Urteil
8 C 10126/13
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2013:0828.8C10126.13.0A
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Leitsätze
1. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauNVO für eine Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung müssen kumulativ vorliegen.(Rn.41)
2. Zu den Anforderungen an das Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe i. S. v. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauNVO für die im Bebauungsplan festgesetzte Überschreitung der Maßobergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO.(Rn.42)
Tenor
Der am 19. Dezember 2011 als Satzung beschlossene Bebauungsplan zur Innenentwicklung von P., Flur …, Flurstück-Nr. … „A.“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in gleiche Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauNVO für eine Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung müssen kumulativ vorliegen.(Rn.41) 2. Zu den Anforderungen an das Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe i. S. v. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauNVO für die im Bebauungsplan festgesetzte Überschreitung der Maßobergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO.(Rn.42) Der am 19. Dezember 2011 als Satzung beschlossene Bebauungsplan zur Innenentwicklung von P., Flur …, Flurstück-Nr. … „A.“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in gleiche Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie können sich auf eine mögliche Verletzung ihrer Rechte auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange berufen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann nur diejenige Person Normenkontrolle erheben, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da das Grundstück der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans liegt und sie daher nicht unmittelbar durch Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Eigentum betroffen sind, kommt als verletztes Recht nur der Anspruch auf gerechte Abwägung der eigenen abwägungsbeachtlichen Belange in Betracht. In diesem Umfang ist der drittschützende Charakter des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB in der Rechtsprechung anerkannt. Dabei ist auch anerkannt, dass zu den abwägungsbeachtlichen Belangen auch das Interesse eines rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebs an der Vermeidung von Betriebseinschränkungen zum Schutz einer heranrückenden Wohnbebauung gehört (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, NVwZ 1991, 980, 981 sowie das Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - 8 C 10782/12.OVG -, ESOVGRP und juris, Rn. 20). Mit ihrem Vorbringen, der Bebauungsplan habe sich nicht ausreichend mit der Konfliktsituation aus der unmittelbaren Nachbarschaft zwischen der geplanten Wohnanlage und ihrem Weinbaubetrieb mit angeschlossener Schnapsbrennerei auseinander gesetzt, obwohl die von ihrem Betriebsgelände ausgehenden Lärm- und Geruchsimmissionen geeignet seien, die angrenzende Wohnnutzung zu stören, machen die Antragsteller somit einen abwägungsbeachtlichen privaten Belang geltend. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei der Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, ZfBR 2011, 566 und juris, Rn. 3). Zudem berufen sich die Antragsteller mit ihrer Befürchtung, durch den Ziel- und Quellverkehr der neuen Wohnanlage auf einem bisher dem landwirtschaftlichen Verkehr vorbehaltenen Weg in der Benutzung dieses Weges als rückwärtiger Erschließung ihres Weinbaubetriebs unverhältnismäßig behindert zu werden, auf das ebenfalls als abwägungsbeachtlich anerkannte Interesse eines rechtmäßig vorhandenen, dem Plangebiet benachbarten landwirtschaftlichen Betriebs an einem ungestörten Wirtschaften (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Juni 2008 - 8 C 10128/08.OVG -, ESOVGRP, und juris, Rn. 18, m.w.N.). Nachdem sich die Antragsteller bereits in der Offenlage des Bebauungsplans auf diese im Normenkontrollverfahren weiter geltend gemachten, abwägungsbeachtlichen Interessen berufen hatten, scheitert ihre Antragsbefugnis auch nicht an § 47 Abs. 2 a VwGO. II. Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan leidet zwar weder an formellen Fehlern (1.), noch mangelt es ihm an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB (2.); er verstößt jedoch mit der Überschreitung der einschlägigen Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung gegen zwingende Vorgaben des höherrangigen Rechts (3.); darüber hinaus bestehen Zweifel, ob die Belange des öffentlichen Verkehrs fehlerfrei abgewogen wurden (4.). 1. In formell- bzw. verfahrensrechtlicher Hinsicht sind Rechtsfehler des Bebauungsplans weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne dieser Vorschrift, nämlich um den in § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten Fall eines Bebauungsplans für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, nachdem das Plangebiet ausschließlich die Fläche des im Zeitpunkt der Planaufstellung endgültig aufgegebenen, ehemaligen Schul- und späteren Kindergartengeländes umfasst. Da das Plangebiet insgesamt nur eine Flächengröße von ca. 2.830 m² aufweist, wird der nach § 13 a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB maßgebliche Schwellenwert von 20.000 m² bei weitem unterschritten. Wie in der Planbegründung zutreffend angenommen, begründet der Plan weder die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben noch bestehen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von FFH- oder europäischen Vogelschutzgebieten, so dass auch keiner der Ausschlussgründe des § 13 a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB vorliegt. 