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Beschluss

8 B 10342/14

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2014:0513.8B10342.14.0A
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Leitsätze
Die Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums über die Abweichung von städtebaulichen Vorschriften bei Vorhaben der Landesverteidigung (§ 37 Abs. 2 BauGB) erfordert kein Einvernehmen der Gemeinde. Deren Mitwirkungsmöglichkeit ist auf die vorherige Anhörung beschränkt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BauGB).(Rn.10) Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Abweichungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB einschließlich einer standortbezogenen UVP Vorprüfung.(Rn.35) (Rn.36)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. März 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums über die Abweichung von städtebaulichen Vorschriften bei Vorhaben der Landesverteidigung (§ 37 Abs. 2 BauGB) erfordert kein Einvernehmen der Gemeinde. Deren Mitwirkungsmöglichkeit ist auf die vorherige Anhörung beschränkt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BauGB).(Rn.10) Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Abweichungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB einschließlich einer standortbezogenen UVP Vorprüfung.(Rn.35) (Rn.36) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. März 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung, für eine militärische Einrichtung der beigeladenen US-Streitkräfte eine Abweichung von den städtebaulichen Vorschriften zuzulassen. Die Beigeladenen planen auf dem im Außenbereich des Gemeindegebiets der Antragstellerin gelegenen Standortübungsplatz „B.“, auf dem sie bereits einen Hubschrauberlandeplatz und eine Satelliten-Kommunikationsanlage betreiben, die Neuerrichtung einer Breitband-Satelliten-Kommunikations- und Betriebskontrolleinrichtung sowie einer strategischen Satelliten-Kommunikations-Erdstation. Das betreffende Gelände des Truppenübungsplatzes wurde aufgrund Liegenschaftsvereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahr 1976 den amerikanischen Streitkräften zur ausschließlichen Benutzung überlassen. Der geltende Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Landstuhl aus dem Jahr 2006 stellt die Vorhabenfläche teilweise als „Sondergebiet Bund“ dar, im Übrigen aber als Fläche für Wald sowie teilweise als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“. Im Oktober 2012 bat der Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (LBB Kaiserslautern) für die US-Streitkräfte bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) um Kenntnisnahme des Vorhabens nach § 83 Abs. 4 LBauO. Bereits zuvor hatte der LBB Kaiserslautern die Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl um das Einvernehmen zu der Baumaßnahme gebeten. Nach Erhalt weiterer von ihr angeforderter Unterlagen versagte die Antragstellerin im März 2013 ihr Einvernehmen mit der Begründung, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde widerspreche. Nachdem die SGD Süd dem Vorhaben zunächst zugestimmt hatte, gab sie das Verfahren aufgrund des Widerspruchs der Antragstellerin schließlich an das Bundesministerium der Verteidigung ab. Nachdem das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Oktober 2013 zunächst sein Einvernehmen zum Vorhaben wegen Bedenken gegen die durchgeführte Umweltverträglichkeitsvorprüfung verweigert hatte, wurde eine neuerliche Stellungnahme der Gesellschaft für …. (L.A.U.B.) vom 21. November 2013 eingeholt. Im Anschluss daran erteilte das Bundesumweltministerium sein Einvernehmen zu der begehrten Abweichungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB. Daraufhin ließ das Bundesministerium für Verteidigung die beantragte Abweichung von städtebaulichen Vorschriften mit Bescheid vom 14. Januar 2014 zu und ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Entscheidung an. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. März 2014 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine vom Beschluss des Verwaltungsgerichts abweichende Entscheidung. 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Zulassungsbescheid des Bundesministeriums der Verteidigung ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt, da sie durch die Zustimmungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 Satz 3 BauGB in ihrer Planungshoheit betroffen ist. Mit dieser Entscheidung wird ihr gegen das Vorhaben eingelegter Widerspruch überwunden, weshalb die Entscheidung ihr gegenüber einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 24.90 -, BVerwGE 91, 227 und juris, Rn. 13). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen hat die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis auch nicht durch den Eintritt einer Einvernehmensfiktion verloren. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Gemeinde mit Eintritt der Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Berechtigung verliert, die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des genehmigten Vorhabens geltend zu machen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, BauR 2008, 799 [Leitsatz 2]). Die Rechtsfolge eines solchen Verlustes des Anfechtungsrechts kraft Eintritts der Einvernehmensfiktion setzt indes voraus, dass ein Einvernehmenserfordernis kraft Gesetzes besteht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, wovon auch die Antragsgegnerin in der angegriffenen Entscheidung ausgeht (vgl. S. 6 des Bescheids vom 14. Januar 2014). Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das Einvernehmen der Gemeinde einmal im bauaufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren erforderlich, nach Satz 2 darüber hinaus auch in einem anderen Verfahren, in dem über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB entschieden wird. Während für Vorhaben des Bundes und der Länder nach § 83 Abs. 1 LBauO noch ein Zustimmungsverfahren bei der Bauaufsichtsbehörde i.S.v. § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB durchgeführt wird, sind Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen - wie hier – (vgl. hierzu: BVerwG, a.a.O., Rn. 17), der oberen Bauaufsichtsbehörde lediglich zur Kenntnis zu bringen (§ 83 Abs. 4 Satz 1 LBauO). Mangels Zulassungsentscheidungen entfällt somit das Einvernehmenserfordernis nach § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB. Die hier streitgegenständliche Zustimmungserklärung nach § 37 Abs. 2 BauGB wird man nicht als Entscheidung über die Zulässigkeit nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB werten können; vielmehr handelt es sich um eine eigenständige Entscheidung zur Abweichung von Vorschriften des Baurechts. Gegen die Geltung des Einvernehmenserfordernisses nach § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB spricht insbesondere, dass für diese Zustimmung zur Abweichung von baurechtlichen Vorschriften eine gesonderte Beteiligung der Gemeinde durch Einräumung eines Anhörungsrechts (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BauGB) vorgesehen ist. Ein solches Anhörungsrecht wäre überflüssig, wenn die Gemeinde über die stärkere Mitwirkungsbefugnis des Einvernehmens verfügte. Sieht das Gesetz die Notwendigkeit des gemeindlichen Einvernehmens nicht vor, so kann ein solches Einvernehmenserfordernis einschließlich der Rechtsfolge eines Verlustes der Antragsbefugnis bei nicht rechtzeitiger Verweigerung des Einvernehmens durch die bloße Aufforderung eines Verfahrensbeteiligten - wie hier durch den LBB Kaiserslautern - nicht begründet werden. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch nicht begründet. a) Zunächst ist dem Eilantrag nicht bereits wegen formell-rechtlicher Mängel der Anordnung der sofortigen Vollziehung - durch deren Aufhebung - stattzugeben. Eine Anhörung vor Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zustimmungsentscheidung ist gesetzlich nicht vorgesehen. § 28 VwVfG bezieht sich auf den Erlass von Verwaltungsakten und nicht auf verfahrensrechtliche Nebenentscheidungen - wie hier -. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz scheidet auch eine analoge Anwendung von § 28 VwVfG auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. November 1987 - 12 B 112/87 -, NVwZ 1988, 748; ebenso: OVG Nds., Beschluss vom 28. April 1989 - 1 OVG B 114/88 -, DVBl. 1989, 887; auch: BayVGH, Beschluss vom 17. September 1987 - 26 CS 87.01144 -, BayVBl. 1988, 369 - fehlende Anhörung unerheblich -). Im Übrigen wäre hier ein unterstellter Anhörungsmangel durch die Anhörung der Antragstellerin im Eilrechtsschutzverfahren geheilt; denn die analoge Anwendung von § 28 Abs. 1 VwVfG müsste konsequenterweise die analoge Anwendung von § 45 Abs. 2 VwVfG zur Folge haben, wonach die erforderliche Anhörung noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachholbar ist (vgl. hierzu: Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 82). Der Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Januar 2014 genügt auch dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dieser formell-rechtlichen Anforderung ist genügt, wenn die Behörde erkennen lässt, aufgrund welcher Überlegungen sie die sofortige Vollziehung als notwendig ansieht; ob sich die angeführten Gründe im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung als tragfähig erweisen, betrifft nicht das formale Begründungserfordernis, sondern die Eilrechtsschutzentscheidung in der Sache; eine bloß formelhafte Begründung genügt indes nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 85 m.w.N.). Hier hat das Bundesministerium der Verteidigung im Bescheid vom 14. Januar 2014 ausführlich begründet, warum es die Modernisierung der in Landstuhl vorhandenen Satelliten-Kommunikationseinrichtungen für dringend erforderlich hält. Die Dringlichkeit beruhe im Wesentlichen darauf, dass die beabsichtigte Neuerrichtung der beiden Kommunikationseinrichtungen Teil eines weltweiten Modernisierungsprogramms der Kommunikationsnetzwerke der Vereinigten Staaten von Amerika sei. Da diese Einrichtungen eng aufeinander koordiniert werden müssten, sei der zügige Abschluss der Arbeiten geboten. Vorhabenverzögerungen würden zu einer Gefährdung kritischer militärischer Kommunikationsaufträge führen. Damit hat der Antragsgegner hinreichend deutlich gemacht, warum er die sofortige Vollziehung der Entscheidung für notwendig erachtet. Dies genügt dem Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Auch die - mehrmonatige - Dauer des Verwaltungsverfahrens verbietet nicht, den Suspensiveffekt für die Dauer eines (eventuell langfristigen) verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auszuschließen. b) In der Sache teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei der nach § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Durchführung der Baumaßnahme das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt, weil die Antragstellerin durch die angegriffene Zustimmungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB aller Voraussicht nach nicht in ihren Rechten verletzt wird, so dass im Verfahren der Hauptsache nicht mit einer Aufhebung dieser Entscheidung zu rechnen ist. (1) Zunächst wird die Antragstellerin durch eine vermeintlich fehlerhafte Adressierung der Entscheidung nicht in ihren Rechten verletzt. In der Sache handelt es sich bei dem Bescheid vom 14. Januar 2014 um einen begünstigenden Verwaltungsakt für den Vorhabenträger, der den von der Antragstellerin ausgesprochenen Widerspruch gegen das Vorhaben überwindet und deshalb eine nachteilige Betroffenheit der Antragstellerin auslöst. Zur Anfechtung dieses Verwaltungsakts wäre die Antragstellerin auch unabhängig von einer Adressierung an sie befugt. Im Übrigen ist auch der Senat der Auffassung, dass die Adressierung an die Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl als dem nach § 68 GemO für die Antragstellerin nach außen handelnden Organ erfolgt ist, so dass von einer zutreffenden Adressierung an die Antragstellerin ausgegangen werden kann. (2) Der Bescheid vom 14. Januar 2014 erweist sich auch nicht deshalb als verfahrensfehlerhaft, weil eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterblieben wäre. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben (i.S.v. Anlage 1 des Gesetzes, § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG) dienen. Der Antragsgegner hat hier in Ermangelung anderer Zulassungsentscheidungen das Verfahren zur Zustimmungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB als Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung angesehen. Die Antragstellerin ist befugt, das Fehlen einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu rügen. Zwar dient die UVP nur dem Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit ohne erkennbaren Bezug zur Rechtsstellung einer Gemeinde. Jedoch darf nach § 4 Abs. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz im Rahmen eines zulässig erhobenen Rechtsbehelfs auch ein Dritter die fehlende UVP rügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, Rn. 41). Die UVP-Pflichtigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen kommt hier deshalb in Betracht, weil es mit der Rodung von Wald einhergeht. Eine uneingeschränkte Pflicht zur Vornahme einer UVP ist nach Nr. 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG jedoch nur bei der Rodung von Wald im Umfang von mehr als 10 ha vorgesehen. Im vorliegenden Fall kommt eine UVP-Pflicht nur dann in Betracht, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG dies ergibt, wobei es sich nach Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG lediglich um eine standortbezogene Vorprüfung handelt, weil die zu rodende Fläche zwar mehr als 1 ha, aber weniger als 5 ha beträgt. Dass die für diese Zuordnung ausschlaggebenden Flächenangaben fehlerhaft sind und gar die allgemeine Vorprüfungspflicht für Rodungen von Flächen über 5 ha einschlägig ist, wird von der Antragstellerin zwar für möglich gehalten, jedoch – trotz vorhandener Ortskenntnis - nicht konkret dargelegt; eine solche Fehlerhaftigkeit der Flächenangaben ist auch nicht ersichtlich. So werden die für waldbauliche Arbeiten in Anspruch genommenen Flächen in der Anlage 4 zum Schriftsatz des LBB Kaiserslautern vom 26. April 2013 dargestellt. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der auch dem Bescheid vom 14. Januar 2014 zugrunde liegenden Annahmen im landespflegerischen Begleitplan vom 22. Oktober 2012. Dort heißt es auf S. 12, dass es infolge des Bauvorhabens zu Rodungen im Umfang von rund 2,2 ha Kiefernmischwald kommen wird. Darüber hinaus ist sowohl in Anlage 4 des genannten Schreibens vom 26. April 2013 als auch im landespflegerischen Begleitplan festgestellt, dass zwecks Herstellung von Hindernisfreiheit für die neuen Funkantennen noch Einzelbäume gefällt werden müssen und von diesem Einschlag von Einzelbäumen eine Fläche von zusätzlich ca. 3.300 m² betroffen sei. Nach dem Ergebnis der hier allein möglichen summarischen Prüfung weist die durchgeführte UVP-Vorprüfung keine auf die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB durchgreifenden Fehler auf. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist zunächst nicht ersichtlich, dass es an einer Vorprüfung durch das dafür zuständige Bundesministerium der Verteidigung gefehlt hat. Im Gegenteil wird im Bescheid vom 14. Januar 2014 (S. 8) ausdrücklich auf die Stellungnahmen der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd zur UVP-Pflicht hingewiesen, insbesondere auf die abschließende Stellungnahme vom 5. Dezember 2013, worin sich ausdrücklich der Hinweis befindet, dass die von der SGD Süd durchgeführte Vorprüfung von dem jetzt zuständigen Bundesministerium der Verteidigung noch einmal bestätigt werden müsse. Ferner wird im Bescheid vom 14. Januar 2014 ausdrücklich auf das Einvernehmensschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 18. Dezember 2013 verwiesen, das sich ausdrücklich mit der Frage der (verneinten) UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens befasst. Durch diese Angaben im Bescheid vom 14. Januar 2014 ist hinreichend belegt, dass das Bundesministerium der Verteidigung sich mit der Frage der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens befasst und sich die ausführliche Stellungnahme der SGD Süd insbesondere vom 5. Dezember 2013 sowie die Stellungnahme des Bundesumweltministeriums vom 18. Dezember 2013 zu Eigen gemacht hat. Eine nochmalige Wiederholung der in den zitierten Schreiben dargelegten Gründe war demnach entbehrlich. Inhaltlich spricht nach derzeitigem Sach- und Streitstand alles dafür, dass die UVP-Vorprüfung den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG genügt. Danach ist die Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine UVP unterbleiben kann, von den Gerichten nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Sofern für ein Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist - wie hier -, ist nach § 3c Satz 2 UVPG eine UVP nur dann durchzuführen, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Nach Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG ist bei der standortbezogenen Vorprüfung die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets insbesondere hinsichtlich näher benannter Nutzungs-, Qualitäts- und Schutzkriterien zu untersuchen (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 70. EL, August 2013, § 3c UVPG, Rn. 33 ff; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3c Rn. 16 – bei Vorhaben nach § 3c Satz 2 UVPG im Regelfall keine UVP-Pflicht -). Wegen des Prognosecharakters der Vorprüfung wird der Behörde ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 4 C 16.04 -, BVerwGE 127, 208 und juris, Rn. 48; HessVGH, Beschluss vom 19. März 2012 - 9 B 1916/11 -, NVwZ-RR 2012, 544 und juris, Rn. 51). Im vorliegenden Fall haben die mit der UVP-Vorprüfung beauftragten Sachverständigen die besonderen örtlichen Gegebenheiten überprüft und kommen in ihrem Bericht vom 21. November 2013 zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben aufgrund seiner geringen Größe und Leistung nicht zu einer UVP-Pflicht führt. Die Überprüfung der örtlichen Standortmerkmale habe gezeigt, dass im Vorhabengebiet keine besonderen ökologisch hochwertigen Gegebenheiten existierten, die eine UVP trotz geringer Größe und Leistung des Vorhabens auslösen könnten (vgl. Bericht vom 21. November 2013, S. 19). Der Verlust des Kiefern-Buchen-Mischwaldes stelle wegen seiner bloß mittleren ökologischen Wertigkeit keine erhebliche Umweltauswirkung im Sinne des UVPG dar; dies gelte einschließlich des Verlustes einzelner älterer Buchen, und