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Beschluss

8 E 11451/11

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2012:0109.8E11451.11.0A
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Leitsätze
Zur Notwendigkeit der Teilnahme eines privaten Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seines im Rahmen einer Bauleitplanung der Gemeinde gegenüber erstatteten Gutachtens. (Rn.3)
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Erinnerungsverfahren wird auf 373,30 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Notwendigkeit der Teilnahme eines privaten Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seines im Rahmen einer Bauleitplanung der Gemeinde gegenüber erstatteten Gutachtens. (Rn.3) Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Erinnerungsverfahren wird auf 373,30 € festgesetzt. Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Der Kostenbeamte hat die Aufwendungen der Antragsgegnerin für die Teilnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. an der mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2011 zu Recht als notwendige Aufwendungen der Rechtsverteidigung im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO gewertet. 1. Welche Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind, beurteilt sich danach, wie eine verständige Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage ihre Interessen wahrgenommen hätte (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2000 -11 A 1/99-, 11 KSt 2/99-, NJW 2000, 2832). Mit Rücksicht auf den Untersuchungsgrundsatz sind im Verwaltungsprozess die Kosten für ein Privatgutachten oder – wie hier – für die Beiziehung eines privaten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung allerdings nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig, nämlich dann, wenn der Beteiligte gehalten ist, zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung zu nehmen, um seinen Rechtsstandpunkt zu vertreten. Dabei ist – ex ante - auf den Zeitpunkt der die Kosten verursachenden Handlung abzustellen und der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss die gutachterliche Stellungnahme herausfordern und deren Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein (vgl. BVerwG, a.a.O.; ferner: Beschluss vom 14. April 2001 – 9 KSt 2/01, 11 A 13/97 –, NVwZ 2001, 919). Kosten für einen privaten Sachverständigen sind nur in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus erforderlich waren, um in schwierigen Sachfragen dem Vorbringen eines anderen Beteiligten substantiiert entgegenzutreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 – 4 KSt 10010/07 – [Flughafen Berlin-Schönefeld], juris, Rn. 12). Ein strenger, den Gesichtspunkt sparsamer Prozessführung beachtender Maßstab ist auch deshalb geboten, weil andernfalls ein Verfahrensbeteiligter das Kostenrisiko zu Lasten anderer Beteiligter unkalkulierbar erhöhen könnte (vgl. Beschluss des Senats vom 23. November 2005 – 8 C 11145/04-, ESOVGRP). Insbesondere für den Kläger oder den Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann die Prozesslage es erfordern, sich sachverständiger Hilfe zu bedienen, weil er anders nicht in der Lage wäre, den sachkundigen Ausführungen der beklagten Behörde oder den von ihr oder einem Planungsträger vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen substantiiert entgegenzutreten. Der Substantiierungslast des Klägers entspricht dann die Erstattungsfähigkeit insoweit aufgewandter Kosten (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 162, Rn. 37 m.w.N.). Aber auch dem Beklagten (oder – wie hier – dem Antragsgegner) oder einem beigeladenen Vorhabenträger ist es nicht von vornherein und aus grundsätzlichen Erwägungen verwehrt, im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit einer Planungsentscheidung zu ihrer Verteidigung private Sachverständigengutachten vorzulegen und die hierfür entstandenen Kosten in das Kostenfestsetzungsverfahren einzubringen (so: BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 – 4 KSt 10010/07 – [Flughafen Berlin-Schönefeld], juris, Rn. 10; OVG RP, Beschluss vom 23. November 2005 – 8 C 11145/04.OVG – [Erläuterung eines im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eingeholten Gutachtens], ESOVGRP; anders: BayVGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 8 M 09.40063 –, NVwZ-RR 2010, 663 und juris, Rn. 8; HessVGH, Beschluss vom 20. April 2011 – 11 F 429/11 –, NVwZ-RR 2011, 664 und juris, Rn. 20 f.). Im Hinblick darauf, dass der Planungsträger bereits im Verwaltungsverfahren gehalten ist, notwendige Sachverhaltsaufklärungen – gegebenenfalls unter Einschaltung von Sachverständigen – durchzuführen, ist die Erstattungsfähigkeit von im anschließenden gerichtlichen Verfahren eingeholter sachverständiger Stellungnahmen jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass die Prozesslage eine Reaktion