2. Anders, als die Antragsteller meinen, kann dem Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht abgesprochen werden. Erforderlich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne dieser Vorschrift ist ein Bebauungsplan nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn seine Aufstellung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann; welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem - grundsätzlich weiten - planerischen Ermessen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15/99 -, NVwZ 1999, S. 1338 u. Juris, Rn. 4 ff.), weshalb ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen in Betracht kommt (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Januar 1985 – 10 C 13/84 -, NVwZ 1985, S. 766). Entgegen der Ansicht der Antragsteller begegnet auch das Zusammenwirken der Antragsgegnerin mit der Fa. I. als Investor einer auf dem Grundstück geplanten Wohnanlage bei der Einleitung des Verfahrens und bei der Aufstellung des Bebauungsplans keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf § 1 Abs. 3 BauGB. Es liegt weder eine bloße Gefälligkeitsplanung nur im privaten Interesse der I. vor, noch kann eine unzulässige vorzeitige Festlegung der Gemeinde auf das vom Bauherrn vorgestellte Projekt angenommen werden. Nach ständiger Rechtsprechung darf eine Gemeinde auch hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei an Wünschen künftiger Vorhabenträger orientieren, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - 8 C 10611/08.OVG -, juris, Rn. 31, m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Wie sich aus der Planbegründung (S. 25) ergibt, hat die Antragsgegnerin das Interesse der I. an einer Bebauung des Flurstücks Nr. … zum Anlass genommen, das nach Aufgabe des Standortes für eine Kindergartennutzung und nach Verlegung des Kindergartens „brachliegende“ Gelände planerisch einer neuen, städtebaulich erwünschten baulichen Nutzung für ein „generationenübergreifend nutzbares Wohnangebot“ in einer attraktiven Südhanglage zuzuführen. Damit verfolgt sie ein städtebauliches Ziel, für das das BauGB gerade das Instrument des § 13 a BauGB vorgesehen hat, nämlich die Wiedernutzbarmachung einer nicht mehr für öffentliche Zwecke benötigten Innenbereichsfläche, vorliegend für eine private Wohnnutzung, die als mit dem Charakter der Gemeinde als „staatlich anerkanntem Erholungsort“ gut vereinbar angesehen wird. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragsgegnerin infolge des Aufgreifens des Planungswunsches der I. sowie durch den Abschluss eines notariellen Kaufvertrags mit dieser Gesellschaft über das Grundstück mit Rücktrittsrecht für den Fall, dass für das Projekt kein Baurecht begründet werden kann, derart an das vom Bauträger vorgestellte Projekt gebunden und vorzeitig in ihrem Planungsermessen festgelegt hat, dass für eine den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB gerecht werdende Abwägung kein Raum mehr war (vgl. dazu z.B. OVG Berlin, Urteil vom 14. Januar 1994 - 2 A 9.91 -, NVwZ-RR 1995, 69 und juris, Rn. 47, m.w.N.). So macht etwa die Begründung des Bebauungsplans (S. 25) deutlich, dass die Erstellung des Bebauungsplans zwar „weitgehend auf ein von der Gemeinde durch breite Zustimmung gutgeheißenes Einzelprojekt bezogen“ sei, der Plan dafür jedoch „den notwendigen korrigierenden städtebaulichen Rahmen“ setze. Schon daraus wird deutlich, dass die Antragsgegnerin sich nicht gleichsam sklavisch an die Objektplanung des Investors gebunden gesehen hat, sondern sich städtebaulich veranlasste Korrekturen vorbehalten hat. Tatsächlich bestätigt der Verlauf des Planaufstellungsverfahrens, dass die Antragsgegnerin nicht unkritisch den Vorstellungen des Investors gefolgt ist, sondern bemüht war, eingegangenen Stellungnahmen durch eine Änderung der Planung zumindest teilweise Rechnung zu tragen. So wurde aufgrund der in der 1. Offenlage eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen (u.a. auch der Antragsteller) zum Beispiel die Staffelung der Obergrenzen der Gemeindeoberkanten mit dem Ziel einer geringeren Massierung der Baukörper auch zum Grundstück der Antragsteller hin geändert, nachdem sich der Investor seinerseits zu einer Änderung des Projekts durch Reduzierung der Zahl der vorgesehenen Wohnungen veranlasst gesehen hatte. Von einer reinen Gefälligkeitsplanung ohne Rücksicht auf städtebauliche oder konfligierende private Belange kann danach nicht die Rede sein. 3. Der Bebauungsplan erweist sich jedoch deshalb als unwirksam, weil die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Geschossflächenzahl von 2,4 die einschlägigen Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO bei weitem überschreitet, ohne dass die Voraussetzungen für eine nach § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO zulässige Überschreitung vorliegen. § 17 Abs. 1 BauNVO enthält bindende Vorgaben für die Bauleitplanung der Gemeinden, indem die Vorschrift Obergrenzen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach Baugebieten differenzierend festlegt. Nach der Tabelle in § 17 Abs. 1 BauNVO gelten dabei u.a. in allgemeinen Wohngebieten eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 1,2 als bindende Obergrenzen. Zweck der zu beachtenden Obergrenzen ist es, sicherzustellen, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie an eine geordnete nachhaltige städtebauliche Entwicklung, zu denen die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt und die Bedürfnisse des Verkehrs gehören, gewährleistet werden (vgl. dazu: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 107. EL 2013, § 17 BauNVO, Rn. 1). Diese Obergrenzen dürfen nur unter den in § 17 