zwar auch derjenigen, die zwecks Herstellung von Hindernisfreiheit gefällt werden sollten (vgl. a.a.O., S. 15 f.). Die örtlich zuständige Naturschutzfachbehörde (SGD Süd, Stellungnahme vom 22. November 2013) sowie das Bundesumweltministerium (Schreiben vom 18. Dezember 2013) haben diese Wertung als naturschutzfachlich nachvollziehbar ebenso gebilligt wie das Urteil der Sachverständigen zur Betroffenheit der Calluna-Heide (vgl. Bericht L.A.U.B. vom 21. November 2013, S. 16). Angesichts dieser sachverständigen Bewertungen hat der Senat keinen Grund, an der ordnungsgemäßen Durchführung der Vorprüfung und der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses zu zweifeln, zumal die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren insofern ebenfalls keine konkreten Bedenken vorträgt. Hinsichtlich der Betroffenheit der Tiere wird in der Stellungnahme des Büros L.A.U.B. vom 21. November 2013 ausgeführt, dass hier Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG infolge von geeigneten Vermeidungsmaßnahmen nicht zu besorgen seien (Bericht L.A.U.B., S. 16 f.). Auch diese Einschätzung ist von der oberen Naturschutzfachbehörde und dem Bundesumweltministerium akzeptiert worden. Dass diese Bewertung i.S.v. § 3a Satz 4 UVPG nachvollziehbar ist, wird durch die Einwendungen der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Zunächst verpflichtet § 3c Satz 3 UVPG ausdrücklich dazu, bei der Vorprüfung zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus rügt, möglichen Irritationen der Fledermäuse durch die Signale und Strahlungen der Satellitenantennen sei zu Unrecht nicht nachgegangen worden, kann dem entgegengehalten werden, dass die Fledermäuse nach den sachverständigen Feststellungen des Büros L.A.U.B. in erster Linie durch den Verlust von Nahrungshabitaten, nicht aber durch dauerhafte Beeinträchtigungen von Wochenstuben- und Balzquartieren betroffen sind (vgl. Bericht L.A.U.B., S. 17). Was die Eignung der vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen anbelangt, sind auch die hierzu getroffenen Aussagen des beauftragten Sachverständigenbüros von den Fachbehörden akzeptiert worden. Mangels konkret vorgetragener Bedenken vermag der Senat auch die Nachvollziehbarkeit dieser Bewertung, für die den Behörden ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, nicht in Zweifel zu ziehen. Sofern die Antragstellerin schließlich konkrete Auflagen zur Durchführung der als notwendig angesehenen Schutzmaßnahmen vermisst, ist dies die zwangsläufige Folge der Genehmigungsfreiheit des Vorhabens nach § 83 Abs. 4 LBauO. Die hier angegriffene Zustimmungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB hat allein die Frage der Abweichung von Vorschriften des Baurechts zum Gegenstand, lediglich ergänzt um die Frage der UVP-Pflichtigkeit. Mangels Zulassungsentscheidung für das Vorhaben ergibt sich die Pflicht des Vorhabenträgers zur Beachtung der Anforderungen des Naturschutzrechts und anderer öffentlich-rechtlicher Sachmaterien unmittelbar aus dem jeweils einschlägigen Gesetz sowie aus Art. 49 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. Danach haben die Behörden der Truppe bei Durchführung von Baumaßnahmen mit eigenen Kräften die deutschen Bau- und Umweltvorschriften zu beachten. Zur Konkretisierung der sich hieraus ergebenden Pflichten ist hierbei auf die eingeholten Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörden zurückzugreifen. (3) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch die Zustimmungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB in ihren Rechten verletzt ist. Vielmehr spricht alles dafür, dass die zugelassene Abweichung von baurechtlichen Vorschriften rechtlicher Überprüfung standhalten wird. Das Bundesministerium der Verteidigung ist im Bescheid vom 14. Januar 2014 davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben nicht nach § 35 BauGB zugelassen werden konnte, weil es - hinreichend standortbezogenen - Darstellungen im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde über eine „Fläche für Wald“ sowie eine „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 5 (2) 10 BauGB)“ widerspricht (vgl. Bescheid vom 14. Januar 2014, S. 5). Der Senat sieht keinen Anlass, im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens von dieser Feststellung mit der Folge abzurücken, dass eine Zustimmungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB gänzlich entbehrlich wäre. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Abwägung der Verbandsgemeinde zu diesen Darstellungen fehlerfrei erfolgt ist oder ob der Flächennutzungsplan gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, was eine - allerdings zweifelhafte - Zielqualität der Darstellung im Regionalen Raumordnungsplan „Sonderfläche Bund“ im Sinne eines raumordnerischen bzw. bauleitplanerischen Tabubereichs voraussetzen würde. Dahingestellt bleiben kann ebenfalls, ob die genannte Darstellung dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierten Vorhaben der Beigeladenen i.S.v. § 35 Abs. 1 „entgegensteht“. Es genügt die Feststellung, dass nach bisherigem Sach- und Streitstand die Voraussetzungen für die Abweichungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB vorliegen: Die besondere öffentliche Zweckbestimmung des der Landesverteidigung dienenden Vorhabens der Beigeladenen rechtfertigt eine Abweichung von den genannten Darstellungen im Flächennutzungsplan. Die Abweichung von städtebaulichen Vorschriften ist dann erforderlich, wenn sie zur Erfüllung oder Wahrung der in Rede stehenden besonderen öffentlichen Zweckbestimmung vernünftigerweise geboten ist; dies erfordert eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992, a.a.O., Rn. 20 und 22). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben die von der Antragstellerin angeführten bauleitplanerischen Belange nur geringes Gewicht. Sowohl die Darstellung als Fläche für Wald als auch die Darstellung einer Kompensationsfläche stehen von vornherein unter dem Vorbehalt, dass sie ein im Eigentum der Beklagten stehendes Gelände betreffen, das den US-Streitkräften bereits seit längerem zur ausschließlichen Nutzung überlassen ist und deshalb nicht mehr dem uneingeschränkten planerischen Zugriff der Antragstellerin unterliegt (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992, a.a.O., Rn. 22). Zudem wird gerade die vorgesehene Kompensationsfläche durch das Vorhaben nur zu einem geringen Teil in Anspruch genommen, und zwar lediglich für die neu zu errichtende Zaunanlage. Die Baukörper und die Umfahrung befinden sich hierzu in einem deutlichen Abstand. Umgekehrt erweist sich die mit dem Bauvorhaben verfolgte Zweckbestimmung als vernünftigerweise geboten. Die Beigeladenen haben mehrfach nachvollziehbar dargelegt, dass das Bauvorhaben am Standort Landstuhl Teil einer umfassenden Modernisierung der Satelliten-Kommunikationsstruktur der Amerikanischen Streitkräfte ist. Ohne die Verbesserung der Breitband-Satelliten-Kommunikations- und Betriebskontrolleinrichtungen und Satelliten-Kommunikationserdstation könne die beabsichtigte Optimierung der globalen Breitband-Satellitenstruktur nicht erreicht werden. Die hierdurch gestellten Anforderungen könnten durch die aktuell vorhandenen Anlagen nicht hinreichend erfüllt werden, so dass die Neuerrichtung von Bodenstationen erforderlich sei (vgl. das Schreiben des Department of the Army vom 24. September 2013, Bl. 148 f der Behördenakte). Diese Optimierung der Breitband-Satellitenstruktur der US-Streitkräfte erweist sich unabhängig davon als vernünftigerweise geboten, welche Kommandos im Einzelnen ausgeführt werden. Darüber hinaus führt auch die Standortentscheidung der Beigeladenen nicht auf einen Abwägungsfehler bei der Abweichungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB. Zunächst ist die Wahl des Standorts für die Kommunikationskontrolleinrichtung und -erdstation durch den notwendigen Zusammenhang zu den vorhandenen Antennenanlagen eingeschränkt. Im Übrigen drängt sich der - von der Antragstellerin erwähnte - Hubschrauberlandeplatz mangels Entwidmung auch nach dem Abzug der Hubschrauberstaffel nicht als offensichtlich vorzugswürdiger Standort auf (vgl. zu den Anforderungen an die Alternativenprüfung im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägungsentscheidung: Urteil des Senats vom 23. Januar 2013 - 8 C 10782/12.OVG -, BauR 2013, 1075 [Leitsatz]). Soweit die Antragstellerin schließlich auf die von ihr vorgelegten anonymen Schreiben verweist, bleibt unklar, inwiefern die wohl auf die Auftragsvergabe bezogenen Andeutungen Rechtsfehler der hier allein streitgegenständlichen Entscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB begründen sollen. Dasselbe gilt auch für die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob es sich bei den auf dem Rodungsgelände entdeckten Steinen nicht um Teile keltischer Grabstätten handelt. Die Beigeladenen sind dem unter Hinweis auf fachbehördliche Stellungnahmen entgegengetreten. Sollte die Vermutung der Antragstellerin zutreffen, obliegt das weitere Vorgehen der dafür zuständigen Denkmalschutzbehörde (vgl. hierzu bereits den Bericht des Büros L.A.U.B. vom 21. November 2013, S. 13); dies berührt indes nicht den Rechtskreis der Antragstellerin. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 52 GKG.