in dem besagten Newsletter von einem „Reopening“ die Rede sei, lasse sich daraus die Identität des verfolgten HAMC mit dem früheren HAMC Bonn nicht ableiten. So könne von einer „Wiedereröffnung“ eines Vereins nur dann die Rede sein, wenn er zuvor geschlossen gewesen sei. Die Behauptung einer Wiedereröffnung und die Behauptung einer identitätswahrenden Fortführung schlössen sich daher gegenseitig aus. Auch der Umstand, dass der HAMC West Gate nicht zunächst einen „Prospect-Status“ erhalten habe, spreche nicht für eine Fortführungsorganisation, da es sich bei den Regeln der Hells Angels um Abweichungen zugängliche Vorgaben handele. Der HAMC West Gate sei personell nicht mit dem HAMC Bonn offensichtlich identisch. Insoweit notwendige Tatsachenfeststellungen habe das Verwaltungsgericht durch Mutmaßungen ersetzt. Nach den Feststellungen des Bundeskriminalamts – BKA – und des BMI im Rahmen der Verbotsverfügung vom 11. November 2016 hätten sämtliche Vorstandsmitglieder des damaligen HAMC Bonn mit Ausnahme des Kassierers O.R. bereits im August 2016 den HAMC Bonn verlassen und sich anderen Chartern angeschlossen. Auch hinsichtlich des ehemaligen Mitglieds des HAMC Bonn J.R. sei im Verbotsverfahren festgestellt worden, dass dieser vor dem Verbot des HAMC Bonn zum HAMC Olpe gewechselt sei. Die im angefochtenen Urteil angeführten Indizien belegten lediglich, dass möglicherweise aus der Zeit früherer gemeinsamer Mitgliedschaft im HAMC Bonn noch ein persönlicher Kontakt bestanden haben könnte. Für die Mitgliedschaft von J.R. im HAMC West Gate sprächen auch nicht die in seiner Wohnung aufgefundenen Zugangsdaten für ein E-Mail-Konto. Denn über diese würden Mitteilungen für alle Mitglieder, also nicht auf die Mitglieder eines bestimmten Vereins beschränkt, verteilt. Die Auflistung des bloßen Vornamens „W.“ im besagten Newsletter lasse nicht auf eine Mitgliedschaft W.T. schließen. Er habe an keiner Aktivität des HAMC West Gate jemals nachweisbar teilgenommen. D.B. sei bei der Prüfung der personellen Identität nicht zu berücksichtigten, da er als „Prospect“ des HAMC Bonn nicht zu den Mitgliedern des Vereins gehört habe. Eine offensichtliche gebietliche Identität liege ebenfalls nicht vor. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2023 die Bescheide vom 26. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2023 in vollem Umfang aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht sei unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nachvollziehbar und schlüssig zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem HAMC West Gate um die identitätswahrende Fortführung des HAMC Bonn handele. Eine gebietliche, organisatorische und personelle Identität zwischen dem HAMC Bonn und dem HAMC West Gate liege vor. Für die Beurteilung der personellen Identität beider Vereine sei es unschädlich, dass Mitglieder des HAMC Bonn zunächst zu anderen Chartern gewechselt seien. Dies sei augenscheinlich nach dem Verbot des Vereins allein zur Vermeidung einer Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 VereinsG erfolgt. Für eine gebietliche Identität spreche, dass der HAMC West Gate sich zunächst HAMC Old Capital genannt habe, was als direkte Anspielung auf die alte Bundeshauptstadt Bonn zu sehen sei. Der Gebietsanspruch auf die Stadt Bonn ergebe sich schließlich daraus, dass sich ein Mitglied des HAMC Gießen bei K.B. für den 19. August 2020 für die Stadt Bonn angemeldet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten und Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Koblenz samt Beiakten in den Verfahren 2090 Js 23151/22 und 2090 Js 13562/23 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.