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO geregelten besonderen Voraussetzungen überschritten werden, wobei § 17 Abs. 3 in bestimmter Weise erleichterte Voraussetzungen für eine Überschreitung vorsieht, die aber nur für Altbestandsgebiete (Gebiete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Baunutzungsverordnung am 1. August 1962 bereits überwiegend bebaut waren) gelten. Mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets mit einer Grundflächenflächenzahl von 0,8 und einer Geschossflächenzahl von 2,4 hat die Antragsgegnerin die Obergrenzen für das in allgemeinen Wohngebieten zulässige Maß der baulichen Nutzung gegenüber § 17 Abs. 1 BauNVO verdoppelt und damit auf die nach dieser Vorschrift für Gewerbegebiete, Industriegebiete und sonstige Sondergebiete geltenden Obergrenzen angehoben. Eine Rechtfertigung hierfür ist nicht ersichtlich. Auf die Vorschrift des § 17 Abs. 3 BauNVO, nach der ein Überschreiten der Obergrenzen - unter etwas leichteren Voraussetzungen als nach § 17 Abs. 2 BauNVO - in Gebieten zulässig ist, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, hat sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Die Grundvoraussetzung dieser Vorschrift, dass es sich um ein bereits bei Inkrafttreten der BauNVO überwiegend bebautes Gebiet handeln muss, ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Ein Gebiet ist im Sinne von § 17 Abs. 3 BauNVO überwiegend bebaut, wenn der größere Teil seiner Bauflächen baulich so ausgenutzt ist, dass das Gebiet sich in seiner Gesamtheit als im Wesentlichen bereits baulich genutzt darstellt, wobei auch nur gering bebaute oder sogar unbebaute Flächen einbezogen werden können, wenn sie den bebauten Bereich nach räumlich-strukturellen Erfordernissen aufgrund eines planerischen Gesamtkonzepts zugeordnet werden können; dabei ist das überwiegend bebaute Gebiet im Sinne von § 17 Abs. 3 BauNVO nicht notwendigerweise identisch mit dem Baugebiet, für das der Bebauungsplan aufgestellt wird; maßgebend ist aber stets nur die tatsächliche Bebauung am 1. August 1962, das heißt Absichten und Planungen sind insoweit unerheblich (vgl. zum Ganzen: Söfker, a.a.O., Rn. 38, m.w.N.). Abgesehen davon, dass keinerlei Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die (ohnehin spärliche) Bebauung des Flurstückes Nr. … bereits am 1. August 1962 vorhanden war, handelt es sich bei dem Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans um eine Ortsrandlage einer ländlich geprägten Gemeinde, die nach Westen und Süden hin von (bis heute) weitgehend unbebauten Flächen und nach Norden bzw. Osten vor allem von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden umgeben ist. Ein städtebauliches Konzept, nach dem das Plangebiet einschließlich seiner bisher unbebauten Flächen nach räumlich-strukturellen Erfordernissen einen überwiegend bebauten Bereich zugeordnet werden könnte, ist nicht erkennbar. Das Überschreiten der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung ist vorliegend auch nicht nach § 17 Abs. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Die Überschreitung der Obergrenzen des Absatzes 1 ist nach Abs. 2 an das Vorliegen bzw. die Erfüllung der in Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen gebunden, die kumulativ vorliegen müssen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 17, Rn. 23; Söfker, a.a.O., Rn. 19). Danach müssen folgende fünf Voraussetzungen vorliegen: besondere städtebauliche Gründe müssen die Überschreitung erfordern; die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt müssen vermieden werden; die Bedürfnisse des Verkehrs müssen befriedigt werden und sonstige öffentliche Belange dürfen nicht entgegenstehen. Vorliegend fehlt es bereits an besonderen städtebaulichen Gründen, die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO die festgesetzte Überschreitung erfordern könnten. Mit der Voraussetzung, dass besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung erfordern müssen, hat der Verordnungsgeber die Überschreitung der Obergrenzen in zweifacher Hinsicht an verschärfte Anforderungen geknüpft: Zum einen sollte mit der Ersetzung des Wortes „rechtfertigen“ in der Vorgängervorschrift des § 17 BauNVO 1977 durch „erfordern“ klargestellt werden, „dass es sich bei den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 um Ausnahmeregelungen handelt, bei denen aus ökologischen Gründen eine restriktive Handhabung vorzusehen ist“ (so BR-Drs. 354/89, S. 8; s. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1997 - 4 NB 7/96 -, BauR 1997, 442 und Rn. 6); zum anderen setzt die Maßüberschreitung eine städtebauliche Ausnahmesituation voraus, das heißt eine städtebauliche Situation, die nicht alltäglich und nicht in beliebiger örtlicher Lage anzutreffen ist; reguläre städtebauliche Gründe in einer Standardsituation reichen nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 und juris, Rn. 31; s.a. OVG Berlin, Urteil vom 14. Januar 1994, a.a.O., Rn. 37 ff.). Erforderlich ist die Überschreitung der Obergrenzen des Maßes baulicher Nutzung dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist, das qualifizierte Planungskonzept der Gemeinde, das die besonderen städtebaulichen Gründe ausweist, mit seinen Zielen und Zwecken durch die konkrete Überschreitung zu verwirklichen (vgl. Söfker, a.a.O., Rn. 20, m.w.N.). Damit erfordert die Rechtfertigung der Maßüberschreitung ein besonderes planerisches, allgemeinen rechtlichen Anforderungen standhaltendes Konzept, durch das die besonderen städtebaulichen Gründe für die Überschreitung der Obergrenzen erst geschaffen werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. Februar 2009 - 1 C 10256/08.OVG -, BRS 74 Nr. 14, S. 86, 