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Beschluss

8 A 10594/12

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2012:0605.8A10594.12.0A
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Leitsätze
1. Zur Anwendbarkeit der §§ 14 bis 17 BNatSchG auf Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans i. S. v. § 30 Abs. 3 BauGB. (Rn.5) 2. Zu den Voraussetzungen eines Eingriffs in Natur und Landschaft i. S. v. § 14 Abs. 1 BNatSchG (hier: erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine Gerätehütte im Landschaftsschutzgebiet). (Rn.11) 3. Zu den Anforderungen an das Vorgehen gegen illegale Bauten im Außenbereich nach einem Sanierungskonzept.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. Januar 2012 wird abgelehnt, soweit er die auf die Beseitigung des Gerätehauses aus Metall bezogene Verfügung im Bescheid der Beklagten vom 18. August 2009 betrifft. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anwendbarkeit der §§ 14 bis 17 BNatSchG auf Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans i. S. v. § 30 Abs. 3 BauGB. (Rn.5) 2. Zu den Voraussetzungen eines Eingriffs in Natur und Landschaft i. S. v. § 14 Abs. 1 BNatSchG (hier: erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine Gerätehütte im Landschaftsschutzgebiet). (Rn.11) 3. Zu den Anforderungen an das Vorgehen gegen illegale Bauten im Außenbereich nach einem Sanierungskonzept.(Rn.17) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. Januar 2012 wird abgelehnt, soweit er die auf die Beseitigung des Gerätehauses aus Metall bezogene Verfügung im Bescheid der Beklagten vom 18. August 2009 betrifft. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Der Zulassungsantrag der Klägerin hat hinsichtlich des abgetrennten Streitgegenstandes (Beseitigung des Gerätehauses aus Metall) keinen Erfolg. Der insoweit allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Im Übrigen wird auf den Zulassungsbeschluss vom heutigen Tage - 8 A 10279/12.OVG - verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Verfügung der Beseitigung des auf dem Grundstück der Klägerin im G… errichteten Gerätehauses aus Metall im Bescheid vom 18. August 2009 abgewiesen, weil die Beseitigungsanordnung sich in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 18. März 2011 erhalten habe, als rechtmäßig erweise. Die Voraussetzungen des im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als Ermächtigungsgrundlage einschlägigen § 17 Abs. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - vom 29. Juli 2009 lägen vor. Die Errichtung des Gerätehauses sei als Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG zu bewerten, der sich mangels Vorliegens der nach § 17 Abs. 3 BNatSchG erforderlichen Genehmigung und mangels Genehmigungsfähigkeit als formell und materiell illegal erweise. Auf Bestandsschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Denn die frühestens im Jahre 1998 oder danach errichtete Gerätehütte sei zu keinem Zeitpunkt genehmigt worden oder genehmigungsfähig gewesen. Die Beklagte habe auch zu Recht angenommen, dass rechtmäßige Zustände im Sinne von § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG nicht auf andere Weise als durch Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes hergestellt werden könnten. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt habe erkennen lassen, dass sie von ihrer Einschreitensbefugnis keinen Gebrauch mehr machen wolle. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht festzustellen. Die Beklagte gehe nach einem sachgerechten Sanierungskonzept gegen illegale Anlagen im Stadtgebiet vor. Rechtserhebliche Mängel bei der Umsetzung des Sanierungskonzepts seien nicht erkennbar. An der Richtigkeit dieses Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass die Anordnung der Beseitigung der Gerätehütte aus Metall im Bescheid vom 18. August 2009 rechtmäßig ist. Die hiergegen im Berufungszulassungsverfahren geltend gemachten Einwände sind nicht stichhaltig: 1. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht - durch Verweisung auf die entsprechenden Ausführungen in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2011 - entschieden, dass § 17 Abs. 8 BNatSchG Anwendung findet. Die Anwendung dieser im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als Ermächtigungsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift, die mit Wirkung vom 10. März 2010 als Teil der bundesrechtlichen „Vollregelung“ von Eingriffen in Natur und Landschaft die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften und damit auch § 13 Abs. 4 des rheinland-pfälzischen Landesnaturschutzgesetzes - LNatSchG - vom 28. September 2005 verdrängt hat (vgl. dazu Hendler/Brockhoff, NVwZ 2010, S. 733, 737), ist hier nicht durch § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG wegen des Vorrangs baurechtlicher Regelungen ausgeschlossen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind die §§ 14 bis 17 BNatSchG unter anderem auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB nicht anzuwenden. Hingegen bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 BNatSchG unter anderem für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG unberührt. Zwar liegt das Grundstück der Klägerin, auf dem sich die Gerätehütte befindet, im Geltungsbereich des Bebauungsplans „G 90 - G…“. Bei diesem handelt es sich jedoch - wie im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt - nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB, sondern lediglich um einen „einfachen Bebauungsplan“ im Sinne von § 30 Abs. 3 BauGB, weil er sich im Wesentlichen auf landespflegerische Festsetzungen beschränkt und für die wenigen kleineren Flächen, auf denen er eine Bebauung zulässt bzw. eine bestehende Bebauung überplant, keine hinreichenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 3 BauNVO enthält. Wie sich aus § 30 Abs. 3 BauGB ergibt, richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben, die im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes gelegen sind, je nach Sachlage nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB, soweit der einfache Bebauungsplan keine einschlägigen Festsetzungen enthält. Dies bedeutet, dass es sich bei Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans zulassungsrechtlich um solche in Gebieten nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB handelt, wobei die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans als weitere Zulassungsvoraussetzungen beachtlich bleiben (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 30, Stand: September 2011, Rn. 2). Da jedenfalls der Bereich des G…, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, eindeutig und unstreitig Außenbereichscharakter hat, handelt es sich bei der in Rede stehenden Gerätehütte um ein Vorhaben im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB mit der Folge, dass die Geltung der §§ 14 bis 17 BNatSchG hier nicht nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ausgeschlossen ist, sondern gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes unberührt bleibt (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 21 BNatSchG 2002 bereits Gassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 21, Rn. 34; zum neuen Recht: Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd II: BNatSchG, Stand: März 2010, § 18, Rn. 12). 2. Findet demnach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG als Ermächtigungsgrundlage hier Anwendung, so kommt es auf die von der Klägerin weiter aufgeworfene Frage, ob das Gerätehaus eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 LBauO bzw. § 29 Abs. 1 BauGB ist und daher (auch) ein Verstoß gegen die die Errichtung von baulichen Anlagen aller Art untersagende Textfestsetzung in Ziffer 1 a des Bebauungsplans vorliegt, nicht entscheidungserheblich an. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch kleineren Hütten im Außenbereich bodenrechtliche Relevanz zukommt und sie daher die Vorhabeneigenschaft im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB erfüllen, wenn sie - wie hier - auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung städtebauliche Belange, zum Beispiel nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB (Gestaltung des Landschaftsbilds), berühren und deshalb geeignet sind, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2001 - 6 C 18.00 -, BVerwGE 114, 206 und juris, Rn. 18, m.w.N.). 3. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht bejaht, dass die Errichtung der Gerätehütte einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von §§ 17 Abs. 8 i.V.m. 14 Abs. 1 BNatSchG darstellt, der geeignet ist, jedenfalls das Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen. Das Vorhaben erfüllt zunächst den Eingriffsbegriff des § 14 Abs. 1 BNatSchG (vgl. dazu z.B. Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 14, Rn. 9 ff.). Die Errichtung der Gerätehütte stellt eine Eingriffshandlung dar, denn sie hat zumindest eine Veränderung der Gestalt von Grundflächen im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG bewirkt, worunter insbesondere die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen fällt (vgl. Gellermann, a.a.O., § 14, Rn. 6). Auch die in § 14 Abs. 1 BNatSchG weiter vorausgesetzte Eingriffswirkung ist gegeben, und zwar zumindest in Gestalt einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Eine solche liegt vor, wenn das Landschaftsbild z. B. infolge einer Gestaltveränderung vom Standpunkt eines aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters sich als gestört darstellt bzw. sich aus seiner Sicht der spezifische Charakter der Landschaft in einer als negativ empfundenen Weise verändert hat (vgl. Gellermann, a.a.O., § 14, Rn. 14, m.w.N.). Es unterliegt hier keinem Zweifel, dass die Gerätehütte als ein rund 1,80 m aufragender Kunstbau in der flachen Landschaft des G… einen Fremdkörper darstellt (vgl. dazu z.B. OVG Nds., Urteil vom 21. November 1996 - 7 L 5352/95 -, NuR 1997, S. 301, 302). Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Gerätehütte ist darüber hinaus auch erheblich. Denn sie wird aufgrund ihrer Größe, ihrer eckigen Form, ihrer Farbgebung (grün mit weißer Tür) sowie insbesondere aufgrund ihres „unnatürlichen“ Materials (Blech) im flachen Landschaftsbild des G…, das unter anderem durch Bäche, Quellen, Uferzonen, Auwaldreste, Feuchtstellen, einzelne Röhrichtbestände, Gebüsche, Heckenstrukturen und Feldraine, extensive Streuobstbestände und Reste naturnaher Waldgesellschaften geprägt wird (vgl. § 3 Nr. 1 der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „G…“ vom 30. Juni 1995), von einem den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als erheblich störend empfunden (vgl. auch dazu: Gellermann, a.a.O., § 14, Rn. 16). 4. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Beseitigungsverlangen nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil die Beseitigung der Gerätehütte ihrerseits mit Eingriffen in Natur und Landschaft, nämlich mit Beeinträchtigungen des Lebensraums geschützter Tier- und Pflanzenarten verbunden wäre. Die Klägerin hat keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine Beseitigung ihrer Gerätehütte etwa mit der Erfüllung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes zum Beispiel nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 BNatSchG einherginge. Soweit sie darauf verweist, dass im G… Exemplare der besonders geschützten Arten Siebenschläfer und Haselmaus vorkommen, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert und in Bezug auf ein Vorkommen dieser Arten gerade auf ihrem Grundstück oder gar in der zu beseitigenden Gerätehütte durch nichts belegt und daher rein spekulativ. 5. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend entschieden, dass sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen kann, ihre Gerätehütte genieße Bestandsschutz. Wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat, bestehen keinerlei konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die Gerätehütte bereits vor dem ersten Inkrafttreten des Landespflegegesetzes am 1. Juli 1973 und damit zu einer Zeit errichtet wurde, als sie weder einer bau- noch einer naturschutzrechtlichen Genehmigung bedurft hätte. Die eingehend begründete Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts, dass die Anlage frühestens im Jahre 1998 oder (wahrscheinlich) erst danach errichtet wurde, ist nicht zu beanstanden und von der Klägerin auch im Zulassungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Insbesondere kann die Klägerin, die für den von ihr behaupteten Bestandsschutz darlegungs- und beweispflichtig ist, insoweit keine Beweiserleichterungen für sich in Anspruch nehmen. 6. Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren zu Recht einen Verstoß der Beseitigungsverfügung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verneint. Es hat sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf gestützt, dass die Beklagte - ausweislich des erstinstanzlich vorgelegten, das Vorgehen zusammenfassend beschreibenden Vermerks des Umweltamtes der Beklagten - systematisch mit klar definierten Schritten gegen illegale Bauten im Außenbereich vorgeht, und zwar nach Abarbeitung von Bauten in Naturschutzgebieten sowie in den Landschaftsschutzgebieten Ölwiese und Rheinhessisches Rheingebiet nunmehr auch in dem aus ihrer Sicht am schlimmsten von illegalen baulichen Anlagen betroffenen Landschaftsschutzgebiet G… . Auch innerhalb dieses Landschaftsschutzgebiets erfolgt das Vorgehen systematisch, und zwar von Ost nach West in vier Abschnitten. Wie vom Verwaltungsgericht bereits hervorgehoben, kann von der Beklagten bei der Umsetzung dieses Sanierungskonzepts angesichts der Vielzahl der Fälle kein zeitgleiches Einschreiten verlangt werden. Die hiergegen von der Klägerin im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände greifen nicht durch: Zwar mag es zutreffen, dass der vorgelegte Vermerk des Umweltamtes eine nachträglich gefertigte Zusammenfassung ist, die das bisherige Vorgehen lediglich ex post beschreibt. Darauf kommt es indessen nicht an. Das Vorgehen nach einem schlüssigen, nachvollziehbaren Sanierungskonzept (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995 - 4 B 55.95 -, juris, Rn. 5) verlangt nicht dessen schriftliche Fixierung im Vorhinein; entscheidend ist vielmehr nur, dass die Verwaltung nach einem (gegebenenfalls verwaltungsintern nur mündlich abgesprochenen) Konzept tatsächlich systematisch und nachhaltig vorgeht. Dies ist auch aus Sicht des Senats jedenfalls in Bezug auf das G… nicht zweifelhaft. Soweit die Klägerin auf angebliche Versäumnisse bzw. ein inkonsequentes Vorgehen gegen Vorhaben im sogenannten „Mombacher Unterfeld“ hinweisen will, betrifft dies ein anderes Gebiet (nämlich einen Teilbereich des Landschaftsschutzgebietes Rheinhessisches Rheingebiet) und damit bereits einen anderen Sachverhalt. Soweit sie behauptet, auch im G… sei es zu „Duldungsvereinbarungen per Handschlag“ in Bezug auf Schuppen der Größe 2 m x 2 m gekommen, ist ihr Vorbringen weitgehend unsubstantiiert. Der allein konkret angesprochene „Fall A...“ soll sich bereits 1983, also lange vor Aufstellung und Anwendung des Sanierungskonzepts für das G… zugetragen haben und ist daher irrelevant, zumal nichts dafür ersichtlich ist, dass die Beklagte sich heute an etwaige rechtswidrige „Duldungsvereinbarungen“ gebunden sehen würde. 7. Soweit die Klägerin schließlich ernstliche Zweifel aus einer fehlenden Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit ihrem Vortrag zur gleichheitswidrigen Herausnahme der Parzelle des Vereinshauses der M... aus der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet bzw. mit ihren weiteren Einwendungen gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Rechtsverordnung ableiten will, ist auch dies nicht begründet. Denn aus dem Vorstehenden ergibt sich bereits, dass es auf die Frage der Gültigkeit der Rechtsverordnung vom 30. Juni 1995 vorliegend nicht entscheidungserheblich ankommt, so dass diese Frage auf sich beruhen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat nach Abtrennung des Verfahrens betreffend die Gerätehütte für dieses Verfahren vier Fünftel des vom Verwaltungsgericht angenommenen Streitwerts in Höhe von 5.000,00 € in Ansatz bringt.