des Klagegegners gerade unter Einschaltung eigener Sachverständiger herausfordert. Wegen der Anknüpfung an die jeweilige Lage im Verwaltungsprozess wird eine unangebrachte Verlagerung von Sachaufklärungskosten, die idealerweise bereits im Planungsverfahren hätten anfallen müssen, vermieden. Im Übrigen können diese Kosten für die Einschaltung privater Sachverständiger – wie erwähnt - nur in dem Umfang als erstattungsfähig anerkannt werden, in dem sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus erforderlich waren, um in schwierigen Sachfragen dem Klagevorbringen substantiiert entgegenzutreten (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 12). Vor diesem Hintergrund führt die Erstattungsfähigkeit der vom Klagegegner eingeschalteten privaten Sachverständigen auch nicht zu einer unangemessenen Erhöhung des Kostenrisikos für den Kläger und einer unverhältnismäßigen Barrierewirkung für den Rechtsschutz planbetroffener Bürger (vgl. zu dahingehenden Bedenken im Rahmen der Anfechtung luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse: BayVGH und HessVGH, jeweils a.a.O.). 2. Nach diesen Maßstäben stellt sich die Hinzuziehung des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. zur mündlichen Verhandlung als im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO notwendige Aufwendung der Antragsgegnerin zu ihrer Rechtsverteidigung dar. Der Normenkontrollantrag war unter anderem mit dem Vorliegen eines Abwägungsfehlers begründet worden: Die Antragsgegnerin habe es fehlerhaft unterlassen, Ermittlungen zu den Lärmauswirkungen der vorhandenen Schießanlage auf das geplante Neubaugebiet durchzuführen. Trotz vorhandener und näher gelegener Wohngebiete seien wegen topografischer Besonderheiten Lärmkonflikte nicht auszuschließen. Das von der Antragsgegnerin im Rahmen der außergerichtlichen Vergleichsbemühungen eingeholte nachträgliche Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. P. sei nicht geeignet, Störungen im neuen Baugebiet durch Schießlärm auszuschließen. Denn dieses Gutachten weise mehrfache Fehler und Ungenauigkeiten auf. Zur Ermöglichung einer umfassenden Erörterung der Sach- und Rechtslage hatte der Senat es daraufhin bei der Ladung der Antragsgegnerin als hilfreich bezeichnet, wenn Dipl.-Ing. P. an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könnte. Angesichts des ausdrücklich auf das schalltechnische Gutachten bezogenen Vorbringens des Antragstellers sowie des gerichtlichen Hinweises durfte die Antragsgegnerin es - auch nach dem Standpunkt einer kostenbewussten Partei - als erforderlich ansehen, Dipl.-Ing. P. als Sachbeistand ihres Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu lassen, um eine substantiierte Auseinandersetzung über die Ergebnisse seines Gutachtens zu ermöglichen. Wenn es für die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für private Gutachter auch nur auf die ex ante-Sicht ankommt, wird die Kostenforderung der Antragsgegnerin hier zusätzlich dadurch gerechtfertigt, dass die Erläuterungen des Sachverständigen zu seinem Gutachten auch Eingang in das Urteil des Senats vom 26. Oktober 2011 - 8 C 10460/11 - gefunden haben. Zwar kam es für die Hauptbegründung, dass – bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – schon kein Abwägungsdefizit vorgelegen hat, auf das erst später eingeholte Gutachten nicht an. Der Senat hat indes – im Anschluss an die dahingehenden Ausführungen in der Begründung des Normenkontrollantrags - sein Urteil in einer zweiten selbstständigen Erwägung zusätzlich noch darauf gestützt, dass der Bebauungsplan selbst bei unterstelltem Abwägungsdefizit nicht an einem beachtlichen Mangel leidet. Im Hinblick auf das nachträglich eingeholte Gutachten von Dipl.-Ing. P. fehle es nämlich an der konkreten Möglichkeit, dass die Planung auch bei der Einholung eines solchen Gutachtens bereits im Planaufstellungsverfahren anders ausgefallen wäre. In diesem Zusammenhang setzt sich das Urteil des Senats ausführlich mit den Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung auseinander, die zwar keine zusätzlichen und eigens zu protokollierenden Aspekte, jedoch wertvolle Erläuterungen zu den zum Teil sehr knappen Darstellungen im Gutachten enthielten. Dies gilt etwa für den angenommenen Umfang des Schießanlagenbetriebs, die Überlagerung verschiedener Schießdisziplinen sowie die Berücksichtigung eines Schwankungsbereichs bei den unterstellten Einzelschusspegeln (vgl. im Einzelnen S. 13 bis 15 des Urteils). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. [Hinweis Der folgende Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet. Beschluss vom 13. Januar 2012 Az. 8 E 11451/11 Der Beschluss vom 9. Januar 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit entsprechend § 118 Abs. 1 VwGO hinsichtlich des Kostenausspruchs wie folgt berichtigt: Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.]