90). Die Gemeinde ist daher gehalten, in der Begründung des Bebauungsplans die besonderen städtebaulichen Gründe und die Erforderlichkeit der Maßüberschreitung zu deren Verwirklichung schlüssig und plausibel darzulegen (vgl. Söfker, a.a.O., Rn. 23; Fickert/Fieseler, a.a.O., Rn. 28, m.w.N.). Diesen Anforderungen hält der vorliegende Bebauungsplan schon deshalb nicht stand, weil er offenbar auf einer Verkennung des kumulativen Charakters der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauNVO, aber auch der hohen Anforderungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauNVO beruht. So wird auf S. 29 der Planbegründung - nach Zitierung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauNVO - lediglich ausgeführt, eine besondere städtebauliche Erforderlichkeit sei „nicht gegeben“; es bestehe jedoch bei der Gemeinde wie dem Investor „der Wunsch zu einer besonders effektiven Ausnutzung des Grundstücks“. Sodann werden lediglich noch Ausführungen dazu gemacht, in welcher Weise die „gravierende Überschreitung“ ausgeglichen werde und weshalb die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie Belange der Umwelt, verkehrliche Bedürfnisse und sonstige öffentliche Belange nicht beeinträchtigt würden. Dies deutet darauf hin, dass die Gemeinde die Voraussetzungen nach Nr. 1 und nach Nrn. 2 und 3 des § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO wohl alternativ verstanden hat. Jedenfalls lässt sich den weiteren Ausführungen kein städtebauliches Konzept entnehmen, das den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauNVO an die Darlegung einer städtebaulichen Ausnahmesituation genügen könnte, die die erhebliche Überschreitung der Maßübergrenzen zu rechtfertigen geeignet wäre. Insbesondere genügt es nicht, auf den Wunsch der Gemeinde und des Investors nach möglichst effektiver Ausnutzung des Grundstücks zu verweisen. Nach der Rechtsprechung ist die Verbesserung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks kein städtebaulicher Grund, der eine Überschreitung der Maßobergrenzen rechtfertigen kann (vgl. Söfker, a.a.O., Rn. 24, m. Rspr.-Nachw.). Zwar können örtliche und regionale Besonderheiten, zum Beispiel in Bezug auf die Topografie, sowie Gründe der Ortsbildgestaltung Erfordernisse sein, die besondere städtebauliche Gründe nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauNVO begründen können. Doch genügt hierfür das - von der Gemeinde unterstützte - Konzept eines Investors, eine besonders attraktive Südhanglage eines Grundstücks („S.“) durch ein „nachfrageorientiertes Angebot“ möglichst optimal auszunutzen, allein nicht. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauNVO verlangt vielmehr ein über die Befriedigung wirtschaftlicher Interessen hinausgehendes städtebauliches Konzept, das die Überschreitung der Obergrenzen notwendig macht, weil sonst der gemeindlichen Entwicklung und den Grundsätzen der Bauleitplanung nicht entsprochen werden kann (vgl. dazu Söfker, a.a.O.; s. dazu auch: OVG Berlin, Urteil vom 14. Januar 1994, a.a.O., Rn. 39; VGH BW, Urteil vom 8. September 1995 - 8 S 850.95 -, ZfBR 1996, 177 und juris, Rn. 23). Da die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauNVO - wie erwähnt - kumulativ vorliegen müssen und bereits die Anforderungen von Nr. 1 nicht erfüllt werden, kommt es auf die Frage, ob die Überschreitung der Obergrenzen vorliegend durch Umstände und Maßnahmen im Sinne der Nr. 2 ausgeglichen werden, ebenso wenig an wie darauf, ob im Sinne der Nr. 3 sonstige öffentliche Belange entgegenstehen. Der Verstoß der festgesetzten Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung gegen die zwingenden Vorgaben des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO führt mangels Vorliegens von Unbeachtlichkeitsgründen nach § 214 BauGB zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Eine Teilunwirksamkeit kommt nicht in Betracht, da nicht anzunehmen ist, dass der Rat der Antragsgegnerin den Plan ohne Festsetzungen zur Grundflächenzahl und zur Geschossflächenzahl beschlossen hätte (fehlende subjektive Teilbarkeit, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 -, NVwZ 1997, 896 und juris, Rn. 20). 4. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Bebauungsplan nicht in jeder Hinsicht mit dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) im Einklang stehen dürfte: a. Die Abwägung des geltend gemachten privaten Belangs der Antragsteller, hinsichtlich der von ihrem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Immissionen keinen Betriebseinschränkungen zugunsten der heranrückenden Wohnbebauung ausgesetzt zu werden, lässt allerdings keine durchgreifenden Mängel erkennen. Wie sich aus der der Vorlage zum Satzungsbeschluss beigefügten sogenannten Abwägungstabelle ergibt, hat sich die Antragsgegnerin mit den von den Antragstellern in der Offenlage angesprochenen potentiellen Nutzungskonflikten zwischen ihrem Betrieb und der geplanten Wohnnutzung insoweit auseinandergesetzt, als es um die von den Antragstellern als besonders konfliktträchtig hervorgehobenen Geruchsimmissionen der von ihnen auf dem Grundstück betriebenen Schnapsbrennerei geht. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, es sei nicht ersichtlich, weshalb aus der Nachbarschaft zwischen der seit Jahrzehnten konfliktfrei betriebenen Brennerei und der heranrückenden Wohnnutzung künftig eine der planerischen Bewältigung bedürftige Konfliktsituation entstehen könnte, nachdem aus dem Betrieb der Brennerei bislang keine Immissionen in abwägungserheblicher Dimension bekannt geworden seien, lässt keinen Abwägungsfehler erkennen. Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Nebeneinander von landwirtschaftlichen Betrieben und Wohnungen in einem Dorf von allen Beteiligten gegenseitige Rücksichtnahme verlangt. Allein die bloße Möglichkeit, auch mit unbegründeten Beschwerden überzogen zu werden, rechtfertigt es nicht, denjenigen die Realisierung eines Bauwunsches in attraktiver Lage vorzuenthalten, die sich der höheren Immissionsbelastung durch einen benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb sehr wohl bewusst, aber bereit sind, sich diesen ortstypischen Begleiterscheinungen auszusetzen. Wer sich in Kenntnis der gegebenen Vorbelastung in der Nachbarschaft des Gebiets des Bebauungsplans „A.“ ansiedelt, muss sich im Klaren sein, dass diese Wohnnutzung nicht frei von landwirtschaftsbedingten Lärm- oder Geruchsbeeinträchtigungen sein wird. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Eigentümer eines Wohnhauses am Rande zum Außenbereich stärkere Immissionen hinzunehmen haben, als dies in einem allgemeinen Wohngebiet sonst für zulässig angesehen wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2007 - 7 D 4/07.NE -, juris, Rn. 35; vgl. zum Ganzen: Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - 8 C 10782/12.OVG -, ESOVGRP, S. 14 f.). Die Antragsteller haben im Übrigen zu keinem Zeitpunkt überzeugend darzulegen vermocht, weshalb sie gerade wegen der von der Brennerei ausgehenden Geruchsimmissionen mit Nachbarschaftskonflikten rechnen. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die - ohnehin nur während der Brennzeiten im Winter (nach Angaben der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung an etwa 20 Tagen im Jahr) auftretenden - Geruchsimmissionen einer Schnapsbrennerei ein deutlich geringeres Störpotential aufweisen als etwa die von einem Landwirtschaftsbetrieb mit Tierhaltung ausgehenden Geruchsimmissionen. Zudem trifft die Behauptung der Antragsteller, die geplante Wohnnutzung liege in der Hauptwindrichtung der von ihrem Betrieb ausgehenden Geruchsimmissionen, nicht zu, nachdem ihr Betriebsgrundstück und damit auch der Kamin der Brennerei östlich des Plangebiets gelegen ist. Allerdings findet sich weder in der sogenannten Abwägungstabelle noch in der Begründung des Bebauungsplans eine Auseinandersetzung mit anderen, potentiellen Immissionskonflikten zwischen dem Betrieb der Antragsteller und der geplanten Wohnnutzung. Insbesondere geht die Abwägung auf Lärmimmissionen durch den Betrieb landwirtschaftlicher Geräte und Maschinen auf dem Grundstück der Antragsteller bzw. durch die Ein- und Ausfahrt landwirtschaftlicher Fahrzeuge über den bisher dem landwirtschaftlichen Verkehr vorbehaltenen Weg (Flurstück-Nr. …) nicht weiter ein. Nachdem die Antragsteller indessen in der zweimaligen Offenlage des Bebauungsplans keinen näheren Angaben zu einem etwaigen besonderen Störpotential ihres Betriebs in dieser Hinsicht gemacht hatten, erscheinen vor dem Hintergrund der bereits erwähnten gesteigerten Rücksichtnahmepflicht einer an einen vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb heranrückenden Wohnnutzung hinsichtlich der ortstypischen Begleiterscheinungen eines solchen Betriebs nähere Ausführungen hierzu im Rahmen der Abwägung auch nicht unbedingt angezeigt. b. Zweifel bestehen allerdings, ob der Bebauungsplan die betroffenen Belange des öffentlichen Verkehrs abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat. Der Bebauungsplan enthält keinerlei Festsetzungen zur Bewältigung der Verkehrssituation, die sich aus dem künftigen Zusammentreffen des Ziel- und Quellverkehrs der zugelassenen Wohnnutzung (nach dem derzeitigen Objektplan des Investors mit 29 Wohneinheiten und 44 Stellplätzen) mit dem Ziel- und Quellverkehr des gegenüberliegenden, ebenfalls auf eine Zu- und Abfahrt über die Wegeparzelle Nr. … angewiesenen 4-Gruppen-Kindergartens sowie auch aus dem Zusammentreffen mit landwirtschaftlichem Verkehr etwa von und zum Betrieb der Antragsteller künftig ergeben. Er verzichtet vielmehr auf eine Überplanung zumindest einer Teilstrecke des Fahrwegs Flurstück-Nr. … als öffentlicher Verkehrsfläche, gegebenenfalls in größerer Breite unter Inanspruchnahme eines Streifens des (bisher) gemeindeeigenen Flurstücks Nr. …, sowie auch auf Festsetzungen zum Beispiel nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB (Flächen für Stellplätze und Garagen als Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche) oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten). Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Wegeparzelle Nr. 25 um eine nur 4 m breite Sackgasse ohne Wendemöglichkeit handelt, erscheint die damit erfolgte Verweisung der Konfliktbewältigung in nachfolgende Verfahren (Baugenehmigung, verkehrsbehördliche Anordnungen) problematisch. Denn nach den plausibel erscheinenden Angaben der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung, denen der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin nicht widersprochen hat, kommt es bereits jetzt zu Behinderungen und Konfliktsituationen zwischen dem landwirtschaftlichen bzw. Zulieferverkehr ihres Betriebes einerseits und dem Ziel- und Quellverkehr des Kindergartens andererseits, unter anderem deshalb, weil auf dem Kindergartengrundstück keine ausreichenden Parkmöglichkeiten für dessen Personal vorhanden seien und in der R. Straße keine Haltebucht für den Bus zum Kindergarten bestehe. Danach spricht einiges dafür, dass der Bebauungsplan mit der planerischen Zulassung einer größeren Wohnanlage mit - nach derzeitiger Objektplanung - einem Bedarf für mindestens 44 Stellplätze in unmittelbarer Nachbarschaft zum Kindergarten geeignet ist, eine bestehende Konfliktsituation nicht unerheblich weiter zu verschärfen (vgl. zur Unzulässigkeit eines Konflikttransfers in nachfolgende Verfahren, wenn nicht absehbar ist, ob der Konflikt dort bei vorausschauender Betrachtung sachgerecht gelöst werden kann, zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 13. August 2010 - 4 BN 6.10 -, NuR 2010, 797 und juris, Rn. 15, m.w.N.). Die knappen Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans (S. 22) sowie in der Abwägungstabelle, wonach die Dimensionierung des Seitenasts der R. Straße „als ausreichend anzusehen“ sei und eine hinreichend dimensionierte Wendeanlage „projektbezogen in Kombination mit einer Teilbeanspruchung privater Flächen ergänzbar“ sei, dürften der aufgezeigten Verkehrsproblematik wohl nicht hinreichend Rechnung tragen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan zur Innenentwicklung für P., Flur …, Flurstück … „A.