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Beschluss

8 A 10199/18

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2018:0720.8A10199.18.00
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Leitsätze
Zur bauordnungs-, bauplanungs- und fernstraßenrechtlichen Unzulässigkeit der Aufstellung von Protestplakaten gegen eine Straßenplanung.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. Januar 2018 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur bauordnungs-, bauplanungs- und fernstraßenrechtlichen Unzulässigkeit der Aufstellung von Protestplakaten gegen eine Straßenplanung.(Rn.2) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. Januar 2018 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist – da er sich bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Klägers nur insoweit gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet, als dieses der Klage nicht stattgegeben hat – zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. März 2016 insoweit stattgegeben, als dem Kläger aufgegeben worden war, zukünftig die Errichtung von Werbeanlagen an anderer Stelle im beklagten Landkreis ohne Vorlage einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu unterlassen und hierfür die Ersatzvornahme angedroht wurde. Im Übrigen hat es die Klage, soweit sie sich gegen die in diesem Bescheid enthaltene Verfügung richtet, zwei an der Bundesstraße (B) ... im Außenbereich zwischen K. und H. ohne Baugenehmigung aufgestellte Schilder mit gegen die Planung einer westlich von H. verlaufenden Neubautrasse der B ... gerichteten Texten und bildlichen Darstellungen zu entfernen, als unbegründet abgewiesen. Die Beseitigungsverfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 81 Satz 1 der Landesbauordnung – LBauO –, weil die mangels der nach § 61 LBauO erforderlichen Baugenehmigung formell baurechtswidrigen Schilder wegen Verstoßes gegen Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht und im Genehmigungsverfahren zu beachtender Vorschriften des Straßenrechts auch materiell baurechtswidrig seien. Sie verstießen gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 1 LBauO, wonach Werbeanlagen – auch solche mit ideeller Werbung – außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig seien. Die Schilder des Klägers fielen auch weder unter einen der Ausnahmetatbestände des § 52 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 6 LBauO, noch seien sie gemäß § 52 Abs. 6 Nr. 4 LBauO vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung ausgenommen. Diese Ausnahmevorschrift für Wahlwerbung für die Dauer des Wahlkampfes könne auch nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung auf Schilder mit politischer Werbung zu Einzelfragen exekutivischen Handelns angewendet werden. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht seien die Schilder unzulässig, weil sie als sonstige nicht privilegierte Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB zumindest den öffentlichen Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft beeinträchtigten. Schließlich verstoße die Aufstellung der Schilder auch gegen das Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes – FStrG –. Die Beseitigungsverfügung sei auch ermessensfehlerfrei ergangen; insbesondere habe der Beklagte im Ergebnis nicht die Tragweite der von dem Kläger in Anspruch genommenen Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – verkannt. Weder kann dieses Urteil unter den geltend gemachten Gesichtspunkten auf einem Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen (1.), noch begegnet es ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.). 1. Das Urteil leidet zunächst nicht an dem geltend gemachten Verfahrensfehler i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Es handelt sich nicht um eine den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzende sog. Überraschungsentscheidung. Der Kläger hat nicht darzulegen vermocht, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts – soweit es die Klage abgewiesen hat – auf einem derartigen Verfahrensfehler beruhen kann. Denn das Urteil ist unter keinem der von ihm dargelegten Gesichtspunkte auf falsche oder mangels Erörterung in der mündlichen Verhandlung für ihn überraschende Tatsachenfeststellungen gestützt. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe folgende Tatsachenfeststellungen getroffen, die aus seiner Sicht fehlerhaft und/oder für ihn überraschend gewesen seien: Bei den Schildern des Klägers handele es sich um die einzigen baulichen Anlagen an der Straße, deren Ablenkungswirkung besonders groß sei, weil sie aus der Umgebung hervorstächen und die Blicke der Verkehrsteilnehmer auf sich zögen (a.); auf der B ... werde mit hoher Geschwindigkeit gefahren und das Verkehrsaufkommen zwischen K. und H. sei hoch (b.); der Standort der Schilder befinde sich in einer leichten Kurve, in der auch zwei Wirtschaftswege in die B ... einmündeten (c.); auf der B ... seien viele Ortsfremde ( z. B. Touristen) unterwegs, die eine besondere Aufmerksamkeit auf die Beschilderung richteten, um die korrekte Abzweigung zu ihrem Ziel zu finden (d.). Damit hat der Kläger nicht darzulegen vermocht, dass das angefochtene Urteil an einem nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO relevanten Verfahrensfehler leidet: a. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe für ihn überraschend festgestellt, dass es sich bei den von ihm aufgestellten Schildern um die „einzigen baulichen Anlagen an der Straße“ handele, deren Ablenkungswirkung deshalb besonders groß sei, weil sie aus der Umgebung hervorstächen und die Blicke der Verkehrsteilnehmer auf sich zögen, fehlt es bereits an der hinreichenden Darlegung eines Verfahrensfehlers, auf dem das Urteil beruhen kann. Der Kläger führt nicht näher aus, inwiefern die von ihm gerügte Tatsachenfeststellung falsch ist. Soweit der Kläger in Anknüpfung an sein Vorbringen an anderer Stelle geltend machen will, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass es zwischen K. und H. an der B ... bzw. in Sichtweite von dieser noch andere Werbeanlagen gebe, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht keine diesbezügliche, seiner Behauptung widersprechende Tatsachenfeststellung getroffen hat. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, „letztlich handelt es sich bei den Schildern um die einzigen baulichen Anlagen an der Straße“ (S. 12, vorletzter Absatz des Urteils) findet sich im Zusammenhang mit den rechtlichen Würdigungen des Gerichts zur Gewichtung der Betroffenheit des Klägers in seinem Grundrecht der Meinungsfreiheit. Sie knüpft ersichtlich an die vorherige Feststellung im Zusammenhang mit der Prüfung eines Verstoßes gegen § 35 BauGB an, wonach die Schilder deshalb die natürliche Eigenart der Landschaft i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigen, weil die nähere Umgebung der Aufstellungsstandorte durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt und von baulichen Anlagen „bisher völlig frei“ ist (S. 8, unten des Urteils). Die spätere Bemerkung, es handele sich um „die einzigen Anlagen an der Straße“, ist daher ersichtlich so zu verstehen, dass es in der näheren Umgebung der Schilder an der Straße keine weiteren baulichen Anlagen gibt; dies ist nach den in den Verwaltungsakten befindlichen Fotos und Lichtbildern auch offenkundig und wird im Übrigen vom Kläger nicht konkret bestritten. Soweit das Verwaltungsgericht im weiteren Verlauf der Gründe (S. 12 f.) ausgeführt hat, die Ablenkungswirkung sei gerade bei einer einzigen Anlage groß, weil eine solche aus der Umgebung heraussteche und so die Blicke der Verkehrsteilnehmer auf sich ziehe, handelt es sich um eine rechtliche Wertung aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens. b. Auch die nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur hohen Geschwindigkeit auf Bundesstraßen und zum hohen Verkehrsaufkommen auf der B 271 beinhalten – entgegen der Ansicht des Klägers – keine spezifischen Tatsachenfeststellungen zu den auf dem in Rede stehenden Abschnitt der B ... zwischen K. und H., in dem die Schilder aufgestellt worden waren, tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten oder zu dem dortigen Verkehrsaufkommen. Das Verwaltungsgericht hat lediglich an die allgemeinkundige, sich aus den maßgeblichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ergebende Tatsache angeknüpft, dass auf Bundesstraßen wegen der dort (soweit – wie hier im Bereich der aufgestellten Schilder – keine besonderen Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten) grundsätzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 100 km/h typischerweise mit hohen (insbesondere gegenüber Ortsdurchfahrten deutlich höheren) Geschwindigkeiten gefahren wird und in diesem Zusammenhang auf die allgemeine Erfahrung verwiesen, dass bei typischerweise hohen Fahrgeschwindigkeiten Ablenkungen immer gefährlich sind. Nichts Anderes gilt für die Frage eines „hohen Verkehrsaufkommens“: Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht keine Tatsachenfeststellung dahin getroffen, dass das Verkehrsaufkommen im Abschnitt der B ... zwischen K. und H. (etwa im Vergleich zu anderen Teilstrecken dieser Bundesstraße) „besonders hoch“ sei. Es hat vielmehr lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass auf der B ... ein hohes Verkehrsaufkommen herrsche, „weshalb ja gerade eine neue Straßenführung vorgesehen sei“. Darin liegt keine den Kläger überraschende Tatsachenfeststellung, zumal dieser sich selbst für eine neue Streckenführung – wenn auch für eine andere Trassenalternative als in der Planung des LBM – einsetzt. c. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass sich die beiden von ihm aufgestellten Werbeanlagen „in einer leichten Kurve“ befinden, „in der auch zwei Wirtschaftswege ihre Zufahrt zu B ... haben“ (S. 13, 1. Absatz des Urteils), handelt es sich zwar um Tatsachenfeststellungen des Gerichts, auf denen das Urteil (auch) beruhen kann. Diese Tatsachenfeststellungen sind jedoch weder falsch, noch konnten sie den Kläger überraschen. Denn das Urteil stützt sich insoweit auf das in der Verwaltungsakte befindliche Bildmaterial der Örtlichkeit, die dem Kläger offenkundig bekannt ist. Der Kläger hat nicht bestritten, dass die Örtlichkeit auf diesen Fotografien und Luftbildern zutreffend wiedergegeben wird. Aus diesem Bildmaterial, insbesondere aus den Luftbildern ergibt sich aber, dass die B ... im Bereich der Aufstellungsorte der Schilder nicht völlig gerade, sondern in einem leichten Bogen verläuft, und dass unmittelbar im Anschluss an den Aufstellungsorts des einen Werbeschildes ein Wirtschaftsweg (nämlich gegenüber dem Flurstück Nr. 2145 zwischen den Flurstücken Nrn. 2497 und 2501) auf die B ... trifft und unmittelbar an dem Aufstellungsort des anderen Werbeschildes sogar zwei Wirtschaftswege (auf dem Flurstück Nr. 2485 bzw. im Bereich des Flurstücks Nr. 2150) von Westen und Osten her in die B ... einmünden. d. Was schließlich die Erwägung des Verwaltungsgerichts angeht, viele Ortsfremde (z. B. Touristen) seien auf der B ... unterwegs, die sicher eine besondere Aufmerksamkeit auf die Beschilderung richteten, um die korrekte Abzweigung zu ihrem Ziel zu wählen, handelt es sich nicht um eine konkrete Tatsachenfeststellung in Bezug auf den Bereich der B ..., in dem die Schilder aufgestellt worden waren, sondern um eine an allgemeine Erfahrungen anknüpfende rechtliche Wertung. 2. Liegt danach aus den dargelegten Gründen kein Verfahrensfehler i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das Urteil beruhen kann, so sind auch im Übrigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils angebracht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass die Beseitigungsverfügung im Bescheid des Beklagten vom 16. März 2016 (in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides) rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Verfügung ihre Rechtsgrundlage in § 81 Satz 1 LBauO findet, weil die aufgestellten politischen Werbetafeln mangels Erteilung einer nach § 61 LBauO erforderlichen Baugenehmigung formell rechtswidrig und darüber hinaus auch materiell rechtswidrig sind, weil sie gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts und des Bauplanungsrechts sowie gegen das fernstraßenrechtliche Anbauverbot verstoßen: a. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, verstoßen die beiden Schilder zunächst gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 1 LBauO. Danach sind Werbeanlagen – auch solche mit „ideeller Werbung“ - außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile grundsätzlich unzulässig. Die Ausnahmetatbestände des § 52 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 6 sowie des § 52 Abs. 6 Nr. 4 LBauO greifen auch aus Sicht des Senats hier nicht ein. Wegen der Einzelheiten kann auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Der Senat teilt insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 52 Abs. 6 Nr. 4 LBauO, wonach die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Wahlwerbung für die Dauer des Wahlkampfes nicht anzuwenden sind, auf die Werbeanlagen des Klägers im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift für Wahlwerbung, begrenzt auf die jeweilige Dauer des Wahlkampfes, aufgrund der besonders hohen Bedeutung von Wahlen für die Demokratie. Eine Ausdehnung auf Meinungsäußerungen zu einzelnen Sachthemen, etwa von Bürgerinitiativen, ist abzulehnen, da der Anwendungsbereich der Vorschrift sonst uferlos ausgeweitet würde (vgl. dazu auch: Jeromin, in: derselbe [Hrsg.], LBauO, 4. Aufl. 2016, § 52, Rn. 51). Im Übrigen ist der Kreisrechtsausschuss dem Kläger bereits weit entgegengekommen, indem er im Tenor des Widerspruchsbescheides festgestellt hat, dass ein Anspruch des Klägers auf Baugenehmigung für den Zeitraum bestehe, in dem die öffentliche Auslegung und die Einwendungsfrist im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der B ... im Bereich der Gemarkung H. am Berg laufe. b. Der Senat teilt weiter die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Kläger aufgestellten politischen Werbeschilder auch bauplanungsrechtlich unzulässig sind, weil sie als sonstige Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB zumindest den öffentlichen Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft beeinträchtigen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), und dass sie darüber hinaus auch offenkundig gegen das Verbot des § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 FStrG verstoßen; danach dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht in einer Entfernung von bis zu 20 m von Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung anliegender Grundstücke bestimmten Teile ihrer Ortsdurchfahrten errichtet werden; dieser Mindestabstand wird – wie aus den in den Verwaltungsakten befindlichen Lichtbildern und Karten eindeutig erkennbar – im Falle beider Werbetafeln bei weitem unterschritten. Da der Kläger zum Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften in seiner Antragsbegründung nicht näher Stellung genommen hat, kann auch insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. c. Die vom Kläger zur Begründung des Vorliegens des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erhobenen Rügen sind sämtlich nicht stichhaltig: Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, dass es sich bei § 52 Abs. 3 LBauO nicht um ein allgemeines Gesetz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG handelt. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Vorschrift dem Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie dem Schutz des Außenbereichs als „Ruhezone“, in der die Bevölkerung nicht oder nur wenig durch die Werbung in Anspruch genommen werden soll, zu dienen bestimmt ist (vgl. auch dazu Jeromin, a.a.O., § 52, Rn. 31, m.w.N.). Die Vorschrift ist aufgrund dieser allgemeinen Zielsetzung nicht speziell gegen Meinungsäußerungen gerichtet und sie zielt auch nicht auf die Einschränkung bestimmter Meinungsäußerungen ab. Daran ändert auch die „Privilegierung“ von Wahlwerbung für die Dauer des Wahlkampfes gemäß § 52 Abs. 6 Nr. 4 LBauO nichts, da es sich – wie bereits ausgeführt – um einen eng begrenzten Ausnahmetatbestand aufgrund der besonderen Bedeutung von Wahlen für die Demokratie handelt. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt hier auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG vor. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf abstellen will, das Verwaltungsgericht habe den Eingriff bereits mit einer bloß abstrakten Gefahr des Naheliegens einer Anhäufung politisch motivierter Werbeanlagen im Außenbereich begründet, fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den insoweit tragenden Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils. Im Rahmen der Güter- und Interessenabwägung im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die Beeinträchtigung des Schutzguts der Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die beiden Schilder abgestellt; dies ist nicht zu beanstanden. Ergänzend hat es auch darauf abgestellt, dass die Zulassung einer Beschilderung im Außenbereich durch Vereine und Organisationen zur Verfolgung vielfältiger politischer Ansichten und Ziele zu einer vom Gesetzgeber gerade missbilligten Anhäufung von politisch motivierten Werbeanlagen im Außenbereich führen könnte. Aus Sicht des Senats ist indessen auch diese ergänzende Erwägung des Verwaltungsgerichts in der Sache überzeugend und daher nicht zu beanstanden. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers ist schließlich auch nicht etwa deshalb anzunehmen, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht bzw. mit unzureichender Begründung davon ausgegangen wäre, dass die beiden Werbetafeln des Klägers am konkreten Aufstellungsort hinreichend geeignet sind, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Vielmehr sind die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zum Bestehen einer hohen Ablenkungswirkung von vereinzelt stehenden Werbetafeln und des bereits aus den typischerweise hohen Durchschnittsgeschwindigkeiten auf einer Bundesstraße sowie der allgemein hohen Verkehrsdichte auf der B ... resultierenden gesteigerten Gefahrenpotentials in keiner Weise zu beanstanden. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang – unter weitgehender Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens – erneut geltend macht, es bestünden im Bereich der B ... zahlreiche weitere Werbeanlagen unterschiedlichster Art, gegen die der Beklagte nicht vorgehe, weil er darin offenbar keine konkrete Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sehe, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger schon nicht hinreichend konkret dargelegt habe, dass es sich bei den von ihm angesprochenen Werbeanlagen tatsächlich um vergleichbare Sachverhalte handelt. Der Kläger legt auch in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht näher dar, dass es sich bei den von ihm angeführten Werbeanlagen auch jeweils um solche handelt, die im Außenbereich und innerhalb der Anbauverbotszone nach dem FStrG aufgestellt wurden, und bei denen zudem auch kein Ausnahmetatbestand des § 52 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 6 LBauO greift. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass der Beklagte deutlich gemacht hat, dass er in tatsächlich vergleichbaren Fällen ebenso wie gegen den Kläger vorgehe oder jedenfalls in Zukunft vorgehen werde. Damit hat sich der Kläger im Zulassungsantrag nicht näher auseinandergesetzt. Aus Sicht des Senats sind auch diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts in keiner Weise zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.