“ der Antragsgegnerin. Der Antragsteller zu 1.) ist Pächter eines Weinbaubetriebs mit Abfindungsbrennerei und Vermietung von Wohnmobilstellplätzen auf dem außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstück „O. Straße …“ (Flurstück-Nrn. … und …); die Antragsteller zu 2. und 3, die Eltern des Antragsstellers zu 1., sind Eigentümer dieses Grundstücks. Das Grundstück liegt am Ortsrand von P. im unbeplanten Gebiet. Es grenzt im Osten an die O. Straße (B 419) und im Süden an einen ca. 4 m breiten, von der im Ortskern von P. verlaufenden R. Straße abzweigenden und in Höhe der Ostgrenze des Flurstücks Nr. … als Sackgasse endenden Fahrweg (Flurstück Nr. …), der im Jahre 1969 durch den Flurbereinigungsplan P. Nr. P. 1323 als Wirtschaftsweg festgesetzt worden war und der u. a. der rückwärtigen Erschließung des Weinbaubetriebs der Antragsteller dient. Im Westen grenzt das Grundstück der Antragssteller an das Flurstück Nr. …, das den Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans bildet. Dieses Grundstück ist mit einem ehemaligen Schulgebäude sowie Nebengebäuden bebaut, die zuletzt einschließlich der befestigten Fläche des ehemaligen Schulhofs sowie der verbleibenden unbebauten Flächen dem Betrieb des gemeindlichen Kindergartens dienten. Der noch gültige Flächennutzungsplan stellt das Grundstück als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „für soziale bzw. kulturelle Zwecke dienende Einrichtungen“ dar. Nachdem die Gebäude stark sanierungsbedürftig geworden waren und eine räumliche Erweiterung des Kindergartens notwendig wurde, gab die Antragsgegnerin die Gebäude auf und errichtete ein neues Gebäude für einen 4-Gruppen-Kindergarten auf dem westlich an den Wirtschaftsweg angrenzenden, bisher als „Mehrzweckplatz“ genutzten Flurstück Nr. …. Südlich des Flurstücks Nr. … sowie des Wirtschaftswegs erstrecken sich am Hang zur Mosel hin unbebaute, baumbestandene und verwilderte Flächen bis zur entlang der Mosel verlaufenden Eisenbahnstrecke. Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 beantragte die Fa. I. bei der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13 a BauGB für den von ihr auf dem Flurstück Nr. … geplanten Neubau einer Wohnanlage mit barrierefreien Eigentumswohnungen („Residenz S. P.“). Bereits zuvor hatte sie das Projekt im Gemeinderat vorgestellt und sich zur Übernahme der Kosten der Bauleitplanung verpflichtet. Nach der seinerzeit vorgelegten Projektbeschreibung mit Planskizze war der Bau einer altengerechten Eigentums-Wohnanlage mit Parktiefgarage und Nebeneinrichtungen geplant, wobei in einem ersten Bauabschnitt ca. 26 Wohneinheiten und in einem zweiten Bauabschnitt ca. 15 Wohneinheiten entstehen sollten. In seiner Sitzung vom 14. Mai 2009 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, dem Antrag der I. stattzugeben und für das Gebiet „Seniorengerechte Wohnanlage am Standort Kindergarten“ einen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufzustellen. Der Bebauungsplan sei auf der Grundlage der vorgelegten Planungen zu erstellen; sämtliche mit dem Planungsverfahren verbundene Kosten gingen zu Lasten der I. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde vom 15. Oktober bis einschließlich 17. November 2009 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 16. November 2009 erhoben die Antragssteller Einwendungen gegen die Planung und machten im Wesentlichen geltend, die geplante großflächige Seniorenresidenz wirke auf die vorhandene Bebauung erdrückend und beeinträchtige die Entwicklung ihres noch im weiteren Aufbau befindlichen Ferienweinguts. Die Errichtung eines bis zu 12,20 m hohen Baus unmittelbar an ihrer Grundstücksgrenze bewirke eine Abschattung und mache den von ihnen beabsichtigten Bau eines Gebäudes mit Ferienwohnungen unmöglich. Ihr Weingut sei verstärkt auf die Gewinnung von Touristen ausgerichtet; ihre Probierstube befinde sich im hinteren Grundstücksbereich unmittelbar gegenüber der geplanten Bebauung. Es sei für sie auch nicht nachvollziehbar, wie das Verkehrsaufkommen für 41 Wohneinheiten mit dafür einzuplanenden 81 Parkplätzen über den vorhandenen Wirtschaftsweg bewältigt werden könne. Auch werde der zu erwartende Zubringerverkehr zu dem Wohnkomplex die Benutzung des Wirtschaftswegs mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen erheblich behindern. Es müsse auch ein mindestens 2 m breiter Bürgersteig sowie ein adäquater Wendeplatz mit Parkmöglichkeiten geschaffen werden. In seiner Sitzung vom 16. März 2011 setzte sich der Gemeinderat mit den während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen auseinander. Bereits im Januar 2011 hatte die I. einen geänderten Objektplan vorgestellt, nach dem nur noch insgesamt 29 Wohnungen in zwei Bauabschnitten sowie 44 Stellplätze vorgesehen sind; dabei sollen die beiden Wohnblöcke jeweils dreigeschossig in gestaffelter Bauweise ausgeführt werden. Nachdem das Planungsbüro eine hieran anknüpfende überarbeitete Bebauungsplanung vorgestellt hatte, beschloss der Rat, auf der Basis der geänderten Planung eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB mit einer auf zwei Wochen verkürzten Auslegungsfrist durchzuführen. In der Zeit vom 31. März bis einschließlich 14. April 2011 wurde der Bebauungsplanentwurf unter Hinweis darauf, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden dürfen, erneut öffentlich ausgelegt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. April 2011 nahmen den Antragsteller zu dem geänderten Entwurf im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass sie ihre bisherigen Einwendungen aufrechterhielten, da diesen durch die Änderungen nicht Rechnung getragen worden sei. Am 24. Oktober 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin eine Satzung zur Aufhebung und Änderung von Festsetzungen des Flurbereinigungsplans P. Nr. P. 1323, die am 9. November 2011 öffentlich bekannt gemacht wurde. Mit der Satzung wurde die Widmung eines – gemessen von der R. Straße – ca. 115 m langen Teilstücks des Wirtschaftsweges aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, um die Erschließung der geplanten neuen Bebauung des ehemaligen Kindergartengeländes sicherzustellen, sei es erforderlich, die landwirtschaftliche Widmung der Wegeparzelle in einem Teilbereich aufzuheben und diesen Bereich für den öffentlichen Verkehr zu widmen. Ein gegen diese Satzung gerichteter Normenkontrollantrag der Antragsteller wurde vom 1. Senat des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 11. Juni 2013 – 1 C 11147/12.OVG - als unzulässig verworfen. Eine bereits unter dem 19. Oktober 2011 erlassene Widmungsverfügung hob die Verbandsgemeindeverwaltung auf den Widerspruch der Antragsteller mit Abhilfeentscheidung vom 9. Mai 2012 auf. Am 14. Dezember 2012 wurde eine neue Widmungsverfügung öffentlich bekannt gemacht, mit der das genannte Teilstück des ehemaligen Wirtschaftsweges als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde. Über den hiergegen gerichteten Widerspruch der Antragsteller vom 10. Januar 2013 ist noch nicht entschieden worden. Bereits in seiner Sitzung vom 19. Dezember 2011 wies der Stadtrat u. a. die Einwendungen der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Verwaltungsvorlage, die sich im Einzelnen mit dem Vorbringen der Antragsteller auseinandersetzt, zurück, und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan setzt auf dem gesamten Flurstück Nr. … mit einer Größe von rund 0,283 ha ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Geschoßflächenzahl von 2,4 fest; daneben setzt er als Oberkante der Erdgeschoßfußböden 167,40 m über NN als Höchstmaß fest; ferner setzt er Gebäudeoberkanten (Relativhöhen) als Höchstmaße fest, und zwar entsprechend der Hanglage des Grundstücks gestaffelt von 0,00 über 7,50 auf 10,50m ansteigend, sodann wieder fallend von 7,50 auf 4,50 m; dabei darf von der als NN-Höhe angegebenen Oberkante der Erdgeschoßfußböden um +/- 0,80 m abgewichen werden. Darüber hinaus enthält der Plan insbesondere folgende baugestalterischen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 88 LBauO: Als Dach sind bei Haupt- und Nebengebäuden nur Flachdächer bzw. flach geneigte Dächer (bis 5°) zulässig; je Wohneinheit sind mindestens 1,5 Stellplätze nachzuweisen. In der Begründung des Bebauungsplans wird zu den Zielen und Kerninhalten der Planung insbesondere ausgeführt, nach mittlerweile erfolgter Fertigstellung und Inbetriebnahme des neuen Kindergartens solle der Standort des bisherigen Kindergartens nachfrageorientiert mit einer Anlage bevorzugt für Wohnzwecke nachgenutzt werden. Die Gemeinde beschließe diesen Bebauungsplan zur Innenentwicklung, um neben einem vorausschauenden Angebot für die Jungen durch kompletten Neubau eines zukunftsweisenden 4-Gruppen-Kindergartens auf dem benachbarten Grundstück in bewusst platzsparender Bauweise in gleichfalls zentraler Lage nahe der Ortsmitte ein ggf. bei Bedarf generationenübergreifend nutzbares Wohnangebot mit bevorzugter Ausrichtung zur Sonne und hervorragenden Ausblickmöglichkeiten umsetzen (lassen) zu können. Die Erstellung des Bebauungsplans sei weitgehend auf ein von der Gemeinde durch breite Zustimmung gutgeheißenes Einzelprojekt bezogen – ohne jedoch einschränkend vorhabenbezogen zu sein – und setze dafür den notwendigen korrigierenden städtebaulichen Rahmen. Zu der festgesetzten Verdoppelung der in § 17 Abs. 1 BauNVO für allgemeine Wohngebiete vorgesehenen Obergrenzen für das Maß der zulässigen baulichen Nutzung wird in der Begründung ausgeführt: Ein besonderes städtebauliches Erfordernis i. S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sei nicht gegeben. Es bestehe jedoch bei der Gemeinde und dem Investor der Wunsch zu einer besonders effektiven (intensiven, flächensparenden) Ausnutzung dieses vorgeschobenen Grundstücks in begünstigter Exposition. Die gravierende Überschreitung der Obergrenzen werde durch die spezifische Lage des Grundstücks ausgeglichen, da auf den angrenzenden vorgelagerten Grundstücken aus Gründen der Topografie, der Ökologie und der Positionierung zur Bahnlinie eine weitere heranrückende Bebauung auf Dauer zuverlässig auszuschließen sei. Damit würden die Anforderungen bezüglich Belichtung und Belüftung sowie an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse keinesfalls beeinträchtigt. Hinsichtlich der Umweltauswirkungen sei der Neueingriff als weitgehend neutral zu werten. Auch die verkehrlichen Bedürfnisse könnten unverändert befriedigt werden. Gegenstehende öffentliche Belange seien nicht bekannt. Ferner wird in der Begründung zur Nachbarschaftssituation zum Betrieb der Antragsteller insbesondere ausgeführt, aus der unmittelbaren Benachbarung zur hofeigenen landwirtschaftlichen Abfindungsbrauerei sei mit Blick auf die bislang bekannt gewordenen Emissionen keine abwägungserhebliche Immissionskonkurrenz zu unterstellen. Schließlich wird zur Sicherung der Erschließung des Geländes für die angestrebte Wohnbebauung ausgeführt, die verkehrliche Erschließung erfolge über einen bestehenden Seitenast der R. Straße. Dessen Dimensionierung sei für den zu erwartenden Ziel- und Quellverkehr als ausreichend anzusehen. Eine hinreichend dimensionierte Wendeanlage sei projektbezogen in Kombination mit einer Teilbeanspruchung privater Flächen ergänzbar. Der Bebauungsplan wurde am 16. Januar 2012 ausgefertigt und am 1. Februar 2012 ortsüblich bekannt gemacht. Zur Begründung ihres am 31. Januar 2013 eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller geltend, dem Bebauungsplan fehle die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB. Denn die Antragsgegnerin habe sich durch den Abschluss eines notariellen Kaufvertrags über das Flurstück Nr. … mit der I., in dem dieser ein Rücktrittsrecht für den Fall der Versagung der Baugenehmigung für die geplante Seniorenresidenz eingeräumt worden sei, schon vor Erlass des Planaufstellungsbeschlusses im Sinne einer unzulässigen Vorentscheidung wegen der bei Nichterfüllung der Vereinbarung drohenden weitreichenden finanziellen Konsequenzen derart endgültig und verbindlich festgelegt, dass alle anschließenden Verfahrensschritte zur Aufstellung des Bebauungsplans sich als funktionslose Förmlichkeit darstellten. Dass eine nichtige Vereinbarung zur Begründung einer Planungspflicht der Antragsgegnerin vorliege, ergebe sich aus dem Antragsschreiben der I. vom 7. Mai 2009, soweit es darin heiße, es sei vereinbart worden, dass die Kosten der Bauleitplanung seitens der Fa. I. zu tragen seien. Dies bestätige im Übrigen auch die Kurzdarstellung der Ziele und Kerninhalte der Planung in der Begründung des Bebauungsplans. Dass der Abwägungsvorgang im Ortsgemeinderat bereits lange vor der Einleitung des förmlichen Verfahrens zur Planaufstellung abgeschlossen gewesen sei, ergebe sich ferner daraus, dass bereits in der Ratssitzung vom 25. Mai 2009 ein Planaufstellungsbeschluss auf der Grundlage des von der I. vorgestellten Projekts gefasst worden sei, ohne dass erkennbar gewesen sei, wie die Erschließung der vorgesehenen Wohnanlage gesichert werden konnte. Das Plangebiet beschränke sich auf die zur Verwirklichung des der vorhabenbezogenen Bebauungsplanung zugrundeliegenden Projekts vorgesehenen Grundstücksfläche, ohne dass im Text oder in der Plankarte Ausführungen oder Festsetzungen zu finden seien, die die straßenmäßige Erschließung des Bauvorhabens durch Anbindung an eine öffentliche, zum Anbau bestimmte Straße sicherstellten. Nachdem sich bis heute nichts daran geändert habe, dass das Plangebiet nur an einen nicht öffentlichen, ausschließlich der Benutzung durch Land- und Forstwirte vorbehaltenen Wirtschaftsweg angrenze, fehle es an einer ordnungsgemäßen Abwägung der Erschließungsproblematik. Ergänzend nehmen sie Bezug auf ihre in der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen. Der Bebauungsplan verletze ihre Rechte insbesondere dadurch, dass er die Immissions- und Erschließungsproblematik nicht unter Wahrung des Bestandsschutzes ihres landwirtschaftlichen Betriebs löse. Sowohl der Betrieb der Brennerei als auch die mit dem landwirtschaftlichen Betrieb im Übrigen einhergehenden Arbeitsvorgänge, wie etwa die vom frühen Morgen bis zum späten Abend und auch an den Wochenenden andauernden Reinigungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten an Geräten und Maschinen, führten zu einer nicht lösbaren Konfliktsituation mit der bei Realisierung des Bebauungsplans entstehenden Wohnnutzung. Die Antragsteller beantragen, den am 19. Dezember 2011 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan zur Innenentwicklung für P., Flur …, Flurstück … „A.“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Vortrag der Antragssteller entbehre jeder Grundlage. Insbesondere liege die behauptete unzulässige Vorentscheidung nicht vor. Zwar treffe es zu, dass der Bauträger I. dem Gemeinderat die von ihm geplante Konzeption vor seinem Schreiben vom 7. Mai 2009 bereits erläutert hatte. Doch sei zu diesem Zeitpunkt keinerlei Vorentscheidung getroffen, sondern lediglich die Zusicherung gegeben worden, dass der Projektträger die Kosten der Bauleitplanung tragen werde. Dies sei nicht zu beanstanden. Zudem ergebe sich aus den zeitlichen Abläufen, dass die Behauptung, das Planergebnis habe bereits bei der Beschlussfassung über die Planaufstellung festgestanden, nicht zutreffe. Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan sei vielmehr erst nach einer zweijährigen Planungsphase erfolgt, innerhalb der die Planinhalte mehrfach Änderungen unterworfen gewesen seien. Dabei seien die eingegangenen Stellungnahmen Grund für die mehrfache Offenlage des Plans gewesen. Auch der Einwand, es fehle an einer ordnungsgemäßen Erschließung, gehe fehl. Es treffe nicht zu, dass das Plangebiet nach wie vor nicht von einer öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straße erschlossen werde. Vielmehr sei der Versuch der Antragsteller gescheitert, die Widmung des Teilstücks des vormaligen Wirtschaftsweges zur öffentlichen Straße im Wege der Normenkontrolle anzugreifen. Im Übrigen sei es eher der Regelfall, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung eines Bebauungsplans die Erschließungsanlagen nicht vorhanden seien. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.